Bestehende operative GmbH oder UG in eine Holding umwandeln: Bundesweit mit Anwalt
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Ihre bestehende operative GmbH oder UG in eine Holding umwandeln
Die Umwandlung einer schon bestehenden operativen GmbH oder UG in eine Holding – meistens eine GmbH-Holding, seltener eine UG-Holding – ist eine oft vorkommende Umwandlungsart. Die Umwandlung wird durch Einbringung in die Muttergesellschaft der Holding als “Anteilstausch” – meistens als Aufgeld-Sachagio – durchgeführt.
Eine GmbH oder UG wird häufig in eine Holding umgewandelt, wenn der Inhaber einer GmbH oder UG
- eine weitere operative Unternehmung angeht und seine Haftung auf mehrere Tochtergesellschaften verteilen will,
- den überschüssigen Gewinn – den Gewinnvortrag, meistens lohnt sich die Holding-Umwandlung ab einem Gewinn von jährlich 70.000 € – der operativen Tätigkeit seiner GmbH oder UG langfristig anlegen und investieren will,
- sein Vermögen schützen will, beispielsweise weil der operativen GmbH ein hoher Schaden, beispielsweise durch einen nicht aussichtsreichen Prozess droht – der Gewinn der GmbH wird nach Umwandlung durch Entnahme an die Muttergesellschaft übertragen oder
- sein operatives Unternehmen verkaufen will. Nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren (22 UmwStG) nach der Umwandlung ist ein steuerlich sehr vorteilhafter Verkauf des Unternehmens denkbar (ca. 1,5 % statt ca. 25 % Steuer auf den Veräußerungsgewinn).
Maßgeblich sind die Vorteile der Holding:
- Vermögensschutz: Sie verteilen die Haftung auf die operativen Tochtergesellschaften. Ihre Spardosen-Muttergesellschaft wird in einem Schadensfall nicht betroffen. Sie können bei mehreren Geschäftszweigen sogar einen durch Insolvenz abwickeln, ohne die übrigen zu gefährden
- Steuervorteil Vermögensaufbau und Investition: Die Holding hat eine “Spardosenfunktion”. Die Gewinne der Töchter können in der Muttergesellschaft angespart und investiert werden, insbesondere in Immobilien, weitere Tochterunternehmen oder Wertpapiere
- Steuervorteil Veräußerung: Im Fall eines Exits können von einer Muttergesellschaft gehaltene Anteile an einer operativen Tochter deutlich steuergünstiger verkauft werden, als es bei einer Veräußerung als natürliche Person der Fall wäre
- Image: Bei einer Umwandlung aus einer UG heraus erhalten Sie mit der GmbH ist eine angesehene Rechtsform
In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Umwandlung Ihrer GmbH oder UG in eine Holding.
Abzuraten ist davon, einfach eine Holding zu gründen und im Anschluss Ihre GmbH oder UG aufzulösen. Die Umwandlungsvorteile gehen verloren und Sie riskieren, dass darin eine Fortführung außerhalb des Umwandlungsprozesses gesehen und das Ganze als hoher Veräußerungsgewinn unter Aufdeckung stiller Reserven der GmbH oder UG besteuert wird.
Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
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Inhaltsverzeichnis
Steuern, Buchhaltung & FAQ
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Was ist eine Umwandlung?
Die Umwandlung einer schon bestehenden GmbH oder UG in eine Holding umfasst die Modifikation der juristischen Gestaltung und des organisatorischen Aufbaus.
Ausgangssituationen der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding
Eine GmbH oder UG wird meistens in den folgenden Situationen in eine Holding umgewandelt:
- Sie wollen eine weitere operative Unternehmung angehen: Sie verteilen die Unternehmerische Haftung auf mehrere Tochtergesellschaften, so dass im Haftungsfall einer GmbH oder UG die übrigen GmbH oder UG keine “Einstandspflicht” haben, wie es bei einer bloßen Erweiterung des Unternehmenszwecks Ihrer GmbH der Fall wäre.
- Sie wollen den Gewinnvortrag langfristig Investieren: Erzielt Ihre bestehende GmbH oder UG einen überschüssigen Gewinn von über 70.000 €, ist es wahrscheinlich, dass Sie diesen nicht als Rücklage nutzen, sondern investieren wollen – beispielsweise in neue Unternehmungen durch operative Töchter, Aktien, Immobilien (dazu Immobilien-vv-Tochter gründen) usw. Dies ist mittels der vermögensverwaltenden Muttergesellschaft möglich.
- Sie wollen Ihr Vermögen vor einem Gläubigerzugriff schützen: Sie verstehen, dass das Vermögen Ihrer operativen GmbH oder UG inkl. einer gebildeten Rücklage angegriffen werden könnte – beispielsweise durch einen drohenden, nicht aussichtsreichen Prozess. In diesem Fall können Sie dem durch Gründung der vv Mutter-GmbH, Einbringung Ihrer operativen GmbH und entsprechende Entnahme an diese zuvorkommen.
- Sie wollen Ihr operatives Unternehmen verkaufen: Sie beabsichtigen einen Exit. Bei einer Umwandlung werden Sie die bestehende operative Gesellschaft nach dem Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren (22 UmwStG) nach der Einbringung steuerlich ganz besonders vorteilhaft verkaufen können (ca. 1,5 % statt ca. 25 % Steuer auf den Veräußerungsgewinn). Der Verkaufserlös fließt in die vv Muttergesellschaft und kann dann wieder unternehmerisch, in Aktien oder beispielsweise in Immobilien reinvestiert werden.
Ziele der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding
Die Ziele einer Umwandlung Ihrer GmbH oder UG in eine Holding variieren – je nach gewählter Methode – und können folgendermaßen umrissen werden:
- Vermögensschutz durch Haftungsverteilung auf Tochtergesellschaften
- Vermögensschutz durch Vermögensansparung und Investition in der Muttergesellschaft
- Steuervorteile durch Spardosenfunktion
- Steuervorteile durch steuergünstigen Verkauf der Anteile
- Ansehenssteigerung bei Umwandlung einer UG in eine GmbH-Holding
- Einfache und schnelle Umwandlung bei Aufgeld-Sachagio
- Einsparung der Bareinlage bei Sachgründung
- Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlung nach Umwandlungsgesetz
Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind Aufgeld-Sachagio, Sachgründung (Ersetzung der Bareinlage) und Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG). Andere, weniger häufige Methoden der Umwandlung sind Aufspaltung, Abspaltung oder Verschmelzung.
Von der “echten Umwandlung” ist die “unechte” zu unterscheiden: Eine Umwandlung durch Einbringung als Aufgeld-Sachagio, Aufspaltung usw. ist steuerneutral. Bei einer “unechten” Umwandlung, bei der eine Holding gegründet und die GmbH oder UG liquidiert wird, erfolgt ggf. eine Aufdeckung der stillen Reserven und volle Besteuerung als Veräußerungsgewinn. Dies kann Sie sehr viel kosten.
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Umwandlung einer GmbH oder UG in eine Holding
Die Umwandlung einer GmbH oder UG in eine Holding ist eine von uns häufig durchgeführte Umwandlungsart, meist in durch Umwandlung in eine GmbH Holding. Wer den Aufwand der Umwandlung in eine Holding betreibt, verfügt i.d.R. über das dafür benötigte Mindestgründungskapital von 12.500 € oder nutzt als UG Inhaber die Gelegenheit, um die UG gleichzeitig in die vorteilhaftere Rechtsform der GmbH umzuwandeln.
Eine GmbH oder UG wird meistens in eine Holding umgewandelt, wenn der Inhaber
- eine weitere operative Unternehmung angeht oder
- die Gewinne seiner operativen Tätigkeit langfristig anlegen und investieren will.
