Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH: Bundesweit mit Anwalt
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Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens – ob ein Gewerbe, ein Freiberuf oder eine kaufmännische Firma – in eine GmbH ist der häufigste Umwandlungsweg. Die Umwandlung wird durch Einbringung des bestehenden Unternehmens in die parallel zu gründende oder eine bereits vorhandene GmbH – meistens als Aufgeld-Sachagio – durchgeführt und bietet neben den Vorteilen der GmbH alle Steuervorteile einer Umwandlung.
Die Gründe für eine GmbH sind meistens:
- Steuervorteil: Sie sparen Steuern. Die Gewinne einer GmbH werden mit ca. 30 % Besteuert – ein deutlicher Vorteil gegenüber einer Einkommenssteuer von bis zu 45 %
- Private Enthaftung: Sie beschränken Ihre private Haftung. Bei einer GmbH haften Sie nicht mehr mit Ihrem privaten Vermögen
- Image: Die GmbH ist eine angesehene Rechtsform
Vorteile der Umwandlung: Rückwirkung und steuerfreie Entnahme des Unternehmenswerts
Eine steuerneutrale Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH erlaubt es Ihnen,
- Gewinne Ihres Einzelunternehmens zu einem bereits zurückliegenden Zeitpunkt (max. 8 Monate) mit einem sehr großen Steuervorteil (ca. 30 % statt der vollen Einkommenssteuer bis 45 %) der neuen GmbH zuzuordnen und
- den Wert eingebrachten Einzelunternehmens steuerfrei aus der GmbH zu entnehmen.
Aufdeckung stiller Reserven und Veräußerungsversteuerung durch Umwandlung vermeiden
Sie sollten unbedingt vermeiden, einfach eine GmbH zu gründen und im Anschluss Ihr Einzelunternehmen aufzulösen. Durch diesen auf den ersten Blick einfache Umwandlungsform werden nicht nur alle Umwandlungsvorteile verwirkt, sondern Sie laufen auch Gefahr, dass darin eine Fortführung außerhalb des steuerneutralen Umwandlungsprozesses gesehen und der Vorgang als sehr hoher Veräußerungsgewinn nach Aufdeckung aller stillen Reserven Ihres Einzelunternehmens besteuert wird.
Umwandlung Ihrs Einzelunternehmens mit Haftungs-, Steuer und organisatorischen Vorteilen
Falls Sie die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH angehen wollen, stehen Ihnen folgende steuerneutrale Methoden zur Verfügung:
- Aufgeld-Sachagio: Schnellster und leichtester Rechtsformwechsel mit allen Steuervorteilen der Umwandlung (8 Monate Rückwirkung und steuerfreie Entnahme in Höhe des Wertes Ihres Einzelunternehmens), aber ohne die Erfordernis, Ihr Einzelunternehmen vom Steuerberater bewerten zu lassen
- Sachgründung: Ersetzung der Bareinlage der GmbH durch Ihr Einzelunternehmen nach teilweiser Unternehmensbewertung
- Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG): Gesamtrechtsnachfolge nach voller Unternehmensbewertung bei erforderlich werdender Inventur aller bestehender Dauerschuldverhältnisse Ihres Einzelunternehmens
Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten der Umwandlung wie die Aufspaltung, Abspaltung oder Verschmelzung.
Wir wandeln Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH um. Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
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Umwandlung Ihres Unternehmens
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Was ist eine Umwandlung?
Die Umwandlung ist ein Prozess, der die rechtliche Struktur eines Unternehmens verändert. Dieser Vorgang, geregelt durch das Umwandlungsgesetz (UmwG), umfasst verschiedene Arten der Reorganisation. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) existieren auch einfachere Umwandlungsformen außerhalb des UmwG, wie die Einbringung mit Aufgeld (Sachagio) oder die Sachgründung.
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens ist bei jeder Ursprungsrechtsform möglich:
- Gewerbliches Einzelunternehmen
- Freiberufliches Einzelunternehmen
- Firma eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.)
- Handwerksbetrieb
Die Umwandlung kann bei oder nach der Gründung erfolgen. Sie ist mit oder ohne Bareinlagenersetzung (Aufgeld-Sachagio) möglich und kann mit Rechtsnachfolge (Umwandlungsgesetz) oder ohne erfolgen. Bei Einzelunternehmen ist sie außerhalb Umwandlungsgesetzes möglich.
Die wichtigsten Umwandlungsmethoden sind Aufgeld-Sachagio, die Sachgründung, die Ausgliederung, Abspaltung oder Aufspaltung sowie die Verschmelzung.
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Es gibt einen Unterschied zwischen “echter” und “unechter” Umwandlung: Durch eine Umwandlung durch Einbringung als Aufgeld-Sachagio, die Sachgründung, die Ausgliederung, Abspaltung oder Aufspaltung bleibt die Einbringung steuerneutral. Bei einer “unechten” Umwandlung, bei der eine GmbH gegründet und das Einzelunternehmen im Nachgang liquidiert wird, kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven Ihres Einzelunternehmens und einer vollen Besteuerung als Veräußerungsgewinn. Dies kann Sie sehr viel kosten.
Die wichtigsten Umwandlungsarten des Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dabei:
- “Gewöhnliche” Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH – die GmbH wird vom Inhaber des Einzelunternehmens mit einer 100 % Beteiligung weitergeführt
- Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH – die GmbH wird von mehreren Gesellschaftern weitergeführt; dazu erfolgt eine “Zwischengründung” einer GbR (oder OHG) durch den Inhaber des Einzelunternehmens und seinen neuen Partnern
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Die häufigste Umwandlungsart ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH.
Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, kann aber auch nach ihrer Gründung sein.
Die wichtigsten Vorteile dieser Umwandlungsart sind dabei die Beschränkung der persönlichen Haftung des Einzelunternehmers bei Gründung einer – im Gegensatz zur UG, aber auch zum Einzelunternehmen selbst – angeseheneren Rechtsform der GmbH. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (bei einer Sachgründung abzüglich des die Bargründung ersetzenden Betrags). Dieser wird in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht und kann bei einer Entnahme (oder Darlehensrückzahlung) steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden – dies ist ein starker Vorteil gegenüber der bloßen Einstellung des Ursprungsunternehmens und Neugründung der GmbH.
Ein weiter wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags gegenüber dem mit der vollen Einkommenssteuer besteuerten Gewinn im Fall eines hohen Umsatzes (lediglich Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung von ca. 30 % gegenüber einer Spitzensatzbesteuerung eines Einzelunternehmens von ca, 40 %; ab einem thesaurierenden Gewinn von 60.000 € ergibt sich so ein Vorteil) – dies ist besonders dann relevant, wenn Investitionen in der Zukunft geplant sind. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es erlaubt, die Umwandlung auch auf in der Vergangenheit liegende Umsätze auszuweiten, um von einem Steuervorteil zu profitieren. Soll der Steuervorteil dabei dem gesamten eigenen Vermögen zufließen, lohnt sich die Umwandlung in eine Holding; soll der Gewinn in einem folgenden Geschäftsjahr in dasselbe Unternehmen investiert werden, genügt (wenn man die anderen Vorteile der Holding außer Acht lässt) die Umwandlung in eine GmbH.
Die Ursprungsrechtsform ist dabei in den meisten Fällen ein gewerbliches Einzelunternehmen. Die Umwandlung kann jedoch auch im Falle eines Freiberufes, der Firma eines eK oder auch eines Handwerkbetriebes erfolgen. Zu beachten ist, dass jede nicht eigenvemögensverwaltend tätige GmbH als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird.
Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei das Aufgeld-Sachagio, die einfach und schnell durchzuführen ist. Darauf folgt die etwas komplexere Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der Zielgesellschaft meistens erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die Zielgesellschaft eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.
Vorteile
- Persönliche Haftungsbeschränkung
- Angesehene Rechtsform
- Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
- Steuervorteil bei Gewinnvortrag (Umwandlung mit Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate möglich)
- Steuerliche Fortführung Ihres Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge
Nachteile
- Kosten der Gründung und Umwandlung
- Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht
Typische Umwandlungsmethoden
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung
- Seltener: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH
Eine durchaus oft vorkommende Umwandlungsart ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Mehrpersonengesellschaft – oft eine Mehrpersonen-GmbH.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer (Gewerbe oder Freiberuf) will einen langjährigen Mitarbeiter zum Partner machen. Dazu gründen beide zunächst eine GbR. Dabei bringt der Einzelunternehmer sein Einzelunternehmen ein. Der Mitarbeiter zahlt eine Bareinlage (oder bringt sein Know-How inkl. Verpflichtung zur künftigen Mitarbeit) ein. Hiernach wird die GbR in eine GmbH umgewandelt.
Wird eine Mehrpersonen-GmbH gegründet, kommt es zur Gründung einer Zwischengesellschaft, bis in die Zielgesellschaft umgewandelt wird:
- Zunächst gründet der Einzelunternehmer mit seinem Partner in Spe eine GbR
- Die GbR wird in eine GmbH umgewandelt.
