Anspruch auf Titelherausgabe – Schuldenkapitel schließen!

Was ist ein Anspruch auf Titelherausgabe?

Der Anspruch auf Titelherausgabe ist das Recht des Schuldners, die Herausgabe des gegen ihn gerichteten Titels vom Gläubiger oder Inhaber zu verlangen. Was ein Titel ist und wozu er den Gläubiger befugt, erklären wir Ihnen ausführlich in unserem Artikel über den Vollstreckungstitel und im Artikel zur Zwangsvollstreckung. Auch wenn Sie die titulierte Forderung(en) beglichen haben oder nach erteilter Restschuldbefreiung nicht mehr begleichen müssen, können der Gläubiger oder Dritte mit dem Titel in der Hand noch gegen Sie vorgehen. Das bedeutet nicht, dass das rechtmäßig ist. Daher ist der Anspruch auf Titelherausgabe von enormer praktischer Relevanz.

Der folgende Beitrag erklärt Ihnen, wann und weshalb der Anspruch auf Titelherausgabe wichtig ist, was dessen Voraussetzungen sind und wie die Titelherausgabe zu erfolgen hat.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wozu dient der Anspruch auf Titelherausgabe?

 Der Anspruch auf Titelherausgabe ist für den Schuldner ein wichtiges Mittel, um seine Schuldensituation endgültig zum Abschluss zu bringen. Immer wieder fragen uns Mandanten, wie Sie etwa gegen eine Kontopfändung vorgehen sollen, obwohl sie die Schuld bereits bezahlt haben oder die Forderung im Zuge der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr erfüllt werden braucht. Der Titelherausgabeanspruch stellt sicher, dass ein Gläubiger keine formelle Befugnis mehr darüber hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorzunehmen, indem er ihn zur Herausgabe des Titels zwingt.

Ebenso besteht die Gefahr, dass der Titel an Dritte, wie z.B. Inkassounternehmen, weiterverkauft wird. Diese betreiben dann die Zwangsvollstreckung gegen Sie als Schuldner, obwohl Sie die zugrunde liegende Forderung längst erfüllt haben oder nicht mehr erfüllen brauchen.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Titelherausgabe

Der Anspruch auf Herausgabe des Zwangsvollstreckungstitels ist nicht ausdrücklich geregelt worden. Allerdings ist er in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Er wird auf eine entsprechende Anwendung von § 371 BGB gestützt. Die Herausgabe setzt voraus, dass die Forderung des Gläubigers erloschen ist. Der einfachste Fall ist die Befriedigung der Forderung durch z.B. schlichte Zahlung bei einer Geldschuld. Es gibt aber noch weitere Erlöschensgründe wie etwa den Schuldenerlass, Vergleich, die Aufrechnung oder Hinterlegung oder Anfechtung.

Alternativ ist die erfolgreiche Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO (auch Vollstreckungsgegenklage genannt) Voraussetzung für den Anspruch auf Titelherausgabe. Die Vollstreckungsabwehrklage kann dann zusammen mit der Klage auf Herausgabe der Titelherausgabe analog § 371 BGB i.V.m. § 812 BGB verbunden werden (vgl. BGH Urteil vom 9.7.2008 – XII ZR 179/05).

Ort und Kosten für die Titelherausgabe

Ort der Titelherausgabe ist nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe (JurBüro 08, 105) grundsätzlich der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers. Das bedeutet im Grundsatz, dass der herausverlangende Schuldner, den Titel beim Gläubiger oder ggf. am Kanzleisitz des den Gläubiger vertretenden Prozessbevollmächtigten abholen muss. Es kann sich natürlich auch anderweitig geeinigt werden.

So entspricht es der Übung in der Praxis, dass Titel nach erledigter Forderung den Schuldnern „entwertet“ zugeschickt werden. Die Entwertung erfolgt zumeist durch eine äußerlich sichtbare Markierung, indem der Titel großflächig durchstrichen wird.

Trotz dieser Tatsache sollte sich der Schuldner hierauf eben nicht verlassen, sondern aktiv die Herausgabe des Titels an sich verlangen. Dabei kann der Schuldner die Zusendung gegen Übernahme der Portokosten anbieten. Oft verzichtet der Gläubiger angesichts des Kleinstbetrags hierauf und schickt von sich aus den Titel an den Schuldner.

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7 Kommentare
  1. Drossmann
    says:

    sehr interessant, aber wie verhält es sich, wenn der Schuldner die Ford. bezahlt hat, aber ein Insolvenzverfahren droht ? Im Falle einer Anfechtung müsste man ja die eingezogenen Beträge zurückerstatten und bei schon erfolgter Herausgabe des entwerteten Titels an den Schuldner einen neue Titelausfertigung beantragen, da der Anspruch ja durch die Anfechtung/Rückzahlung wieder auflebt. Gibt es eine Möglichkeit, den Titel zurückzuhalten?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      nein, nach Zahlung der dem Titel zugrundliegenden Forderung ist der Titel zu entwerten und an den Schuldner herauszugeben – wie geschehen. Sollte es dann zu einer Insolvenzanfechtung kommen, haben Sie Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ein Titel räumt im Insolvenzverfahren auch keinen besonderen Befriedigungsvorrang ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. L. W. .
    says:

    ZV meiner Eigentumsmaisonette,3 Zi, AG Neukölln /Berlin gegen mich durch Rechtspflegerin Wendhausen.

  3. L.  W.
    says:

    Mir sind keine Titel bekannt. Es gab keine Mahnverfahren und keine Gerichtsverfahren. Es wurde dennoch in mein Eigentum vollstreckt. Angebliche Gläubiger haben auf Forderung der Herausgabe von “Titel” nicht reagiert. Die Behauptung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neukölln /Berlin Wendhausen ,es wurde alles überwiesen und angebliche Titel an die Gläubiger verschickt ,stellt keine Schuldenbefreiung dar und ist für Vorlage bsw. bei Wohnungsvermietern nicht geeignet. Was kann ich dagegen tun?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      Ihre Frage lässt sich so nicht beantworten, da ich zunächst wissen müsste, wer die Vollstreckung veranlasst und wie die Vollstreckung konkret stattgefunden hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Larissa W.
    says:

    sehr aufschlussreich,danke! Gibt es Verjährungsfrist für die Herausgabe von Titel?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      Sie werfen eine interessante Frage auf, die sich in der Praxis noch nicht gestellt hat und von den Buchstaben des Gesetzes nicht eindeutig beantwortet wird. Aus der Erfahrung der Praxis kann ich Ihnen sagen, dass mir kein Fall bekannt ist, in dem der Gläubiger sich auf Verjährung berufen hätte.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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