Corona-Verstöße – Bußgeldkataloge der Bundesländer

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Bundesländer bitten “Corona-Sünder” zur Kasse

Die Corona-Pandemie beeinflusst seit Wochen das öffentliche Leben auf der ganzen Welt. Geschlossene Geschäfte, Restaurants und Fitnessstudios, häusliche Isolation, Kontaktverbote zu anderen Menschen, mitunter sogar Ausgangssperren – die Welt steht kopf und ein normaler Alltag, wie man ihn eigentlich kennt, ist derzeit nicht möglich. Die Maßnahmen sind einschneidend, sollen jedoch helfen, das Virus einzudämmen und die Verbreitung zu verlangsamen.

Im Kampf gegen das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) gehen einzelne Bundesländer nun noch einen Schritt weiter und haben zum bestmöglichen Schutz der Bürger jeweils einen eigenen Bußgeldkatalog eingeführt – Ziel ist die möglichst wirksame Bekämpfung des Corona-Virus. Nach Nordrhein-Westfalen, das als erstes Bundesland einen Bußgeldkatalog veröffentlicht hat, sind nun auch in Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Hessen eigene Bußgeldkataloge in Kraft getreten. Wer gegen die Corona-Regeln – auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – verstößt und sich nicht an die neuen Vorschriften hält, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit – je nach Sachverhalt sogar eine Straftat. Die Bußgelder sind hoch und liegen im drei- bis vierstelligen Bereich.

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Coronaschutzverordnung – Bußgeldkatalog für Nordrhein-Westfalen

Verstöße gegen die CoronaSchVO als Straftaten

Folgende Verstöße gegen die CoronaSchVO ahndet das Land NRW als Straftat:

  • Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
  • Verstöße gegen das Ansammlungsverbot in der Öffentlichkeit mit mehr als zehn Personen
  • Verstöße gegen das Verbot, Veranstaltungen/Versammlungen in der Öffentlichkeit durchzuführen

Die Taten werden gemäß § 14 CoronaSchVO mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

Verstöße gegen die CoronaSchVO als Ordnungswidrigkeiten

Der Bußgeldkatalog des Landes NRW sieht eine Reihe an Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Dieses liegt zwischen 200 und 5.000 Euro. Der Bußgeldkatalog umfasst unter anderem Verstöße zu folgenden Bereichen: Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Gefährdung von Risikogruppen), Handel & Gastronomie sowie öffentliche Ansammlungen. Dabei müssen zum einen Privatpersonen als Gast oder Besucher in Restaurants oder Pflegeheimen mit Strafen rechnen. Zum anderen haben auch Inhaber oder Einrichtungsleiter von öffentlichen Lokalitäten Sanktionen zu erwarten.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Um ältere und kranke Personen, die zur Risikogruppe gehören, nicht zu gefährden, sind Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern untersagt. Ein Verstoß hat ein Bußgeld von 200 Euro pro Besucher zur Folge. Bei einer Missachtung der Hygienevorschriften in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern drohen dem Einrichtungsleiter 800 Euro Bußgeld. Darüber hinaus sind Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 CoronaSchVO dazu verpflichtet, alle erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Patienten und der Mitarbeiter zu ergreifen. Ein Verstoß wird mit 2.000 Euro Bußgeld geahndet.

Bußgeldkatalog für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Verstoß Bußgeld
Keine erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Patienten und Mitarbeiter ergriffen 2.000 Euro (Einrichtungsleitung)
Verstoß gegen das Besuchsverbot 200 Euro (Besucher)
Hygienevorschriften nicht eingehalten 800 Euro (Einrichtungsleitung)

Handel & Gastronomie

Öffentliche Räumlichkeiten wie Clubs, Diskotheken, Restaurants und Cafés, aber auch Fitnessstudios oder Friseursalons sind eine besonders große Gefahrenquelle zur Verbreitung des Coronavirus. Entsprechend ist der Betrieb der Lokalitäten verboten. Wer dennoch seinen “Laden” öffnet, muss tief in die Tasche greifen und ein Bußgeld im dreistelligen Bereich zahlen. Abhängig von der Räumlichkeit beträgt das Bußgeld zwischen 2.000 und 5.000 Euro.

