Verwaltungsvollstreckung

Was ist die Verwaltungsvollstreckung?

Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Damit stellt der Staat sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachkommt. Hierzu zählt z.B., dass öffentliche Abgaben rechtzeitig entrichtet werden oder behördliche Anordnungen wie etwa ein Parkverbot oder die Versagung einer Baugenehmigung eingehalten. Ist der Bürger beispielsweise mit der Entrichtung seiner Steuerabgaben säumig, missachtet er das Parkverbot oder errichtet er einen Schwarzbau trotz fehlender Baugenehmigung bezweckt die Verwaltungsvollstreckung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. 

Die Verwaltungsvollstreckung ermöglicht dem Staat eine Geldforderung einzutreiben oder ein bestimmtes Verhaltens (Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung) des Bürgers zu erzwingen. Es ist ein eigenständiges Verfahren, dessen Ablauf in verschiedenen Vorschriften geregelt ist. Im Unterschied zum Privatrecht (Bürger gegen Bürger) braucht die Verwaltung keinen Vollstreckungstitel durch Gang zum Gericht zu erwirken, sondern der gegenüber dem Bürger ergangene Verwaltungsakt (∼ Bescheid) ist zugleich bereits ein Vollstreckungstitel. Damit kann eine Behörde wesentlich schneller gegen den Bürger vollstrecken, als dies im Privatrecht für gewöhnlich möglich wäre. 

Selbstverständlich ist die vollstreckende Behörde an geltendes Recht gebunden und darf nicht willkürlich vorgehen. Falls der Bürger eine Maßnahme für rechtswidrig hält, kann er sich durch verschiedene Rechtsbehelfe dagegen wehren. Näheres hierzu unten unter Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung

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Ablauf der Verwaltungsvollstreckung

Der Ablauf der Verwaltungsvollstreckung hängt einmal davon ab, welcher Anspruch durchgesetzt werden soll und wie eilig dies geschehen muss. Schuldet ein Bürger beispielsweise die Zahlung eines rückständigen Rundfunkbeitrags wird die Vollstreckung anders und langsamer ablaufen, als wenn ein Autofahrer durch Falschparken einen Stau verursacht. 

1. Bei Geldforderungen 

Der Eintreibung oder „Beitreibung“, wie es das Gesetz nennt, einer Geldforderung geht zunächst ein Bescheid voraus, in dem Sie zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme aufgefordert werden (sog. Leistungsbescheid). 

Zahlen Sie die Geldforderung nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt Ihrer Fälligkeit – bei Bußgeldern innerhalb von zwei Wochen (§ 95 Abs. 1 OWiG) –, erhalten Sie in der Regel eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung.

(!) Bitte beachten Sie, dass in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen die Vollstreckung eingeleitet werden kann, ohne dass eine vorherige Mahnung erfolgt (vgl. u.a. § 19 Abs. 4 VwVG NW) wie etwa bei

    • Zwangsgeldern (z.B. verweigerte Erklärung bei Auskunftspflicht)
    • Kosten einer Ersatzvornahme (z.B. Kosten infolge eines Abschleppens)
    • sonstige Nebenforderungen, auf die hingewiesen wurden.

Wird auch nach einer Mahnung die Geldforderung nicht getilgt, ist mit konkreten Vollstreckungsmaßnahmen jederzeit zu rechnen. Hierzu gehören u.a.:

    • Abnahme der Vermögensauskunft mit Eintragung ins Schuldner- und Vermögensverzeichnis und negativen Auswirkungen auf Bonität und Kreditwürdigkeit
    • Pfändung von Konto, Lohn, Renten oder der Mietkaution
    • Sachpfändung verbunden mit Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
    • Erzwingungshaft bei Bußgeldern 

Je nach Einzelfall können noch weitere Ankündigungen und Androhungen erfolgen, aber damit kann nicht gerechnet werden. 

2. Zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens 

Wird vom Bürger ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt, wird die  Zwangsmaßnahme abhängig von der Eilbedürftigkeit zeitlich gestreckt oder sofort vollzogen. 

Beispiel 1: A errichtet ohne Baugenehmigung ein Gartenhäuschen, obwohl dies nach der Landesbauordnung vorher von der Behörde zu genehmigen gewesen wäre. Dringende Gefahren gehen von dem Gartenhäuschen nicht aus. Als die Behörde hiervon erfährt, erlässt Sie gegenüber A einen Bescheid mit der Aufforderung, das Gartenhäuschen abzubauen. 

