Dienstwagen in der Privatinsolvenz

  • Dienstwagen in der Insolvenz

    So berechnen Sie den Pfändbaren Betrag unter Einbezug des Dienstwagens

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Dienstwagen vom Arbeitgeber in der Insolvenz

Für manche Berufe wird von dem Arbeitgeber ein Dienstwagen oder Firmenfahrzeug an den Arbeitnehmer zum privaten Gebrauch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgegeben. Muss der Arbeitnehmer eine Insolvenz einleiten, so ergeben sich für diesen Besonderheiten innerhalb des Insolvenzverfahrens.

Da sich der PKW weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers befindet und der Arbeitnehmer lediglich ein privates Nutzungsrecht innehat, kann das Auto dem insolventen Arbeitnehmer nicht gepfändet werden. Jedoch hat die gebräuchliche so genannte 1%-Regelung Auswirkungen auf das monatlich pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers. Durch diese Regelung wird monatlich 1% des Anschaffungspreises des PKW auf das Bruttoeinkommen addiert. Bei der Zahlung des Nettoeinkommens wird der Betrag wieder abgezogen, so dass eine geringere Auszahlung des Gehaltes erfolgt.

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Nettoeinkommen Grundlage der Pfändung des Arbeitseinkommens

Als Grundlage für die monatliche Pfändung in der Insolvenz wird trotzdem weiterhin das Nettoeinkommen vor dem Abzug der 1% des PKW-Wertes verwendet. So kann die tatsächliche Auszahlung des Gehalts nach der Lohnpfändung durch den Insolvenzverwalter deutlich unter der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze für Schuldner liegen. Dies gilt entsprechend auch für Lohnpfändungen, die vor einem Insolvenzverfahren gegen den zahlungsunfähigen Arbeitnehmer durchgesetzt werden können. Daraus kann unter Umständen eine nicht tragbare finanzielle Situation für den insolventen Arbeitnehmer entstehen.

Ein anschauliches Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten erhält neben einem Dienstwagen einen Bruttolohn in Höhe von 2000€ monatlich. Liegt der Neupreis für den als Firmenfahrzeug verwendeten PKW bei 50.000€, so wird der Bruttolohn zunächst um die 1% des Wertes erhöht auf 2500€. Das Nettogehalt würde dann bei beispielsweise bei etwa 1600€ liegen, wobei die monatliche Auszahlung um die zuvor addierten 500€ wieder verringert wird und dann tatsächlich bei lediglich 1100€ liegt. Für den Insolvenzverwalter zählt als Pfändungsgrundlage während des Insolvenzverfahrens jedoch der theoretische Nettolohn in Höhe von 1600€. Dies hat laut aktueller Pfändungstabelle (Stand 2021) eine monatliche Pfändung von 243,15€ zur Folge. Obwohl die gesetzliche Pfändungsfreigrenze bei 1.259,99€ liegt, bleiben dem Schuldner in diesem Sonderfall lediglich 1016,84€ monatlich zur Verfügung. Aus diesem unpfändbaren Einkommen müssen dann aber weiterhin die laufenden Fixkosten wie Miete, Versicherung etc. getragen werden. Oftmals resultiert daher für den insolventen Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen besitzt, eine finanziell untragbare Lage.

Pfändungsrechner hilft bei der Berechnung

Mit unserem Pfändungsrechner können Sie leicht und schnell ausrechnen, wie hoch der pfändbare Betrag in Ihrem Fall ist. Als Grundlage für die Berechnung sollten Sie das Nettoeinkommen veranlagen. Das Nettoeinkommen ist das Einkommen, dass Ihnen was Ihnen vor Abzug des Betrags für den Dienstwagen übrig bleibt.

Pfändungsrechner

Bild von Lenkrad und Armaturenbrett eines Autos auf der Autobahn

Kommt es zu einer Insolvenz des Arbeitnehmers, so kommt es bezüglich des Firmenwagens zu Besonderhieten.

