Eine nicht mehr aktive Firma oder Gesellschaft wie
- UG,
- UG & Co. KG,
- GmbH,
- GmbH & Co. KG oder
- OHG
belastet ihre Inhaber und Geschäftsführer:
- Die Inhaber sind meistens Geschäftsführer der Firma – Sie haften damit für bestimmte Pflichten persönlich, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
- Die Betriebskosten der Firma oder Gesellschaft laufen bis zur Löschung aus dem Handelsregister stetig weiter
Durch eine erfolgreiche Beendung werden Sie von den diesen Lasten befreit.
3 Arten der Beendung
Eine Firma kann auf 3 Arten beendet werden:
1. Liquidation (ohne Voraussetzungen) (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, § 66 ff. GmbHG)
Bei der Liquidation ohne Sperrjahr nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG wird kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister hinterlassen, was vielen Unternehmern wichtig ist. Sie ist die sicherste Variante der Beendung einer Gesellschaft – insbesondere weil keine Voraussetzung der “Vermögenslosigkeit” vorliegt und alle Registergerichte sie durchführen. Dabei erfordert sie zwei notarielle Beurkundungstermine. Außer dem Wunsch, die Gesellschaft zu beenden, hat sie keine strengen Voraussetzungen. Sie ist insbesondere durchführbar, wenn Vermögen, Schulden oder laufende Pflichten bestehen. Deshalb führen wir Beendungen grundsätzlich als Liquidationen durch, in Zuge derer wir die Durchführbarkeit von Blitzlöschungen prüfen – im Falle fehlender Vermögenslosigkeitsvoraussetzungen wird mit der Liquidation fortgefahren.
2. Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
Bei der Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG wird kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister hinterlegt. Viele Unternehmer wollen ihn vermeiden. Allerdings erfordert sie einen zusätzlichen notariellen Beurkundungstermin. Zudem basiert die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk auf einer Ausnahmerechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 – 27 W 63/16 oder OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.) und wird deshalb nicht von allen Registergerichten angewendet. Schließlich setzt sie eine vor der Antragstellung herzustellende “Vermögenslosigkeit” voraus. Diese Voraussetzungen werden von uns im Zuge einer zunächst begonnenen Liquidation ad-hoc bei Mandantenwunsch geprüft. Nur im Falle einer Erfolgsaussicht führen wir eine Blitzlöschung durch Auflösung durch.
3. Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)
Bei der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG ist im Normalfall kein Beurkundungstermin bei einem Notar erforderlich. Das Löschungsverfahren ist gesetzlich verankert. Es wird jedoch von manchen Registergerichten unter Verweis auf die Auflösung wegen Vermögenslosigkeit oder die Liquidation nicht durchgeführt. Es erfolgt ein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister. Dieser ist vor allem Unternehmern unwichtig, die ihre Selbstständigkeit aufgeben wollen oder keine weitere Tätigkeit im B2B Bereich anstreben. Zum Schluss setzt sie eine vor der Antragstellung bestehende “Vermögenslosigkeit” voraus. Diese Voraussetzungen werden von uns im Zuge einer Liquidation ad-hoc bei Mandantenwunsch geprüft. Nur im Falle einer Erfolgsaussicht führen wir daraufhin eine Blitzlöschung durch Löschung durch.
Keine Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Liquidation
Die Liquidation hat keine zu Beginn des Verfahrens einzuhaltenden Voraussetzungen. Während des Verfahrens sorgt der Liquidator für die Verwertung aller Aktiva und Passiva sowie die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Wenn dies Abgeschlossen ist und nach Ablauf des Sperrjahres wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister entfernt.
- Schulden – Bestehen unwesentliche, vom Unternehmer zu tragende (oder durch Forderungen abdeckbare) Schulden, können diese während des Sperrjahres beglichen werden. Es erfolgt ein Gläubigeraufruf, durch den die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Sind die Verbindlichkeiten so hoch, dass sie nicht beglichen werden können (oder wenn der Inhaber dies nicht wünscht), könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz.