Die Umwandlung erfolgt meist bei Gründung der Ziel-Holding, die im ersten Schritt die operative Tochter ist. Die Umwandlung kann aber durchaus auch erst nach der Gründung erfolgen.
Der bzw, die Gesellschafter bleiben dabei gleich, und halten 100 % der Geschäftsanteile der Mutter. Deshalb gilt die Sperrfirst des § 22 UmwG hier nicht (Versteuerung von darunter liegenden Vorgängen) , sondern es gilt nur eine jährliche Anzeigepflicht, dass Anteile nicht an Dritte veräußert wurden -(sofern GmbH oder UG nicht bereits sieben Jahre lang bestehen).
Zentraler Vorteil der Umwandlungsart ist die “Sparbüchsenfunktion”, aber auch die Haftungsverteilung:
Die Holdingstruktur ermöglicht es, als eine Art “Sparbüchse” für die Muttergesellschaft zu fungieren, die das Vermögen verwaltet. Die Profite der operativen Tochterunternehmen werden an die Muttergesellschaft transferiert. Diese Gewinne können entweder reinvestiert werden, um die operative Tochter weiter zu stärken und sind dabei gleichzeitig vor möglichen Verlusten in der Tochtergesellschaft geschützt, oder sie können bei einer eigenvermögensverwaltenden Muttergesellschaft für private Investitionen genutzt werden. Diese privaten Investitionen umfassen beispielsweise den Aufbau weiterer operativer Tochtergesellschaften, den Kauf, das Halten und Verkaufen von Wertpapieren oder die Gründung von Immobiliengesellschaften zum Verwalten von Immobilien. Bei einer solchen Gewinnausschüttung von der Tochter- an die Mutter-GmbH wird lediglich ein deutlich niedrigerer Steuersatz von Steuersatz von 5 % der Körperschafts- und Gewerbesteuer (statt 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer).
Dazu kommt ein ungemeiner steuerlicher Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält). Bei einem Verkauf ist zum Eintritt der Steuererleichterung zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Unternehmensanteile besteht (§ 22 UmwStG), die Grundsätzlich mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.
Ein weiterer bedeutender Vorteil liegt in der Aufteilung der Haftungsrisiken auf die operativen Tochterunternehmen. Die Gewinne dieser Tochtergesellschaften werden an die Muttergesellschaft abgeführt, die vermögensverwaltend tätig ist. Im Falle eines Schadensereignisses in einer der Töchter, das potenziell zu einer Insolvenz führen könnte, ist die Mutter nicht dazu verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zur Rettung des betroffenen Tochterunternehmens einzusetzen.
Die am weitesten verbreitete Methode für Unternehmensumwandlungen ist das Aufgeld-Sachagio, welches sich durch seine Einfachheit und Schnelligkeit auszeichnet. An zweiter Stelle steht die Sacheinlage, die etwas komplizierter ist. Aufgrund des geringen Interesses an einer Gesamtrechtsnachfolge kommen die im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Methoden, insbesondere die Ausgliederung, seltener zum Einsatz.
Vorteile der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding
- Vermögensschutz durch Haftungsverteilung
- Renommiertere Rechtsform
- Sparbüchsenfunktion der Holding
- Steuergünstiger Exit
Nachteile der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding
- Höhere Kosten
- Höherer steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf
Typische Umwandlungsmethoden der GmbH oder UG in eine Holding
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
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Methoden der Umwandlung
Folgende Umwandlungsmethoden gibt es:
| METHODE UMWANDLUNG | Einbringung Aufgeld-Sachagio | Einbringung Sachgründung | Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) | Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG) | Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG) | Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Voraussetzungen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen |
| Wirkung | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens – Ersetzung einer Bareinlage | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Übertragendes Unternehmen wird in mehrere Zielunternehmen aufgespalten – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Mehrere Unternehmen werden in ein Zielunternehmen verschmolzen – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge |
Exkurs: Beendung und Neugründung – keine Umwandlungsvorteile
Der Prozess der Beendigung und Neugründung eines Unternehmens stellt keine Umwandlung im eigentlichen Sinne dar. Zuerst wird hierbei eine neue Gesellschaft als Zielstruktur gegründet. Danach überträgt man das Vermögen des alten Unternehmens mittels eines Asset-Deals in die neue Gesellschaft. Sobald die Übertragung abgeschlossen ist, wird das ursprüngliche Unternehmen, in der Regel durch Liquidation, beendet.