Geldwerter Vorteil soll abgeschöpft werden

Diese Konsequenz wird durch den Gesetzgeber dadurch gerechtfertigt, dass die Gläubiger des Schuldners nicht schlechter gestellt werden dürfen, nur weil der durch den Besitz eines Firmenfahrzeugs besonders berücksichtige geldwerte Vorteil entsprechend in der Abrechnung des Lohns kalkuliert wird. Für den einzelnen Gläubiger soll es nicht darauf ankommen, ob der Schuldner einen Dienstwagen hat oder nicht. Für den Fall, dass eine Insolvenz angemeldet werden muss bzw. eine Pfändung vorliegt, sollte der Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen besitzt, individuell für sich selber einschätzen, ob diese Zusatzbelastung finanziell tragbar ist. Neben einem Verzicht auf den Dienstwagen können alternativ auch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden, in denen beispielsweise die private Nutzung eingeschränkt wird, so dass nicht auf die 1%-Regelung in der Abrechnung zurückgegriffen werden muss.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Dienstwagen in der Privatinsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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42 Kommentare
  1. Dennis
    says:

    Hallo ,
    ich fahre auch einen Dienstwagen mit 1% Regelung , meine Frage wäre noch mir wird noch für Privatfahrten von Arbeitgeberseite jeden Monat 60€ für Privatfahrten vom Lohn abgezogen trotz der 1 % darf ichmir die 60€ dann wieder runternehmen? Weil ich habe ja schon den geldwerten Vorteil beglichen.
    liebe Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      genau diesen Fall beschreiben wir in unserem Artikel. Es wird bei der Pfändung das Monatsnettoeinkommen vor dem Abzug der 1 Prozent zu Grunde gelegt. Der geldwerte Vorteil wird – auch wenn Sie ihn “beglichen” haben – bei der Pfändung mitgezählt und erhöht damit den pfändbaren Betrag für den Insolvenzverwalter.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Roswora
    says:

    Guten Abend,
    zunächst einmal finde ich es schön, dass es Sie gibt.Ich befinde mich im Zustand der Pfändung, diese wird noch länger dauern, die Gründe möchte ich hier nicht äußern.
    Es geht mit hier um ein “Dienstfahrzeug”, dass mir bei “privater Nutzung” ja offenbar in die 1%Regelung geht, was für mich rechnerisch untragbar wäre.Wie ich auf Ihrer Seite erfahren durfte, gibt es die Möglichleit, die “private Nutzung” quasi auszuschließen und die Nutzung des Fahrzeuges quasi via Fahrtenbuch auszuschließen und auf den Hin- Abfahrtsweg zur / von der Arbeit sowie die Nutzung während des Arbeitsalltages vertraglich zu beschränken, damit man das Fahrzeug aus Pfändungen etc heraushält, ist das richtig?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      falls nachweisbar keine private Nutzung des Dienstfahrzeugs stattfindet, fällt die Ein-Prozent-Regelung nicht mehr nachteilig bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ins Gewicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Karl M. .
    says:

    Hallo liebes Team Anwalt-KG,

    Ich bekomme durch einen Stellenwechsel zukünftig 6.000 Euro Bruttolohn.
    Ich bin verheiratet habe 2 Kinder die auf mich steuerlich angerechnet werden.

    Ich werde zudem einen Firmenwagen miteinander Listenpreis von 44.500 Euro bekommen. Meine Wegstrecke zur Arbeit beträgt 28km.

    Mir fällt es sehr schwer mir mein Zukünftiges Netto bzw. auch den Pfändungsbetrag zu errechnen…

    Ich möchte abwären ob ich den Dienstwagen ggf. ablehne.

    Würden Sie mich unterstützen können ?

    Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Beiträgen. Eine konkrete Berechnung nehmen in diesem Rahmen nicht vor, sondern beantworten grundsätzlich nur allgemeine Fragen. Für Sie hilfreich sind des Weiteren noch unsere Beiträge Berechnung des pfändbaren Einkommens und unsere Pfändungstabelle. Sollten Sie eine verbindliche Antwort zu Ihrem Fall wünschen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de und wir kommen mit einem Angebot ggf. auf Sie zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Peter M.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen meiner Beratung im Vorfeld der Privatinsolvenz, ich bin angestellt tätig und nutze einen Dienstwagen mit der 1 % Regel, wurde mir durch meine Beraterin mitgeteilt, dass der geldwerte Vorteil, Den ich über die Lohnabrechnung entsprechend zu versteuern habe, ebenso in voller Höhe zusätzlich zum Pfändungsbetrag einbehalten wird. D.h.: mein Dienstwagen kostet neu 40.000 €, so dass mir zu dem Betrag laut Pfändungstabelle zusätzlich (!) 400 € einbehalten werden. Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter sich bei mir gemeldet und mir einen Betrag errechnet, bei dem die oben genannte Summe nicht berücksichtigt wird. Liegt hier ein Fehler vor oder hat man mich im Vorfeld nicht korrekt informiert? Ich danke Ihnen herzlich vor ab für Ihre Information. Mit freundlichen Grüßen, P. M.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      wir können in diesem Rahmen keine Beurteilung über fremde Beratungsdienstleistungen treffen. Die 1 Prozent Regelung trifft allerdings grundsätzlich insoweit zu, wie wir sie in unserem Artikel beschreiben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Stefan
    says:

    Hallo,

    aktuell bin ich in Kurzarbeit, daher habe ich zum jetzigen Zeitpunkt 1.118,99 € Ohne hätte ich sonst nach Abzug der Pfändung 1.184,12€ zur Verfügung. Wie wäre es dabei mit der 1% Regelung?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr O.,

      die Kurzarbeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die 1% Regelung. Als Grundlage für die monatliche Pfändung wird trotzdem weiterhin das Nettoeinkommen vor dem Abzug der 1% des PKW-Wertes verwendet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Patrick S. .
    says:

    Hallo auch ich habe eine Frage.
    Ich stehe gerade vor einem Berufswechsel weil mein aktueller Betrieb schließt.
    Wenn ich in Zukunft fiktiv 4.500€ brutto verdienen würde und ein Dienstagen mit brutto 45.000€ mit 1% Regelung nutze (Außendienst) mit privater Nutzung.
    Was hätte ich letztlich noch netto übrig? Wie ist die Berechnungsmethode?
    Mir werden 2 Kinder und 50% Frau berücksichtigt
    Mit Steuerklasse 3.

    Danke und Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      der Geldwerte Vorteil durch den Dienstwagen wird zum für die Pfändung maßgeblichen Einkommen hinzugerechnet. Das anzurechnende Einkommen wird also aus dem Auszahlungsbetrag zuzüglich dem geldwerten Vorteil gebildet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Gunnar
    says:

    Guten Abend,
    Ich kann Ihre Ausführung zu der Berechnung nicht ganz folgen. Sie rechnen die 1% Regelung auf das Nettoeinkommen an, es wird aber auf das Bruttogehalt angerechnet, so dass aus Ihrem Beispiel die Bruttosumme wieder vom Nettogehalt abgezogen wird. Tatsächlich wird aber nur die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen mit und ohne Dienstwagen vom Freibetrag abgezogen.
    So ist es zumindest bei mir.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      nach Durchsicht unseres Artikels, kann ich keinen Fehler erkennen. Ihren Fall kann ich ohne Prüfung nicht bewerten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Miro R.
    says:

    Ich bin in laufender Privatinsolvenz und habe mit der Regelung 1% und 0,03 % einen Dienstwagen mit Privatnutzung. Die Besonderheit ist , dass ich die Kraftstoffe und andere Flüssigkeiten laut Vereinbarung selber trage. Jetzt habe ich BFH Entscheidung gefunden, dass dadurch der Geldwertevorteil gemindert wird! Aber bei mir wird es nicht berücksichtigt und der volle Betrag gepfändet.
    Kann da was tun? Mit freundlichen Grüßen M. Rosin

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      ich würde Ihnen empfehlen, sich mit der von Ihnen angeführten Entscheidung des BFH an Ihren Insolvenzverwalter zu wenden und eine entsprechende Anpassung anzutragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Peter
    says:

    Guten Abend,

    was wird auf den pfändbaren Betrag on Top bei einem Firmenwagen (Hybridnutzung – dienstlich und privat 1 % vom Brutto Listenpreis, Eigenanteil Leasing Rate plus Spritpauschale) an den Insolvenzverwalter abgeführt?
    PKW Kilometer geldwerter Vorteil zB 90,00
    PKW-Wert geldwerter Vorteil (1 % Bruttolistenpreis 19.000) 190 EUR
    Beide Positionen oder nur der geldwerter Vorteil aus dem Bruttolistenpreis

    Herzlichen Dank & viele Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      wenn ich Sie richtig verstehe, handelt sich bei dem von Ihnen genannten “PKW Kilometer geldwerter (!) Vorteil” um eine Fahrtkostenpauschale. Diese ist grundsätzlich unpfändbar (§ 850a ZPO). Den geldwerten Vorteil für den PKW müssen Sie sich jedoch jedenfalls, wie im Artikel beschrieben, anrechnen lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Mk
    says:

    Hallo,

    ich habe mal eine grundlegende Frage … aktuell habe ich einen Nettolohn von etwa 2150€. Keinen Firmenwagen. Ich versuche mich aktuell außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen, indem ich einen höheren Betrag als den pfändbaren über eine längere Dauer als 3 Jahre anbiete. Mein Anwalt sagt, dass dadurch die Chancen sehr gut stehen.