Die wichtigsten Vorteile sind im Fall der Umwandlung in eine Mehrpersonen-GmbH die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gründer, die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens für den einbringenden Einzelunternehmer – dieser wird in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen des Einzelunternehmers gebucht und kann bei einer Entnahme (oder Darlehensrückzahlug) durch diesen steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden – dies ist ein starker Vorteil gegenüber der bloßen Einstellung des Ursprungsunternehmens und Neugründung der GmbH mit einem Partner. Ein weiter wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags des Einzeluternehmers gegenüber dem mit der vollen Einkommenssteuer besteuerten Gewinn im Fall eines hohen Umsatzes (lediglich Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung von ca. 30 % gegenüber einer Spitzensatzbesteuerung eines Einzelunternehmens von ca, 40 %; ab einem thesaurierenden Gewinn von 60.000 € ergibt sich ein Vorteil) – dies ist besonders dann relevant, wenn Investitionen in der Zukunft geplant sind. Allerdings sollte in diesem Fall ein äquivalenter Gegenwert durch eine Einbringung durch anderen Partner vereinbart werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die in der Vergangenheit liegende Umsätze umfasst.
Die Ursprungsrechtsform des das Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafters ist dabei in den meisten Fällen ein gewerbliches Einzelunternehmen. Die Umwandlung kann jedoch auch im Falle eines Freiberufes, der Firma eines eK oder auch eines Handwerkbetriebes erfolgen. Zu beachten ist, dass jede nicht eigenvemögensverwaltend tätige GmbH als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird.
Die häufigste Umwandlungsmethode Einzelunternehmen zur GbR ist dabei das Aufgeld-Sachagio, die einfach und schnell durchzuführen ist. Darauf folgt die etwas komplexere Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit sehr deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung – diese sind nur dann denkbar, wenn das Einzelunternehmen ein eK. war bzw. wenn das Einzelunternehmen in einem weiteren Vorbereitungsschritt in ein eK. umgewandelt wird.
Vorteile
- Persönliche Haftungsbeschränkung
- Angesehene Rechtsform
- Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts durch den einbringenden Einzelunternehmer (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen statt Verfall bei Auflösung und Liquidation)
- Steuervorteil bei thesaurierenden Gewinnvortrag (Umwandlung mit Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate möglich)
- Steuerliche Fortführung Ihres Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge
Nachteile
- Kosten der Gründung und Umwandlung
- Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf bei einer Kapitalgesellschaft im Einzelfall höher, insbesondere wegen Bilanzierungs- und doppelter Buchhaltungspflicht
Typische Umwandlungsmethoden
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung
- Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
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Was ist eine GmbH?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – abgekürzt GmbH – hat seit ihrer Einführung 1892 über Jahrzehnte im Geschäftsverkehr bewährt. Sie ist der Klassiker unter der Gesellschaftsformen und sowohl in Deutschland als auch in Europa anerkannt. Die GmbH wurde eingeführt, um das unternehmerische Risiko von Unternehmern zu beschränken.
Guter Ruf
Die GmbH ist eine angesehene Rechtsform – durch das Mindestkapital von 12.500 (zur Gründung erforderlich) bzw. 25.000 € genießt sie einen soliden Ruf.
Haftungsausschluss für die GmbH Gesellschafter
Ihnen wird mit der GmbH die Wahl eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform ermöglicht. Sie als Gesellschafter haften für Schulden der GmbH grundsätzlich nicht mit Ihrem privaten Vermögen. Die Haftung übernimmt die GmbH.
Juristische Person
Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person (§ 13 GmbHG). Sie schließt eigenständig Verträge. Werden z.B. Mitarbeiter GmbH eingestellt, ist die GmbH selbst der Arbeitgeber.
Steuervorteile ab einem Gewinnvortrag von 32.000 / 65.000 €
Die GmbH wird als Kapitalgesellschaft besteuert. Dies gibt Ihnen als Unternehmer ab einem bestimmten Gewinnvortrag – also einem Gewinn, den Sie, ohne ihn auszugeben, in das folgende Geschäftsjahr “übernehmen” – einen enormen Steuervorteil.
- Als Einzelunternehmer zahlen Sie auf einen Gewinn von 32.000 (als Alleinstehender) oder von 65.000 (als Verheirateter im Splittingtarif) eine Einkommenssteuer von über 30 %.
- Eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH zahlt auf ihren Gewinn Gewerbe- und Körperschaftssteuer von ca. 30 %. Über 32.000 bzw. 60.000 € hinausgehende Gewinne können damit steuerlich vorteilhaft als Rücklage in das folgende Geschäftsjahr übernommen werden. Dabei können sie im Rahmen der GmbH sogar investiert und vermehrt werden – empfehlenswerter ist es, dies bei einem dauerhaft höherem Gewinn im Rahmen einer Holding durchzuführen, weil die entsprechenden Gewinne in der Muttergesellschaft als “Spardosengesellschaft” vor den Risiken des operativen Geschäfts der operativen Tochter-GmbH “geparkt” werden (die GmbH kann ohne Weiteres auch nach einiger Anlaufzeit in eine Holding umgewandelt werden).
