Typische Gründungsfehler: § 25 HGB – Nachfolgehaftung bei Firmenübernahme

  • Gründungsfehler: Nachfolgehaftung bei Firmenübernahme

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Die bekanntesten Stolpersteine bei der Gründung einer Unternehmung (UG, GmbH, GbR/OHG oder Einzelunternehmen) liegen im betriebswirtschaftlichen Bereich.

Zu den häufigsten betriebswirtschaftlichen Gründungsfehlern zählen:

  • Qualifikationsmängel – vor allem fehlende kaufmännische Kenntnisse
  • Fehlende Marktkenntnisse
  • Fehlende Wettbewerbskenntnisse
  • Finanzierungsmängel – kein Überblick über Finanzbedarf und Eigenkapital
  • Schwache Gründungsplanung

Durch anwaltliche Rechtsberatung schützen Sie sich vor rechtlichen Fehlern

Rein theoretisch kann eine Gründung auch ohne Begleitung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen ist es Laien kaum möglich, häufige Fehler zu vermeiden, die später viel Zeit und Geld kosten könnten. Dabei sind sie im Gegensatz zu den klassischen betriebswirtschaftlichen Fehlern vermeidbar: Es geht nicht um Ihre Fähigkeit, eine Unternehmung aufzubauen und zu führen. Es geht alleine um Erfahrung auf dem Gebiet der Gründungsberatung.

Dabei sind rechtliche Gründungsfehler teilweise nicht nur lästig, sondern können ein hohes finanzielles Risiko darstellen.  Unser Anliegen ist deshalb, Sie vollumfänglich zu Beraten und Ihnen ein Maximum an Arbeit abzunehmen, damit Sie sich alleine auf Ihre Unternehmung konzentrieren können.

§ 25 HGB: Nachfolgehaftung für eine übernommene Firma

Ein häufiger Fallstricke ist die Nachfolgehaftung nach § 25 HGB: In vielen Fällen erwerben Gründer den Firmennamen einer bereits bestehenden Unternehmung. Oder ein Gründer-Investor erwirbt bei entsprechender Liquidität eine komplette Unternehmung und somit auch den Kundenstamm, die Lieferanten und ggf. auch die sonstigen Geschäftskontakte. In diesen Fällen sollten Sie sich als Gründer auf eine harsche Rchtsfolge achten: Es gilt zu vermeiden, dass Sie als Gründer für die Altschulden Ihres Vorgängers einstehen (§ 25 Abs. 1 HGB). Diese Haftung tritt unabhängig davon ein, ob der Erwerber das will oder ob Dritte von dem Geschäftsübergang wissen. Es braucht überhaupt nur eine Altverbindlichkeit des Betriebs zu bestehen (keine Haftung für Privatschulden des Altinhabers). Hier spricht man von einer Gesamtschuld (§ 421 BGB). Das bedeutet, dass sämtliche Altgläubiger des Betriebs sich aussuchen können, ob sie gegen den alten Inhaber oder die neue Firma vorgehen wollen.

Die Haftungsvoraussetzungen § 25 Abs. 1 HGB: Unter diesen Voraussetzungen könnten Sie für die Schulden der alten Firma haften

Das Handelsgeschäft eines Kaufmanns

Kaufleute sind zunächst diejenigen, die ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 2 und 3 HGB). Das sind alle größeren, umfangreicheren Betriebe, bei denen man eine gewisse ökonomische Organisation braucht. Für ein Handelsgewerbe spricht ein Jahresumsatz ab etwa 250.000 €, mehrere Mitarbeiter, das Erfordernis einer Buchführung u.ä. Danach ist ein kleiner, familiengeführter Kiosk kein Handelsgewerbe, ein Pizzalieferservice mit zwei Köchen und sechs Fahrern hingegen schon.
Man braucht aber nicht unbedingt ein Handelsgewerbe, um als Kaufmann zu gelten. Entscheidet sich der Inhaber unseres kleinen Kiosks, dass er auch Kaufmann sein möchte, kann er sich als solcher in das Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragung ist ausreichend. Beachten Sie jedoch: Alle GmbHs, damit auch die UGs sind allein wegen ihrer Rechtsform Kaufleute -unabhängig vom Umsatz, der Organisation etc. Auf den Betrieb eines Gewerbes kommt es daher nicht an.

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Erwerb unter Lebenden

Es gibt viele mögliche Formen eines Erwerbs. Dazu gehören der Kauf, die Schenkung, die Pacht oder auch der Nießbrauch. Wer jedoch einen Betrieb/einen Firmennamen im Insolvenzverfahren kauft, muss nicht für die Altschulden haften. Anderenfalls wäre ein insolventer Betrieb, der ja wegen der hohen Schulden in die Insolvenz geraten ist, beinah unverkäuflich. Auch der stille Erwerber, also derjenige, der als solcher nicht nach außen tritt, sondern den ehemaligen Inhaber aus dem Hintergrund nur mit Geld ausstattet, ihn aber ansonsten machen lässt, braucht nicht für Altschulden zu haften. Denn die Gläubiger kennen ihn nicht und stehen weiterhin mit dem früheren Inhaber in Geschäftsbeziehung. Es spielt schließlich keine Rolle, ob das Erwerbsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) rechtlich unwirksam ist. Die Hauptsache ist, dass der Betrieb tatsächlich auf den Erwerber übergegangen ist.

