Lohnpfändung

Was ist eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung ist eine beliebte Methode der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger sucht die Befriedigung seiner Geldforderung durch Pfändung der Lohnauszahlung des Arbeitgebers.

Dabei lässt der Gläubiger durch einen Pfändungsbeschluss beim Arbeitgeber (Drittschuldner) das Einkommen des Schuldners pfänden und durch einen zweiten, dem Überweisungsbeschluss an ihn überweisen. Diese beiden Beschlüsse werden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) genannt.

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Ablauf der Lohnpfändung gem. §§ 828 ff. ZPO

Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber bekannt, so kann er beim Rechtspfleger am zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Darin muss der Gläubiger den Arbeitgeber als Drittschuldner angeben. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber wird die Lohnpfändung wirksam. Darin wird dem Arbeitgeber verboten, an den Schuldner wie gewöhnlich zu leisten. Stattdessen muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Netto-Einkommens einbehalten und entsprechend des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger abführen. Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag bleibt dem Schuldner.

Ist dem Gläubiger jedoch der Arbeitgeber unbekannt und möchte er dennoch eine Lohnpfändung erwirken, so muss er sich zunächst an den Gerichtsvollzieher wenden. Diesen kann er damit beauftragen, den  Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern. Dadurch erfährt der Gläubiger von der Einkommensquelle des Schuldners und kann mit diesem Wissen die Lohnpfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.  

Im Insolvenzverfahren erfährt der Arbeitgeber spätestens durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 Abs. 2 InsO) von der Insolvenz des Schuldners. Darin wird er aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern unmittelbar an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 30 Abs. 3 InsO). Erfährt der Arbeitgeber vor Zustellung des Eröffnungsbeschlusses von der Insolvenz des Schuldners, kann er nicht mehr an diesen mit schuldbefreiender Wirkung leisten (§ 82 InsO). 

Im Übrigen sind Insolvenz des Schuldners und Lohnpfändung grundsätzlich kein Kündigungsgrund.

Pfändungsschutz: Wie viel darf gepfändet werden?

In der Regel sichert der Lohn die Existenz des Schuldners ab. Daher ist der Lohn nur teilweise pfändbar. Der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Abführung des Lohnes an den Gläubiger, dass dem Schuldner entsprechend des Pfändungsfreibetrags der Lohn weiterhin ausgezahlt wird. Die Höhe des grundsätzlich aktuell pfändbaren Einkommens kann unserem Beitrag über die aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen entnommen werden. Sollten darüber hinaus noch Unterhaltspflichten für den Schuldner bestehen, hilft unser Pfändungsrechner bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrags.

Reaktion auf Lohnpfändung

Als Schuldner haben Sie die Möglichkeit, die Forderung beim Gläubiger zu bezahlen, um eine Lohnpfändung zu verhindern. Sie können auch anbieten, die Schulden in Raten abzuzahlen. Es kann auch eine Überlegung wert sein, die Privatinsolvenz anzumelden, wenn der Schuldenberg besonders groß ist.

Ihren Arbeitgeber trifft die Pflicht, den Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrag korrekt zu berechnen. In kleineren Unternehmen ist dies für den Arbeitgeber ein ungewohntes Terrain. Bestimmtes Einkommen ist nur eingeschränkt pfändbar, wie z.B.: Weihnachtsgeld oder Gelder aufgrund von Überstunden. In jedem Fall ist es ratsam, die Lohnpfändung kontrollieren zu lassen.

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2 Kommentare
  1. Odette K.
    says:

    Hallo ich habe eine pfändungs und einziehungsverfügung /pfändungs und überweisungsbeschluss bekommen der auch an mein arbeitgeber ging es handelt sichum 60 euro was passiert jetzt überweist mein arbeitgeber die 60 euro an den gläubiger

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      ja Sie haben es richtig gesagt. Von Ihrem Lohn wird solange der pfändbare Anteil an die Gläubiger ausgezahlt, bis die Summe von 60 Euro befriedigt ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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