Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mithilfe eines neuen P-Kontos

  • Eröffnung eines neuen Pfändungsschutzkontos

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    So eröffnen Sie ein Pfändungsschutzkonto

    Ihr erster Schritt zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens sollte die Eröffnung eines neuen P-Kontos bei einer anderen Bank sein.

    Stellen Sie Ihre Einkommenseingänge auf das neue Konto um

    Stellen Sie schnellstmöglich sicher, dass alle künftigen Zahlungen an Sie auf dieses Konto erfolgen. Leiten Sie Ihre neuen Kontodaten unverzüglich Ihrem Arbeitgeber zu. Falls Sie Rente, ALG I oder II oder andere Zuwendungen wie Kindergeld, Wohngeld oder ähnliches bekommen, sollten Sie Ihre neuen Kontodetails der jeweiligen auszahlenden Stelle zuleiten.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Führen Sie Ihre wichtigsten Überweisungen vom neuen Konto durch

    Ihre wichtigsten Überweisungen sollten Sie nunmehr nur noch von Ihrem neuen Konto durchführen. Dazu zählen beispielsweise Miete, Strom, Internet oder Telefon. Passen Sie bitte auf, dass von Ihrem neuen Konto keine Überweisungen an Ihre Gläubiger abgehen. Dann würden diese von Ihrem neuen Konto erfahren und es ebenso pfänden, wie sie es mit dem alten Konto getan haben. Die Einrichtung des neuen Kontos wäre sinnlos.

    Das neue Konto schützt Sie vor dem Verlust Ihres Monatseinkommens

    Die Einrichtung eines neuen Kontos schützt Sie vor dem Wegfall eines ganzen Monatsgehalts. Diese Situation droht, wenn sich Ihr derzeitiges Konto im Minus befindet. Ihre Bank ist in diesem Fall Ihr Gläubiger und zwar in Höhe Ihres Saldos. Erfährt die Bank durch den außergerichtlichen Schuldenvergleich von einem möglichen Privatinsolvenzverfahren, kündigt sie sofort Ihr Konto und kann die Zahlungen an Sie pfänden. Sie stehen dann ganz ohne Ihr letztes Gehalt bzw. ein Monatseinkommen da.

    Das P-Konto schützt Sie vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger und gibt Ihnen mehr finanziellen Spielraum. Weil die Gläubiger nur Ihr altes Konto kennen, werden sie Ihr Einkommen nicht pfänden können. Dies ist rechtlich unbedenklich (AG Oldenburg, ZVI 2003, 483). Ihr neues Konto wird auch zunächst unentdeckt bleiben, wenn Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung aufgefordert werden. Denn: bis die Gläubiger aus Ihrer eidesstattlichen Erklärung von Ihrem neuen Konto erfahren, ist das Privatinsolvenzverfahren in der Regel bereits eingeleitet und Sie sind vor Pfändungen geschützt.

    Neues Konto bei einer völlig anderen Bankengruppe: ansonsten droht Verlust des Geldeingangs

    Bitte beachten Sie: das neue Konto darf nicht bei einer Bank eröffnet werden, die mit Ihrer alten Bank oder einem Ihrer Schuldner in Verbindung steht! Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie ein Konto bei der Comdirekt Bank eröffnen, dabei aber Kunde der Commerzbank waren oder Schulden bei dieser haben! Denn: die Comdirekt gehört zur Commerzbank. Dann besteht die Gefahr, dass die Bank ihre Forderungen im Wege der Verrechnung zurückholt.

    Neues Konto trotz negativen Schufa-Eintrags möglich

    Auch wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, eröffnen Banken erfahrungsgemäß in den meisten Fällen ein Konto. Banken sind dazu verpflichtet, Ihnen zumindest ein nicht-überziehbares Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen – aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995. Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken eröffnen Ihnen i. d. R. ein Konto. Auch online haben Sie eine gute Chance, ohne Hürden ein Konto zu eröffnen, weil die Korrespondenz schriftlich verläuft und man Sie nicht grundlos zurückweisen kann. Sollte man es Ihnen schriftlich verwehren, schreiben Sie zurück, dass Ihr Rechtsanwalt Ihnen empfohlen hat, ein neues Konto zu eröffnen und Sie aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995 einen Anspruch darauf haben. Die meisten Banken werden daraufhin einlenken. Verfahren Sie ebenso, falls Sie persönlich am Schalter ein Konto eröffnen wollen.

    Das neue Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen

    Stellen Sie das neue Konto sofort nach dessen Eröffnung auf ein P-Konto um. Der Hauptvorteil ist vor allem der gestaffelte Pfändungsschutz: Eingänge bleiben bei einer Pfändung bis zu den Schwellenbeträgen der Pfändungstabelle geschützt – Ihr Einkommen ist damit vor Kontopfändungen gesichert. Ein weiterer Vorteil: Das P-Konto bleibt Ihnen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Denn ohne Umwandlung Ihres Girokontos erlischt Ihr bisheriger Kontoführungsvertrag nach Eröffnung der Privatinsolvenz/Regelinsolvenz automatisch und das vorhandene Guthaben wird an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abgeführt. Dies gilt auch, wenn Ihr Guthaben auf dem Konto aus Sozialleistungen besteht. Im Einzelfall kann der Schuldner einen Härtefallantrag vor Gericht stellen, um die Abführung des Guthabens zu vermeiden oder einzuschränken. Durch die Einrichtung eines P-Kontos kommen Sie einer solchen stressigen Antragstellung zuvor. Gesonderte Gebühren dürfen dabei von den Banken für die Führung eines P-Kontos nicht erhoben werden.

    Altes Konto ignorieren

    Nachdem Sie ein neues Konto eingerichtet und Ihre Gehaltseingänge darauf umgestellt haben, sollten Sie Ihr altes Konto nicht mehr nutzen. Vergessen Sie für eine kurze Zeit, dass es existiert. Das negative Saldo Ihres alten Kontos wird zu einer Gläubigerforderung, die nach Ende des Insolvenzverfahrens mit Ihren übrigen Schulden erlischt.

    Haben Sie Fragen zur Eröffnung eines neuen Kontos oder insgesamt zu der Verbraucherinsolvenz? Rufen Sie uns gerne kostenfrei an!

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    4 Kommentare
    1. J.  C.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      ich möchte an dieser Stelle ein Kompliment aussprechen.
      Hier wurden Handlungsstränge aufgezeigt wie was wann wo und warum zu tätigen sind!
      Seit über 1,5 Stunden habe ich mich durchs Netz gewühlt und bekam inhaltlich nur stückweise Antworten und begann mir diese zusammen zu basteln.
      Danke dafür.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wir bedanken uns im Namen des gesamten Teams unserer Kanzlei für das Kompliment. Wir investieren viel Aufwand in die Webseite und freuen uns, wenn die Inhalte hilfreich sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Nader N.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,
      mein Name ist Nader Nasseri aus Hamburg. Ich würde gerne bezüglich Insolvenzverfahren mit ihnen in Kontakt treten.
      Ich bin seit 01.03.2021 wieder berufstätig.
      Ich möchte gern ein weiteres uns sichere Bankkonto eröffnen.
      Ich befinde mich schon seit 4 Jahre in Privatinsolvenz.
      Ich bin auch telefonisch erreichbar.
      Mit freundlichen Grüßen
      Nader Nasseri

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        vielen Dank für Ihr Interesse. Sie können uns gerne eine E-Mail an info@anwalt-kg.de mit Ihrem Anliegen schreiben und wir kommen ggf. mit einem Angebot auf Sie zurück.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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