Schutz für Mieter
Zudem befürchtet die Koalition, dass infolge der Corona-bedingten Wirtschaftskrise viele Menschen in Deutschland ihre Wohnung verlieren könnten. Die jetzige Rechtslage sieht grundsätzlich vor, dass eine außerordentliche Kündigung nach zweimaliger Nichtzahlung der Miete ermöglicht wird, vgl. § 543 II Nr. 3 BGB.
Da dies aufgrund der geringeren oder gar fehlenden Gehälter der Bundesbürger zu einer drastischen Entwicklung führen könnte, sollen Kündigungen auf dieser Grundlage vorübergehend verhindert werden.
Der Mieter muss dahingehend jedoch auch nachweisen, dass ihm infolge der Ausbreitung des Corona-Virus und der dazugehörigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens die Zahlung der Miete nicht möglich ist.
Schutz für Schuldner
Der deutliche Schutzschirm, den die Bundesregierung also nun vor den Mietern aufspannt, hat natürlich auch seine Kehrseiten. Viele Vermieter sind an Ratenzahlungen an die Bank gebunden und befürchten, ihre Immobilie durch den temporär besonders starken Mieterschutz zu verlieren.
Jedoch nicht nur Vermieter sondern Schuldner generell werden durch die Wirtschaftsflaute massiv bedroht.
Insofern plant die Bundesregierung eine gesetzliche Stundungsregelung einzuführen. Das bedeutet: Corona-bedingte Zahlungsausfälle dürfen durch eine gesetzlich angeordnete und somit standardmäßig durchsetzbare Unterbrechung der Zahlung der Rückzahlungsraten abgefedert werden.
Wer also den Zahlungsausfall mit der Corona-Krise begründen kann, kann also künftig eine Unterbrechung der Ratenzahlung erwirken.
Trotzdem ist es gut möglich, dass für einzelne Personen trotz der neuen Stundungsregelung eine Schuldenregulierung nötig ist. Dazu bietet unsere Kanzlei eine kostenfreie, telefonische Erstberatung an.
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