Fortführung von Geschäft

Der Erwerber braucht den Betrieb nicht exakt so weiterzuführen wie der ehemalige Inhaber. Es reicht, wenn das Kerngeschäft aufrechterhalten bleibt. Nehmen wir unseren Pizzalieferservice aus dem obigen Beispiel. Nennen wir ihn „Pizza Donatello.“ Wenn der neue Erwerber des „ Pizza Donatello“ aufgrund mangelnder Nachfrage keine Pastagerichte und keine Salate anbietet und darüber hinaus den Lieferbezirk verkleinert, bleibt er weiterhin für die Altschulden verantwortlich, wenn die Auslieferung von Pizza weiterhin das Kerngeschäft ausmacht. Anders wäre aber womöglich der Fall zu beurteilen, wenn das „Pizza Donatello“ früher auch ein Restaurant gewesen ist, nach dem Neuerwerb aber nur noch Speisen nach Hause ausgeliefert werden. Es ist ferner auch unschädlich, wenn der erworbene Betrieb vorübergehend, etwa saisonalbedingt (z.B. Eiswagen oder Außencafé) stillgelegt wird. Wenn das mit der Absicht geschehen ist, den Betrieb später wieder aufzunehmen, bleibt die Haftung des Erwerbers aufrechterhalten.

Fortführung des Namens (= der Firma)

Besonders wichtig ist die Fortführung des Namens, unter dem das Unternehmen früher firmiert hat. Leichte Änderungen schaden nicht. Wenn also „Pizza Donatello“ nach dem Erwerb „Donatellos Pizza“ heißt, dürfte es sich um eine Fortführung des Namens handeln. Hier ist nämlich allein entscheidend, ob diejenigen, die im Geschäftsverkehr mit dem Betrieb in Berührung kommen, davon ausgehen dürfen, dass es sich um die gleiche Firma handelt.

So vermeiden Sie Ihre Haftung für Altschulden nach § 25 Abs. 1 HGB

Es gibt zwei Wege, die Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB zu vermeiden:

§ 25 Abs. 1 HGB vermeiden: Einen anderen Firmennamen wählen

Die erste Methode, eine Nachfolgehaftung nach § 25 Abs. 1 HGB zu vermeiden ist es, einen gänzlich anderen Firmennamen zu wählen. Führen Sie den Namen einer erworbenen Firma nicht fort, tritt die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht ein.

§ 25 Abs. 1 HGB vermeiden: Haftungsausschluss vereinbaren und eintragen (§ 25 Abs. 2 HGB)

Der zweite Weg ist es, einen entsprechenden Ausschluss mit dem Veräußerer zu vereinbaren. Dieser hat drei Voraussetzungen:

    1. Der frühere Firmeninhaber und der Erwerber beschließen gemeinsam, dass der Erwerber nicht für die Altschulden des Unternehmens haftet.
    1. Diese Vereinbarung wird im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. Es reicht auch aus, den Altgläubigern ausdrücklich mitzuteilen, dass der Erwerber nicht für die Schulden des Veräußerers haftet.
    1. Die Registereintragung/Bekanntmachung oder Mitteilung an die Gläubiger muss spätestens im Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

Beachten Sie: Dies funktioniert nicht bei der Gründung einer sogenannten “unechten Auffanggesellschaft” im Entschuldungsfall. Aber auch in Fällen, in denen Sie als Gründer zwar eine haftungsausschließende Gesellschaftsform wollen (UG, GmbH), dennoch nicht mit dem Geschäft Ihres Vorgängers in Zusammenhang gebracht werden wollen, ist diese Methode nicht zu wählen – anderenfalls wird neben der Namensübernahme veröffentlicht, dass Sie dessen Nachfolger sind.

Haftung für Gehälter des Veräußerers

Es existiert im Zusammenhang mit der Firmenfortführung noch ein besonderer Bereich der Haftung (§ 25 Abs. 3 HGB). Ein solcher besonderer Verpflichtungsgrund, der für viele Gründer von Bedeutung ist, findet sich im Arbeitsrecht ( § 613 a BGB). Danach gehen bei jedem Betriebsübergang alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen des übernommenen Unternehmens automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über. Führt also der neue Inhaber „Donatellos Pizza“ fort, wird er damit ohne einen besonderen Zwischenakt zum Arbeitgeber der beiden Köche und der sechs Pizzafahrer. Er muss dann ihren Lohn bezahlen, ihnen Urlaub gewähren usw.

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