Pfändungstabelle richtig lesen und verstehen

  • Pfändungsfreien Betrag bestimmen

    So lesen Sie die Pfändungstabelle und bestimmen den Teil Ihres Einkommens den Sie behalten dürfen

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    Nach der Pfändungstabelle bestimmt sich, welchen Teil Ihres Einkommens Sie behalten

    Die Pfändungstabelle ist bei Ihrer Entschuldung von zentraler Wichtigkeit: Nach der Pfändungstabelle bestimmt sich, welchen Betrag Sie in der Privatinsolvenz behalten dürfen – das sogenannte “pfändungsfreie Einkommen”, auch Pfändungsfreigrenze oder Pfändungsfreibetrag genannt. Um Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, lesen Sie die Pfändungstabelle wie folgt:

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    1. Nettoeinkommen ermitteln

    Ermitteln Sie zunächst Ihr Nettoeinkommen. Dazu bestimmen Sie als erstes Ihren Nettolohn. Als Lohn zählt Ihr Gehalt, das ALG 1 oder 2 oder Ihre Besoldung, wenn Sie Beamter sind. Ebenso zählt zum Einkommen:

    1. wenn Sie krankheitsbedingt nicht gearbeitet haben sollten: das Krankengeld (BSG NJW 1993, 811)
    2. Nachzahlungen zählen zum Einkommen. Sie sind zu dem Zeitraum zuzuschlagen, für den sie erfolgten (LAG Düsseldorf DB 1956, 259)
    3. Lohn- oder Gehaltserhöhungen
    4. Zusatzgehälter, die einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen (Weihnachtsgeld) oder auf das über das Jahr zu zahlende Gehalt umzurechnen sind (Jahresgewinnbeteiligung)

    2. Nettoeinkommen bereinigen

    Um Ihr Nettoeinkommen i. S. d. Pfändungstabelle zu bereinigen, ziehen Sie vom Nettolohn ab:

    1. Zulagen des Arbeitgebers, wie z.B. einmalige Beihilfen und vermögenswirksam angelegte Einkommensteile
    2. die Hälfte von eventuell gewährtem Weihnachtsgeld bis höchstens 500 €
    3. Urlaubsgeld
    4. Mehrarbeitsvergütungen (Überstundenvergütungen)

    3. Unterhaltspflichten bestimmen

    Um nun anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, nehmen Sie das bereinigte Nettoeinkommen und bestimmen Sie nun die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag können Sie behalten.

    Hier lesen Sie, welche Unterhaltspflichten Sie haben, die in der Pfändungstabelle berücksichtigt werden.

    Alternativ können Sie Ihre individuellen Pfändungsfreigrenzen auch einfach und schnell mit unserem Pfändungsrechner bestimmen.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändungstabelle richtig lesen und verstehen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    4 Kommentare
    1. Dirk R. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus.
      Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort. Leider habe ich mich etwas falsch ausgedrückt, weshalb ich es noch einmal erneut versuche, mein Problem darzustellen. Ich befinde mich seit 2,5 Jahren in der Wohlverhaltensphase sprich, dass eigentliche Insolvenzverfahren ist beendet.
      Nun bekomme ich das 13. Gehalt, welches jedes Jahr Ende November gezahlt wird. Beides, sowohl das Wort 13.Gehalt als auch die Zahlung im November ist vertraglich niedergeschrieben.
      Nun liest man auf vielen Seiten, dass 500€ unpfändbar seien, wenn die Zahlung zweck.- und zeitmäßig gezahlt wird. Da ich selbst meine pfändbaren Beträge zahle, würde ich gern sicher gehen, ohne meine Insolvenz zu gefährden. Ich würde mich freuen, wenn Sie Sich meiner noch einmal annehmen und bedanke schon einmal vorweg.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        sollte sich der Zweck der Auszahlung eines 13. Monatsgehalts nicht eindeutig als Weihnachtsgeld darstellen, ist es als Arbeitsentgelt zu behandeln und damit grundsätzlich voll der Pfändung unterworfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Dirk R. .
      says:

      Hallo.
      Ich bekomme 2 mal jährlich und hälftig von meinem Einkommen, ein 13. Gehalt (wörtlich und vertraglich geregelt). Darf mein Treuhänder dieses Gehalt voll (nach Steuer) einziehen? Würde mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank und bleiben Sie gesund.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        während des Insolvenzverfahrens ist sämtliches Vermögen des Schuldners dem Insolvenzbeschlag unterworfen und damit pfändbar (§ 35 InsO).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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