Die Methode ist sie riskant und kann hohe Kosten verursachen, denn sie führt zu einer Aufdeckung stiller Reserven und nach § 199 ff. BewG zu einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung der GmbH oder UG und einer Besteuerung mit einem sehr hohen Veräußerungsgewinn.
Dieser Ansatz bietet auch sonst keine steuerlichen Erleichterungen: Der Wert des übertragenen Unternehmens wird nicht auf die Zielgesellschaft angerechnet, was einen wichtigen steuerlichen Vorteil eliminiert. Weiterhin entfallen weitere Vorteile, die normalerweise mit Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz verbunden sind, wie die Gesamtrechtsnachfolge.
Daher wird diese Methode vorzugsweise in Fällen angewendet, in denen das ursprüngliche Unternehmen mehr Schulden als Vermögenswerte aufweist.
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Ablauf der Umwandlung der bestehenden GmbH oder UG bei Gründung der Muttergesellschaft
Eine Umwandlung kann zu 2 Zeitpunkten erfolgen:
- bei Gründung: Sie wandeln Ihre GmbH oder UG in eine Holding um – und gründen im Umwandlungsprozess das Zielunternehmen – die Holding-Muttergesellschaft. Dies ist der häufigste Umwandlungszeitpunkt
- nach Gründung: Die Holding-Muttergesellschaft – meistens eine GmbH – besteht bereits. Sie bringen nun Ihr Unternehmen in das bereits bestehende Unternehmen ein
Überblick Ablauf Umwandlung bei Gründung
Die Umwandlung Ihrer UG oder GmbH in eine Holding bei Gründung der Muttergesellschaft erfolgt in den folgenden Schritten:
- 1. Kostenlose Erstberatung
- 2. Anwaltliche Gründungs- und Umwandlungsberatung
- 3. Entwurf der Gründungs- und Umwandlungsstruktur
- 4. Prüfung des Firmennamens Muttergesellschaft
- 5. Erstellung der Gründungs- und Umwandlungsunterlagen Muttergesellschaft
- 6. Notarielle Beurkundung der Gründung und Umwandlung
- 7. Eröffnung des Geschäftskontos
- 8. Eintragung ins Handelsregister
- 9. Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz und Gewerbeanzeige
- 10. Eintragung in das Transparenzregister
- 11. Anwaltliche Abschlussberatung
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Exkurs: Transparenzregister
Vor dem Hintergrund des Geldwäschegesetzes (GwG) muss auch die aus einer Umwandlung entstehende Holding-Muttergesellschaft in das Transparenzregister eingetragen werden.
Verantwortlich sind die Geschäftsführer.
Als wirtschaftlich Berechtigte sind insbesondere Gesellschafter mit Anteilen von über 25 % einzutragen sowie sonst an Abstimmung oder Erfolg Beteiligte.
Wird die Eintragung versäumt, drohen Bußgeldzahlungen bis 150.000 €.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei Eintragung ins Transparenzregister. Schnell, rechtssicher und zu einem Festpreis.