- Laufende Verpflichtungen – Bestehen offene Geschäftsbeziehungen (Mietverträge, Arbeitsverträge, andere Dauerschuldverhältnisse usw.), werden diese während des Sperrjahres beendet.
- Vermögen – Am Ende des Sperrjahres verbleibendes Vermögen wird nach Schlussbilanz und Schlussrechnung an die Gesellschafter ausgezahlt.
- Steuerliche Pflichten – Nach dem ersten Notartermin wird eine Liquidations-Anfangsbilanz erstellt. Nach Ende des Sperrjahres und der Verwertung der Aktiva und Passiva eine Schlussbilanz und -rechnung. Die laufenden steuerlichen Pflichten (Abschluss) sind bis zur Austragung zu erfüllen.
Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Auflösung oder Löschung
Sowohl die Auflösung als auch die Löschung ohne Sperrjahr stellen einen harten Einschnitt dar – eine Gesellschaft wird durch gerichtlichen Beschluss sofort aus dem Handelsregister gelöscht. Es entfällt das obligatorische Sperrjahr (§ 73 GmbHG), welches den Zweck hat, Gläubigern die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft beizutreiben. Aus diesem Grund stellen die Registergerichte eine hohe Hürden für einen erfolgreichen Antrag auf – viele Gerichte führen das als “Blitzlöschung” bekannte Verfahren gar nicht durch. Insbesondere erwarten sie eine detaillierte und glaubhafte Begründung der Vermögenslosigkeit – dies sehen wir als unsere Hauptaufgabe.
Vermögenslosigkeit ist gegeben
In diesen Fällen ist Vermögenslosigkeit gegeben:
- Keine Schulden – Es bestehen keine Schulden. Gibt es ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen oder wurde ein solcher Nachrang im Nachhinein vereinbart, besteht trotz bilanzierter Verbindlichkeiten kein Insolvenzgrund und damit keine Schulden.
- Keine laufenden Verpflichtungen – Es bestehen keine laufenden Verträge wir Büro, Versicherung, Mitarbeiter usw. Diese werden von unseren Mandanten im Vorfeld gekündigt. Keine laufende Verpflichtung ist ein in Vollstreckung befindlicher Auskunftsanspruch nach §§ 51a, 51b GmbHG.
- Kein Vermögen – Es liegt kein Vermögen vor. Beispiele sind:
- Vermögen unterhalb der Bagatellgrenze von ca. 100 € – zB. bei einem Bankauszug mit einem entsprechenden Habensaldo (OLG Köln FGPrax 1995, 41; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
- Verjährte Forderungen (OLG Saarbrücken JBlSaar 1960, 131).
- Know-How, Goodwill (OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 22).
- Bloße Internetdomains.
- Steuerliche Unbedenklichkeit – Das Finanzamt erwartet keine Steuerzahlung und wird keine Erstattung leisten. Beispiele für eine steuerliche Unbedenklichkeit sind:
- Keine Steuerschulden – insbesondere ist im (gerade laufenden) Geschäftsjahr der Beendung kein Gewinn entstanden. Meistens liegt kein Gewinn vor, weil jede Einnahme durch die laufenden Einnahmen aufgezehrt worden ist. Sollte dies der Fall sein, sollte vorher ein Abschluss beim Steuerberater gemacht und die Steuer bezahlt werden – danach können wir die Abwicklung ohne Sperrjahr vornehmen.
- Zu erwartender Verlustvortrag (MüKo FamF, Krafka § 394 Rn. 433).
- Der Betrieb ist ohne weiteres Vermögen vollständig eingestellt worden, das Steuerrechtsverhältnis ist aber noch nicht abgeschlossen, beispielsweise durch noch zuzustellende Verwaltungsakte wie Steuerbescheide (OLG Hamm Beschl. v. 22.4.2015 – 27 W 46/15; OLG Hamm FGPrax 2015, 260; OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.).
