Brauch ich ein P-Konto in der Insolvenz?

Ist ein P-Konto im Insolvenzverfahren nötig?

Eine immer wieder gern gestellte Frage von Mandanten lautet: Brauch ich im Insolvenzverfahren überhaupt (noch) ein P-Konto? Diese Frage rührt daher, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Reihe von Rechtsfolgen eintreten. Für den Schuldner besonders günstig ist der eintretende Vollstreckungsschutz (§§ 88, 89, 294 InsO). Auch die Pfändungshöhe des Einkommens bzw. des Kontoguthabens ist dann klar und transparent geregelt, sodass den Schuldnern meist mehr monatliches Guthaben verbleibt als ohne Insolvenzverfahren. Man könnte daher meinen, dass das P-Konto keinen Zweck mehr erfülle. Dies ist ein Irrtum. Banken, Schuldner, Gläubiger und sogar Insolvenzverwalter machen Fehler bei der rechtlichen Beurteilung, wenn es um den Schuldnerschutz des unpfändbaren Kontovermögens geht. Einige Fehlvorstellungen sollen mithilfe dieses Artikels korrigiert werden.

Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen darstellen, weshalb Sie ein P-Konto auch in der Insolvenz benötigen. Dabei erklären wir Ihnen anhand der jeweiligen Phase des Insolvenzverfahrens die Sinnhaftigkeit eines P-Kontos.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Brauch ich ein P-Konto vor Antragstellung?

Zeichnet sich ein Insolvenzverfahren ab, stellt sich die Frage, ob ein P-Konto erforderlich ist. Da ein Insolvenzverfahren in aller Regel nur in Frage kommt, wenn bereits Forderungen gegen Sie als Schuldner geltend gemacht werden, dürfte die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto bereits Thema gewesen sein. Wann das Girokonto angesichts von Schulden in ein P-Konto umgewandelt werden sollte, beantwortet Ihnen unser Artikel Fragen und Antworten zum P-Konto.

Ein bestehendes P-Konto hat für Sie den Vorteil, dass nach Antragstellung und Insolvenzeröffnung das Konto sicher bestehen bleibt. Gehen Sie hingegen ohne ein P-Konto in die Insolvenz, erlischt der Girokontovertrag mit der Insolvenzeröffnung, §§ 114, 116 InsO. Damit kann das vorhandene Guthaben auf dem Konto in die Insolvenzmasse gezogen werden, auch wenn es sich dem Grunde nach um unpfändbares Vermögen (§§ 850 ff. ZPO, § 36 InsO) handelt.

Um Ihr Konto zu sichern und das Ihnen zustehende unpfändbare Vermögen nicht an die Insolvenzmasse zu verlieren, empfehlen wir Ihnen das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, bevor sie den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Besteht bereits ein P-Konto, empfehlen wir Ihnen dieses beizubehalten.

Darüber sollten Sie schon vor dem Gang in die Insolvenz einen taktischen Kontowechsel vornehmen. Damit gehen jetzt schon dem Problem aus dem Weg, dass trotz Vollstreckungsverbot und Restschuldbefreiung bestimmte Gläubiger immer noch ihr Kontoguthaben im oder nach dem Insolvenzverfahren zu pfänden versuchen. Auch wenn Sie hiergegen geschützt sind, ist die Vorsorge durch einen vorherigen Kontowechsel einfacher, als später rechtswidrige Pfändungen auf dem Rechtsweg abwehren zu müssen.

Brauch ich ein P-Konto im Insolvenzverfahren?

Oft erreicht uns die Frage, ob Sie ein P-Konto auch im Insolvenzverfahren weiterführen müssen. Man könnte meinen, dass durch die Abtretungserklärung zu Beginn des Insolvenzverfahrens geregelt sei, welches Vermögen pfändbar oder unpfändbar ist. Ebenso wird an das im Insolvenzverfahren geltende Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) gedacht, sodass auch vermeintlich keine Gefahr vom vollstreckenden (Insolvenz)Gläubiger ausgehe.

Aus Gesichtspunkten des Schuldnerschutzes greifen diese Überlegungen jedoch zu kurz. Auch der Inhalt der Abtretungserklärung, die eingangs des Insolvenzverfahrens abgegeben wird, schützt Sie nicht in jedem Fall davor, dass der Insolvenzverwalter das unpfändbare Kontoguthaben zur Insolvenzmasse zieht. Unabhängig von der Frage, wie Sie zu Unrecht verlorenes Kontovermögen zurückholen (§ 765a ZPO) könnten, schützt Sie vor diesem Fall nur das P-Konto zuverlässig und effektiv.

