Der Schutz des geistigen Eigentums war schon immer ein großes, auch medial geführtes Thema. Auch Sie als Gründer sollten auf diesem Feld in Grundzügen informiert sein.
Besonders zu beachten ist das Urheberrecht beim Betrieb von Internetseiten, aber auch beim Erstellen von Werbeflyern oder Produktbeschreibungen. Wer gegen das geltende Urheberrecht verstößt, kann von Mitbewerbern abgemahnt werden, was hohe Kosten zur Folge hat. Erschwerend kommt hinzu, dass solche Verstöße leicht beweisbar sind. Ein Konkurrent hätte durch einen einfachen Screenshot bzw. eine Broschüre den Verstoß bereits nachgewiesen.
Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz durch das Urheberrechtsgesetz. Ganz konkret zählen zu diesen Werken Bilder, Fotos, Grafiken, Logos, Texte, Software, Filme, Musikstücke, Tabellen und vieles mehr (§ 2 UrhG). Wenn Sie solche Inhalte für Ihre Werbemaßnahmen nutzen möchten, benötigen Sie die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers im Vorfeld der Nutzung (Nutzungslizenz).
Aus Erfahrung wissen wir, dass besonders häufig die ungenehmigte Benutzung fremder Bilder zu rechtlichen Komplikationen führen kann. Ohne die Zustimmung des Urhebers dürfen Sie weder spontane Handy-Aufnahmen, noch ein aufwendig bearbeitetes Bild eines Star-Fotografen für Ihr Unternehmen verwenden.
Ein anderes besonders häufig auftretendes Problem ist das Kopieren von fremden Produktbeschreibungen ohne Zustimmung des Erstellers. Wenn Sie solche Texte für Ihre Webseite verwenden, verstoßen Sie gegen das Urheberrecht.
An dieser Stelle gilt es, mit einem verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Sie können sich nicht durch das Nennen des Urhebers (beispielsweise unter dem Foto) von der Haftung befreien. Sie brauchen unbedingt die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers.
Umgekehrt schützt das Urheberrecht allerdings auch das geistige Eigentum Ihres Unternehmens. Sie sind beispielsweise Urheber der Werke Ihrer Angestellten und freien Mitarbeiter. Sie können die Werke Ihrer Mitarbeiter wirtschaftlich verwerten, selbst wenn diese das Unternehmen verlassen (§ 43 UrhG).
Außerdem brauchen Sie für Ihren geschäftlichen Auftritt im Internet in der Regel ein Impressum nach § 5 TMG. Zu solchen Auftritten Zu solchen Auftritten gehören neben Webseiten auch Auktionsangebote bei eBay, E-Mail-Newsletter, aber auch Auftritte bei Facebook, Google + und gegebenenfalls auch XING. Notwendig ist hier eine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit.
Lesen Sie hier näheres zum Umfang des Urheberrechtes (Bilder, Fotos, Grafiken, Logos, Texte, Software, Filme, Musikstücke, Tabellen), den Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungenehmigten Nutzung sowie den Voraussetzungen für eine wirksame Erlaubnis sowie den dazugehörigen Praxistipps, dem rechtlich richtigen Verhalten gegenüber Ihren Arbeitnehmern, der Urheberbezeichnungsregel sowie der genauen Ausgestaltung der Impressumspflicht.