Grundsätzlich müssen öffentliche Lokalitäten geschlossen bleiben, Ausnahmen gibt es jedoch für einen Außerhausverkauf zur Lebensmittelversorgung. Hierbei gelten allerdings strenge Hygienevorschriften. Restaurantbesitzer, die diese nicht einhalten, müssen 1.000 Euro Bußgeld zahlen.

Bußgeldkatalog für Handel & Gastronomie

Verstoß Bußgeld
Trotz Verbot folgende Einrichtungen betrieben:
Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Cafés und andere gastronomischen Einrichtungen 4.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Bars, Clubs, Diskotheken 5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Spielhallen 5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Fitness- oder Sonnenstudios 5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Friseursalons oder Kosmetikstudios 2.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Hygienevorschriften nicht eingehalten 1.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)

Öffentliche Ansammlungen

Öffentliche Ansammlungen bzw. Treffen mit mehr als zwei Personen sind verboten. Ausnahmen gelten unter anderem lediglich für Familien. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro pro beteiligter Person geahndet. Auch das Grillen und Picknicken wird bestraft: 250 Euro Bußgeld pro Person. Öffentliche Ansammlungen von zehn Personen stellen eine Straftat dar.

Bußgeldkatalog für öffentliche Ansammlungen

Verstoß Bußgeld
Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen 200 Euro (jeder Beteiligter)
Grillen oder Picknicken in der Öffentlichkeit 250 Euro (jeder Beteiligter)

Personen, die mehrmals gegen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung verstoßen (Wiederholungstäter), müssen mit einem höheren Bußgeld (bis zu 25.000 Euro) rechnen.

Im folgenden findet sich eine detaillierte Ausführung des Bußgeldkataloges des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Coronaschutzverordnung:

Bußgeldkatalog NRW Coronaschutzverordnung

Coronaschutzverordnung NRW

Bußgeldkatalog für Bayern

Verstöße gegen die Corona-Regeln als Straftaten

Auch in Bayern ist je nach “Corona-Verstoß” unter Umständen ein Straftatbestand erfüllt:

  • Durchführung von oder Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen
  • Ausgangsbeschränkung, wenn in Gruppen gegen die Ausgangsbeschränkung verstoßen wird, weil dann auch Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliegt (für Veranstalter und Teilnehmer)
  • Betreiben von Einrichtungen der Freizeitgestaltung, wenn in der geschlossenen Einrichtung eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter und Teilnehmer)
  • Betreiben von Gastronomiebetrieben, wenn in der geschlossenen Gaststätte eine verbotene Veranstaltung stattfindet (für Veranstalter und Teilnehmer)

Verstöße gegen die Corona-Regeln als Ordnungswidrigkeiten

Bayern ahndet unterschiedliche Verstöße gegen die beschlossenen Corona-Regeln als Ordnungswidrigkeit. Wer seine Wohnung verlässt, obwohl dafür kein triftiger Grund vorliegt, muss ebenso mit einem Bußgeld rechnen wie der jeweilige Inhaber oder Geschäftsführer beim widerrechtlichen Betreiben einer öffentlichen Einrichtung. Auch Besuche in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen sind verboten und werden bestraft. Abhängig vom Verstoß liegt das Bußgeld zwischen 150 und 5.000 Euro.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Bayern

Verstoß Bußgeld
Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe 150 Euro
Besuch von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime/Seniorenresidenzen usw.) 500 Euro (Besucher)
Verstoß Bußgeld
Trotz Verbot folgende Einrichtungen betrieben:
Gastronomiebetriebe (Restaurants, Cafés usw.) 5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen 5.000 Euro (Betreiber)
Einzelhandelsgeschäfte für Kunden 5.000 Euro (Betreiber)
Verstoß Bußgeld
Trotz Verbot Unterricht, Studienbetrieb, Betreuungsangebote usw. abgehalten 2.500 Euro (Betreiber)
Trotz Verbot Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts oder zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote oder des Lehr- und Studienbetriebs betreten 150 Euro (Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Erziehungsberechtigte)

Detaillierte Ausführung des Bußgeldkataloges des Landes Bayern: Bußgeldkatalog Bayern „Corona-Pandemie“

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Corona-Verordnung – Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg

Die gesetzliche Grundlage des Bußgeldkataloges für Ordnungswidrigkeiten für Baden-Württemberg bildet die Corona-Verordnung des Landes, basierend auf dem Infektionsschutzgesetz. Mit einem Bußgeld zwischen 100 und 5.000 Euro werden unter anderem der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, Aufenthalte in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen und Besuche von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen geahndet. Wiederholungstätern droht gar eine Geldbuße im fünfstelligen Bereich (bis zu 25.000 Euro).

Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg

Verstoß Bußgeld
Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen 100 bis 1.000 Euro (jeder Beteiligter)
Verstoß Bußgeld
Betreten von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen (Krankenhaus, Arztpraxis, Pflegeheim usw.) 250 bis 1.500 Euro (Besucher)
… mit erhöhtem Infektionsrisiko 500 bis 2.000 Euro (Besucher)
Verstoß Bußgeld
Betrieb von öffentlichen Einrichtungen (Kultureinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Vergnügungsstätten, gastronomische Einrichtungen usw.) 2.500 Euro bis 5.000 Euro (Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft)

Bußgeldkatalog und Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg im Detail:

Bußgeldkatalog BW

Corona-Verordnung BW

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Bußgeldkatalog für Brandenburg

Auch das Land Brandenburg ahndet Ansammlungen in der Öffentlichkeit, den Betrieb öffentlicher Einrichtungen und das Betreten einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung als Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus ist das Betreten öffentlicher Orte wie beispielsweise Straßen, Grünanlagen oder Parks grundsätzlich verboten. Bei einem Verstoß gegen die “Corona-Verordnung” sieht der “brandenburgische” Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 50 bis 10.000 Euro vor.

Ansammlungen in der Öffentlichkeit bzw. die Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen etwa kostet jede teilnehmende Person 50 bis 500 Euro. Veranstalter öffentlicher oder nichtöffentlicher Ansammlungen müssen mit einem höheren Bußgeld rechnen: 500 bis 2.500 Euro. Wer trotz Verbot öffentliche Orte betritt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld von 50 bis 500 Euro.

Besonders teuer kommt den betroffenen Inhaber oder Geschäftsführer auch in Brandenburg der Betrieb einer öffentlichen Einrichtung zu stehen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Die Sanktionen gelten dabei für öffentliche Einrichtungen jeglicher Art (Gastronomiebetriebe, Kultureinrichtungen, Einzelhandelsgeschäfte usw.).

Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Brandenburg

Verstoß Bußgeld
Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen 500 bis 2.500 Euro (Veranstalter/Geschäftsführung)
Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen 50 bis 500 Euro (jede teilnehmende Person)
Verstoß gegen das Betretungsverbot öffentlicher Orte (Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks) 50 bis 500 Euro (jede angetroffene Person)
Verstoß Bußgeld
Verstoß gegen das Besuchsverbot von Gesundheits-und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Rehakliniken, Pflegeheime usw.) 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)

100 Euro bis 1.000 (Besucher)

Verstoß Bußgeld
Trotz Verbot folgende Einrichtungen betrieben:
Einzelhandelsgeschäfte 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Vergnügungsstätten 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Kultur- und Bildungseinrichtungen 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Sportbetriebe 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Gastronomiebetriebe 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)

Detaillierte Ausführung des Bußgeldkataloges des Landes Brandenburg sowie die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg:

Bußgeldkatalog Brandenburg

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Brandenburg

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Bußgeldkatalog für Berlin

Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Berlin

Verstoß Bußgeld
Durchführung von Veranstaltungen, Zusammenkünften etc. 500 bis 2.500 Euro (Veranstalter/Geschäftsführung)
Teilnahme an Veranstaltungen, Zusammenkünften etc. 50 bis 500 Euro (jede teilnehmende Person)
Verstoß Bußgeld
Verstoß gegen das Gebot, sich in der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten 10 bis 100 Euro (jede außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft angetroffene Person)
Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen 25 bis 500 Euro (jede/r Beteiligte)
Nichteinhaltung der häuslichen Quarantäne 250 bis 2.500 Euro (Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht)
Verstoß Bußgeld
Ordnungswidrig öffentliche Einrichtungen betrieben (Gastronomiebetriebe, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Einzelhandelsgeschäfte, Vergnügungsstätten usw.) 1.000 bis 10.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
Verstoß Bußgeld
Verstoß gegen das Besuchsverbot von Gesundheits-und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime usw.) 250 bis 2.500 Euro (Inhaber/Geschäftsführer)
50 Euro bis 1.000 (Besucher)

Die gesetzlichen “Corona-Regelungen” für Berlin im Detail:

Bußgeldkatalog Berlin

Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

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