Auch Gläubiger, seien es Altgläubiger/Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger, unterliegen zwar dem Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO. Aber eine Kontopfändung kann von einem Gläubiger in dieser Zeit trotz Verbot dennoch erreicht werden (vgl. BGH Urteil vom 21.9.2017 – IX ZR 40/17). Es liegt dann am Schuldner bzw. am Insolvenzverwalter durch den geeigneten Rechtsbehelf (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO) eine Korrektur einer verbotswidrigen Pfändung herbeizuführen. Sparen Sie sich diese Mühe, indem Sie von vornherein während des Insolvenzverfahrens ein P-Konto führen.

P-Konto in der Wohlverhaltensperiode erforderlich?

Ab der Wohlverhaltensperiode fällt die Gefahr weg, dass das unpfändbare Kontoguthaben fälschlicherweise zur Insolvenzmasse gezogen oder von der Bank an den Insolvenzverwalter überwiesen wird. Denn diese Folgen können in der Regel nur im Insolvenzverfahren im engeren Sinne eintreten. Dies bedeutet auch in dieser Phase aber nicht, dass ein P-Konto sinnlos ist. Denn auch in der Wohlverhaltensperiode gilt zwar das Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO). Aber das hindert einzelne (übereifrige) Insolvenzgläubiger nicht immer davon ab, dennoch die Einzelvollstreckung zu versuchen. Wenn Sie über kein P-Konto verfügen, kann es dazu kommen, dass Ihnen zustehendes Kontoguthaben rechtswidrig gepfändet wird. Dann liegt es wieder an Ihnen, das rechtswidrig verlorene Vermögen z.B. mithilfe einer Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zurückzuholen.

P-Konto auch nach der Restschuldbefreiung sinnvoll?

Auch nach der Restschuldbefreiung berichten uns Mandaten verschiedene Fälle, wie Insolvenzgläubiger aktiv oder passiv versuchen, deren Forderung durch Pfändung zu befriedigen. Genau dieser Ärger soll mit der Restschuldbefreiung ein Ende nehmen. Daher empfehlen wir Ihnen auch nach der Restschuldbefreiung, das Konto als P-Konto fortzuführen, bis Sie etwaige Pfändungen auf dem Konto beseitigt haben und etwaige Titel der Gläubiger eingezogen haben. Wie Sie dies erreichen, beschreibt Ihnen unser Artikel Kontopfändung trotz Restschuldbefreiung – Was tun? und Titelherausgabe vom Gläubiger analog § 371 BGB.

Es kann sich auch anbieten, das alte Konto zu kündigen und ein neues zu eröffnen, auf dem sich dann keine Pfändung mehr befindet. Der taktische Kontowechsel ist ein legaler Weg, um sich renitenten Gläubigern zu entledigen. Wie Sie das machen können, zeigt Ihnen unser Artikel Taktischer Kontowechsel: Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank.

Eine Ruhendstellung ist kein geeigneter oder empfehlenswerter Weg mehr, wie wir in unserem Artikel Bank akzeptiert Ruhendstellung nicht – Und jetzt? erörtern.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Brauch ich ein P-Konto in der Insolvenz?“? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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14 Kommentare
  1. Linda K.
    says:

    Hallo ich habe eine frage, und zwar was bedeutet das für mich ich habe post bekommen das mein insolvenz aufgehoben wurde ich bin im privat Insolvenz da steht auch das ich 50% zahlen kann um 5 jahre auf 3 jahre zu reduzieren , brauch ich da jetzt wieder mein p konto ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      solange Sie noch keine Restschuldbefreiung erteilt bekommen haben und solange nicht klar ist, dass alle Kontopfändungen aufgehoben sind, empfehlen wir weiterhin, das Girokonto als P-Konto zu führen. Und falls Sie aktuell kein P-Konto haben, sollten Sie sich eines einräumen lassen, solange die zuvor genannten Umstände noch ungeklärt sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Isabelle K.
    says:

    Guten Abend,
    Ich habe eine Frage. Ich habe Anfang Mitte letzten Monats eine Ausbildung angefangen. Vorher war ich im ALG2 Bezug. Nun ist es aber so das ich Anfang November das Geld vom halben Oktober bekommen habe und jetzt nochmal eine Aufstockung durch das Jobcenter für den November. Jetzt bekomme ich aber Ende November ja mein Gehalt für den Monat. Es überschneiden sich also und ich bin deutlich über der Freigrenze. Bekomme ich das Geld dann trotzdem? Weil das Ende November gezahlte Geld ja für den Dezember ist. Kenne mich da nicht aus.
    Schonmal Danke für die Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau K.,

      grundsätzlich gilt, dass Nachzahlungen rechtlich dem Monat zuzuordnen sind, für die auszahlt werden. Da dies aber die Bank, bei der die Pfändung stattfindet – wie ich aus Ihrem Vortrag vermute -, nicht erkennen kann, müssten Sie um sicher zugehen, dass das Geld nicht abgeführt wird, einen Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Sollten Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ist Ihr ersten Ansprechpartner zunächst der Insolvenzverwalter.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Zekiye K.
    says:

    Hallo
    Folgendes Ich habe bei der zeitarbeit zum Ende des Monats gekündigt und habe zum 1.10 eine neue Arbeit angetreten wie bekannt ist zahlt die leiharbeit den Verdienst von September erst Mitte Oktober die neue Arbeitsstelle zahlt zum Monatsende wird den mir dann der Lohn Oktober gepfändet weil der andere Lohn erst Oktober ausbezahlt wird

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      in diesem Fall steht Ihnen der Betrag von Oktober, der den Freibetrag übersteigt, im November wieder zur Verfügung. Er zählt aber dann als Einnahme für November.
      Alternativ kann der Freibetrag einmalig durch Antrag beim zuständigen Gericht erhöht werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Herr M.
    says:

    Guten Tag.
    Ich befinde mich nun seit 1 Jahr in der Insolvenz. Nun möchte der I-Verwalter das ich ein p Konto einrichte und hat mein aktuelles Giro Konto bei der Bank sperren lassen.
    Da ich aber nachdem die Pfändung von Arbeitgeber an der Insolvenz Verwalter abgetreten wurde nun noch zwischen 1400-1500€ mit überwiesen werden frage ich mich was mit den 200-300€ passiert die von der Bank zurück gehalten werden da es über dem Freibetrag liegt?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      grundsätzlich wird pfändbares Vermögen an den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse zugeführt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. C.  S.
    says:

    Guten Abend.
    Ich habe bezüglich meines P-Kontos während meiner laufenden Privatinsolvenz eine Nachfrage. Mein Arbeitgeber zahlt nach dem Schreiben meiner Insolvenzanwältin den pfändbaren Betrag auf das Insolvenz Konto ein. Zusätzlich behält meine Bank laut der Bescheinigung zum Pfändungsschutzkonto, über den pfändfreien Sockelbetrag den gleichen Betrag des Einkommens + Kindergeld ein. So wird von zwei Stellen Einkommen eingezogen. Was kann ich hier machen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      weisen Sie die Bank darauf hin, dass Sie sich im Insolvenzverfahren befinden und einzelne Gläubiger durch das auf Ihrem Konto eingehende Einkommen nicht durch eine Einzelpfändung befriedigt werden dürfen. Legen Sie der Bank den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens vor und verlangen Sie, dass die Abführung von Geldern aufzuhören hat und bislang zu Unrecht einbehaltenes Geld wieder gutzuschreiben ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Daniela M.
    says:

    Hallo,
    wie muss ich mein P-Konto handhaben, wenn meine Einkünfte von Monat zu Monat variieren? In diesem Fall ändert sich ja auch der Pfändungsfreie Betrag.
    Regelt die Bank das automatisch anhand der Pfändungstabelle? Bleibt mir was mir zusteht?
    Danke und liebe Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau M.,

      das P-Konto leistet nur einen statischen Schutz. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag feststehend geschützt wird und mithilfe einer P-Konto-Bescheinigung erhöht werden kann (etwa weil Unterhaltsverpflichtungen besten). Die Pfändungstabelle kommt nur bei der Lohnpfändung beim Arbeitgeber zum Tragen oder wenn Sie bei einer Kontopfändung einen Pfändungsschutzantrag stellen. Die Bank behält den Betrag ein, der entweder über dem Basisschutzbetrag liegt oder bei einer P-Konto-Bescheinigung über dem bescheinigten Pfändungsfreibetrag liegt oder über dem vom Vollstreckungsgericht auf einen Pfändungsschutzantrag hin festgelegten Betrag liegt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Frau B. .
    says:

    Guten Tag
    Ich hab mal einen Frage. Mein Mann und ich haben beide ein P-Konto. Es besteht schon länger. Wie ist es mit den Freibeträgen wenn die laut Gesetz erhöht werden, ist das dann bei uns automatisch oder müssen wir bei der Bank einen neuen Nachweis hinbringen?
    Im vorraus besten Dank für die Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      ich gehe davon aus, dass Sie beide jeweils für sich ein P-Konto haben führen. Wenn die Pfändungsfreibeträge rechtlich erhöht werden, tritt der erhöhte Pfändungsschutz grundsätzlich automatisch ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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