Ablauf der Verwaltungsvollstreckung
Der Ablauf der Verwaltungsvollstreckung hängt einmal davon ab, welcher Anspruch durchgesetzt werden soll und wie eilig dies geschehen muss. Schuldet ein Bürger beispielsweise die Zahlung eines rückständigen Rundfunkbeitrags wird die Vollstreckung anders und langsamer ablaufen, als wenn ein Autofahrer durch Falschparken einen Stau verursacht.
1. Bei Geldforderungen
Der Eintreibung oder „Beitreibung“, wie es das Gesetz nennt, einer Geldforderung geht zunächst ein Bescheid voraus, in dem Sie zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme aufgefordert werden (sog. Leistungsbescheid).
Zahlen Sie die Geldforderung nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt Ihrer Fälligkeit – bei Bußgeldern innerhalb von zwei Wochen (§ 95 Abs. 1 OWiG) –, erhalten Sie in der Regel eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung.
(!) Bitte beachten Sie, dass in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen die Vollstreckung eingeleitet werden kann, ohne dass eine vorherige Mahnung erfolgt (vgl. u.a. § 19 Abs. 4 VwVG NW) wie etwa bei
-
- Zwangsgeldern (z.B. verweigerte Erklärung bei Auskunftspflicht)
- Kosten einer Ersatzvornahme (z.B. Kosten infolge eines Abschleppens)
- sonstige Nebenforderungen, auf die hingewiesen wurden.
Wird auch nach einer Mahnung die Geldforderung nicht getilgt, ist mit konkreten Vollstreckungsmaßnahmen jederzeit zu rechnen. Hierzu gehören u.a.:
-
- Abnahme der Vermögensauskunft mit Eintragung ins Schuldner- und Vermögensverzeichnis und negativen Auswirkungen auf Bonität und Kreditwürdigkeit
- Pfändung von Konto, Lohn, Renten oder der Mietkaution
- Sachpfändung verbunden mit Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
- Erzwingungshaft bei Bußgeldern
Je nach Einzelfall können noch weitere Ankündigungen und Androhungen erfolgen, aber damit kann nicht gerechnet werden.
2. Zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens
Wird vom Bürger ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt, wird die Zwangsmaßnahme abhängig von der Eilbedürftigkeit zeitlich gestreckt oder sofort vollzogen.
Beispiel 1: A errichtet ohne Baugenehmigung ein Gartenhäuschen, obwohl dies nach der Landesbauordnung vorher von der Behörde zu genehmigen gewesen wäre. Dringende Gefahren gehen von dem Gartenhäuschen nicht aus. Als die Behörde hiervon erfährt, erlässt Sie gegenüber A einen Bescheid mit der Aufforderung, das Gartenhäuschen abzubauen.
Beispiel 2: A errichtet ein Baumhäuschen an einem öffentlichen für Kinder zugänglichen Ort. Eine Polizeistreife sieht dies und kommt nach Betrachtung der Lage berechtigterweise zu der Annahme, dass Kinder beim Betreten des Baumhäuschens aufgrund nicht ausreichender Absicherung verunglücken könnten. Hierauf fordern die Polizeibeamte A auf, unverzüglich den Bau einzustellen und zurückzubauen. A weigert sich.
Im Beispiel 1 besteht keine dringende Gefahrenlage, sodass die zuständige Behörde in einer zeitlich abgestuften Form (sog. gestrecktes Verfahren der Verwaltungsvollstreckung) verfährt. D.h. nach der Aufforderung zum Abriss durch Bescheid, wird die Behörde als Nächstes die Verwaltungsvollstreckung ankündigen, indem Sie darlegt, welches Zwangsmittel in Frage kommt, um A zum Abriss zu bewegen. Anschließend bestimmt sie z.B., dass ein Abrissunternehmen beauftragt würde und setzt damit das Zwangsmittel fest. Bleibt A tatenlos und bestehen keine Vollstreckungshindernisse, erfolgt die Verwaltungsvollstreckung durch Beauftragung des Abrissunternehmens. Die hieraus entstehenden Kosten können ihrerseits wiederum im Wege der Verwaltungsvollstreckung, wie oben zu 1.) beschrieben, eingetrieben werden.
Im Beispiel 2 besteht eine akute Gefahrenlage, die keinen Aufschub duldet. Daher werden die Polizeibeamten die Verwaltungsvollstreckung nach der Aufforderung sofort beginnen (sog. Sofort-Vollzug der Verwaltungsvollstreckung). Das bedeutet, dass A gegenüber keine Zwangsmittel mehr angedroht und festgesetzt werden müssen. Vielmehr wird die gegenüber A ausgesprochene Anordnung sofort durch die Beamten selbst oder nach Beauftragung von Dritten durchgesetzt. Auch in diesem Fall können die hieraus entstehenden Kosten wiederum im Wege der Verwaltungsvollstreckung, wie oben beschrieben, eingetrieben werden.
Hallo, benötige Ihre Hilfe, bitte dringend !
Am Montag / 03.Mai !
“Verwaltungsvollstreckung” und ABWEHR EINER ZWANGSANDROHUNG,
durch eine Gemeinde in Niedersachsen !
Bitte um IHREN Rückruf, ab 08 Uhr früh möglich und unter
Tel. 0152-27277332.
Danke
Gruss
L.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir würden Sie bitten, uns unter unserer Telefon-Hotline unter 0221 6777 00 55 zu kontaktieren. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Fall zu schildern.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht