Insolvenzplan erfolgreich – nun Vollstreckungsandrohung trotz Restschuldbefreiung

Sehr geehrte damen und Herren,
Ich habe heute (11.12.20) Post von einem Inkassobüro bekommen mit der Mitteilung das das Verfahren wieder eingeleitet wurde und somit die Gesamtforderung (ca. 1980,-EUR), germäß Titel , eigefordert wird. Da dieses Inkassobüro grundsätzlich an einer gütlichen & kostengünstigen Einigung interessiert ist, wird um eine Kontaktaufnahme (Ratenzahlungsvorschlag) bis zum 19.12.20 gebeten. Des Weiteren wird daruf hingewiesen, dass die Verjährung des Vollstreckungstitels erst nach 30 Jahren eintritt und sie mir somit garantieren, dass die Akte nur bei vollständiger Zahlung vorher abgeschlossen wird.

Bei der Forderung handelt es sich um einen ehemaligen Lieferanten-Gläubiger. Nach der Inslovenz meines Unternehmens (2014) wurde auf Anraten des damaligen Insolvenzverwalters jedoch ein Insolvenzplan erstellt. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen bereits aufgehoben, nachdem die Bestätigung des INSOLVENZPLANS vom 03.03.2017 rechtskräftig geworden ist. Übrigens, der oben genannte Lieferanten-Gläubiger hatte seine Forderung damals zur Insolvenztabelle angemeldet.
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Muss ich diese Forderung nun trotzdem noch begleichen?
Wie muss ich hier nun vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    nein, laut Ihrer Angaben müssen Sie die Forderung nicht mehr begleichen, da sie durch die Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist. Der Insolvenzplan entfaltet gemäß § 254b InsO auch Wirkung gegen Gläubiger, die dem Insolvenzplan nicht zugestimmt haben.
    Vielmehr scheint es sich um ein betrügerisches Inkasso-Unternehmen zu handeln, das solche Forderungen aufkauft in der Hoffnung, den vermeintlichen Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen, hier durch Drohung mit einem eigentlich erledigten Titel.

    Reagieren kann man, indem man die Zahlung mit Hinweis auf die erfolgte Restschuldbefreiung verweigert. Außerdem sollte man die Herausgabe des erledigten Titels verlangen – wenn möglich sollte man die Belege in Kopie beifügen. Zudem sollte man darauf hinweisen, dass etwaige durch eine Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden.
    Betreibt das Inkassounternehmen die Zwangsvollstreckung, muss man mit einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) reagieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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