Gewerblicher Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund von Coronavirus

Zahlreiche Unternehmen mussten auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie ihren Betrieb schließen. Die finanziellen Einbußen für die Unternehmen sind gravierend: Ertragsausfälle und Umsatzeinbußen, Lohnkosten, laufende Kosten usw.

Möglicherweise kann ein wirksamer Versicherungsschutz die finanziellen Einbußen ausgleichen. Viele Unternehmer sehen sich mit einer Vielzahl rechtlicher Probleme konfrontiert, die wir lösen können. Die nachfolgende Darstellung bietet einen Überblick der wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Versicherungsschutz aufgrund der angeordneten Betriebsschließung.

Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.

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Welche Versicherung greift ein?

Die Betriebsschließungsversicherung ist die Versicherung, die eine Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers bietet. Nur die Betriebsschließungsversicherung kann einzig und allein den erforderlichen Versicherungsschutz gewährleisten.

Bunte Regenschirme als symbolischer Versicherungsschutz

Ein wirksamer Versicherungsschutz kann die finanziellen Einbußen Ihres Unternehmens möglicherweise ausgleichen.

Die Ertragsausfallversicherung bietet dagegen keinen Versicherungsschutz und deckt keinen Ausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, da es hier an der materiellen Sachbeschädigung fehlt.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung oder die Praxisausfallversicherung sind grundsätzlich für eine sachschadenunabhängige Betriebsunterbrechungsdeckung konzipiert. Sie können nur greifen, wenn eine zusätzliche Deckungserweiterung nicht nur für Sachschäden, sondern auch für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz mitumfasst sind. Es müsste sich hierbei um Versicherungsverträge handeln, die eine sogenannten All-Risk-Deckung beinhalten, die nicht ausschließlich bei einem Sachschaden greifen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Deckungsgewährung vorliegen?

Die Deckung wird im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung dann gewährleistet, wenn der Betrieb auf Grund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit auf eine behördliche Anordnung hin geschlossen wurde.

Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.

Der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 ist nach §7 Absatz 1 Satz 1 IfSG meldepflichtig. Sofern es aufgrund behördlicher Anordnung zur Isolierung von ganzen Gemeinden zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen.

Die Lektüre der konkreten Versicherungsbedingungen hilft sicherlich weiter. Der Einwand mancher Versicherungen, es müsste die behördliche Schließung eines konkreten Betriebes angeordnet worden sein, dürfte sich unseres Erachtens nicht durchsetzen. Eine Allgemeinverfügung der Landesregierung bzw. der nach dem jeweiligen Landesrecht oder entsprechenden Verordnung zuständigen Behörde dürfte keinesfalls dazu führen, den Versicherungsschutz zu verneinen. Etwas könnte nur gelten, wenn sich ein Betrieb dazu entschieden hat, zu schließen, bevor die Allgemeinverfügung erlassen wurde.

Die Versicherung verneint den Versicherungsfall mangels Aufnahme von SARS-CoV-2 / Covid-19 in die Versicherungsbedingungen. Was ist zu tun?

Die meisten Versicherungsverträge wurden zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als das neuartige Virus völlig unbekannt war. Kann das Auftreten neuartiger Viren dazu führen, die Versicherungsgesellschaften von ihrer Eintrittspflicht zu entbinden? Sicherlich nicht, lautet unsere eindeutige Antwort.

Hier hilft ebenfalls die Überprüfung der konkreten Versicherungsbedingungen. Einigen Versicherungsbedingungen entnimmt man den pauschalen Verweis auf die meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (InfSG). Da seit dem 01.02.2020 auch SARS-CoV-2/Covid-19 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist, dürfte der Versicherungsschutz keinesfalls entfallen.

Aber auch für den Fall, dass die Versicherungsbedingungen, die nur die in §§ 6 und 7 InfSG namentlich genannten Krankheiten erfassen, dürfte die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht standhalten. Denn wenn die Versicherungsbedingungen Bezug auf die meldepflichtigen Krankheiten nach dem InfSG nehmen, muss folglich auch SARS-CoV-2 / Covid-19 mit erfasst sein, da es durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 01.02.2020 zu einer meldepflichtigen Krankheit deklariert wurde.

Wir bieten eine rechtssichere Prüfung der Versicherungsbedingungen an, um einer möglicherweise rechtswidrigen Ablehnung der Deckungszusage vorzubeugen.

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Gibt es Anzeigepflichten, die beachtet werden müssen?

Sehr häufig ist das sofortige Handeln dringend angezeigt. In der Regel existieren mehrere Anzeigepflichten, die für die Gewährung des Versicherungsschutzes wichtig sein können. Es kann vereinbart sein, dass die Betriebsschließung unverzüglich der Versicherung gemeldet werden muss. Andernfalls kann es erforderlich sein, den für die Schließung zuständigen die Betriebsschließung zu melden, um möglicherweise die Entschädigungsansprüche nach dem InfSG anzumelden. Es kommt auch hier auf die konkreten Versicherungsbedingungen an. Wir empfehlen jedoch dringend eine schnelle Handlungsweise. Gerne mit unserer Hilfe.

Welchen Entschädigungsbetrag zahlt die Versicherung?

Auch hier müsste der Blick in die Versicherungsbedingungen Klarheit verschaffen, gerade im Hinblick auf den vereinbarten Zeitraum der Entschädigungszahlung. In den meisten Fällen werden Tagessätze gewährt, die entweder anhand des Jahresgewinnes zu errechnen sind oder zuvor vertraglich pauschal vereinbart wurden. Zudem werden in den meisten Fällen die Lohnkosten übernommen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit behördlichem Tätigkeitsverbot versehen sind.

Zu beachten ist, dass die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn wertbildende Faktoren sind. Anhand dieser Faktoren ist der Betriebsausfall konkret zu beziffern.

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Was ist zu tun, wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt oder nicht reagiert?

Ganz eindeutiger Hinweis – sich zur Wehr zu setzen!

Bedauerlicherweise kann man es als Realität betrachten, wenn die Versicherungsgesellschaften die Schreiben der Versicherungsnehmer missachten, wir haben die entsprechende Erfahrung in sämtlichen Sparten des Versicherungsrechts, mitgeteilt durch unsere Mandanten, erleben müssen.

Das bedeutet: Es empfiehlt sich, die Versicherungsvereinbarungen von unseren Spezialisten prüfen zu lassen und die Ansprüche an die Versicherung über diesen Weg anzumelden.

Sollten die konkreten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, lohnt es sich zu prüfen, ob eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler besteht.

Wir helfen gerne!

Für nähere Erläuterungen steht Ihnen unser gesamtes Team zu Verfügung. Sollten die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung grundsätzlich gegeben sein, unterstützen wir Sie gerne bei der Antragsstellung und wickeln die notwendige Kommunikation mit den Versicherungsunternehmen oder Behörden ab. Es existiert zwar keine einschlägige Rechtsprechung, jedoch sollten die Betroffenen die versicherungsnehmerfreundlichen Tendenzen zu Eigen gemacht werden.

Wir stehen Ihnen gerne telefonisch unter 0201 – 857 954 07 0der per E-Mail unter kontakt@anwalt-kg.de jederzeit zur Verfügung.

Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen in diesen schweren Zeiten helfen können. Zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.

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