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Ziele der Umwandlung
Die Ziele der Umwandlung können – je nach Umwandlungsmethode – sein:
- Haftungsbeschränkung
- Steuervorteile
- Ansehenssteigerung
- Einsparung der Bareinlage
- Gesamtrechtsnachfolge
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Methoden der Umwandlung
Folgende Umwandlungsmethoden – und damit unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen – gibt es:
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| METHODE | Einbringung Aufgeld-Sachagio | Einbringung Sachgründung | Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) | Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG) | Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG) | Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Voraussetzungen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen |
| Wirkung | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens – Ersetzung einer Bareinlage | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Übertragendes Unternehmen wird in mehrere Zielunternehmen aufgespalten – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Mehrere Unternehmen werden in ein Zielunternehmen verschmolzen – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge |
Exkurs: Beendung und Neugründung – Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung eines hohen Veräußerungsgewinns
Ein Vorgang, der keine eigentliche Umwandlung darstellt, ist die Beendigung eines Unternehmens und eine anschließende Neugründung der GmbH. Hierbei wird zuerst die neue Zielgesellschaft, oft eine GmbH, gegründet. Danach wird das Vermögen des zu beendenden Unternehmens mittels eines Asset-Deals in die neue Gesellschaft übertragen. Schließlich wird das ursprüngliche Unternehmen, z.B. durch eine Liquidation, aufgelöst.
Obwohl diese Methode auf den ersten Blick einfach erscheint, ist sie gefährlich und kann Ihnen immense Kosten verursachen: eine “unechte Umwandlung” führt zu einer Aufdeckung Ihrer stillen Reserven und nach § 199 ff. BewG zu einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung Ihres Unternehmens und einer Besteuerung der sonst steuerneutralen Umwandlung mit einem sehr hohen Veräußerungsgewinn. Ihnen kann ein sehr hoher Vermögensschaden entstehen.
Zudem bietet sie keine steuerlichen Vorteile. Der Wert des übertragenen Unternehmens wird nicht auf die neue Gesellschaft übertragen und kann nicht steuergünstig entnommen werden, was einen wesentlichen steuerlichen Nachteil darstellt. Zudem fallen weitere Vorteile, die mit anderen Umwandlungsmethoden verbunden sind, weg, wie etwa die Gesamtrechtsnachfolge, die im Umwandlungsgesetz (UmwG) vorgesehen ist.
Diese Methode empfiehlt sich daher nur, wenn das ursprüngliche Unternehmen Verbindlichkeiten hat.
Die Voraussetzungen für die Beendigung und Neugründung sind:
- Die Verbindlichkeiten (Passiva) übersteigen die Vermögenswerte (Aktiva).
- Liquidation des bestehenden Unternehmens
- Gründung eines neuen Unternehmens mit notarieller Beurkundung.
- Übertragung des Unternehmensvermögens im Rahmen eines Asset-Deals.
Die Auswirkungen der Beendigung und Neugründung umfassen:
- Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung eines sehr hohen Veräußerungsgewinns!
- Eine Neugründung ohne Formwechsel.
- Kein rückwirkender Steuervorteil.
- Keine steuerliche Unternehmensnachfolge.
- Keine Gesamtrechtsnachfolge.
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Ablauf der Umwandlung eines Einzelunternehmens während der Gründung der GmbH Schritt für Schritt
Eine Umwandlung kann zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden:
- Bei der Gründung einer GmbH: Hierbei wird das bestehende Einzelunternehmen direkt in die neue Zielstruktur, eine GmbH, umgewandelt. Gleichzeitig mit der Umwandlung wird das Zielunternehmen gegründet. Dies ist der am häufigsten gewählte Zeitpunkt für eine Umwandlung.
- Nach der Gründung einer GmbH: In diesem Fall existiert das Zielunternehmen, eine GmbH, bereits. Ihr bestehendes Einzelunternehmen wird dann in dieses bereits existierende Zielunternehmen umgewandelt.