    Angenommen es klappt aber nicht und ich muss dadurch in die Privatinsolvenz. Ich strebe gerade einen Jobwechsel an. Sollte dieser klappen, könnte ich bald eventuell ca. 2900€ Netto verdienen. Für den Beruf im Außendienst ist aber ein Dienstwagen von Nöten, da ich ohne diesen nicht zu Kunden fahren kann. Was bedeutet, dass ich ohne das Auto den Job nicht ausüben kann. Dieser würde dann mit der üblichen 1% Regelung angebracht werden, bzw im Fall von Hybrid ja bei 0,5%. Angenommen wir haben einen Fahrzeug Wert von 55.000€ … Sind das 275€ vom Neuwert, die dann verrechnet werden. Also angenommen ich bekomme ca. 150€ weniger ausgezahlt … 2750€ und habe darin den Dienstwagen mit 275€ da 0,5%.

    Laut Pfändungstabelle habe ich bei einem Gehalt von 2750€ ohne Unterhaltspflicht einen Eigenbehalt von 1650€ … wird davon dann noch mal 275€ abgerechnet, wegen der 0,5% Regelung und ich lande dann im Endeffekt bei 1375€? Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Vielleicht können Sie ja ein wenig Licht ins Dunkeln bringen.

    Vielen Dank vorab

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für die Frage.
      Der Geldwerte Vorteil für den Dienstwagen wird zum bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet. Das bedeutet, das zugrunde zu legende Nettoeinkommen wäre in Ihrem Beispiel ca. 3025 €. Hieraus würde dann der pfändbare / an die Insolvenzmasse abzuführende Betrag ermittelt, also ohne Unterhaltspflicht pfändbares Einkommen ca. 1.309,99 €. Es würden also ca. 1440 € verbleiben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. H. H. .
    says:

    Wie sieht die Rechnung aus bei:

    Gesetzl. Netto: 4900, darin 800 geldwerter Vorteil enthalten.
    Unterhaltzahlung an 3 Kinder und 1 Exfrau.

    Besten Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Wir haben für Sie alle relevanten Informationen zusammen getragen, um Ihnen die Berechnung zu ermöglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Hursit
    says:

    Zur Frage bei der Berücksichtigung von E- oer Hybrid-Fahrzeugen haben Sie geantwortet, dass sich der pfändbare Betrag grundsätzlich am vermögenswerten Vorteil je nach Listenpreis des E-Autos zwischen 0.25 % und 0.5 % orientiert.
    Habe ich richtig verstanden, dass sich das pfändbare Nettoeinkommen bspw. bei einem Hybridfahrzeug um 0,5 % des BLP erhöht?

    Tatsächlich mindert der Hybridantrieb ja nicht den Sachwert, sondern ist lediglich eine steuerliche Erleichterung. Trotzdem wird auf den GWV auf der Lohnabrechnung zurückgegriffen- ist das richtig?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Steuervorteil von E- oder Hybridfahrzeugen hat nur indirekt etwas mit der Lohnabführung während der Insolvenz zu tun. Wenn es darum geht, den pfändbaren Einkommensteil eines Insolvenzschuldners zu berechnen, dann erfolgt eine Zusammenrechnung aller Einkommensarten. Bekommt ein Insolvenzschuldner zu seinem Lohn auch noch einen Dienstwagen gestellt, den er privat nutzen kann, stellt sich die Frage, wie dieser Vorteil pfändungsrechtlich zu beurteilen ist. Nach § 850e Nr. 3 ZPO werden Lohn- und Sachvorteile (wie z.B. Nutzung des Dienstwagens im privaten Bereich) zusammengerechnet. Während für konventionelle Fahrzeuge die 1 Prozentregelung gilt, stellt sich die Frage, ob dies bei E- oder Hybridfahrzeugen auch so ist. Laut Landesarbeitsgericht Niedersachen (Urteil vom 19.12.2006 – 12 Sa 1208/05) ist bei der Berechnung des geldwerten Vorteils eines vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens auf die steuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften abzustellen. Bei E- und Hybridfahrzeugen gelten grundsätzlich die steuerlichen Vorteile von 0.25 % und 0.5 %.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Michael A. .
    says:

    Hallo liebes RA-Team,
    besteht die Möglichkeit einen Gehalts-/Brutto/Netto/Rechner inkl. Pfändung und Firmenwagenberechnung online zu stellen???
    Damit jeder mal für sich rechnen kann???

