Denken Sie an die Klagefrist

Wenn Sie sich entscheiden, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen und Ihren Arbeitgeber zumindest dazu bringen wollen, Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, führt kein Weg an einer Kündigungsschutzklage vorbei. Denn ist die Kündigung einmal erklärt worden, kann Sie nur in seltenen Ausnahmefällen durch gutes Zureden wieder rückgängig gemacht werden.

Leider spielt hier die Uhr gegen Sie. Ab Erhalt des Kündigungsschreibens haben Sie nur drei Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG). In diesem Fall werden Sie auch keine Abfindung erhalten. Denn dann braucht Ihr Arbeitgeber mit Ihnen keinen Deal mehr zu schließen.

Sprechen Sie mit uns – gerade wenn die Zeit drängt, ist die Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt unabdingbar. Wir können die Situation schnell einschätzen und wenn es erforderlich ist, innerhalb weniger Stunden reagieren.

Unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden

Wenn Sie eine Kürzung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermeiden wollen, sollten Sie sich gleich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 38 SGB III). Ab Kenntnis des Zeitpunktes der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie drei Tage Zeit. Die Meldung kann auch telefonisch erfolgen.

Wer eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit unterlässt, riskiert die Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche. Das bedeutet, für diese Woche erhalten Sie kein AGL I, auch nicht nachträglich.

Unterschreiben Sie nichts

Dieser Ratschlag gilt für nahezu alle Schriftstücke. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht einmal bestätigen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Aus dieser Weigerung entstehen Ihnen keinerlei Nachteile.

Noch zurückhaltender sollten Sie mit Ihrer Unterschrift sein, wenn es darum geht, ein Dokument zu signieren, das die Modalitäten der Beendigung zum Gegenstand hat. Dazu gehören Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge oder auch so genannte Ausgleichsquittungen. Gerade die Unterzeichnung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen in denen für den Arbeitnehmer eine Abfindung vorgesehen ist, sollte nicht ohne eine vorherige anwaltliche Prüfung erfolgen.

Bedenken Sie – Ihr Arbeitgeber macht Ihnen nicht ohne Grund ein Abfindungsangebot. Meistens deutet ein solches Verhalten darauf hin, dass eine Kündigung vor Gericht nicht durchsetzbar wäre.

Bietet man Ihnen also statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an oder will Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung das Ganze „mit einem Wisch erledigen“ und legt Ihnen zu diesem Zweck einen so genannten Abwicklungsvertrag vor, gehen Sie nicht darauf ein. Nehmen Sie sich die Zeit, und lassen Sie das Angebot von einem Rechtsanwalt prüfen. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Mit einer qualifizierten Unterstützung und der richtigen Taktik lassen sich in aller Regel spürbar bessere Ergebnisse erzielen.

Sie sollten schließlich bedenken – der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann häufig zu schwerwiegenden Nachteilen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie die Nachteile vermeiden können und handeln für Sie die bestmögliche Lösung aus.

Bewahren Sie Ruhe

Bei einer Kündigung können die Emotionen manchmal verrückt spielen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, reagiert häufig leichtsinnig und unvernünftig. So kommt es im Rahmen einer Entlassung nicht selten zu Diskussionen oder zum Streit.

Das darf Ihnen nicht passieren. Auch wenn Sie sich provoziert fühlen, sollten Sie gelassen bleiben. Bleiben Sie höflich, lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Äußerungen hinreißen. Anderenfalls kann auf eine unrechmäßige ordentliche Kündigung schnell eine berechtigte außerordentliche Kündigung folgen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie gelassen reagieren. Nun gilt es die nächsten Schritte vorzubereiten.

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hallo ich würde gern mal wiessen oder info bekommen was ich alles machen muss um eine privatinsolenz zu machen oder was ich alles brauche

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ich habe mehrere schulden von schufa frankfurt eingetragen und von der mehrere gerichtvolzhier im hause besuchen und und jedes zwei jahre idestatliliche eklaren.zeit 2007 arbeitlos gemeldet bis lauft.ich lieben mit ALG 2 unterhalhtgeld.bitte geben sie micht eine gute rat wie kanns ich von diese schufa bebreit .und eine privat insolvent beantrag. vielen dank.

mit freinliche grussen,
Herrn.Martinez

Welche Kündigungsfristen muss der Arbeitgeber einhalten?

Kündigungsfristen sind vom Arbeitgeber zwingend einzuhalten. Wird die geltende Kündigungsfrist unterschritten, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zu Folge.