Überblick Ablauf Umwandlung bei Gründung einer GmbH
Die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens bei Gründung einer GmbH erfolgt in den folgenden Schritten:
- 1. Kostenlose Erstberatung
- 2. Anwaltliche Gründungs- und Umwandlungsberatung
- 3. Entwurf der Gründungs- und Umwandlungsstruktur
- 4. Prüfung des Firmennamens
- 5. Erstellung der Gründungs- und Umwandlungsunterlagen
- 6. Notarielle Beurkundung der Gründung und Umwandlung
- 7. Eröffnung des Geschäftskontos
- 8. Eintragung ins Handelsregister
- 9. Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz und Gewerbeanzeige
- 10. Eintragung in das Transparenzregister
- 11. Anwaltliche Abschlussberatung
Exkurs: Transparenzregister
Vor dem Hintergrund des Geldwäschegesetzes (GwG) muss auch eine aus einer Umwandlung entstehende GmbH in das Transparenzregister eingetragen werden.
Verantwortlich sind die Geschäftsführer.
Als wirtschaftlich Berechtigte sind insbesondere Gesellschafter mit Anteilen von über 25 % einzutragen sowie sonst an Abstimmung oder Erfolg Beteiligte.
Wird die Eintragung versäumt, drohen Bußgeldzahlungen bis 150.000 €.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei Eintragung Ihrer GmbH ins Transparenzregister. Schnell, rechtssicher und zu einem Festpreis.
Einzelunternehmen nach Gründung einer GmbH umwandeln – Ablauf der Umwandlung nach Gründung Schritt für Schritt
Überblick Ablauf Umwandlung eines Einzelunternehmens nach einer erfolgten GmbH-Gründung
Die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens nach einer bereits erfolgten GmbH-Gründung durch Einbringung oder zur Aufnahme in eine bestehende GmbH erfolgt in den folgenden Schritten:
- 1. Kostenlose Erstberatung
- 2. Anwaltliche Umwandlungsberatung
- 3. Entwurf der Umwandlungsstruktur
- 4. Erstellung der Umwandlungsunterlagen
- 5. Notarielle Beurkundung der Umwandlung
- 6. Abschlussberatung
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Vorteile und Nachteile der Umwandlung
Jede Methode der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH bringt gewisse Vorteile mit sich. Dazu zählen insbesondere die Begrenzung der Haftung und das Prestige der Rechtsform der Zielgesellschaft GmbH sowie steuerliche Vorteile. Allerdings gibt es auch Nachteile, die je nach gewählter Umwandlungsmethode variieren können. Zum Beispiel erfordert eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) einen höheren Aufwand und damit verbundene Kosten, die jedoch für den Vorteil der Rechtsnachfolge in Kauf genommen werden müssen. Unter dem nachfolgenden Button bieten wir Ihnen einen Überblick über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Umwandlungsmethoden:
- Alle Umwandlungsmethoden
- + Steuervorteile
- + Private Haftungsbeschränkung
- + Besseres Image
- Aufgeld-Sachagio
- + Am schnellsten und einfachsten
- + Niedrigste Steuerberaterkosten
- – Keine Ersetzung der Bareinlage
- – Keine Gesamtrechtsnachfolge
- Sachgründung
- + Schnell und einfach
- + Moderate Steuerberaterkosten
- + Ersetzung der Bareinlage
- – Aufwändiger als Aufgeld-Sachagio
- – Keine Gesamtrechtsnachfolge
- Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
- + Gesamtrechtsnachfolge
- + Ersetzung der Bareinlage
- – Aufwändiger und langwieriger als andere Umwandlungsmethoden
- – Höchste Steuerberaterkosten
- Beendung und Neugründung
- + Fortführung eines Vermögenslosen oder verschuldeten Unternehmens
- – Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und der Besteuerung eines hohen Veräußerungsgewinns
- – Keine Steuervorteile
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Vergleich Umwandlungsmethoden – Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung vs Beendung & Neugründung
Vergleicht man die 4 gängigsten Umwandlungsmethoden des Einzelunternehmens in eine GmbH
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung und
- Beendung und Neugründung
miteinander, ergeben sich die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede und damit Vorteile und Nachteile der jeweiligen Umwandlungsmethoden:
| Einbringung Aufgeld-Sachagio | Einbringung Sachgründung | Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) | Beendung und Neugründung | |
|---|---|---|---|---|
| Unternehmensart | Jedes Unternehmen | Jedes Unternehmen | Handelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich | Jedes Unternehmen |
| Unterlagen & Formalia | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Notarielle Beurkundung Zielunternehmen – Liquidationsunterlagen – Notarielle Beurkundung Liquidation (2 Notartermine) – Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz – Abwicklung |
