Pfändungsrechner – Pfändungsfreibetrag und Pfändungsgrenzen berechnen

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    Pfändungsrechner: Aktuelle Pfändungsfreibeträge & Pfändungsfreigrenzen 2024

    Wie viel kann vom Einkommen gepfändet werden? Und wie wirken sich Unterhaltspflichten auf Ihre individuellen Pfändungsfreigrenzen aus? Mit unserem Pfändungsrechner können Sie schnell, bequem und auf Ihre persönlichen Umstände zugeschnitten berechnen, wie hoch der Betrag ist, der von Ihrem Einkommen gepfändet werden kann. Der Rechner arbeitet auf Grundlage der Pfändungstabelle 2024. Geben Sie einfach Ihr monatliches Einkommen und die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen in den Pfändungsrechner ein und berechnen Sie den monatlich pfändbaren Betrag.

    Pfändungsrechner: Weitere Informationen zum Pfändungsfreibetrag

    Auch bei einer Lohnpfändung ist Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer Familie sichergestellt. Nach § 850c ZPO sind Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner trotz Pfändung seines Lohns vom Arbeitgeber auszuzahlen sind. Diese unpfändbaren Beträge können Sie mithilfe unseres Pfändungsrechners leicht und im Handundrehen ermitteln.

    Die Pfändungsfreigrenzen werden ab 2022 nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs.1 Nr.1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Natürlich werden wir den Pfändungsrechner stets auf dem neuesten Stand halten. Anhand der Pfändungsfreigrenze bestimmt sich, was ein Schuldner bei der Entschuldung durch eine Privatinsolvenz behalten kann.

    Nur Grundfreibetrag auf dem P-Konto geschützt trotz Unterhaltspflichten?

    Bei einer Lohnpfändung ermittelt der Arbeitgeber den unpfändbaren Betrag. Er muss diesen korrekt berechnen und vollständig an den Schuldner auszahlen.

    Bei einer Kontopfändung dagegen hat die Bank keine derartige Pflicht. Wenn ein P-Konto besteht, ist immerhin ein Grundfreibetrag geschützt.  Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht nicht automatisch die höheren Freibeträge auf dem P-Konto eingerichtet sind. Denn die Bank kann nicht wissen, welche Unterhaltspflichten gelten und ist auch nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.

    Hier kommt die P-Konto-Bescheinigung zum Tragen. Nur durch diese spezielle Bescheinigung erkennt die Bank die höheren Freibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten an. Diese Bescheinigung stellt Ihnen beispielsweise unsere Kanzlei aus, nutzen Sie dafür einfach und bequem unsere Seite zur Beantragung der P-Konto-Bescheinigung.

    Pfändungsrechner: Alternative ist die Pfändungstabelle

    Wer eine Alternative zum Pfändungsrechner sucht oder alle Pfändungsfreigenzen auf einem Blick haben möchte, kann ebenfalls unsere aktuelle Pfändungstabelle nutzen.

    Anhand der Pfändungstabelle können Sie ermitteln, welcher Teil Ihres Einkommens gepfändet wird. Maßgeblich für den Anteil des pfändbaren Einkommens ist die Anzahl der berechtigten Personen, denen der Gepfändete Unterhalt schuldet. Als bereinigtes Nettoeinkommen gilt das reguläre, monatliche Nettoeinkommen, vermindert um Zulagen des Arbeitgebers, Einmalzahlungen, vermögenswirksame Leistungen sowie die Hälfte von gegebenenfalls gewährtem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen.

    Video zu den Pfändungsfreigrenzen

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    In diesem Termin können Sie uns Ihre Situation schildern und gemeinsam werden wir nach Lösungen suchen. Außerdem finden Sie auf unserer Webseite viele nützliche Informationen für Ihre Entschuldung. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Entschuldung auch in unserem Forum.

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    222 Kommentare
    1. Todo
      says:

      Hallo,
      Ich hätte eine bzw zwei Fragen
      Ich habe folgende Lohnabrechnung

      Lohnart Bezeichnung Betrag
      2000 Gehalt 3000,00
      2410 Privatfahrten 170,00
      2440 Fahrten Wohnung
      Arbeit p.St. 224,40

      Gesamt Brutto 3394,40
      Abzüge…..
      Netto Verdienst 2319,93

      Netto Abzüge
      9020 Firmenwagen Privatnutzung
      394,40

      Auszahlbetrag 1925,53

      Meine Frage was ist jetzt laut neuer Pfändungstabelle an den Insolvenzverwalter abzuführen???? Welche Lohnarten sind pfändbar???

      Die zweite Frage wäre ich habe im Folgemonat September 21 zusätzlich erhalten
      Lohnart: 5650
      Bezeichnung: Corona Prämie stfr.
      Betrag: 1500 €

      Ist die Corona Prämie pfändbar und wenn ja in welcher Höhe?? Ich Arbeite im Einzelhandel.

      Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort und Ihre Bemühungen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Eine einzelfallbezogene Nachprüfung des pfändbaren monatlichen Betrags können wir an dieser Stelle nicht leisten. Haben Sie hierfür bitte Verständnis, da dies einer kostenpflichtigen Rechtsberatung bedarf. Wir haben Ihnen jedoch die wesentlichen Informationen zusammengestellt, um selbständig eine Überprüfung vorzunehmen. So liefert Ihnen unser Artikel Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten weitere Hinweise. Zur zweiten Frage bezüglich der Corona-Prämie haben wir ebenfalls einen Beitrag namens Ist die Corona-Prämie pfändbar? erstellt. Sollten hierzu Fragen entstehen, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. A.  Y. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      habe eine ganz besondere Frage.
      Befinde mich seit ungefähr über 19 Monaten. In Trennung und warten auf das Scheidungsgericht.

      Bin Vater von 3 Unterhaltspflichtigen Kindern mit Umgangsrecht, die jedes zweite Wochenende bei mir greift. Die Mutter der Kinder hat schon seit dem Juni 2020 Unterhaltsvorschuss bezogen und diese werden jetzt zurückgefordert sowie die eigentlichen Unterhaltszahlungen werde neu festgelegt, da ich seit Juni 2021 wieder fest tätig bin und ungefähr 2100Netto verdiene. War über 1 Jahr in der Weiterbildung mit Teilzeitbeschäftigung.

      Da ich auch Altschulden aus der Ehe und der Selbstständigkeit noch abzutragen habe (ca.50.000€), sehe ich keine andere Möglichkeit als Privatinsolvenz anzumelden.

      Meine eigentliche Frage: Laut der Lohnpfändungstabelle wäre mein Gehalt ab 2250€ Netto pfändbar. Wird in solch einer Situation der Insolvenzverwalter trotzdem zum Arbeitgeber gehen und kontaktieren um das Gehalt zu pfänden oder informieren, dass man nicht mehr zahlungsfähig ist?
      Wie würde das grob grundsätzlich ablaufen? Habe ich vielleicht doch Glück im Unglück und ich kann diese Privatinsolvenz diskret halten also ohne AG-Kontakt?

      Vielen Dank im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen
      A.Y.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Y.,

        erfahrungsgemäß wird der Insolvenzverwalter Ihren Arbeitgeber informieren, da dies die Hauptquelle für die Pfändung von Einkommen darstellt. Ebenfalls geht es um zusätzliche Auszahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, was ebenfalls u.U. pfändbar ist. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Marcel
      says:

      Hallo,
      Ich habe Schulden beim Jugendamt wegen Unterhaltsvorschuss meines Sohnes.
      Dieser ist mittlerweile 25 und nicht mehr Unterhaltsberechtigt.
      Außerdem hab ich eine 12 Jährige Tochter der ich Unterhaltsverpflichtet bin.
      Ich verdiene Vollzeit 1200 netto und hab n P-Konto.
      Letzte Woche war ein Gerichtsvollzieher bei meinem Arbeitgeber und hat die Pfändungsfreigrenze nicht anerkannt um die Altschulden meines Sohnes für das Jugendamt einzutreiben. Alles über 1070€ soll der Arbeitgeber zurückhalten. Ist das rechtens oder glaubt er nur am längeren Hebel zu sitzen? Mir ist nicht ganz klar, wie ich dann noch den Unterhalt meiner Tochter bezahlen soll,welche ja Unterhaltsberechtigt ist. Darf der Arbeitgeber mir das Geld auszahlen? Oder macht er sich dann strafbar? Oder macht er sich mir gegenüber strafbar mir den pfändungsfreien Betrag nicht auszuzahlen? Steig da nicht durch. L.G. Marcel

