Zombie-Unternehmen

Zombie-Unternehmen eine Folge von Corona?

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie wurde auch das sogenannte “Insolvenzaussetzungsgesetz” geschaffen. Dieses Gesetz verspricht vom Wortlaut her zunächst mehr, als es halten kann. Der Unternehmer oder Verbrauch kann nicht die Insolvenz als solche aussetzen, jedoch wird für einen bestimmten Zeitraum die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen ausgesetzt. Diese Regelung gibt es nun schon seit einigen Monaten. Entgegen dem ursprünglichen Plan, diese Maßnahme bis Ende September 2020 laufen zu lassen, soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nun verlängert werden

Doch was bedeutet das für die deutsche Unternehmenslandschaft und was steckt hinter der Angst vor sogenannten Zombie-Unternehmen

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Die Angst vor den Zombie-Unternehmen

Unter Experten werden immer mehr Stimmen laut, die vor den sogenannten Zombie-Unternehmen und deren Förderung durch die längerfristige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht warnen

Wann ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?

Die Insolvenzantragspflicht ist durch das Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie bis Ende September 2020 ausgesetzt. Das bedeutet, ist die Insolvenzreife eines Unternehmens nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie entstanden, kann die ansonsten geltende dreiwöchige Antragsfrist bis zum 30.September.2020 ausgesetzt werden. Die Unternehmen sind also nicht wie sonst verpflichtet binnen dieser Frist einen Insolvenzantrag zu stellen, um eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung zu vermeiden.  Diese Frist soll nun verlängert werden, um Unternehmen zu ermöglichen, sich finanziell langsam von den lange geltenden Restriktionen erholen zu können. Während Einige fordern die Insolvenzantragspflicht zumindest bis zum Ende des Jahres auszusetzen, teilte das Bundesjustizministerium mit, die Antragspflicht sogar bis April nächsten Jahres aussetzen zu wollen. 

Was bedeutet Zombie-Unternehmen?

Zombie-Unternehmen meint solche Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, jedoch wegen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht lange Zeit – in der Hoffnung wieder zahlungsfähig zu werden – die Stellung eines Insolvenzantrages hinausschieben. Es sind also gerade solche Unternehmen gemeint, die es nicht schaffen wieder zurück zu finanzieller Stabilität zu finden, sondern trotz der Maßnahmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie zahlungsunfähig bleiben werden. 

Welche Folgen hat der Anstieg von Zombie-Unternehmen?

Viele Experten, die eine vorübergehende Aussetzung der ansonsten nur sehr knapp bemessenen Antragspflicht von drei Wochen befürwortet haben, befürchten nun, dass ein zu langes Aufrechterhalten dieser Maßnahme sich negativ auf die deutsche Unternehmenslandschaft auswirken kann. Zu viele Unternehmen, die sich von der finanziellen Krise nicht mehr werden erholen können, halte man künstlich am Leben. Was folgen könnte, ist eine große Pleitewelle, sobald die Antragspflicht wieder besteht. 

Die Anzahl der Zombie-Unternehmen könnte – einigen Experten zufolge – bei über 12 % liegen. Für die Unternehmenslandschaft bedeutet das, dass viele Unternehmen, die gar nicht mehr überlebensfähig sind, lange Zeit weiter bestehen, weitere Schulden generieren und damit weitere Gläubiger in Anspruch nehmen, die am Ende auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Was wiederum zur Überschuldung der Gläubiger und damit zu deren Zahlungsunfähigkeit führen kann. 

Welche Maßnahmen gibt es, um Zombie-Unternehmen zu verhindern?

Bislang galt im Rahmen von Überschuldungssituationen, Insolvenzen oder Sanierungen stets der Grundsatz: Je früher desto besser! Je früher ein Unternehmen also versucht die insolvenzrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Sanierung gelingt. Durch die Aussetzung der Antragspflicht wird das jedoch gerade verhindert. 

Unterscheiden zwischen Zahlungsfähigkeit und Überlebensfähigkeit

Experten raten daher, als Unternehmer stets zu differenzieren: Ist mein Unternehmen vorübergehend zahlungsunfähig oder haben wir die Grenze der Überlebensfähigkeit schon überschritten? Durch die Aussetzung der Antragspflicht allein lassen sich die Probleme vieler Unternehmen nicht lösen. Einige verlangen daher eine eindeutige Haftungsregelung, um zu verhindern, dass Geschäftsführer zu Lasten Ihrer Gläubiger weit über die Belastbarkeitsgrenze des Unternehmens hinaus neue Verbindlichkeiten eingehen. 

Unternehmen die vorher schon nicht Überlebensfähig waren

Möchte ein Unternehmen sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen, muss die Insolvenzreife durch die Corona-Pandemie verursacht worden sein. Gänzlich ausgeschlossen von der Aussetzung der Antragspflicht sind also solche Unternehmen, die schon vor dem Corona-Ausbruch zahlungsunfähig waren. 

Probleme ergeben sich jedoch bei solchen Unternehmen, die vor der Pandemie zwar noch nicht zahlungsunfähig, aber bereits absehbar war, dass diese Unternehmen langfristig nicht überlebensfähig sein werden. Hier ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten. Nach dem Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie sind auch solche Unternehmen, die schon vorher “auf der Kippe” standen von der Antragspflicht befreit, was aus Aspekten des Gläubigerschutzes stark kritisiert wird. 

Worauf Sie als Geschäftsführer achten sollten

Doch was können Sie als Geschäftsführer tun und worauf sollten Sie achten? Zuerst einmal bedeutet die Aussetzung der Antragspflicht und die voraussichtliche Verlängerung für Sie: Zeit! Die Regierung gibt Ihnen damit mehr Zeit zu erwägen, ob Ihr Unternehmen nur vorübergehend zahlungsunfähig oder dauerhaft nicht mehr überlebensfähig ist. 

Auch wenn Sie nun Zeit gewinnen, sollten Sie dennoch im Hinterkopf behalten: Je früher sie handeln, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Sanierung Ihres Unternehmens erfolgreich sein wird. Sie sollte sich unabhängig von der Verlängerung der Schonfrist also frühzeitig Gedanken machen, ob und wie Sie die Krise finanziell überstehen können. Außerdem – sollten Sie feststellen, dass Ihr Unternehmen nicht überlebensfähig ist – sollten Sie frühzeitig einen Insolvenzantrag stellen, auch wenn Sie dazu aktuell gesetzlich nicht verpflichtet sind. 

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