| Wirkung | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – KEINE steuerliche Wirkung zum Stichtag (keine Rückwirkung)
– !! GEFAHR Aufdeckung stille Reserven und hohe Besteuerung der Umwandlung – KEINE steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – KEINE Ersetzung der Bareinlage – KEINE Gesamtrechtsnachfolge |
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Dauer der Umwandlung
- Die Gründung einer GmbH dauert ca. 5 Wochen
- Gründungsberatung, Gründungsunterlagen – 1 bis durchschnittlich 4 Tage
- Organisation des Notartermins 1 bis durchschnittlich 5 Tage
- Beurkundungstermin, Stammkapitaleinzahlung – 1 bis durchschnittlich 2 Tage
- Handelsregistereintrag – durchschnittlich 14-21 Tage
- Die Umwandlung des Einzelunternehmens in die GmbH dauert je nach Umwandlungsmethode 14 Tage, 21 Tage oder 2 Monate
- Umwandlungsberatung, Umwandlungsunterlagen
- Erstellung der betriebswirtschaftlichen Unterlagen durch Steuerberater
- Aufgeld-Sachagio – im Schnitt 14 Tage
- Sachgründung – im Schnitt 21 Tage
- Umwandlung nach Umwandlungsgesetz im Schnitt 2 Monate
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Steuern nach Umwandlung, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Umwandlung
Die Übertragung von Betriebsvermögen vom Einzelunternehmen in die GmbH ist ein Veräußerungsvorgang und damit steuerlich erheblich. Das eingebrachte Vermögen wird mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Es gibt aber ein Bewertungswahlrecht der übernehmenden GmbH. Auf Antrag kann das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. So kann insbesondere die Besteuerung etwaiger stiller Reserven im Rahmen des Umwandlungsvorgangs vermieden werden. Die Umwandlung läuft dann nach §§ 20 ff. des UmwStG steuerneutral ab.
Voraussetzungen der Steuerneutralität sind:
- ein Antrag der GmbH auf Buchwertfortführung
- das eingebrachte Betriebsvermögen darf nicht negativ werden,
- durch die Umwandlung darf kein Dritter Anteile am übertragenden Rechtsträger erhalten (Fortführung),
- für sieben Jahre nach Einbringung zu Buchwerten ist zum 31.05 der Nachweis zu führen, dass die Ursprungsgesellschafter der Ziel-GmbH weiter Inhaber der Anteile sind (7-jährige-Sperrfrist)
- Innerhalb der letzten 5 Jahre dürfen keine nach GrEStG privilegiert Grundstücksübertragungen auf das Einzelunternehmen vorliegen,
Die für die Sachgründung oder die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz gibt es noch zusätzliche Voraussetzung für die Steuerneutralität. Insbesondere sind sämtliche wesentlichen Bestandteile des (Teil-)Betriebs zu übertragen.
Besteuerung der Ziel-GmbH
Die Ziel-GmbH wird nach den allgemeinen Grundätzen besteuert: Die GmbH zahlt Körperschafts- und Gewerbesteuer. Entnehmende Gesellschafter zahlen Kapitalertragssteuer, es sei denn eine Auszahlung erfolgt in Form eines Geschäftsführergehalts.
8 Monate steuerliche Rückbeziehung
Sowohl beim Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung als auch bei der Umwandlung nach Umwandlungsgesetz wird eine zeitlichen Rückbeziehung zu einem Datum, das maximal 8 Monate zurück liegen darf, vorgenommen. Sie betrifft die Einkommensteuer, die Körperschafts- und Gewerbesteuer. Es gelten die vorteilhafteren Steuersätze der aufnehmenden GmbH. Für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer greift die Rückbeziehung nicht.
Dies aufnehmende GmbH beantragt beim Finanzamt formlos die Rückbeziehung der Einbringung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG. Das Einreichen der Bilanz und der Steuererklärungen, aus denen sich die Rückbeziehung ergibt, reicht dafür aus.
Besteuerung des Einzelunternehmens
Das bisherige Einzelunternehmen kann aufgelöst werden oder bestehen bleiben- Ersteres etwa bei Aufspaltung oder Verschmelzung. Bleibt es zunächst bestehen, muss es abgewickelt werden.
Umwandlungsgesetz, insbesondere Ausgliederung
Läuft die Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz ab, erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge. Das gilt z.B. bei einer Ausgliederung. Zur Abwicklung genügt die Gewerbe- und Steuerabmeldung sowie die Austragung der Firma eines eK. aus dem Handelsregister (Notartermin).
Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung
Bei einer Umwandlung als Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung erfolgt dagegen keine Gesamtrechtsnachfolge.
Unproblematisch ist die Umwandlung, wenn sämtliche Vertragspartner dem Vertragsübergang vom Einzelunternehmen auf die GmbH zustimmen. Erfolgt (voraussichtlich) keine Zustimmung, kann eine Ausgliederung gewählt werden.
