Auswandern bei Privatinsolvenz

Kann ich trotz Überschuldung auswandern?

Gerade wenn die Schuldenlast immer erdrückender wird, sind Betroffene oft hilflos und möchten ihrer Situation einfach entfliehen. Ein Neuanfang im Ausland erscheint für viele attraktiv und aussichtsreich – allerdings herrscht dabei häufig eine Wunschvorstellung vor, die stark von der Realität abweicht. Man könnte meinen, dass die bestehenden Verjährungsregeln dem Schuldner in die Karten spielen und er seine Situation womöglich nur bis zum Eintritt der Verjährung “aussitzen” muss. Wieso sollte er dies nicht auch bei strahlendem Sonnenschein auf einer Insel in der Karibik machen können?
Im nachfolgenden Beitrag sollen die Aspekte eines Neuanfangs im Ausland näher beleuchtet werden und wichtige Tipps zum Auswandern während der Privatinsolvenz gegeben werden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Setzen Sie sich bei Überschuldung nicht ohne Weiteres ins Ausland ab

Beachten Sie: Die Annahme, dass sich Ihre Schulden von alleine in Luft auflösen, während Sie es sich im Ausland bequem machen, ist falsch. Es ist ein Irrglaube, dass alle Forderungen gleichermaßen nach spätestens drei Jahren verjähren. Dies gilt allenfalls dann, wenn Gläubiger in der Zwischenzeit untätig geblieben sind. Dies ist in der Praxis aber nur sehr selten der Fall.

Sollte einer Ihrer Gläubiger einen Titel erwirkt haben, verjährt diese Forderung erst nach 30 Jahren. Eine Forderung kann durch einen Mahnbescheid oder ein Urteil tituliert werden. Beachten Sie, dass auch eine nicht bestehende Forderung mit Hilfe eines Mahnbescheides tituliert werden kann, sofern Sie dagegen keinen fristgerechten Widerspruch einlegen. Haben Sie also bereits einen solchen formalen Mahnbescheid erhalten und die Widerspruchsfrist verstreichen lassen, sind Sie der Forderung für 30 Jahre ausgesetzt.

Das heißt, dass es bei einer Rückkehr nach Deutschland unter Umständen zu einem bösen Erwachen kommen kann. Gläubiger können ihre Forderungen trotz längerer Abwesenheit noch bei Ihnen eintreiben.
In der Zwischenzeit sind zusätzlich zu der ursprünglichen Forderung vermutlich noch hohe Zinsen aufgelaufen. Die Gläubiger werden Sie spätestens nach Ihrer Rückkehr auffordern, eine Vermögensauskunft an Eides statt abzugeben.
Sie sind dann verpflichtet Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß offen zu legen. Tun Sie dies nicht, laufen Sie Gefahr, sich gem. § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides statt strafbar zu machen.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind auch im Ausland möglich

Eine Zwangsvollstreckung kann aber nicht erst bei Ihrer Rückkehr, sondern sogar schon früher erfolgen. Mittlerweile ist es Gläubigern aufgrund einzelner Vollstreckungsabkommen zwischen EU-Ländern möglich, auch über die Landesgrenzen hinaus ihre Forderungen einzutreiben. Die Behörden arbeiten europaweit eng zusammen, um einen Insolvenztourismus zu unterbinden. Zwar gibt es bei der Abmeldung des deutschen Wohnsitzes keine Verpflichtung eine neue Adresse bei der Behörde anzugeben, Inkassounternehmen haben jedoch auch andere Möglichkeiten -etwa durch europaweite Abfragen von Melderegistern– Ihre neue Adresse ausfindig zu machen.
Sie sehen, eine Flucht ins Ausland verhilft Ihnen in Ihrer Schuldensituation nur sehr bedingt weiter. Kümmern Sie sich also darum, bei einem längerfristig geplanten Auslandsaufenthalt Ihre Schulden zu bereinigen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Umzug ins Ausland möglich

Hierzu ist es ratsam, einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern auszuhandeln, oder -sofern dies nicht möglich ist- einen Insolvenzantrag zu stellen. Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Hauptwohnsitz noch in Deutschland haben.
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens steht zudem meist ein persönlicher Termin mit dem Insolvenzverwalter an. Diesen sollten Sie unbedingt wahrnehmen! Dabei genügt es nicht nur eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu organisieren. Im Regelfall müssen Sie hier tatsächlich persönlich vor Ort sein.
Das Auswandern während eines laufenden Insolvenzverfahrens stellt danach jedoch in der Regel kein Problem dar. Sie sollten dies natürlich mit Ihrem Insolvenzverwalter besprechen und sich einen Stellvertreter in Deutschland organisieren, der dem Insolvenzverwalter als Ansprechperson dient.

