• Umwandlung Ihrer Firma in eine andere Rechtsform: Bundesweit mit Anwalt

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Ihre Firma umwandeln: Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

Oft wollen Inhaber eines Unternehmens ihre Firma in eine vorteilhaftere Rechtsform umwandeln.

Die Gründe können vielschichtig sein:

  • Umwandlung Einzelunternehmen in eine GmbH – Sie beschränken Ihre private Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten, erhalten eine angesehenere Rechtsform und haben eine deutliche Steuerersparnis bei Gewinnvortrag (die Bildung einer Rücklage ist um ca. 15 Prozentpunkte günstiger), die später in eine Holding übertragen werden kann
  • Umwandlung Einzelunternehmen in eine Holding – Sie beschränken Ihre private Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten, erhalten eine angesehenere Rechtsform und haben eine deutliche Steuerersparnis bei Gewinnvortrag (die Bildung einer Rücklage ist um ca. 15 Prozentpunkte günstiger), die später in eine Holding übertragen werden kann, Sie erhalten einen erhöhten Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, Sie können einen langfristigen Vermögensaufbau durch risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” betreiben
  • Umwandlung GmbH oder UG in eine Holding – Sie erhalten einen erhöhten Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, Sie können einen langfristigen Vermögensaufbau durch risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” betreiben
  • Umwandlung UG in eine GmbH – Sie erhalten eine angesehenere Rechtsform

Umwandlung vermeidet Veräußerungsgewinn durch Aufdeckung stiller Reserven

Wenn Sie ein bestehendes Unternehmen fortführen wollen, sollten Sie unbedingt eine steuerneutrale Umwandlung durchführen: Nur so vermeiden Sie den Anfall eines sehr hoch angesetzten Veräußerungsgewinn durch die Aufdeckung der stillen Reserven Ihres Unternehmens. Was Sie unbedingt vermeiden sollten ist, ein neues Unternehmen zu gründen und ihr jetziges aufzulösen. Dies löst diese sehr ungünstige, auf einem Schätzwert beruhende Besteuerung aus.

Umwandlung mit Haftungs-, Steuer- und organisatorischen Vorteilen

Eine steuerneutrale Umwandlung bietet Ihnen gegenüber der bloßen Neugründung einer neuen Rechtsform (und Beendung des ursprünglichen Unternehmens) deutliche Haftungs-, Steuer und organisatorische Vorteile bieten. Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind:

  1. Aufgeld-Sachagio: Schnellster und unkompliziertester Rechtsformwechsel mit allen Steuervorteilen und ohne die Erfordernis, das Unternehmen zu bewerten
  2. Sachgründung: Ersetzung der Bareinlage der Zielgesellschaft durch eingebrachtes Unternehmen nach teilweiser Unternehmensbewertung
  3. Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG): Gesamtrechtsnachfolge nach Unternehmensbewertung bei erforderlich werdender Inventur aller bestehender Dauerschuldverhältnisse

Daneben gibt es auch andere Wege der Umwandlung wie Aufspaltung, Abspaltung, Verschmelzung oder auch die steuernachteilige, dem Risiko der Aufdeckung der stillen Reserven und der Zahlung von Veräußerungsgewinn formlose Beendigung des Ursprungsunternehmens und Neugründung.

Steuervorteile aller Umwandlungsmethoden

Steuerlich werden haben alle Umwandlungsmethoden zwei Vorteile gegenüber der Schließung und Neugründung:

  1. Es besteht eine Rückwirkung von 8 Monaten (§ 20 UmwStG): Gewinne können ab einem zurückliegenden Stichtag (max. 8 Monate) steuervorteilhaft der neuen Rechtsform – meistens einer GmbH oder Holding-GmbH – zugeordnet werden
  2. Ihr eingebrachtes Unternehmen wird (statt im Rahmen der kostspieligen Liquidation zu verfallen) in die Rücklage der neuen Rechtsform gebucht – Sie können in Höhe seines Wertes eine besonders steuervergünstigte Entnahme vornehmen

Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

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Was ist eine Umwandlung?

Die Umwandlung beschreibt die gesellschaftsrechtliche Reorganisation eines Unternehmens. Dies ist ein rechtlicher Prozess, der die Änderung der rechtlichen Struktur eines Unternehmens bewirkt. Es gibt zahlreiche Arten der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie im Bereich von KMU aufgrund einer geringeren Komplexität bestehende Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes wie die Einbringung Aufgeld-Sachagio oder die Einbringung Sachgründung.

Die Umwandlung kann auf folgende Arten erfolgen:

  • Bei Gründung (“zur Neugründung”) oder nach Gründung (“zur Aufnahme”)
  • Mit Bareinlagenersetzung oder ohne Bareinlagenersetzung (das weniger komplizierte Aufgeld-Sachagio)
  • Mit Rechtsnachfolge (Umwandlungsgesetz) oder ohne Rechtsnachfolge (außerhalb Umwandlungsgesetz)
  • Alle übertragenden Unternehmen (also Einzelunternehmen, Freiberufe, GbR – außerhalb Umwandlungsgesetz) oder nur Handelsunternehmen (eK, OHG, KG, UG, GmbH – Umwandlungsgesetz)

Umwandlungsfähige Rechtsträger

Umwandlungsfähige Rechtsträger sind:

  • Einzelunternehmen (Gewerbe, Freiberufler, e. K., Handwerksbetriebe)
  • Personenhandelsgesellschaften (GbR, OHK, KG) und Partnerschaften (PartG, PartmbB)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Eingetragene Genossenschaften (eG)
  • Eingetragene Vereine (eV)
  • Andere Rechtsformen wie Genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Umwandlungsarten

Die häufigsten Umwandlungsarten sind:

Umwandlungsmethoden

Die wichtigsten Umwandlungsmethoden sind:

  1. Aufgeld-Sachagio
  2. Sachgründung
  3. Ausgliederung
  4. Abspaltung
  5. Aufspaltung
  6. Verschmelzung
  7. Exkurs: Beendung und Neugründung

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Methoden, ihre Voraussetzungen und Folgen.

Ziele

Die Ziele der Umwandlung können – je nach Umwandlungsmethode – sein:

  • Haftungsbeschränkung
  • Steuervorteile
  • Ansehenssteigerung
  • Einsparung der Bareinlage
  • Gesamtrechtsnachfolge

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Es ist zwischen “echter” und “unechter” Umwandlung zu unterscheiden: Durch eine echte Umwandlung (Einbringung als Aufgeld-Sachagio, Ausgliederung usw.)  ist die Einbringung steuerneutral. Bei einer “unechten” Umwandlung, bei der ein Unternehmen neu  gegründet und das bisherige sodann  liquidiert wird, werden stille  Reserven aufgedeckt und als Veräußerungsgewinn besteuert. Das kann teuer werden!

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Ziele der Umwandlung

Die meisten Umwandlungen haben folgende Ziele:

  • Haftungsbeschränkung: Durch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft wird die private Haftung beschränkt.
  • Steuervorteile: Fast jede Umwandlung hat steuerliche Vorteile. Durch die Kapitalgesellschaft wird der Steuervortrag steuerlich günstiger gestellt. Die Holding gibt die Möglichkeit, Gewinne “in der Spardose anzusparen”
  • Ansehen: Meistens erfolgt die Umwandlung in die angesehenere Rechtsform der GmbH

Die Umwandlungsmethode des Aufgelds-Sachagio ist besonders günstig, schnell und einfach durchführbar.

Die Umwandlungsmethode der Sachgründung erspart Ihnen die Aufbringung einer Bareinlage.

Die Umwandlungsmethoden nach dem Umwandlungsgesetz ermöglichen Ihnen, die Verträge Ihres jetzigen Unternehmens durch Gesamtrechtsnachfolge auf das Zielunternehmen “mitzunehmen”.

Je nach Umwandlungsart (Aufgeld/ Sachagio, Sachgründung, Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung) kommen noch eine Reihe weiterer möglicher Ziele hinzu. Mehr dazu lesen Sie unter dem nachfolgenden Button.

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Arten der Umwandlung

Im Folgenden haben wir die häufigsten Arten der Umwandlung zusammengestellt. Sie haben grundsätzlich alle gemeinsam, dass eine Umwandlung grundsätzlich von einer Ursprungsrechtsform in eine Zielrechtsform erfolgt, die gegenüber der Ursprungsrechtsform vorteilhaft ist und insbesondere Reputations-, Haftungs-, häufig aber Steuervorteile bietet.