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Ablauf der Umwandlung bei einer bereits bestehenden Holding-Muttergesellschaft
Überblick Ablauf Umwandlung nach einer erfolgten Gründung
Die Umwandlung Ihre UG oder GmbH nach einer bereits erfolgten Gründung der Holding-Muttergesellschaft durch Einbringung oder zur Aufnahme in ein bestehendes Unternehmen erfolgt in den folgenden Schritten:
- 1. Kostenlose Erstberatung
- 2. Anwaltliche Umwandlungsberatung
- 3. Entwurf der Umwandlungsstruktur
- 4. Erstellung der Umwandlungsunterlagen
- 5. Notarielle Beurkundung der Umwandlung
- 6. Abschlussberatung
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Vorteile und Nachteile der Umwandlung
Alle Methoden zur Umwandlung eines Unternehmens bringen allgemeine und spezielle Vorteile mit sich, wie beispielsweise ein gesteigertes Prestige oder viele Steuerersparnisse bei der Umwandlung in eine Holdingstruktur oder die einfache und schnelle Umwandlung im Wege des Aufgelds-Sachagio. Jedoch hat jede Umwandlungsart auch ihre spezifischen Nachteile, die je nach gewählter Methode unterschiedlich sein können. Zum Beispiel kann eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) einen höheren organisatorischen Aufwand und zusätzliche Kosten mit sich bringen, die notwendig sind, um die Rechtsnachfolge zu gewährleisten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Vor- und Nachteile:
- aller Umwandlungsmethoden
- + Steuervorteile
- + Private Haftungsbeschränkung
- + Besseres Image
- des Aufgelds-Sachagio
- + Am schnellsten und einfachsten
- + Niedrigste Steuerberaterkosten
- – Keine Ersetzung der Bareinlage
- – Keine Gesamtrechtsnachfolge
- der Sachgründung
- + Schnell und einfach
- + Moderate Steuerberaterkosten
- + Ersetzung der Bareinlage
- – Aufwändiger als Aufgeld-Sachagio
- – Keine Gesamtrechtsnachfolge
- der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
- + Gesamtrechtsnachfolge
- + Ersetzung der Bareinlage
- – Aufwändiger und langwieriger als andere Umwandlungsmethoden
- – Höchste Steuerberaterkosten
- der Beendung und Neugründung
- – Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und der Besteuerung eines hohen Veräußerungsgewinns
- + Fortführung eines Vermögenslosen oder verschuldeten Unternehmens
- – Keine Steuervorteile
- – Keine Ersetzung der Bareinlage
- – Keine Gesamtrechtsnachfolge
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Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung
Vergleicht man die 3 gängigsten Umwandlungsmethoden der GmbH oder UG in eine Holding
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung und
- Ausgliederung
miteinander, ergeben sich die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede und damit Vorteile und Nachteile der jeweiligen Umwandlungsmethoden:
| Einbringung Aufgeld-Sachagio | Einbringung Sachgründung | Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) | |
|---|---|---|---|
| Unternehmensart | Jedes Unternehmen | Jedes Unternehmen | Handelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich |
| Unterlagen & Formalia | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln |
| Wirkung | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge |
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Dauer der Umwandlung
- Die Gründung einer Gesellschaft nimmt durchschnittlich 25 Tage in Anspruch
- Gründungsberatung und Erstellung der Gründungsunterlagen – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 4 Tage
- Organisation des Beurkundungstermins bei Ihnen vor Ort – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 5 Tage
- Beurkundungstermin und Stammkapitaleinzahlung – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 2 Tage
- Eintragung in das Handelsregister – mindestens 5 Tage, durchschnittlich 14 Tage
- Die Umwandlung nimmt je nach Umwandlungsmethode 14 Tage, 21 Tage oder 2 Monate in Anspruch
- Umwandlungsberatung und Erstellung der Umwandlungsunterlagen durch uns – werden mit den Gründungsunterlagen erstellt
- Erstellung der Betriebswirtschaftlichen Unterlagen wie der Bilanz durch den Steuerberater
