Aktuelle Pfändungstabelle – Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen

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    Aktuelle Pfändungstabelle 2024 – Bestimmen Sie Ihre Pfändungsfreigrenze

    Die aktuelle Pfändungstabelle für 2024 legt die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeits- oder Sozialeinkommen fest. Diesen Betrag können Schuldner behalten, obwohl

    Am 1. Juli 2024 ist die neue gültige Pfändungstabelle in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni des Folgejahres. Ab 2022 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich angehoben und die Pfändungstabelle dementsprechend aktualisiert. Zum 1. Juli des Folgejahres wird der unpfändbare Grundfreibetrag in der Pfändungstabelle 2024 erneut angehoben.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    Pfändungstabelle 2024 im Überblick

    Die vom 01.07.2024 bis zum 30.06. des Folgejahres gültige Pfändungstabelle sehen Sie hier:

    Nettolohn Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen
    von bis 0 1 2 3 4 5+
    1500,00 1509,99 5,78 0 0 0 0 0
    1510,00 1519,99 12,78 0 0 0 0 0
    1520,00 1529,99 19,78 0 0 0 0 0
    1530,00 1539,99 26,78 0 0 0 0 0
    1540,00 1549,99 33,78 0 0 0 0 0
    1550,00 1559,99 40,78 0 0 0 0 0
    1560,00 1569,99 47,78 0 0 0 0 0
    1570,00 1579,99 54,78 0 0 0 0 0
    1580,00 1589,99 61,78 0 0 0 0 0
    1590,00 1599,99 68,78 0 0 0 0 0
    1600,00 1609,99 75,78 0 0 0 0 0
    1610,00 1619,99 82,78 0 0 0 0 0
    1620,00 1629,99 89,78 0 0 0 0 0
    1630,00 1639,99 96,78 0 0 0 0 0
    1640,00 1649,99 103,78 0 0 0 0 0
    1650,00 1659,99 110,78 0 0 0 0 0
    1660,00 1669,99 117,78 0 0 0 0 0
    1670,00 1679,99 124,78 0 0 0 0 0
    1680,00 1689,99 131,78 0 0 0 0 0
    1690,00 1699,99 138,78 0 0 0 0 0
    1700,00 1709,99 145,78 0 0 0 0 0
    1710,00 1719,99 152,78 0 0 0 0 0
    1720,00 1729,99 159,78 0 0 0 0 0
    1730,00 1739,99 166,78 0 0 0 0 0
    1740,00 1749,99 173,78 0 0 0 0 0
    1750,00 1759,99 180,78 0 0 0 0 0
    1760,00 1769,99 187,78 0 0 0 0 0
    1770,00 1779,99 194,78 0 0 0 0 0
    1780,00 1789,99 201,78 0 0 0 0 0
    1790,00 1799,99 208,78 0 0 0 0 0
    1800,00 1809,99 215,78 0 0 0 0 0
    1810,00 1819,99 222,78 0 0 0 0 0
    1820,00 1829,99 229,78 0 0 0 0 0
    1830,00 1839,99 236,78 0 0 0 0 0
    1840,00 1849,99 243,78 0 0 0 0 0
    1850,00 1859,99 250,78 0 0 0 0 0
    1860,00 1869,99 257,78 0 0 0 0 0
    1870,00 1879,99 264,78 0 0 0 0 0
    1880,00 1889,99 271,78 0 0 0 0 0
    1890,00 1899,99 278,78 0 0 0 0 0
    1900,00 1909,99 285,78 0 0 0 0 0
    1910,00 1919,99 292,78 0 0 0 0 0
    1920,00 1929,99 299,78 0 0 0 0 0
    1930,00 1939,99 306,78 0 0 0 0 0
    1940,00 1949,99 313,78 0 0 0 0 0
    1950,00 1959,99 320,78 0 0 0 0 0
    1960,00 1969,99 327,78 0 0 0 0 0
    1970,00 1979,99 334,78 0 0 0 0 0
    1980,00 1989,99 341,78 0 0 0 0 0
    1990,00 1999,99 348,78 0 0 0 0 0
    2000,00 2009,99 355,78 0 0 0 0 0
    2010,00 2019,99 362,78 0 0 0 0 0
    2020,00 2029,99 369,78 0 0 0 0 0
    2030,00 2039,99 376,78 0 0 0 0 0
    2040,00 2049,99 383,78 0 0 0 0 0
    2050,00 2059,99 390,78 0 0 0 0 0
    2060,00 2069,99 397,78 3,41 0 0 0 0
    2070,00 2079,99 404,78 8,41 0 0 0 0
    2080,00 2089,99 411,78 13,41 0 0 0 0
    2090,00 2099,99 418,78 18,41 0 0 0 0
    2100,00 2109,99 425,78 23,41 0 0 0 0
    2110,00 2119,99 432,78 28,41 0 0 0 0
    2120,00 2129,99 439,78 33,41 0 0 0 0
    2130,00 2139,99 446,78 38,41 0 0 0 0
    2140,00 2149,99 453,78 43,41 0 0 0 0
    2150,00 2159,99 460,78 48,41 0 0 0 0
    2160,00 2169,99 467,78 53,41 0 0 0 0
    2170,00 2179,99 474,78 58,41 0 0 0 0
    2180,00 2189,99 481,78 63,41 0 0 0 0
    2190,00 2199,99 488,78 68,41 0 0 0 0
    2200,00 2209,99 495,78 73,41 0 0 0 0
    2210,00 2219,99 502,78 78,41 0 0 0 0
    2220,00 2229,99 509,78 83,41 0 0 0 0
    2230,00 2239,99 516,78 88,41 0 0 0 0
    2240,00 2249,99 523,78 93,41 0 0 0 0
    2250,00 2259,99 530,78 98,41 0 0 0 0
    2260,00 2269,99 537,78 103,41 0 0 0 0
    2270,00 2279,99 544,78 108,41 0 0 0 0
    2280,00 2289,99 551,78 113,41 0 0 0 0
    2290,00 2299,99 558,78 118,41 0 0 0 0
    2300,00 2309,99 565,78 123,41 0 0 0 0
    2310,00 2319,99 572,78 128,41 0 0 0 0
    2320,00 2329,99 579,78 133,41 0 0 0 0
    2330,00 2339,99 586,78 138,41 0 0 0 0
    2340,00 2349,99 593,78 143,41 0 0 0 0
    2350,00 2359,99 600,78 148,41 0 0 0 0
    2360,00 2369,99 607,78 153,41 0 0 0 0
    2370,00 2379,99 614,78 158,41 1,62 0 0 0
    2380,00 2389,99 621,78 163,41 5,62 0 0 0
    2390,00 2399,99 628,78 168,41 9,62 0 0 0
    2400,00 2409,99 635,78 173,41 13,62 0 0 0
    2410,00 2419,99 642,78 178,41 17,62 0 0 0
    2420,00 2429,99 649,78 183,41 21,62 0 0 0
    2430,00 2439,99 656,78 188,41 25,62 0 0 0
    2440,00 2449,99 663,78 193,41 29,62 0 0 0
    2450,00 2459,99 670,78 198,41 33,62 0 0 0
    2460,00 2469,99 677,78 203,41 37,62 0 0 0
    2470,00 2479,99 684,78 208,41 41,62 0 0 0
    2480,00 2489,99 691,78 213,41 45,62 0 0 0
    2490,00 2499,99 698,78 218,41 49,62 0 0 0
    2500,00 2509,99 705,78 223,41 53,62 0 0 0
    2510,00 2519,99 712,78 228,41 57,62 0 0 0
    2520,00 2529,99 719,78 233,41 61,62 0 0 0
    2530,00 2539,99 726,78 238,41 65,62 0 0 0
    2540,00 2549,99 733,78 243,41 69,62 0 0 0
    2550,00 2559,99 740,78 248,41 73,62 0 0 0
    2560,00 2569,99 747,78 253,41 77,62 0 0 0
    2570,00 2579,99 754,78 258,41 81,62 0 0 0
    2580,00 2589,99 761,78 263,41 85,62 0 0 0
    2590,00 2599,99 768,78 268,41 89,62 0 0 0
    2600,00 2609,99 775,78 273,41 93,62 0 0 0
    2610,00 2619,99 782,78 278,41 97,62 0 0 0
    2620,00 2629,99 789,78 283,41 101,62 0 0 0
    2630,00 2639,99 796,78 288,41 105,62 0 0 0
    2640,00 2649,99 803,78 293,41 109,62 0 0 0
    2650,00 2659,99 810,78 298,41 113,62 0 0 0
    2660,00 2669,99 817,78 303,41 117,62 0 0 0
    2670,00 2679,99 824,78 308,41 121,62 0 0 0
    2680,00 2689,99 831,78 313,41 125,62 0,38 0 0
    2690,00 2699,99 838,78 318,41 129,62 3,38 0 0
    2700,00 2709,99 845,78 323,41 133,62 6,38 0 0
    2710,00 2719,99 852,78 328,41 137,62 9,38 0 0
    2720,00 2729,99 859,78 333,41 141,62 12,38 0 0
    2730,00 2739,99 866,78 338,41 145,62 15,38 0 0
    2740,00 2749,99 873,78 343,41 149,62 18,38 0 0
    2750,00 2759,99 880,78 348,41 153,62 21,38 0 0
    2760,00 2769,99 887,78 353,41 157,62 24,38 0 0
    2770,00 2779,99 894,78 358,41 161,62 27,38 0 0
    2780,00 2789,99 901,78 363,41 165,62 30,38 0 0
    2790,00 2799,99 908,78 368,41 169,62 33,38 0 0
    2800,00 2809,99 915,78 373,41 173,62 36,38 0 0
    2810,00 2819,99 922,78 378,41 177,62 39,38 0 0
    2820,00 2829,99 929,78 383,41 181,62 42,38 0 0
    2830,00 2839,99 936,78 388,41 185,62 45,38 0 0
    2840,00 2849,99 943,78 393,41 189,62 48,38 0 0
    2850,00 2859,99 950,78 398,41 193,62 51,38 0 0
    2860,00 2869,99 957,78 403,41 197,62 54,38 0 0
    2870,00 2879,99 964,78 408,41 201,62 57,38 0 0
    2880,00 2889,99 971,78 413,41 205,62 60,38 0 0
    2890,00 2899,99 978,78 418,41 209,62 63,38 0 0
    2900,00 2909,99 985,78 423,41 213,62 66,38 0 0
    2910,00 2919,99 992,78 428,41 217,62 69,38 0 0
    2920,00 2929,99 999,78 433,41 221,62 72,38 0 0
    2930,00 2939,99 1006,78 438,41 225,62 75,38 0 0
    2940,00 2949,99 1013,78 443,41 229,62 78,38 0 0
    2950,00 2959,99 1020,78 448,41 233,62 81,38 0 0
    2960,00 2969,99 1027,78 453,41 237,62 84,38 0 0
    2970,00 2979,99 1034,78 458,41 241,62 87,38 0 0
    2980,00 2989,99 1041,78 463,41 245,62 90,38 0 0
    2990,00 2999,99 1048,78 468,41 249,62 93,38 0 0
    3000,00 3009,99 1055,78 473,41 253,62 96,38 1,7 0
    3010,00 3019,99 1062,78 478,41 257,62 99,38 3,7 0
    3020,00 3029,99 1069,78 483,41 261,62 102,38 5,7 0
    3030,00 3039,99 1076,78 488,41 265,62 105,38 7,7 0
    3040,00 3049,99 1083,78 493,41 269,62 108,38 9,7 0
    3050,00 3059,99 1090,78 498,41 273,62 111,38 11,7 0
    3060,00 3069,99 1097,78 503,41 277,62 114,38 13,7 0
    3070,00 3079,99 1104,78 508,41 281,62 117,38 15,7 0
    3080,00 3089,99 1111,78 513,41 285,62 120,38 17,7 0
    3090,00 3099,99 1118,78 518,41 289,62 123,38 19,7 0
    3100,00 3109,99 1125,78 523,41 293,62 126,38 21,7 0
    3110,00 3119,99 1132,78 528,41 297,62 129,38 23,7 0
    3120,00 3129,99 1139,78 533,41 301,62 132,38 25,7 0
    3130,00 3139,99 1146,78 538,41 305,62 135,38 27,7 0
    3140,00 3149,99 1153,78 543,41 309,62 138,38 29,7 0
    3150,00 3159,99 1160,78 548,41 313,62 141,38 31,7 0
    3160,00 3169,99 1167,78 553,41 317,62 144,38 33,7 0
    3170,00 3179,99 1174,78 558,41 321,62 147,38 35,7 0
    3180,00 3189,99 1181,78 563,41 325,62 150,38 37,7 0
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    4330,00 4339,99 1986,78 1138,41 785,62 495,38 267,7 102,57
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    4360,00 4369,99 2007,78 1153,41 797,62 504,38 273,7 105,57
    4370,00 4379,99 2014,78 1158,41 801,62 507,38 275,7 106,57
    4380,00 4389,99 2021,78 1163,41 805,62 510,38 277,7 107,57
    4390,00 4399,99 2028,78 1168,41 809,62 513,38 279,7 108,57
    4400,00 4409,99 2035,78 1173,41 813,62 516,38 281,7 109,57
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    4420,00 4429,99 2049,78 1183,41 821,62 522,38 285,7 111,57
    4430,00 4439,99 2056,78 1188,41 825,62 525,38 287,7 112,57
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    4470,00 4479,99 2084,78 1208,41 841,62 537,38 295,7 116,57
    4480,00 4489,99 2091,78 1213,41 845,62 540,38 297,7 117,57
    4490,00 4499,99 2098,78 1218,41 849,62 543,38 299,7 118,57
    4500,00 4509,99 2105,78 1223,41 853,62 546,38 301,7 119,57
    4510,00 4519,99 2112,78 1228,41 857,62 549,38 303,7 120,57
    4520,00 4529,99 2119,78 1233,41 861,62 552,38 305,7 121,57
    4530,00 4539,99 2126,78 1238,41 865,62 555,38 307,7 122,57
    4540,00 4549,99 2133,78 1243,41 869,62 558,38 309,7 123,57
    4550,00 4559,99 2140,78 1248,41 873,62 561,38 311,7 124,57
    4560,00 4569,99 2147,78 1253,41 877,62 564,38 313,7 125,57
    4570,00 4573,10 2154,78 1258,41 881,62 567,38 315,7 126,57

    Pfändungstabelle 2024 und Privatinsolvenz

    Mit einem Antrag auf Privatinsolvenz verlieren Sie Ihre Schulden, auch wenn Sie über kein oder ein geringes pfändbares Einkommen verfügen. Die Pfändungstabelle spielt in der Privatinsolvenz eine wichtige Rolle.

    Die Entschuldung durch Privatinsolvenz tritt innerhalb drei Jahren ein – Sie verlieren Ihre Schulden unabhängig davon, wie hoch sie waren oder wie viele Gläubiger Sie haben. Die aktuelle Pfändungstabelle 2024 bestimmt, wie viel von Ihrem Einkommen Sie dabei behalten können:

    Pfändungstabelle 2024 Download

    Die aktuelle Pfändungstabelle 2024 als Download – hier können Sie sich die Pfändungstabelle als PDF herunterladen:

    Pfändungstabelle 2024 und Pfändungsrechner

    Alternativ zur Pfändungstabelle können Sie unseren Pfändungsrechner nutzen, um schnell und bequem zu bestimmen, wie viel von Ihrem Einkommen gepfändet werden kann. Geben Sie Ihren Nettolohn und die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten ein. Als Ergebnis erhalten Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens.

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    Andre Kraus 
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

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    Rechtsanwältin für Insolvenzrecht

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    302 Kommentare
    1. Ann-kathrin H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich bin in der Wohlverhaltensphase des Insolvenzverfahrens wie sieht es denn da mit dem Pfändungsfreibetrag bei zwei leiblichen Kindern im eigenen Haushalt lebend aus? Werden die berechnet?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        Sie haben grundsätzlich den Pfändungsfreibetrag zur Verfügung, der hierfür von der Pfändungstabelle bei zwei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen vorgesehen wird. Dieser dürfte auch schon im Insolvenzverfahren gegolten haben. Insofern dürfte sich in der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich keine Veränderung für Sie ergeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Hr. B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe Mitte November einen Insolvenz Antrag mit Hilfe ihrer Kanzlei eingereicht.
      Zwei Tage später kam ein Vollstreckungsbescheid per Post.
      Meine Frage hierzu :
      1.
      Ich besitze kein P-Konto, sollte ich dieses eröffnen ?
      2. Wenn ich das Konto umstelle und mir der Grundbetrag gesichert wird, was passiert mit dem Geld was übrig bleibt ?
      Ich habe ein netto verdienst von 2800€
      Ich bin alleinstehend und habe keine unterhaltsverpflichtung

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        das Führen eines P-Kontos empfehlen wir bis zum Abschluss des Verfahrens. Dem Vollstreckungsbescheid sollten Sie widersprechen und den Gläubiger nochmal auf das bevorstehende Insolvenzverfahren hinweisen. Ohne Titel kann der Gläubiger auch nicht in Ihr Kontoguthaben vollstrecken.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Braun
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
      ich habe meine Regelinsolvenz ab Dezember 2020 über Ihre Kanzlei abgewickelt. Es hat auch alles super geklappt. Nochmals vielen vielen Dank hierfür.
      Das Verfahren wurde im Februar 2021 eröffnet.

      Jetzt habe ich eine Frage:
      Ich habe einen neuen Arbeitgeber. Jetzt weiß ich, dass man beim Finanzamt die Entfernung Wohnung-/Arbeitsstätte als Freibetrag eintragen lassen kann.
      Der Mehraufwand für diese Fahrten entsteht mir und wenn ich diesen Freibetrag nicht eintragen lasse und nächstes Jahr (2022) die EStE mache, bekomme ich ja ansonsten gar nichts von der Erstattung, da diese an den Insolvenzverwalter geht.

      Durch den Eintrag – Freibetrag – erhalte ich netto monatlich etwas mehr – auch wenn vom Nettobetrag gemäß Pfändungstabelle der Insolvenzverwalter auch etwas mehr kommt, was völlig in Ordnung ist.

      Ich finde es unfair, dass wenn man arbeitet und schon mehr Kilometer auf sich nimmt, die Aufwendungen wirklich hat, diese überhaupt nicht berücksichtigt werden.

      Darf/ kann ich diesen Freibetrag beim Finanzamt beantragen?

      Vorab vielen Dank für Ihre Rückantwort und verbleibe
      mit freundlichen Grüßen
      Marc R. B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        Sie können den Freibetrag auch im Insolvenzverfahren grundsätzlich beantragen, auch wenn den Insolvenzverwalter die Pflicht trifft, die Steuerklärung abzugeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Yasin
      says:

      Sehr geehrte,

      Ich bin noch bis nexte jahr März in Insolvenz. Meine Frau arbeitet nicht, wir haben kind.

