Bildungsurlaub

Wenn man den Begriff “Bildungsurlaub” hört, löst das im Allgemeinen nicht unbedingt Begeisterung aus. Mancher erinnert sich vielleicht an seine Kindheit und Jugendzeit zurück, als im Familienurlaub auch „etwas für die Bildung getan“ wurde. Statt entspannt am Strand oder am Swimming-Pool zu liegen, fand man sich beim kulturellen Sightseeing wieder – Museumsbesuche und Besichtigungen von historischen Bauwerken inklusive. Da kann man sich schon einmal scherzhaft fragen: “Also was denn jetzt: Bildung oder Urlaub?“ Aber auch im Arbeitsleben gibt es diese Kombination aus (Weiter-)Bildung und Urlaub. Hier geht es darum, sich zusätzliche Kenntnisse im Beruf oder im Berufsumfeld anzueignen oder auch vorhandenes Wissen und Fertigkeiten zu aktualisieren.

Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz

Auch wenn die berufliche Tätigkeit Spaß macht und man gerne zur Arbeit geht – klingelt früh morgens der Wecker, würde man sich doch eigentlich am liebsten die Bettdecke über den Kopf ziehen, sich umdrehen und weiterschlafen; erst Recht in Herbst und Winter, wenn es beim Aufstehen draußen noch dunkel ist und erst im Laufe des Vormittags richtig hell wird. Nicht zuletzt in einer derartigen Situation wünscht sich mancher Arbeitnehmer, wenigstens die Arbeitszeit flexibel gestalten zu können und beispielsweise später auf der Arbeit zu erscheinen; etwa nicht schon um 8 Uhr, sondern erst um 10 Uhr.

Fahrtkostenerstattung

Ein eigenes Auto ist bekanntermaßen ein Luxus und strapaziert den Geldbeutel. Dabei wird es für den Fahrzeugbesitzer umso teurer, je häufiger er fährt. Sprit, Reparaturen und Verschleiß des Kfz etc. – jede Fahrt kostet. Da fällt es mitunter zusätzlich ins Gewicht, wenn der Fahrzeugbesitzer bzw. Arbeitnehmer mit seinem Kfz nicht nur privat zu “Vergnügungsfahrten” unterwegs ist, sondern sein Auto auch beruflich nutzen muss, da der Vorgesetzte eine Dienstfahrt anordnet.

Überstunden

Es gibt diese Tage, da vergeht die Arbeitszeit wie im Flug, man ist in dem, wie es so schön heißt, “Flow” und äußerst produktiv – ehe man sich versieht ist der Arbeitstag vorbei und am Ende hat man gar noch länger gearbeitet, da an diesem Tag alles so leicht von der Hand ging. Häufig arbeiten Beschäftigte von sich aus auch länger, da viel Arbeit anfällt und diese erledigt werden muss bzw. der Arbeitnehmer diese endlich erledigt haben möchte. Und dann gibt es noch den absoluten “Spezialfall”: am Ende eines langen, zähen Arbeitstages hat der Chef noch ein Anliegen und trägt seinem Mitarbeiter noch eine Aufgabe auf, die sofort zu erledigen ist.

Gewerkschaften

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abschließen, dann steht da stark vereinfacht drin: “Arbeit für Lohn, Lohn für Arbeit”. Ohne die Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen, ohne den Lohn durch den Arbeitgeber geht der Arbeitnehmer leer aus – beide sitzen also in einem Boot. Bei der Frage “Welche Arbeit für welchen Lohn?” oder “Welchen Lohn für welche Arbeit?” steckt der Teufel allerdings im Detail – denn dann sitzen die Vertragspartner vielleicht noch im selben Boot, aber auf verschiedenen Plätzen und mit unterschiedlichen Aufgaben.

Gehaltserhöhung (Gehaltsanpassung)

Jeder Berufstätige hat den Anspruch, für seine Arbeit eine angemessene Bezahlung zu erhalten. Diese wird bei Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag festgelegt und ist zunächst einmal bis auf Weiteres gültig. Doch wie lange ist die zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ausgehandelte Bezahlung bindend? Wann kann oder sollte eine Vergütung aktualisiert werden? Wenn auch eine entsprechende Gehaltsanpassung sowohl nach oben als auch nach unten vorgenommen werden kann, so ist letzteres für einen Mitarbeiter wohl kaum erstrebenswert, so dass man von einer Gehaltsanpassung meistens im Sinne einer “Gehaltserhöhung” spricht.

Arbeitsunfähigkeit

Der Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank geschrieben. Er erhält 6 Wochen Lohnfortzahlung, danach Krankengeld über die Krankenkasse. Nach einer 4-wöchigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ist die ursprüngliche Erkrankung auch gemäß Arztbrief der Rehabilitationseinrichtung ausgeheilt. Der Arbeitnehmer wird arbeitsfähig beurteilt. Im direkten Anschluß an die Rehabilitationsmaßnahme nimmt der Arbeitgeber genehmigten Urlaub. Bereits nach wenigen Urlaubstagen wird er wegen kardialer Problematik durch den Hausarzt arbeitsunfähig krank geschrieben.
Die Frage:
Erhält der Arbeitnehmer wiederum Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber infolge Arbeitsunfähigkeit aufgrund kardialer Probleme? Gilt der genehmigte Urlaub nach der Rehabilitationsmaßnahme als Arbeit?
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Meinung.