- Aufgeld-Sachagio – durchschnittlich 14 Tage
- Sachgründung – durchschnittlich 21 Tage
- Umwandlung nach Umwandlungsgesetz wie Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung oder Verschmelzung – durchschnittlich 2 Monate
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Steuern nach Umwandlung, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Umwandlung
Die Übertragung von Betriebsvermögen von der Ursprungs-UG oder GmbH in die Holding-Muttergesellschaft – egal, ob dies eine GmbH oder UG ist – ist im Wege eines “qualifizierten Anteilstauschs” zu Buchwerten im Wege eines Anteilstausches nach § 21 Abs. 1 UmwStG steuerneutral möglich. Eine Besteuerung im Teileinkünfteverfahren (gewinnrealisierend zum Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände) wird in diesem Fall nicht ausgelöst. Die steuerneutrale Einbringung setzt folgendes Voraus:
- Übernehmende Holdinggesellschaft hat aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft – also 50 oder mehr % der Stimmrechte
- Es besteht keine Gegenleistung für die eingebrachten Anteile (dies ist die fast immer gewählte Regelung in den von uns erstellten Einbringungsunterlagen) oder – in seltenen Ausnahmefällen – der Wert einer Gegenleistung beträgt nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder maximal 500.000 €, dabei aber höchstens den Buchwert der eingebrachten Anteile
- Kein Negativwert der übertragenen Anteile, was sich am Vermögen des übertragenen Betriebs bemisst
- Antrag auf Buchwertfortführung
- Innerhalb von sieben Jahren (7-Jährige Nachversteuerungsfrist) nach der Übertragung muss jährlich bis zum 31. Mai nachgewiesen werden, dass die ursprünglichen Gesellschafter weiterhin die Anteile an der Zielgesellschaft halten
- Es dürfen in den letzten fünf Jahren keine Grundstücksübertragungen stattgefunden haben, die nach dem GrEStG begünstigt waren
Häufig liegt keine Mehrheit der Stimmrechte vor – beispielsweise wollen drei 1/3 Gesellschafter einer GmbH diese in eine Holding umwandeln. Eine steuerneutrale Umwandlung lässt sich wie folgt erreichen:
- Die Minderheitengesellschafter errichten gemeinsam eine Holdinggesellschaft, die nun die Mehrheit der Stimmrechte hat (steuerneutrale Einbringung nach § 21 Abs. 1 UmwStG
- Die Minderheitengesellschafter begründen eine atypische stille Gesellschaft mit der operativen GmbH als Inhaber. Dabei muss die atypische Gesellschaft das unternehmerische Risiko übernehmen (Mitunternehmerrisiko als Gewinn- und Verlustbeteiligung und Beteiligung an stillen Reserven, ggf. Einlage von Dienstleistungen sowie Vereinbarung einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung). Mittels Einbringungsvertrag werden die Anteile an der atypischen stillen Gesellschaft an die vermögensverwaltenden Mutter-GmbH übertragen. Dies geschieht in einem einheitlichen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang. Die Einbringung der GmbH-Anteile so nach § 24 UmwStG als steuerneutrale Einbringung einer Mitunternehmerschaft anerkannt, wenn:
- Alle eingebrachten GmbH-Anteile 50 oder Mehr % Stimmrechte abdecken
- Ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt wird und die Sperrfristen (7+5 Jahre) beachtet werden
- Ein weiterer Weg ist zunächst die steuerneutrale Einbringung der GmbH-Anteile in eine zuvor von Ihnen gegründete GmbH & Co. KG (nach § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG), deren Komplementärin gleichzeitig Ihre vermögensverwaltende Mutter-GmbH ist. Dann wird der Kommanditanteil an die Mutter-GmbH übertragen, wodurch er ihr unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral anwächst.
- Nicht empfehlenswert ist der Weg über “Anteilsverschiebungen” auf 51 %, bei dem vor jedem Einbringungsvorgang eine Stimmrechtsmehrheit und so die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG geschaffen wird. Zu leicht wird bei einer mehrfachen Verschiebung vor einer Umwandlung vom Finanzamt ein Umgehungstatbestand gesehen, der zur Aufdeckung der stillen Reserven und Nachbesteuerung führen kann.