      Meine Frage: Ist es möglich aus dem Schufa raus kommen das ich irgendwas auf meine Name nehmen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Forderungen, die in der Schufa stehen, werden grundsätzlich erst 3 Jahre nach Ihrer Erledigung gelöscht. Die in der Schufa stehenden Forderungen erledigen sich, wenn Sie bezahlt sind/werden oder wenn Sie z.B. wegen Verjährung oder der Restschuldbefreiung undurchsetzbar sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Herr T.
      says:

      Hallo,
      Ist es richtig das wenn man über 3800 netto verdient, jeder Verdiente Euro zu 100% an den Insolvenzverwalter geht ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        die von Ihnen beschriebene Rechtsfolge tritt aktuell ab 3.840,08 Euro Nettoverdienst ein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Martin
      says:

      Hallo Team
      Ich habe eine Frage.
      Meine Frau und ich haben Schulden und überlegenen in Privatinsolvenz zu gehen.
      Wir verdienen beide zusammen ca 2400 Euro Netto. Meine Frau 1300€ ich 1100€Wir haben ein Kind (10) Jahr alt. Die Frage ist wieviel wird gepfändet. LG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        aufgrund der Unterhaltspflichten kann bei dem genannten Einkommen in der Insolvenz grundsätzlich nichts gepfändet werden.
        Gerne prüfen wir dies im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung genauer.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Viktorija
      says:

      Guten tag, bin seit 02.2021 im. Privat Insolvenz..
      Mein farge is..
      Von mein Lohn werdet jeder Monat von Arbeitsgeber angezahlt..
      Und von meinem P-Konto werdet auch jeder Monat abgeschoben.. Is das normal? Netto Einkommen is 1500€ – 1550€

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es könnte sein, dass der Freibetrag auf dem P-Konto zu niedrig ist.
        Zur Bestimmung und Festsetzung des Freibetrags können Sie sich an das Insolvenzgericht wenden, dieses stellt Ihnen eine Bescheinigung für die Bank aus.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Klaus
      says:

      Guten Tag,
      die Pfändungstabelle auf Ihrer Internetseite für 01.07.2021 bis 30.06.2023 ist anders als auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz ( Ausgabe vom 10.5.2021- Ausgabe Datum kann man dort unten sehen). Dort stehen alte Beträge aber gültig ab 01.07.2021.
      Was ist denn richtig und warum ? https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        eine Abweichung von der amtlichen Bekanntmachung konnten wir nach Prüfung nicht feststellen. Sie können uns gern den genauen Punkt nennen, an dem Sie eine Abweichung meinen. In § 850c ZPO ist Absatz 5 Satz 2 entscheidend. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden durch die Bekanntmachung aktualisiert. Im Gesetz stehen die ursprünglichen Grenzwerte. Da der Gesetzgeber nicht immer wieder den Normtext ändern wollte, entschied er sich die Aktualisierung über die amtliche Bekanntmachung der Pfändungstabelle vorzunehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. A.  T.
      says:

      Hallo
      Wir beziehen Hartz 4 und haben 1euro Job !
      Ist das geld vom 1 euro pfändbar ???

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau T.,

        ich habe Ihnen die Frage soeben beantwortet. Sie können versichert sein, dass wir Ihre Frage zur Kenntnis nehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Patrick
      says:

      Schönen guten Tag,

      Ich werde demnächst in die Privatinsolvenz gehen und werde ein Nettolohn von 2500€ haben. Bedeutet die Tabelle dementsprechend dann, dass ich 2500- 924€ im Monat nutzen kann und darüber verfügen kann oder dass diese 924€ einfach gepfändet werden, ich aber trotzdem nur über 1179€ verfügen kann pro Monat?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2500 Euro werden monatlich grundsätzlich ca. 925 Euro gepfändet. Der Rest ist der unpfändbare Teil Ihres Einkommens.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Franz
      says:

      Wann erscheint die neue Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen? In derVergangenheit wurde immer im März/April angepasst um mit dem 1 Juli zu greifen. Dieses Jahr nichts… Weiss man dazu noch nichts?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        aktuell warten auch wir auf eine neue Bekanntmachung von staatlicher Seite.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Heiko K.
      says:

      Wenn ich in der Insolvenz bin brauche ich ein P Konto ???

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Frage, die wir in unserem Artikel Brauch ich ein P-Konto in der Insolvenz? ausführlich beantworten. Stellen Sie uns gern Fragen unter dem Beitrag, sofern bei Ihnen Fragen offen bleiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Sarah L. .
      says:

      Guten Tag,
      wie ist es wenn jemand Übergangsgeld und Fahrtkosten von der Arbeitsagentur für eine Rehamaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält. Die Person ist alleinstehend ohne Unterhaltsverpflichtungen. Die monatliche Fahrkarte wird benötigt um an der Maßnahme teilzunehmen. Das Übergangsgeld allein liegt knapp unter dem Grundfreibetrag von 1.178 EUR, zusammen mit der monatlichen Fahrtkostenerstattung für die Fahrkarte (ca. 130 EUR im Monat) wird der Grundfreibetrag aber überschritten. Kann der Grundfreibetrag in diesem Fall (z.B. durch Bescheinig. nach § 850k ) erhöht werden?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        da die genannte(n) geldwerten Leistung(en) schwerpunktmäßig der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, dürfte ein Vermerk in der P-Konto-Bescheinigung nicht hilfreich sein. Ich empfehle Ihnen, sich an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) mit einem Antrag auf Erhöhung des monatlichen Pfändungsfreibetrags wegen des monatlichen Mehraufwands zu wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Jb
      says:

      Hallo liebes Team,
      ich verdiene 1890 netto im Monat, dadaurch dass ich mich verschuldet habe und viele Kredite am laufen habe, bleibt mir im Monat höchstens 100€, ( miete ist schon bezahlt danach) , ist es richtig,dass wenn ich jetzt Privatinsolvenz anmelden würde, ich nur laut der Tabelle oben nur ca. 450€ an die Gläubiger zahlen muss oder geht dann noch mehr weg? aktuell zahle ich jeden Monat von meinem gehalt ca. 1300€ an die Banken zurück.
      Nun ist meien Überlegung die ganze Zeit ob ich Privatinsolvenz anmedlen soll, bzw. ob dies für mich der richtige Weg ist, ich finde es so schwer zu beurteilen und niemand kann einem richtig helfen..,.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, in der Tat sind in der Privatinsolvenz bei einem Netto-Einkommen von 1890 Euro monatlich 497,99 Euro pfändbar. Dies würde für die Dauer von drei Jahren so bleiben, anschließend wären Sie schuldenfrei (sofern keine neuen Schulden hinzugekommen sind und keine von der Restschuldbefreiung ausgeschlossenen Schulden vorhanden sind).
        Gerne besprechen wir in einem individuellen, kostenlosen telefonischen Erstberatungsgespräch mit Ihnen, ob die Privatinsolvenz die beste Möglichkeit zu Ihrer Entschuldung wäre. Nutzen Sie dafür einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Brenker
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      es würde mich freuen wenn Sie mir meine Frage beantworten könnten.

      Habe eine meine private Verbraucherinsolvenz im Jahr 2018 erfolgreich abgeschlossen. Die Restschuldbefreiung wurde erteilt.

      Die Jahren führe ich mein Girokonto bei der Commerzbank als Pfändungsschutzkonto da noch immer Pfändungen auf dem Konto aktiv sind die in die Insolvenzmasse gehören. Die Bank teilt mir mit das die Pfändungen nur vom Gläubiger zurückgenommen werden können und auch erst dann von der Bank gelöscht werden.

      Der ehemalige Gläubiger teilt mir mit das er die Pfändung nicht zurücknehmen kann ich solle mich an die Bank wenden. Leider drehe ich mich seit Monaten im Kreis und die Pfändungen sind weiterhin auf meine Konto aktiv.

      Vielleicht können Sie mir einen Tipp oder eine Empfehlung geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Herr B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        Sie können den Gläubiger auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pfändung wieder aufheben zu lassen. Dies ist möglich, da er die Pfändung veranlasst hat. Anderenfalls stellen Sie ihm eine Vollstreckungsabwehrklage in Aussicht, zu der Sie gezwungen sehen würden und dessen Kosten dem Gläubiger auferlegt werden könnten. Weitere Informationen enthält aus unserer Artikel Kontopfändung trotz Restschuldbefreiung – Was tun? Eine andere Möglichkeit besteht in der Kündigung und Auflösung des Girokontos und eine Neueröffnung bei einem anderen Kreditinstitut. Beachten Sie zudem Ihren Anspruch auf Titelherausgabe.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Daniel
      says:

      Guten Abend
      Meine Frage ist ob beim berechnen des Pfändungsfreibetrages für ein P-Konto das Kindergeld als Einkommen im sinne der Pfändungstabelle hinzugerechnet werden muss oder nicht.
      Eine weiter Frage ist ob im Rahmen der Privatinsolvenz die Auszahlung des Kindergeldes auf ein anderes Konto (Kind) erlaubt ist.
      Genauso stellt sich mir die Frage ob wenn es erlaubt ist das Kindergeld auf ein anderes Konto auszuzahlen dort auf diesem Konto das Kindergeld z.B für Kind1,Kind 2 und Kind 3 ausgezahltwerden darf?

      Vielen Dank Im Vorraus
      MfG Daniel

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        beim Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto wird nur der Geldeingang berücksichtigt. Irrelevant ist grundsätzlich, von welcher Art der Geldeingang ist oder welchen Zweck er erfüllt. Es ist im Privatinsolvenzverfahren erlaubt, Kindergeld auf ein anderes Konto auszahlen zu lassen. Den Unterschied zwischen Ihrer zweiten und dritten Frage wird mir nicht klar. Falls noch eine weitere Frage besteht, können Sie diese gerne – am besten etwas anders formuliert – stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Fabienne
      says:

      Guten Tag,

      Eine Frage wird der Corona Bonus der nächsten Monat vom Jobcenter gezahlt wird (150€) und der Kinder Corona Bonus (150€) auch angerechnet bei Insolvenz oder kann ich den Zuschlag behalten?

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        ich würde Ihnen sicherheitshalber empfehlen, die Zahlung zuvor vom Insolvenzgericht für unpfändbar erklären zu lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Rainer K.
      says:

      Meine Rente beträgt 500 €, die Stadt zahlt mir eine Grundsicherung (Aufstockung) von 630 € bei einer akzeptierten Miete von 630 € mtl. Für das Jahr 2018 ist noch ein Est Betrag von 1100 € offen. Seit März ’21 muss ich an das Finanzamt Heidelberg 60 € Rate mtl. bezahlen. – Ist das in Ordnung? Vielen Dank und schöne Grüße, R. Kaschau

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        eine Ratenzahlung kann unabhängig von der Pfändungstabelle vereinbart werden. Sofern die Rate wirtschaftlich tragbar ist, ist dies in Ordnung.
        Auch wenn bei einer Pfändung nichts pfändbar wäre ist es empfehlenswert, die Rückstände wenn möglich auszugleichen und der Ratenzahlung nachzukommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Sacan
      says:

      Hallo, zu meinen Anliegen. Bin jetzt neu in der Insolvenz, beziehe aber im Moment KuAG. Zu meiner Verwunderung wurde jetzt von meinem Lohn nichts für den IV abgeführt. Auf Rückfrage mit meinem AG wurde mir gesagt das in der Anforderung des IV nichts vom KuAG steht und daher nichts an ihm abgetreten wurde. Darf ich das Geld behalten ? Bin mir unsicher .

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        am besten wenden Sie sich schriftlich mit diesem Sachverhalt sowohl an Ihren Insolvenzverwalter als auch an das Insolvenzgericht. Auch das Kurzarbeitergeld unterliegt grundsätzlich der Pfändung (§ 108 SGB III). Rechnen Sie vorsichtshalber damit, dass das Geld zurückgefordert wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. S.  H.
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe eine Frage.
      Und zwar habe ich ein P – Konto, der Freibetrag ist diesen Monat noch nichts ausgeschöpft, trotzdem habe ich jetzt nichts mehr zur Verfügung. Die Dame von der Bank meinte dann, das liegt daran dass ich die Monate davor zu viel verfügt habe, allerdings kann ich selbst garnicht mehr verfügen als über den Freibetrag. Die Bank hatte Beträge durchgebucht obwohl der Freibetrag ausgeschöpft war und jetzt habe ich deswegen bis Anfang Mai kein Geld mehr. Kann das so stimmen? Weil wie gesagt ich habe selbst ja nicht mehr ausgegeben als meinen Freibetrag.

      Danke und freundliche Grüße
      S. H.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        Sie können beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Stellen Sie Ihren Fall dar und begründen Sie, weshalb Sie die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags kurzfristig dringend benötigen. Falls dies nicht zum Erfolg führt oder wenn Sie sofort eine anwaltliche Hilfe suchen, können Sie beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Mit diesem können Sie sich auf Kosten der Staatskasse anwaltliche Hilfe vor Ort suchen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Britta
      says:

      Hallo,
      Wird zu meinem Nettoeinkommen der Geldwerte Vorteil eines Firmenwagens, den ich aber privat nicht nutze, dazu gerechnet? Wie sieht es mit unterschiedlichen Povisionen aus, die monatlich schwanken? Mal bekommt man sie mal nicht? Wird über das vergangene Jahr die Provision verglichen, oder wird die Provision einfach dazu gerechnet, ob man sie bekommt oder nicht spielt dann keine Rolle?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau E.,

        falls vereinbart ist, dass der Firmenwagen privat nicht genutzt werden darf, entfällt grundsätzlich die Anrechnung von “Vorteilen”. Die Provisionen sind als Arbeitseinkommen soweit pfändbar, wie sie tatsächlich erzielt werden. Hierbei kann der Gläubiger einen begrenzten Auskunftsanspruch im Sinne von § 836 Abs. 3 ZPO dahingehend haben, dass der Schuldner die Provisionsansprüche darlegt. Eine Hochrechnung anhand der im Vorjahreszeitraum erzielten Provisionen erfolgt grundsätzlich nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Mawel
      says:

      Hallo liebes Team,

      wie ist das mit den Pfändungsfreigrenzen gem. der Tabelle im Fall von Regelinsolvenzen?
      Eine Verwandte ist vor >20 Jahren durch einen Unternehmenskonkurs (Einschl. Schulden bei KV etc), hat persönlich aber nie eine Insolvenz durch.

      Durch die KV kommt bei Ihr nur die Regelinsolvenz in Frage. Seit Jahrzehnten lebt Sie von der niedrigstem Pfändungsgrenze.
      Gibt es gemäß der Pfändungstsbelle Luft nach oben? Hat sie die je Chance mehr zu verdienen, wie die Tabelle es zeigt, oder wird in ihrem Fall 100% des Einkommens über 1179€ gepfändet?
      Davon geht sie dank schlechter Beratung seit Jahrzehnten aus…

      Ich danke vielmals für Ihre Auskunft!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        aus der Tabelle ist ja zu entnehmen, dass man von jeden zehn Euro, die man oberhalb des Grundfreibetrags verdient, 3 Euro behalten darf.
        (Bei einem Einkommen von 1.200 Euro darf man ca. 1.185 Euro behalten, verdient man 1.300 Euro sind es 1.215 usw.).
        Außerdem werden die Pfändungsfreigrenzen voraussichtlich zum 1.7.2021 erneut angehoben.

        Gerne kann sie sich für eine kostenlose Erstberatung auch an unsere Kanzlei wenden, einen kostenlosen Erstberatungstermin per Telefon erhält sie gerne bei unserem Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Markus
      says:

      Hallo habe eine Frage
      Eine Schuldnerberatung kümmert sich für mich um die Privatinsolvenz ist aber noch nicht am laufen.Es wurden erst die Gläubiger angeschrieben .
      Von meinem Lohn sagte sie mir gibt es nach Eröffnung keinen pfändbaren Teil meines Einkommens .
      Ich habe im Dezember die Eigenbedarfs Kündigung bekommen für meine Mietwohnung dort habe ich 2 Monatsmieten Kaution hinterlegt die mir jetzt ausgezahlt werden,kann ich diese Kaution für meine neue Wohnung benutzen da die Insolvenz noch nicht läuft ?die Dame von der Schuldnerberatung wollte im April einen Antrag stellen für die Privatinsolvenz
      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        solange die Insolvenz nicht eröffnet ist, gehört die Kaution auch nicht zur Insolvenzmasse. Somit kann diese auch als Kaution bei einer neuen Wohnung genutzt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Kaya
      says:

      Hallo habe eine frage ich bin seit 1 monat insolvent der beschlus ist auch da von mein gehalt wird 480 euro gefehndet aber ein glaubiger hat noch auf mein konto fehnden wollen also möchte fehnden ich habe p konto was passiert jetz p konto mit mein frau 1600 euro 400 hundert bleibt über bekommt der 400 hundert euro der gleubiger ob wohl von arbeitgeber gefendet wird danke grus kaya

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        während des Insolvenzverfahrens besteht ein Vollstreckungsverbot. Ich würde Ihnen empfehlen, Ihrem Gläubiger das eröffnete Insolvenzverfahren mitzuteilen und ihn aufzufordern, Pfändungsversuche zu unterlassen. Ihr Insolvenzverfahren hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Konto und das Vermögen Ihrer Frau.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Dani F.
      says:

      Bei hohem (nicht-selbständig) Einkommen und Wohnsitz in Österreich und laufender Privatinsolvenz in Deutschland:
      Was geschieht bzgl des 13. und 14. Monatsgehalt in Bezug auf den Pfändungsfreibetrag?
      In Ö sind die mtl Gehälter geringer- dafür das 13. u. 14. Gehalt gesetzlich verpflichtet. Werden diese dennoch nach deutschem Recht behandelt? In Ö würden diese Gehälter als eigenständig behandelt und je bis max ca 3.600 Euro pfändungsfrei.
      Danke!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        da sich Ihr Insolvenzverfahren nach deutschem Recht richtet, wird auch ein 13. und 14. Monatsgehalt grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt. Ausnahmen hiervon werden nur im Rahmen von § 850a ZPO gemacht. Ein 13. Monatsgehalt, welches, um die Weihnachtszeit herum ausgezahlt wird, wird bis zu einem Betrag von 500 Euro gemäß § 850a ZPO für unpfändbar erklärt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Saglik
      says:

      Hallo grüße sie herzlich

      Ich bin seit Februar in privat Insolvenz
      Ich habe mehrere Fragen an Sie

      – wird der Pfändungbetrag vom Grundlohn berechnet

      – sind die Feiertagzuschläge Pfändbar

      – ist die Urlaubsgeld Pfänbar

      – ist die Jahresprämier Pfändbar

      Muss ich ein P Konto führen oder kann ich ein Guthaben Konto öffnen während der Insolvenz Zeitraum

      Ich habe ein Einkommen von 2.670 Euro Grundlohn Brutto mit Zuschlägen bekomme ich zwischen 2.800-3400 Euro Netto

      Ich würde mich sehr freuen um Ihre Antwort

      Mit freundlichen Grüßen Saglik

    27. Cm
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in Bezug auf eine aktuelle Lohnpfändung beim Kindsvater (bezüglich laufender und aufgestauter Unterhaltszahlungen) stellen sich mir als Kindmutter folgende Fragen:

      1. Ist es möglich, die Berechnung der Lohnpfändung einzusehen oder muss ich mich auf die Berechnung des Gerichtsvollziehers verlassen?

      2. Hat eine erneute Heirat des Kindsvaters Auswirkungen auf die Höhe der Lohnpfändung?

      Freundliche Grüße!

      CM
      2.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Lohnpfändung nimmt nicht der Gerichtsvollzieher vor, sondern die Pfändung erfolgt durch einen sog. PfÜB beim Arbeitgeber, der selbst berechnet, wie hoch der pfändbare Beitrag ist. Dieser wird Ihnen in der Regel keine Auskunft geben. Eine erneute Ehe führt dazu, dass die neue Ehefrau unterhaltsberechtigt wird. Damit erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des Kindesvater, sodass in der Regel ein geringerer Betrag vom Lohn pfändbar ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Catasso
      says:

      Wieviel kann von meinem Lohn gepfändet werden vom inslovens Berater wenn ich 1800 Euro verdiene und ein Kind habe

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihre Frage lässt sich leicht beantworten, indem Sie Ihren Lohn und Ihre Unterhaltsverpflichtungen in unseren Pfändungsrechner eingeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Catasso
      says:

      Wieviel kann von meinem Lohn gepfändet werden wenn ich 1800 Euro verdienen und ein Kind habe

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihre Frage wurde beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Sascha
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich lebe von meiner noch Ehefrau bereits 3 Jahre getrennt. Ein Scheidungstermin soll dieses Jahr noch kommen. Hierzu sind bereits alle unterlagen beim Gericht etc. eingetroffen
      Ich habe letztes Jahr bei der Gleichen Arbeitsstelle ein sehr gutes Monatliches Gehalt gehabt. Leider ist unsere Firma am dem 1.2. in Kurzarbeit und ich verdiene nicht mehr annähernd so viel wie letztes Jahr.
      Meine Ex und ich haben uns auf Unterhalt für unsere Kinder geinigt. (Unter dem normalen Satz lt. Tabelle)
      Jetzt zu meinem Problem:
      ICh habe wie beeits erwähnt dieses Jahr kein so gutes einkommen mehr. Wird trotzdem die Unterhaltszahlungen an meinem letzten Jahres durchnitts lohn bemessen? Oder kann ich von den in der Düsseldorfertabelle angebenenen Bedarfskontrollbetrag ausgehen?
      Müsste ich Unterhalt nachzahlen?
      Vielen Dank im Voraus.
      Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        die Berechnung der Unterhaltshöhe wird faktisch von drei Faktoren beeinflusst: Düsseldorfer Tabelle, Sondervereinbarungen und tatsächliches Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Soweit es auf Einkommen ankommt, wird grundsätzlich jenes Einkommen berücksichtigt, welches im Zeitpunkt der Unterhaltsverpflichtung erzielt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Fr.  M.
      says:

      Das heisst wenn ich bei meinem Insolvenzverwalter angebe das ich keine Miete zahle, kann man mir trotzdem m
      nichts pfänden

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Ganz genau, denn es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die Beträge des § 850c zu reduzieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Fr.  M.
      says:

      Hallo ich habe eine Frage ich bin seit 2018 in der Insolvenz, habe seit Dezember 2020 einen job bei dem ich etwas mehr als 1300€ verdiene. Wohne bei meinem Freund und bezahle dort keine Miete da ich dafür in der Landwirtschaft mithelfe. Und habe ein Unterhaltspflichtiges Kind. Jetzt zu meiner Frage kann man mir was pfänden dadurch das ich keine Miete Bezahle oder spielt das keine Rolle weil laut Tabelle bin ich ja unter dem Pfändbetrag.
      Mit freundlichen Grüßen
      Fr. M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sofern Sie einer Vollzeit-Beschäftigung nachgehen, verstoßen Sie gegen keine Verpflichtung. Es bleibt Ihnen unbenommen, in der Freizeit noch Gefälligkeitsleistungen auszuüben. Die Höhe Ihrer Miete spielt für den Pfändungsfreibetrag keine Rolle.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Cengiz A.
      says:

      Ergänzend zu mein Frage von Eben als Beispiel “Die Corona-Soforthilfe ist eine nicht abtretbare Forderung und darf deshalb nicht durch die Finanzverwaltung gepfändet werden. Der BFH bestätigte die diesbezügliche Rechtsprechung der Finanzgerichte mit einem Beschluss” .
      Da der Zuschuss auch ein Finanzielle Unterstützung ist, ist es eventuell auch von Pfändung geschützt.

