Arbeitszeugnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28.08.20 wurde mir mitgeteilt, dass mein bis zum 15.09.20 befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Daraufhin wurde die Fa. dreimal schriftlich aufgefordert mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen (28.10.20, 22.12.20 und 20.01.21).
Am 18.02.21 wurde dann endlich ein Zeugnis ausgestellt. Leider enthielt das Zeugnis sowohl formelle als auch Schreibfehler. Am 15.04.21 wurde deshalb ein Zeugnisentwurf an die Firma gesandt, mit der Bitte um Neuausstellung.
Am 30.04.21 wurde dieses nochmals mit einer Frist bis zum 15.05.21 angemahnt. Leider ohne Erfolg. Auf Stellenangebote, bei denen komplette Bewerbungsunterlagen bzw. aktuelle Zeugnisse gefordert werden, kann ich seit über acht Monaten nicht reagieren. Ausreden bei Fragen nach dem Zeugnis zu finden wird langsam schwierig.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich und mit welchen Kosten müsste ich rechnen? Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Pietrowski

Wegerisiko des Arbeitnehmers

Deutsche Bahn und Pünktlichkeit – ein unrühmliches Kapitel für sich, von dem auch unzählige Arbeitnehmer, die zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hin- und herpendeln, ein Lied singen können. Die Gründe für die Unpünktlichkeit im Nah- und Fernverkehr liegen dabei nicht immer im Unternehmen und in den Mitarbeitern selbst, wie zum Beispiel bei einem Bahnstreik und einer damit verbundenen vorübergehenden Niederlegung der Arbeit. Auch äußerliche, nicht beeinflussbare Ereignisse (“höhere Gewalt”), können den Verkehr dahingehend beeinträchtigen, dass Verzögerungen und Verspätungen unvermeidlich sind. Dazu zählen beispielsweise Unwetter wie Starkregen oder Sturmböen.

Geschäftsgeheimnis

Im Kindesalter hat der Begriff “Geheimnis” noch etwas Aufregendes und mitunter Abenteuerliches: etwas, das man nicht verraten bzw. über das man nicht sprechen darf und von dem auch nur ganz wenige etwas wissen. Doch mit dem Erwachsenwerden verliert das “Aufregende” an Reiz und Glanz und so besonders und gleichzeitig harmlos wie ein Geheimnis im Kindesalter war, ist es dann nicht mehr. im Gegenteil: “Geheimnisse” spielen in verschiedenen Lebensbereichen eine unterschiedliche bedeutsame Rolle, deren “Ausplaudern” mitunter erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Von besonderer Bedeutung sind “Geheimnisse” vor allen Dingen in der Arbeitswelt und im Arbeitsrecht.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Im Idealfall schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen unbefristeten (das heißt, zeitlich unbegrenzten) Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitnehmer hat ohne zeitliche Begrenzung einen sicheren Arbeitsplatz und damit ein regelmäßiges Einkommen zur Sicherung der Lebensgrundlage. Der Arbeitgeber wiederum profitiert bei einem unbegrenzten bzw. unbefristeten Arbeitsverhältnis von einer dauerhaften, mit der Zeit erfahrenen und qualifizierten Arbeitskraft, die darüber hinaus häufig auch eine persönliche Bindung an den Betrieb entwickelt. Häufig bestehen Arbeitsverhältnisse allerdings auch nur über einen bestimmten, im Vorfeld festgelegten Zeitraum; das Arbeitsverhältnis ist also befristet.

Nebentätigkeit

Eine nebenberufliche Tätigkeit ist für viele Arbeitnehmer als zusätzliche Einnahmequelle interessant oder – beispielsweise im künstlerischen Bereich – als Ausgleich zum Hauptberuf. Die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, eine oder mehrere Nebentätigkeiten aufzunehmen. Dies ist durch Artikel 12 des Grundgesetzes, in dem die Berufsfreiheit geregelt ist, abgesichert. Dennoch müssen Arbeitnehmer einige Regeln beachten und sollten sich daher von vorneherein mit ihren Rechten und Pflichten in Bezug auf ihre Nebentätigkeit auseinander zu setzen.

Leistungsorientierte Vergütung

Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung, im Gegenzug erhält er dafür vom Arbeitgeber eine Entlohnung, nämlich das Arbeitsentgelt – ein Geben und Nehmen von beiden Seiten also, in einem Arbeitsvertrag festgehalten, der die Pflichten und Rechte von beiden Parteien entsprechend regelt. Die Entlohnung bzw. das Arbeitsentgelt besteht dabei hauptsächlich aus einem fixen Geldbetrag, den der Beschäftigte als eigentliches Gehalt monatlich für seine Arbeitsleistung ausgezahlt bekommt. Aus verschiedenen Gründen bzw. unter bestimmten Umständen kann sich die Vergütung dabei erhöhen, etwa durch einmalige oder regelmäßige Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer zum Beispiel für besonders herausragende Arbeitsleistungen erhält.

Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Nicht selten möchte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer an erzielten Gewinnen teilhaben lassen. Diese Bonusleistungen können bei den Arbeitnehmern den Eindruck erwecken, ihnen erwachse dadurch ein Rechtsanspruch auf zukünftige Zahlungen. Damit diese Zusatzleistungen jedoch nicht dauerhaft vom Arbeitgeber erbracht werden müssen, sollte er darauf achten, einen Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag einzufügen.

Bereitschaftsdienst

Zum Arbeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gehört in der Regel, dass man 1. mehr oder minder ständig etwas zu tun hat und im Prinzip dauerhaft tätig ist und 2. sich auch an seinem Arbeitsplatz aufhält (Pausen jeweils ausgenommen). Für manche Tätigkeiten ist es jedoch typisch, dass sie nur im Bedarfsfall (sozusagen wenn Not am Mann ist) ausgeführt werden müssen: dass die Feuerwehr nur löschen muss, wenn’s brennt, ist klar, und auch medizinische Behandlungen außerhalb der “normalen” Dienstzeiten, das heißt, nachts oder am Wochenende usw., werden nur durchgeführt, wenn sie hier und jetzt erforderlich sind.

Abbestellung eines Geschäftsführers

Sehr Geehrte Herren,

Ich bin in einer unglaubliche und betrügerische Geschichte eines Unternehmens geraten.
Sehr wahrscheinlich ist mein Problem zu lange her. Trotzdem möchte ich gerne fragen, ob der Umgang mit einem Geschäftsführer rechtlich richtig ist.
Ich wurde seit 1993 bis 1999 bei der SAE Elektronik angestellt.
Danach wieder seit 2008 erhielt ich ein Gehalt in der Höhe von Euro 2.000,00 monatlich. Es gibt kein Arbeitsvertrag.
Im 2010 wurde ich als Geschäftsführerin bestellt und erhielt monatlich ein Betrag von Euro 2.500,00. Das Unternehmen wurde im 2013 veräußert. Bis heute habe habe ich keine Kündigung und keine Information über Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Steuerberater bestätigt keine Buchungen über ein Gehalt gebucht zu haben.
Ist die Problematik schon verjährt und hatte ich vor ein Paar Jahren eine Chance rechtlich etwas dagegen unternehmen?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Dana Malobicky

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Ob die Zeit der Arbeitssuche zwischen Studium und regulärer Berufstätigkeit, zwischen Schule und Studium oder Ausbildung oder Semester- und Schulferien… Zeiten, in denen “nichts zu tun” ist und die irgendwie überbrückt werden müssen, gibt es durchaus einige. Auch Mütter oder Väter in der Elternzeit wünschen sich mitunter neben der Betreuung ihres Kindes noch eine berufliche Aufgabe. Hier erfreut sich der sogenannte Minijob (eine geringfügige Beschäftigung) durchaus großer Beliebtheit.