Was geschieht mit dem Ehepartner in der Insolvenz?

  • Muss Ihr Ehepartner für Ihre Schulden aufkommen?

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    Wird bei der Insolvenz auch das Einkommen und Vermögen meines Ehepartners gepfändet?

    Grundsätzlich lautet die Antwort: Nein. Sie haften immer nur für Ihre eigenen Schulden. Nur dort, wo Sie als Vertragspartner selbst eine Verbindlichkeit eingegangen sind, kann eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.

    Der Ehepartner in einer normalen güterrechtlichen Zugewinngemeinschaft haftet also grundsätzlich nicht für die Schulden des zahlungsunfähigen anderen. Anders sieht der Fall aus, wenn Ihr Ehepartner den Vertrag mit unterschrieben hat. Dann ist er selbst Vertragspartner und somit Schuldner geworden.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Mithaftung bei Ehegattenbürgschaft

    Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Ihr Ehepartner nicht für Ihre Schulden haftet, liegt vor, wenn dieser für Sie gebürgt hat (Artikel zum Thema Ehegattenbürgschaft).

    Diese Fälle sind nicht ungewöhnlich, da die Banken häufig bei Abschluss von Verträgen zusätzliche Sicherheiten verlangen und die Entscheidung, für den eigenen Ehepartner zu bürgen, leichter und schneller fällt als für einen entfernten Verwandten oder Freund.

    Ist ein Bürgschaftsvertrag geschlossen worden, lautet die Antwort auf die Frage grundsätzlich: Ja. Ihr Ehepartner ist im Fall Ihrer Zahlungsunfähigkeit voll haftbar, er wird vom Gläubiger als Bürge in Anspruch genommen. Es besteht allerdings in Sonderfällen die Möglichkeit, den Bürgschaftsvertrag für unwirksam erklären zu lassen. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Bürge wirtschaftlich überhaupt nicht leistungsfähig ist, bspw. im Fall einer erwerbslosen Hausfrau, die für Ihren Ehemann gebürgt hatte. In solchen Konstellation ist das Bürgschaftsversprechen als nichtig zu betrachten.

    Normalerweise dürfte dies aber nicht der Fall sein, das Bürgschaftsversprechen ist in der Regel wirksam. Kann der Ehegatte die Zahlungen ebenfalls nicht leisten, kann dies dazu führen, dass der bürgende Ehepartner selbst Privatinsolvenz anmelden muss.

    Es besteht allerdings in Sonderfällen die Möglichkeit, den Bürgschaftsvertrag für unwirksam erklären zu lassen.

    Die Bürgschaft ist nach der Rechtsprechung des BGH beim Vorliegen folgender Voraussetzungen unwirksam.

    1. Wenn der Bürge bei Vertragsschluß finanziel überfordert war – das heißt, dass er aus seinem pfändbaren Teil des Einkommens nicht mal in der Lage war die festgelegten Zinsen zu zahlen
    2. oder der Bürge sich in einer Zwangslage befand – so bei emotionalen Verbundenheit zum Ehepartner
    3. und die Bank sich der vorangegeangen Voraussetzungen bewusst ist – das dürfte aufgrund der Bonitätsprüfung der Bank regelmäßig der Falls sein.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam.

    Mithaftung des Ehegatten bei sog. Schlüsselgewalt

    Eine weitere wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Regel, dass Ihr Ehepartner nicht für Ihre Schulden aufkommen muss, liegt in den Fällen der sogenannten „Schlüsselgewalt“ vor.

    Dieser etwas veraltete Begriff bezeichnet die durch § 1357 BGB etablierte Fähigkeit eines Ehegatten, für den anderen verbindlich Verträge im Bereich der Lebensbedarfsdeckung schließen zu können. Die „Schlüsselgewalt“ stellt somit streng genommen keine Ausnahme von der Regel dar – es bleibt dabei: jeder haftet nur für seine Schulden – sondern verpflichtet den anderen Ehepartner von vornherein mit; er wird somit auch zum Vertragspartner und später evtl. Schuldner.

    Der § 1357 greift allerdings nur für Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden.

    Was bedeutet „Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs“?

    Mit Lebensbedarf sind alle Anschaffungen von Konsumgütern gemeint. Darunter fallen nicht nur Lebensmittel, sondern bspw. auch Kleidung, Möbel, Telekommunikationsdienstleistungen, Schulbücher oder auch Reparaturen von Haushaltsgegenständen u.a. Nicht umfasst von der „Schlüsselgewalt“ sind Verträge, die sich auf Hobbys oder geschäftliche/berufliche Tätigkeiten des anderen Ehegatten beziehen. Sinn und Zweck des § 1357 BGB ist nur, den Vertragsschluss dort zu erleichtern, wo es um die Absicherung des Lebensunterhalts der Familie geht.