      MfG

      C.A.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        ob Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen direkten Anspruch auf Lohnzahlung haben, hängt von den vertraglichen Bestimmungen ab, die ich jedoch nicht kenne. Grundsätzlich kann sich Ihr Arbeitgeber darauf berufen, dass eine nicht abtretbare Forderung auch nicht gepfändet werden darf. Es ist Sache des Arbeitgebers die hierfür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Cengiz A.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Ich bin seit dem 15.12.2020 bei Einer Firma beschäftigt, die Beschäftigung ist Staatlichen gefördert ( Das Gehalt wird für ein Dauer von bestimmter Zeit als Zuschuss an das Unternehmen in voller Höhe gezahlt). Es hat fast ein halbes Jahr gedauert dass der Zuschuss genehmigt wurde und jetzt bin ich als Elektriker für Gebäude Technik für das Unternehmen tätig.
      Meine Frage ist folgende und zwar wurde das Konto des Unternehmen gepfändet und mein Gehalt auch, ist es möglich das der Arbeitgeber das Gehalt dass mir als Zuschuss von Staat gezahlt wird für mein Unterhalt von Pfändung geschützt wird durch den Antragsformular 850K oder gibt es ein andere Möglichkeit das Gehalt freizubekommen. Es ist ein Feste Summe das von Staat an das Unternehmen gezahlt wird und es ist auch in der Kontoführung ersichtlich das es für mein Person gedacht ist als Zuschuss.

      Würde mich über ein Positive Nachricht sehr freuen.

      MfG

      C.A.

    35. Rodenberg
      says:

      Guten Tag,

      meine Frage ist wenn ich 1750 Euro netto bekomme da sind laut Tabelle 400 Pfändbar, würden mit da 1350 Euro zur Verfügung stehen? Ich bekomme noch oft Sonntags und Nachtdienstzuschläge die sind ja nicht pfändbar? Die wurden auch noch auf die 1350 Euro mir zur Verfügung stehen?

      Zu mir ich bin Intensivpfleger, Alleinstehend, keine Kinder, da ist ja der Pfändungsfreibetrag bei fast 1200 Euro lt Gesetz.

      Gruß Rodenberg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        ja, die von Ihnen genannten Zuschläge für Sonntagsarbeit und Nachtarbeit sind unpfändbar.
        Um den gesamten Ihnen zustehenden Freibetrag zu erhalten müssen Sie die Festsetzung des Freibetrags durch das zuständige Vollstreckungsgericht beantragen. Die Bank ist nicht verpflichtet bzw. dazu in der Lage, dies zu prüfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Fuchs
      says:

      Hallo, ich beziehe Altersrente in Höhe von 1.008,27 Eur undliege damit innerhalb des Pfändungsfreibetrages. Jetzt habe ich vom AG Tiergarten eine Aufforderung bekommen,dass wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit noch eine Geldbuße von 25,00 EUR offen ist und diese sollen innerhalb von 2 Wochen bezahlt werden, da Erzwingungshaft von 3 Tagen angedroht sind. Durch Zahlung der Geldbuße wird der Erzwingungshaftbeschluß aufgehoben.
      Nun werden aber noch Verfahrenskosten in Höhe von 115,50 EUR geltend gemacht.
      Entfällt nun die Erzwingungshaft mit der Bezahlung von 25,00 EUR oder gehören die Kosten auch zur Erzwingungshaft ? Fallen diese Beträge nicht auch unter den Pfändungsschutz ?
      Danke für eine aufschlußreiche Antwort. MfG J.F.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        die Forderungen können im Wege der Verwaltungsvollstreckung tituliert und anschließend vollstreckt werden. Zwar wird die Vollstreckung in das Kontovermögen zunächst wegen des P-Kontos erfolglos bleiben, allerdings bleibt ein solcher Titel 30 Jahre bestehen. Zum zweiten schützt das P-Konto nicht vor einer Inhaftierung. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Verwaltungsvollstreckung. Bei weiteren Fragen können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Bernd R. .
      says:

      Hallo, ich habe gerade Post bekommen, das meine Unterhaltspflichten gekürzt werden sollen, ich verdiene momentan 1700€ und meine Frau ca. 900 €. Vorher war meine. Frau arbeitslos,hat mehr Geld bekommen.Da war alles in Ordnung mit dem Freibetrag. Wieso soll jetzt der Freibetrag gekürzt werden, wo meine Frau weniger bekommt als vorher?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        der Freibetrag hängt zu großen Teil von der Unterhaltspflicht ab. Da diese “gekürzt” wurde, hat dies Einfluss auf den Freibetrag. Es ist mir jedoch unklar, weshalb und inwieweit die Unterhaltsverpflichtung bei Ihnen gekürzt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Frank K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn
      Ich bin Handwerker und habe von meinen Arbeitgeber einen Corona Bonus in Höhe von 500,00€ bekommen. Der auch auf meiner Lohnabrechnung als Corona Bonus Zahlung steht. Allerdings habe ich ein p Konto und ein frei Betrag von 1180,00€. Jetzt sind aber der Corona Bonus dazugekommen. Die Bank sagt gehen sie zur Verbraucherzentralle und lassen Sie sich einen Schein geben laut §850 ZPO geben. Die Verbraucherzentralle sagt: Sie sind nicht in der Pflege dann gehen sie zum Gericht und lassen Sie den Betrag Freischalten. Aber keiner von den beiden kann oder will mir helfen. Nun meine Frage: Darf die Bank das Geld einbehalten(Pfändungen). Oder muss sie mir das ausbezahlen. Habe im Internet gelesen das die Bank den Pfändungsbetrag einmalig erhöhen kann.

      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist dies nicht die Pflicht der Bank.
        Welche Aussage haben Sie denn vom Gericht erhalten? In den mir bisher bekannten Fällen hat in der Regel ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zum Erfolg geführt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. Randi R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren. Ich habe ein P- Konto,lebe mit meinem Partner in einer gemeinsamen Wohnung. Ich beziehe eine monatliche EU-Rente von 1064.Nun wurde mir durch eine Organisation die sich für Menschen einsetzt, die an Krebs erkrankten sind,ein Betrag aus dem Härte- Fonds überwiesen. Die Summe beträgt 830 €. Somit komme ich ja über den Freibetrag.Darf diese Zahlung der Krebshilfe mit angerechnet werden,oder ist diese Summe pfändungsfrei.Ich möchte mich im voraus bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist der Betrag pfändbar, da es sich nicht um unpfändbare Bezüge gemäß §§ 850a der 850b ZPO handelt.
        Falls Sie aus medizinischen Gründen erhöhten finanziellen Aufwand haben, können Sie deswegen eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim Gericht beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Jana H.
      says:

      Guten Tag,
      Ich könnte eine Arbeit anfangen, wo ich ca. 1300 Euro netto verdienen könnte, der Rechner sagt, mir würden kanpp 90 Euro abgezogen, ist dad richtig so?
      Ich bin seit 1 Jahr in der ruhe phase…
      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau H.,

        das dürfte grundsätzlich der Fall sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Chris
      says:

      Kann man mit einem Einkommen von 1339,02€ (Single, keine Unterhaltsverpflichtungen) im Bereich Haus und Gartenservice die 1500€ Corona Prämie vom Arbeitgeber bekommen oder ist diese dann als weitere Einkommen anzurechnen?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bislang ist nur der Fall gesetzlich geregelt, dass vom Arbeitgeber ausbezahlte Corona Prämien im Bereich der Pflege pfändungsfrei sind. Nicht geregelt wurde jedoch, ob vom Arbeitgeber bezahlte Corona Prämien in anderen Berufsgruppen pfändungsfrei sind. Hierzu liegt – soweit ersichtlich – noch kein Urteil vor und die Frage ist noch umstritten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Anonym
      says:

      Danke Herr Kraus für die Antwort

      Wie ich schon beschrieben hatte in meinen anderen fragen bekomme ich auch Überall eine andere Antwort.Beim Amtsgericht sagte man mir ein P-Konto schützt nicht vor Aufrechnung ,Verbraucherzentrale sagt es schützt vor Aufrechnung solange es nicht von einen Dispo Kredit ist oder durch eine Konto Überziehung,die Schuldnerberatung der Diakonie sagt muss sich erst informieren,Die Info Broschüre zum P-Konto die Online(alte Version) ist es sagt es schützt vor Auf und Anrechnung bei Sozialhilfe Empfänger sogar auf Auf/Anrechnung von Dispo Schulden,
      Sie sagen es schützt nicht vor Aufrechnung,und wiederum die internetseite der Bundesregierung zu Neuerungen sagt es Schützt vor Auf und Anrechnung :https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pfaendungsschutzkonten-1733466
      Ich bin jetzt langsam verwirrt bei der Bürokratie weil jeder etwas anderes sagt und die Hausbank mir darüber keine Auskuft gibt.
      Danke für die Antwort auch wenn es ein bisschen hin und her geschrieben ist .
      Was jetzt genau stand der dinge ist wer jetzt Recht hat.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Neuerungen, auf die Sie im Link hinweisen, gelten noch nicht, sondern erst ab 2021. Wenn Sie genau lesen, dann spricht die Neuregelung zur Aufrechnung und Verrechnung eher dafür, dass nach dem aktuellen Stand eine geplante Aufrechnung Ihrer Bank – wie Sie sie beschreiben – grundsätzlich zulässig ist. Denn anderenfalls bräuchte es dieser Regelung nicht. Sollten keine anderweitigen Pfändungen drohen oder bevorstehen, ist es denkbar, den Lohn auf ein Konto Dritter auszahlen zu lassen und sodann an Sie auszubezahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Anonym
      says:

      Danke für die Antwort Herr Kraus
      In dem Urteil geht es aber um einen Dispo Kredit der gekündigt wurde 22.3.2005 – XI ZR 286/04) das der Kläger mit seinen Girokonto im Minus war.
      Bei mir ist aber der Fall so kann auch sein das ,dass Amtsgericht das falsch verstanden hat .ich habe ein Giro Konto das in ein P Konto umgewandelt wurde da ich bei meiner Hausbank meinen Privatkredit nicht mehr bezahlen konnte Dispo Kredit habe ich nie gehabt.
      Hätte ich wohl beisschreiben müssen das es sich nicht um einen Dispo Kredit handelt.
      Danke für die Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich habe Ihren Fall verstanden. Ihre Frage zielt darauf ab, ob eine Aufrechnung zulässig ist. Der BGH sagt im Ergebnis, dass ein P-Konto nicht vor einer Aufrechnung schützt, wenn die hauseigene Bank eine Forderung gegen den Kontoinhaber hat. Die im Urteil angestellten Überlegungen sind herrschende Meinung und auf Ihren Fall anwendbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Anonym
      says:

      Danke für ihre schnelle Antwort.
      Problem ist ich habe schon versucht ein Bankkonto online zu eröffnen würde aber abgelehnt.
      Und Corona bedingt sind die Wartezeiten bei einen Filial Termin extrem hoch habe erst nächste Woche einen Termin .Den Termin hatte ich direkt wie ich das schreiben bekommen habe gemacht.
      Das Problem ist in den schreiben soll ich bis zum 29 die Forderung ausgleichen sonst wollen die Gerichtliche Schritte einleiten und die Aufrechnung machen.
      Mein Lohn wird am 01 überwiesen und falls die am 29 die Aufrechnung machen habe ich kein Geld mehr um zur Arbeit zu fahren geschweige den um Lebensmittel zu kaufen.
      Kann man das irgendwie verhindern oder gibt es da ein gesetzt für die können ja nicht alles aufrechnen und jemanden ohne einen Cent stehen lassen ?
      Danke für die Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        Sie haben in Ihrem vergangenem Post selbst angeführt, dass Ihnen das Gericht erklärte, dass eine Aufrechnung und eine Pfändung unterschiedliche Dinge sind. Ein P-Konto schützt leider nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zunächst vor Pfändungen, nicht aber vor jeder Aufrechnung der kontoführenden Bank. Zwar bestimmt § 394 BGB, dass gegen von der Pfändung ausgenommene Forderungen (z.B. der Lohnforderung gegen den Arbeitgeber im Sinne des § 850c ZPO) nicht aufgerechnet werden darf, aber soweit für mich derzeit ersichtlich, sieht der BGH (vgl. BGH, Urteil vom 22.3.2005 – XI ZR 286/04) dies zugunsten der Bank wohl anders. Daher kann ich grundsätzlich nur vorschlagen, es bei einem anderen Kreditinstitut nochmals zu versuchen. Ansonsten ist Rechtsschutz durch Klage zu suchen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Anonym
      says:

      Hallo hätte eine Frage
      Stehe kurz vor der Insolvenz da ich meinen Kredit bei meiner Hausbank nicht mehr bezahlen kann.
      Habe mein Konto bei meiner Hausbank in ein P Konto umgewandelt habe jetzt die Kündigung bekommen von meinen Kredit wodrin steht das sie eine Aufrechnung machen wollen mit Guthaben das auf meinen P Konto eingeht (Gehalt).
      Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht sagten sie mir das das P Konto nur vor Pfändungen schützt aber nicht vor Aufrechnungen da es sich nicht um eine Pfändung handelt.
      Ist es jetzt so das wenn mein Gehalt kommt das dies komplett weg ist da es sich um eine Aufrechnung auf den Kredit handelt ?
      Bin verheiratet und habe 2 Kinder

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter P.,

        es handelt sich um eine nicht ganz unumstrittene Frage, die Sie stellen. Aus praktischen Gesichtspunkten könnten Sie überlegen, ob es nicht besser wäre, das aktuelle P-Konto wieder als normales Konto zu führen und dagegen ein neues Konto bei einer ganz anderen Bankengruppe zu eröffnen. Nach der Eröffnung des Kontos könnten Sie dieses als P-Konto umwandeln lassen und den Arbeitgeber anweisen, Ihr Gehalt auf das neue P-Konto überweisen zu lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. Steffanie K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Mein Mann hat ein Netto Einkommen von 1941,12 nun bekommt er 1500 Euro corona Prämie.

      Er befindet sich in der privat Insolvenz und hat ein P konto. Wird ihm nun etwas gepfändet?

      Ich selber arbeite nicht und wir haben 2 Minderjährige Kinder.

      Liebe grüße Steffanie

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        wenn Sie verheiratet sind, dann treffen Ihren Mann drei Unterhaltsverpflichtungen. Bei dem angegebenen Nettoeinkommen erfolgt grundsätzlich keine Pfändung. Eine Corona-Beihilfe ist grundsätzlich unpfändbar, wenn die Auszahlung die Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten sicherstellen soll oder als besondere Anerkennung für die Arbeit Ihres Mannes dient. Bitte beachten Sie, dass Sie sich ggfls. zuvor mit einem Antrag nach § 765a ZPO auf einmalige Erhöhung des Pfändungsbetrags an das für sie zuständige Vollstreckung- bzw. Insolvenzgericht wenden müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Ralf. D.
      says:

      Hallo Guten Tag,ich bin verheiratet und Versorgungsempfaenger 1490Euro netto,dank Pfaendungsfreigrenze(1629.99) darf nicht gepfaendet werden.Ich moechte gerne nach Malaysia auswandern.Da die Lebenshaltungskosten in Malaysia c.a 15-20% geringer, sind wird dann die Pfaendungsfreigrenze runtergesetzt?Darf man in der Privatinsolvenz ins Ausland auswandern,und falls ja darf der Insolvenzverwalter die Pfaendungsgrenze runtersetzen lassen wegen obrig genannten Gruenden?

      Gruss Ralf

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        ein Umzug ins Ausland ist nach eröffnetem Insolvenzverfahren grundsätzlich möglich. Dabei ist der Insolvenzverwalter zu informieren und ein Vertreter für Fragen im Inland zu bestimmen. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie die Obliegenheiten, insbesondere die Erwerbsobliegenheit bleiben weiterhin bestehen. Weitere Informationen hierzu hält auch unser Artikel Auswandern bei Privatinsolvenz für Sie bereit.

        Die Pfändungsfreigrenzen sind grundsätzlich starr (vgl. auch Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13. August 2009 – 7 V 2557/09 AO). Das bedeutet, dass in der Regel keine Anpassung des Pfändungsfreibetrags anhand verändertem Existenzminimum stattfindet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. Lisa
      says:

      Guten Tag
      Ich befinde mich schon in der Privatinsolvenz (Wohlverhaltensphase)
      Meine Kinder sind 2,5 und 4 Jahre alt u besuchen beide die Kita (nur bis mittags)
      Meine Elternzeit endet nächstes Jahr Ende August.
      In meinen alten Job kann u möchte ich nicht zurückkehren, sondern wir haben entschlossen das ich Zuhause bleibe.
      Geht das so einfach oder muss ich mir einen Teilzeitjob suchen?
      Mein Mann ist von morgens bis abends weg.
      Ich habe gelesen das es keine Arbeitspflicht bei 2 Kindern gibt, das jüngste muss 10 Jahre sein

      Vielen Dank für ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Maßstäbe an die Erwerbsobliegenheit sind ganz konkret vom Einzelfall abhängig. Solange ein Kind aber noch in die Grundschule geht, wird jedenfalls in der Regel keine Vollzeittätigkeit erwartet. In diesem Fall kann unter Umständen, je nach Ausbildung und vorheriger Tätigkeit des Elternteils, auch davon ausgegangen werden, dass bei einer Teilzeittätigkeit kein pfändbares Einkommen gemäß Pfändungstabelle erzielt würde. In diesem Fall muss dann auch keine Teilzeittätigkeit ausgeführt werden. Wie gesagt ist die Frage nach der Zumutbarkeit einer Beschäftigung aber konkret vom Einzelfall abhängig, es werden dabei sowohl kindbezogene wie auch elternbezogene Belange berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    49. Harci
      says:

      Ich bin Krank und bin habe die Volle Erwerbsunfähigkeit Rende die beträgt 880 Euro und mache noch 450 euro job habe schwerbehinderung 50% ist das Einkommen pfändbar? Lebe alleine

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich sind die genannten Einkünfte pfändbar. Mit dem genannten Einkommen liegen Sie oberhalb der Pfändungsfreigrenze laut Pfändungstabelle.
        Bei Mehraufwand aufgrund gesundheitlicher Schäden könnte unter Umständen der Freibetrag erhöht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. Stefan
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und habe bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
      Nun zu meine Frage : ich verdiene 1.168 netto + ca.400 € Nebenjob…Von meiner Hauptbeschäftigung würde ich jetzt eine Corona Prämie bekommen in höhe von 1500 € Netto. Ist diesen Betrag auch pfändbar?
      P.S Ich habe eine studierende Tochter die noch mit uns wohnt.