Beispiel 2: A errichtet ein Baumhäuschen an einem öffentlichen für Kinder zugänglichen Ort. Eine Polizeistreife sieht dies und kommt nach Betrachtung der Lage berechtigterweise zu der Annahme, dass Kinder beim Betreten des Baumhäuschens aufgrund nicht ausreichender Absicherung verunglücken könnten. Hierauf fordern die Polizeibeamte A auf, unverzüglich den Bau einzustellen und zurückzubauen. A weigert sich.

Im Beispiel 1 besteht keine dringende Gefahrenlage, sodass die zuständige Behörde in einer zeitlich abgestuften Form (sog. gestrecktes Verfahren der Verwaltungsvollstreckung) verfährt. D.h. nach der Aufforderung zum Abriss durch Bescheid, wird die Behörde als Nächstes die Verwaltungsvollstreckung ankündigen, indem Sie darlegt, welches Zwangsmittel in Frage kommt, um A zum Abriss zu bewegen. Anschließend bestimmt sie z.B., dass ein Abrissunternehmen beauftragt würde und setzt damit das Zwangsmittel fest.  Bleibt A tatenlos und bestehen keine Vollstreckungshindernisse, erfolgt die Verwaltungsvollstreckung durch Beauftragung des Abrissunternehmens. Die hieraus entstehenden Kosten können ihrerseits wiederum im Wege der Verwaltungsvollstreckung, wie oben zu 1.) beschrieben, eingetrieben werden.

Im Beispiel 2 besteht eine akute Gefahrenlage, die keinen Aufschub duldet. Daher werden die Polizeibeamten die Verwaltungsvollstreckung nach der Aufforderung sofort beginnen (sog. Sofort-Vollzug der Verwaltungsvollstreckung). Das bedeutet, dass A gegenüber keine Zwangsmittel mehr angedroht und festgesetzt werden müssen. Vielmehr wird die gegenüber A ausgesprochene Anordnung sofort durch die Beamten selbst oder nach Beauftragung von Dritten durchgesetzt. Auch in diesem Fall können die hieraus entstehenden Kosten wiederum im Wege der Verwaltungsvollstreckung, wie oben beschrieben, eingetrieben werden.

Rechtsschutz gegen die Verwaltungsvollstreckung 

Das richtige Verteidigungsmittel gegen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hängt davon ab, ob sich die Verteidigung gegen eine Maßnahme aus dem gestreckten Verfahren (vgl. Beispiel 1) oder dem Sofort-Vollzug (vgl. Beispiel 2) richtet. 

Agiert der Staat im Sofort-Vollzug, hat der Bürger in dem Moment des Vollzugs selbst in der Regel keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Er hat die Maßnahme vorerst zu dulden. Er kann anschließend mithilfe einer (Fortsetzungs)Feststellungsklage oder im Staatshaftungsprozess (auch Amtshaftungsprozess genannt) gerichtlich klären lassen, ob die Maßnahme rechtswidrig war. Auch eine nachträgliche gerichtliche Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Maßnahme kann sinnvoll sein, wenn es etwa um Schadensersatzansprüche oder die Rehabilitierung des Betroffenen (schwerer Grundrechtseingriff) geht oder die Maßnahme erneut droht (Wiederholungsgefahr). 

Begehren Sie die Abwehr einer drohenden Verwaltungsvollstreckung, stehen Widerspruch, verschiedene Klagearten oder der schnelle einstweilige Rechtsschutz zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, dass Widerspruch und die Erhebung einer Klage in der Regel keine aufschiebende Wirkung entfalten. D.h.: Bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann die Verwaltung weiterhin gegen Sie vollstrecken, wenn Sie nicht zugleich einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. 

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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2 Kommentare
  1. Fam.  L.
    says:

    Hallo, benötige Ihre Hilfe, bitte dringend !
    Am Montag / 03.Mai !

    “Verwaltungsvollstreckung” und ABWEHR EINER ZWANGSANDROHUNG,
    durch eine Gemeinde in Niedersachsen !

    Bitte um IHREN Rückruf, ab 08 Uhr früh möglich und unter
    Tel. 0152-27277332.

    Danke

    Gruss
    L.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir würden Sie bitten, uns unter unserer Telefon-Hotline unter 0221 6777 00 55 zu kontaktieren. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Fall zu schildern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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