    Außerdem muss die Anschaffung auch angemessen sein. Die Frage nach der Angemessenheit richtet sich immer nach dem allgemeinen Lebensstandard der Familie. Eine Anschaffung über 5.000 € bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 3.000 € kann bspw. nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.

    Die Fälle der Schlüsselgewalt sind deswegen so heikel, weil der  Ehepartner regelmäßig ahnungslos ist – er kann komplett ohne sein Wissen vertraglich verpflichtet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Bei Trennung und Auszug greift die Schlüsselgewalt nicht mehr. Darüber hinaus findet der § 1357 BGB auch dann keine Anwendung, wenn die Wirkung zwischen den Ehepartnern vertraglich ausgeschlossen wurde. Um den unwissenden Geschäftspartner aber zu schützen, greift der Ausschluss nur, wenn dieser im Güterrechtsregister eingetragen wurde, bzw. wenn der Geschäftspartner tatsächlich Kenntnis von dem Ausschluss hat. Ansonsten wird trotz Ausschluss der Schlüsselgewalt der abwesende Ehepartner mit verpflichtet.

    Neben der Ehegemeinschaft findet der § 1357 auch Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften.

    Darf denn trotzdem bei meinem Ehepartner gepfändet werden?

    Grundsätzlich darf bei Ihrem Ehepartner nicht gepfändet werden. Allerdings wird bei Gegenständen, die sich in der gemeinsamen Wohnung befinden, gesetzlich vermutet, dass Sie Ihnen, dem Schuldner, gehören. Gesetzliche Vermutungen greifen immer nur dort, wo nichts widerlegt und das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Sofern Sie in der Lage sind durch Quittungen, Belege oder einen Ehevertrag darzulegen, dass der Gegenstand nicht Ihnen, sondern Ihrem Ehegatten gehört, kann der Gerichtsvollzieher auf keinen Fall pfänden.

    Die gesetzliche Vermutung gilt zwar bei eheähnlichen Gemeinschaften oder reinen Wohngemeinschaften nicht, aber auch hier empfiehlt es sich, eine genaue Auflistung des Inventars und eine schriftliche Eigentumszuordnung vorzulegen.

    Wir raten in jedem Fall dazu, getrennte Konten zu führen und eine genaue Auflistung mit schriftlichen Belegen über die Eigentumsverhältnisse vorzubereiten.

    Ist mein Ehepartner oder Lebenspartner von meiner privaten Insolvenz betroffen?

    Bild von den Händen eines Ehepaares

    Der Ehepartner in einer normalen güterrechtlichen Zugewinngemeinschaft haftet grundsätzlich nicht für die Schulden des zahlungsunfähigen Anderen.

    Vor dem Hintergrund des eben Gesagten – jeder Mensch haftet grundsätzlich für seine eigenen Schulden – leuchtet ein, dass auch Ihr Insolvenzantrag Ihren Ehepartner grundsätzlich nicht betrifft und auch nicht (rechtlich) beeinträchtigt. Das Verfahren wird nur für Sie – den Antragsteller – eröffnet, Ihr Ehepartner hat damit nichts zu tun.

    Ein Sonderfall ergibt sich bei Steuerschulden: sind Sie als Ehegatten gemeinsam veranlagt, kann das Finanzamt gegen Sie beide vorgehen. Der unbeteiligte Ehepartner haftet somit auch für die Steuerschulden des zahlungsunfähigen Partners.

    Eine weitere Einschränkung von der Regel, dass Ihr Ehepartner von Ihrem Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt wird, betrifft das Thema der Gerichtskosten.

    Ihr Ehepartner, sofern er über der Pfändungsgrenze verdient, kann vom Insolvenzgericht verpflichtet werden, die Gerichtskosten für Ihr Verfahren zu übernehmen. Dieses Risiko besteht indes nur bei verheirateten Paaren. Allerdings hat der Ehepartner des Insolvenzschuldners in der Praxis häufig selbst kein pfändbares Einkommen, da er vor der Insolvenz bereits für seinen zahlungsunfähigen Partner, die gemeinsamen Kinder und die gemeinsamen Kosten wie Miete, Strom, Internet etc. aufgekommen. Der Fall, in dem der Ehepartner also mit den Gerichtskosten des insolventen Partners belastet wird, kommt in der Realität nicht allzu häufig vor. 

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    Wie wirkt sich die Erwerbstätigkeit meines Ehepartners auf meine Insolvenz aus?

