Privatinsolvenz

Hallo,
hatte im März 2006 Privatinsolvenz angemeldet, die auch mit der Restschuldbefreiung in 2013 beendet war.
Leider ist die Firma meines Mannes in 2010 in die Insolvenz gegangen und dadurch gibt es auch seit 2012 wieder einen Titel über Mietschulden in Höhe von ca. 10.000 Euro von einem einzigen Gläubiger gegen mich.
Ich wäre in der Lage ca. 4.000 – 5.000 Euro zu bezahlen, aber der Gläubiger wird einem Vergleich nicht zustimmen. Wann kann ich wieder Privatinsolvenz beantragen? Ich würde dann gerne die 3-jährige Privatinsolvenz beantragen, ist dies möglich?
Vielen Dank für ihre Antwort!
Edith

schufa

Hallo….
Ich bin Geschäftsführerin einer UG i.L. und muss nun Regelinsolvenz anmelden. Erscheint dies als Eintrag in meiner persönlichen Schufa Auskunft? Bin ich nun Kreditunwürdig im privaten Beteich?

Mfg E.blum

Privazinsolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren

können Sie mir sagen wie ich mich bei einer Privatinsolvenz verhalten kann und was ich dagegen machen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Kunz

Sohn nicht mehr als unterhaltspflichtige Person anerkannt

Mein Sohn hat mit 17 seine Ausbildung begonnen ich bin alleinerziehende Mutter die auch keinen Unterhalt vom Kindsvater bekommt mir bleibt von meinen Gehalt nicht mehr viel über zum Leben ich bekam diesen Monat eine einmalige Zuwendung von 200 Euro 158 Euro Pfändung da mein Sohn nicht mehr anerkannt wird mein Sohn muss seine Schulsachen Arbeitssachen Fahrschein 30 km zur Arbeit Handyvertrag und andere Sachen selber bezahlen ich kann ca 100-150 Euro von ihn bekommen mehr geht nicht vorher ginge noch besser da ich noch einen Nebenjob hatte geht ja nicht mehr darf nur 1070 behalten noch weniger Geld wie vorher kann ich dagegen angehen das ich mein gepfändet es Geld wieder bekommen kann mein Auto brauch eine Reparatur und bald kommen die ganzen Jahresabrechnungen Autosteuer mir hätte mein Treuhänder mitteilen können das mein Sohn nicht mehr anerkannt wird aber seit über 4 Jahren habe ich von ihr nichts mehr gehört

gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan.

Sehr geehrte Dam,en und Herren,
ich habe seit dem 01.02.2012 einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, nach dem alten Insolvenzrecht. Dieser läut 6 Jahre. Zusätzlich zu dem pfändbaren BeBetrag zahle ich monatlich 200 Euro. Die sich daraus ergebende Summe wird auf vier Gläubiger verteilt.
Auslöser dieser Situation war die Trennung (2008) und anschließende eine Scheidung (04.2012), so dass ich nach einer gewissen Zeit nicht mehr in der Lage die Raten für das gemeinsame Haus zu zahlen. Ich habe diese noch für drei jahre nach der Trennung bezahlt und gleichzeitig noch Unterhalt für die getrenntlebende Frau und meinen Sohn bezahlt. Schließlich konnte ich auch die Raten für die beiden gebrauchten Autos nicht mehr bezahlen. Beide waren notwendig um zur Arbeit zu kommen. Eine Reduzierung der Ratenzahlung wurde von den Gläubigern abgelehnt, obwohl ich als Beamter ein gesichertes Einkommen habe. Daraufhin wurde die Zwangsversteigerung eingeleitet, wurde jedoch wieder beendet, da ich zu diesem Zeitpunkt eine Schuldnerberatungsstelle aufgesucht habe.
Mittlerweile wurde das Haus für 135000 Euro verkauft. Der Betrag wurde zum größten Teil der DEBEKA (Hauptgläubiger) gutgeschrieben.
Der o.g. Plan hat eine Laufzeit bis zum 01.02.2018
Meine Frage ist, ob ich verkürzten Zeiten des neuen Insolvenzrechts in Anspruch nehmen kann und früher eine Restschuldbefreiung erreichen kann. Der Kaufpreis der für das Haus erzielt wurde, dekcte mehrt als 50 Prozent der Schuldensumme ab.
Für ihre Bemühungen bedanke ich mich voraus.

