Gesellschafterbeschluss richtig fassen

Gesellschafterbeschluss richtig fassen – so geht’s
Sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften werden zentrale Entscheidungen, welche die Geschäftsführung nicht allein treffen kann oder soll, häufig von einem Gesellschafterbeschluss abhängig gemacht. Notwendig ist ein solcher dann, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag ihn vorschreiben.
Für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG, UG & Co KG) gibt es in diesem Zusammenhang nur wenige gesetzliche Vorgaben im BGB oder HGB. Oft finden sich aber entsprechende Bestimmungen aber im Gesellschaftsvertrag.
Bei Kapitalgesellschaften enthält z.B. das GmbH-Gesetz genauere Regelungen (u.a. §§ 47 ff GmbHG).
Gesellschafterbeschlüsse werden i.d.R. auf der Gesellschafterversammlung getroffen. Außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

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Beschlussfassung bei Personengesellschaften
Bei Personenhandelsgesellschaften gibt es keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben darüber, wie Gesellschafterbeschlüsse zu fassen sind. Regelungen können aber enthalten sein in
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsordnung
- Gesellschaftervereinbarung oder
- Geschäftsführervertrag.
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Beschlussfassung bei Kapitalgesellschaften
Ganz anders verhält es sich bei Kapitalgesellschaften.
So enthält das GmbHG genaue Verfahrensvorschriften für das Fassen von Beschlüssen. Meist hat dies in Gesellschafterversammlungen zu erfolgen. (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Diese finden mindestens einmal jährlich statt, können aber bei Bedarf auch außerordentlich einberufen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch Beschlüsse ohne Versammlung möglich (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Solche können dann in Schriftform, also mit Unterschrift, oder in Textform gefasst werden.
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Zustimmungsbedürfnis/ Erfordernis der Beschlussfassung
Das GmbHG nennt u.a. in § 46 einige Fälle, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
- Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
- Die Umwandlung oder Verschmelzung der GmbH (§ 13 UmwG)
- die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
- die Einforderung der Einlagen
- die Rückzahlung von Nachschüssen
- die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 GmbHG)
- die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 GmbHG)
Daneben enthält oft der Gesellschaftsvertrag zusätzliche Regelungen oder einen Katalog von Maßnahmen, die der Beschlussfassung bedürfen. Man spricht in diesem Zusammenhang von zustimmungsbedürftigen Geschäften. Häufig sind solches:
- Investitionen ab einer bestimmten Summe,
- Kauf- oder Mietverträge über Immobilien oder
- die Errichtung von Zweigniederlassungen.
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Einhaltung der Formalien
Zur Beschlussfassung ist die form- und fristgerechte Einladung aller Gesellschafter nötig. Es sind ferner bestimmte Verfahrensvorschriften einzuhalten.
- Die Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung hat eine Woche vor dem Termin per Einschreiben zu erfolgen. Die Einladung sollte den Namen des Einladenden, Ort und Zeit Versammlung und die Bezeichnung der Beschlussgegenstände enthalten.
- Zu Beginn der Versammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Wurden nicht alle Gesellschafter eingeladen, so liegt sie z.B. nicht vor. Wurden dagegen alle eingeladen, es sind aber nicht alle gekommen, so können Beschlüsse gefasst werden, sofern die Mindestbesetzung gegeben ist.
- Laut § 47 GmbHG genügt für Abstimmungen die einfache Mehrheit abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt bzgl. einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
- Abweichende erforderliche Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse können aber auch im Gesellschaftervertrag festgelegt werden.
- In einigen Fällen ist eine Dreiviertelmehrheit zwingend. Zum Beispiel für einen Rechtsformwechsel, die Gesellschafts-Auflösung, Kapitalerhöhungen, Änderungen des Gesellschaftervertrags oder den Ausschluss von Gesellschaftern.
- Stimmabgaben durch Vertreter sind möglich. Vollmachten bedürfen nach dem GmbHG zu ihrer Gültigkeit der Textform, Gesellschaftsverträge können Schriftform vorschreiben.
Der Gesellschafterbeschluss ist nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses gültig. Zu Beweiszwecken und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte stets eine Protokollierung der Versammlung und Unterzeichnung des Protokolls durch die Gesellschafter erfolgen. In einigen Fällen, z.B. bei Rechtsformänderungen, hat zusätzlich eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses zu erfolgen.
Fehlerhafte Beschlüsse sind rechtlich angreifbar, je nach Gesellschaftsform mit Anfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage oder mit einer Feststellungsklage.
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Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung
Ein Gesellschafterbeschluss kann auch ohne Präsenz-Gesellschafterversammlung getroffen werden. Wenn der Gesellschaftervertrag nichts abweichendes vorsieht, greift § 48 GmbHG. Danach können Versammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es laut § 48 nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
Für die Textform im Sinne des GmbHG reichen E-Mail oder Fax aus. Für die Stimmabgabe in Schriftform, die Gesellschaftsverträge fordern können, ist dagegen die Originalunterschrift erforderlich.
Beschlüsse ohne Gesellschafterversammlung erfordern also zweierlei:
- Alle Gesellschafter müssen zumindest per Fax oder E-Mail einer Beschlussfassung ohne Versammlung zustimmen, also auf den Präsenztermin verzichten. Sind einer oder mehrere dagegen, ist eine Gesellschafterversammlung abzuhalten.
- Die Gesellschafter müssen dem Beschluss in Textform zustimmen.
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