Erwerb unter Lebenden
Es gibt viele mögliche Formen eines Erwerbs. Dazu gehören der Kauf, die Schenkung, die Pacht oder auch der Nießbrauch. Wer jedoch einen Betrieb/einen Firmennamen im Insolvenzverfahren kauft, muss nicht für die Altschulden haften. Anderenfalls wäre ein insolventer Betrieb, der ja wegen der hohen Schulden in die Insolvenz geraten ist, beinah unverkäuflich. Auch der stille Erwerber, also derjenige, der als solcher nicht nach außen tritt, sondern den ehemaligen Inhaber aus dem Hintergrund nur mit Geld ausstattet, ihn aber ansonsten machen lässt, braucht nicht für Altschulden zu haften. Denn die Gläubiger kennen ihn nicht und stehen weiterhin mit dem früheren Inhaber in Geschäftsbeziehung. Es spielt schließlich keine Rolle, ob das Erwerbsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) rechtlich unwirksam ist. Die Hauptsache ist, dass der Betrieb tatsächlich auf den Erwerber übergegangen ist.
Fortführung von Geschäft
Der Erwerber braucht den Betrieb nicht exakt so weiterzuführen wie der ehemalige Inhaber. Es reicht, wenn das Kerngeschäft aufrechterhalten bleibt. Nehmen wir unseren Pizzalieferservice aus dem obigen Beispiel. Nennen wir ihn „Pizza Donatello.“ Wenn der neue Erwerber des „ Pizza Donatello“ aufgrund mangelnder Nachfrage keine Pastagerichte und keine Salate anbietet und darüber hinaus den Lieferbezirk verkleinert, bleibt er weiterhin für die Altschulden verantwortlich, wenn die Auslieferung von Pizza weiterhin das Kerngeschäft ausmacht. Anders wäre aber womöglich der Fall zu beurteilen, wenn das „Pizza Donatello“ früher auch ein Restaurant gewesen ist, nach dem Neuerwerb aber nur noch Speisen nach Hause ausgeliefert werden. Es ist ferner auch unschädlich, wenn der erworbene Betrieb vorübergehend, etwa saisonalbedingt (z.B. Eiswagen oder Außencafé) stillgelegt wird. Wenn das mit der Absicht geschehen ist, den Betrieb später wieder aufzunehmen, bleibt die Haftung des Erwerbers aufrechterhalten.
Fortführung des Namens (= der Firma)
Besonders wichtig ist die Fortführung des Namens, unter dem das Unternehmen früher firmiert hat. Leichte Änderungen schaden nicht. Wenn also „Pizza Donatello“ nach dem Erwerb „Donatellos Pizza“ heißt, dürfte es sich um eine Fortführung des Namens handeln. Hier ist nämlich allein entscheidend, ob diejenigen, die im Geschäftsverkehr mit dem Betrieb in Berührung kommen, davon ausgehen dürfen, dass es sich um die gleiche Firma handelt.
So vermeiden Sie Ihre Haftung für Altschulden nach § 25 Abs. 1 HGB
Es gibt zwei Wege, die Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB zu vermeiden:
§ 25 Abs. 1 HGB vermeiden: Einen anderen Firmennamen wählen
Die erste Methode, eine Nachfolgehaftung nach § 25 Abs. 1 HGB zu vermeiden ist es, einen gänzlich anderen Firmennamen zu wählen. Führen Sie den Namen einer erworbenen Firma nicht fort, tritt die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht ein.
§ 25 Abs. 1 HGB vermeiden: Haftungsausschluss vereinbaren und eintragen (§ 25 Abs. 2 HGB)
Der zweite Weg ist es, einen entsprechenden Ausschluss mit dem Veräußerer zu vereinbaren. Dieser hat drei Voraussetzungen:
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- Der frühere Firmeninhaber und der Erwerber beschließen gemeinsam, dass der Erwerber nicht für die Altschulden des Unternehmens haftet.
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- Diese Vereinbarung wird im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. Es reicht auch aus, den Altgläubigern ausdrücklich mitzuteilen, dass der Erwerber nicht für die Schulden des Veräußerers haftet.
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- Die Registereintragung/Bekanntmachung oder Mitteilung an die Gläubiger muss spätestens im Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.
Beachten Sie: Dies funktioniert nicht bei der Gründung einer sogenannten “unechten Auffanggesellschaft” im Entschuldungsfall. Aber auch in Fällen, in denen Sie als Gründer zwar eine haftungsausschließende Gesellschaftsform wollen (UG, GmbH), dennoch nicht mit dem Geschäft Ihres Vorgängers in Zusammenhang gebracht werden wollen, ist diese Methode nicht zu wählen – anderenfalls wird neben der Namensübernahme veröffentlicht, dass Sie dessen Nachfolger sind.
Haftung für Gehälter des Veräußerers
Es existiert im Zusammenhang mit der Firmenfortführung noch ein besonderer Bereich der Haftung (§ 25 Abs. 3 HGB). Ein solcher besonderer Verpflichtungsgrund, der für viele Gründer von Bedeutung ist, findet sich im Arbeitsrecht ( § 613 a BGB). Danach gehen bei jedem Betriebsübergang alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen des übernommenen Unternehmens automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über. Führt also der neue Inhaber „Donatellos Pizza“ fort, wird er damit ohne einen besonderen Zwischenakt zum Arbeitgeber der beiden Köche und der sechs Pizzafahrer. Er muss dann ihren Lohn bezahlen, ihnen Urlaub gewähren usw.
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