Pfändungsschutz bei Sachen und Einkommen
Der Pfändungsschutz für den Schuldner bezieht sich sowohl auf die Sach- und Lohnpfändung.
1. Schutz bei Sachpfändung
Kündigt sich der Gerichtsvollzieher an, dann steht in der Regel die Sachpfändung kurz bevor. Hierbei stellen Sie sich die berechtigte Frage, ob der Gerichtsvollzieher alles mitnehmen kann. Dies lässt sich ganz eindeutig verneinen. Der Gerichtsvollzieher kann nicht alle Gegenstände mitnehmen.
a) Von der Pfändung grundsätzlich ausgenommene Sachen (§§ 811, 811 c ZPO) sind
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- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Haushalts, wie z.B. Fernseher, Radio, Küchengeräte;
- Arbeitsgegenstände, wie z.B. das Klavier des Klavierlehrers, der Computer des Informatikers oder die Bohrmaschine des Handwerkers;
- Haustiere, mit Ausnahme sehr wertvoller Haustiere nach Abwägung im Einzelfall (§ 811 c Abs. 2 ZPO)
Es herrscht zudem das Verbot von der Unter- oder Überpfändung (§ 803 ZPO). Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher nur solche Sachen an sich nehmen und verwerten darf, wenn eine Befriedigung der Gläubigerforderung dadurch überhaupt möglich ist. Dies ist z.B. in der Regel unmöglich, wenn eine gewöhnliche Spielkonsole gepfändet wird, um eine Forderung im fünfstelligen Bereich zu befriedigen. Genauso wenig darf ein Oldtimer mit hohem Verkehrswert gepfändet werden, wenn es sich lediglich um eine Schuld von z.B. 200 Euro handelt und sich andere pfändbare Sachen beim Schuldner befinden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).
b) Ausnahme bei Luxussachen
Ausnahmsweise sind die oben beschriebenen Sachen jedoch sehr wohl pfändbar, wenn es sich dabei um Luxussachen handelt. In diesem Fall wird im Wege der Austauschpfändung (§ 811 a ZPO) verfahren. Die Luxussache wird gegen einen in seiner Funktion gleichwertigen aber weniger wertvollen Gegenstand ausgetauscht. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn der Erlös aus dem gepfändeten Gegenstand deutlich höher eingeschätzt wird als der Wert des Ersatzgegenstands.
c) Bei schuldnerfremden Sachen
Gehören die gepfändeten Sachen nicht dem Schuldner ist zwischen der Pfändung in der Einzelvollstreckung und im Insolvenzverfahren zu unterscheiden.
aa) In der Einzelvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher zunächst alle pfändbaren Sachen an sich nehmen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Wichtig ist hierbei das Stichwort vom „Gewahrsam“. Gewahrsam hat in der Regel jeder, der auf die Sache unmittelbar einwirken kann. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die pfändbaren Sachen auch im Eigentum des Schuldners stehen. Der Gerichtsvollzieher ist zunächst von Gesetzes wegen befugt, die im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen an sich zu nehmen. Dies folgt aus dem Grundsatz vom formaliersten Ablauf der Zwangsvollstreckung. Eine Eigentumsprüfung würde übersteigen, was der Gerichtsvollzieher in der Situation leisten könnte. Gehören die gepfändeten Gegenstände einem Dritten (z.B. dem Ehepartner oder einem sonstigen Dritten), so müssen diese im Wege der Drittwiderspruchsklage intervenieren. Im Moment der Pfändung selbst, gibt es grundsätzlich keine Abwehrmöglichkeit.
Ist der Schuldner selbst nicht anwesend aber hingegen der Ehepartner, so reicht dies ebenfalls aus um den Gewahrsam des Schuldners zu begründen. Denn das Gesetz bestimmt den Schuldner auch dann als Gewahrsamsinhaber, wenn der Ehepartner den tatsächlichen Gewahrsam über die zu pfändenden Gegenstände ausübt. Die Partner üben gleichsam jeweils für den anderen den Gewahrsam aus.
bb) In der Insolvenz des Schuldners läuft die Verwertung zugunsten der Gläubiger anders ab, sodass in der Regel für den Schuldner genügend Zeit ist, um eine Liste anzufertigen, die aufführt, ob die im Gewahrsam befindlichen Sachen die eigenen oder die des Ehepartners oder eines sonstigen Dritten sind. Schuldnerfremde Sachen fließen nicht in die Insolvenzmasse und bleiben beim jeweiligen Eigentümer, was auch dann gilt, wenn es um Sachen des Ehepartners handelt.
2. Schutz bei Konto- und Lohnpfändung
a) Pfändungsfreibetrag
Kennt der Gläubiger die Kontoverbindung oder den Arbeitgeber müssen sie mit einer Konto- und Lohnpfändung rechnen. Allerdings darf Ihnen nicht das gesamte Kontoguthaben bzw. der gesamte Lohn gepfändet werden. Sie haben einen Pfändungsfreibetrag (§ 850 c ZPO), der sich je nach Unterhaltsverpflichtungen erhöhen kann. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem Artikel zur Lohn- und Kontopfändung. Es ist Ihnen zu empfehlen, ein Pfändungsschutzkonto (§ 850 k ZPO) einzurichten, damit Sie nicht auf einmal kein Geld zur Verfügung mehr haben. Alles Wissenswerte hierzu finden Sie hier.
b) Bedingter Pfändungsschutz bei bestimmten Einkommensarten
Das Gesetz gewährt dem Schuldner in der Pfändung nicht nur einen bestimmten Pfändungsfreibetrag, sondern regelt zugunsten des Schuldners auch, welche Einkünfte gar nicht oder nur teilweise pfändbar sind (§§ 850 a ff. ZPO).
Unpfändbar sind etwa Einkünfte aus
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- Überstunden zur Hälfte;
- Urlaubsgeld;
- Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit der Arbeit, soweit sie keinen Lohnersatz darstellen;
- Weihnachtsgeld zu einem bestimmten Betrag, der maximal 500 Euro beträgt;
- Erziehungs- und ähnlichen Geldern.
Teilweise pfändbar sind je nach Einzelfall Einkünfte aufgrund
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- Gesundheitsschädigung,
- Unterhalt oder
- Zuwendungen einer Stiftung.
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