§ 288 StGB – Vereitelung der Zwangsvollstreckung vor der Insolvenz

  • § 288 StGB: Vollstreckungsvereitelung

    So schützen Sie sich vor Kontopfändungen, ohne sich strafbar zu machen

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Vereiteln der Zwangsvollstreckung ist verboten

Es kann immer vorkommen, dass Sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und sich dann einer Insolvenz (sei es eine Privat- oder Regelinsolvenz) gegenübersehen. In solchen Situationen versuchen Schuldner häufig, zunächst das eigene finanzielle Fortbestehen und das der Familie zu sichern.
Sobald Sie als Privatperson oder Unternehmer in eine finanzielle Schieflage geraten, ist die Versuchung groß, privat geschaffenes Vermögen für den Insolvenzfall vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Dies ist ein völlig normales und verständliches Verhalten, schon begründet im angeborenen Selbsterhaltungstrieb des Menschen. Dies wird auch vom Wissen, sich situationsbedingt nicht korrekt dem Gläubiger gegenüber zu verhalten, nicht beseitigt. Allerdings hat der Gesetzgeber zum Schutz des Gläubigers eine Vorschrift erlassen, die das absichtliche Vereiteln einer Zwangsvollstreckung unter Strafe stellt (§ 288 StGB). In der Praxis wird dieser Paragraph aber nicht sehr oft angewendet.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Problematisch: Geld auf ein anderes Konto überweisen zu lassen

Sehr häufig versuchen Gläubiger, durch Zwangsvollstreckungsverfahren ihre Forderung zu realisieren. Sobald ein vollstreckbarer Titel durch den Gläubiger erwirkt wurde, kann eine Kontopfändung durchgeführt werden. In diesen Fällen kommen Schuldner häufig auf die Idee, den hart verdienten Arbeitslohn auf ein anderes Konto überweisen zu lassen, um so der Pfändung auf dem eigenen Konto zu umgehen.

Es ist ein natürliches Vorgehen zum Selbstschutz, sein Geld oder das Geld aus dem laufenden Geschäftsbetrieb auf das Konto von Freunden oder Familienmitgliedern überweisen zu lassen.

Vertrauen reicht nicht aus: Verlust der Verfügungsbefugnis

Sobald Sie Ihr Arbeitseinkommen auf das Konto eines Freundes oder Familienmitgliedes überweisen lassen haben, können Sie nicht mehr selber über das Geld verfügen. Sie sind nicht der Kontoinhaber und haben daher keine Verfügungsbefugnis. Sie begeben sich daher in eine Abhängigkeit zu der Person, die Ihren Arbeitslohn auf dem Konto hat. Selbst wenn Sie der Person Vertrauen und diese schon jahrelang kennen, passiert es immer wieder, dass diese Person das Geld für andere Zwecke verwendet. Wenn die kontoführende Person dann auch noch selber Schulden hat und gepfändet wird, ist Ihr Arbeitseinkommen auch in Gefahr.

Strafbare Handlung: Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs.1 StGB

Abgesehen vom Verlust der Verfügungsbefugnis laufen Sie als Schuldner außerdem Gefahr, sich wegen Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs.1 StGB strafbar zu machen. Sie erfüllen diesen Straftatbestand, wenn Sie versuchen, Vermögen vor oder während einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme beiseitezuschaffen. Sollte dies ein Gläubiger nachweisen können, könnten strafrechtliche Konsequenzen im Raum stehen.

Vollstreckungsverteilung – Wenigen Schuldnern ist die Norm bekannt

Der einschlägige Gesetzestext besagt, dass das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder deren Verkauf mit dem Ziel, die Vollstreckung durch den Gläubiger zu verhindern, strafbar ist (§ 288 StGB).

Diese Rechtsnorm ist den meisten Schuldnern unbekannt. Sie ist sehr weit und umfassend  zu verstehen und liegt bereits vor, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass der Gläubiger den Willen hat, seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchzusetzen. Der Erhebung einer Klage bedarf es hier nicht, sodass außergerichtliche Anschreiben oder Mahnschreiben eines Gläubigers bereits genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch wirklich besteht; er braucht dagegen noch nicht einmal fällig zu sein.

Voraussetzungen und mögliche strafbare Handlungen

Befinden Sie sich in der Situation, dass der Gläubiger Ihnen bei Nichtzahlung Zwangsmittel androht, so dürfen Sie Bestandteile Ihres Vermögens weder veräußern noch bei Seite schaffen, wollen Sie sich nicht möglicherweise strafbar machen. Zu den Bestandteilen des Vermögens zählen jeweils alle Rechte und Sachen, soweit diese pfändbar sind.

Bestandteile des Vermögens  sind alle werthaltigen Gegenstände, Forderungen und Rechte, die der Vollstreckung unterliegen, also auch die Besitz- und Nutzungsrechte an Sachen, die Ihnen nicht wirklich gehören, aber sich in Ihrem Besitz befinden. Unpfändbare Gegenstände und Rechte sind von der Anwendung des § 288 StGB nicht umfasst.