      Vielen Dank
      Herzliche Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        jedenfalls kommt die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie in Betracht, wenn die Prämie über den Arbeitgeber aufgrund des Soforthilfeprogramms der Bundesregierung ausgezahlt wird (vgl. hierzu AG Zeitz. Beschluss vom 10.8.2020). Dient die Bonuszahlung ausschließlich als Anerkennung der besonderen Verdienste des Arbeitnehmers – etwa weil er im pflegerischen Bereich tätig ist -, kann sie grundsätzlich unpfändbar sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. J. .
      says:

      Guten Tag,

      Wie verhält es sich mit dem Beamten-Kindergeld und dem Familienzuschlag vom jeweiligen Bundesland ?
      Werden diese als Lohn mitberechnet oder gehören diese Zulagen zum unpfändbaten Kindergeld dazu?
      Wie sieht es mit der Halbwaisenrente aus, meines Kindes aus, zählt diese zur Einkommensgrenze oder auch als unpfändbarer Teil?

      Vielen Dank für die Hilfe!

      MfG J.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, die zu vollstreckende Forderung ist selbst eine Unterhaltsforderung eines anderen Kindes. Die Halbwaisenrente steht Ihrem Kind zu und ich gehe davon aus, dass nicht gegen Ihr Kind die Vollstreckung betrieben wird. Es spricht daher nichts dagegen, für “kinderbezogene” Leistungen des Staates ein eigenes Konto in deren Namen zu eröffnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. Huibuh
      says:

      Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

      Meine Frau und ich haben Gütertrennung, wir veranlagen getrennt. Deshalb habe ich eine unterhaltspflichtige Person, unseren 8jährigen Sohn.

      Mein Arbeitgeber meinte nun auf mein Veto, zwecks der zweiten Pfändung, dass das Gehalt meiner Frau, die mit beiden Schuldensachen nichts zu tun hat, angerechnet wird und nun deshalb mehr, als in der Tabelle angegeben, gepfändet wird. Bei meiner Lohnpfändung wird das Gehalt meiner Frau angerechnet und anstatt 33,92€ (lt Tabelle) werden 33,92€ und 180,02€ gepfändet? Das soll so stimmen? LG und vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann ein Gläubiger beantragen, dass eine Unterhaltspflicht bei der Pfändung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn die unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen hat. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, es kann also nicht pauschal gesagt werden, ab welcher Höhe des Einkommens dies der Fall ist. Lebt die Person im gleichen Haushalt wie der Schuldner, bleibt sie in der Regel bei einem Einkommen oberhalb von 600 Euro zumindest teilweise unberücksichtigt.
        Dabei kann der (Natural-)Unterhalt, der einem Kind vom anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt gewährt wird, nach Ansicht des BGH als eigenes Einkommen des Kindes betrachtet werden.

        Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, indem er den pfändbaren Betrag vom Amtsgericht festlegen lässt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

        Mit freundlichen

    53. Huibuh
      says:

      Hallo, mein Nettoeinkommen beträgt 1690,00€, ich habe eine unterhaltspflichtige Person, laut Tabelle werden mir 33,92€ gepfändet… Ich habe zwei Pfändungen drauf… mein AG zahlt an den einen 33,92€ und an den zweiten jeden Monat 180,02€ ist das rechtens? Danke und LG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich besteht bei Pfändungen eine Reihenfolge, die sich nach dem Zustellungsdatum richtet. Die zuerst zugegangene Pfändung muss erst voll befriedigt sein, bevor eine danach zugegangene Pfändung bedient wird. Daher kommt es nur dann zu der Situation, dass zwei Pfändungen gleichzeitig bedient werden, wenn diese am gleichen Tag zugegangen sind.
        Zudem ist es unzulässig, unpfändbare Beträge zu pfänden. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe des Einkommens, das fälschlicherweise an den Gläubiger abgeführt wurde.
        Bei Pfändungen wegen rückständigem Unterhalt gilt die Pfändungstabelle nicht. In diesem Fall kann der Gläubiger auch in eigentlich unpfändbares Einkommen vollstrecken. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, kann nur im Rahmen eines Mandats beurteilt werden, ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Alisa
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich lebe mit meinem Ehemann (verdient selbst rund 2200 Euro netto) sowie zwei minderjährigen Kindern in einem Haushalt.
      Mein eigenes monatliches Einkommen beträgt rund 2000 Euro netto. Vor 14 Tagen wurde mein Konto gepfändet. Schuld rund 5000 Euro. Durch vergangene Probleme mit dem Fiskus habe ich bereits seit 2018 ein P- Konto. In 2018 kam auch die erste und letzte Pfändung. Zum Zeitpunkt der aktuellen Pfändung befanden sich rund 3000 Euro auf meinem Konto. Abzüglich meiner Freigrenze sind von diesen 3000 Euro nun rund 600 Euro “eingefroren”.
      Meine Frage lautet : was passiert nun mit diesen 600 Euro ? Werden diese am 01.08. direkt an den Gläubiger überwiesen oder für mich freigegeben und mit dem nächsten Gehalt, das ungefähr am 05.08 eingehen wird im Zusammenhang mit der Freigrenze verrechnet ?
      Leider scheint es im Moment keine Lösung zu geben. Der Gläubiger möchte trotz gebotener Ratenzahlung die Pfändung aufrecht erhalten und meine Anwältin/Schuldenberaterin gibt an, dass der Sachverhalt für eine mögliche Einigung/Freigabe meines Kontos wg. Ratenzahlung bereits zu vertieft sei.
      Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Der Betrag wird wohl als Moratoriumsbetrag im nächsten Monat wieder zur Verfügung stehen, zählt dort aber wiederum zum Einkommen dazu.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. Anonym
      says:

      Aufgrund von Schulden beabsichtige ich die Privatinsolvenz zu beantragen.
      Mein Einkommen Erwebsminderungsrente 1058€ und 450€ Job. In meinem Haushalt leben 4 Kinder. Eins in Ausbildung mit eigenem Einkommen. 2 erhalten Unterhalt vom Vater und 1 Kind bekommt Halbwaisenrente. Zählen die Kinder bei der Pfändungsgrenze eine Rolle bei eigenem Einkommen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        zunächst einmal würden alle vier Kinder als Unterhaltspflicht gelten. Aufgrund des eigenen Einkommens kann es sein, dass der Insolvenzverwalter beantragen wird, das Kind ganz oder teilweise nicht als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Aber das von Ihnen genannte Einkommen in Höhe von rund 1.500 Euro wird aller Voraussicht nach gänzlich unpfändbar sein.
        Gerne beraten wir Sie kostenlos im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Einleitung der Privatinsolvenz. Rufen Sie uns dafür einfach unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. Anonym
      says:

      Hallo eine Frage zur Pfändungsgrenze .
      Ich bekomme eine Pauschale von 35 Euro brutto pro Tag an den ich Rufbereitschafts habe Plus Überstundenzulagen falls eine Störung an der Anlage ist die ich vor Ort beheben muss für die Zeit die ich für die Behebung brauche. Sind diese 35 Euro Pfändbar oder zählen sie als Erschwernisszulage da ich ja durch die Rufbereitschaft ziemlich in meiner Freizeit eingeschränkt bin da ich nach Anruf innerhalb von 30 min zu jeder Tageszeit vor Ort sein muss.Desweiteren bekomme ich kein Weihnachtsgeld und kein Urlaubsgeld sondern ein Treuegeld das im Oktober ausgezahlt wird ,laut meinem Vertrag falls ich in der Zeit ausscheiden sollte wegen Kündigung bis darauf das Jahr Ende März muss ich dieses Treuegeld zurück zahlen ist so ein Treuegeld auch Pfändbar ?
      Danke für die Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Zulage für Rufbereitschaft wird behandelt wie Entgelt für Überstunden und ist somit gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar.
        Treuegelder sind unpfändbar gemäß § 850a Nr. 2 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    57. D. R.
      says:

      Hallo, ich beziehe volle Erwerbminderungsrente und mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1150 Euro. Es gibt noch eine gemeinsame Wohnung mit meiner geschiedenen Frau. Aufgrund der Verlängerung meiner Rente, kam es zu Verzögerungen meiner Zusatzrente VBL, so dass die Grundsteuer nicht von meinem Konto abgebucht werden konnte und die Stadt jetzt mein Konto wegen 114 Euro gesperrt hat (Pfändung). Meine Fragen sind nun: Ist die Pfändung rechtsmäßig erfolgt und falls nicht, was unternehme ich nun am besten dagegen, da ich ja überhaupt keinen Zugriff mehr auf mein Konto habe. Leider bin ich derzeit gesundheitlich sehr angeschlagen (50% GdB, Einnahme von Opiaten) so dass ich sehr eingeschränkt bin derzeit. Für einen Tipp wäre ich Ihnen sehr dankbar, mfg Dietmar Rabenbauer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Rabenbauer,

        ob die Pfändung rechtmäßig ist hängt davon ab, ob Sie zuvor einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten haben und diesem nicht widersprochen haben.

        Sie haben während der Verfügungssperre mehrere Möglichkeiten, um möglichst schnell wieder eine Freigabe des Kontos zu erreichen. Da Ihren Angaben zufolge die Forderung berechtigt war, könnten Sie das Kreditinstitut anweisen, die Zahlung an den Gläubiger in voller Höhe durchzuführen, sollte Ihr Konto jetzt wieder ausreichende Deckung aufweisen.
        Alternativ hätten Sie die Möglichkeit, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Dies muss die Bank innerhalb von vier Geschäftstagen durchführen.

        Oder Sie könnten womöglich unter Hinweis auf Ihre finanzielle Situation eine Stundung vereinbaren und damit eine zeitweise Aufhebung der Pfändung erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    58. Tim
      says:

      Hallo ich habe mal eine Frage . Wie sieht das aus ,meine Frau ist in der Ausbildung und wir haben einen gemeinsamen Sohn zusammen. wie viel verbleibt uns in einer Privatinsolvenz? ist meine Frau unterhaltspflichtig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich liegen anhand Ihrer Angaben zwei Unterhaltspflichten vor. Sie können das pfändbare Einkommen also in der Pfändungstabelle in der Spalte mit zwei Unterhaltspflichten ablesen.

        Für weitere Unterstützung bei der Einleitung Ihrer Privatinsolvenz biete ich Ihnen gerne eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0221 – 6777 0055 oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    59. Arbeitnehmer
      says:

      Guten Tag,

      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und habe bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Nun habe ich bei meiner Arbeit nach 5 Jahren die Kündigung erhalten.
      Lt. Vergleich bekomme ich eine kleine Abfindung.
      Die wird allerdings gepfändet was ich nicht so ganz verstehe, da ich in der Vergangenheit Gelder wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kaution oder Gutschriften aus Mietnebenkosten behalten durfte.
      Mein Insolvenzverwalter ignoriert meine Fragen hierzu.
      Und mein alter Arbeitgeber überweist mir mein letztes Gehalt auch nicht trotz Vergleich vom Gericht.
      Kann ich hier was tun, wenn ja, welche Möglichkeiten habe ich ???
      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Abfindungszahlung ist im Insolvenzverfahren grundsätzlich pfändbar, hier gelten nicht die Schutzbestimmungen wie für Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
        Gemäß § 850i ZPO kann beantragt werden, dass Ihnen davon ein Teil oder die gesamte Summe belassen wird, um während der nächsten Monate Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
        Bezüglich des Ihnen noch zustehenden letzten Gehalts können Sie Ihren Arbeitgeber höchstens zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Senden Sie ihm zunächst eine Mahnung mit einem festgelegten Zahlungstermin.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    60. Mario D. .
      says:

      Hallöchen

      Ich verdiene ca. 2300 Euro Netto bin seit letzten Monat verheiratet, meine Frau hat 2 Kinder mit in die Beziehung gebracht und unser gemeinsames wurde auch letzten Monat geboren. Die 2 Kinder meiner Frau wurden nicht von mir adoptiert und beziehen auch keinen Unterhalt von deren Erzeuger, jetzt meine Frage, wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag in dieser Konstellation? Diese Frage kann mir mein momentaner Arbeitgeber und dessen Finanzberater nicht beantworten.

      Liebe Grüße.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Regel wird eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850f Abs. 1 c) ZPO aufgrund von Kindern im Haushalt, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, abgelehnt. Daher wären grundsätzlich nur Ihre Frau sowie Ihr gemeinsames Kind als Unterhaltspflicht anzuerkennen.
        Bei dem genannten Einkommen wären damit ca. 172,29 Euro monatlich pfändbar.
        Sollte dies nicht ausreichen, bleibt unter Umständen ein “Härtefallantrag” gemäß § § 765a ZPO. Hier werden allerdings sehr strenge Maßstäbe angelegt, der Antrag ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler

    61. Cecil
      says:

      Hallo,
      Bin seit 2016 in Privatinsolvenz, verdiene Netto 1.829 € ,habe 2 Söhne die volljährig sind aber noch in Ausbildung die auch was verdienen aber noch zu Hause wohnen,aber ich beziehe noch kindergeld.
      Meine frage ist, wie hoch ist die Pfändung frei betrag?
      Mfg

    62. Anonym
      says:

      Habe eine Frage ich überlege in die privat Insolvenz zu gehen.
      Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder verdiene zz Grundgehalt 1920euro Netto dazu kommen noch Zulagen für Bereitschaftsarbeit und Sonn und Feiertags Arbeit,Weihnachtsgeld bekomme ich nicht sondern eine Betriebstruepremie für ungekündigtes Arbeitsverhältnis.Meine Frage bezieht sich auf die Zulagen für Bereitschaftsarbeit und die Sonne und Feiertags Arbeit und die Betriebstruepremie ob diese pfändungsfrei sind.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Fragen.
        Bezüglich der Pfändbarkeit der Zulagen gelten unterschiedliche Regelungen.
        Die Zulagen für Bereitschaftsdienst werden so behandelt wie Vergütung für Überstunden, das bedeutet, sie sind zur Hälfte pfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO).
        Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind ganz unpfändbar, soweit sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen, da sie den Charakter einer Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO haben.
        Die Betriebstreueprämie ist vermutlich pfändbar wie normales Arbeitseinkommen. Eine einmalige Sonderzahlung zum Betriebsjubiläum wäre unpfändbar, ein regelmäßig gezahlter Betrag hingegen ist in der Regel pfändbar, auch wenn er zum Dank für lange Betriebszugehörigkeit gezahlt wird.

        Ich möchte Ihnen zur Vorbereitung Ihrer Insolvenz gerne anbieten, ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch bei unserer Kanzlei zu vereinbaren. Rufen Sie uns dazu einfach unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    63. Anonym
      says:

      Guten Tag,
      Ich hatte ja schon die Frage gestern gestellt…
      Wir sind Verheiratet und würden beide in die Privatinsolvenz gehen…
      vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        vielen Dank für Ihr Interesse. Bitte melden Sie sich telefonisch in unserer Kanzlei, damit wir Einzelheiten besprechen können. Unsere Erstberatung ist kostenlos für Sie. Sie erreichen uns unter 0221 67770055.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    64. Anonym
      says:

      Guten Tag,
      Wir überlegen eine Privatinsolvenz zu eröffnen. Mein Mann verdient ca 2500€ netto im Monat und ich ca 1200€. Wir haben 2 gemeinsame Kinder und ich habe ein Kind mit in die Beziehung gebracht für welches ich auch Unterhalt bekomme… wird der Unterhalt bei mir mit ins Einkommen gerechnet? Und wie viel würde uns dann im Monat bleiben? Wie sieht es mit dem Kindergeld aus?
      Vielen Dnk

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Beantwortung der Frage hängt davon, ob Sie eine Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft führen. Ebenso relevant ist die Frage, wer von Ihnen die Privatinsolvenz beantragen möchte.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    65. Maike
      says:

      Hallo,
      Mein Mann befindet sich seit 2016 in der Insolvenz. Ich als Ehefrau verdiene mtl. ca. 2900 Euro. Unser 19jähriger Sohn beendet im August 2020 seine Lehre. Unser 2. Sohn ist 12 Jahre. Welcher Freibetrag steht meinem Mann zu ab September 2020?
      Danke für Ihre Mühe.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        solange Ihr 19-jähriger Sohn unterhaltsberechtigt ist, ist Ihr Mann nach Ihren Angaben drei Personen zum Unterhalt verpflichtet. Daher steht Ihrem Ehemann grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 2.119,99 Euro zu. Wenn Ihr Mann nur noch zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet sein wird, steht ihm ein Freibetrag von 1.869,99 Euro zu.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    66. Steffi
      says:

      Hllöchen
      ich habe eine Frage wegen meiner Corona Abrechnung April.
      dort habe ich kurzarbeitergeld bekommen , anteilig ein kleinen teil Lohn plus eine Corona Prämie und Zuschuß zum KuG.
      ich habe keine Steuern gezahlt nur die AV/ RV anteile.

      Jetzt ist die Frage darf gepfändet werden und wenn ja wie hoch ? da ich ja eine ausergewöhnliche Abrechnung habe. ich warte schon seit knapp 1,5 monaten auf klärung und hoffe hier auf schnellere Antwort.

      liebe grüße
      Steffi

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Ihr über dem Pfändungsfreibetrag liegendes Vermögen wird grundsätzlich gepfändet. Der derzeitige Pfändungsfreibetrag beträgt 1179,99 Euro. Vermögen, das darüberhinaus reicht, ist pfändbar. Ausnahmen bei der Pfändung bestehen etwa bei außergewöhnlichen persönlichen Belastungen, bei unpfändbaren Einkommen (wie z.B. bei Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 500 Euro) oder bei Unterhaltsverpflichtungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. Lena
      says:

      Hallo.

      Und zwar hab ich eine Frage ich bin alleinerziehende Mutter, und würde im Monat knapp 2000 Euro verdienen, was würde mir gepfändet werden dadurch das ich alleinerziehende bin?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Beantwortung Ihrer Frage hängt u.a. davon ab, wie vielen Personen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Wenn Sie einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, werden bei Ihrem Nettoeinkommen 188,92 Euro gepfändet; bei zwei Kindern 52,29 Euro. Ab drei unterhaltsberechtigten Kindern wird bei Ihrem Einkommen nichts gepfändet. Die aktuelle Pfändungstabelle ist hier einsehbar: https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/aktuelle-pfaendungstabelle-und-pfaendungsfreigrenzen/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    68. B.  M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe eine Frage zur Erbschaft in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz.
      Ich bin mit EUR 75.000,00 in die Privatinsolvenz gegangen. Ich befinde mich nach
      3 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Nach dem Tod meiner Eltern stehe ich jetzt
      mit meinen beiden Geschwistern vor einer Erbschaft.
      Das bevorstehende Erbe wird für mich deutlich über der jetzigen Insolvenzsumme
      liegen.
      Meine Fragen sind jetzt:
      1. Wird meine gesamte Erbschaft für meine Insolvenz vom Insolvenzverwalter eingezogen?
      2. Muss ich aus der Erbschaft die gesamte Insolvenzsumme zahlen?
      3. Werden mir aufgrund der Wohlverhaltensphase 50 Prozent erlassen?
      4. Hat es für meine Geschwister bezüglich ihres Erbanteils Nachteile, wenn ich mein Erbe antrete?
      Ich freue mich über eine Antwort und bedanke mich ganz herzlich im Voraus.
      Mit freundlichen Grüßen
      B. Meyer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage, die ich unverbindlich wie folgt beantworte.