     In der Insolvenz bleibt Ihnen als Schuldner der pfändungsfreie Grundbetrag, den der Insolvenzverwalter nicht pfänden darf, zur Existenzsicherung. Wie sich dieser Betrag genau berechnet, kann man der Pfändungstabelle (aktuell der seit 1.07.2017 geltenden Fassung 2017-2019) in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO entnehmen.

     Eine Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags erfolgt, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Zu den Unterhaltsberechtigten zählen Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, frühere Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Eltern, Großeltern etc., vgl. § 850c Abs. 1 ZPO.

    Hier erfahren Sie mehr zum Thema Unterhaltspflichten und Pfändungsfreibetrag.

    Wann ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist, ist nicht abschließend geklärt und muss durch die genaue Betrachtung des Einzelfalls ermittelt werden. Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss von Februar 2014 auch einen erwerbstätigen Ehegatten als unterhaltsbedürftig anerkannt – was den Pfändungsfreibetrag des insolventen Ehepartners erhöht hat – der lediglich ein eigenes Einkommen in Höhe von 678 € bezog.

    Für Sie bedeutet das: Erzielt Ihr Ehepartner selbst Einkünfte, mindern diese Einkünfte nicht auf jeden Fall Ihren Pfändungsfreibetrag. Dies ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

    Was passiert mit dem Eigenheim?

    Grundsätzlich dürfen Schuldner Ihre Immobilie in der Insolvenz nicht behalten. Die Immobilie stellt einen Vermögenswert dar und zählt damit zur Insolvenzmasse. Haben Ehegatten eine Immobilie nun gemeinschaftlich erworben, sind Sie Miteigentümer der Immobilie. Wird der Miteigentumsanteil des einen Ehegatten an der Immobilie nun durch den Insolvenzverwalter veräußert, heißt dies noch nicht, dass das Haus automatisch weg ist. Der Insolvenzverwalter darf schließlich nur über einen Teil des Eigentums verfügen. 

    Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie eine Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter erwirken können. Wie das geht und was Sie zum Thema Eigenheim in der Insolvenz beachten sollten finden Sie hier

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Was geschieht mit dem Ehepartner in der Insolvenz?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    46 Kommentare
    1. Melanie M. .
      says:

      Guten Tag.
      Mein Verlobter und ich möchten gerne heiraten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er in nächster Zeit im Rahmen seiner Firma als Geschäftsführer Schulden machen wird. Kann ich mich durch die Gütertrennung bei der Eheschließung dagegen schützen? Welche Gefahren muss ich beachten?
      Vielen Dank für Ihre Hilfe!
      Mit freundlichen Grüßen
      Melanie M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        eine einzelfallbezogene Fallberatung kann ich hier nicht leisten, allerdings kann ich Ihnen sagen, dass Gütertrennung schon einmal einen gewissen Schutz bietet. Außerdem müssen Sie den § 1357 BGB im Blick behalten. Damit werden Eheleute bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs trotz Gütertrennung mitverpflichtet. Um dies zu verhindern, können Sie diese Wirkung gemäß §§ 1357, 1412 BGB durch Eintrag im Güterrechtsregister ausschließen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Ka.  T.
      says:

      Hallo

      Kann das Konto meiner Ehefrau vom Gläubiger gesperrt werden, wenn mein Lohn (ca.400
      Euro/ monatlich) darauf fließt?
      Ich habe kein eigenes Konto, keine Kontovollmacht und habe schon vor einigen Jahren eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben.

      Viele Grüße
      K. T

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, das ist möglich. Das Geld kann unter Umständen sogar ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Daher sollte das Geld wenn möglich nicht auf ein Drittkonto eingezahlt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. M. S. .
      says:

      Hallo, mein Mann und ich haben im Jahr 2012 geheiratet. Ohne Ehevertrag.
      Ich bin nun seit Juli 2021 in einer Privatinsolvenz. Mein Mann ist schuldenfrei
      und hat sich nun erkundigt, da er dich gerne ein Haus kaufen möchte (auf seinen Namen), fließt das mit in die Insolvenzmasse wenn ich selbst nicht mit im Grundbuch stehe? Also ist das eher ein Nachteil? Würden Sie davon abraten?
      Die Bank sagte es wäre nicht möglich? Ich möchte allerdings einen fachmännischen Rat.