Besteuerung der Ziel-Holding
Die Zielholding ist nach allgemeinen Grundätzen der sehr vorteilhaften Besteuerung einer Holding zu besteuern:
- Die operativ tätige Tochtergesellschaft mit Körperschafts- und Gewerbesteuer
- Die entnehmende, sparende und investierende Muttergesellschaft 5 Prozent der sonst anfallenden Steuerlast von 25 % (Kapitalertragsteuer) – die Endbelastung beträgt ca. lediglich 1,5 %
- Exkurs: Im Fall des Verkaufs der Anteile an einer Holding-Tochter kommt es ebenso zu einer stark verminderten Besteuerung von lediglich ca. 1,5 %, jedoch unter Beachtung der Veräußerungssperrfrist von 7 Jahren (§ 22 UmwStG) ab Einbringungszeitpunkt
8 Monate steuerliche Rückbeziehung
Beim Aufgeld-Sachagio, Sachgründung und Umwandlung nach Umwandlungsgesetz gibt es eine zeitlichen Rückbeziehung (maximal 8 Monate). Diese gilt für Einkommensteuer, Körperschafts- und die Gewerbesteuer, aber nicht für Umsatz- und Grunderwerbsteuer. Es greifen dann die meist vorteilhafteren Steuersätze der Holding. Die Rückbeziehung kann die Holding beim Finanzamt beantragen.
Besteuerung der Ursprungs-UG oder GmbH
Die Ursprungs-GmbH oder UG werden in den allermeisten Fällen als Tochtergesellschaften weiter betrieben – ihre steuerliche Belastung bleibt also wie gehabt. Werden sie in den äußerst seltenen Fällen einer Aufspaltung oder Verschmelzung aufgelöst, ist eine ordnungsgemäße Abwicklung notwendig – in dieser Zeit sind die steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Umwandlungsgesetz, insbesondere Ausgliederung
Im Falle der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge. Zur Abwicklung ist die Gewerbe- und Steuerabmeldung sowie die Austragung aus dem Handelsregister nötig.
Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung
Bei einer Umwandlung mittels Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung erfolgt keine Gesamtrechtsnachfolge.
Manchmal stimmen alle Vertragspartner dem Vertragsübergang von der übertragenden UG oder GmbH auf das aufnehmende Unternehmen zu. Die Abwicklung und Gewerbe- / Steuerabmeldung kann dann erfolgen.
Stimmen sie dagegen nicht (alle) zu, sind Verträge weiter über die Ursprungs-UG/ GmbH fortzuführen/ zu kündigen. Erst im Anschluss kann eine Gewerbe- und Steuerabmeldung erfolgen.
Buchhaltung & Jahresabschluss der Holding
Die Gesellschaften der Holding sind als Kapitalgesellschaften Formkaufleute nach § 6 Abs. 1 HGB und hat damit eine doppelten Buchführung zu erstellen. Damit sollte ein professioneller Dienstleister beauftragt werden.
Zu den regelmäßigen Pflichten gehören die akribische Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, deren Verbuchung im Rahmen der doppelten Buchführung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses gemäß den spezifischen Anforderungen der Gesellschaft.
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang. Es ist empfehlenswert, auch die Anfertigung des Jahresabschlusses an einen externen Dienstleister zu übergeben.
Buchhaltung & Jahresabschluss der UG/ GmbH
Nach der Umwandlung in eine Holdingstruktur wird die vorherige UG oder GmbH umgehend abgewickelt, einschließlich aller Abmeldungen. Vom Beginn der rückwirkenden steuerlichen Rückbeziehung bis zum Abschluss des Geschäftsjahres der Abwicklung ist die Buchführung weiterzuführen. Die Einnahmen der ursprünglichen UG/ GmbH werden aufgrund der steuerlichen Rückbeziehung der Holding zugewiesen und müssen in deren Buchhaltung sowie im Jahresabschluss berücksichtigt werden.
