Rechtsanspruch Kitaplatz – Anspruch der Eltern auf Schadensersatz – Anwalt-KG

Kein Kitaplatz – Anspruch der Eltern auf Schadensersatz – Anwalt-KG

Seit 2013 haben Kinder im Alter zwischen 1 bis 3 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kitaplatz. Gleichzeitig herrscht vielerorts in Deutschland ein starker Mangel an Kitaplätzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Oktober 2016 entschieden, dass der Kita-Anspruch einen Anspruch auf Schadensersatz nach sich ziehen kann, wenn Ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhält. (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Dadurch erhalten viele Eltern die Möglichkeit, den Ihnen entstandenen Mehraufwand von der Gemeinde erstattet zu bekommen – insbesondere in folgenden Fällen:

  • Verdienstausfall durch eigene Betreuung
  • Mehraufwand durch private Unterbringung der Kinder bei einer Tagesmutter
  • Mehraufwand durch einen längeren Anfahrtsweg

Erleiden Sie als Eltern finanzielle Einbußen, können Sie sich Ihren Schaden ersetzen lassen, wenn die verantwortliche Kommune den Mangel an Kitaplätzen mitverursacht haben.

Dabei ist die Kommune verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Die Kernpunkte in Kürze

  • Viele Eltern erleiden finanzielle Einbußen, da Sie zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz in einer Kita für ihr Kind bekommen

  • Typische finanzielle Einbußen sind der Verdienstausfall bei eigener Betreuung, die private Unterbringung der Kinder bei einer Tagesmutter und Mehrkosten durch einen längeren Anfahrtsweg

  • Die Tendenz für den Bedarf an Kitabetreuungen ist steigend. Insbesondere Universitätsstädte und Städte mit großem Zuzug haben zu wenig Kitaplätze

  • Der BGH hat mit seinem Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 entschieden, dass der Kita-Anspruch einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann

  • Grundsätzlich trägt die Gemeinde die Schuld, wenn Sie keinen Kita-Platz für Ihr Kind erhalten haben

  • Ihre Kommune muss den Mangel an Kita-Plätzen mit verursacht haben

  • Die Gemeinde kann sich bei Absagen nicht auf finanzielle Engpässe berufen

  • Das Verschulden der Gemeinde wird im konkreten Einzelfall außergerichtlich durch Aufklärung des Sachverhalts anwaltlich ermittelt (Amtsauskunftsanspruch)

So gehen wir für Sie vor

  • Kostenfrei anrufen

    Rufen Sie uns an und lassen Sie sich kostenfrei über Ihre Möglichkeiten einer Schadensersatzklage beraten

  • Unterlagen einreichen

    Nach Erteilung des Auftrages überprüfen Ihre Unterlagen – hierzu muss Ihnen eine schriftliche Absage vorliegen

  • Wir überprüfen

    Wir überprüfen, ob Sie alle Formalien eingehalten haben. Dazu gehört beispielsweise die Überprüfung, ob Sie Ihren Bedarf rechtzeitig angemeldet haben und keinen zumutbaren Kitaplatz, der Ihnen angeboten wurde, abgelehnt haben

  • Die Gemeinde wird zur Zahlung aufgefordert

    Wir setzen uns mit der Gemeinde in Verbindung und klären den Sachverhalt auf (Amtsauskunft). Liegt ein Verschulden der Gemeinde vor, fordern wir die Gemeinde zur Zahlung Ihres Schadensersatzes auf

  • Klage einreichen

    Sie entscheiden, ob Sie eine Schadensersatzklage einreichen möchten. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Vorgehen

  • Vertretung vor Gericht

    Sollte es erforderlich werden, übernehmen wir Ihre Vertretung vor Gericht

Bei Kitaplatz-Mangel finanzielle Einbußen erstatten lassen

Haben Sie als Eltern einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihre Kinder keinen Kitaplatz erhalten?