  1. Einzelunternehmen in GmbH
  2. Einzelunternehmen in Holding
  3. GmbH oder UG in Holding
  4. UG in GmbH
  5. Einzelunternehmen in Mehrpersonen-GmbH oder Mehrpersonen-Holding
  6. Einzelunternehmen in GmbH & Co. KG
  7. GbR, OHG oder KG in GmbH oder Holding
  8. Verein in gGmbH
  9. Andere Umwandlungsarten

1. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Umstrukturierung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist ein Prozess, den wir oft begleiten. Gewöhnlich fällt der Zeitpunkt der Umwandlung mit der Errichtung der neuen Gesellschaft zusammen, sie kann jedoch auch später erfolgen.

Die Umwandlung bietet mehrere Vorteile:

  • Erstens wird das persönliche Haftungsrisiko des Einzelunternehmers reduziert.
  • Zweitens wird das Unternehmen durch die Umwandlung in eine GmbH, die prestigeträchtiger als eine UG oder ein Einzelunternehmen ist, aufgewertet.
  • Drittens ermöglicht die Umwandlung eine steuerfreie Entnahme des Firmenwerts, der als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen verbucht wird, und so steuerlich günstiger als eine Neugründung ist.

Ein zusätzlicher Vorteil ist der steuerlich attraktive thesaurierende Gewinnvortrag, der besonders bei hohen Umsätzen relevant ist. Dieser Vorteil tritt insbesondere ein, wenn Investitionen geplant sind, wobei die Umwandlung rückwirkend bis zu 8 Monate steuerlich geltend gemacht werden kann. 

Die Ursprungsform ist meist ein gewerbliches Einzelunternehmen, kann aber auch ein Freiberufler, ein eK oder ein Handwerksbetrieb sein. Zu beachten ist, dass jede GmbH, die nicht nur vermögensverwaltend tätig ist, gewerbesteuerpflichtig wird.

Die gängigsten Methoden der Umwandlung sind das Aufgeld-Sachagio und die Sacheinlage, gefolgt von komplexeren Umwandlungen gemäß dem Einbringungsgesetz, insbesondere der Ausgliederung.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Ziel-GmbH wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Einzelunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der GmbH erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Einzelunternehmen entnommen und in die GmbH eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.

Zusammengefasst bietet die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH folgende Vorteile:

  • Beschränkung der persönlichen Haftung
  • Prestige einer GmbH
  • Steuerfreie Entnahme des Unternehmenswerts
  • Steuervorteile bei Gewinnvortrag
  • Steuerliche Fortführung bei Ausgliederung

Nachteile sind:

  • Kosten für Gründung und Umwandlung
  • Höherer Beratungsbedarf in steuerlichen und rechtlichen Fragen

Typische Methoden der Umwandlung sind Aufgeld-Sachagio, Sachgründung und Ausgliederung, seltener Abspaltung, Aufspaltung und Verschmelzung.

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2. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holding

Eine sehr häufig vorkommende Umwandlungsart ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holding. Dabei kommt es meistens zur Umwandlung in eine GmbH Holding – jemand, der den Aufwand eine Umwandlung in eine Holding eingeht, verfügt über die daraus annehmbaren Umsätze meistens über das dafür erforderliche Mindestgründungskapital von 12.500 €.

Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, die im ersten Gründungsschritt die operative Tochtergesellschaft ist, kann aber auch nach ihrer Gründung sein.

Dabei kommt es zu einer Umkehr des üblichen Umwandlungs- bzw. Gründungsablaufs:

  1. Zunächst kommt es zur Umwandlung der Ursprungsgesellschaft in die operative Holding-Tochter
  2. Daraufhin werden die Anteile der operativen Holding-Tochter als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung in die Holding-Mutter eingebracht. Dabei kommt es zu einem sogenannten “Anteilstausch”.

Weil dabei der Gesellschafter (der ursprüngliche Einzelunternehmer) identisch bleibt, also am Ende der Umwandlung 100 % Inhaber der Geschäftsanteile der Muttergesellschaft hält, greift die Sperrfirst des § 22 UmwG nicht, die eine Besteuerung von darunter liegenden Vorgängen vorsieht – es besteht alleine die jährliche Anzeigepflicht, die Anteile nicht an Dritte veräußert zu haben.

Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart sind dabei die Beschränkung der persönlichen Haftung des Einzelunternehmers bei Gründung einer – im Gegensatz zur UG, aber auch zum Einzelunternehmen selbst – angeseheneren Rechtsform der GmbH, die bei Umwandlungen in eine Holding meistens gewählt wird.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (bei einer Sachgründung abzüglich des die Bargründung ersetzenden Betrags). Dieser wird in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht und kann bei einer Entnahme (oder Darlehensrückzahlug) steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden – dies ist ein starker Vorteil gegenüber der bloßen Einstellung des Ursprungsunternehmens und Neugründung der GmbH.

Ein weiter wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags (lediglich Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung) gegenüber dem mit der vollen Einkommenssteuer besteuerten Gewinn im Fall eines hohen Umsatzes – dies ist besonders dann relevant, wenn Investitionsrücklagen für künftige Geschäftsjahre geplant sind und entfaltet ab einem thesaurierenden Gewinn von 60.000 € bereits seine Wirkung. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es erlaubt, die Umwandlung auch auf in der Vergangenheit liegende Umsätze auszuweiten, um von einem Steuervorteil zu profitieren.

Hinzu kommt bei einer Holding der Vorteil der “Spardosenfunktion” der Muttergesellschaft. Die Gewinne der operativen Tochter werden in die Muttergesellschaft entnommen und können sowohl als thesaurierende Gewinnrücklagen als Investition in der operativen Tochter verwendet werden (sie sind gleichzeitig vor einem Schadensfall in der betreffenden Tochter geschützt), als auch für private Investitionen, die durch die eigenvermögensverwaltende Muttergesellschaft (insbesondere durch die Errichtung weiterer operativer Tochtergesellschaften oder den Erwerb, das Halten und das Veräußern von Wertpapieren) oder durch die Gründung von Immobiliengesellschaften zur Haltung von Immobilien verwendet werden. Für ein solche Ausschüttung von einer Tochter- an eine Mutter-GmbH fällt ein stark reduzierter Steuersatz von 5% der 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer selbst als natürliche Person an.

Dazu kommt ein ungemeiner steuerlicher Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält). Bei einem Verkauf ist zum Eintritt der Steuererleichterung zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Unternehmensanteile besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Schließlich besteht ein weiterer wesentlicher Vorteil in der Haftungsverteilung auf die operativen Töchter. Dabei werden die Gewinne der Tochtergesellschaft(en) an die Muttergesellschaft zur Vermögensverwaltung ausgeschüttet. Sollte nu in einer der operativen Tochtergesellschaften ein Schadensfall zur Insolvenzgefahr führen, ist die Muttergesellschaft nicht verpflichtet, ihr Aktivvermögen für die Rettung einzusetzen.

Die Ursprungsrechtsform ist dabei in den meisten Fällen ein gewerbliches Einzelunternehmen. Die Umwandlung kann jedoch auch im Falle eines Freiberufes, der Firma eines eK oder auch eines Handwerkbetriebes erfolgen. Zu beachten ist, dass jede nicht eigenvemögensverwaltend tätige GmbH als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird.

Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei das Aufgeld-Sachagio, die einfach und schnell durchzuführen ist. Darauf folgt die etwas komplexere Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung, die im ersten Umwandlungsschritt (Einzelunternehmen zu GmbH) Anwendung finden und voraussetzen, dass das Einzelunternehmen bereits ein eK. ist oder in einem Vorschritt zu einem eK. umgewandelt wird.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Ziel-GmbH wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der GmbH erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die GmbH eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.

Vorteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Holding

  • Persönliche Haftungsbeschränkung bei der meistens gewählten GmbH Holding
  • Vermögensschutz durch Haftungsverteilung auf mehrere Tochtergesellschaften
  • Angesehene Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
  • Steuervorteil bei Gewinnvortrag (Umwandlung mit Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate möglich)
  • Steuervorteil bei Entnahme aus operativen Töchtern: Spardosenfunktion der Holding – nur 5 % der 15 % Körperschaftssteuer
  • Günstige Veräußerung von Unternehmensanteilen – nur 1,5 % der Körperschafts- und Gewerbesteuer statt > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer
  • Steuerliche Fortführung Ihres Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge

Nachteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Holding

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht

Typische Umwandlungsmethoden des Einzelunternehmens in eine Holding

  • 1 Schritt: Einzelunternehmen zur operativen Tochtergesellschaft, meist GmbH
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung
    • Ausgliederung
    • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
  • 2 Schritt: Operatives Tochterunternehmen zur Holding
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung

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3. Umwandlung einer GmbH oder UG in eine Holding

Eine ebenso sehr häufig von uns betreue Umwandlungsart ist die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft wie GmbH oder UG in eine Holding. Dabei kommt es fast ausschließlich zur Umwandlung in eine GmbH Holding – jemand, der den Aufwand eine Umwandlung in eine Holding eingeht, verfügt über die daraus annehmbaren Umsätze meistens über das dafür erforderliche Mindestgründungskapital von 12.500 € oder nutzt als UG Anteilsinhaber den Moment, um die UG nebenher in die angesehenere Rechtsform der GmbH umzuwandeln.

Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, die im ersten Gründungsschritt die operative Tochtergesellschaft ist. Allerdings kann die Umwandlung auch nach ihrer Gründung vorgenommen werden.

Weil dabei der Gesellschafter oder die Gesellschafter identisch bleibt oder bleiben, also am Ende der Umwandlung 100 % Inhaber der Geschäftsanteile der Muttergesellschaft hält oder halten, greift die Sperrfirst des § 22 UmwG nicht, die eine Besteuerung von darunter liegenden Vorgängen vorsieht – es besteht alleine die jährliche Anzeigepflicht, die Anteile nicht an Dritte veräußert zu haben – natürlich wenn die GmbH oder UG nicht bereits sieben Jahre lang Bestand hatte.

Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart sind die “Spardosenfunktion” und die Haftungsverteilung:

So bietet die Holding den Vorteil der “Spardose” der eigenvermögensverwaltenden Muttergesellschaft. Die Gewinne der operativen Tochter werden in die Muttergesellschaft entnommen und können sowohl als thesaurierende Gewinnrücklagen als Investition in der operativen Tochter verwendet werden (sie sind gleichzeitig vor einem Schadensfall in der betreffenden Tochter geschützt), als auch für private Investitionen, die durch die eigenvermögensverwaltende Muttergesellschaft (insbesondere durch die Errichtung weiterer operativer Tochtergesellschaften oder den Erwerb, das Halten und das Veräußern von Wertpapieren) oder durch die Gründung von Immobiliengesellschaften zur Haltung von Immobilien verwendet werden. Für ein solche Ausschüttung von einer Tochter- an eine Mutter-GmbH fällt ein stark reduzierter Steuersatz von 5 % der 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer selbst als natürliche Person an.

Dazu kommt ein ungemeiner steuerlicher Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält). Bei einem Verkauf ist zum Eintritt der Steuererleichterung zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Unternehmensanteile besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Zudem besteht ein weiterer wesentlicher Vorteil in der Haftungsverteilung auf die operativen Töchter. Dabei werden die Gewinne der Tochtergesellschaft(en) an die Muttergesellschaft zur Vermögensverwaltung ausgeschüttet. Sollte nun in einer der operativen Tochtergesellschaften ein Schadensfall zur Insolvenzgefahr führen, ist die Muttergesellschaft nicht verpflichtet, ihr Aktivvermögen für die Rettung einzusetzen.

Die mit Abstand häufigste Umwandlungsmethode ist dabei das Aufgeld-Sachagio, die einfach und schnell durchzuführen ist. Darauf folgt die etwas komplexere Sacheinlage. Mangels Interesse an einer Gesamtrechtsnachfolge werden die Methoden des Umwandlungsgesetzes, insbesondere die Ausgliederung, nicht angewandt.

Vorteile der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding

  • Vermögensschutz durch Haftungsverteilung auf mehrere Tochtergesellschaften
  • Angesehene Rechtsform bei eine Umwandlung aus einer UG
  • Steuervorteil bei Entnahme aus operativen Töchtern: Spardosenfunktion der Holding – nur 5 % der 15 % Körperschaftssteuer
  • Günstige Veräußerung von Unternehmensanteilen – nur 1,5 % der Körperschafts- und Gewerbesteuer statt > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer

Nachteile der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer zusätzlichen Gesellschaftsebene im Einzelfall höher

Typische Umwandlungsmethoden der GmbH oder UG in eine Holding

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung

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4. Umwandlung einer UG in eine GmbH

Eine weitere besonders häufige Umwandlungsart ist die Umwandlung einer UG in eine GmbH.

Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart ist die angesehenere Rechtsform der GmbH sowie der Wegfall der Ansparungspflicht von 25 % des Gewinns bei Thesaurierung, also einem Gewinnvortrag von einem Geschäftsjahr in das nächste Geschäftsjahr.

Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftereinlagen. Dabei bringen die Gesellschafter eine Bareinlage oder eine Sacheinlage, deren Höhe bzw. Wert die Differenz zwischen der bereits erbrachten UG-Stammeinlage und 12.500 € ausfüllt, die zur Gründung genügen (zur vollen Haftungsbeschränkung sollten die Gesellschafter bis auf 25.000 € einbringen). Vielen unbekannt ist die Sacheinlagenmöglichkeit: Kommen Sie nach Gründung einer UG zum Eigentum an einem PKW, welches wertmäßig die geforderte Differenz ausfüllt, können Sie es beispielsweise einbringen und so die UG in eine GmbH umwandeln.

Eine weitere Umwandlungsmethode ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Diese ist allerdings deutlich weniger populär, weil es sich in der Regel eher lohnt, Kapital i. H. der geforderten Differenz zur GmbH-Mindesteinlage in das Privatvermögen zu überführen (bei einer gut laufenden UG meistens im Wege des Geschäftsführergehalts) und daraufhin die Umwandlung durchzuführen, als einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer für diesen in dieser Methode erforderlichen “uneingeschränkten Bestätigungsvermerk”, der nichts anderes als eine Unternehmensbewertung darstellt, zu bezahlen.

Vorteile der Umwandlung der UG in eine GmbH

  • Angesehene Rechtsform
  • Wegfall der 25 % Ansparungspflicht bei thesaurierenden Gewinnvortrag.

Nachteile der Umwandlung UG in eine GmbH

  • Kosten der Umwandlung

Typische Umwandlungsmethoden der UG in eine GmbH

  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftereinlagen als Bareinlage
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftereinlagen als Sacheinlage
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

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5. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH oder Mehrpersonen-Holding

Eine gängige Form der Umwandlung ist die Überführung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit mehreren Personen, typischerweise in eine GmbH oder Holding mit mehreren Gesellschaftern.

Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Einzelunternehmer, sei es im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich, beschließt, einen langjährigen Mitarbeiter als Partner aufzunehmen. Zuerst gründen sie gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Einzelunternehmer bringt sein Unternehmen ein, während der Mitarbeiter entweder eine Geldzahlung leistet oder sein Fachwissen und die Verpflichtung zur zukünftigen Mitarbeit einbringt. Diese GbR wird dann in eine GmbH transformiert. In einem weiteren Schritt kann diese GmbH in eine Holdingstruktur überführt werden, indem jeder Partner seine Anteile an der operativen GmbH in seine eigene Holding-Gesellschaft einbringt.

Bei der Gründung einer GmbH mit mehreren Personen wird zunächst eine Zwischengesellschaft, in diesem Fall eine GbR, ins Leben gerufen. Anschließend erfolgt die Umwandlung dieser GbR in eine GmbH.

  1. Zunächst gründet der Einzelunternehmer mit seinem Partner in Spe eine GbR
  2. Die GbR wird in eine GmbH umgewandelt.

Wird eine Mehrpersonen-Holding gegründet, kommt es zu einer Umkehr des üblichen Umwandlungs- bzw. Gründungsablaufs:

  1. Als erstes wird der Einzelunternehmer mit seinem Partner ein GbR gründen
  2. Dann kommt es zur Umwandlung der GbR in die operative Holding-Tochter-GmbH
  3. Daraufhin werden die Anteile der operativen Holding-Tochter-GmbH als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung in die Holding-Mutter-GmbH eingebracht. Dabei kommt es zu einem sogenannten “Anteilstausch”.

