Gesellschafterbeschluss richtig fassen – so geht’s
Sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften werden zentrale Entscheidungen, welche die Geschäftsführung nicht allein treffen kann oder soll, häufig von einem Gesellschafterbeschluss abhängig gemacht. Notwendig ist ein solcher dann, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag ihn vorschreiben.
Für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG, UG & Co KG) gibt es in diesem Zusammenhang nur wenige gesetzliche Vorgaben im BGB oder HGB. Oft finden sich aber entsprechende Bestimmungen aber im Gesellschaftsvertrag.
Bei Kapitalgesellschaften enthält z.B. das GmbH-Gesetz genauere Regelungen (u.a. §§ 47 ff GmbHG).
Gesellschafterbeschlüsse werden i.d.R. auf der Gesellschafterversammlung getroffen. Außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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