Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode

Wie berechnet sich das pfändbare Einkommen?

Ist durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Lohnpfändung bewirkt, stellt sich für den Schuldner und den Arbeitgeber die Frage, wie viel vom Lohn gepfändet werden kann. In diesem Beitrag soll es um die konkrete Berechnungsmethode gehen. Denn es reicht nicht nur, vom Bruttogehalt die unpfändbaren und teilweise pfändbaren Bezüge abzuziehen, sondern auch die Steuer- und Sozialabgaben müssen bei der Berechnung konkret berücksichtigt werden. Bis vor einigen Jahren wurde das pfändbare Einkommen mithilfe der sogenannten Bruttomethode vollzogen. Dies ist nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12) nicht mehr der Fall. Seit der Entscheidung ist die sogenannte Nettomethode zugrunde zu legen.

Der folgende Beitrag richtet sich daher sowohl an Arbeitgeber, die aufgrund des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet sind, das pfändbare Einkommen korrekt zu berechnen. Aber auch an alle Schuldner richtet sich der Beitrag, der erläutert, mit welchem Pfändungsbetrag zu rechnen ist und wie hoch die entsprechende tatsächliche  Auszahlung im Monat ausfällt.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Grundsätzliche Berechnung

Grundsätzlich geht es darum, das sogenannte Pfändungsnetto zu ermitteln (§ 850e ZPO). Denn das Pfändungsnetto bestimmt, welcher Betrag monatlich an den Gläubiger abzuführen ist. Dies ist der aktuellen Pfändungstabelle zu entnehmen. 

Schritt 1: Abzug der unpfändbaren und teilweise pfändbaren Bezüge

Zunächst sind die unpfändbaren und die teilweise pfändbaren Beträge als Bruttobetrag in Abzug zu bringen: Was unpfändbare Bezüge sind, bestimmt § 850a ZPO; was teilweise pfändbare Bezüge sind, bestimmt § 850b ZPO. Der Unterschied zwischen den beiden Arten liegt darin, dass die unpfändbaren Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld) dem Schuldner grundsätzlich voll ausbezahlt werden, wohingegen teilweise pfändbare Bezüge (z.B. aus Überstunden) nur zu 50 Prozent gepfändet werden. 

Schritt 2: Abzug der Steuer- und Sozialabgaben

Im zweiten Schritt sagt der Gesetzgeber, dass Steuer- und Sozialabgaben abgezogen werden müssen. Es stellt sich bei der der Berechnung des pfändbaren Einkommens aber die Frage, wovon die Steuer- und Sozialabgaben abzuziehen sind. Denkbar ist einmal, dass sie vom Gesamtbruttoeinkommen abzuziehen sind (sogenannte Bruttomethode), oder dass das um die  unpfändbaren Bezüge gekürzte Bruttoeinkommen zugrunde gelegt wird (sogenannte Nettomethode).

Die Bruttomethode kommt dem Schuldner zugute, da ein viel größerer Betrag mit Blick auf die Steuer- und Sozialabgaben in Abzug gebracht werden kann und somit das Pfändungsnetto geringer ausfällt.

Die Nettomethode ist gläubigerfreundlich, da ein geringerer abzugsfähiger Betrag in Bezug auf die Steuer- und Sozialabgaben des Schuldners errechnet wird, fällt das Pfändungsnetto und damit das pfändbare Nettoeinkommen höher aus. 

Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2012 wird zulasten des Schuldners die Nettomethode zugrunde gelegt. 

Exemplarische Berechnung nach der Nettomethode 

Bild von Computer mit Geld und Portmonee

Im Normalfall geht es darum, das Pfändungsnetto zu berechnen, da es den monatlichen Betrag an den Gläubiger ermittelt.

Anhand eines einfachen Beispiels zeigen wir, wie der pfändbare Lohn ermittelt wird. Dazu sind ein paar Rechenschritte nötig, die wir im Einzelnen an folgendem Beispiel erläutern. 

Beispiel: Schuldner S hat im Dezember insgesamt 4200 Euro brutto verdient; darin enthalten sind das Weihnachtsgeld von 500 Euro und ein Überstundenzuschlag in Höhe von 200 Euro. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Der Arbeitgeber fragt sich, wie hoch das pfändbare Einkommen ist. S fragt sich, mit welchem Auszahlungsbetrag er rechnen kann. 

1. Gesamtbrutto minus unpfändbare Bezüge (Betrag 1)

Im ersten Rechenschritt ist der gesamte Bruttolohn den unpfändbaren Bezügen gegenüberzustellen. Das bedeutet im Beispiel, dass von den 4200 Euro 500 Euro Weihnachtsgeld als unpfändbarer Bezug herauszurechnen sind, und von den 200 Euro Überstundenzuschlag als teilweiser Bezug 100 Euro. Damit ist Betrag 1 3600 Euro. 