Mitarbeiterüberwachung

Ein Wort wie “Mitarbeiterüberwachung” klingt ähnlich sympathisch wie Radarfalle, Verkehrskontrolle, Steuerfahndung oder Ausgehverbot – für manchen Arbeitnehmer klingt es sogar noch schlimmer. Eher beruhigend wirken da schon Ausdrücke wie “Parkplatzüberwachung” oder “Überwachungskameras” in der Sparkassenfiliale. Die Medaille hat bekanntermaßen eben zwei Seiten: eine Überwachung kann Personen (oder Sachen) schützen, aber auch überprüfen bzw. kontrollieren. Wie verhält es sich jedoch nun mit einer Überwachung von Mitarbeitern im Betrieb?

Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht

Bei dem Wort “Recht” im juristischen Sinne denken die meisten an Legislative, niedergeschriebene Gesetze und Paragraphen, Gerichtsurteile usw. Es gibt jedoch auch ein sogenanntes ungeschriebenes Gewohnheitsrecht – übrigens nicht nur bei uns und erst heute, sondern in der Geschichte schon seit Jahrtausenden. Was das Gewohnheitsrecht genau bedeutet und wer es in Anspruch nehmen kann, erläutert der folgende Artikel.

Krankheitsfall – Kurzarbeit

Es war vereinbart, dass ich ab 13.07.2020 wieder in Vollzeit arbeiten soll, was ich auch getan habe.
(per Telefon bzw Voicemail vom 03.07.2020 kam diese Meldung von meinem Arbeitgeber)

Ordnungsgemäß habe ich mich direkt vor meinem Arbeitsbeginn am Montag 20.07.2020 um 07:56 Uhr telefonisch krank gemeldet. Fristgemäß habe ich die Original Krankmeldung per Post versendet.

Ich wurde erst am Mittwoch 22.07.2020 per E Mail um 08:18 Uhr darüber informiert, dass ich bereits ab Dienstag 21.07.2020 wieder in Kurzarbeit gehen sollte.

Diese Anweisung kam von der Geschäftsleitung wie folgt: ,, Bitte bei Frau Gerisch KUG ab Dienstag 21.07.2020 eintragen, so hätte es mit ihr vergangenen Montag kommuniziert werden sollen”

Diese Anweisung wurde mir dann von der Personalabteilung weitergeleitet.

Gemäß Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 16.03.2020 wurde verordnet, dass mindestens 1 Tag vor Verordnung der verkürzten Arbeitszeit der Arbeitnehmer informiert werden muss.

Dies ist leider nicht erfolgt, sondern mein Arbeitgeber wollte dies sogar rückwirkend bei mir einfach ohne Absprache eintragen.

Nach Telefonaten mit dem zuständigen Arbeitsgericht ist dies nicht zulässig und momentan ein ,,Klassiker” & das ich weiterhin Anspruch auf normale Entgeltfortzahlung auf Vollzeitbasis hätte.

Daraufhin habe ich per Mail reagiert, die Entscheidung zur Anweisung der Kurzarbeit zurück zu nehmen.

Dann kam folgende Meldung von meinem Arbeitgeber:

”bitte entschuldigen Sie, dass auf Grund der gleichzeitigen Abwesenheit von Frau Igel und mir das mit der Benachrichtigung über Kurzarbeit etwas schief gelaufen ist.
Wir halten uns natürlich an die Ankündigungsfrist von 1 Arbeitstag gemäß Nachtrag „Kurzarbeit“ zum Arbeitsvertrag vom 16.03.2020.
Da Sie am 22. Juli 2020 gleich morgens um 8:18 Uhr per Mail von Frau Igel informiert wurden, gehen wir davon aus, dass der Beginn der Kurzarbeit ab dem 23. Juli 2020 für Sie in Ordnung ist!
Für den 20.07. – 22.07.2020 werden wir Ihnen entsprechend Entgeltfortzahlung leisten.

Die Kurzarbeit gilt zunächst bis auf unbestimmte Zeit! Sobald wir Sie wieder einsetzen können, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen.”

Nun Frage ich mich wer hier im Recht ist und ob mein Arbeitgeber dies einfach so verordnen kann nachdem er in Kenntnis gesetzt wurde wie Lange ich ausfalle (3 Wochen).
Denn am Montag kam noch gar keine Meldung zu diesem Thema. Und ich hatte auch noch Arbeitsvolumen, dass ich gar nicht in KUG gesetzt werden hätte müssen.
Zudem hätte ich auch zur Inventur am Wochenende geholfen, sollte neben meiner eigentlichen Tätigkeit auch noch Angebote und Bestellungen bearbeiten um der verkürzten Arbeitszeit zu entgehen. Dem habe ich allem zugestimmt, nur nach meiner Krankmeldung wurde ich einfach in KUG gesetzt. Das ist meiner Meinung nach vorsätzlich geschehen, um an Geld zu sparen?

Liebe Grüße, Natalie.