Corona-Hilfen für besonders benachteiligte Gruppen

  • Schutzwürdige Personen in den Zeiten von Corona

    So will die Bundesregierung besonders Schuldner, Mieter und Kleinunternehmer vor den Folgen der Corona-Krise schützen

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Schutz für besonders verwundbare Gruppen in den Zeiten der Corona-Krise

Die Bundesregierung stellt sich momentan darauf ein, dass sich infolge der Corona-Pandemie besonders schutzwürdige Gruppen hervortun:

Dazu zählen insbesondere Solo-Selbstständige, Hartz-IV-EmpfängerMieter und Schuldner.

Für diese gesellschaftlichen Gruppen soll nun eine bundeseinheitliche “Corona-Hilfe” in die Wege geleitet werden, um die wirtschaftlichen Folgen des Kontaktverbots und der Ausbreitung der COVID-19-Erkrankung einzudämpfen.

Welche Ankündigungen und Vorhaben derzeit geplant und umgesetzt werden, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag:

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Schutz für Hartz-IV-Empfänger

Das Bundesministerium für Arbeit prognostiziert einen enormen Anstieg der Zahl der Hartz-IV-Empfänger. Ein Anstieg von bis zu 1,2 Millionen Personen wird dabei für möglich gehalten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will insofern zunächst einmal die durchaus aufwändige Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen ab dem 1. April 2020 für 6 Monate aussetzen. “Das hilft erst einmal, um nicht ins Bodenlose zu stürzen” sagte er dazu kürzlich der Bild am Sonntag.

Die Leistung der Grundsicherung würde dabei nun schnell und unbürokratisch gewährt werden, um soziale Abstiege aufgrund der Corona-Krise weitgehend verhindern zu können.

Ob dies zum Schutz der Hartz-IV-Bezieher ausreicht ist unterdessen umstritten. So fordert beispielsweise Harald Thome vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein deutlicher Maßnahmen:

“Eine Corona-Einmalzahlung von 500,- € pro Haushalt plus 250,- € pro Person” werde gebraucht, da “sie es wesentlich schwerer haben, sich derzeit angemessen zu versorgen”.

Schutz für Mieter

Zudem befürchtet die Koalition, dass infolge der Corona-bedingten Wirtschaftskrise viele Menschen in Deutschland ihre Wohnung verlieren könnten. Die jetzige Rechtslage sieht grundsätzlich vor, dass eine außerordentliche Kündigung nach zweimaliger Nichtzahlung der Miete ermöglicht wird, vgl. § 543 II Nr. 3 BGB.

Da dies aufgrund der geringeren oder gar fehlenden Gehälter der Bundesbürger zu einer drastischen Entwicklung führen könnte, sollen Kündigungen auf dieser Grundlage vorübergehend verhindert werden.

Der Mieter muss dahingehend jedoch auch nachweisen, dass ihm infolge der Ausbreitung des Corona-Virus und der dazugehörigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens die Zahlung der Miete nicht möglich ist

Schutz für Schuldner

Der deutliche Schutzschirm, den die Bundesregierung also nun vor den Mietern aufspannt, hat natürlich auch seine Kehrseiten. Viele Vermieter sind an Ratenzahlungen an die Bank gebunden und befürchten, ihre Immobilie durch den temporär besonders starken Mieterschutz zu verlieren.

Jedoch nicht nur Vermieter sondern Schuldner generell werden durch die Wirtschaftsflaute massiv bedroht.

Insofern plant die Bundesregierung eine gesetzliche Stundungsregelung einzuführen. Das bedeutet: Corona-bedingte Zahlungsausfälle dürfen durch eine gesetzlich angeordnete und somit standardmäßig durchsetzbare Unterbrechung der Zahlung der Rückzahlungsraten abgefedert werden.

Wer also den Zahlungsausfall mit der Corona-Krise begründen kann, kann also künftig eine Unterbrechung der Ratenzahlung erwirken.

Trotzdem ist es gut möglich, dass für einzelne Personen trotz der neuen Stundungsregelung eine Schuldenregulierung nötig ist. Dazu bietet unsere Kanzlei eine kostenfreie, telefonische Erstberatung an.

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Schutz für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer

Kleinen Unternehmen und Selbstständigen wird vom Bundesarbeitsministerium eine Soforthilfe von bis zu 15.000 € in Aussicht gestellt. Dies geht aus einem Gesetzesentwurf des Finanzministeriums hervor. Noch in dieser Woche soll darüber in Bundesrat und Bundestag entschieden werden. Die voraussichtlich bereitgestellte Summe beläuft sich auf 50 Milliarden Euro.

Geplant ist unter anderem:

  • Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler (bis zu 5 Beschäftigte) können auf eine Einmalzahlung von 9000,- € für 3 Monate hoffen
  • Bei Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten soll eine Einmalzahlung von 15.000,- € gewährleistet werden

Damit soll insbesondere die Entrichtung laufender Miet- und Pachtkosten abgesichert werden. Wenn der Vermieter die Miete vermindert, kann ein nicht ausgenutzter Zuschuss dann auch für 2 weitere Monate eingesetzt werden.

Auch hier wird jedoch vorausgesetzt, dass die betriebliche Krise auf einer Folge des Corona-Virus beruht. Um die unberechtigte Inanspruchnahme der Gelder zu verhindern, sollen Antragende Ihre akute Existenzbedrohung unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darlegen.

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