2. Berechnung der beschränkt zu berücksichtigen Steuer- und Sozialabgabenlast des Schuldners (Betrag 2)

In der Nettomethode wird die zu berücksichtigende Steuer- und Sozialabgabenlast des Schuldners so berechnet, dass Betrag 1 und nicht der Gesamtbruttolohn zugrunde gelegt wird. Das Argument ist, dass der Schuldner durch die unpfändbaren Bezüge bereits einen Vorteil erhält. Daher soll dieser Betrag nicht nochmal dem Schuldner zu gute kommen.

Damit würde bei Steuer- und Sozialabgabenlast von beispielsweise 40 Prozent der zu berücksichtigende Betrag 2 1440 Euro sein (im Vergleich zur Bruttomethode wären es 1680 Euro).

3. Steuer- und Sozialabgaben aus dem Gesamtbruttobetrag (Betrag 3)

Der in Betrag 2 errechnete Wert ist nicht der Betrag, der tatsächlich an Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger fließt, sondern der Betrag, der nur bezüglich des Pfändungsbetrags Geltung findet. Der tatsächliche Betrag 3 ist im Beispiel bei einer Steuer- und Sozialabgabenlast von beispielsweise 40 Prozent 1764 Euro.

4. Betrag 1 minus Betrag 2 ergibt das Pfändungsnetto

Das Pfändungsnetto ergibt sich, indem von Betrag 1 der Betrag 2 abgezogen wird, also im Beispiel 2160 Euro. 

5. Pfändungsnetto in der Pfändungstabelle suchen und das pfändbare Einkommen ablesen

Wirft man einen Blick in die aktuelle Pfändungstabelle (Stand 2020), dann ergibt sich bei einem Pfändungsnetto von 2160 Euro ein pfändbarer Betrag in Höhe von 686,99 Euro, der vom Arbeitgeber einbehalten und an den Gläubiger ausgezahlt werden muss. 

6. Auszahlungsbetrag ist Gesamtbrutto minus Betrag 3 minus pfändbarer Betrag

Damit wird im Beispiel dem S 1749,01 Euro tatsächlich ausbezahlt.

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18 Kommentare
  1. Marcel
    says:

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber hat meinen Lohn für Dezember fertig gemacht.

    Auf dem Lohnzettel steht
    Lohn/Gehalt 1600€
    Prämie 350€
    Überstundenzahlung 50€

    Da ich aber nicht nachvollziehen kann, was das für eine Prämie ist( ich arbeite an einer Tankstelle), wollte ich fragen ob diese pfändbar ist ?

    Mein Arbeitgeber meinte er zahlt 1x im Jahr immer eine Prämie.

    Vielen Dank für die Information!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine Prämie ist grundsätzlich als Einkommen anzusehen, es sei denn, sie fällt etwa unter einen in § 850a ZPO genannten Punkt. Damit ist sie grundsätzlich pfändbar. Sie wäre dagegen z.B. dann unpfändbar, wenn die Prämie als Weihnachtsgeld ausgezahlt würde.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Nino
    says:

    Sehr geehrte Herren,

    ich bin seit Mai 2016 in Privatinsolvenz. Mein Ehemann verdient 2490 Euro netto im Monat + Kindergeld 219 Euro. (Insgesamt 2.709euro)
    ich bin zur Zeit arbeitslos. Was wird hier einbehalten?

    Danke im voraus.
    Mit freundlichen Grüssen
    Nino M.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      wenn Sie in der Privatinsolvenz sind, dann wird nur Ihr eigenes Einkommen gepfändet, nicht jedoch das Ihres Mannes.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Michael
    says:

    Guten Tag,

    ich bin in folgender Situation:

    ich bin Schichtarbeiter, bereite mich auf Privatinsolvenz vor.
    Ich erhalte derzeit in der Steuerklasse 3 ein Nettogehalt von ca. 2600 € monatlich. Dabei ca. 250 € Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in Nachtstunden.

    Diese werden mir ja ohne staatliche Abzüge ausbezahlt, also Brutto für Netto. Rechne ich also richtig, dass überhaupt nur das bereinigte Netto von ca. 2350 € monatlich herangezogen werden kann?
    Ist es unschädlich wenn ein Ehepartner prinzipiell von mir mitversorgt wird (ich zahle Miete, Strom, Gas alleine) und aber selbst einen Minijob bis max. 450 € monatlich ausübt um hierfür dennoch den Unterhaltsfreibetrag ansetzen zu können?

    Nach Ihrem Rechner Pfändungsrechner bliebe also noch ein pfändbares Einkommen von ca. 360€ monatlich. Ist das überschlagen so korrekt?
    Und die Bank muss das beim P-Konto auch berücksichtigen?