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist es so, dass bei Unterhaltsschulden der Pfändungsfreibetrag nicht voll gilt. Es darf bis zu der Grenze von Sozialhilfeniveau bei Unterhaltsschulden gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Ralf
      says:

      Hallo, da meine Frau in Teilzeit arbeitet und Geringverdienerin ist, stelle ich mir die Frage ob Sie bei der Berechnung meines pfändbaren Betrags als Unterhaltspflichtige Person gilt. Gibt es hier genaue Zahlen bis zu welchem Gehalt dies so ist?
      Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        danke für Ihre Frage. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor (§ 850c Abs. 6 ZPO), dass das Gericht im Einzelfall entscheiden muss. Daher verbietet sich die Anwendung einer starren Grenze. Der Betrag kann sich je nach Einzelfall unterscheiden. Es kommt darauf an, zu prüfen, ob die Person ihren Lebensunterhalt von ihrem eigenen Einkommen selbst bestreiten kann oder nicht.
        Daher kommt es auch zu unterschiedlichen Beträgen, die von Gerichten hier zugrundegelegt werden und ab welchem Einkommen das Gericht die Unterhaltspflicht nicht mehr berücksichtigt. Die Spanne reicht vom Sozialhilfeniveau bis hin zum pfändungsfreien Grundbetrag.
        Verdient die unterhaltsberechtigte Person unterhalb des Sozialhilfesatzes (derzeit 446,- Euro, zzgl. Miet- und Heizkosten zzgl. eines Aufschlags von 20 % bei Berufstätigkeit), wird sie in jedem Fall voll berücksichtigt.
        Verdient sie mehr, kann sie teilweise herausgerechnet werden. Der Schuldner kann auch darlegen, dass die Person erhöhte Lebenshaltungskosten hat, die sie aus ihrem eigenen Einkommen nicht decken kann.

        Sie sehen, eine konkrete Antwort kann nicht gegeben werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Carmen M. .
      says:

      Hallo, von meiner Rente wird ein Teil gepfändet, ich habe ein P-Konto. Warum kann ich trotzdem nur über den Freibetrag verfügen und was passiert mit dem Geld zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Freibetrag?
      Danke für die Hilfe im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        wenn ich Sie richtig verstehe, dann wird Ihre Rente beim Rentenversicherungsträger gepfändet und zudem ist Ihr Konto gepfändet. In diesem Fall ist es so, dass der P-Konto-Schutz statischer Natur ist. Das bedeutet, es werden monatlich immer nur der feststehende Pfändungsfreibetrag vor Pfändungen geschützt. Ein darüber gehender Betrag wird gepfändet, also von der Bank zunächst einbehalten und anschließend an den Gläubiger überwiesen. Damit diese Form der Doppelpfändung nicht mehr stattfindet, müssten Sie beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Mike S.
      says:

      Achso kleine Nachtrag zur meiner grade geschickten Nachricht. Befinde mich seit 1.06.2021in der privatinsolvenz. Und der Insolvenz verwalter pfändet per Konto Pfändung von 2000 alles bis auf 1250.
      Welchen Antrag muss ich stellen um nach pfändungstabelle die 1460 Euro behalten zu dürfen. Wie gesagt ledig keine Kinder

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        Sie können beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht schriftlich beantragen, dass entsprechend der Pfändungstabelle zu pfänden ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Mike S.
      says:

      Hallo habe eine frage habe Pfändungen auf meinem mir bleiben von 2000 netto 1250 euro nach der Pfändung nach pfändungstabelle würden mir aber 1460 netto zustehen . Welchen Antrag muss ich stellen das ich nach der pfändungstabelle berechnet werde. Bin ledig und habe keine kinder

      • Andre Kraus
        says:

        Ich habe Ihre Frage soeben beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Heinz-jürgen
      says:

      Guten Tag, ich habe 2015 meine Insolvenz mit der Restschuldbefreiung abgeschlossen. Leider habe ich wieder Schulden angehäuft.
      Kann ich erneut Insolvenz beantragen?
      Falls das nicht möglich ist, was können Sie mir Raten?
      Einkommen (Rentner) 1500

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach einer erteilten Restschuldbefreiung aus dem Jahr 2015 ist eine erneute Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von 10 Jahren wieder beantragbar. In Betracht kommt ein außergerichtlicher Vergleich. Durch ein professionell aufbereitetes Vergleichsangebot gegenüber Ihren Gläubigern steigen die Chancen, dass diese auf einen Teil der Forderungen verzichten. Dabei tun wir alles, damit Sie das beste Verhandlungsergebnis erzielen. Gerne können Sie uns hierzu unverbindlich im Rahmen unser kostenlosen Erstberatung unter 0221 6777 00 55 kontaktieren. Alternativ können Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken oder unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Katja B.
      says:

      Guten Tag,
      ich werde mich wohl für eine private Insolvenz entscheiden.Dazu stellt sich die Frage,wie hoch mein Pfändungsschutz ist:
      -Ich bin geschieden ,meine 11jährige Tochter lebt eine Woche bei mir und dann eine Woche bei ihrem Vater.
      Unterhalt zahlen wir uns gegenseitig nicht.
      Sie ist als 0,5 Kind in der Lohnsteuerkarte eingetragen,ihre “Haupt”wohnadresse ist die ihres Vaters.
      Vielleicht können Sie mir da weiter helfen?

      Habe vergessen mein Gehalt einzu tragen:
      1700Euro

      Vielen Dank!
      Katja

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        anhand Ihrer Angaben kann man davon ausgehen, dass die Unterhaltspflicht für Ihre Tochter zu berücksichtigen ist. Dann wäre gar kein Einkommen pfändbar.

        In zunehmendem Maße kommt es aber bei der genannten Konstellation, dass das Kind “nur” zur Hälfte vom Insolvenzschuldner betreut wird, zu einer teilweisen Nichtberücksichtigung.
        Hier käme beispielsweise die Anwendung von nur einer “halben” Unterhaltspflicht in Betracht. Wenn der Insolvenzverwalter dies beantragt und das Gericht dem zustimmt, wären nach meiner Rechnung ca. 127 Euro monatlich pfändbar (unpfändbar wären also noch ca. 1573 Euro).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Susanne P.
      says:

      Ich hätte die folgende Frage, auf einem inaktiven seit 2018 Konto ging irrtümlich eine Honorarzahlung in Höhe von 425,- ein. Ich bin Freiberufler. Irrtümlich deshalb, da meines Wissens nach das Konto 2018 im Zuge eines PfÜb gekündigt. Zu keinem Zeitpunkt gingen regelmäßige Zahlungen auf dem Konto ein. Der Gläubiger reichte 2020 und 2021 eine Vorpfändung für dieses Konto ein, welche aber ins Leere liefen. Einmal weil kein PfÜb eingereicht wurde ich ne aufgrund der Inaktivität des Kontos auch keine Geldbewegungen zu verzeichnen waren. Meine Fragen an Sie lauten:
      1. wenn die Bank 2018 durch die Drittschulderklärung die Forderung ablehnte, bleibt dann dieser PfÜb trtotzdem aktiv?
      Oder lässt sich aus den zwei Vorpfändungen aus den Jahren 2020 und 21 schließen, dass kein aktiver PfÜb vorlag?
      2. Bei dem Eingang der 425,- handelte es sich um eine einmalige Honorarzahlung, weitere Geldeingänge gibt es seit 2018 nicht. Liegt dieser Betrag nicht unterhalb der Pfändungsfreigrenze, auch ohne P Konto? Ist die Auskehrung dieser Honorarzahlung in Höhe von 425,- an den Glöubiger, ohne aktiven PfÜb rechtens?
      Vielen Dank für ihre unverbindliche rechtliche Einschätzung.
      Freundliche Grüße
      S.Paul

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage, die ich in diesem Rahmen unverbindlich wie folgt beantworte.
        1. In der tat könnte man aus der Tatsache, dass es “nur” Vorpfändungen gab darauf schließen, dass es keine aktive Pfändung gibt. Ansonsten könnte es keine zweite Vorpfändung geben, wenn nach der ersten eine aktive Kontopfändung beantragt würde. Es könnte sein, dass der Gläubiger nach Erhalt der Drittschuldnererklärung keine weiteren Schritte unternommen hat. Diese Information teilt in der Regel die Bank auf Anfrage des Kontoinhabers mit.

        2. Wenn das Konto kein P-Konto ist, gibt es grundsätzlich auch keinen Pfändungsschutz. Kontoguthaben wird dann wie Vermögen behandelt, das pfändbar ist. die Quelle ist irrelevant. Es ist dann äußerst schwierig bis unmöglich, gepfändetes Einkommen zurückzuerhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Christian P.
      says:

      Hallo

      mich würde folgendes interessieren.Ich schulde dem Finanzamt seit 2000 ca. 200.000€
      Ich verdiene zu Zeit 1600€ Netto und hab habe ein Unterhaltspflichtiges Kind. Somit kann mir nichts abgezogen werden. Nun befindet sich der neue Arbeitgeber 102KM vom Wohnort und dadurch habe ich auch Mehraufwand(kosten) . Zudem soll ich auch Sonntagsarbeiten übernehmen.
      Muss das Finanzamt oder das Vollstreckungsgericht prüfen zwecks Mehraufwand und was wird dazu benötigt?? Die Sonntagszuschläge verstehe ich ja so können nicht gepfändet werden und werden vom Lohn erst einmal abgezogen und der Rest ist der tatsächliche Nettolohn. Nach allem könnte sich die Pfändungsgrenze erhöhen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Auf diese gehen wir in unserem Beitrag Pfändungsfreibetrag erhöhen wegen Mehrbedarf ein. Sie finden zu Ihrer Frage alle relevanten Information und können bei noch bestehenden Unklarheiten gern eine Frage unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. J. D. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren; Ich befinde mich in der Privatinsolvenz.
      Leider hat mir die Bank das Konto gekündigt. Die Dame am Empfang hat das Konto nicht auf “P” gestellt. Das konnte ich mittlerweile klären..
      Nun liegt mein kompletter Lohn (3200 Euro) auf einem Verwahrkonto. Mein Insolvenzberater sagt er könne es nicht freigeben das muss das Gericht machen. Ich habe vor 3 Wochen einen Antrag zur Freigabe gestellt und ich höre nichts vom Gericht.. auf Grund der Umstände bin ich erneut verschuldet und habe keinen Cent .
      Ich war so glücklich eine Perspektive zu haben ; nun bekomme ich nicht mal den Betrag welcher mir laut Tabelle zusteht .. habe ich Möglichkeiten ? Ist es Rechtens mich meinem Schicksal zu überlassen ? ICH Verdiene über den Freibetrag ; wie kann ich die Differenz bekommen ? Ich fühle mich wirklich nicht wohl; haben sie einen Rat für mich? Selbst wenn ich eine “Rückzahlung ” bekomme ; überschreitet das dir aktuelle Freigabe und das Geld wird wieder gesperrt.

      Wie verhalten ich mich am besten ?

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        zunächst würde ich Ihnen raten, bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen und nach Eröffnung, die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen. Damit stellen zumindest für die Zukunft sicher, dass Ihr Lohn auf einem Konto eingeht und jedenfalls in Höhe des Pfändungsfreibetrags unangetastet bleibt. Wenn Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil an den Insolvenzverwalter abführt, werden Sie über den restlichen auf das Konto eingehenden Lohnanteil frei grundsätzlich verfügen können. Des Weiteren sollten Sie sich nochmal mit dem Insolvenzgericht in Verbindung setzen. Am besten treten Sie persönlich oder telefonisch an das Insolvenzgericht heran. Erklären Sie dabei, dass Sie laufende Kosten haben, die gedeckt werden müssen und ein weiteres Abwarten auf die Entscheidung unzumutbar ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Arda
      says:

      Guten Tag,
      Ist das Kindergeld sowie der Minijob auch Pfändbar?
      Mit freundlichen Grüßen
      Can

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        Kindergeld ist nicht pfändbar, das Einkommen aus einem Minijob aber schon. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Pfändungsschutz für das Kindergeld nicht automatisch greift. Sie sollten entweder einen Pfändungsschutzantrag stellen oder extra ein Konto auf den Namen Ihres Kindes eröffnen und das Kindergeld dorthin überweisen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Peter H.
      says:

      Ich habe eine Frage zu dem Corona-Bonus, welcher mir mein Arbeitgeber diesen Monat für die Leistung in den vergangenen Monaten freiwillig und einmalig 500,-€ zahlen möchte. Erhöht dieser einmalig gezahlte Bonus meinen pfändbaren Betrag?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        ein Pfändungsschutz tritt grundsätzlich nicht automatisch ein, abgesehen vom monatlichen Pfändungsfreibetrag eines P-Kontos. Falls Sie den Corona-Bonus behalten möchten, ist ein Pfändungsschutzantrag zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Andreas K.
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Frage zu folgender Konstellation. Ich befinde mich seit dem 16.03.2021 in Verbraucherinsolvenz. Der Insolvenzverwalter hat bei meinem Arbeitgeber den pfändbaren Betrag meines Gehalts eingezogen. Von diesem Nettogehalt hat mir mein Arbeitgeber aber die Abzüge aus dem Vormonat durch Kurzarbeit in Abzug gebracht. Gepfändet wurde dennoch das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung des Abzugs durch Kurzarbeit. Ist dies so korrekt?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        ich würde Ihnen empfehlen, sich an den Insolvenzverwalter zu wenden und diesem anzuzeigen und durch Belege nachzuweisen, dass der gepfändete Betrag auf der Basis eines von Ihnen faktisch gar nicht erzielten Einkommens berechnet wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Tanja L.
      says:

      Hallo,

      ich hätte eine Frage zu Sonderzahlungen.

      Das monatliche Netto liegt bei 4.433,13 €, nach der Pfändung ergibt sich eine Auszahlung von 2.680 €. Im März wurde nun eine Sonderzahlung ausbezahlt (Zielvereinbarung) die über EGA 7.020,45 € Brutto und 4.329.30 € Netto ausmacht. Nun liegt der Auszahlungsbetrag allerdings nur noch bei 1.991 €. In der alten Software hat das immer gut geklappt, nur mit der neuen Software, fehlen 600,00 €. Begründung war die Nettomethode. Kann das sein?

      Vorab vielen Dank für die Hilfe.

      Grüße
      Tanja L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        zu der von Ihnen verwendeten Software kann ich leider keine Stellung beziehen. Ich kann Sie allenfalls auf die Pfändungstabelle aufmerksam machen, aus der sich der grundsätzliche auszuzahlende und pfändbare Einkommensteil ergibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Maria
      says:

      Hallo,
      ich habe eine Kontopfändung. Ich bin unterhaltspflichtig für meine Ehefrau und zwei Kinder. Meine Frau ist jetzt schwanger. Können wir die Erstausstattung (Babybett, Kinderwagen usw.) auf die P- Kontobescheinigung eintragen lassen? Da wir ein Einfamilienhaus haben und viele Ausgaben haben, wie z. B. Wasser- und Abwassergebühren, Versicherungen, Grundsteuer, Schornsteinfeger, usw. reichen uns die Freibeträge auf dem P-Konto nicht. Was können wir hier machen?