      Mit freundlichen Grüßen
      M. S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        das Alleineigentum Ihres Ehemannes bleibt im Falle einer ihrigen Insolvenz grundsätzlich unberührt. Beachten Sie jedoch, dass für von Ihnen eingegangene Verbindlichkeiten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch Ihr Ehemann als Gesamtschuldner haftet (§ 1357 BGB). Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir auf alle sich bei Ihnen stellenden Fragen ein. Ferner prüfen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. S. A.
      says:

      Hallo, ich hab eine Frage. Ich muss meine visum verlängern in April 15.4.22 aber jetzt möchte ich auch izolvenz anmelden. HAT WAS ZUTUN INSOLVENZ MIT AUSLÄNDEBEHÖRDE. Wird meine visum trozdem verlängern obwohl ich in Insolvenz bin .? Danke für eine Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau A.,

        vielen Dank für Ihre Frage, die ich so nicht beantworten kann, da es verschiedene Aufenthaltstitel in Deutschland gibt und die Voraussetzungen für die Erteilung von der Art des Aufenthaltstitels abhängen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Sylvia P.
      says:

      Guten Tag !
      Meine Frage , mein Mann ( Arbeitnehmer 1630€ netto) und ich ( volle Erwerbsunfähigkeitsrente 1137€), sind schwer am überlegen, Privatinsolvenz zu beantragen.
      Wir haben gemeinsame Kreditverträge und und sind eigentlich schon seit Monaten nicht mehr zahlungsfähig, halten uns von Monat zu Monat mehr schlecht als recht über Wasser.
      Wenn wir jetzt Insolvenz anmelden würden , muß jeder einzeln das anmelden oder gemeinsam? Und was bleibt uns dann monatlich zum Leben, wenn jeweils der pfändbare Betrag abgezogen ist ???
      Wird der pfändbare Betrag für jeden getrennt berechnet ??? Es gibt keine unterhaltsberechtigten Personen
      Vielen Dank für eine verständliche Antwort!
      Freundliche Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        grundsätzlich hat jeder Schuldner ein eigenes Insolvenzverfahren anzumelden und zu durchlaufen, wenn jeder Einzelne schuldenfrei werden möchte. Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags wird grundsätzlich für jeden Einzelnen die gegenüber dem anderem Ehepartner bestehende Unterhaltspflicht positiv berücksichtigt. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Anke L.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      mein Mann hat 2019 die GmbH (inklusive Gesellschafteranteile eines Mitgründers) seines Bruders auf sich genommen, um die Firma seines Bruders zu „retten“. Nun haben wir leider erst im nachhinein durch recherchen festgestellt, dass die GmbH erhebliche Schulden und Zahlungsschwierigkeiten (unter anderem wurden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und Steuerschulden nicht beglichen) hat, da wir mehrmals den Zwangsvollstrecker vor der Tür hatten möchten wir gerne den Insolvenzweg einschlagen. Nun stellt sich für mich die Frage, ob mein Mann nach den quasi 3 Jahren auch von der Forderung der Sozialversicherung i.H.v. 40.000€ und der Forderung der Steuerschulden i.H.v. 30.000€ und den ganzen Verbindlichkeiten ggü. der Bank befreit wird.
      Können nach der 3-Jahresfrist immernoch im
      Rahmen der Privathaftung Forderungen eingetrieben werden?
      Über einen Ausblick wäre ich Ihnen sehr dankbar.
      Vielen Dank für Ihre Mühe!

      Mit freundlichen Grüßen
      L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Marina K.
      says:

      Mein Mannwar vor unserer Zeit selbstständig .Wird meine Rente zum Einkommen mitzunehmen gerechnet ?Darf die Krankenkasse in der Wohlverhaltensphase von derErwerbsminderunsrente meines Mannes pfänden ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        das Insolvenzverfahrens Ihres Mannes bezieht sich nur auf Vermögen Ihres Mannes. Die Rente der Ehefrau wird dabei grundsätzlich unangetastet gelassen. Auch in der Wohlverhaltensperiode herrscht grundsätzlich ein Vollstreckungsverbot und damit auch ein Pfändungsverbot. Dieses sollten Sie der Krankenkasse, falls Befürchtungen einer Pfändung bestehen, nochmals sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Marianne
      says:

      Guten Tag ,
      mein Problem ist evtl.insolvenz meines Mannes.
      Er war selbstständig bis 14.02.2021 und hat Schulden bei der Bank und Vermieter..ca 50000€..
      Er wird versuchen die Schulden weiter zu bezahlen ,aber was wird passieren mit mir wenn er doch Insolvenz anmelden muss?
      Ich habe nirgendwo Kredit Und Firmen Mietvertrag unterschrieben .
      Die Wohnung habe ich vor 5 Jahren gekauft.Ich bin alleine Eigentümer(Wohnung ist nur auf meinen Namen).Mein Mann hat nur Kredit unterschrieben,falls ich nicht bezahlen kann.
      Auf Bauspar Konto habe ich als Ehefrau (auf meinen Namen) das Geld.
      Werde ich für seine Schulden haften ?
      Grundsätzlich geht es um die Wohnung und Bauspar?
      Ich werde sehr glücklich seine wenn Sie mir beantworten können!
      Ich bedanke mich im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        wenn Ihr Mann die Insolvenz anmeldet, haftet grundsätzlich nur das Vermögen Ihres Mannes. Ihr Vermögen bleibt grundsätzlich unangetastet. Falls Sie gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen sind, könnten sich Gläubiger an Sie wenden, da dann eine gesamtschuldnerische Haftung in der Regel besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Gefti
      says:

      Bei insolvenz eine person sind auch schulden wo die person nicht alleine steht mit gerechnet ??

      • Andre Kraus
        says:

        Vielen Dank für Ihre Frage, die ich soeben beantwortet habe.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Dagi
      says:

      Hallo ich hab solsche frage mein gegeneine bekante welsche sselbständig ist ist eine gläubiger insolvenzangemeldet. Als selbständiger hat er vielleicht 3 oder 4 gläubiger, wo fast alles war mit raten schon angefangen zu bazhalen. Er hat noch paar private gläubiger . Bei insolvenz sind dann ale gläubiger zusammen gerechnet oder nur das was mit sien firma zu tun hat??

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        falls ich Sie richtig verstehe, dann geht es darum, ob bei einem Regelinsolvenzverfahren auch die Forderungen der privaten Gläubiger von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Dies kann ich gemäß § 301 InsO bestätigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
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    11. Johny
      says:

      Guten Tag

      Ich war selbstständig , habe Steuerschuld ( Einkommen Steuer) usw… Meine Exfrau war auch selbstständig , ich und meine Ex Frau waren schon im 2019 geschieden, gestern hat der Finanzamt bescheinigt dass meine Frau für uns die Einkommen Steuer von 2018 bezahlen muss weil wir im 2018 wirtschaftlichen zusammen veranlagt waren.
      Ist das so richtig ?

      Ich danke ihnen im Voraus

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        grundsätzlich ist es so, dass bei einer Zusammenveranlagung jeder Ehegatte für die gesamte Steuerschuld als Gesamtschuldner haftet (§ 44 AO). Die Scheidung erfolgte auch erst nach dem für die Steuerschuld maßgebliche Jahr. Weitergehende Informationen kann ich Ihnen nur im Rahmen eines Mandats erteilen, da Ihre Frage schwerpunktmäßig dem Steuerrecht zuzurechnen ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. K. G.
      says:

      Guten Tag,
      ich soll Steuerschulden zahlen, was ich aber nicht kann. Mein Haus habe ich vor 3 Jahren meiner Frau übertragen. Meine Frau hat sich aber vor 8 Monaten von mir getrennt. Kann das Finanzamt auf das Haus meiner noch Frau zugreifen oder in Haftung nehmen?
      Mit freundlichen Grüßen
      K.G.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        eine Insolvenzanfechtung kann nicht das Finanzamt vornehmen, sondern nur der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Steffi
      says:

      Guten Tag,
      meine Schwester hat 2019 Privatinsolvenz angemeldet, und so bin ich, und meine andere Schwester, auf den Kosten für unseren Anwalt sitzen geblieben, obwohl Sie vom Gericht verpflichtet wurde ALLE Kosten, inclusive die unseres Rechtsbeistandes, zu tragen (weil sie es angestrengt hatte, aber kein Recht bekommen hat – es handelt sich um den Antrag auf einen Erbschein).

      Ihr Ehemann ist Polizist und sie leben in Gütertrennung, allerdings hat sie ein Geschäft….
      Und es ärgert mich sehr , dass sie trotz allem ein gutes Leben führt (er hat sich gerade einen nagelneuen riesigen Camper gekauft), und uns Kosten entstanden sind, um uns zu verteidigen. Kann man da was machen ?

      Ausserdem hat sie im Verlauf des Ganzen in mehren Fällen nachweislich die Unwahrheit gesagt.
      Vermutlich auch Ihren Nachnamen betreffend.

      Gerne höre ich von Ihnen. Vielen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        mir ist nicht klar, weshalb Sie persönlich auf den Kosten Ihrer Schwester “sitzen geblieben sind”, wie Sie schreiben. Wenn die Verfahrenskosten Ihrer Schwester auferlegt worden sind, dürfte Sie grundsätzlich keine Kostentragungspflicht treffen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch bedarf der genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Grahl
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      ich und mein Partner haben vor, dieses Jahr zu heiraten. Er hat aus seiner ersten Ehe Anwaltskosten für seine Ex-Frau zu tragen. Jedoch hat er sich damals – bereits 15 Jahre her – geweigert, diese Kosten zu übernehmen und zu zahlen. Seine Frau hat einen Kredit in der Bank aufnehmen müssen, um ihre Anwaltskosten zu begleichen und ist der Meinung, dass mein Partner es immer noch zu zahlen hat, samt aller in diesen 15 Jahren angefallen Prozenten. Es geht um amerikanisches Recht, mein Partner ist amerikanischer Staatsbürger. Bis jetzt hat sie diese Kosten nicht geltend gemacht. Wir sind nicht sicher, ob diese Angelegenheit vielleicht bereits verjährt ist. Also besteht immer noch die Gefahr, dass sie es eines Tages doch fordern wird. Hafte ich dann als Ehefrau für diese Schulden meines Partners? Muss mein Vermögen hinzugezogen werden, um diese Schulden zu begleichen? Ist in unserer Situation ein Ehevertrag ratsam? Soweit ich verstehe, hilft ein Ehevertrag bei der Scheidung, hat aber keine Wirksamkeit auf eine bestehende Ehe und somit würde in der beschriebenen Situation wenig helfen.

      Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe
      mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        zu meinem Bedauern kann ich diese Frage aufgrund des Bezugs auf amerikanisches Recht sowie Familienrecht hier nicht beantworten.
        Ich bitte Sie um Verständnis.
        Grundsätzlich gilt jedoch: Die Ehegatten haften nicht gegenseitig für voreheliche Schulden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. J.  V.
      says:

      Hallo, ich habe als Freiberufler gearbeitet. Davon habe ich Schulden in Höhe von 25 pppan FA. Mein Anwalt berät mir ein Insolvenz anzumelden. Meine Frage jetzt, kommt auch meinen Mann in den Insolvenzverfahren rein, weil die Steuerschulden sind bevor wir geheiratet haben. Und da er in Deutschland wegen mir mit Familienvisum ist, wird dieses Verfahren negativ auswirken? Wie müssen 2022 das Visum verlängern.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau V.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Nein, anhand Ihrer Angaben haftet Ihr Mann nicht für die Steuerschulden, die vor der Eheschließung entstanden sind, da es sich nicht um einen gemeinsamen steuerlichen Veranlagungszeitraum handelt.
        Auf das Visum wird das Insolvenzverfahren meines Wissens auch keine Auswirkungen haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. S. G. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe eine erwerbsminderungsrente von knapp 1000 € und habe ein Kind.
      In Begleitung mit der Schuldnerberatung wird in den nächsten Wochen der Antrag auf Insolvenz gestellt.
      Ich habe ein Pfändungsschutzkonto und einen Freibetrag von ca. 1800 €.

      Ich lebe mit einer Lebenspartnerin, die auch ein Kind hat in einem Haushalt.
      Meine Lebenspartnerin bezieht ein Einkommen durch ihre Erwerbstätigkeit von ca 2000 €.
      Jedoch trennen wir alle Kosten. Das heißt außer, dass wir die Miete teilen, sorgt jeder selbst für sich und sein Kind. Meine Frage:
      Kann bzw wird das Einkommen meiner Lebenspartnerin meinen Pfändungsfreibetrag vermindern?
      Und wenn gibt es Möglichkeiten darzulegen, das ich nichts von ihrem Einkommen verwende und damit eine Minderung zu verhindern.? Vielen Dank für eine Auskunft.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        grundsätzlich wirkt sich eine Partnerschaft nur auf das pfändbare Vermögen aus, wenn Sie mit Ihrer Partner verheiratet wären. Dies entnehme ich jedoch Ihren Ausführungen nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. S. .
      says:

      Guten Tag,

      in meinem Bekanntenkreis gibt es folgendes Szenario:
      Das Ehepaar hat ein Haus gemeinsam erworben, fünf Jahre später überschulden sie sich.
      Beide Ehepartner stellen einen Antrag auf Insolvenz, beim Mann wird dieser angenommen, bei der Frau abgelehnt.
      Das Haus wird zwangsversteigert.
      Die Privatinsolvenz des Mannes ist mittlerweile abgeschlossen und er ist schuldenfrei. Die Frau muss/musste die restlichen Verbindlichkeiten komplett allein tragen, sie hat seit 13 Jahren eine Lohnpfändung.
      Meiner Meinung nach, müsste sie doch nur für die Hälfte aufkommen, da sie das Haus gemeinsam gekauft hatten.
      Ich habe meinen Bekannten geraten, dass sie einen Anwalt aufsuchen sollten und dagegen vorgehen.
      Was würden Sie raten?

      Vielen Dank!

      Mit freundlichen Grüßen
      S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        es spricht für Sie, dass Sie sich um die Verschuldenssituation Ihrer Bekannten sorgen. Es ist so, dass bei Schulden zunächst geklärt werden müsste, ob es sich um alleinige Schulden oder gemeinsame Verbindlichkeiten handelt. Es müsste auch geprüft werden, ob sich manche Verbindlichkeit durch Verjährung tilgen ließen und es müsste die Frage geklärt werden, weshalb ein Insolvenzverfahren bei der Schuldnerin abgelehnt wurde. Dies alles kann in diesem Rahmen nicht geleistet werden. Sie können uns gerne weiterempfehlen, denn mein Team und ich sind auf die Entschuldung von Unternehmern und Privatpersonen spezialisiert. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Alice H.
      says:

      Guten Tag. Gestern musste ich durch den Besuch eines Vollstreckungsbeamten meiner Gemeinde erfahren, dass mein Ehemann hohe Schulden gemacht hat und dass nun in das Immobilieneigentum, dass wir in 2015 unserem Sohn übertragen haben (wir haben vollen Niesbrauch) zugegriffen werden soll. Es gab wohl von Gläubigerseite letztes Jahr eine Anfechtung (?) dieser Übertragung. Jetzt scheint es einen Beschluss des örtlichen LG gegen meinen Sohn und mich zu geben. Erfahren haben wir beide von diesen Vorgängen nie etwas, da mein Mann sämtliche Schreiben an mich und unseren Sohn “einkassiert” hat und wie daher jetzt kalt erwischt wurden. Frage: wieso haften ich oder unser Sohn mit der (übertragenen) Immobilienanteil für Schulden meines Mannes? Danke für eine erste Einschätzung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        es ist grundsätzlich so, dass der Gesetzgeber Vermögensverschiebungen im Vorfeld einer Insolvenz verhindern will. Dabei wird vermutet, dass die nahen Angehörigen des Schuldners von dessen Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis haben und somit eine Vermögensverschiebung zugunsten naher Angehöriger im Interesse der Gesamtgläubiger unzulässig ist. Es greift dann die sogenannte Insolvenzanfechtung, die wir in unserem Artikel Insolvenzanfechtung – Das sollten Sie wissen näher erklären. Falls Sie nach Lektüre des Artikels noch Fragen haben, dann können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. A. R.
      says:

      Hallo
      Wenn ich als einzelunternehmer schulden bei einer Bank habe und Insolvenz gehe hafte ich mit all meine privatvermögen… aber was geschieht mit meiner Frau wird ihr konto bzw ihre sparkonto etc auch betroffen oder auch das haus auf Ihren Namen ?

      Lg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie in die Insolvenz gehen, haften grundsätzlich nur Sie für mit Ihrem privaten Vermögen im Sinne der Insolvenzordnung. Ihre Frau wird von der Haftung im Sinne der Insolvenzordnung grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings ist es bei Eheleuten so, dass bestimmte Schulden von beiden Eheleuten getragen werden müssen. Wenn Sie z.B. eine Anschaffung getätigt haben, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie diente, dann haften grundsätzlich beide Eheleute für diese Verbindlichkeit.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Melisa
      says:

      Ich habe mich von meinem Ehemann getrennt und die Scheidung eingereicht im juli 2019, allerdings hat er der Scheidung nicht zugestimmt weil er noch hohe Schulden machen will bevor ich die Scheidung selbst entscheiden kann, dazu kommen schulden die er ohnehin schon hatte. Nun will er Insolvenz gehen und bat schulden von ca. 32000 euro. Dabei sind auch Steuer schulde. Bin ich jetzt auch von alledem betroffen, trotz Scheidungs Antrag und Trennung??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich gibt es bei der Ehegatten bei der Steuer in der Regel eine gemeinsame Veranlagung. Das bedeutet, dass beide Ehegatten Schuldner der gesamten Steuer sind. Das Finanzamt könnte die Steuern dann auch von Ihnen fordern. Beide Ehegatten haben dann auch die Steuererklärung zu unterzeichnen.
        Lebt man jedoch getrennt, ist grundsätzlich nur noch eine getrennte Veranlagung gestattet. In diesem Fall haftet jeder einzeln für seine Steuerschulden, unabhängig davon, ob man offiziell noch verheiratet ist oder nicht.
        Es kommt also darauf an, aus welchem Veranlagungszeitraum die Steuerschulden resultieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Kathleen
      says:

      Hallo,

      Ich habe folgenden Fall: mein Ehepartner hat hohe Schulden privat und auch durch die Firma verursacht, hierzu zählen Steuerschulden, sowie gedetzliche Krankenkassenbeiträge, Rundfunkgebühren, Ek-Steuer etc. Wir sind gemeinsam veranlagt jedoch habe ich eine Steueraufteilung beantragt sodass ich so wie es scheint nicht hatte. Wenn mein Partner Insolvenz melden anmelden muss, hafte ich dann mit meinen Rentenverträgen und Sparkonto mit für offene Stromzahlung, Krankenversicherung etc ? Mein Einkommen liegt unter 1000 Euro.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Grundsätzlich ist bei Ehegatten, die eine gemeinsame Steuerklärung unterschreiben, die Regel, dass beide Ehegatten für etwaige Steuerschulden haftbar sind. In dem von Ihnen genannten Fall, dass eine Aufteilung der Steuerschuld vereinbart worden ist, gilt jedoch eine Ausnahme. In diesem Fall müssten Sie voraussichtlich nicht für die Steuerschulden haften. Näheres erläutern wir Ihnen gerne in einer kostenlosen Erstberatung.
        Offene Stromschulden sind riskant, da der Stromanbieter eventuell eine Stromsperre verhängen könnte. Haftbar sind Sie für diese Schulden aber nicht, wenn Sie den Vertrag nicht mit abgeschlossen haben.
        Anhand Ihrer Angaben wären Sie also vermutlich nicht mit Ihrem Einkommen und Ihren Ersparnissen haftbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Peter K.
      says:

      Hallo, ich bin durch die von mir angemeldete Insolvenz meiner GmbH in grosse finanzielle schwierigkeiten gekommen. Damals musste ich bei der Bank eine Privatbürgschaft unterschreiben sonst hätte man mir den Kontokorrent 45t€ sofort gekündigt.Durch die Zahlungsprobleme der GmbH hatte ich rund 13 t€ Schulden beim FA. Abschluss 2012 ergab für mich privat eine Erstattung von 16t€. Hat Finanzamt gleich einbehalten und zur Deckung der Schulden der gmbh genutzt. Jetzt habe ich nach wie vor schuden. Mein Steuerberater rät mir zur Privatinsolvenz. Ich habe mit der Bank gesprochen. Würden mir die Bürgschaft die ich allein ohne meine Frau (gemeinsames EFH) unterschrieben habe als Darlehn umschreiben. Was mache ich richtig: Privatinsolvenz- zwar Chanche auf Restschuldbefreiung, aber Gefahr meine Haushälfte oder ganzes Haus zu verlieren, – –oder Einigung mit Bank und Gläubigern ?
      Mit freundlichen Gruessen
      Thomas Kranhold

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kranhold,

        um Ihre Frage angemessen beantworten zu können, benötigen wir noch weitere Informationen. Bitte Setzen Sie sich daher zwecks Vereinbarung eines kostenfreien Erstberatungstermins mit unserem Sekretariat in Verbindung unter 0221 – 6777 00 55.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    23. J.  E.
      says:

      Guten Tag,
      ich bin in das Insolvenzverfahren meiner Ex-Ehefrau indirekt hereingezogen worden.
      Das Verfahren wurde 2005 eröffnet und ist für meine Ex inzwischen offiziell beendet. Eine Eintragung des Insolvenzverwalters im Grundbuch einer damalig gemeinsamen Immobilie blockiert jedoch auch meine “Befreiung”.
      Um die Immobilie wieder frei nutzen zu können bin ich generell bereit die Gläubiger zu 100% zu bedienen, nach meinen Info’s laut Gläubigertabelle ca. 15.000,00 € , zuzügl. Gebühren. Auf dem Treuhandkonto befindet sich ein Guthaben in Höhe von 5,980,00 €.
      Der Insolvenzverwalter verlangt jedoch ein vielfaches davon, 60.000,00 € bis 90.000,00 €.
      Das Verfahren ist in Bonn anhängig, und der IV sitzt auch dort.
      Ich suche Hilfe um das Verfahren, gerne auch außergerichtlich, zu beenden. Ich selber komme mit dem IV nicht zurecht, eine Aufschlüsselung seiner Forderungen wurde bislang kategoriisch abgelehnt.
      Ich selber lebe in Berlin, bin aber gerne bereit Sie in Köln zu besuchen um Sie mit Informationen und Unterlagen zu versorgen.
      Gerne höre ich von Ihnen.
      MfG
      J. Essers

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Essers,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie zu der Thematik.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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