    Herzliche Grüße und vielen Dank für die reichhaltigen Informationen auf Ihrer Seite!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      vielen Dank für Ihr freundlichen Feedback. Grundsätzlich werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens, die unpfändbaren Einkommensteile abgezogen. In Ihrem Fall sind dies grundsätzlich die genannten Zuschläge. Das bedeutet in der Regel, dass 2350 Euro als Wert bei Pfändungstabelle anzusetzen ist. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2350 Euro und einer unterhaltsberechtigten Person sind etwa 363,92 Euro pfändbar. Die Tatsache, dass die unterhaltsberechtigte Person ebenfalls Einkünfte erzielt, wirkt sich zunächst nicht zu Ihren Lasten aus. Wenn Sie der Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen, hält sich die Bank hieran in aller Regel.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Silke N.
    says:

    Ich habe ein netto von ca 2800 Euro. Danach müsste ich 1150 Euro zahlen. Was ist mit meinem Hypothekendarlehen und den anderen Verpflichtungen? Nach Abzug habe ich nichts mehr.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau N.,

      Sie haben drei Möglichkeiten: Sie melden eine Insolvenz an, Sie richten ein P-Konto ein oder Sie stellen einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht, falls ein P-Konto bereits besteht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Tony M.
    says:

    Was ist genau meine Grenze im Netto verdienst, wenn ich 300 Euro Kindergeld an meine Ex Frau bezahle und die Kinder 10 Mal im Monat in meinem Haushalt habe.

    Ich hätte gerne eine genaue Zahl da ich mit der Tabelle nicht klar komme und ich ein Provisions Job habe wo ich 1800 Netto verdienen kann.

    Die Tabelle besagt 1860 Euro Netto oder Brutto? Ist das auch in meinem Fall so wenn die Kinder nur 10 mal im Monat da sind und ich 300 Kindergeld zahle?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      die Tabelle bezieht sich auf den Nettoverdienst. Da Sie gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig sind, entsteht bei einem Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1800 Euro monatlich ein pfändbarer Betrag in Höhe von grundsätzlich 118,92 Euro.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Tony M.
    says:

    Was ist genau meine Grenze wenn ich 300 Euro Kindergeld an meine Ex Frau bezahle und die Kinder 10 Mal im Monat in meinem Haushalt habe.

    Ich hätte gerne eine genaue Zahl da ich mit der Tabelle nicht klar komme und ich ein Provisions Job habe wo ich 1800 verdienen kann.

    Die Tabelle besagt 1860 Euro, ist das auch in meinem Fall so wenn die Kinder nur 10 mal im Monat da sind und ich 300 Kindergeld zahle?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Ich habe Ihnen Ihre Frage soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Rico S. .
    says:

    Wie ist das bei Überstunden im Teilzeitverhältnis? Ich habe einen 15 Stunden Arbeitsvertrag, jedoch mache ich zwischen 30-40 Überstunden im Monat und habe Nachtzuschläge. Sind hier alle Überstunden pfändbar oder gilt hier auch die 50% Regelung?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      unpfändbare Bezahlung für Mehrarbeit, also Überstunden, im Sinne von § 850a Nr. 1 ZPO liegt nach überwiegender Meinung nur dann vor, wenn die übliche betriebliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
      Sofern die monatliche Arbeitszeit also trotz Überstunden noch unterhalb der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft liegt, ist das Einkommen voll pfändbar.
      Dies gilt nicht für die Zuschläge für Nachtarbeit, diese sind auch für Teilzeitkräfte unpfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Jasminka H.
    says:

    bekomme 760eu altersrente und 560eu. witwenrente, was darf man mir pfänden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      zusammengerechnet haben Sie ein Einkommen von 1320 Euro und übersteigen damit den Pfändungsfreibetrag gemäß Pfändungstabelle.
      Allerdings ist die Witwenrente nur bedingt pfändbar, die Pfändbarkeit richtet sich nach einer Beurteilung des Einzelfalls. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Pfändbarkeit von Witwenrente/Witerrente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Frank B.
    says:

    Sehr geehrte Herren,
    das Finanzamt hat einen Pfändungsbeschluss an meinen Arbeitgeber geschickt, mit Anordnung, dass die Unterhaltpflicht ( gegenüber meinem eingetragenen Lebenspartner) keine Berücksichtigung findet. Somit wird nur ein geringerer Pfändungsfreibetrag angewendet, was mich wegen finanzieller Verplichtungen in Existenzschwierigkeiten bringt. Meinen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wurde abgelehnt mit der Begründung, dass mein Lebenspartner Einkommen erziele. Eine Prüfung seiner Verpflichtungen erfolgte nicht. Ich erwäge nun Einspruch zu erheben. Hat dies nach Ihrer Einschätzung Aussicht auf Erfolg, sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen? Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Frank B.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      grundsätzlich gelten die gleichen Unterhaltsregelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften wie Eheleute. Damit ist eine Voraussetzung für die Anrechnung der Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags, dass der Unterhalt auch tatsächlich gewährt wird. Eine naturale Unterhaltsgewährung reicht hierfür aus. Ich würde Ihnen empfehlen, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu nutzen. Wir helfen Ihnen gerne weiter und erörtern Ihnen auch gerne, ob eine anwaltliche Beratung erforderlich ist. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 67770055.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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