Der Anspruch muss bestehen, jedoch nicht zwingend fällig sein. Das Veräußern beinhaltet alle Vermögensverschiebungen (z.B. Übereignung, Belastung, meist einer Immobilie durch Hypotheken/ Kredite, Abtretung, Schenkung, etc.), in denen Sie nicht den vollen Gegenwert für das Geleistete oder Geschenkte erlangen – und die damit Ihr mögliches Pfändungsvermögen mindern – oder durch die Sie nicht bloß den fälligen Anspruch eines anderen Gläubigers durch eine Zahlung erfüllen.

Wichtig ist auch, dass Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB nur auf Antrag verfolgt wird. Berechtigt zum Strafantrag ist in erster Linie der Gläubiger, gegen dessen Zwangsvollstreckung und begründeten Anspruch sich die Tat richtet.

Freunde und Familie haften auch!

Mann mit Geld in den Händen

Sobald Sie Ihr Arbeitseinkommen auf das Konto eines Freundes oder Familienmitgliedes überweisen, können Sie nicht mehr selber über das Geld verfügen.

Strafbar macht sich nicht nur der Schuldner, sondern unter Umständen auch der Kontoinhaber aus dem Freundes- und Familienkreis. Die Person, die Ihnen in dieser Situation vermeintlich hilft, könnte auch ins Visier eines Ermittlungsverfahrens gelangen. Aus diesem Hintergrund raten wir unseren Mandanten, keine Zahlungsströme vor oder während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf das Konto eines anderen Kontoinhabers umzuleiten. Sie verlieren nicht nur Ihre Verfügungsgewalt über das Geld und machen sich abhängig von Freunden und Verwandten, sondern können sich unter Umständen auch strafbar machen.

Wie können Sie sich vor Kontopfändungen schützen?

Sollten Sie auf eine Insolvenz zusteuern oder sich bereits in einem Insolvenzverfahren befinden, raten wir Ihnen grundsätzlich zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (sogenanntes P-Konto). Dieses bietet Ihnen umfassenden Pfändungsschutz! Das ist besonders wichtig, um Ihren Lebensstandard und den Ihrer Angehörigen aufrecht zu erhalten.

Jeder Inhaber eines Einzel-Girokontos hat, wenn er eine natürliche Person ist, einen gesetzlichen Anspruch auf dessen Umwandlung in ein P-Konto. Diesen Anspruch haben Sie selbst dann, wenn das Konto bereits gepfändet wurde!

Wichtig ist dabei, dass es sich dabei um ein Konto handelt, auf das nur Sie als Schuldner Zugriff haben, das also kein Gemeinschaftskonto z. B. mit dem Ehepartner ist!

Den Freibetrag des P-Kontos können Sie beispielsweise erhöhen, wenn Sie Unterhaltspflichten besitzen und den Unterhalt auch gewähren. Dann können Sie der Bank eine entsprechende Bescheinigung über bestehende Unterhaltspflichten vorlegen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “§ 288 StGB – Vereitelung der Zwangsvollstreckung vor der Insolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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10 Kommentare
  1. Marijan R.
    says:

    Eine Pfändung wurde bereits auf meinem P-Konto erwirkt jedoch in der Folgezeit ruhend gestellt. So konnte ich in einem Monat das komplette Gehalt von meinem Konto abheben. Davon habe ich mit 1178 EUR meinen Lebensunterhalt bestritten und konnte zusätzlich 400 EUR meinen Eltern als Gläubigern einer anderen Forderung in Bar übergeben.
    Ich befinde mich derzeit noch nicht im Insolvenzverfahren. Meine Frage: Habe ich durch das abheben des gesamten Guthabens und der Zahlung von 400 EUR an meine Eltern eine Vollstreckungsvereitelung zu Lasten des Gläubigers mit der ruhenden Pfändung begangen? Darf ich auch wenn die Pfändung ruhend gestellt wurde lediglich meinen pfändungsfreien Betrag abheben? Laufe ich zudem Gefahr durch die Zahlung an meine Eltern eine Gläubigerbegünstigung begangen zu haben (Insolvenzantrag wurde seitens Schuldnerberatung noch nicht gestellt)?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      eine Vollstreckungsvereitelung haben Sie nach dem Vorgetragen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht begangen. Sie dürfen von Ihrem Konto Vermögen in grundsätzlich beliebiger Höhe abheben. Eine Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB scheidet aus, wenn die Zahlung von Ihren Eltern zu der Zeit beansprucht werden konnte oder wenn Sie faktisch weiterhin Zahlungen an fordernde andere Gläubiger leisten. In strafrechtlichen Angelegenheiten ist es ratsam, einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Im eröffneten Insolvenzverfahren kann die Zahlung an einzelne Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden, können wir Ihnen keine weiteren Auskünfte erteilen. Haben Sie bitte Verständnis hierfür.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Sommerauer
    says:

    Meine Frage:

    A droht die Zwangsvollstreckung also übergibt er seinen Besitz an B durch Schenkung.
    Der Gläubiger zeigt die Sache an. Wird der Übergabsvertrag von A u. B dadurch anuliert das A u. B nun wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung verurteilt werden oder muss der Gläubiger auf Vertragsaufhebung eigens klagen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sommerauer S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine Schenkung oder ein anderes Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Es muss also nicht eigens auf Vertragsaufhebung geklagt werden. Der Besitz bleibt im Eigentum des A und kann direkt von A gepfändet werden, bzw. B könnte Drittschuldner sein.
      Es könnte aber auch eine Anfechtung gemäß § 3 AnfG geboten sein, denn das AnfG hat in diesem Zusammenhang vorrang vor dem BGB.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Maria
    says:

    Wie ist den das definiert Mit Anspruch? Zb man hat keine Klage, kein Bescheid nichts. Als hypothetischer Beispiel, ich habe vor 2 Jahren ausversehen ein Auto zerkratzt. Ich habe mich nicht gemeldet und bin weiter gegangen und schon Mittlerweile vergessen. Nun nach diesen 2¶ Jahren möchte ich meiner Familie ein Geschenk machen und führe eine schenkung durch. Nun aber 6monate+, kommt ein Brief mit Schadenersatz für das Auto. Liegt nun dieser strafbare bestand vor?

    “Der Erhebung einer Klage bedarf es hier nicht, sodass außergerichtliche Anschreiben oder Mahnschreiben eines Gläubigers bereits genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch wirklich besteht; er braucht dagegen noch nicht einmal fällig zu sein.”

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      in dem von Ihnen genannten Beispiel würde die Zwangsvollstreckung noch nicht drohen. Es sind noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Gläubiger seinen Anspruch alsbald zwangsweise durchsetzen wird. Es ist nicht ausreichend, bloß anzunehmen, dass der Gläubiger bei Kenntnis der Sachlage Klage erheben wird, zumal davon auszugehen wäre, dass der Gläubiger seinen Anspruchsgegner gar nicht kennt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Ken T.
    says:

    Guten Morgen.
    Ich habe eine Frage…
    Ich bin in einer Insolvenz und durch eine straftat wurde eine lohnpfändung angemeldet, nun Pfändet ja der Insolvenzverwalter schon den Lohn, kann darauf noch jemand einen Betrag Pfänden?

    Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      während der Insolvenz wird diese Pfändung ins “Leere” laufen, da alle pfändbaren Beträge bereits an den Insolvenzverwalter abgetreten sind. Allerdings hat es durchaus Sinn, dass die Pfändung jetzt bereits angemeldet wurde, denn somit sichert sich der Gläubiger den ersten Rang in den Pfändungen, sobald nach der Insolvenz wieder pfändbares Einkommen vorhanden ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Magnus K.
    says:

    Meine Frage:
    Ein Einzelunternehmer erfüllt titulierte Forderungen nicht. Bzgl. dieser Forderungen sind Zwangshypotheken eingetragen. Es bestehen weitere Forderungen im 6 stellige Bereich. Der Einzelunternehmer möchte ein grosses Event veranstalten. Seine Kunden sollen die Stand Gebühren auf das Konto seiner Frau zahlen.
    1. Muss der Einzelunternehmer bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz angemelden?
    2. Macht er sich strafbar, wenn das Konto der Frau verwendet wird, um das Event durchzuführen? Das Geld wäre auf dem gepfandeten Konto ja an die Gläubiger gegangen.
    3. Macht die Ehefrau sich strafbar, wenn sie die Umstände kennt?
    3. Macht sich die Sekretärin strafbar, wenn sie versucht, die Kunden zur Zahlung auf das Konto der Frau zu bewegen?
    4. Wenn Geld auf das Konto eingezahlt wird in Kenntnis, dass das Geld nicht an die Gläubiger geht, welche Konsequenzen hat das für den Zahlenden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Kenklies,

      vielen Dank für Ihre Frage. Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgende, grundsätzliche Informationen geben:
      Der Einzelunternehmer ist nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Er kann sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Er haftet immer mit seinem gesamten Privatvermögen auch für gewerbliche Verbindlichkeiten.

      Es existiert weiterhin der Straftatbestand der Vollstreckungsvereitelung gemäß § 288 StGB. Dieser könnte durch den geschilderten Sachverhalt durchaus erfüllt sein. Auch die Ehefrau könnte sich strafbar machen, allerdings müsste sie dafür nach Ansicht einiger Gerichte selbst aktiv handeln. Die bloße Nutzung ihres Kontos durch den Ehemann reicht nach dieser Meinung nicht aus. Sogar die Sekretärin könnte bei sehr strenger Auslegung der Vorschrift sowie bei nachgewiesener Kenntnis der gesamten Situation unter Umständen betroffen sein.
      Strafrechtlich relevante Fragen können im Rahmen dieser Kommentare nur sehr allgemein beantwortet werden, genauere Auskünfte können nur in einem kostenpflichtigen Termin erteilt werden.

      Bezüglich der zahlenden Kunden sehe ich nach den gemachten Angaben keine Risiken, wenn sie auf das angegebene Konto zahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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