Die wichtigsten Vorteile sind im Fall der Umwandlung in eine Mehrpersonen-GmbH die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gründer, die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens für den einbringenden Einzelunternehmer – dieser wird in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen des Einzelunternehmers gebucht und kann bei einer Entnahme (oder Darlehensrückzahlug) durch diesen steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden – dies ist ein starker Vorteil gegenüber der bloßen Einstellung des Ursprungsunternehmens und Neugründung der GmbH mit einem Partner. Ein weiter wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags des Einzeluternehmers gegenüber dem mit der vollen Einkommenssteuer besteuerten Gewinn im Fall eines hohen Umsatzes (lediglich Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung von ca. 30 % gegenüber einer Spitzensatzbesteuerung eines Einzelunternehmens von ca, 40 %; ab einem thesaurierenden Gewinn von 60.000 € ergibt sich so ein Vorteil) – dies ist besonders dann relevant, wenn Investitionen in der Zukunft geplant sind. Allerdings sollte in diesem Fall ein äquivalenter Gegenwert durch eine Einbringung durch anderen Partner vereinbart werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die in der Vergangenheit liegende Umsätze umfasst.

Wird in eine Mehrpersonen-Holding-GmbH umgewandelt, sind kommen die Vorteile der Holding hinzu:

Zunächst die “Spardosenfunktion” der Muttergesellschaft. Die Gewinne der operativen Tochter werden von jedem Gesellschafter in “seine” Muttergesellschaft entnommen und können sowohl als faktische thesaurierende Gewinnrücklagen (ein entsprechender Gewinnabführungsvertrag empfiehlt sich nicht, um die Konzernhaftung der Muttergesellschaften zu vermeiden) als Investition in der operativen Tochter verwendet werden, als auch für private Investitionen der jeweiligen Gesellschafter, die durch ihre eigenvermögensverwaltenden Muttergesellschaften (insbesondere durch die Errichtung weiterer operativer Tochtergesellschaften oder den Erwerb, das Halten und das Veräußern von Wertpapieren) oder durch die Gründung von Immobiliengesellschaften zur Haltung von Immobilien verwendet werden. Für ein solche Ausschüttung von der Tochter- an die Mutter-GmbH der Gesellschafter fällt ein stark reduzierter Steuersatz von 1,5 % von 25 % der Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer selbst als natürliche Person an.

Dazu kommt ein ungemeiner steuerlicher Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält). Bei einem Verkauf ist zum Eintritt der Steuererleichterung zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Unternehmensanteile besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Schließlich besteht ein weiterer wesentlicher Vorteil in der Haftungsverteilung auf die operativen Töchter. Dabei werden die Gewinne der Tochtergesellschaft(en) an die Muttergesellschaften der Gesellschafter zur Vermögensverwaltung ausgeschüttet. Sollte nun in einer der operativen Tochtergesellschaften ein Schadensfall zur Insolvenzgefahr führen, sind die Muttergesellschaften nicht verpflichtet, ihr Aktivvermögen für die Rettung einzusetzen.

Die Ursprungsrechtsform des das Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafters ist dabei für den in den meisten Fällen ein gewerbliches Einzelunternehmen. Die Umwandlung kann jedoch auch im Falle eines Freiberufes, der Firma eines eK oder auch eines Handwerkbetriebes erfolgen. Zu beachten ist, dass jede nicht eigenvemögensverwaltend tätige GmbH als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird.

Die häufigste Umwandlungsmethode Einzelunternehmen zur GbR und von der GbR zur Tochter-GmbH ist dabei das Aufgeld-Sachagio, die einfach und schnell durchzuführen ist. Darauf folgt die etwas komplexere Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit sehr deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung – diese sind nur dann denkbar, wenn das Einzelunternehmen ein eK. war bzw. wenn das Einzelunternehmen in einem weiteren Vorbereitungsschritt in ein eK. umgewandelt wird.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Ziel-GmbH wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der GmbH erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die GmbH eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.

Vorteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH

  • Persönliche Haftungsbeschränkung
  • Angesehene Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts durch den einbringenden Einzelunternehmer (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
  • Steuervorteil bei thesaurierenden Gewinnvortrag (Umwandlung mit Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate möglich)
  • Steuerliche Fortführung Ihres Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge

Nachteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht

Typische Umwandlungsmethoden des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung
  • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

Vorteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-Holding-GmbH

  • Persönliche Haftungsbeschränkung bei der meistens gewählten GmbH Holding
  • Haftungsverteilung auf mehrere Tochtergesellschaften
  • Angesehene Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts durch den einbringenden Einzelunternehmer (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
  • Steuervorteil bei thesaurierenden Gewinnvortrag (Umwandlung mit Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate möglich)
  • Steuervorteil bei Entnahme aus operativen Töchtern: Spardosenfunktion der Holding – nur 5 % der 15 % Körperschaftssteuer
  • Günstige Veräußerung von Unternehmensanteilen – nur 1,5 % der Körperschafts- und Gewerbesteuer statt > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer
  • Steuerliche Fortführung Ihres Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge

Nachteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-Holding-GmbH

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht

Typische Umwandlungsmethoden des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-Holding-GmbH

  • 1 Schritt: Einzelunternehmen zur GbR oder bei anschließender Ausgliederung Einzelunternehmen zum eK und dann zur OHG
  • 2 Schritt: GbR oder bei anschließender Ausgliederung OHG zur operativen Tochter-GmbH
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung
    • Ausgliederung
    • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
  • 3 Schritt: Anteile der operativen Tochterunter-GmbH in jeweils eine Mutter-GmbH je Gesellschafter
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung

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6. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

Eine häufig vorkommende Umwandlungsart – insbesondere bei Familiengesellschaften zum Zweck einer vorweggenommenen Erbfolge – ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG.

Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, kann aber auch nach ihrer Gründung sein.

Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart sind im Falle einer nicht-eigenvermögensverwaltenden Tätigkeit (also nicht im Fall einer Familiengesellschaft) dabei die Beschränkung der persönlichen Haftung des Einzelunternehmers bei Gründung einer – im Gegensatz zur UG & Co. KG, aber auch zum Einzelunternehmen selbst – angeseheneren Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (bei einer Sachgründung abzüglich des die Bargründung ersetzenden Betrags). Dieser wird in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht und kann bei einer Entnahme (oder Darlehensrückzahlug) steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden – dies ist ein starker Vorteil gegenüber der bloßen Einstellung des Ursprungsunternehmens und Neugründung der GmbH.

Ein wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit einer einfachen und weniger komplizierten Entnahme von selbst geschäftsführenden Gesellschaftern, für die eine Auszahlung über ein Geschäftsführergehalt nicht in Betracht kommt.

Schließlich bietet die GmbH & Co. KG den Vorteil einen entsprechenden Steuervorteil von nicht an der Geschäftsführung beteiligten Investoren oder Familienmitgliedern, die auch weniger kompliziert beteiligt werden können, als dies beispielsweise bei einer GmbH der Fall wäre.

Die Ursprungsrechtsform ist dabei entweder ein gewerbliches Einzelunternehmen oder eine im eigenen Interesse verwaltete Immobilie (oder ein Einzelfamilienunternehmen), die in eine leicht zu handelnde Familiengesellschaft übertragen werden soll, jedoch mit dem Effekt der privaten Haftungsbeschränkung.

Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei das Aufgeld-Sachagio oder die Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Ziel-GmbH wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der GmbH erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die GmbH eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.

Vorteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Persönliche Haftungsbeschränkung
  • Angesehene Rechtsform (für Familiengesellschaften irrelevant)
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
  • Unkomplizierte Entnahme und
  • Steuervorteil für Investoren oder nicht geschäftsführenden Gesellschafter

Nachteile der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Co. KG im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht

Typische Umwandlungsmethoden des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung
  • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

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7. Umwandlung einer GbR, OHG oder KG in eine GmbH oder Holding

Eine häufig vorkommende Umwandlungsart ist die Umwandlung einer Personengesellschaft wie GbR, OHG oder KG in eine GmbH oder in eine Holding. Dabei kommt es meistens zur Umwandlung in eine GmbH oder GmbH Holding – jemand, der den Aufwand eine Umwandlung eingeht, verfügt über meistens über das dafür erforderliche Mindestgründungskapital von 12.500 €.

Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft bzw. bei der Umwandlung in eine Holding im ersten Gründungsschritt die operative Tochtergesellschaft, kann aber auch nach ihrer Gründung liegen.

Im Fall der Umwandlung in eine Holding kommt es dabei zu einer Umkehr des üblichen Umwandlungs- bzw. Gründungsablaufs:

  1. Zunächst kommt es zur Umwandlung der Ursprungsgesellschaft in die operative Holding-Tochter
  2. Daraufhin werden die Anteile der operativen Holding-Tochter als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung in die Holding-Mutter eingebracht. Dabei kommt es zu einem sogenannten “Anteilstausch”.

Weil dabei der Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft mit den Gesellschaftern der Tochter und der Mutter identisch bleibt, also am Ende der Umwandlung 100 % Inhaber der Geschäftsanteile der Muttergesellschaft hält, greift die 7-jährige Sperrfirst des § 22 UmwG nicht, die eine Besteuerung von darunter liegenden Vorgängen vorsieht – es besteht alleine die jährliche Anzeigepflicht, die Anteile nicht an Dritte veräußert zu haben.

Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart sind dabei die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaften bei Gründung der angeseheneren Rechtsform der GmbH, die bei Umwandlung in den allermeisten Fällen gewählt wird.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (bei einer Sachgründung abzüglich des die Bargründung ersetzenden Betrags). Dieser wird in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht und kann bei einer Entnahme (oder Darlehensrückzahlug) steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden – dies ist ein starker Vorteil gegenüber der bloßen Beendigung des Ursprungsunternehmens und Neugründung der GmbH.

Ein weiter wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags (lediglich Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung) gegenüber dem mit der vollen Einkommenssteuer besteuerten Gewinn einer Personengesellschaft im Fall eines hohen Umsatzes – dies ist besonders dann relevant, wenn Investitionsrücklagen für künftige Geschäftsjahre geplant sind und entfaltet ab einem thesaurierenden Gewinn von 60.000 € bereits seine vorteilhafte steuerliche Wirkung. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es erlaubt, die Umwandlung auch auf in der Vergangenheit liegende Umsätze auszuweiten, um von einem Steuervorteil zu profitieren.

Hinzu kommt im Fall der Umwandlung in eine Holding der Vorteil der “Spardosenfunktion” der Muttergesellschaft. Die Gewinne der operativen Tochter werden in die Muttergesellschaft entnommen und können sowohl als thesaurierende Gewinnrücklagen als Investition in der operativen Tochter verwendet werden (sie sind gleichzeitig vor einem Schadensfall in der betreffenden Tochter geschützt), als auch für private Investitionen, die durch die eigenvermögensverwaltende Muttergesellschaft (insbesondere durch die Errichtung weiterer operativer Tochtergesellschaften oder den Erwerb, das Halten und das Veräußern von Wertpapieren) oder durch die Gründung von Immobiliengesellschaften zur Haltung von Immobilien verwendet werden. Für ein solche Ausschüttung von einer Tochter- an eine Mutter-GmbH fällt ein stark reduzierter Steuersatz von 5 % von der 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer selbst als natürliche Person an.

Dazu kommt ein ungemeiner steuerlicher Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält). Bei einem Verkauf ist zum Eintritt der Steuererleichterung zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Unternehmensanteile besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Schließlich besteht bei der Umwandlung in eine Holding ein weiterer wesentlicher Vorteil in der Haftungsverteilung auf die operativen Töchter. Dabei werden die Gewinne der Tochtergesellschaft(en) an die Muttergesellschaft zur Vermögensverwaltung ausgeschüttet. Sollte nun in einer der operativen Tochtergesellschaften ein Schadensfall zur Insolvenz führen, ist die Muttergesellschaft nicht verpflichtet, ihr Aktivvermögen für die Rettung einzusetzen.

Die Ursprungsrechtsform sind dabei meistens GbR, manchmal aber auch OHG und KG.

Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei das Aufgeld-Sachagio, die einfach und schnell durchzuführen ist. Darauf folgt die etwas komplexere Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung, die im ersten Umwandlungsschritt (OHG oder KG zur GmbH) Anwendung finden und voraussetzen, dass das Ursprungsunternehmen bereits eine OHG oder KG ist oder eine GmbH in einem Vorschritt zu einer OHG umgewandelt wird.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Ziel-GmbH wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der GmbH erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die GmbH eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.

Vorteile der Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Holding

  • Persönliche Haftungsbeschränkung
  • Angesehene Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
  • Steuervorteil bei Gewinnvortrag (Umwandlung mit Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate möglich)
  • Steuerliche Fortführung Ihres Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge
  • Nur bei der Holding: Haftungsverteilung auf mehrere Tochtergesellschaften
  • Nur bei der Holding: Spardosenfunktion der Holding
  • Nur bei der Holding: Steuergünstiger Exit

Nachteile der Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Holding

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht

Typische Umwandlungsmethoden der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung
  • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

Typische Umwandlungsmethoden der Personengesellschaft in eine Holding

  • 1 Schritt: Personengesellschaft zur operativen Tochtergesellschaft, meist GmbH
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung
    • Ausgliederung
    • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
  • 2 Schritt: Operatives Tochterunternehmen zur Holding
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung

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8. Umwandlung eines Vereins in eine gGmbH

Eine häufige Umwandlungsart im gemeinnützigen Sektor ist die Umwandlung eines Vereins in eine gGmbH.

Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart sind dabei die Möglichkeit eines einfacheren, weil mitgliederunabhängigen und damit weniger abstimmungsbedürftigen Betriebs, der sogar möglich macht, ohne jegliche Mitgliederabstimmung in Form einer Einpersonen-gGmbH tätig zu sein.

Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei die Übertragung des Vereinsvermögens (Asset-Deal), die Neugründung der gGmbH und anschließende Auflösung des Vereins. Eine andere Methode ist eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die jedoch einen häufig nicht gewollten Nachteil hat und deshalb häufig nicht gewählt wird: die aktuellen Vereinsmitglieder müssten als gleichberechtigte Gesellschafter in die gGmbH aufgenommen werden, was in den meisten Fällen von den Mitgliedern nicht gewollt ist, nicht zuletzt wegen der sie dann treffenden Stammkapitaleinlagepflicht.

Vorteile der Umwandlung des Vereins in eine gGmbH

  • Einfacherer, denn Mitgliederunabhängiger Betrieb
  • Größere Kontinuität

Nachteile der Umwandlung des Vereins in eine gGmbH

  • Kosten der Gründung und Umwandlung
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht

Typische Umwandlungsmethoden des Vereins in eine gGmbH

  • Übertragung des Vereinsvermögens (Asset-Deal), Neugründung der gGmbH und Auflösung des Vereins
  • Selten: Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

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9. Umwandlungsarten

Neben den dargestellten Umwandlungsarten gibt es zahlreiche weitere,

  • von jeder Ursprungsrechtsform
    • Einzelunternehmen (Gewerbe, Freiberufler, e. K., Handwerksbetriebe)
    • Personenhandelsgesellschaften (GbR, OHK, KG) und Partnerschaften (PartG, PartmbB)
    • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
    • Eingetragene Genossenschaften (eG)
    • Eingetragene Vereine (eV)
    • Andere Rechtsformen wie Genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • in jede andere Zielrechtsform
    • die obigen Rechtsformen

zielende Umwandlungsarten, die mittels der gängigen Umwandlungsmethoden durchgeführt werden können:

  1. Aufgeld-Sachagio
  2. Sachgründung
  3. Ausgliederung
  4. Abspaltung
  5. Aufspaltung
  6. Verschmelzung
  7. Exkurs: Beendung und Neugründung

Am häufigsten sind natürlich Umwandlungen in scheinbar “leistungsfähigere” Rechtsformen wie Personengesellschaft in Kapitalgesellschaften oder zur persönlichen Haftung führende Rechtsformen zu haftungsbeschränkten Rechtsformen.

Immer wieder kommt es jedoch auch – mit guten Gründen – zu Umwandlungen aus vermeintlich “stärkeren” Rechtsformen in einfachere Rechtsformen, beispielsweise:

  • UG in Einzelunternehmen durch Verschmelzung: Die doppelte Buchführung und Bilanzierung ist zu aufwändig, gewollt ist eine Einnehmeüberschussrechnung, unkomplizierte Entnahme – bei sehr geringem Haftungsrisiko, also eher geeignet für Kleinunternehmen
  • UG, GmbH oder Holding durch Verschmelzung zur Beendung (“Sanierende Verschmelzung”): Um eine langwierige Liquidation zu vermeiden, kann eine Kapitalgesellschaft oder die Kapitalgesellschaften einer Holding zu einem eingetragenen Kaufmann oder einer OHG verschmolzen werden. Dieser Rechtsnachfolger muss akzeptabel sein, insbesondere eine Schuldenträgerfähigkeit (kein existenzvernichtender Eingriff) aufweisen.

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Methoden der Umwandlung

Folgende Umwandlungsmethoden – also Methoden, Voraussetzungen und Folgen – gibt es:

METHODE UMWANDLUNGEinbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG)Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG)Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG)
Voraussetzungen– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Ersetzung einer Bareinlage

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Übertragendes Unternehmen wird in mehrere Zielunternehmen aufgespalten

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Mehrere Unternehmen werden in ein Zielunternehmen verschmolzen

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Methoden der Umwandlung:

Exkurs: Beendung und Neugründung – keine Umwandlungsvorteile

Keine Umwandlung ist die bloße Beendung und Neugründung. Dabei wird zunächst die Zielgesellschaft gegründet, meistens beispielsweise eine GmbH. Hiernach wird das Vermögen des umzuwandelnden Unternehmens in die Zielgesellschaft übertragen (Asset-Deal). Im Anschluss wird das Ursprungsunternehmen beendet, meistens durch eine Liquidation.

Diese Methode ist nur auf den ersten Blick einfach: So bietet Sie Ihnen keinerlei steuerliche Wirkung – der Wert des einzubringenden Unternehmens wird nicht der Zielgesellschaft gutgeschrieben und kann nicht steuergünstig entnommen werden. Sie verlieren einen wichtigen steuerlichen Vorteil. Auch die anderen Wirkungen der übrigen Umwandlungsmethoden entfallen, insbesondere findet keine Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsarten nach UmwG.

Zudem bringt Sie die formlose Neugründung in die Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und des Anfalls eines hohen Veräußerungsgewinns. So haben die meisten Unternehmen stille Reserven, die nicht in der EÜR ausgewiesen werden. Eine formlose Fortführung läuft Gefahr, als verdeckte Einlage gewertet zu werden, die zur Aufdeckung der stillen Reserven durch das Finanzamt nach § 199 ff. BewG und einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung nach Ertragswertverfahren führt, die für Sie als Unternehmer zu einer sehr hohen Veräußerungsgewinnzahlung führen kann.

Deshalb bietet sie sich nur an, wenn das Ursprungsunternehmen Verbindlichkeiten hat, also die Passiva die Aktiva übersteigen.

Voraussetzungen Beendung und Neugründung:

  • Passiva übersteigen Aktiva
  • Liquidation bestehendes Unternehmen inkl. 2 notariellen Beurkundungen
  • Gründung neues Unternehmen inkl. notarielle Beurkundung
  • Übertragung Unternehmensvermögen (Asset Deal)

Wirkung Beendung und Neugründung:

  • Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung eines sehr hohen Veräußerungsgewinns!
  • Neugründung, kein Formwechsel
  • Insbesondere kein rückwirkender Steuervorteil
  • Keine steuerliche Unternehmensnachfolge
  • Keine Gesamtrechtsnachfolge
  • Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und des Anfalls eines hohen Veräußerungsgewinns

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Unternehmen während der Gründung umwandeln – Ablauf der Umwandlung bei Gründung Schritt für Schritt

Eine Umwandlung kann zu 2 Zeitpunkten erfolgen:

  • bei Gründung: Sie wandeln Ihr Unternehmen in ein Zielunternehmen um – beispielsweise ein Einzelunternehmen in eine GmbH oder Holding – und gründen im Umwandlungsprozess das Zielunternehmen. Dies ist der häufigste Umwandlungszeitpunkt
  • nach Gründung: Das Zielunternehmen – beispielsweise eine GmbH – besteht bereits. Sie wandeln nun Ihr Unternehmen in das bereits bestehende Unternehmen um

Überblick Ablauf Umwandlung bei Gründung

Die Umwandlung Ihres Unternehmens bei Gründung erfolgt in den folgenden Schritten:

  • 1. Kostenlose Erstberatung
  • 2. Anwaltliche Gründungs- und Umwandlungsberatung
  • 3. Entwurf der Gründungs- und Umwandlungsstruktur
  • 4. Prüfung des Firmennamens
  • 5. Erstellung der Gründungs- und Umwandlungsunterlagen
  • 6. Notarielle Beurkundung der Gründung und Umwandlung
  • 7. Eröffnung des Geschäftskontos
  • 8. Eintragung ins Handelsregister
  • 9. Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz und Gewerbeanzeige
  • 10. Eintragung in das Transparenzregister
  • 11. Holding: Beurkundung, Geschäftskonto, Handelsregister, Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz, Gewerbeanzeige und Transparenzregister zweite Ebene
  • 12. Anwaltliche Abschlussberatung

Exkurs: Transparenzregister

Vor dem Hintergrund des Geldwäschegesetzes (GwG) müssen auch durch Umwandlung entstehende Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen werden.

Verantwortlich sind die Geschäftsführer.

Als wirtschaftlich Berechtigte sind insbesondere Gesellschafter mit Anteilen von über 25 % einzutragen sowie sonst an Abstimmung oder Erfolg Beteiligte.

Wird die Eintragung versäumt, drohen Bußgeldzahlungen bis 150.000 €.

Gerne helfen wir Ihnen auch bei Eintragung ins Transparenzregister. Schnell, rechtssicher und zu einem Festpreis.

Alle Infos zum Transparenzregister

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Unternehmen nach der Gründung umwandeln – Ablauf der Umwandlung nach einer bereits vollzogenen Gründung Schritt für Schritt

Überblick Ablauf Umwandlung nach einer erfolgten Gründung

Die Umwandlung Ihres Unternehmens nach einer bereits erfolgten Gründung durch Einbringung oder zur Aufnahme in ein bestehendes Unternehmen erfolgt in den folgenden Schritten:

  • 1. Kostenlose Erstberatung
  • 2. Anwaltliche Umwandlungsberatung
  • 3. Entwurf der Umwandlungsstruktur
  • 4. Erstellung der Umwandlungsunterlagen
  • 5. Notarielle Beurkundung der Umwandlung
  • 6. Abschlussberatung

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Vorteile und Nachteile der Umwandlung

Jede Umwandlung bietet Ihnen Vorteile. Allen voran die Haftungsbeschränkung und angesehene Rechtsform der Zielgesellschaft sowie Steuervorteile. Vergleicht man die Umwandlungsmethoden miteinander, haben sie auch einige Nachteile – so beispielsweise ein höherer Umwandlungs- und Kostenaufwand der Umwandlung nach UmwG, der für den Vorteil der Rechtsnachfolge zu dulden ist. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Vor- und Nachteile:

  • aller Umwandlungsmethoden
  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
  • Ohne die allgemeinen Vorteile: Beendung und Neugründung

Vorteile aller Umwandlungsmethoden

  • Steuervorteile

  • Private Enthaftung

  • Image

Vorteile des Aufgeldes-Sachagio

  • AM SCHNELLSTEN & EINFACHSTEN

  • NIEDRIGSTE STEUERBERATERKOSTEN

Nachteile des Aufgeldes-Sachagio

  • KEINE ERSETZUNG DER BAREINLAGE

  • KEINE GESAMTRECHTSNACHFOLGE

Vorteile der Sachgründung

  • SCHNELL & EINFACH

  • MODERATE STEUERBERATERKOSTEN

  • ERSETZUNG DER BAREINLAGE

Nachteile der Sachgründung

  • AUFWÄNDIGER ALS AUFGELD-SACHAGIO

  • KEINE GESAMTRECHTSNACHFOLGE

Vorteile der Umwandlung nach Umwandlungsgesetz

  • GESAMTRECHTSNACHFOLGE

  • ERSETZUNG DER BAREINLAGE

Nachteile der Umwandlung nach Umwandlungsgesetz

  • AUFWÄNDIGER UND LANGWIERIGER ALS ANDERE UMWANDLUNGSMETHODEN

  • HÖCHSTE STEUERBERATERKOSTEN

Vorteile der Beendung und Neugründung

  • FORTFÜHRUNG EINES VERMÖGENSLOSEN ODER VERSCHULDETEN UNTERNEHMENS

Nachteile der Beendung und Neugründung

  • KEINE STEUERVORTEILE

  • KEINE ERSETZUNG DER BAREINLAGE

  • KEINE GESAMTRECHTSNACHFOLGE

  • Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und der Besteuerung eines hohen Veräußerungsgewinns

Hier finden Sie alle Informationen zu den Vorteilen und Nachteilen aller Umwandlungsmethoden:

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Vergleich Umwandlungsmethoden: Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung vs Beendung & Neugründung

Vergleicht man die 4 gängigsten Umwandlungsmethoden

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung und
  • Beendung und Neugründung

miteinander, ergeben sich die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede und damit Vorteile und Nachteile der jeweiligen Umwandlungsmethoden:

Einbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)Beendung und Neugründung
UnternehmensartJedes UnternehmenJedes UnternehmenHandelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlichJedes Unternehmen
Unterlagen & Formalia– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Notarielle Beurkundung Zielunternehmen

– Liquidationsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Liquidation (2 Notartermine)

– Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz

– Abwicklung

Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– KEINE steuerliche Wirkung zum Stichtag (keine Rückwirkung)

– GEFAHR Aufdeckung stille Reserven und hohe Besteuerung der Umwandlung

– KEINE steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– KEINE Ersetzung der Bareinlage

– KEINE Gesamtrechtsnachfolge

8 typische Fehler bei der Umwandlung

Folgende acht Fehler sind typisch für die Umwandlung – sie können insbesondere zum Wegfall der Steuerneutralität führen, sind aber allesamt vermeidbar.

Fehler 1: Aufdeckung der stillen Reserven durch verdeckte Einlage durch formlose Fortführung bei Gründung und Beendung

Einige Inhaber erfolgreicher Unternehmen scheuen den “Aufwand” einer Umwandlung und gründen lediglich eine GmbH oder Holding, lassen Ihr Ursprungsunternehmen “auslaufen” und operieren dann mit der Zielgesellschaft. Dieses Vorgehen kann einschneidende Folgen haben. So wird bei der Umwandlung durch Einbringung nach § 20 UmwStG keine Aufdeckung der stillen Reserven ausgelöst. Diese sind dabei fast immer bei erfolgreichen Unternehmen vorhanden – und zwar insbesondere in den Fällen von Unternehmen ohne nennenswertes Anlagenvermögen wie Onlinehändlern, Softwareentwicklern oder IT-Unternehmern, die regelmäßig einen wertvollen, nicht in der Einnahmenüberschussrechnung enthaltenen Kundenstamm haben. Eine formlose Fortführung eines solchen Unternehmens läuft Gefahr, als verdeckte Einlage gewertet zu werden, die zur Aufdeckung der stillen Reserven durch das Finanzamt nach § 199 ff. BewG und einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung nach Ertragswertverfahren führt, die für Sie als Unternehmer durch den so anfallenden Veräußerungsgewinn sehr teuer sein kann.

Fehler 2: Verspäteter Bewertungsantrag auf Fortführung zu Buchwerten

Die Zielgesellschaft – also meistens der “umwandelnde Unternehmer” – hat das Bewertungsrecht hinsichtlich des eingebrachten Unternehmens und Unternehmensanteile nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG. Das bedeutet, dass sie durch einen Bewertungsantrag wählen kann, nach welcher Methode das eingebrachte Unternehmen (oder die Anteile) bewertet werden. In fast allen Fällen wird dabei die Bewertung zu Buchwerten gewählt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der einbringende Unternehmer keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss (§ 20 Abs. 4 UmwStG). Der Antrag auf Buchwertfortführung muss dabei nach § 20 Abs. 2 S. 3 spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz durch den übertragenden Rechtsträger – also Ihrem Ursprungsunternehmen – gestellt werden.

Der Bewertungsantrag wird vom übernehmenden Rechtsträger – also Ihrem Zielunternehmen – gestellt. Die Antragstellung kann formlos erfolgen; aus Beweisgründen empfiehlt sich natürlich ein schriftlicher Antrag. Deshalb sollte der Bewertungsantrag auf Buchwertfortführung gleich nach Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister per Einschreiben oder Fax durch die Zielgesellschaft beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Der Bewertungsantrag kann theoretisch auch konkludent gestellt werden, beispielsweise durch eine Klausel im notariell beurkundeten Einbringungsvertrag (…„der nach dem Umwandlungssteuerrecht erforderliche Buchwertantrag gilt mit notarieller Beurkundung dieses Vertrages als gestellt.“) oder die Abgabe einer entsprechende Steuererklärung durch die übertragende Gesellschaft. Allerdings ist dies umstritten und sollte besser durch einen ausdrücklichen Antrag ersetzt werden.

Wird die steuerliche Schlussbilanz vom übertragenden Rechtsträger eingereicht, ohne dass zuvor der Antrag auf Fortführung zu Buchwerten beantragt worden ist, ist die Frist abgelaufen, so dass eine steuerneutrale Umwandlung nicht in Betracht kommt.

Fehler 3: Verspäteter Antrag auf Rückwirkung

Der Antrag auf Rückwirkung kann zu spät gestellt werden. Der Antrag muss nach der Einbringung auf einen bis zu 8 Monate zurückliegenden Einbringungsstichtag, zu dem die Schlussbilanz des eingebrachten Unternehmens erstellt worden ist, gestellt werden (§ 20 Abs. 6 S. 1 und 2 UmwStG, § 17 Abs. 2 UmwG).

Der Antrag auf Rückwirkung sollte deshalb gleich nach dem Notartermin per Einschreiben oder Fax durch die Zielgesellschaft beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Fehler 4: Keine Erfüllung der Nachweispflichten innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist

Der einbringende Unternehmer muss zur Vermeidung eines zu besteuernden Veräußerungsgewinns nach § 22 Abs. 3 S. 1 UmwStG sieben Jahre lang (7-jährige Sperrfrist) nach der Einbringung jeweils bis zum 31. Mai nachweisen, dass er weiter die Anteile am Zielunternehmen hält.

Fehler 5: Keine Aufnahme der Nebenpflicht zum Sachagio oder Gewährung neuer Anteile

§ 20 UmwStG setzt zur steuerneutralen Umwandlung voraus, dass als Gegenleistung für die Umwandlung ganz klar und eindeutig Anteile an der Zielgesellschaft gewährt werden.

Bei einer Umwandlung während der Gründung ist es nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG ausreichend, dass der Einbringende bei Gründung das Ursprungsunternehmen (bzw. Anteile Daran) als reines Aufgeld (Sachagio) neben der Bareinlage als Nebenleistung überträgt. Eine entsprechende Verpflichtung wird von uns in die entsprechenden Satzungen aufgenommen.

Bei einer Umwandlung nach der Gründung sollte nicht vergessen werden, dass der Einbringende für die Einbringung Anteile am Zielunternehmen erhält.

Fehler 6: Unvollständiger Einbringungsgegenstand

Zur wirksamen Umwandlung ist es erforderlich, dass nach § 20 UmwStG ein Betrieb oder ein Teilbetrieb mit allen wesentlichen funktionellen Betriebsgrundlagen eingebracht wird. Dies sind alle materiellen (Fahrzeuge, Gebäude oder -teile, Maschinen, IT-Hardware usw.) oder immateriellen Güter (Forderungen, Kundenstamm, Marken usw.) Werte, egal ob sie bilanziert werden oder zur stillen Reserve gehören. Probleme kann bereiten, wenn ein Gebäude teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt wird – dann lässt es sich in eine Kapitalgesellschaft einbringen; es ist entweder seine Aussonderung oder eine Umwandlung in eine Personengesellschaft wie GmbH & Co. KG als Lösung denkbar.

Fehler 7: Keine Abwicklung des Ursprungsunternehmens

Es wird mithin vergessen, das Ursprungsunternehmen nach Einbringung abzuwickeln – also in den meisten Fällen die Gewerbe- und Steuerabmeldung des Einzelunternehmens. Es fallen dann weiterhin einige der laufenden Betriebskosten wie Steuerberater- und IHK-Kosten an.

Fehler 8: Fehlende Berücksichtigung von Immobilienvermögen

Manchmal wird eine Umwandlung trotz Immobilienvermögens beim Ursprungsunternehmen durchgeführt. Besteht mitübertragenes Immobilienvermögen, so löst die Umwandlung Grunderwerbsteuer aus. Eine Art, dies zu verhindern und die Umwandlung steuerneutral zu gestalten, ist es, “Zwischengründungen” einzubinden. Die Betriebsimmobilie wird in eine GbR eingebracht – dies kann nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerneutral erfolgen. Die GbR wird dann in eine OHG umfirmiert. Diese wird sodann steuerneutral in eine GmbH umgewandelt.

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Dauer der Umwandlung

Die Umwandlung besteht meistens aus der Gründung einer Zielgesellschaft (oder mehrerer Zielgesellschaften bei einer Holding) sowie der Umwandlung “im engen Sinn”. In manchen Fällen findet die Umwandlung zur Aufnahme in eine bereits bestehende Gesellschaft statt, so dass eine Gründung nicht anfällt.

  • Die Gründung einer Gesellschaft nimmt durchschnittlich 25 Tage in Anspruch – im Fall der Gründung einer Holdingstruktur sollte man die Zeit auf jede Holdingebene beziehen
    • Gründungsberatung und Erstellung der Gründungsunterlagen – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 4 Tage
    • Organisation des Beurkundungstermins bei Ihnen vor Ort – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 5 Tage
    • Beurkundungstermin und Stammkapitaleinzahlung – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 2 Tage
    • Eintragung in das Handelsregister – mindestens 5 Tage, durchschnittlich 14 Tage
  • Die Umwandlung nimmt je nach Umwandlungsmethode 14 Tage, 21 Tage oder 2 Monate in Anspruch
    • Umwandlungsberatung und Erstellung der Umwandlungsunterlagen durch uns – werden mit den Gründungsunterlagen erstellt
    • Erstellung der Betriebswirtschaftlichen Unterlagen wie der Bilanz durch den Steuerberater
      • Aufgeld-Sachagio – durchschnittlich 14 Tage
      • Sachgründung – durchschnittlich 21 Tage
      • Umwandlung nach Umwandlungsgesetz wie Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung oder Verschmelzung – durchschnittlich 2 Monate

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Steuern nach Umwandlung, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Umwandlung, Abwicklung Ursprungsunternehmen

Die Übertragung von Betriebsvermögen von einem Ursprungsunternehmen in ein Zielunternehmen ist grundsätzlich als Veräußerungsvorgang steuerlich erheblich. So ist grundsätzlich das eingebrachte Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Dies kann zur Aufdeckung und Besteuerung der in dem übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven führen – dies ist der gemeine Wert, der den Buchwert eines Wirtschaftsguts übersteigt. Der Differenzbetrag unterläge dann der Steuerbelastung.

Allerdings besteht ein Bewertungswahlrecht des übernehmenden Rechtsträgers. Auf Antrag kann das eingebrachte Vermögen auch mit dem Buchwert oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. Auf diese Weise wird die Besteuerung etwaiger stiller Reserven im Rahmen des Umwandlungsvorgangs verhindert. Die Umwandlung erfolgt in diesem Fall nach §§ 20 ff. des UmwStG steuerneutral.

Die für alle Umwandlungen geltenden Voraussetzungen der Steuerneutralität sind:

  • der Antrag auf einen bis zu 8 Monate zurückliegenden Einbringungsstichtag, zu dem die Schlussbilanz des eingebrachten Unternehmens erstellt wird (§ 20 Abs. 6 S. 1 und 2 UmwStG, § 17 Abs. 2 UmwG),
  • der Antrag des übernehmenden Rechtsträgers zur Buchwertfortführung (Ansatz mit dem Buchwert (oder Zwischenwert) – der Antrag ist nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Steuerbilanz eingereicht wird, in der die überführten Wirtschaftsgüter erstmals zu erfassen sind, und ist formlos möglich),
  • das eingebrachte Betriebsvermögen darf auch durch Entnahmen während des Rückbeziehungszeitraums nicht negativ werden,
  • durch die Umwandlung erhält kein Dritter Anteile am übertragenden Rechtsträger (Fortführung),
  • in den sieben Jahren nach Einbringung zu Buchwerten wird jeweils zum 31.05 der Nachweis erbracht, dass die Ursprungsgesellschafter der Zielgesellschaft weiter Inhaber der Anteile sind (§ 22 Abs. 1 UmwStG: 7-jährige-Sperrfrist, anderenfalls wird der Gewinn aus der Umwandlung rückwirkend steuerpflichtig),
  • im Fall der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holding (Einbringung des Unternehmens in die operative GmbH und nachfolgende Einbringung der GmbH-Anteile mittels qualifizierten Anteilstausch in die zu gründende GmbH-Muttergesellschaft): (weiterer) Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 UmwG auf Ansetzung des Buchwerts auf die mittels qualifizierten Anteilstauschs eingebrachten Anteile – hierzu ist insbesondere erforderlich, dass die übernehmende Muttergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen operativen GmbH hält und
  • es lagen innerhalb der letzten 5 Jahre keine Grundstücksübertragung auf das Ursprungsunternehmen vor, die nach § 5 oder 6 GrEStG privilegiert war.
  • Schließlich darf Ihr Ursprungsunternehmen hat kein Immobilienvermögen haben. Liegt Immobilienvermögen vor, löst eine Umwandlung Grunderwerbsteuer aus. Eine Art, dies zu verhindern, ist es, “Zwischengründungen” einzubinden. Ihr Ursprungsunternehmen wird in eine GbR umgewandelt. Diese wird dann in eine OHG umfirmiert. Diese wird sodann steuerneutral in eine GmbH umgewandelt.

Die für die Sachgründung oder die Umwandlung nach Umwandlungsgesetzt – hier insbesondere die Ausgliederung – geltende zusätzliche Voraussetzung für die Steuerneutralität ist, dass alle wesentlichen Bestandteile des Betriebs oder Teilbetriebs übertragen werden.

Umwandlung Steuerberater Checkliste Download

Bei der Umwandlung sind bestimmte steuerliche Punkte zu beachten. Diese haben wir in einer Checkliste zusammengefasst, damit Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen können, ob eine Umwandlung für Sie sinnvoll ist.

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Fragen und Antworten zur Umwandlung

Bei der Umwandlung eines Unternehmens haben Mandanten häufig vertiefende Fragen wie:

  • “Was ist der Unterschied zwischen Umwandlung und Neugründung?” oder
  • “Welche Art und  Methode der Umwandlung ist für mich sinnvoll?”

Unten finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten zur Umwandlung.

Keine eigentliche Umwandlung  ist die Beendigung eines Unternehmens und eine anschließende Neugründung. Hierbei wird zuerst die neue Zielgesellschaft gegründet. Danach wird das Vermögen des zu beendenden Unternehmens mittels eines Asset-Deals in die neue Gesellschaft übertragen. Schließlich wird das ursprüngliche Unternehmen aufgelöst. Obwohl diese Methode auf den ersten Blick einfach erscheint, bietet sie keine steuerlichen Vorteile. Der Wert des übertragenen Unternehmens wird nicht auf die neue Gesellschaft übertragen und kann nicht steuergünstig entnommen werden

Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind  Aufgeld-Sachagio, Sachgründung und Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten der Umwandlung, wie Aufspaltung, Abspaltung oder Verschmelzung.

Häufig erfolgen Umwandlungen  vom Einzelunternehmen in die GmbH, in die Holding oder ind die GmbH & Co. KG.

Oft wird aber auch von der GmbH oder UG in die Holding umgewandelt, von einer Personengesellschaft in GmbH oder Holding oder von der UG in die GmbH

Die Ziele hängen von der Umwandlungsmethode ab. Oft geht es aber um eine Haftungsbeschränkung, um Steuervorteile, eine Ansehenssteigerung oder um eine Gesamtrechtsnachfolge.

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