    Danke im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      ein Rechner zur Berechnung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen und die Auswirkungen auf die Insolvenz ist eine sehr gute Idee. Vielen Dank für den Vorschlag.
      Ich werde dies an unsere Webentwicklungs-Abteilung weiterleiten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Xaver
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in ihrem Beispiel wird von der 1% Regelung gebrauch gemacht. Wie verhält es sich bei einem Elektroauto, bei diesem ist 0% privatnutzungsanteil zu versteuern, bei einem Hybrid mit mindestens 40km elektrische Recichweite oder weniger als 50g CO2/Km sind 0,5% vom Bruttolistenpreis zu Versteuern.

    Gilt bei einer Privatinsolvenz dasselbe wie bei Einkommensteuerrecht oder wird hier pauschal 1% angenommen?

    Herzliche Grüße
    Xaver F.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich geht es um die Ermittlung des pfändbaren Einkommens. Während die Überlassung eines Dienstfahrzeugs mit Verbrennungsmotor dazu führt, dass dem pfändbaren Einkommen ein zusätzlich pfändbarer vermögenswerter Vorteil hinzugerechnet wird, so gilt dies grundsätzlich entsprechend für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs mit Elektromotor. Dabei orientiert sich grundsätzlich der vermögenswerte Vorteil je nach Listenpreis des E-Autos zwischen 0.25 % und 0.5 %.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Patrick
    says:

    Ich habe gerade das gleiche Problem mit dem Dienstwagen. Ich habe ihn bekommen, weil ich morgen um 4.30 anfange zu arbeiten und die Arbeitsstelle 83km entfernt ist. Öffentliche Verkehrsmittel kommen da nicht in Frage. Und das Problem ist daher mehr die km-Pauschale und nicht das 1%. Da ich das Auto also für den Arbeitsweg brauche, fällt die Untersagung der Privatnutzung ja wohl aus. Die Frage ist, ob ich hier möglicherweise eine Chance auf Erhöhung des Freibetrages mit Hilfe des § 850 f Abs 1 b ZPO habe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Fragesteller,

      einen solchen Antrag können Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht risikolos stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Max
    says:

    Momentan ist mein Gehalt 1500 netto.
    Verheiratet und 1 Kind mein Freibetrag wäre glaub ich 1661 Euro .
    Mein Arbeitgeber möchte mir nun ein firmenwagen geben mit der 1% Regelung. Listenpreis 20.100 Euro also 201 Euro mehr. Was würde dies für mich bedeuten ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      bei zwei unterhaltsberechtigten Personen beläuft sich der Pfändungsfreibetrag derzeit (Stand 2020) grundsätzlich auf 1.869,99 Euro. Bei der Pfändung wird das theoretische Nettogehalt angesetzt und nicht der tatsächlich verringert ausgezahlte Lohn aufgrund der 1-Prozent-Regelung. D.h., grundsätzlich sind Grundlage bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitsentgelts Ihre angegebenen 1500 Euro, auch wenn tatsächlich nur 1299 Euro ausgezahlt würden. Demnach würde nichts gepfändet werden können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Marc
    says:

    Hallo und guten Abend,
    ich habe eine Frage zu Firmenwagen und Freibetrag.
    Durch die Erhöhung des aktuellen Freibetrags 2020 rechnet mein Arbeitgeber diesen aus meiner Sicht falsch. Aktuell habe ich fiktives Pfändungnetto von 2839,99€. Davon wird der Pfändungebetrag von 608,92€ abgezogen ( 1 unterhaltspflichtiges Kind ) und dann wird der Dienstwagen abgezogen. Damit rutsche ich aber unter den Freibetrag von 1.629,99 €. Ausgezahlt werden aktuell nur 1552,38.
    Meine Frage an Sie ist nun ob dies so korrekt ist und die Freigrenze unterschritten werden darf oder ich auf die Einhaltung des Freibetrags bestehen kann.
    Vielen Dank für ihre Bemühungen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider ist dies so korrekt. Es wird so behandelt, als hätten Sie den geldwerten Vorteil durch den Dienstwagen ausgezahlt bekommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Reggy L.
    says:

    Wie wirkt sich ein Dienstwagen mit keiner privaten Nutzung sondern Nutzung nur für den Weg zur Arbeit und zurück auf Anteil 0,03% Regel die im Gehalt aufgeschlagen werden aus bei einer privaten Regelinsolven

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Leyer,

      dieser geldwerte Vorteil aus der 0,03 % Regelung wird ebenso zum pfändbaren Einkommen hinzugerechnet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Campos
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich bin kurz davor eine private Insolvenz anzumelden. Ich habe nach 2 Jahren Krankheitsfall einen Job im Außendienst und dazu einen Firmenwagen mit der 1% Regelung bekommen. Ich bin ledig und alleinerziehende Mutter eines Kindes. Nach meiner Recherche über Ihre Website habe ich über diese Regelung gelesen und bin etwas ins grübeln gekommen, ob ich überhaupt diesen Job, wenn jetzt etwas zu spät, machen soll. Inwieweit wird diese Regelung in einzelnen Fällen geprüft? Damit meine ich, ich arbeite in Außendienst und 90% wird das Auto für diesen Zweck benutz! Hat das eine Relevanz oder wie kann ich mir das vorstellen? vielen Dank vorab.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      da der geldwerte Vorteil des Firmenwagens in der Regel auf der Gehaltsabrechnung sichtbar ist, können Sie davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter dies auch bemerkt und entsprechend anwenden wird. Somit würde Ihnen ein geringeres unpfändbares Einkommen bleiben. Alternativ könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass die private Nutzung des Firmenwagens ausgeschlossen wird und Sie somit nicht mehr unter die 1 %-Regelung fallen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Thomas L.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    durch gesundheitliche Einschränkungen bin ich 2015 in die Privatinsolvenz geraten . Durch meinen Insolvenzberater / Büro fühle ich mich schlecht beraten.
    Nach der ersten Lohnabrechnung November 2019 kann etwas nicht stimmen . Ich bin mehr als verwirrt.
    Da ich sehr viel im Außendienst bin hat die Firma mir ein Fahrzeug mit 1% Regelung zur privaten Nutzung gestellt.
    Abrechnung wie folgt: Gehalt = 2500,00 € Brutto
    Privatfahrten = 322,00 € Firmenwagen 1%
    Gesamt -Brutto = 2822,00 € nach Abzüge (393,25€ + 563,71€) = 1865,04 € Netto
    Davon werden -322,00€ und – 476,99€ Pfändung abgezogen Auszahlungsbetrag = 1066,05 € ?
    Laut meiner Recherche,Pfändungsrechner liegt der unpfändbare Teil bei = 1290,05 € !!
    Lohnsteuerklasse 1.keine Kinder ,keine Kirchensteuer, Gesetzlich Krankenversichert

    Vielen Dank und beste Grüße
    Thomas Laub

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Laub,

      laut der aktuellen Pfändungstabelle liegt der pfändbare Betrag bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1865 Euro und ohne Unterhaltspflicht in der Tat bei 476,99 Euro.
      Leider ist der Dienstwagen in der Privatinsolvenz ein häufiger Kostenfaktor, der den ausgezahlten unpfändbaren Betrag stark senken kann. Der geldwerte Vorteil wird nicht zur Auszahlung gebracht, erhöht aber das zugrundegelegte Einkommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. Bella H.
    says:

    Wie verhält es sich mit einem Eigenanteil am Dienstwagen, der zusätzlich zu den 1% und den km gezahlt wird?
    Beispielsweise 250 € als monatliche Rate in Form eines Gehaltsverzichts, die sich dann aber steuermindernd auf das Brutto auswirkt und somit das tatsächliche Nettoeoinkommen reduziert.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      nach meiner Ansicht handelt es sich bei einem Gehaltsverzicht bzw. einer Barlohnumwandlung um kein pfändbares Einkommen, daher müsste meiner Ansicht nach der pfändbare Betrag vom tatsächlichen Nettoeinkommen berechnet werden. So verhält es sich jedenfalls nach herrschender Meinung beim Gehaltsverzicht für betriebliche Altersvorsorge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gehaltsverzicht bereits vor der Insolvenz vereinbart war. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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