        Die Erbschaft ist dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zu melden. Da Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, dürfen Sie die Hälfte der Erbschaft behalten, nur die andere Hälfte fällt zur Insolvenzmasse.
        Wenn durch diese Zahlung der 50 % ein Betrag in die Insolvenzmasse fließt, der die Schuldensumme zuzüglich Verfahrenskosten übersteigt, so dürfen Sie den überschießenden Betrag ebenfalls behalten und die Insolvenz wäre dann beendet.
        Für Ihre Geschwister könnten nur Nachteile bzw. Unannehmlichkeiten entstehen, wenn eine Immobilie im Erbe enthalten ist. Diese müsste dann unter Umständen veräußert werden, damit der Wert Ihres Anteils in die Insolvenzmasse fließen kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    69. Merkel
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      muss der von Zuschuss des Arbeitgeber zu einer privaten Pflegeversicherung bei einer Pfändung angerechnet werden ?
      Vielen Dank im Voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das Vorliegen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung führt zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    70. Roza
      says:

      erhält ein Gehalt von 2400 Euro, +kinergeld618evro) wir haben 3 Kinder und eine Schuld auf der Bank beträgt ungefähr 50000.Wir können diese Schulden nicht schließen und wollen bankrott gehen, wie viel wir jeden Monat bezahlen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        damit wir Ihnen helfen können, würden wir Sie um einen Anruf in unserer Kanzlei bitten, damit wir die Einzelheiten besprechen können. Die Erstberatung ist kostenlos für Sie. Sie erreichen uns unter 0221 67770055.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    71. Paulina M. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Anwalt,

      ich erhalten mtl. meinen Nettolohn in Höhe von 1.415,52 €.
      Mein P-Konto Freibetrag ist der reguläre Freibetrag für mich als alleinstehende, nicht unterhaltspflichtige.
      Jedoch habe ich in Ihrer Tabelle gesehen, dass ich eigentlich über einen höheren Freibetrag verfügen könnte, da mein Nettogehalt die oben genannte Summe beträgt und demnach nur ein Betrag von 161,99 € pfändbar ist.
      Habe ich das richtig verstanden? Falls ja, wo kann ich diese Erhöhung beantragen?

      Herzliche Grüße,

      Paulina M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        Sie haben dies nach dem aktuellen Stand der Rechtslage korrekt wiedergegeben. Einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags brauchen Sie daher nicht zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

    72. Mimi
      says:

      Guten Tag..

      Ich habe mich vor mehreren Jahren von meiner getrennt wir haben 2 Kinder
      Zahle für beide Unterhalt.

      Habe in der Zeit mir 2 Wohnungen gekauft, die sich aber als schrott Immobilien rausgekommen sind.

      Habe mehrere Jahre trotzdem bezahlt und bin seit über 1 jahr schon dabei mit einem Anwalt da raus zu kommen.
      Ich habe langsam die Hoffnung aufgegebenen. Dass ich da raus komme.

      Jetzt möchte ich eine private Insolvenz machen damit ich nicht mehr mit diesen Belastungen leben muss.

      Dazu kommt jetzt noch dass wir wieder mit meiner Ex Frau zusammen ziehen möchten.

      Sie bezieht jobcenter Leistungen und geht nebenbei für 450 Euro arbeiten.

      Soll ich die Insolvenz jetzt schon beantragen oder wenn ich mit ihr wieder zusammen lebe.

      Denn wenn wir zusammen leben wird sie keine Leistungen mehr vom jobcenter bekommen.

      Zählen dein meine 2 Kinder und meine ex zu Bedarfsgemeinschaft.

      Ca. Gesamt Schulden 135000€

      Ich verdiene ca. 2800 – 3000 Euro Netto.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist davon abzuraten, länger zu warten, denn je früher Sie mit der Entschuldung beginnen, desto eher sind Sie schuldenfrei. Ob Ihre Frau als Unterhaltspflicht gilt oder nicht richtet sich danach, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Um Ihren Einzelfall näher zu betrachten, würde ich Ihnen gerne eine kostenlose telefonische Erstberatung anbieten. Vereinbaren Sie dafür gerne einen Termin bei meinem Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    73. Jelen
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe ein Arbeitseinkommen von ca 1260,- -1320,- Euro Netto. Mein Mann ist EU-Rentner und bezieht 446,-euro Rente. Kann ich meinen Mann angeben mit angeben als unterhaltspflichtig da wir in einem Haushalt leben? Oder kann mein Gehalt doch gepfändet werden?
      Für ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.
      Mit freundlichen Gruß
      I.jelen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Jelen,

        Sie können Ihren Ehemann als Unterhaltspflicht angeben. Es handelt sich sodann um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, ob die Unterhaltspflicht unter Umständen unberücksichtigt bleibt. Hier wird stets der Einzelfall betrachtet. Wenn Sie etwa darlegen, dass das Einkommen Ihres Mannes nicht ausreicht, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken, wird das Gericht in der Regel von einer vollen Unterhaltspflicht ausgehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    74. Marcel
      says:

      Hallo,
      Ich habe mal eine Frage,

      Ich bin aktuell in der Ausbildung und bekomme 1000 Euro Nettoeinkommen. Nun habe ich 2 Monate eine Leistungszulage bekommen von 750 Euro…. Somit stieg mein Gehalt auf 1600 Euro Netto, ich lebe in Trennung und ein Kind lebt bei mir und zwei bei meiner exfrau…

      Frage. wie ist das jetzt mit der pfändungsfreigrenze für die leistungszulage

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ein Bonus oder eine Leistungszulage ist wie Arbeitseinkommen pfändbar. Somit überschreiben Sie in diesem Monat den Grundfreibetrag.
        Da Sie jedoch für mindestens ein Kind Unterhalt zahlen, können Sie Ihren Pfändungsfreibetrag anheben lassen. Die dafür notwendige Bescheinigung erhalten Sie auf unserer Webseite: https://p-konto.anwalt-kg.de/. Diese müssen Sie dann nur bei der Bank vorzeigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    75. Andreas
      says:

      Hallo,

      eine Frage: ich wohne mit Partnerin und ihrer Tochter zusammen, Tochter ist drei Jahre alt. Wir arbeiten beide und wohnen zusammen. Freundin hat ein P-Konto, bei ihr wird der normale Schlüssel angewandt, also ihre Obergrenze liegt bei bis 1.179,99 €. Müsste das durch ihr Kind nicht höher sein? Sie verdient ca 1300 netto, dazu kommt Unterhaltsvorschuss und Kindergeld. Diese beiden Einkünfte obliegen nicht der Pfändung, oder? Und wie hoch ist die Grenze für die Freundin, in dem Sinne alleinerziehend mit einem Kind?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Tat müsste Ihre Freundin berechtigt sein, die Pfändungsgrenze aufgrund der Unterhaltspflicht auf rund 1.622 Euro zu erhöhen. Hierfür kann sie unsere P-Konto-Bescheinigung nutzen. Auch das Kindergeld sowie der Unterhalt sind, wie Sie richtig vermuten, pfändungsfrei.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    76. Tim
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bekomme 1650€ Nettolohn und bin für meine Tochter Unterhaltspflichtig. Laut Pfändungstabelle werden mir 13,92€ vom Nettolohn gepfändet. Wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet? Ich zahle aber nur 302€ Unterhalt. Dieser wurde von der Anwältin von meiner Ex berechnet. Wie ist denn jetzt mein Unpfändbarers Einkommen? Bleibt es gleich?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt nicht darauf an, wie viel Unterhalt Sie genau zahlen, nur darauf, dass Sie überhaupt Unterhalt zahlen. Die Unterhaltspflicht gilt auch als erfüllt, wenn Sie Naturalunterhalt leisten, also Ernährung und Unterkunft gewähren. Der Pfändungsfreibetrag beträgt also 1629,99 Euro gemäß der Pfändungstabelle.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    77. Marita
      says:

      Hallo
      ich habe eine frage , hab seid kurzen P-Konto
      Das konto ist mit Dispo weit überzogen,gestern habe ich mein Gehalt erhalten ist aber weit unter grundsicherung, kann mein Bank das geld für ausgleich Dispo bechalten das ich kein geld zu Verfügung habe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrt Fragestellerin,

        das P-Konto wird grundsätzlich nur auf Guthabenbasis geführt, wenn das Konto noch im Minus ist, so darf die Bank eingehende Beträge verrechnen und behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    78. Tolunay
      says:

      Halllo

      Bin kurz vor ser Privatinsolvenz
      Wann wird es auf 3 Jahre verkürzt

      Habe 2 banken dispo
      Wie kannn ich jetzt ein P konto aufmachen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach derzeitigem Stand erfolgt die Verkürzung auf drei Jahre zum Juli 2022. Bis dahin eröffnete Verfahren werden nach einem Plan des Justizministeriums schrittweise verkürzt, so dass Abwarten im Grunde keinen Vorteil bringt – das Verfahren wird dann jedenfalls nicht später beendet sein als eines, das man erst im Juli 2022 beginnt.

        Die Bank darf die Einrichtung des P-Kontos nicht verweigern, allerdings kann Sie eingehendes Geld so lange selbst einziehen, bis das Konto wieder im Plus ist und der Dispo ausgeglichen wurde. Es empfiehlt sich also, entweder zur Vereinbarung einer Ratenzahlung das Gespräch mit der Bank zu suchen oder das P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    79. Jana
      says:

      Guten Tag,
      ich hätte eine Frage zu dem Unterhaltsvorschuss/Kindergeld und der Pfändungsgrenze. Ich bin alleinerziehend von einem Kind. Ich verdiene netto 837€ im Hauptjob und habe einen 450€ Job, wovon Netto 389€ bleiben. D. h. mit Kindergeld 204€ und Unterhaltsvorschuss von 293€ würde ich über der Pfändungsfreigrenze liegen. Wird in dem Fall alles zusammengerechnet und ein Teil gepfändet oder ist der Unterhaltsvorschuss+Kindergeld total irrelevant? Vielen Dank im voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ja, für die Pfändung ist nur das Arbeitseinkommen relevant. Unterhalt sowie Kindergeld sind zweckgebundene Zahlungen für Ihr Kind und von Pfändungen ausgenommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    80. Tom
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      gibt es eine Möglichkeit die Pfändungshöhe auch ohne Kinder weiter zu reduzieren(ich meine bspw. durch irgendwelche Belege)? Ich frage deshalb, weil man ja beim P-Konto auch den Freibetrag erhöhen kann durch einen Ehepartner..

      Hat die Tabelle uneingeschränkt Gültigkeit und bleibt die Pfändungshöhe bestehen? Ich hoffe sie verstehen worauf ich hinaus möchte. Ich habe gerade einen Diskussion gehabt und ein Freund meinte, dass die Höhe auch ohne Kinder angepasst werden kann!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        unter Umständen ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bzw Reduzierung des pfändbaren Betrags in Form einer individuellen Festlegung durch das Insolvenzgericht möglich. Beispiele sind erhöhter medizinischer Mehrbedarf, oder auch Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Geregelt sind diese Ausnahmen in §§ 850 ff. ZPO.
        Beispielsweise § 850f ZPO enthält Ausnahmen wie etwa “besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen”. Diese sind stets genau zu beweisen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    81. Bernd
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ein Freund von mit hat als Einzelkaufmann einen Firmenkonkurs hingelegt. Er selbst sitzt auf 1,3Millionen Euro und hat ca. 100 Gläubiger. Es sind keine Beträge aus Straftaten dabei. Aber dafür Steuern und Krankenkassenbeiträge. Theoretisch kommt er doch nicht in den ‘Genus der Privatinsolvenz. Oder liege ich da falsch?

      Ich bedanke mich für Ihre Mühen und Hilfe im Voraus bei Ihnen.

      Freundliche Grüße

      Bernd

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei über 100 Gläubigern aus einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Regelinsolvenz vorgeschrieben, eine Privatinsolvenz wäre dann nicht möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    82. Cathi
      says:

      Sehr geehrter Herr V. Ghendler,

      Ich bin verheiratet und habe eine 9 jährige Tochter. Mein Mann geht nicht arbeiten und hat einen Behindertengrad von 60%. Ich bin also Alleinverdiener. Ich verdiene Netto 1780€. Und ich habe eine Autofinanzierung laufen. Die ich mit monatlich 279€ abzahle. Nun ist meine Frage ob mein Mann und mein Kind als Unterhaltsberechtigte angerechnet werden. Und in welcher Höhe. Und könnte unser Auto gepfändet werden? Da ich es auch dafür brauche um meinen Mann zum Arzt zu fahren usw.

      Ich danke ihnen schonmal im vorraus.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        anhand der gemachten Angaben handelt es sich bei Ihrer Tochter und Ihrem Mann um Unterhaltspflichten im Sinne der Pfändungstabelle. Sie können also Ihr unpfändbares Einkommen in der Spalte der Pfändungstabelle für zwei Unterhaltspflichten ablesen.
        Ob der Insolvenzverwalter Ihnen das Auto belassen wird, kann ich nicht beurteilen, es hängt auch vom Wert des Autos ab. Dies wäre mit dem Insolvenzverwalter zu besprechen. Medizinische Gründe können ein Faktor sein, der für eine Unpfändbarkeit spricht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    83. Hüseyin S.
      says:

      Hallo ich habe ein frage !!! Ich möchte ein privatinsoliwens melden . Bin verheiratet und habe 3 Kinder . Ich verdiene ca 2300€ und meiner Frau 1050€ und natürlich Kinder Geld 614€. Habe bei Sparkasse ca 50.000€ Schulden . Das ganze Schulden laufen auf unsere beide Namen . Können Sie mir sagen was ich von meiner monatlichen Einkommen abzählen muss ??? Danke für antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Serbes,

        in der Privatinsolvenz dürften Sie nach meiner Ansicht mindestens 2250 Euro monatlich plus die 614 Euro Kindergeld behalten, aufgrund Ihrer drei Unterhaltspflichten.
        Allerdings wäre Ihre Frau nicht von den Schulden befreit, wenn die Kredite in Ihrer beider Namen aufgenommen worden sind. Es wäre somit ratsam, dass Sie beide die Insolvenz durchführen.
        Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung mit einem Schuldnerberater an. Rufen Sie einfach an unter 0221 – 6777 0055 und lassen Sie sich einen Termin geben. Das Gespräch ist kostenlos.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    84. Sani
      says:

      Hallo,

      Ich habe mal eine Frage: und zwar isr es so, dass bei mir gepfändet wird und ich wahrscheinlich demnächst in Privatinsolbenz gehe.
      Ich habe einen 19 Jährigen Sohn, der bei mir lebt und bis zum Sommer Abi macht.
      Jetzt ist die Sache, wir haben aktuell den Freibetrag für uns beide. Wie ist es denn,wenn er nach dem Abi erstmal zu Hause hockt? Und dadurch auch das Kindergeld wegfällt?

      Dann wird der Freibetrag doch auf 1189 Euro gesenkt? Ich habe da wirklich Angst vor, da wir davon absolut nicht zu zweit leben können.

      Und ich habe noch ein zweites Kind unter 18 allerdings,welches beim Papa lebt und jedes zweite Wochenende zu uns kommt.

      Kann man damit den Freibetrag auch etwas hochhalten. Er lebt zwar nicht bei mir, aber es entstehen ja trotzdem Kosten(ich muss allerdings kein Unterhalt zahlen,Vereinbarung mit dem Vater, )?

      Ich habe einfach Angst, dass ich weder für mein eines Kind noch für mein anderes Kind aufkommen kann und der Freibetrag trotzdem gesenkt wird.

      Das ist ein superblödes Gefühl und ich würde mich unglaublich über Fakten freuen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Sani

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn würde erst einmal weiter anerkannt werden. Sie würden auch, zumindest für eine Übergangszeit, weiterhin Kindergeld erhalten.
        Bezüglich Ihres zweiten Kindes leisten Sie zumindest während einiger Tage im Monat Naturalunterhalt. Ob sich dies auch auf den Pfändungsfreibetrag auswirkt, wäre im Einzelfall zu prüfen.

        Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, in der wir alle Ihre Fragen besprechen und auch noch einmal genau auf die Situation mit Unterhalt für ein volljähriges, noch zu Hause wohnendes Kind.
        Rufen Sie einfach unter 0221 – 6777 0055. Nach der kostenlosen Erstberatung können Sie immer noch un Ruhe entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten, um die Entschuldung zu erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    85. Harald
      says:

      Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren,
      heut bekam ich vom Amtsgericht einen Kopie vom Pfändungsbeschluss welcher an meine Bank geschikt wurde. Da es sich um ein P- Konto handelt stehe ich nicht komplett ohne Geld da. Nun meine Frage. In diesem Beschluss wird mit ein monatlicher eigener Unterhalt ( nicht Pfändbarer Teil) von 950,00€ gewährt. Wie kann das sein ??
      Mit freundlichen Grüßen Harald

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies kann ich ohne nähere Kenntnis der Sachlage nicht beurteilen. Unter Umständen haben Sie Unterhaltsschulden? Wegen dieser kann auch in den ansonsten pfändungsfreien Teil des Einkommens vollstreckt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    86. Müller R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin Selbständig und habe ein P Konto da ich aus einer alten GbR noch nachzahlen muss. Da ich als Selbständiger mit dem Freibetrag nicht auskomme, da Lohn und Lohnnebenkosten und andere Betriebskosten zu tragen sind, möchte ich mein Freibetrag erhöhen. Wie gehe ich hier vor?
      herzlichst
      Ralf Müller

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Müller,

        in diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz) einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags gemäß §§ 850f, 850i ZPO stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    87. Christina P.
      says:

      Hallo zusammen, ich habe da Mal eine spezielle Frage. Die Pfändungsfreigrenzen beziehen sich ja auf den Nettoverdienst, wo auch bereits Steuern abgezogen wurden. Wie ist es aber bei der Rente, wo ich auf den Betrag, der meinem Konto gut geschrieben wird? Auf diese Summe muss ich ja noch Steuern bezahlen. Wie werden bei einem P-Konto diese Steuern berücksichtigt.
      Auf ihre Antwort freue ich mich.
      MfG Christina Plathner

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Plathner,

        auch bei der Rente gilt das Nettoeinkommen. Es ist daher zu berechnen, wie hoch die Rente nach Abzug der Steuern ist. In der Regel unterliegt die Rente ja keinen hohen Schwankungen, so dass die monatlichen Beträge gleich bleiben.
        Es empfiehlt sich ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850f ZPO zur verbindlichen Feststellung des Pfändungsfreibetrags.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    88. Tanja
      says:

      Hallo zusammen,
      ich bin im Moment noch in der PI und habe diesen Monat mein Arbeitsverhältnis beendet. Gestern meine letzte Gehaltsabrechnung inkl. Abfindung. Mein sehr netter alter AG hat mit von 7525,60€ brutto (Abfindung 5320€ + 2205,60€ Gehalt) soviel gepfändet (an den Insolvenzverwalter abgeführt), dass gerade mal 247,41€ (+231,04€ Nachberechnung aus 12/19) übrig bleibeb. DAS kann doch nicht rechtens sein? Oder etwa doch? Zum Glück bin ich ab Februar in einer neuen Anstellung
      Danke schon mal im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        bei einer Abfindungszahlung verhält es sich leider oftmals so, dass diese vollständig gepfändet werden kann. Nur auf Antrag kann unter Umständen dem Schuldner ein Teil belassen werden.
        Allerdings hätte Ihnen natürlich zumindest aus dem regulären Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag gemäß der aktuellen Pfändungstabelle übrig bleiben müssen. Dieser berechnet sich anhand des Netto-Einkommens, aber anhand Ihrer Angaben hätten Ihnen bei Steuerklasse 1 zumindest rund 1280 Euro bleiben müssen.
        Sie sollten sich daher an den Arbeitgeber wenden, denn anscheinend wurde hier unpfändbares Einkommen abgeführt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    89. Cengiz B.
      says:

      Guten Tag,

      Mein Insolvenzverfahren wurde am 27.12.19 eröffnet. Ich habe aber noch 3 Gläubiger die mitte letzten Jahres ein Kontopfändung veranlasst haben. 2 Gläubiger haben eine Gehaltspfändung veranlasst. Ab wann müssen die Gläubiger die Pfändungen zurücknehmen. Ich habe 1 Kind und ein PKonto, mein Freibetrag sind 1600€. Jetzt habe ich heute 1900€ Gehalt bekommen und kann diesen Monat nur noch 40€ abheben da sich monatlich ein Überschuss angesammelt hat. Ab dem 1. kann ich normal aber wieder 1600€ verfügen. Frage ist halt wann die Pfändungen aufgehoben werden, was ich dann von dem Gekd behalten darf und was an den Verwalter geht.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Bagci,

        während des Insolvenzverfahrens besteht ein Vollstreckungsverbot. Die Gläubiger dürfen dann gar nichts pfänden.
        Die Verteilung des pfändbaren Vermögens obliegt dem Insolvenzverwalter. Teilen Sie es diesem und der Bank mit, falls noch Pfändungen durchgeführt werden. Sie können allerdings keine Ersparnisse aus dem unpfändbaren Einkommen bilden. Dies ist erst wieder in der Wohlverhaltensphase möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    90. Kara
      says:

      Guten Tag,

      Ich bin seit ca 4 jahren in einer Privatinsolvenz und wohne seit kurzem mit meiner Frau zusammen. Zählt sie jetzt als unterhalstpflichtige person ? Sie hat ihr eigenes einkommen ( sie geht selber arbeiten und verdient mehr als ich )

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ja, Sie sollten Ihre Ehefrau als Unterhaltspflicht berücksichtigen lassen. Allerdings kann beantragt werden, dass Ihre Frau aufgrund ihres eigenen Einkommens doch unberücksichtigt bleibt. Ihre Frau müsste dann ihr Einkommen offenlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    91. Carsten R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, wenn ich während meiner Privatinsolvenz Krankenhaustagegeld (bedingt durch Klinikaufenthalt) beziehe, wird dieses dann ebenfalls nach der obigen Abzugstabelle abgezogen?
      Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Reichel,

        die Pfändbarkeit von Krankenhaustagegeld ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Laut der mir vorliegenden Kommentierung kommt es darauf an, ob das Krankenhaustagegeld als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt gezahlt wird, dann wäre es wie Arbeitseinkommen pfändbar, oder ob es zu Unterstützungszwecken oder zum Ausgleich von Mehrbelastungen gewährt wird, also um Kosten für die Pflege während des Krankenhausaufenhaltes zu bezahlen, dann wäre es gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar.
        In der Praxis wird vermutlich der Insolvenzverwalter Anspruch auf das Geld erheben, dann muss man sich mit ihm bzw. dem Insolvenzgericht auseinandersetzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    92. Akyüz
      says:

      Hallo, ich bin in Haft und gehe die freibeschäftigungsverhältnis (FBV) nach und die JVA zahlt mir nur von meinem ganzen Lohn 450€ aus den Rest überweisen die an mein Insolvenzverwaltung, da mein Überbrückungsgeld voll ist. Ist das rechtens? Ich soll mit dem 450€ mein Monats Ticket zahlen die 108€ beträgt plus die Verpflegung für ganzen Monat… ich würde mich um eine Aufklärung meines Sachverhalt sehr freuen. Lg mustafa Akyüz

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        aufgrund der von Ihnen gemachten Aussagen, lässt sich keine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit Ihrer angezweifelten Auszahlung treffen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    93. Yvonne M.
      says:

      Sehr geehrte Damen Herren,

      Ich bin seit knapp 2 jahren in der Insolvenz und habe ein Unterhaltspflichtiges Kind. Nun meine Frage, wird bei der Pfändungstabelle nur vom Einkommen ausgegangen oder wird das Kindergeld und der Unterhalt da mit eingerechnet.

      Mit freundlichen Grüssen

      Yvonne Martin

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Martin,

        Kindergeld und Unterhaltszahlungen sind allein für das Kind gedacht und sind daher pfändungsfrei. Sie erhöhen also das bei der Pfändungstabelle zu berücksichtigende Einkommen nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    94. Drommel
      says:

      Guten Tag,

      wie wird bei der Berechnung des pfändbaren Anteils vom Nettoeinkommen die PKV behandelt. Diese wird in der Regel vom Nettoeinkommen abgezogen.

      Mit freundlichen Grüßen
      JD

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Drommel,

        die Beiträge zur privaten Krankenversicherung führen bei einer Pfändung häufig zu Problemen, da die Grundfreibeträge nicht ausreichen, um die Beiträge zu bezahlen.
        Allerdings wird Ihnen auf Antrag ein zusätzlicher Freibetrag für die PKV-Beiträge gewährt. Dies geschieht nicht im Rahmen der P-Konto-Bescheinigung, sondern nur auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Für diesen Antrag werden auch Kontoauszüge benötigt, aus denen sich die genaue Höhe der PKV-Beiträge ablesen lässt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    95. Magdalena
      says:

      Hallo,
      ich wohne mit meinem Partner, der in Privatinsolvenz ist, zusammen in einer Wohnung. Derzeit beziehen wir beide ALG II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft (unverheiratet, keine Kinder). Demnächst wird mein Partner wieder eine Arbeit aufnehmen und ihm bleiben (laut Tabelle) ca. 1400 €. Muss er mich mit diesem Betrag auch unterstützen – also wird mein ALG II Betrag entsprechend gekürzt bwz. gestrichen?

      Ich würde mich freuen wenn Sie mir weiterhelfen können!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Bedarfsgemeinschaft gilt weiterhin, das heißt, dass tatsächlich Ihre Bezüge gekürzt werden könnten.
        Unter Umständen könnte er seinen Pfändungsfreibetrag deswegen erhöhen lassen – Aber nur für den Fall, dass ansonsten der zur Verfügung stehende Betrag nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    96. Vp
      says:

      Guten Tag,
      werden Sonderausgaben durch Krankenhausaufenthalt und medizinische Geräte (insgesamt 50 €) und der Eigenanteil Kosten einer Reha in 150 € bei der Pfändungssumme berücksichtigt und in Abzug gebracht?
      Wenn ja, ist das Insolvenzgericht hier der Ansprechpartner
      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        dies ist vom Einzelfall abhängig und nicht pauschal zu beantworten. Hierfür ist ein Antrag beim Insolvenzgericht gemäß § 850f ZPO zu stellen. Bei medizinischem Mehraufwand prüft das Insolvenzgericht insbesondere, warum die Beträge nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Fachanwalt für Insolvenzrecht
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    97. Hermann
      says:

      In diesem fall aber nicht mehr möglich und sie hat recht es einzuziehen ? .
      Habe ja am dienstag einen Termin kann ich es dort dann beantragen & müssen sie es sofort akzeptieren ?
      Diesen Monat wird es dann ganz schön eng.

      Danke für die schnelle antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        im Fall eines gekündigten Dispokredits kann die Bank die Geldeingänge einbehalten, bis das Konto wieder auf Guthabenbasis geführt ist. Allerdings darf die Bank die Umstellung auf ein P-Konto nicht verweigern. Beim P-Konto wäre dann Ihr gesamter Geldeingang bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt. Wenn Sie dies am Dienstag beantragen, müsste die Bank es bereits bis zum nächsten Eingang des Arbeitslosengeldes umgestellt haben. Empfehlenswert wäre es eventuell, bei dem persönlichen Termin am Dienstag eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

        Als Notlösung wäre es evtl. möglich, ein anderes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und das Arbeitslosengeld dorthin überweisen zu lassen, wobei ich nicht beurteilen kann, ob es diesen Monat noch rechtzeitig möglich wäre, dem Jobcenter die neuen Kontodaten mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    98. Hermann
      says:

      Guten tag ich habe eine etwas längere frage.
      Mein Dispo bei meiner Sparkasse wurde wohl gekündigt , ich fragte meine Beraterin ( diese sehr unfreundlich und unkompetent) ob ich diesen monatlich mit 50€ von meinem Arbeitslosengeld tilgen könnte dies sind etwa 450€ im Monat ( stamme aus einer Ausbildung).
      dies besprach ich heute , denn heute kam auch das AG an , sie sagte mir das sie das Geld einbehalten würden, freundlicherweise mir 50€aber auszahlen könnte. ich bekomme sehr wenig arbeitslosen Geld davon kann ich kaum meine Rechnungen bezahlen und ja ich möchte wieder in den Job das dauert aber seine zeit.
      muss ich das so hinnehmen und gegebenenfalls auf die Straße oder darf die Beraterin der Sparkasse dies garnicht ?
      Sie hat mir sehr unfreundlich einen Termin am dienstag vorgeschlagen um mir das zu erklären.
      Ich bin gespannt , und bereit diesen laden vor Ort etwas umzugestalten.
      Kann man da Garnichts gegen tun ?
      Danke für eine antwort und Mit freundlichen Grüßen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich würde Ihnen empfehlen, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu eröffnen. Dies können Sie bei der Sparkasse oder einer anderen Bank tun.
        Dann würden Ihnen monatlich bis zu 1179,99 Euro als unpfändbarer Grundbetrag verbleiben. Dies würde auch Ihre Verhandlungsposition über eine Ratenzahlung verbessern. Denn pfänden könnte die Sparkasse laut Ihren Angaben von Ihrem Einkommen nichts und wäre daher auf Ihr Entgegenkommen angewiesen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    99. Eifert
      says:

      Guten Abend,

      ich bin in der Privat Insolvenz und hätte gerne gewusst, inwiefern mir das Aufstiegsbafög gepfändet werden könnte?

      Dürfen die das denn?Wenn ja, in welcher Höhe?

      Mit freundlichen Grüßen

      Sabine Eifert

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Eifert,

        die Förderungsleistungen gemäß dem BAföG, also auch das von Ihnen genannte Aufstiegsbafög, sind genau wie Arbeitseinkommen pfändbar.
        Das bedeutet, die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle. Stand Oktover 2019 beträgt der Pfändungsfreibetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten 1179,99 Euro. Sämtliches Einkommen unterhalb dieser Grenze kann nicht im Rahmen der Lohnpfändung gepfändet werden. Etwaige Ersparnisse können im Rahmen einer Kontopfändung gepfändet werden. Daher ist bei einer zu erwartenden Zwangsvollstreckung die Eröffnung eines P-Kontos empfehlenswert.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    100. Elke B.
      says:

      Meine Privatinsolvenz habe ich abgeschlossen. Heute bekam ich Post vom Amtsgericht mit der Zahlungsaufforderung in Höhe von 1845 Euro, zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Meine Rente beträgt Netto 1189 Euro, gilt der Freibetrag auch für diese Forderung? Ich kann diesen Betrag nicht zahlen, denn mir bleiben nach Abzug aller Fixkosten gerade 400 Euro zum Leben.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Baumgärtner,

        für diesen Fall wird Ihnen das Gericht die Möglichkeit einer Ratenzahlung eröffnen. Die Höhe der Raten wird vom Gericht festgesetzt und ist von Ihrem Einkommen abhängig, bei geringem Einkommen beträgt die Rate sogar 0 Euro.
        Beantragen Sie also unbedingt sofort Ratenzahlung beim Gericht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    101. C. .
      says:

      Hallo,

      Wie genau verhält es sich mit der Differenz von der Pfändungstabelle zum Freibetrag mit P-Konto?
      Da mein Nettoeinkommen ja bei ca. 1500€ liegt, werden ja nach Tabelle ca. 220€ gepfändet. Also wären ca. 1280 übrig.
      Freibetrag liegt bei ca. 1180€, also wären noch ca. 100 “in der Schwebe”.
      Laut meiner Schuldnerberaterin könnte ich diese behalten, als “Anreiz” vom Staat die Insolven durchzuziehen.
      Meine Bank sagte ganz klar: Nein. Freibetrag bekommst Du, nicht mehr, nicht weniger. Alles darüber würde gepfändet werden.
      Also 2 ziemlich unterschiedliche Aussagen.
      Ich stehe dazwischen, weil ich mir einerseits denke:
      Wenn die 100€ auch gepfändet werden, macht die Pfändungstabelle keinen Sinn.
      Wenn sie nicht gepfändet werden, macht der Freibetrag keinen Sinn.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die rund 100 Euro stehen Ihnen ebenfalls zu. Allerdings gewährt die Bank Ihnen zunächst nur die genannte Grund-Absicherung des P-Kontos. Für alle darüber hinausgehenden Beträge ist eine P-Konto-Bescheinigung erforderlich.
        Unsere Kanzlei kann Ihnen eine solche Bescheinigung ausstellen, wenden Sie sich hierfür gerne einfach per E-Mail an info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    102. Rin
      says:

      Sehr geerhter Herr RA und hallo in die Runde,

      eine Frage:

      Ich habe im Ausland ein Jobangebot mit Vertragsentwurf, der zur Zeit noch von keiner Seite unterschrieben ist.. Das Gehalt geht nicht über den Pfändungsfreibetrag hinaus. Bisher hatte ich ALG II
      Welche Schritte muss ich nun als erstes einleiten?

      Besten Dank vorraus!

      Rin

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie dürfen während der Insolvenz umziehen, auch ins Ausland. Der Insolvenzverwalter wird es als positiv betrachten, dass Sie nun ein Einkommen haben und zudem der Erwebsobliegenheit nachkommen, solange das Einkommen Ihren Qualifikationen entspricht.
        Dem Insolvenzverwalter sind sowohl ein Wechsel des Wohnortes als auch ein Wechsel des Arbeitgebers schnellstmöglich mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    103. Tamara
      says:

      Hallo,

      ich befinde mich in Insolvenz, bin Alleinerziehend und mein Sohn ist nun 18 Jahre alt. Er möchte sich gerne neben der Schule etwas dazuverdienen auf geringfügiger Basis. Wird meine Pfändungsfreigrenze dann gekürzt? Wieviel darf er denn verdienen, ohne dass es sich bei mir bemerkbar macht?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das Einkommen Ihres Sohnes wird grundsätzlich angerechnet. In dem von Ihnen genannten Fall, bei dem Ihr Sohn noch bei Ihnen wohnt und damit Naturalunterhalt von Ihnen erhält, wäre ein Nebenjob als geringfügige Beschäftigung noch kein Grund, dass Ihr Sohn nicht mehr als Unterhaltspflicht gezählt wird. Der Minijob Ihres Sohnes würde sich für Sie also nicht bemerkbar machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    104. Anonymschreiberin
      says:

      Guten Tag,

      ich muss mehr oder weniger anonym schreiben, da es mir etwas unangenehm ist, hier zu schreiben. Aber ich hätte bitte dringend gewusst, ob Grundsicherung pfändbar ist und einem weggenommen werden kann. Mein Verlobter wird bald aus der Haft entlassen und hat einen Schwerbehindertenausweis mit 90 Grad Behinderung. Früher hat er schon in Behindertenwerkstätten gearbeitet, was er dann wieder vorhat. Er hat vor ca. 2 oder 3 Jahren Privatinsolvenz angemeldet, die läuft. Er würde Grundsicherung bekommen, wenn er in der Werkstatt arbeitet. Wird ihm dann diese wieder weggenommen werden? Aber er muss ja von etwas leben, daher hoffen wir, dass er die Grundsicherung behalten kann. Muss er sonst noch für irgendwelche Kosten aufkommen, da er ja niemals wirklich richtig wegen seiner Behinderung auf dem 1.Arbeitsmarkt arbeiten gehen kann und nie richtig verdienen wird?
      Vielen Dank!
      Viele Grüße!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin, natürlich können Sie Ihre Frage auch gerne anonym stellen.

        Auch die Grundsicherung ist wie normales Einkommen pfändbar. Da die Grundsicherung aber nicht über den Pfändungsfreibetrag von aktuell 1179 Euro monatlich hinausgehen dürfte, ist das Einkommen Ihres Verlobten wahrscheinlich unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    105. Peter A.
      says:

      Hallo, habe ein P-Konto. Durch Überweisungen habe ich den Freibetrag ausgeschöpft. Jetzt ging eine ÜW an eine falsche KTO-Nr. und kam zurück. Jetzt weigert sich die Bank diese erneut an die richtige IBAN nochmal zu überweisen-Argumentiert, der Freibetrag wäre ausgeschöpft?! Laut InsRecht geht es jedoch bei dem Freibetrag nicht um die Summe der max. KTO-Überweisungen, sondern um DIE Summe, mit der ich mein Existenzminimum finanzieren soll,d.h. über die ich mtl. VERFÜGEN kann. Jetzt verweigert mir die Bank mein Verfügungsrecht über den max. Betrag??!! Was kann ich tun??
      MfG,P,Adler

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Adler,

        dies ist eine bedauerliche Situation, die so jedoch leider kaum mehr zu ändern ist. Das geschützte Einkommen berechnet sich rein nach den Einzahlungen, die aufs P-Konto eingehen. Ob es sich um eine Rückbuchung handelt, wird vom P-Konto nicht berücksichtigt. Daher ist es während der Insolvenz bzw. während einer Kontopfändung sehr wichtig, dass keine Rückbuchungen oder sonstigen, Ihnen eigentlich zustehenden Beträge auf dem Konto eingehen.
        Der auf dem Konto durch Rückbuchung eingehende Betrag wird nicht mehr als Arbeitseinkommen angesehen und ist daher nicht wie Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt.
        Sie könnten allerdings versuchen, beim zuständigen Gericht einen Antrag gemäß § 765a ZPO zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    106. Jan M. .
      says:

      Hallo Herr RA V. Ghendler,

      Ich habe eine Frage zum Pfändungsabzug die im gesamten www nicht beantwortet wird.

      Ich bekomme den Monatslohn jeweils zum 15. Des Folgemonats ausgezahlt.

      Konkret jetzt am 15. Juli den Lohn vom Juni. Nun wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli angepasst. Ist für die Höhe des Abzugs einer Pfändung direkt vom Lohn der Auszahlungszeitpunkt (Juli) maßgeblich oder der Abrechnungsmonat (Juni)?

      Es geht wie gesagt um eine direkte Lohnpfändung. Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Gesetzgeber hat in § 850c Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) die Formulierung gewählt “Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird […]”. Entsprechend ist meine Rechtsauffassung, dass für Sie noch die alten Pfändungsfreigrenzen gelten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    107. Zike
      says:

      Ich habe eine Frage und zwar ich verdiene 2030 € in Monat meine Lebensgefährte bekommt für unsere gemeinsame 2 Kinder Kindergeld und Elterngeld 300 € für 1 Jahr habe Schulden beim Stadtkasse 4000 € seit 2 Monate bezahle ich Raten 100 € und die haben bei meine Bank obwohl ich ein P Konto habe über 900€ gerade einbehalten bwz gepfändet so das meine mitte für diese monat nicht abgebucht werden konnte was soll ich tun.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zur genauen Betrachtung Ihres Falles würde ich Ihnen gerne ein kostenfreies, telefonisches Ersteberatungsgespräch anbieten. Wenden Sie sich gerne zwecks Terminvereinbarung an unser Sekretariat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    108. Reinhard
      says:

      Hallo,

      ich bin seit Anfang des Jahres in der Privatinsolvenz, es werden aktuell 333€ gepfändet. Ich bin aber aufgrund von Mehraufwendungen kaum in der Lage damit mein Leben zu bestreiten.

      Dies betrifft die Bereiche Fahrtkosten, ich fahre 50KM einfach auf die Arbeit. Ein Umzug kommt nicht in Betracht da ich mich um meinen gesundheitlich angeschlagenen Vater kümmern muss.

      Krankheiten, ich habe einen Bandscheibenvorfall und brauche öfters Massagen und Medikamente. Außerdem bin ich stark kurzsichtig und kann meinen Beruf als Techniker nur mit Kontaktlinsen ausüben.

      Sehen Sie hier Chancen den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen? Ich möchte mich auch gerne anwaltlich vertreten lassen.

      Vielen Danke und Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da zur Beantwortung dieser Frage noch weitere Angaben notwendig sind, werden wir Ihnen per E-Mail auf Ihre Frage antworten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    109. Julian
      says:

      Hallo,
      Ich bin selbstständig, mein Konto hat den Pfändungsschutz. Ich bekomme für meine Leistung natürlich alles in Brutto. Ca 1900€ monatlich. Davon muss ich natürlich noch Steuern zahlen. Kann ich da die Freigrenze höher stellen lassen? Sonst würd mir ja knapp 900€ abgezogen und davon muss ich dann noch Steuern zahlen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass sie Selbstständig bzw. als Freiberufler tätig sind. Für diese Berufsgruppe gilt die aktuelle Pfändungstabelle nicht.
        In diesem Fall wird Ihr Nettoeinkommen anhand von Durchschnittswerten in der Branche geschätzt. Es kann daher sein, dass in Monaten mit geringem Einkommen trotzdem ein hoher Betrag gepfändet wird.
        Es wird aber vermutlich nicht das volle Bruttoeinkommen angesetzt werden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    110. Lassaad B.
      says:

      Hallo
      ich wohne in Bayern und ich bekomme monatlich 2100 ich bin verheirated und ich habe 2 kinder
      meine frau bekommt familien geld 250 euri und eltern geld 370 euro minatlich
      ich wollte mein mutter als besuch einladung sie wohnt in Tunesien
      meine fragen kann mann dass machen oder geht nicht
      danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Bensmida,

        selbstverständlich können Sie während der Privatinsolvenz Besuch einladen. Sie können Ihrer Mutter auch den Flug aus Tunesien und zurück bezahlen, dieser Betrag muss allerdings aus Ihrem unpfändbaren Vermögen finanziert werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    111. Sven
      says:

      Hallo,
      Wie hoch ist mein Pfändungsfreibetrag wenn die Mutter meiner Kinder und ich das Wechselmodell anwenden ? Die Kinder sind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern sodass wir uns gegenseitig keinen Unterhalt zahlen .
      Beste Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        laut Ihren Angaben zahlen Sie der Mutter Ihrer Kinder keinen Unterhalt und betreuen die Kinder zu 50 % der Zeit. In diesem Fall kann es passieren, dass jedes Kind nur zu 50 % als Unterhaltspflicht angerechnet wird. Bei zwei Kindern wäre dies also eine Unterhaltspflicht.
        Hierzu ist jedoch gemäß 850c Abs. 4 ZPO ein Antrag eines Gläubigers notwendig. Stellt kein Gläubiger den Antrag, gelten die Kinder als volle Unterhaltspflicht.
        Im Insolvenzverfahren ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter den Antrag stellen wird, dass jedes Kind nur zu 50 % als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    112. Maier
      says:

      Guten Tag,
      Mein Ehemann hat gerade ein Insolvenzverfahren am laufen. Diesen Monat wurde ihm sein Gehalt gepfändet, sowie der restliche Betrag auf seinem Konto (insgesamt circa 1800 €). Schlussendlich blieb ein Restbetrag von 6 € auf dem Konto. Ist das möglich?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Maier,

        dies sollte selbstverständlich so nicht erfolgen. Ich rate Ihrem Ehemann zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Dies ist auch nachträglich möglich. Des Weiteren sollte beim zuständigen Rechtspfleger ein Antrag auf Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vorgenommen werden. Insbesondere sollte beantragt werden, dass der Auszahlungsbetrag des Arbeitgebers den unpfändbaren Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto darstellt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    113. Helena
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich habe eine Lohnpfändung am laufen seit letzten Monat (März). Mein Arbeitgeber hat die Beiträge falsch berechnet. Nun hat der Gläuber sich noch einmal gemeldet und möchte rückwirkwirkend für den Monat März und für diesen Monat die Beiträge haben. Es handelt sich hierbei um einen Kredit von 3000€. Die Raten liegen bei knapp 500€. Mein Nettoeinkommen bei 1900€. Ende des Monats soll ich nun knapp 1100€ von meinem Gehalt abtreten. Ist das rechtlich erlaubt? Dann bleiben mir zum Leben 800€, wovon ich noch einen kleinen Kredit abzahlen muss und natürlich auch noch meine Miete. Demnach hätte ich 0€ für den Monat Mai zum Leben.

      Vielen Dank & beste Grüße,
      Helena

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Rechtslage lautet wie folgt: Wenn Ihr Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung einen Fehler macht und zu wenig an den Gläubiger auszahlt, so ist er verpflichtet, den noch ausstehenden Betrag aus eigener Tasche zu bezahlen. Allerdings ist mir bekannt, dass es unangenehm ist, sich mit dem Arbeitgeber deswegen auseinanderzusetzen. Dennoch muss der Gläubiger sich nicht an Sie, sondern an den Arbeitgeber wenden. Der Arbeitgeber kann die Summe dann von Ihnen zurückfordern, allerdings haben Sie auch gute Aussichten, sich dagegen zu wehren. Eine weitergehende Beratung dazu ist in diesem Rahmen allerdings nicht möglich.
        Außerdem darf die Lohnpfändung nicht den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens betreffen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    114. Mux
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      wenn man von ca. 21000€ Schulden bei 15 Gläubigern ausginge und einem Netto Einkommen von ca. 1100€ im Monat, keinen vorhanden Sachwerten und Sparkonten sind schon gepfändet, was kann an dann noch machen? Solle man gleich in die Privatinsolvenz gehen oder kann man da mit den Gläubigern noch Sinnvoll verhandeln?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Mux,

        in diesem Fall haben die Gläubiger letztendlich keinen Vorteil davon, einem Vergleich zuzustimmen. Sie gehen ebenso leer aus, wie bei einer Privatinsolvenz. Daher ist bei 15 Gläubigern die Wahrscheinlichkeit hoch, dass zumindest einer nicht zustimmen wird und somit einen Schuldenvergleich scheitern lässt. Daher ist die Privatinsolvenz meiner Meinung nach der beste Ausweg aus den Schulden.
        Möglich wäre es allerdings, Geld von Verwandten zu erhalten und dies den Gläubigern im Rahmen von Vergleichsverhandlungen anzubieten.

        Gerne können Sie diese Frage auch in einem kostenlosen Erstgespräch mit einem unserer Schuldnerberater besprechen. Machen Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    115. Michael S.
      says:

      Guten Tag,
      kann man bei einer Bedarfsgemeinschaft ALG 2 ( Paar, das zusammenlebt aber nicht verheiratet ist oder eingetragene Lebenspartnerschaft) eine Bescheinigung nach §850 von einem Rechtsanwalt erhalten, damit de Pfändungsfreigrenze auf dem P-Konto erhöht wird, also von einer auf zwei Personen?
      Mir wurde gesagt, daß dies nur bei verheirateten Paaren geht oder bei einer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
      Der Betrag für unsere Bedarfsgemeinschaft wird nämlich in einer Summe auf ein (mein) Girokonto überwiesen, und bei einer zukünftigen Umwandlung des Kontos in ein P-Konto möchte ich natürlich unsere Bezüge sichern, indem ich mit dieser Bescheinigung nach §850 bei der Bank einen erhöhten Pfändungsfreibetrag beantrage.
      Also nochmals: nicht verheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft:, aber Bedarfsgemeinschaft. Können wir generell die Bescheinigung trotzdem bekommen? Stellen Sie so etwas aus und was würde dies kosten?
      Viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schröder,

        vielen Dank für Ihre Frage. Eine Bedarfsgemeinschaft führt in der Tat nicht zu einem erhöhten Pfändungsfreibetrag. Dies ist nur der Fall, wenn man für eine Person tatsächlich unterhaltspflichtig ist und ihr auch Unterhalt zahlt. Somit können wir Ihnen leider auch keine P-Konto-Bescheinigung ausstellen.
        Es besteht meines Wissens die Möglichkeit, die Beträge auch bei einer Bedarfsgemeinschaft auf getrennte Konten fließen zu lassen. Dann wäre sichergestellt, dass der eingehende Betrag nicht die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Mietzahlungen können meines Wissens auch direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen werden.
        Allerdings ist unsere Kanzlei nicht auf Sozialrecht spezialisiert. Daher müssten Sie sich bei weiteren Fragen an einen entsprechend spezialisierten Anwalt wenden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Michael S.
          says:

          Sehr geehrter Dr.Ghendler,

          Frage: Wenn ich ein P-Konto habe, gilt dann auch die mir bekannte 7-Tage-Frist, so daß ich mein gesamtes ALG 2 der Bedarfsgemeinschaft, also auch das, was über dem Pfändungsfreibetrag für eine Person liegt, vom Konto komplett bar abheben kann bzw. verfügen kann? Da es ja Sozialgelder sind und ich ja keine andere Möglichkeit habe , z.B durch §850. Erhöhung Pfändungsfreigrenze.
          Bei mir liegt folgender Fall vor:
          Wie beziehen in der Bedarfsgemeinschaft für 2 Personen Euro 1330,- ca.
          Der Pfändungsfreibetrag liegt bei Euro 1133,- ca.
          Kann man also bei einem P-Konto innerhalb der 7-Tage-Frist die Differenz von Euro 197,- ca. sofort nach Eingang abheben? Denn der Rest wäre dann ja durch das P-Konto geschützt. Kommt die 7-Tage-Frist hier zum tragen?
          Damit würde ich eine Lösung gefunden haben, zu der leider nicht möglichen Bescheinigung §850.
          Vielen Dank für eine Rückantwort und
          viele Grüße

    116. Martin W.
      says:

      Meine Privatinsolvenz hat begonnen.
      Meine Frage ist ob mir Geld gepfändet werden darf?
      Ich mache eine Umschulung und bekomme 870€ Arbeitslosengeld 1 und 400€ Fahrgeld um zu meiner Ausbildungsstätte und wieder nach hause zu gelangen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben schätze ich den Sachverhalt so ein, dass bei Ihnen vermutlich kein Betrag pfändbar ist. Spesen für die Fahrt zur Ausbildungsstätte sind gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, solange sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Dieser dürfte bei Ihrem Fall nicht überschritten sein. Ihr Einkommen aus ALG I liegt ebenfalls unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    117. Christian V.
      says:

      Habe da ein Problem die Gerichtskasse hat mein Konto gepfändet wegen 1233 Euro für abgeschlossenes Insolvenz das ich bei knapp 900 Euro verdienst nicht in Raten von 100 Euro abbezahlen kann da ich miete Strom Gas und essen davon bezahlen muss und jetzt ist mein Konto mit 2233 Euro im Minus kann nichts zahlen wovon soll ich jetzt leben ? Dürfen die das oder machen die sich damit auch strafbar ?
      Durch diese Aktion von dehnen verliere ich meine Wohnung und Arbeit

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Rate in Höhe von 100 Euro monatlich ist in diesem Fall zu hoch. Bei Ihrem Einkommen wäre es vermutlich gewesen, eine Stundung der Verfahrenskosten zu erreichen, da Ihr verfügbares Einkommen nur die Höhe der Grundsicherung erreicht.
        Sie können versuchen, beim Gericht anzurufen, Ihre Situation zu schildern und um eine Stundung der Verfahrenskosten zu bitten.

    118. Andreas
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich binnen letztem Jahr meiner privatinsolvenz.
      Ich verdiene brutto 2140 Euro und netto habe ich 1434 Euro.
      Ichvzahle 370 Euro Unterhalt.
      Nun wird von meinem Lohn 50 Euro für die Insolvenz abgezogen. Laut Tabelle müsste ich doch noch unterhalb der Pfändung liegen!
      Davon abgesehen gildet bei mir nicht 1080 Euro selbstbehalt sondern da ich mit meiner Freundin zusammenlebe mein selbstbehalt auf 957 Euro herabgesetzt.
      Ich verstehe den sinn von den Tabellen mit dem selbstbehalt nicht.
      Können Sie mir Ratschläge unterbreiten?
      Mit freundlichen Grüßen
      Andreas

    119. Karim
      says:

      Ich bin seit 5 Jahre in Insolvenz bekomme bald 27000€ einmalig für ein Verbesserungsvorschlag von meine Firma .wird es komplett an Treuhändler gehen ist darf ich davon was behalten .?

    120. Chris
      says:

      Hallo,
      ich habe eine Frage. Insolvenzverfahren eröffnet. P-Konto ist eröffnet. Es wird Krankengeld bezogen. 2 monatliche Zahlungen (Gesamthöhe bis 3000 Euro). Die Höhe der jeweiligen Zahlungen variert jeweils. Die Bank fordert eine Bescheinigung über den unpfändbaren Betrag, um den Sockelbetrag zu erhöhen. Krankenkasse kann eine solche nicht ausstellen, da die Höhe der Krankengeldzahlung ja immer unterschiedlich ist. Wie kann ich eine Erhöhung des Sockelbetrages erreichen?
      Danke schon einmal!

    121. Chris
      says:

      Hallo,
      ich habe eine Frage. P-Konto ist eröffnet. Es wird Krankengeld bezogen. 2 monatliche Zahlungen (Gesamthöhe bis 3000 Euro). Die Höhe der jeweiligen Zahlungen variert jeweils. Die Bank fordert eine Bescheinigung über den unpfändbaren Betrag, um den Sockelbetrag zu erhöhen. Krankenkasse kann eine solche nicht ausstellen, da die Höhe der Krankengeldzahlung ja immer unterschiedlich ist. Wie kann ich eine Erhöhung des Sockelbetrages erreichen?
      Danke schon einmal!

    122. Boris D.
      says:

      Guten Tag, mit einer Frage
      Ich war in einer Schuldnerberatung die mit meiner Bank eine aussergerichfliche Einigung über meinen Kretdit erzielen wollte. Ich habe bereits ein neues Konto und bediene den alten Kredit nicht mehr.
      Jetzt bleibt als Alternative die Privatinsolvenz
      Ich habe zwei Kinder die bei mir leben und für die ich keinen Unterhalt beziehe.
      1.Wird in das für die Pfändung relevante Einkommen das Kiindergeld mit einberechnet ?
      2.Durch Nachtbereitschaften erhöht sich mein Einkommen monatlich um 500 Euro. Würde ich diese nicht machen wäre mein Einkommen deutlich niedriger . Ds wird in der Abrechnung als Aufrollbetrag extra auagewiesen und zum Netto dazugerechnet . Zählt das auch zum pfändbaren Einkommen oder wird dies abgezogen ?
      Danke für Ihre Antwort

    123. Alessandro
      says:

      Guten Tag,
      Ich bin in der Privatinsolvenz und lebe
      mit meiner Lebensgefährtin zusammen.
      Nun habe ich auf einigen Seiten was von unterhaltsberechtigten Personen
      gelesen. Nun meine Frage : Zählt
      meine Lebensgefährtin auch dazu?
      Sie bezieht Hartz 4 und macht zur
      Zeit eine Umschulung über das Job-
      Center.
      Ich selbst verdiene ca. 1374€
      Vielen Dank im voraus.

    124. H. S. .
      says:

      Ein Nachtrag zu meinem Kommentar :
      Ich bin wbl., 58 Jahre und alleinstehend.
      Kann also nicht mit finanzieller Unterstützung eines “Partners” rechnen.

    125. H. S. .
      says:

      Hallo,
      mein Girokonto bei der Sparkasse ist ohne Vorankündigung gepfändet worden. Ich habe es erst bemerkt, als ich am Geldautomaten Geld abholen wollte. Es wurde mir nur folgendes angezeigt: “Derzeit besteht keine Verfügung über Ihr Konto.” Ich stehe nun ohne einen Cent da. Kann keine Miete usw.bezahlen. Kann nicht tanken, um zur Arbeit zu kommen! Von Lebensmittel kaufen, ganz zu schweigen.
      Ist das wirklich rechtens, daß ich nun garnicht mehr an mein Konto kann???

      • Susanne W.
        says:

        setze dich mit den gläubigern in verbindung zwecks einer ratenzahlung und mach des gleich fest und bitte sie des konto wieder zuöffnen ,des geht ,wen die gläubiger sehen das es klappt ,machen se dann auch wieder auf
        LG

    126. Schneider
      says:

      Guten Abend Herr Kraus,

      meine Frau und ich habe PI (im 4. Jahr) angemeldet und nur ich arbeite. Wir haben 3 Kinder. Das Einkommen meiner Frau ist lediglich das Kindergeld.
      Ab welchen Betrag eigen Einkommen meiner Frau wird für die Berechnung in betracht gezogen?
      Wie werden Urlaubsgeld und Wheinchtsgeld berüchksichtigt.
      Ab wann steht Lohnsteuerrückzahlung direkt mir zur Verfüung?

      Danke

      T. Schneider

      eit kurzem befinden wir uns in der Insolvenz mein Mann verdient ca.1600 und ich mit meiner Teilzeitstelle ca.560
      beide haben insolvenz angegeben uns wurde gesagt am anfang das jeder von uns nach der neuen Tabelle ca.1580,00 verdienen kann
      doch bei meinem Mann werden seit 2 Monaten 300 Euro abgezogen und da meine Frage ist das richtig so
      weil er ist mir ja gegenüber Unterhaltspflichtig und ich Ihm so wurde es uns von unserer Schuldenberatung gesagt und alle um uns herum… Ich habe versucht unsere Insolvenzberater anzurufen um einen Termin zu vereinbaren leider ohne erfolg er habe keine Zeit

    127. Hommel
      says:

      Hallo, mein Freund hat 3 Kinder und einen vollstreckbaren Titel. Wir haben probiert ihn abzuändern, leider ohne Erfolg. Er zahlt immer regelmäßig Monat für Monat 812€ Unterhalt. Sein Nettoeinkommen liegt bei 2300€ monatlich. Der Exfrau ist dies zu wenig, sie verlangt 1042€ Unterhalt. Jetzt soll sein Lohn gepfändet werden. Wieviel darf nun gepfändet werden?
      Ich finde es echt richtig mies dass Vöter kein Anrecht auf neues Leben haben können!
      Seine Exfrau hat neu geheiratet, bekommt 1633€ Unterhalt und Kindergeld, hat ein Nettoeinkommen von 2600€, ihr Ehemann verdient genauso viel und mein Freund muss mit 1000€ ein neues Leben anfangen?
      Wie ist das möglich?
      Liebe Grüße
      Beata H.

    128. K. T. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,
      ich bin privatinsolvent und es läuft die Gehaltspfändung. Da mein Freund eine imense Mieterhöhung erhalten hat, will er kündigen und bei mir einziehen. Würde das meinen Selbstbehalt gefährden? Sprich – würde mir noch mehr gepfändet als die bisher 1.012,34 EUR?

    129. Sarah
      says:

      Hallo,ich habe auch eine Frage mein Verlobter verdient jetzt 1900 Euro monatlich und hat ein kind mit mir sind noch nicht verheiratet…Wieviel darf gepfändet werden ? Und was passiert mit dem anderen Geld wenn man bei meinem p Konto nur 1.100 freigrenze hat ?

    130. Aynur
      says:

      Guten Abend,

      seit kurzem befinden wir uns in der Insolvenz mein Mann verdient ca.1600 und ich mit meiner Teilzeitstelle ca.560
      beide haben insolvenz angegeben uns wurde gesagt am anfang das jeder von uns nach der neuen Tabelle ca.1580,00 verdienen kann
      doch bei meinem Mann werden seit 2 Monaten 300 Euro abgezogen und da meine Frage ist das richtig so
      weil er ist mir ja gegenüber Unterhaltspflichtig und ich Ihm so wurde es uns von unserer Schuldenberatung gesagt und alle um uns herum… Ich habe versucht unsere Insolvenzberater anzurufen um einen Termin zu vereinbaren leider ohne erfolg er habe keine Zeit

    131. P. H. .
      says:

      Guten Abend,
      mein Einkommen wird seit einiger Zeit gepfändet. Ich lebe mit meiner Tochter in einem Haushalt. Nun hat sie das 25. Lebensjahr vollendet und hat ein Einkommen von ca 800,00€. Wird sie noch als unterhaltspflichtige anerkannt? Wie sehen hier die Grenzen bezüglich Lebensalter oder Einkommen aus?
      Vielen Dank im voraus.

      P.H

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        sofern Ihre Tochter über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und die von Ihnen dargelegten Bezüge erhält, kann sie nicht länger als Unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    132. öd_anonym
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      entschuldigen Sie bitte, dass ich anonym schreiben muss, aber mir drängt sich eine Frage auf, über ein Thema, was ich hinsichtlich Insolvenz nicht verstehe..

      Angenommen, ich arbeite im öffentlichen Dienst, Bezüge 3100€ Netto (inkl. Zuschläge), Unterhaltpflicht für 2 Kinder (1 lebt im Haushalt), Ehefrau arbeitet nicht. (Also 3x Unterhaltspflichtig).

      Das Insolvenzverfahren würde z.B. eröffnet (ca. 60.000€ (abzüglich Auto/Restwert))… okay. Ich bin ja durchaus zahlungswillig, gepfändet wird nun aber “nur” ca. 350€ gem. Tabelle / ZPO.. Dann hätte ich ja deutlich mehr übrig, als zur Zeit!?

      Wieviel zahle ich denn nun an den Treuhänder? Lediglich 350€? Das würde ja keinen Sinn ergeben, wenn ich in der Lage bin auch 1000€ zu zahlen.

      Wie würde das grob verlaufen?

