Coronaschutzverordnung – Bußgeldkatalog für Nordrhein-Westfalen
Verstöße gegen die CoronaSchVO als Straftaten
Folgende Verstöße gegen die CoronaSchVO ahndet das Land NRW als Straftat:
- Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
- Verstöße gegen das Ansammlungsverbot in der Öffentlichkeit mit mehr als zehn Personen
- Verstöße gegen das Verbot, Veranstaltungen/Versammlungen in der Öffentlichkeit durchzuführen
Die Taten werden gemäß § 14 CoronaSchVO mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.
Verstöße gegen die CoronaSchVO als Ordnungswidrigkeiten
Der Bußgeldkatalog des Landes NRW sieht eine Reihe an Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Dieses liegt zwischen 200 und 5.000 Euro. Der Bußgeldkatalog umfasst unter anderem Verstöße zu folgenden Bereichen: Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Gefährdung von Risikogruppen), Handel & Gastronomie sowie öffentliche Ansammlungen. Dabei müssen zum einen Privatpersonen als Gast oder Besucher in Restaurants oder Pflegeheimen mit Strafen rechnen. Zum anderen haben auch Inhaber oder Einrichtungsleiter von öffentlichen Lokalitäten Sanktionen zu erwarten.
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Um ältere und kranke Personen, die zur Risikogruppe gehören, nicht zu gefährden, sind Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern untersagt. Ein Verstoß hat ein Bußgeld von 200 Euro pro Besucher zur Folge. Bei einer Missachtung der Hygienevorschriften in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern drohen dem Einrichtungsleiter 800 Euro Bußgeld. Darüber hinaus sind Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 CoronaSchVO dazu verpflichtet, alle erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Patienten und der Mitarbeiter zu ergreifen. Ein Verstoß wird mit 2.000 Euro Bußgeld geahndet.
Bußgeldkatalog für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Verstoß |
Bußgeld |
Keine erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Patienten und Mitarbeiter ergriffen |
2.000 Euro (Einrichtungsleitung) |
Verstoß gegen das Besuchsverbot |
200 Euro (Besucher) |
Hygienevorschriften nicht eingehalten |
800 Euro (Einrichtungsleitung) |
Handel & Gastronomie
Öffentliche Räumlichkeiten wie Clubs, Diskotheken, Restaurants und Cafés, aber auch Fitnessstudios oder Friseursalons sind eine besonders große Gefahrenquelle zur Verbreitung des Coronavirus. Entsprechend ist der Betrieb der Lokalitäten verboten. Wer dennoch seinen “Laden” öffnet, muss tief in die Tasche greifen und ein Bußgeld im dreistelligen Bereich zahlen. Abhängig von der Räumlichkeit beträgt das Bußgeld zwischen 2.000 und 5.000 Euro.
Grundsätzlich müssen öffentliche Lokalitäten geschlossen bleiben, Ausnahmen gibt es jedoch für einen Außerhausverkauf zur Lebensmittelversorgung. Hierbei gelten allerdings strenge Hygienevorschriften. Restaurantbesitzer, die diese nicht einhalten, müssen 1.000 Euro Bußgeld zahlen.
Bußgeldkatalog für Handel & Gastronomie
Verstoß |
Bußgeld |
Trotz Verbot folgende Einrichtungen betrieben: |
|
Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Cafés und andere gastronomischen Einrichtungen |
4.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer) |
Bars, Clubs, Diskotheken |
5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer) |
Spielhallen |
5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer) |
Fitness- oder Sonnenstudios |
5.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer) |
Friseursalons oder Kosmetikstudios |
2.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer) |
Hygienevorschriften nicht eingehalten |
1.000 Euro (Inhaber/Geschäftsführer) |
Öffentliche Ansammlungen
Öffentliche Ansammlungen bzw. Treffen mit mehr als zwei Personen sind verboten. Ausnahmen gelten unter anderem lediglich für Familien. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro pro beteiligter Person geahndet. Auch das Grillen und Picknicken wird bestraft: 250 Euro Bußgeld pro Person. Öffentliche Ansammlungen von zehn Personen stellen eine Straftat dar.
Bußgeldkatalog für öffentliche Ansammlungen
Verstoß |
Bußgeld |
Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen |
200 Euro (jeder Beteiligter) |
Grillen oder Picknicken in der Öffentlichkeit |
250 Euro (jeder Beteiligter) |
Personen, die mehrmals gegen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung verstoßen (Wiederholungstäter), müssen mit einem höheren Bußgeld (bis zu 25.000 Euro) rechnen.
Im folgenden findet sich eine detaillierte Ausführung des Bußgeldkataloges des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Coronaschutzverordnung:
Bußgeldkatalog NRW Coronaschutzverordnung
Coronaschutzverordnung NRW
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