MfG
Andreas Römer

Pfändung nach Ablauf von 6 Jahren

Guten Tag, mein Verbraucherinsolvemzverfahren wurde am 03.11.2009 eröffnet. Kann ich davon ausgehen,das ab dem 04.11.2015 nichts mehr von meinem Einkommen gepfändet wird, auch wenn die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt ist?

Insolvenzantrag

Guten morgen,

kann ich auch wenn ich verheiratet bin unabhängig von meinem Mann in die Insolvenz gehen ? Ich habe mich Jahrelang um die Pflege meiner Kinder gekümmert und kann auch heute nur max. einen 400 euro Job machen und verdiene sonst nix ist das hinderlich ? Wie sieht es dann mit den Anwaltskosten aus wenn ich bei der Caritas zu lange warten muss ?

vielen dank

Geben Sie nicht auf

Der Spruch ist so alt wie die Welt, aber an seiner Berechtigung ändert es nichts – wer aufgibt, hat schon verloren. Wenn Sie für Ihre Rechte, insbesondere für Ihre finanziellen Interessen kämpfen, stehen die Chancen gut, diese auch durchzusetzen. Ihr Arbeitgeber wird es in vielen Fällen nicht leicht haben, die Kündigung vor Gericht durchzubekommen. Mit der richtigen Strategie können Sie zwar nur selten eine Weiterbeschäftigung erreichen, der Erhalt einer angemessenen Abfindung ist aber durchaus „drin.“

Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sind Sie meistens gut beraten, sich Unterstützung von einem kompetenten Rechtsanwalt einzuholen. Nur auf diese Weise können Sie in dieser komplizierten Angelegenheit Ihrem Arbetgeber auf Augenhöhe begegnen. Eine qualifizierte Beratung und eine ergebnisorientierte Vertretung entscheiden sehr häufig über den Ausgang des Verfahrens bzw. über die Höhe der Abfindung.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer Kündigung in jeder Phase des Verfahrens. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenfreien Ersteinschätzung.

Arbeiten Sie weiter wie bisher

Nur weil Sie eine Kündigung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Ihr Arbeitsverhältnis von nun auf gleich beendet ist. Für die Dauer der Kündigungsfrist sind Sie weiterhin zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellt (bitten Sie den Arbeitgeber, es schriftlich zu tun.)

Wenn Sie also eine ordentliche, fristgemäße Kündigung erhalten haben, sollten Sie weiterarbeiten wie bisher. Dies gilt gerade dann, wenn Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen möchten. Denn sollten Sie damit beginnen, Ihre Arbeit nachlässig zu behandeln, vermeidbare Fehler zu machen oder durch Unpünktlichkeit aufzufallen, kann Ihr Arbeitgeber der alten, möglicherweise unberechtigten Kündigung eine neue, diesmal rechtlich zulässige Kündigung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hinterher schicken.

Besondere Vorsicht ist bei Krankmeldungen geboten. Viele Arbeitnehmer nehmen die Kündigung zum Anlass, sich für die Dauer der Kündigungsfrist krankzuschreiben. Es ist gut nachvollziehbar, dass die Arbeitgeber in solchen Fällen misstrauisch reagieren. So kommt es vor, dass auf den erkrankten Arbeitnehmer ein Detektiv angesetzt wird, der überprüfen soll, was der Arbeitnehmer alles während seiner Krankenzeit macht. Auch kann der Arbeitgeber bei Verdacht bei der Krankenkasse eine amtsärztliche Untersuchung beantragen.