      Danke für die Beantwortung,

      Mit freundlichen Grüßen,

      anonym, da öD

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        tatsächlich müssen Sie in der Insolvenz lediglich den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte abführen. Eine zusätzliche Zahlung würde auf freiwilliger Basis geschehen und macht in Ihrer Konstellation wohl nur Sinn, wenn Sie eine Verkürzung des Verfahrens anstreben. Zur Verkürzung empfehle ich Ihnen diesen Beitrag auf unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/verkuerzung-insolvenz/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    133. Werner R.
      says:

      Ich hätte eine Frage. Arbeite als Spielhallenaufsicht. Netto ca. 1.100 Euro. Bin in Privatinsolvenz. Nun habe ich eine Lohnpfändung.Was ist zu tun ?
      Gruss
      Werner Roth

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Roth,

        während der Insolvenz ist die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger gesetzlich untersagt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich umgehend an Ihren Insolvenzverwalter.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    134. Yasemin A.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      alle zwei Jahre wird die Pfändungstabelle erneuert.
      Wird bei der höhe des Betrages, die pfändbar ist, die Miete und Nebenkosten in Betracht genommen?
      Wenn ich 5.000 € netto verdiene, ist das unpfändbares Einkommen 1.840,45 € (laut Ihrer Berechnung im Web) bei 0 unterhaltsberechtigte Personen. Ist in diesem Betrag zum Beispiel Miete und Nebenkosten enthalten?

      Mit freundlichen Grüßen,

      Yasemin Aydin

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Aydin,

        Miete und Nebenkosten müssen vollständig aus dem unpfändbaren Einkommen getragen werden. Sie fließen nicht mit in die Berechnung des pfändbaren Einkommens ein.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    135. Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Die Unpfändbarkeit nach der Pfändungstabelle wird von Monat zu Monat neu bestimmt – sei es bei der Privatinsolvenz als auch bei einer Pfändung vor der Insolvenz.

      Als Hausfrau ohne Erwerbseinkommen sind Sie eine unterhaltsbereichtgte Person. Ihr Ehemann hat also eine Unterhaltspflicht gemäß der Pfändungstabelle.

      Das bleibt auch so, auch wenn Sie einen Betrag bis 450 € verdienen sollten.

      Mit freundlichen Grüßen

      RA Andre Kraus

    136. A.  S. .
      says:

      Hallo!

      Ich hätt zwei Fragen! Mein Mann bekommt kein Festgehalt, sondern wird nach Stunden bezahlt! Das Nettoeinkommen variiert daher! Bis zu 400€ je nach Monat! Wird dann einfach der Durchschnitt von einem ganzen Jahr genommen?
      Ich selbst bin Hausfrau! Jetzt stellt sich mir die Frage: Gelte ich laut dieser Tabelle als eine Unterhaltspflichtige Person oder werde ich anders berechnet?

      Mit freundlichen Grüßen

      A. S.

    137. Nicole
      says:

      Wenn meine Frau auch arbeitet, bin ich ihr gegenüber dann immer noch unterhaltsberechtigt?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Unterhaltsberechtigt sind Sie gegenüber einem Ehepartner, wenn er unterhalb der Minijobgrenze verdient. In diesem Fall wird Ihnen laut Pfändungstabelle eine weitere Unterhaltspflicht zustehen.

        Verdient sie mehr, als 450 €, ist sie leider keine unterhaltsberechtigte Person.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    138. Tbo
      says:

      Ich hätte eine Frage und wäre Ihnen für eine Antwort dankbar.

      Ich befinde mich seit 5 Jahren in der Privatinsolvenz. Mein letzer Arbeitgeber hat es zu Anfang versäumt, den
      pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Nun fordert mein Insolvenzverwalter von mir
      einen Betrag von ca. 1500,-€ . Ist das korrekt ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Es kommt darauf an, ob Ihr Arbeitgeber den Betrag an Sie abgeführt hat oder nicht. Hat er es getan, dann sollten Sie den pfändbaren an den Insolvenzverwalter abführen. Wenn er nichts an Sie geleistet hat, sollte sich der Insolvenzverwalter an den Arbeitgeber wenden. Eine sehr ärgerliche Situation!

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    139. Diste
      says:

      Hallo,
      Kann gepfändet werden wenn der Ehepartner festes Einkommen hat und nicht in der Privatinsolvenz ist?
      Damit meine ich gelten die Beträge in der Tabelle für jeden unabhängig ob der Ehepartner Einkommen hat.
      Und zählt ein Kind das im Haushalt mitlebt und für das man Kindergeld bezieht mit als unterhaltspflichtige Person?
      Und rechnet man das Kindergeld mit zum Einkommen?
      Vielen Dank im voraus für die Hilfe

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Pfändungsfreibeträge der Tabelle gelten tatsächlich für jeden Ehegatten unabhängig.

        Kinder zählen für jeden von Ihnen jeweils als Unterhaltspflicht. Kindergeld ist dabei unbeachtlich – Sie gewähren dem Kind bereits Unterhalt, indem Sie es hegen und pflegen (Naturalunterhalt).

        Kindergeld wird nicht als Einkommen gerechnet. Ebenso weitere Sozialleistungen, die auf ungewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    140. Stefan W.
      says:

      Hallo,

      meine Privatinsolvenz läuft demnächst aus bzw. ist diese fertig.
      Nun sind da noch rund 1700 € Kosten fürs Gericht und Insolvenzverwalter.
      Da ich leider nur Hartz IV beziehe, kann ich das so gut wie nie tilgen, da ich momentan nicht erwerbsfähg bin aufgrund einer schweren Operation am Rücken.
      Gibt es eine Möglichkeit von den Kosten befreit zu werden?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Wirtz,

        dies ist eine sehr häufig gestellte Frage. Nach Ablauf der Privatinsolvenz bleiben die Verfahrenskosten, die zuvor gestundet worden sind.

        Diese werden Ihnen nun auf Antrag wieder gestundet. Wenn Sie unterhalb der Pfändungsfreigrenze verdienen oder ALG II beziehen, werden dabei sogenannte 0 – Raten angesetzt. Sie müssen nichts zurückzahlen.

        Dies wird auf 3 Jahre angesetzt. Sollte sich Ihr Einkommen nicht verändern, bleibt es dabei.

        Nach Ablauf der 3 Jahre wird der Rest erlassen. Es verbleiben keine Verfahrenskosten.

        So wird sichergestellt, dass Schuldner ohne hohes Einkommen nicht durch die Verfahrenskosten in eine erneute Verschuldung geraten.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    141. Jens
      says:

      Hallo, eine interessante Frage habe ich für euch: wie viel Prozent muss man zurückzahlen wenn man alles im ersten oder zweitem Jahr zurückzahlen möchte?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Jens,

        ich sende Ihnen einen Link zu unserem Artikel zur Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre:

        https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/privatinsolvenz-2014-reform-des-insolvenzverfahrens-2014-verkurzung-der-dauer-der-privatinsolvenz-auf-3-jahre/

        Dort findet sich auch ein Rechner, der genau diese Frage beantworten kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    142. Familienvater
      says:

      Guten Tag,
      ich bekomme aktuell 2352 Euro netto pro Monat. Dafür zahle ich auf Grund einer Unterhaltspflicht 435,98€ Pfändungsanteil.
      Diesen Monat erhalte ich noch vom vorherigen Arbeitgeber einen Jahresbonus für das Jahr 2016 in Höhe von 1692€.
      Wie wird der Pfändungsanteil nun berechnet. Es sind ja im Prinzip zwei verschiedene Abrechnungen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Frage des variablen Einkommens wird immer wieder von unseren Mandanten gestellt.

        Die Pfändungstabelle wird dabei Monat für Monat neu zu betrachten sein.

        Das heißt: im Monat der Auszahlung werden Sie ein höheres Nettoeinkommen haben. Das pfändbare Einkommen wird steigen und im nächsten Monat sinken.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    143. Jürgen K.
      says:

      Ich beziehe zwangsweise ALG2 weil mir bis heute mit verschiedenen Argumenten der Pfändungsfreibetrag aus meinen Mieteinnahmen verwehrt wurde.

      Mein Treuhänder läßt sich von meinem Mieter die Miete direkt auf sein Konto überweisen
      wo bereits genug Geld angesammelt ist um mir problemlos auch davon Unterhalt zu gewähren,

      der TH verweigert mir seit Monaten mit unterschiedlichen Argumenten den Pfändungsfreibetrag, zumindest aus den Mieteinnahmen:

      1. Er hat zuerst fälschlicher Weise die Miete als unantastbare Insolvenzmasse verstanden und mir auch Unterhalt versagt und schrieb:

      “die Gläubigerversammlung hat gemäß § 101 InsO lediglich die Möglichkeit, dem Schuldner aus der Insolvenzmasse Unterhalt zu gewähren, dies aber bisher nicht beschlossen.”

      2. Nunmehr schreibt er nach einigem hin- und her und meinen Verweisen auf
      BSG B 14 AS 188/11 R und
      LG Bonn 6 T 140/12:

      “bezüglich des Pfändungsfreibetrags darf ich festhalten, dass ich auch insoweit nicht von Amts wegen tätig werden kann und muss.”

      Auch das zuständige Insolvenzgericht in Limburg hat sich letztlich auf seine Neutralitätspflicht berufen und deshalb die Bearbeitung abgelehnt.

      An wen muss ich mich dann für die Gewährung des Pfändungsfreibetrages wenden?

    144. Ahnungslos
      says:

      Hallo,

      ich habe gutes Einkommen und so werden bei 5 unterhaltspflichtigen Personen bei mir monatlich 90,13 € gepfändet. Was passiert, wenn ich nun Überstunden ausgezahlt bekomme. Mein Gehalt würde dann den Höchstbetrag definitv übersteigen (auch in der neuen Pfändungstabelle, die ab dem 01.07.2017 gilt). So viel ich weiß, stehen mir 50 % zu. Aber was passiert, wenn mit diesen 50 % Überstundengeld, der Höchstbetrag überschritten wird? Geht das dann an den TH? Dann hätte ich ja kaum was davon.
      Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort….

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das Gehalt, das Sie aus Ihrer Mehrarbeit erhalten ist gemäß § 850a ZPO zu 50% unpfändbar. Auszahlungen aus Überstunden sollten auf Ihrer Gehaltsabrechnung vermerkt sein, dass sie zunächst unabhängig vom monatlichen (Grund-)Nettolohn betrachtet werden. Nach Abzug des pfändbaren Einkommens, wird das Gehalt aus Mehrarbeit betrachtet und hiervon 50% gepfändet.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    145. Baummfsnn
      says:

      Hallo sagen wir mal Mutter und die 2 Kinder leben von ALG 2. Beziehen die Leistungen schon mehr als 5 Jahre lang. Mutter und Vater haben sich mündlich geeignet dass Vater 300€ Unterhalt zahlt.
      Mutter hat beim Antrag es reingeschrieben. 5 Jahre später hat der Vater Zahlung eingestellt, als die Kinder 18 Jahre alt wurden. Jetzt verlangt Jobcenter von den KINDERN die Vaterschaftsanerkennung.
      Um zu prüfen ob gegen die Person Unterhalt besteht oder bestanden hat.

      Die große Sorge ist wenn man die Mitwirkung macht. Das Jobcenter verlangt vom Vater in den letzten 5 Jahren eine Nachzahlung der zu viel geleisteten Leistungen an den 2 Kindern.

      Darf Jobcenter falls sich herausstellt, dass der Vater jeden Monat 50€ bzw den vollen Unterhalt mehr zahlen könnte, es rückwirkend verlangen. Das wäre extrem viel für die letzten 5 Jahre.

      Aber dies wäre fatal für den Vater, weil Geld nicht hat. Könnte jemand aufklären für alle Fälle?
      Wenn Geld hat muss er trotzdem rückwirkend machen in so extreme lange Zeit?

    146. Murat
      says:

      Hallo,

      ich hätte eine Frage und wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.

      Wird bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nur die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt oder hängt der pfändbarer Betrag auch von der Höhe der Beträge ab, die ich für meine unterhaltsberechtigten Personen bezahle?

      Also angenommen ich habe 2 Kinder für die ich verpflichtet bin Unterhalt zu zahlen, beide fangen demnächst eine Ausbildung an und erhalten in Ihrer Ausbildung ein Gehalt bezahlt. Nun sinkt ja, der Unterhaltsbetrag, den ich verpflichtet bin, meinen Kindern zu zahlen (da das Gehalt der Kinder, zum Teil von der Unterhaltspflicht abgezogen wird). Und somit zahle ich ja weniger an meine Kinder. Wird nun dadurch mehr von meinem eigenen Lohn pfändbar? oder ist das nicht von Bedeutung, sondern eben nur von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen?

      Vielen Dank im voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Hallo Murat,

        die Berechnung des pfändbaren Betrags hängt nicht ab von der tatsächlichen Höhe der Zahlung an die unterhaltsberechtigten Person.

        So zahlen viele Schuldner an Kinder, die nicht in ihrem Haushalt leben (Barunterhalt), einen Unterhalt in gesetzlicher Höhe.

        Andere einigen sich mit dem anderen Ehepartner und dem Kind auf eine geringere Zahlung.

        In beiden Fällen erfüllen sie ihre Unterhaltspflichten und haben eine weitere Unterhaltspflicht, die in der Pfändungstabelle berücksichtigt werden wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    147. Filippo S.
      says:

      sehr geehrte damen und herren

      ich hätte eine frage ich bin seit januar dieses jahres verheiratet und in der insolvenz ich verdiene netto 1800€ und meine frau 312€ wieviel darf mir gepfändet werden

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Spagnuolo,

        bei einem Nettoverdienst von 1.800 € kommt es auf die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten an.

        Sie haben zumindest eine Unterhaltspflicht, da Ihre Ehefrau unterhalb der Minijobgrenze verdient.

        Wenn Sie eine Unterhaltspflicht haben, werden 109,75 € gepfändet.

        Wenn Sie zwei Unterhaltspflichten haben (z. B. bei einem Kind), werden 0,70 € gepfändet. Ab drei Unterhaltspflichten ist Ihre Einkommen komplett pfändungsfrei.

    148. Esther
      says:

      Hallo, auch 1 frag, wie geht’s mit schulden in Ausland? Geht die Insolvenz dann über Deutschland oder das Land wo die Schulden sind?

      • Martinp
        says:

        Zuständig sind immer die Behörden, wo ihr Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist!
        Notfalls nach Frankreich, England oder Irland umziehen. :-)

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Restschuldbefreiung – als Ergebnis der Insolvenz – gilt in Deutschland und im gesamten EU Raum. Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die deutsche Entschuldung anzuerkennen.

        Also wird sie auch in den Ländern gelten, in denen die Schulden entstanden sind – wenn es EU Länder sind.

        Schulden in nicht -EU-Ländern werden in Deutschland und der EU nicht vollstreckt werden können.

    149. Nadine
      says:

      Guten Tag ,.
      mein Freund ist in der Wohlverhaltensphase und 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist aber ein Mangelfall. Meine Frage: Würde der Selbstbehalt im Falle des zusammenziehens (zu mir) unter die 1070 sinken? Er würde mir selbstverständlich Geld zum Wohnungsunterhalt dazu geben, hätte so aber keinen Mietvertrag.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Freibeträge bleiben auch dann bestehen, wenn Sie mit ihm zusammenziehen und würden nicht “sinken”.

        Bei Rückfragen können sie uns gerne telefonisch kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    150. Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Andre,
      vielen Dank für die Nachricht. In der Tat könnte man versuchen diese Schuldensituation über einen außergerichtlichen Vergleich zu regulieren. Gerne können wir Sie dazu beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen kostenlosen telefonischen Erstberatungstermin.

      Mit freundlichen Grüßen
      Andre Kraus
      Rechtsanwalt

    151. Stöcker
      says:

      Guten Tag Herr V. Ghendler.
      Ich hab da mal eine Frage zur Erhöhung des normalen Pfändungsfreibetrag , Ich bin Diabetiker und habe einen größeren verbrauch an Lebensmitteln, besonders an Obst und Gemüse.Wo kann Ich den Antrag stellen und was brauche Ich für Unterlagen dazu.
      Danke Mit freundlichen
      Grüßen

      • Martinp
        says:

        Ich denke erst mal zur Krankenkasse um sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen, dann zum Vollstreckungsgericht (Amtsgericht).
        Solche erhöhten Bedarfe würde ich zudem in der Steuererklärung angeben (Sonderausgaben). Dann haben Sie durch eingesparte Steuern auch von der Seite mehr Geld zur Verfügung.
        :-)

    152. Andre
      says:

      Hallo. Ich habe einen Kredit laufen und kann ihn nicht mehr bezahlen 500rate. Bekomme jetzt ca.400 Euro weniger alter lohn1800. Bin 3 raten im Rückstand. Nun wollen sie den Kredit kündigen. Ich bin Zahlungwillig und immer in Kontakt und habe auch eine rate vorgeschlagen wo meinerseits geht. Im letzten mahnungsschreiben steht das sie meinen Lohn pfänden wollen. Was wollen die pfänden wo nix zu pfänden ist.bin verheiratet und habe ein Kind. Da ware es doch besser wenn sie meinen Vorschlag annehmen oder?
      Was denken sie wie es weitergeht.
      Danke Mfg

      • Martinp
        says:

        Ich würde in dem Fall nichts mehr zahlen – Ihr Einkommen reicht gerade zum Leben.
        Und die Beträge stehen Ihnen per Gesetz zu. Da hat der Gläubiger eben Pech gehabt (Kreditausfälle sind in den Zinsen eh eingepreist, und alles verjährt auch irgendwann).
        Denken Sie an sich und ihre Familie!
        Schulden sollten zurück gezahlt werden – aber nur wenn man sich es leisten kann.

    153. Holger H.
      says:

      Guten Tag!
      Wie erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, wenn wir als Familie 8 Personen sind?
      Danke und LG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Heerhorst,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Pfändungstabelle ist abschließend. Wenn Sie 5 oder mehr Unterhaltspflichten haben, ist die letzte Spalte mit der Überschrift “5+” für Sie maßgebend. Ein weitergehender Schutz wird nach der gesetzlichen Pfändungstabelle nicht gewährt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    154. Heiden
      says:

      Hallo
      Mein Lohn soll gepfändet werden mein Chef hat ein Schreiben bekommen. Wie läuft das ab kann ich dann nicht mehr an mein Konto und über mein Geld frei verfügen ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Heiden,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ihnen wird bei einer Gehaltspfändung immer noch der unpfändbare Teil Ihres Einkommens ausgezahlt werden. Um Ihr Einkommen auf Ihrem Konto zu schützen sollten Sie Ihr Konto in ein P-Konto umstellen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    155. C. S.
      says:

      Bei mir wird viel mehr abgezogen wie in der Tabelle angegeben ist..woran liegt das?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Speicher,

        vielen Dank für die Frage. Das kann mit Ihrer individuellen Einkommens- und Vermögenssituation zusammen hängen. Gerne können Sie uns anrufen und wir besprechen Ihren Fall.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    156. Raik
      says:

      hallo ich wollt mal fragen ob auch eine erhöhung der pfändungsfreibetragsgrenze geht wenn man 3 jahre schon zusammen wohnt 2 kinter meiner verlobten wohnen hier auch noch, und wer müsste das bescheinigen können

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Raik,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gelten nur leibliche oder adoptierte Kinder als Unterhaltspflichten. Mehr Informationen zu Unterhaltspflichten finden Sie unter dem folgenden Link:

        https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/unterhaltspflichten-warum-sind-wichtig/

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    157. Dessi
      says:

      hallo wo liegt in England die Pfändungsgrenze?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in England gibt es keine gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen während eines Insolvenzverfahrens. Im englischen Insolvenzrecht wird mit dem Insolvenzverwalter zusammen eine monatliche Pfändung erarbeitet und mehr oder weniger ausgehandelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    158. Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Mayer,

      vielen Dank für Ihre Anmerkung. Wir haben die Tabelle auf den aktuellen Stand gebracht. Die aktuell gültige Tabelle 2017 ist bereits am 01.07.2015 gültig. Die Pfändungstabelle wird alle 2 Jahre gemäß §850c Abs. 2a ZPO angepasst. Die derzeitige Pfändungstabelle ist bis zum 30.06.2017 gültig und wird dann erhöht.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA V. Ghendler

    159. Mayer
      says:

      wenn man sich die Tabelle runterladen möchte heißt sie 2015 (nicht 2017). Was ist jetzt korrekt?

    160. Andrzej L.
      says:

      Hallo kann Finanzamt meine hartz 4 pfänden .

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Lasota,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die Leistungen nach dem ALG II liegen grundsätzlich unterhalb der Pfändungsgrenze und diese sind daher unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen
        RA V. Ghendler

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