Beachten Sie dabei, dass Sie auch während der Zeit im Ausland Ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nachkommen müssen. Andernfalls kann Ihnen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. In diesem Fall hätten Sie das Insolvenzverfahren umsonst durchlaufen und wären nicht von Ihren Schulden befreit.
Zudem sind Sie auch bei einem Hauptwohnsitz im Ausland verpflichtet, Ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und pfändbares Einkommen bzw. Vermögen an den Insolvenzverwalter abzuführen.

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8 Kommentare
  1. J. B. .
    says:

    Guten Tag!
    Folgende Frage: Wir planen nächstes Jahr nach Österreich auszuwandern. Welcher Bezrag würde bei Schulden aus Deutschland in Österreich gepfändet werden? Nach deutschen Recht oder österreichischen Recht?
    Ist dies bei privater Insolvenz gleich?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich richtet sich der Pfändungsbetrag nach den Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem das Insolvenzverfahren abläuft.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Shaktima
    says:

    Was ist wenn ich während der 3 Jahre Insolvenz kein Einkommen habe?
    Gehe ich dann nicht meinen Pflichten nach?
    Gehe ich dann nicht die Obligeiten des Treuhänder nach?
    Was ist wenn ich z.B. angebe bei meinen Eltern in Italien zu wohnen und dort gegen Kost und Lodge wohne? Gehe ich dann meinen Pflichten nicht nach, wenn ich Pflege Bedürftige Eltern habe, die ich unterstütze?

    Wie oft kann einem ein Treuhänder einladen?
    Auch aus dem Ausland?
    Reicht es wenn mich hier in Deutschland ein Rechtsanwalt vertritt?
    Oder Müsste ich nach Deutschland reisen?
    Wie funktioniert dass wenn mich hier jemand während der Insolvenz vertritt, z.B. ein Anwalt?
    Kann der alles für mich regeln wenn ich für den Anwalt erreichbar bin?
    Kann ich den TreuHänder einfach die Kontakt Daten von diesem Anwalt Geben?
    Und dann für den Anwalt erreichbar sein der mich Vertritt? Wie funktioniert das?

    Darf ich Weltweit auswandern?

    Auch nach Tansania?
    Das wäre meine zweiter Gedanke.
    Darf ich dann trotz dass ich hier mein Gewerbeabmelde dort ein neues Gewerbe anmelden?
    Kann dieser rausbekommen dass ich dort ein Gewerbe habe in einem Land wie Tansania?

    Muss der Treu Händler immer wissen wo ich exact wohne?

    Oder reicht es wenn ich angebe ich wohne in Italien bei meinen Eltern gegen Kost und Lodge?

    Da ich ja Yoga Kurse auch gebe und einem viele Hotels gegen Kost und Lodge eine Unterkunft und Essen gewähren, könnt ich so was auch angeben?

    Oder gehe ich dan nicht meinen Pflichten nach?

    Welche Pflichten habe ich denn während der Insolvenz wenn ich im Ausland bin?

    Wie oft meldet sich so ein Insolvenverwalter bei einem während der 3 Jahre?

    Danke und Viele Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      angesichts der Vielzahl von Fragen würde ich Sie bitten, einen Termin zu vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. G.  B.
    says:

    Wie sieht aus ich muss ja einen bestimmten Betrag abdrücken und in der Türkei ist ja die Währung ganz anders und man verdient ja weniger wie läuft das dann mit Rückzahlung ab?

    Liebe Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      bei geringerem Einkommen wird dies bei der Pfändung grundsätzlich entsprechend angepasst, sodass Sie den nötigen Betrag zum Leben haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. U.  T.
    says:

    Wieviel Geld steht mir dann zur Verfügung, wenn die Unterhaltskosten dort höher sind?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn im Ausland höhere Lebenshaltungskosten gegeben sind, so kann dies auch eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags begründen.
      Es ist dann beim Insolvenzgericht ein Antrag gemäß § 850 f ZPO zu stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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