Keine Vermögenslosigkeit ist gegeben
In diesen Fällen ist keine Vermögenslosigkeit gegeben:
- Schulden – Es bestehen Schulden. In diesem Fall greift die Pflicht des Geschäftsführers, einen GmbH oder UG Insolvenzantrag zu stellen. Schulden werden bereits bei geringen Verbindlichkeiten wie Beitragsrückständen bei der IHK von 700 € angenommen (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 33). Typische Fälle sind:
- Bereits fällige Rechnungen Ihrer Gläubiger
- Noch nicht fällig gestellte Rechnungen bei Ihren Gläubigern – auch in solchen Fällen wird ein Insolvenzantrag gestellt
- Bei einem Gewinn im laufenden Geschäftsjahr der Abwicklung: Steueranspruch des Finanzamts. Hier sollte noch eine Abklärung beim Finanzamt und eine abschließende Steuerzahlung getätigt werden
- Laufende Verpflichtungen – Es bestehen laufenden Verträge wir Büro, Versicherung, Mitarbeiter usw. Werden sie gekündigt, ohne Schulden zu verursachen (beispielsweise eine lange Laufzeit ohne entsprechende Liquidität), kann im Anschluss Vermögenslosigkeit festgestellt und eine Beendigung ohne Sperrjahr durchgeführt werden. Typische Fälle sind:
- Laufendes Mietverhältnis über eine Geschäftsadresse
- Laufende Versicherungen, Telekommunikationsverträge, Leasingverträge usw.
- Laufende Arbeitsverhältnisse mit Ihren Arbeitnehmern
- Vermögen – Es liegt Vermögen vor. Vermögen kann materiell (Gegenstände wie Einrichtung, Immobilien, Firmenauto) oder immateriell (Forderungen Ihrer Firma). Bei vorhandenem Vermögen ist die Liquidation mit Sperrjahr das einschlägige Verfahren. Beispiele sind:
- Guthaben von mehr als ca. 100 € (OLG Frankfurt FGPrax 2006, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 134; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 175; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
- Die Gesellschaft hat eine Schadensersatzforderung (BAG NJW 1988, 2637).
- Ernsthafter Versuch der Firma, Forderungen beizutreiben, die nicht offensichtlich unbegründet oder wertlos sind (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237).
- Vollstreckbarer Kostenanspruch der Gesellschaft (LG Berlin WM 1958, 882).
- Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen – Das Finanzamt geht nach unserer Klärung von Steuerverbindlichkeiten oder Nachforderungen der Firma aus. Typisch ist:
- Steuerverbindlichkeiten: Im laufenden Geschäftsjahr ist ein zu versteuernder Gewinn entstanden, der nicht durch Ausgaben steuerlich aufgezehrt worden ist. Die Firma muss Steuern zahlen.
- Steuernachforderungen: Die Firma erhält noch eine Zahlung vom Finanzamt.
Keine weitere Geschäftsführerhaftung und Kostenstopp
Durch eine erfolgreiche Beendung verlieren Sie als Inhaber und Geschäftsführer Ihre persönliche Haftung für Ihre Firma. Die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister ausgetragen und existiert danach nicht mehr. Sie sind danach als Geschäftsführer beispielsweise nicht mehr verpflichtet, für die Erstellung von Steuererklärungen und Bilanzen zu sorgen. Weitere Betriebskosten wie die Buchführungskosten, der Beitrag des Bundesanzeigers oder der IHK Beitrag entfallen nach der erfolgreichen Löschung ohne Sperrjahr.
Anwaltliche Begleitung während des gesamten Löschungsverfahrens
Die Beendung erfolgt unter anwaltlicher Begleitung in einem Verfahren vor dem zuständigen Registergericht. Zunächst wird das Löschungsverfahren vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Dazu werden nach Mandatierung alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorbereitet. Die Beendung wird von uns grundsätzlich als Liquidation begonnen. Im Zuge dessen bieten wir unseren Mandanten die Überprüfung der Durchführbarkeit einer Blitzlöschung an. Sollte diese machbar sein, wird sie durchgeführt. Anderenfalls (oder wenn kein Interesse an einer Verfahrensänderung besteht) wird die Gesellschaft im Wege der Liquidation beendet und aus dem Handelsregister ausgetragen.