Wie berechnet sich das pfändbare Einkommen?
Ist durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Lohnpfändung bewirkt, stellt sich für den Schuldner und den Arbeitgeber die Frage, wie viel vom Lohn gepfändet werden kann. In diesem Beitrag soll es um die konkrete Berechnungsmethode gehen. Denn es reicht nicht nur, vom Bruttogehalt die unpfändbaren und teilweise pfändbaren Bezüge abzuziehen, sondern auch die Steuer- und Sozialabgaben müssen bei der Berechnung konkret berücksichtigt werden. Bis vor einigen Jahren wurde das pfändbare Einkommen mithilfe der sogenannten Bruttomethode vollzogen. Dies ist nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12) nicht mehr der Fall. Seit der Entscheidung ist die sogenannte Nettomethode zugrunde zu legen.
Der folgende Beitrag richtet sich daher sowohl an Arbeitgeber, die aufgrund des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet sind, das pfändbare Einkommen korrekt zu berechnen. Aber auch an alle Schuldner richtet sich der Beitrag, der erläutert, mit welchem Pfändungsbetrag zu rechnen ist und wie hoch die entsprechende tatsächliche Auszahlung im Monat ausfällt.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Guten Tag,
mein Arbeitgeber hat meinen Lohn für Dezember fertig gemacht.
Auf dem Lohnzettel steht
Lohn/Gehalt 1600€
Prämie 350€
Überstundenzahlung 50€
Da ich aber nicht nachvollziehen kann, was das für eine Prämie ist( ich arbeite an einer Tankstelle), wollte ich fragen ob diese pfändbar ist ?
Mein Arbeitgeber meinte er zahlt 1x im Jahr immer eine Prämie.
Vielen Dank für die Information!
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Prämie ist grundsätzlich als Einkommen anzusehen, es sei denn, sie fällt etwa unter einen in § 850a ZPO genannten Punkt. Damit ist sie grundsätzlich pfändbar. Sie wäre dagegen z.B. dann unpfändbar, wenn die Prämie als Weihnachtsgeld ausgezahlt würde.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Herren,
ich bin seit Mai 2016 in Privatinsolvenz. Mein Ehemann verdient 2490 Euro netto im Monat + Kindergeld 219 Euro. (Insgesamt 2.709euro)
ich bin zur Zeit arbeitslos. Was wird hier einbehalten?
Danke im voraus.
Mit freundlichen Grüssen
Nino M.
Sehr geehrte Frau M.,
wenn Sie in der Privatinsolvenz sind, dann wird nur Ihr eigenes Einkommen gepfändet, nicht jedoch das Ihres Mannes.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich bin in folgender Situation:
ich bin Schichtarbeiter, bereite mich auf Privatinsolvenz vor.
Ich erhalte derzeit in der Steuerklasse 3 ein Nettogehalt von ca. 2600 € monatlich. Dabei ca. 250 € Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in Nachtstunden.
Diese werden mir ja ohne staatliche Abzüge ausbezahlt, also Brutto für Netto. Rechne ich also richtig, dass überhaupt nur das bereinigte Netto von ca. 2350 € monatlich herangezogen werden kann?
Ist es unschädlich wenn ein Ehepartner prinzipiell von mir mitversorgt wird (ich zahle Miete, Strom, Gas alleine) und aber selbst einen Minijob bis max. 450 € monatlich ausübt um hierfür dennoch den Unterhaltsfreibetrag ansetzen zu können?
Nach Ihrem Rechner Pfändungsrechner bliebe also noch ein pfändbares Einkommen von ca. 360€ monatlich. Ist das überschlagen so korrekt?
Und die Bank muss das beim P-Konto auch berücksichtigen?
Herzliche Grüße und vielen Dank für die reichhaltigen Informationen auf Ihrer Seite!
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihr freundlichen Feedback. Grundsätzlich werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens, die unpfändbaren Einkommensteile abgezogen. In Ihrem Fall sind dies grundsätzlich die genannten Zuschläge. Das bedeutet in der Regel, dass 2350 Euro als Wert bei Pfändungstabelle anzusetzen ist. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2350 Euro und einer unterhaltsberechtigten Person sind etwa 363,92 Euro pfändbar. Die Tatsache, dass die unterhaltsberechtigte Person ebenfalls Einkünfte erzielt, wirkt sich zunächst nicht zu Ihren Lasten aus. Wenn Sie der Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen, hält sich die Bank hieran in aller Regel.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich habe ein netto von ca 2800 Euro. Danach müsste ich 1150 Euro zahlen. Was ist mit meinem Hypothekendarlehen und den anderen Verpflichtungen? Nach Abzug habe ich nichts mehr.
Sehr geehrte Frau N.,
Sie haben drei Möglichkeiten: Sie melden eine Insolvenz an, Sie richten ein P-Konto ein oder Sie stellen einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht, falls ein P-Konto bereits besteht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Was ist genau meine Grenze im Netto verdienst, wenn ich 300 Euro Kindergeld an meine Ex Frau bezahle und die Kinder 10 Mal im Monat in meinem Haushalt habe.
Ich hätte gerne eine genaue Zahl da ich mit der Tabelle nicht klar komme und ich ein Provisions Job habe wo ich 1800 Netto verdienen kann.
Die Tabelle besagt 1860 Euro Netto oder Brutto? Ist das auch in meinem Fall so wenn die Kinder nur 10 mal im Monat da sind und ich 300 Kindergeld zahle?
Sehr geehrter Herr M.,
die Tabelle bezieht sich auf den Nettoverdienst. Da Sie gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig sind, entsteht bei einem Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1800 Euro monatlich ein pfändbarer Betrag in Höhe von grundsätzlich 118,92 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Was ist genau meine Grenze wenn ich 300 Euro Kindergeld an meine Ex Frau bezahle und die Kinder 10 Mal im Monat in meinem Haushalt habe.
Ich hätte gerne eine genaue Zahl da ich mit der Tabelle nicht klar komme und ich ein Provisions Job habe wo ich 1800 verdienen kann.
Die Tabelle besagt 1860 Euro, ist das auch in meinem Fall so wenn die Kinder nur 10 mal im Monat da sind und ich 300 Kindergeld zahle?
Ich habe Ihnen Ihre Frage soeben beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wie ist das bei Überstunden im Teilzeitverhältnis? Ich habe einen 15 Stunden Arbeitsvertrag, jedoch mache ich zwischen 30-40 Überstunden im Monat und habe Nachtzuschläge. Sind hier alle Überstunden pfändbar oder gilt hier auch die 50% Regelung?
Sehr geehrter Herr S.,
unpfändbare Bezahlung für Mehrarbeit, also Überstunden, im Sinne von § 850a Nr. 1 ZPO liegt nach überwiegender Meinung nur dann vor, wenn die übliche betriebliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Sofern die monatliche Arbeitszeit also trotz Überstunden noch unterhalb der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft liegt, ist das Einkommen voll pfändbar.
Dies gilt nicht für die Zuschläge für Nachtarbeit, diese sind auch für Teilzeitkräfte unpfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
bekomme 760eu altersrente und 560eu. witwenrente, was darf man mir pfänden?
Sehr geehrte Frau H.,
zusammengerechnet haben Sie ein Einkommen von 1320 Euro und übersteigen damit den Pfändungsfreibetrag gemäß Pfändungstabelle.
Allerdings ist die Witwenrente nur bedingt pfändbar, die Pfändbarkeit richtet sich nach einer Beurteilung des Einzelfalls. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Pfändbarkeit von Witwenrente/Witerrente.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Herren,
das Finanzamt hat einen Pfändungsbeschluss an meinen Arbeitgeber geschickt, mit Anordnung, dass die Unterhaltpflicht ( gegenüber meinem eingetragenen Lebenspartner) keine Berücksichtigung findet. Somit wird nur ein geringerer Pfändungsfreibetrag angewendet, was mich wegen finanzieller Verplichtungen in Existenzschwierigkeiten bringt. Meinen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wurde abgelehnt mit der Begründung, dass mein Lebenspartner Einkommen erziele. Eine Prüfung seiner Verpflichtungen erfolgte nicht. Ich erwäge nun Einspruch zu erheben. Hat dies nach Ihrer Einschätzung Aussicht auf Erfolg, sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen? Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Frank B.
Sehr geehrter Herr B.,
grundsätzlich gelten die gleichen Unterhaltsregelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften wie Eheleute. Damit ist eine Voraussetzung für die Anrechnung der Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags, dass der Unterhalt auch tatsächlich gewährt wird. Eine naturale Unterhaltsgewährung reicht hierfür aus. Ich würde Ihnen empfehlen, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu nutzen. Wir helfen Ihnen gerne weiter und erörtern Ihnen auch gerne, ob eine anwaltliche Beratung erforderlich ist. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 67770055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht