Welche Voraussetzungen müssen für die Deckungsgewährung vorliegen?
Die Deckung wird im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung dann gewährleistet, wenn der Betrieb auf Grund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit auf eine behördliche Anordnung hin geschlossen wurde.
Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.
Der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 ist nach §7 Absatz 1 Satz 1 IfSG meldepflichtig. Sofern es aufgrund behördlicher Anordnung zur Isolierung von ganzen Gemeinden zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen.
Die Lektüre der konkreten Versicherungsbedingungen hilft sicherlich weiter. Der Einwand mancher Versicherungen, es müsste die behördliche Schließung eines konkreten Betriebes angeordnet worden sein, dürfte sich unseres Erachtens nicht durchsetzen. Eine Allgemeinverfügung der Landesregierung bzw. der nach dem jeweiligen Landesrecht oder entsprechenden Verordnung zuständigen Behörde dürfte keinesfalls dazu führen, den Versicherungsschutz zu verneinen. Etwas könnte nur gelten, wenn sich ein Betrieb dazu entschieden hat, zu schließen, bevor die Allgemeinverfügung erlassen wurde.
Die Versicherung verneint den Versicherungsfall mangels Aufnahme von SARS-CoV-2 / Covid-19 in die Versicherungsbedingungen. Was ist zu tun?
Die meisten Versicherungsverträge wurden zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als das neuartige Virus völlig unbekannt war. Kann das Auftreten neuartiger Viren dazu führen, die Versicherungsgesellschaften von ihrer Eintrittspflicht zu entbinden? Sicherlich nicht, lautet unsere eindeutige Antwort.
Hier hilft ebenfalls die Überprüfung der konkreten Versicherungsbedingungen. Einigen Versicherungsbedingungen entnimmt man den pauschalen Verweis auf die meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (InfSG). Da seit dem 01.02.2020 auch SARS-CoV-2/Covid-19 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist, dürfte der Versicherungsschutz keinesfalls entfallen.
Aber auch für den Fall, dass die Versicherungsbedingungen, die nur die in §§ 6 und 7 InfSG namentlich genannten Krankheiten erfassen, dürfte die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht standhalten. Denn wenn die Versicherungsbedingungen Bezug auf die meldepflichtigen Krankheiten nach dem InfSG nehmen, muss folglich auch SARS-CoV-2 / Covid-19 mit erfasst sein, da es durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 01.02.2020 zu einer meldepflichtigen Krankheit deklariert wurde.
Wir bieten eine rechtssichere Prüfung der Versicherungsbedingungen an, um einer möglicherweise rechtswidrigen Ablehnung der Deckungszusage vorzubeugen.
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