Wenn Sie wissen wollen, mit welcher Kündigungsfrist Sie entlassen werden dürfen, sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag oder in den auf Ihren Betrieb anwendbaren Tarifvertrag werfen. Fehlt dort eine entsprechende Regelung, richten sich die Kündigungsfristen nach dem Gesetz, nämlich nach § 622 BGB. Welche Frist für Ihren Fall gilt, können Sie der Tabelle weiter unten entnehmen.

Sie sollten lediglich beachten, dass in die Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht die Zeiten einberechnet werden, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen.

Wer trägt die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses?

Bei der Frage der Kosten herrscht im Arbeitsrecht, zivilrechtlich gesehen, eine Sondersituation. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei, unabhängig davon, ob sie obsiegt oder unterliegt, ihre Anwaltskosten selbst. Dies gilt natürlich auch für den Fall eines Vergleiches, einer einvernehmlichen Einigung, die für den Arbeitsgerichtsprozess besonders typisch ist.

Die Gerichtskosten trägt stets der Verlierer. Diese fallen jedoch nur an, wenn in der Sache ein Urteil gesprochen wird. Bei Vergleichen, mit denen etwa 70 % aller Gerichtsverfahren enden, werden keine Gerichtskosten erhoben. Außerdem brauchen Sie als Kläger keine Gerichtskosten vorzustrecken. Auch das ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts. Erst wenn ein Urteil gesprochen wurde, werden die Gerichtskosten eingefordert.

Kann ich eine Abfindung erhalten?

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wollen. Die Kündigung soll aber auch nicht „umsonst“ sein. Gemeinsam ist allen Arbeitnehmern der Wunsch nach einer Abfindung.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben, gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dennoch ist es Gang und Gäbe, dass Entlassungen mithilfe einer finanziellen Zuwendung kompensiert werden. Wie kommt es dazu?

Es gibt im Wesentlichen zwei Optionen. Eine Abfindung kann entweder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden – hierbei handelt es sich um eine mehr oder weniger einvernehmliche Lösung – oder aber die Abfindung wird nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches gezahlt.

Die Zahlung einer Abfindung ist für Ihren Arbeitgeber die sicherere Variante. Denn ein Kündigungsschutzprozess ist für ihn ein risikoreiches Unterfangen. Unterliegt Ihr Arbeitgeber nämlich – und das ist bei der tendenziell arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keine Seltenheit – muss er Sie nicht nur weiterbeschäftigen, sondern ist darüber hinaus verpflichtet, Sie für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zu entlohnen. Und das, obwohl Sie in der Regel während dieser Zeit nicht mehr gearbeitet haben.

Je besser also Ihre Chancen stehen, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung eine angemessene Abfindung zu erhalten.

In welcher Höhe Sie eine Abfindung beanspruchen können, verrät Ihnen unser Abfindungsrechner. Wir weisen jedoch darauf hin, dass es sich um einen ersten Orientierungswert handelt. Bei der Frage nach der Höhe einer Abfindung spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, etwa Ihr Alter, die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihre familiäre Situation (Unterhaltspflichten), möglicher Sonderkündigungsschutz (Betriebsratszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Schwangerschaft) und die Größe des Betriebes; nur um die wichtigsten Faktoren zu nennen

Ist es sinnvoll gegen eine Kündigung vorzugehen?

Hier handelt es sich um eine ökonomische Entscheidung. Kündigungsstreitigkeiten werden in aller Regel vor Gericht ausgetragen. Dafür sorgt das Gesetz mit der Festlegung der Drei-Wochen-Frist für die Erhebung Kündigungsschutzklage.

Ein Gerichtsverfahren kostet Geld. Insbesondere entstehen Anwaltskosten, die im Regelfall irgendwo zwischen 50% und 80 % Ihres Monatsverdienstes liegen.

Auf der anderen Seite kann man im Zuge eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung erhalten. Als Orientierungswert dient hier ebenfalls Ihr (Brutto-) Monatsverdienst. Dieser wird zunächst halbiert und anschließend mit den Jahren Ihrer Beschäftigung multipliziert. Wenn Sie also 3.000,00 monatlich verdienen und sechs Jahre im Betrieb gearbeitet haben, würde Ihre Abfindung in etwa 9.000,00 EUR betragen (3.000,00 x 0,5 x 6 = 9.000,00 EUR). Insofern dürfte sich die Investition in einen kompetenten Anwalt lohnen.

Diese Rechnung geht natürlich nur auf, wenn die Chancen, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen, gut stehen. Anderenfalls wird sich Ihr Arbeitgeber nicht auf die Zahlung einer Abfindung einlassen. Wie die Aussichten für Ihre Kündigungschutzklage sind, erfahren Sie, sofern eine Einschätzung möglich ist, bei unserer kostenfreien, umfassenden und unverbindlichen Erstberatung.