Reform der Insolvenz 2015

Gläubigerantrag soll nicht durch Zahlung abwendbar sein

Heute hat das Bundesjustizministerium im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser stärkt die Rechte von Gläubigern bei der Insolvenzantragstellung zulasten von Schuldnern.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Bisher kann der Schuldner den Gläubigerantrag durch eine Zahlung abwenden

Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings recht selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag oder eine Zahlung des Schuldners folgt. Außerdem unterlassen es Gläubiger bei Masselosigkeit des Schuldners oftmals, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dennoch führen Gläubigeranträge für Schuldner erfahrungsgemäß zu einer besonders hohen Belastung, weil sie unter starken Zeitdruck geraten und aufgrund der Gefahr eines Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung einschneidende Folgen zu brfürchten haben.  Nach der jetzigen Rechtslage vor der Reform der Insolvenz 2015 bewirkt eine Begleichung der Forderung des Schuldners, dass der Gläubigerantrag gegenstandslos wird – es entfällt die Zulässigkeit.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Erweiterung des Antragsrechts der Gläubiger

Dies soll sich nach dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015 ändern. Demnach soll ein Gläubigerantrag nicht mehr dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Dies ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag zum § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und Streichung des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Stärkung der Sozialversicherungsträger

Dieser Vorschlag im Rahmen der Reform der Insolvenz 2015 soll vor allem Sozialversicherungsträger entlasten. Ihnen soll ermöglicht werden, frühzeitig auf ein Insolvenzverfahren hinzuwirken und so einen Schuldner so schnell es geht dazu zu zwingen, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Unserer Meinung nach werden hierbei berechtigte Schuldnerinteressen nicht im ausreichenden Maße gewürdigt. Dieser Punkt der Insolvenzreform 2015 wird vor allem Selbstständige treffen, für die keine Insolvenzantragspflicht gilt. Ihnen wird die Option genommen, sich durch einen Vergleich zu entschulden, um eine Insolvenz zu vermeiden. Unter dem Zeitdruck eines Gläubigerantrags ist es in der Praxis kaum möglich, sich mit den Gläubigern zu vergleichen.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Trend der Reform 2014 zum Einschnitt in Schuldnerrechte setzt sich fort

Damit zeigt sich die bedauerliche Tendenz der Reformen des Insolvenzrechts der Jahre 2014 und 2015, Schuldnerrechte zulasten von Gläubigerrechten zu beschneiden. In der Praxis führt dies zu leider alleine zu erhöhtem Beratungs- und Vertretungsaufwand für finanziell zum Teil stark überforderte Mandanten.

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