Falls einige Verträge nicht auf die Holding übertragen werden können, wird die UG / GmbH möglicherweise nicht sofort abgewickelt. In einem solchen Szenario werden bestehende Verträge fortgesetzt. Für die Dauer dieser Vertragsverhältnisse ist eine korrekte Buchführung notwendig. Die endgültige Abwicklung der UG oder GmbH und die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen dann nach Ablauf dieser Vertragsperioden.
Nach Eintragung der Holding-Muttergesellschaft ins Handelsregister ist die Umwandlung vollendet.
Ziel-Holding
Die Holding-Muttergesellschaft hat folgende Plichten zu erfüllen:
- Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz, USt-ID beantragen, Buchwertfortführung, steuerliche Rückbeziehung
- Gewerbe anmelden
- Transparenzregistereintrag
- Anmeldung von Mitarbeitern
Ursprungs-GmbH oder UG
Normalerweise wird die Ursprungs-GmbH oder UG als Tochtergesellschaft weitergeführt. Wird die GmbH oder UG aufgelöst – was sehr selten ist – bestehen auch Pflichten:
- Steuerabmeldung
- Gewerbeabmeldung
- Austragung Transparenzregister
- Abmeldung etwaiger Mitarbeiter
- Durchführung von Verträgen, wenn keine Übertragung möglich
- Durchführung einer Liquidation, ggf. ist ein Auflösungsbeschluss (bei einer Gesellschaft) und die Austragung aus dem Handelsregister im Zuge eines Notartermins erforderlich, bei Kapitalgesellschaften ist das Sperrjahr zu beachten.
- Führung der Buchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse bis zum Ende des Geschäftsjahres der Liquidation
Diese Abwicklungspflichten werden meistens sogleich nach der Handelsregisteranmeldung der Zielholding erfüllt. Wird Vertragsübertragungen nicht zugestimmt kann die Abwicklung erst mit Vertragsende erfolgen. In der Zwischenzeit werden Buchhaltung geführt, IHK Beiträge gezahlt und Jahresabschlüsse erstellt.
Umwandlung Steuerberater Checkliste Download
Bei der Umwandlung sind bestimmte steuerliche Punkte zu beachten. Diese haben wir in einer Checkliste zusammengefasst, damit Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen können, ob eine Umwandlung für Sie sinnvoll ist.
Exkurs: 8 vermeidbare Fehler bei der Umwandlung
Bei der Umwandlung können einige typische Fehler passieren, die häufig vorkommen und gravierende Folgen haben können. Sie sind allerdings leicht zu vermeiden.
Fehler 1: Aufdeckung der stillen Reserven durch verdeckte Einlage durch formlose Fortführung bei Gründung und Beendung
Fehler 2: Verspäteter Bewertungsantrag auf Fortführung zu Buchwerten
Fehler 3: Verspäteter Antrag auf Rückwirkung
Fehler 4: Keine Erfüllung der Nachweispflichten innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist
Fehler 5: Keine Aufnahme der Nebenpflicht zum Sachagio oder Gewährung neuer Anteile
Fehler 6: Unvollständiger Einbringungsgegenstand
Fehler 7: Keine Abwicklung des Ursprungsunternehmens
Fehler 8: Keine Berücksichtigung von Immobilienvermögen
Mehr dazu lesen Sie unter dem nachfolgenden Link.
Umwandlung UG oder GmbH in Holding mit Rechtsanwalt
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UG-Auflösung bzw. Liquidierrung
20 Nov. 2025/1 Kommentar/in HoldingSehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte einen Termin vereinbaren, um mich über den Liquidations- oder Auflösungsprozess eines UG-Unternehmens zu informieren. Bei weiteren Fragen erreichen Sie mich unter: 015205484309.
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