Seit dem 01. August 2013 haben Kinder ab dem 1. Geburtstag einen gesetzlichen Betreuungsanspruch – den Anspruch auf einen Kitaplatz. Der nun seit knapp 3 Jahren bestehende Kita-Anspruch gilt für Kinder im Alter zwischen 1 bis 3 Jahren. Dennoch herrscht vielerorts in Deutschland ein erheblicher Mangel an Kita-Plätzen.

Erhielten Kinder keinen Kitaplatz, herrschte bis heute große Unsicherheit. Regelmäßig müssen Eltern auf allerschnellste Weise für eine alternative Betreuung sorgen. Hierdurch entstehen meistens erhebliche finanzielle Einbußen. Eltern müssen auf die schnelle für eine private Tagesmutter sorgen oder einen weit entfernten Kitaplatz anfahren, was jeden Tag für erheblich erhöhte Fahrtkosten sorgt.

Durch eine Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 20. 10.2016 jetzt entschieden, dass die Verletzung des Kita-Anspruchs zu einer finanziellen Entschädigung der Eltern führen kann (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).

Erleiden Sie als Eltern finanzielle Einbußen, da Sie zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind bekommen haben und dadurch erst später arbeiten gehen können, steht Ihnen nun grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Was sagt die Grundsatzentscheidung des BGH vom Oktober 2016 zum Kita-Schadensersatz aus?

Durch eine Grundsatzentscheidung am 20. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof den Weg zu einer finanziellen Entschädigung der Eltern bei Verletzung des Kita-Anspruchs geebnet (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Zum ersten Mal wurde höchstrichterlich entschieden, dass Eltern einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde haben können.

Das Urteil erstritten drei Frauen aus Leipzig. Die drei Mütter hatten jeweils nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an jeweils einem Kita-Platz für ihre Kinder nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung erhielten die drei Mütter nach Ablauf der Elternzeit keinen Kita-Platz. Die Konsequenz: Sie blieben länger als geplant zu Hause, konnten nicht arbeiten gehen und betreuten ihre Kinder selbst. Zurück in ihre Jobs konnten Sie erst Monate später.

Der Verlauf der Verhandlungen

Die drei Mütter klagten Schadensersatz in Höhe von 2.500 €, 4.500 € und 8100 € gegen die Stadt Leipzig ein. Die Höhe richtete sich nach dem jeweiligen Einkommen. In erster Instanz gab das Amtsgericht Leipzig den Müttern Recht. Die Stadt Leipzig ging allerdings in Berufung.

In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden teilte die Stadt mit, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung nachgekommen sei. Der Mangel an Kita-Plätzen sei laut der Stadt auf bauliche und planerische Verzögerungen bei den freien Trägern und privaten Investoren entstanden. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Klagen der Frauen zurück. In der Begründung verwies das OLG Dresden darauf, dass die Stadt Leipzig zwar ihre aus § 24 Absatz 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt hätte, die Erwerbsinteressen der Mütter aber nicht von dieser Amtspflicht geschützt seien. Es verneinte also grundsätzlich einen Kita-Schadensersatzanspruch.

Der BGH sah dies in der Revision aber anders. Laut BGH fallen Verdienstausfallschäden, die Sie als Eltern dadurch erleiden, dass Ihr Kind entgegen § 24 Absatz 2 SGB VIII keinen Kita-Platz erhalten hat, in den Schutzbereich der Amtspflicht. Es sprach sich zum ersten mal klar für eine Möglichkeit aus, bei Verletzung des Kita-Anspruchs Schadensersatz zu erhalten.