Manchmal machen Vertragspartner ihre Zustimmung auch von einer persönlichen Haftungsübernahme abhängig, so dass beim Einzelunternehmen keine abzuwickelnden Vermögensbestandteilen oder laufenden Verträgen verbleiben. Zur Abwicklung reicht dann die Gewerbe- und Steuerabmeldung.
Verweigern Vertragspartner ihre Zustimmung zu Vertragsübergängen, so sind die Verträge über das Einzelunternehmen abzuwickeln. Erst wenn sie z.B. auslaufen oder gekündigt werden kann dann die Gewerbe- und Steuerabmeldung erfolgen.
Buchhaltung & Jahresabschluss der Ziel-GmbH
Wird ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, gilt sie als Formkaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB) und ist zur doppelten Buchführung verpflichtet. Es ist die Unterstützung durch einen professionellen Dienstleister zu empfehlen; die Buchführungspflichten des Geschäftsführers (§ 41 GmbHG) können auf diese Externen übertragen werden.
Zu den Pflichten gehören:
- Dokumentation der Geschäftsvorfälle, zeitnahe und lückenlose Erfassung aller Konten im Sinne der doppelten Buchführung
- Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft beinhaltet Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Abhängig von der Größe des Unternehmens können Erleichterungen, etwa für eine Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB, zum Tragen kommen.
Buchhaltung & Jahresabschluss des Ursprungs-Einzelunternehmens
Das Einzelunternehmen wird nach Umwandlung und der damit einhergehender Gründung der Ziel-GmbH zügig abgewickelt (Steuer- und Gewerbeabmeldung). Für die Zeit zwischen dem Beginn der beantragten steuerlichen Rückbeziehung (max.l 8 Monate) bis zum Ende des Geschäftsjahres der Abwicklung ist die Finanzbuchhaltung zu führen. Umsätze des Ursprungsunternehmens sind aufgrund der steuerlichen Rückbeziehung der Ziel-GmbH zuzurechnen, fallen also unter ihre Buchhaltung und ihren Jahresabschluss.
Können oder sollen nicht alle Verträge überschrieben werden, kann es sein, dass das Einzelunternehmen nicht gleich abgewickelt wird, sondern laufende Verträge durchgeführt werden, statt sie außerordentlich zu kündigen. Für die Geschäftsjahre der Vertragsdurchführung ist die Finanzbuchhaltung zu erstellen. Die Abwicklung (Steuer-, Gewerbeabmeldung, ggf. Austragung aus dem Handelsregister bei Handelsunternehmen).erfolgt dann erst nach Ende der Vertragslaufzeit.
Mit Eintragung der Ziel-GmbH ins Handelsregister ist die Umwandlung abgeschlossen.
Ziel-GmbH
Für die GmbH sind folgende Plichten zu erfüllen:
- Steueranmeldung, . Eröffnungsbilanz, USt-ID-Beantragung, Antrag auf Buchwertfortführung, Antrag auf steuerliche Rückbeziehung (max. 8 Monate, nach § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG (Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung) oder Umwandlungsgesetz-Umwandlung wie Ausgliederung (§ 17 Abs. 2 i.V.m. 125 UmwG))
- Gewerbeanmeldung
- Eintragung in das Transparenzregister
- Ggf. Mitarbeiteranmeldung
Ursprungs-Einzelunternehmen
Für das Einzelunternehmen bestehen folgende Pflichten:
- Steuerabmeldung
- Gewerbeabmeldung
- Ggf. Austragung aus dem Transparenzregister bei Handelsunternehmen
- Ggf. Abmeldung der Mitarbeiter
- Ggf. Durchführung der Verträge, falls Vertragspartner einer Übertragung auf das Zielunternehmen nicht zugestimmt haben
- Durchführung einer Liquidation, ggf. ist die Austragung aus dem Handelsregister (Notartermin) bei eK. erforderlich.
- Führung der Buchhaltung bis zum Ende des Geschäftsjahres der Liquidation
Diesen Pflichten wird i.d.R. nach der Handelsregisteranmeldung der Ziel-GmbH nachgekommen. Wird allerdings Vertragsübertragungen nicht zugestimmt, kann die Abwicklung erst mit Vertragsende erfolgen.
Die Abwicklung eines übertragenden Einzelunternehmens kann au zweierlei Art erfolgen:
- Unmittelbar: Übergang sämtlicher Verträge unmittelbar nach Eintragung der übernehmenden Ziel-GmbH ins Handelsregister
- Verzögert : Bei notwendiger Durchführung der Verträge des übertragenden Einzelunternehmens
Unmittelbare Abwicklung
Das übertragende Einzelunternehmen wird bei einem Gesamtrechtsübergang oder der Überschreibung aller Verträge unmittelbar nach Umwandlung und damit einhergehender Gründung der Ziel-GmbH abgewickelt, insbesondere kommt es zu einer Steuer- und Gewerbeabmeldung. Bei einem Handelsunternehmen wie eK. erfolgt die Austragung aus dem Handelsregister nach einem Notartermin (Liquidation).
Für die Zeit zwischen beantragter steuerlicher Rückbeziehung (max. 8 Monate) bis zum Ende des Geschäftsjahres ist die Finanzbuchhaltung zu führen. Umsätze des Einzelunternehmens sind wegen der steuerlichen Rückbeziehung der Ziel-GmbH zuzurechnen und unterfallen deren Buchhaltung und Jahresabschluss.
Verzögerte Abwicklung
Können oder sollen nicht alle Verträge überschrieben werden, kann es sein, dass das Einzelunternehmen nicht gleich abgewickelt wird, sondern laufende Verträge durchgeführt werden, statt sie außerordentlich zu kündigen. Für die Geschäftsjahre der Vertragsdurchführung ist die Finanzbuchhaltung zu erstellen. Die Abwicklung (Steuer-, Gewerbeabmeldung, ggf. Austragung aus dem Handelsregister bei Handelsunternehmen).erfolgt dann erst nach Ende der Vertragslaufzeit.
Umwandlung Steuerberater Checkliste Download
Bei der Umwandlung sind bestimmte steuerliche Punkte zu beachten. Diese haben wir in einer Checkliste zusammengefasst, damit Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen können, ob eine Umwandlung für Sie sinnvoll ist.
Exkurs: 7 vermeidbare Fehler bei der Umwandlung
Bei der Umwandlung können einige typische Fehler passieren, die häufig vorkommen und gravierende Folgen haben können. Sie sind allerdings leicht zu vermeiden.
Fehler 1: Aufdeckung der stillen Reserven durch verdeckte Einlage durch formlose Fortführung bei Gründung und Beendung
Fehler 2: Verspäteter Bewertungsantrag auf Fortführung zu Buchwerten
Fehler 3: Verspäteter Antrag auf Rückwirkung
Fehler 4: Keine Erfüllung der Nachweispflichten innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist
Fehler 5: Keine Aufnahme der Nebenpflicht zum Sachagio oder Gewährung neuer Anteile
Fehler 6: Unvollständiger Einbringungsgegenstand
Fehler 7: Keine Abwicklung des Ursprungsunternehmens
Fehler 8: Versäumte Berücksichtigung von Immobilienvermögen
Mehr dazu lesen Sie unter dem nachfolgenden Link.
Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH mit Rechtsanwalt
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Fragen und Antworten zur Umwandlung
Bei der Umwandlung haben Mandanten häufig vertiefende Fragen wie:
- “Was ist der Unterschied zwischen Einzelunternehmen und GmbH?” oder
- “Warum ist die Gründung einer GmbH sinnvoll?”
Unten finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten.
Welchen Vorteil hat die GmbH?
Umwandlungen in eine Kapitalgesellschaft haben den Vorteil der Beschränkung der privaten Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten.
Warum ist die Umwandlung zu einer GmbH noch sinnvoll?
Die Umwandlung führt zu einem “Upgrade” in eine angesehenere Rechtsform – die einer GmbH.
Eine Umwandlung bringt im Vergleich zu einem Einzelunternehmen durch die geringere Körperschaftssteuer auch den Vorteil der geringeren Besteuerung des thesaurierten Gewinns.
Wie kann die Umwandlung erfolgen?
Die Umwandlung kann auf folgende Arten erfolgen:
- Bei Gründung oder nach Gründung
- Mit Bareinlagenersetzung oder ohne Bareinlagenersetzung (Aufgeld-Sachagio)
- Mit Rechtsnachfolge (Umwandlungsgesetz) oder ohne Rechtsnachfolge (außerhalb Umwandlungsgesetz)
Welche Einzelunternehmen können umgewandelt werden?
Die Ursprungsrechtsform ist meist ein gewerbliches Einzelunternehmen. Die Umwandlung kann aber auch im Falle eines Freiberufes, der Firma eines eK oder eines Handwerkbetriebes erfolgen.

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20 Nov. 2025/1 Kommentar/in HoldingSehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte einen Termin vereinbaren, um mich über den Liquidations- oder Auflösungsprozess eines UG-Unternehmens zu informieren. Bei weiteren Fragen erreichen Sie mich unter: 015205484309.
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