Die Begründung des BGH

Der BGH begründete den grundsätzlichen Schadensersatzanspruch damit, dass sich die Einbeziehung der Eltern mit ihrem Erwerbsinteresse aus der Absicht des Gesetzgebers sowie aus dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung der Norm ergeben würde. Und das obwohl der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein Ihrem Kind zusteht und nicht auch Ihnen als Eltern.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes, insbesondere mit dem Anspruch aus § 24 Absatz 2 SGB VIII

  • Die Förderung des Kindeswohls und
  • Die Entlastung der Eltern, soweit die Aufnahme oder Weiterführung der erwerblichen Tätigkeit angestrebt ist

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Ihrem Erwerbsleben. Wird dem nun von einer Gemeinde nicht genügt, können die Eltern Schadensersatz verlangen.

Erhalten die drei Mütter aus Leipzig die knapp 15.000 € Schadensersatz?

Ob die drei Klägerinnen nun die knapp 15.000 € Schadensersatz erhalten, wird das OLG Dresden nun feststellen. Das Gericht wird dabei klären, ob die Stadt Leipzig auch Schuld an den Verzögerungen trägt und den Mangel somit selbst mitverschuldet hat.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Schadensersatz?

Die wichtigsten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind:

1. Sie haben die Formalien eingehalten

Das Kind ist rechtzeitig angemeldet worden und keinen zumutbaren Kitaplatz abgelehnt.

2. Die Gemeinde hat nicht genügend Kitaplätze bereitgestellt

In Ihrer Gemeinde bestand eine verknappte Kitaplatzlage.

3. Die Gemeinde hat Ihnen keinen zumutbaren Kitaplatz angeboten

In Ihrer Gemeinde hat Ihnen keinen zumutbaren Kitaplatz angeboten.

4. Die Gemeinde handelte schuldhaft

Die Gemeinde muss diese Lage schuldhaft verursacht haben, indem sie bei der Vergabe der Kita-Plätze fehlerhaft vorgegangen ist. Es ist unsere Aufgabe, die Gemeinde zur Aufklärung zu bewegen.

Kann sich meine Gemeinde auf finanzielle Engpässe oder eine chronische Pleite berufen?

Nein. Das hat der BGH mit seinem Urteil deutlich klargestellt.

Nach dem Gesetz stehen die Kommunen in der Pflicht eine ausreichende Anzahl an Kita-Plätzen zur Verfügung zu stellen. Finanzielle Engpässe (“chronisch Pleite”) sind dabei irrelevant. Kommen die Kommunen dieser Pflicht nicht nach, sind sie grundsätzlich in der Schuld der Mitverursachung an dem Mangel und in der Pflicht, den Schaden zu ersetzen.

Trägt die Gemeinde die Schuld, wenn nicht genügend Kita-Plätze bereitgestellt wurden?

Grundsätzlich Ja. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) muss die Gemeinde genügend Kita-Plätze bereitstellen. Grundsätzlich trägt die Gemeinde die Verantwortung, wenn Sie keinen Kita-Platz für Ihr Kind erhalten haben. Laut BGH muss die verantwortliche Gemeinde den Mangel an Kita-Plätzen mit verursacht haben. Sie muss also bei der Vergabe der Kita-Plätze fehlerhaft vorgegangen sein. Sind in diesem Fall nicht genügend Plätze vorhanden, bringt der gesetzliche Betreuungsanspruch schadensersatzrechtliche Konsequenzen mit sich.

In den folgenden Beispielfällen würde liegt ein Fehler der Gemeinde vor:

  • Eine neue Kita wird aufgrund fehlerhafter Ausführung, Planung oder Überwachung durch die Gemeinde nicht rechtzeitig fertiggestellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde Zahlungen an den Bauträger nicht rechtzeitig leistet und dieser deshalb die Arbeiten zeitweise aussetzt. Denkbar sind auch Fälle, in denen Gemeinden trotz Bedarfs nicht rechtzeitig Bauauftrag erteilen. Schließlich kann die Fertigstellung durch eine verspätete Abnahme des Gebäudes durch die Gemeinde verzögert worden ist. Hingegen trägt die Gemeinde keine Schulde, wenn der Bauträger Insolvenz anmeldet und deshalb eine Verzögerung eintritt..
  • Wenn die Gemeinde trotz Personalknappheit nicht rechtzeitig Stellenausschreibungen aufgibt.
  • Wenn zwar ausreichend Personal vorhanden wäre, dieses aber offensichtlich nicht hinreichend qualifiziert ist und die Gemeinde trotz Kenntnis keine Fortbildungsmaßnahmen anordnet.

Dies ist nur ein Teil möglicher Fehler von Gemeinden. Es gilt nun im Einzelfall, den Fehler der Gemeinde herauszufinden (Amtsauskunftsanspruch) bzw. die Gemeinde zur Aufklärung gerichtlich zu verpflichten.

Wann ist die Annahme eines Kitaplatzes unzumutbar?

Ein Kitaplatz ist unzumutbar, wenn sie nicht den genau geregelten Standards entspricht. Der Rechtsprechung folgend ergibt sich die Unzumutbarkeit einer Kita insbesondere, wenn

  • deutliche bauliche Mängel bestehen,
  • zu wenige Betreuer für die Betreuung der Kinder in der Kita zur Verfügung stehen,

oder

  • die Entfernung zur Kita zu hoch ist.

Aus Gerichtsurteilen ergibt sich, dass Ihnen als Eltern eine Entfernung von maximal fünf Kilometern oder 30 Minuten Wegzeit zugemutet werden kann.

Eine Kita ist auch dann unzumutbar, wenn

  • Sie Vollzeit arbeiten und die von der Gemeinde zugewiesene Kita keine Ganztagsbetreuung anbietet.

Wird das Urteil des BGH vielen Kommunen zusetzen?

In Deutschland herrscht vielerorts ein erheblicher Mangel an Kita-Plätzen. Dennoch wird das Urteil des BGH nur bestimmte Kommunen in Bedrängnis bringen.

  • Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage der mangelnden Kita-Plätze an vielen Orten entspannt hat. Dies gilt vor allem für kleine Gemeinden.

In Deutschland gibt es derzeit etwa 720.000 Kita-Plätze für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren. Laut dem Deutschen Städte- und Gemeindebund wurden alleine in den letzten 10 Jahren 435.000 neue Betreuungsplätze geschaffen.

  • In großen Städten bestehen weiterhin Engpässe bei Kita-Plätzen.

Laut Berichten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bestehen deutliche Engpässe in Städten mit starkem Zuzug. Gemeint sind große Städte, in denen Hochschulen, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen ansässig sind. Eine solche Stadt ist beispielsweise auch Leipzig, die als beschuldigte Stadt im vorangegangenen Urteil des BGH auftrat. Es bestehen schon seit langem erhebliche Engpässe an Kita-Plätzen in boomenden Großstädten wie Berlin, Hamburg, Köln oder München.

Steigt der Bedarf an Kitabetreuung?

Momentan steigt der Bedarf. Laut dem Familienministerium wünschen sich 44 % der Eltern einen Betreuungsplatz für ihr Kind in einer Kita.

Weiterhin sprechen für eine steigende Tendenz des Bedarfs an Kita-Plätzen:

  • Die steigende Geburtenrate
  • Die Flüchtlingskrise – Deutschland verzeichnet eine zunehmende Zahl an Flüchtlingskindern

Der Bedarf wird in den kommenden Jahren laut Familienministerium um bis zu 100.000 Kita-Plätze steigen.

Werden die letzten Jahre betrachtet stieg der Bedarf an Kita-Plätzen bereits stetig. Inzwischen (Stand März 2016) werden knapp 32,7 % aller Kinder unter 3 Jahren außer Haus betreut. Zum Vergleich: Im Jahr 2008 belief sich die Quote auf etwa 17,6 %.

Auch im Ost-West-Vergleich kommt es zu deutlichen Unterschieden. Im östlichen Teil Deutschlands ist der Anteil mit 51,8 % deutlich höher als im Westen mit 28,1 %.

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