      Vielen Dank im Voraus!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie können beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) beantragen, dass Ihnen ein erhöhter Pfändungsfreibetrag wegen erhöhter Lebensbedarfskosten gewährt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Yvonne
      says:

      Guten Tag,
      auch ich spiele mit dem Gedanken in die Privatinsolvenz zu gehen! Meine Frage an Sie:
      Wie berechnen Sie ihre Gebühren? Sie arbeiten ja schließlich nicht umsonst! Mit welcher Summe muss da gerechnet werden?
      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Unser anfallendes Anwaltshonorar habe ich Ihnen verlinkt. Bei korrekter Antragstellung können Sie bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein. Sollten Sie das Honorar nur schwer tragen können, räumen wir Ihnen gerne eine Ratenzahlung ein. Und mit einem Beratungshilfeschein begleiten wir die Stellung eines Privatinsolvenzantrags kostenfrei. Gerne können Sie sich das Ganze auch im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) erklären lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Mandy S.
      says:

      Hallo ich hätte da mal eine Frage, ich habe zur Zeit eine Lohnpfändung, habe 2 Kinder. Zählen bei der Pfändungsfreigrenze die tatsächlichen Kinder oder nur das was auf der Lohnsteuerkarte steht nämlich 1 (2×0,5)? Über eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mfg M. Schröter

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        vielen Dank für Ihre Frage, der wir uns in unserem ausführlichen Artikel Nur halbes Kind berücksichtigen in der Pfändung und Insolvenz? widmen. Sollten nach der Lektüre des Artikels noch Fragen bestehen, stellen Sie gerne unter dem Artikel.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Tamara
      says:

      Hallo,
      Ich hätte mal eine Frage. Ich gehe demnächst in Privatinsolvenz. Befinde mich noch in Ausbildung mit einem Nettlohn von 798 Euro demnach ist ja nichts pfändbar wie ich der Tabelle entnehmen kann. Wie sieht es dann nach drei Jahren aus? Hat man dann trotzdem ein Recht auf Restschuldbefreiung oder wie läuft dies dann ab? Ich bin jetzt im dritten Lehrjahr und werde in der Insolvenz die Ausbildung noch abschließen da werden es etwa 1400 netto.

      Danke und liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        solange Sie in der Ausbildung sind, verlangt man grundsätzlich von Ihnen nicht, dass Sie sich in ein Arbeitsverhältnis begeben, in dem Sie mehr verdienen. Für Sie gilt ebenfalls die Pfändungstabelle und Sie können auch nach drei Jahren schuldenfrei werden. Weitere Informationen enthält unser Artikel: Azubi in der Privatinsolvenz. Falls Sie bei der Antragstellung alles sicher gestalten wollen, sodass Ihre Restschuldbefreiung nicht durch Antragsfehler gefährdet werden könnte, begleiten wir Sie gern in der Insolvenz. Sie können uns gern hierfür unter 0221 6777 00 55 anrufen oder unser online Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Davud
      says:

      Guten Tag habe noch ein beispiel.
      Grundnetto 2400 euro bei 3 Unterhaltspflichtigen Personen.

      Plus Pfändungsfreie beträge in höhe von 2600 euro bestehend aus urlaubsgeld und nachtzulage.
      Insgesamt 5000 euro netto.
      Aber ab 3600 euro alles pfändbar laut tabelle auch wenn sich die summe aus Pfändungsfreien beträgen addiert? Laut ihrem Text kann kann ich nicht rauslesen was mir übrig bleibt.bitte klären sie mich auf

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Dieser Dienst beantwortet allgemeine Fragen und ersetzt keine Rechtsberatung. Falls Sie eine abschließen auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Antwort wünschen, können Sie gerne mit uns einen Termin vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Davud
      says:

      Guten Tag,
      Bin seit 2 Monaten in der privatinsolvenz.
      Es geht darum das ich einen Grundnettolohn von 2400 Euro habe.
      3 Unterhaltspflichtige personen somit werden circa 85 Euro gepfändet…normalerweise…
      Aber zusätzlich verdiene ich monatlich noch circa 2000 Euro netto an Sonntagsarbeit plus Nachtschicht zulage die ja unpfändbar ist.werden die auf mein Grundnettolohn hinzugerechnet? Was ja mein gesamtnetto erhöhen würde und somit mehr gepfändet wird was ja Quatsch ist denn es handelt sich ja um Pfändungsfreie beträge!???
      Man kann doch nicht pfändungsfreie plus Pfändungsrelevante beträge addieren ???
      Oder bin ich falsch informiert?
      Bitte um Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Ich habe Ihnen bereits geantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Sorin D.
      says:

      Hallo!
      Ich hab schon meine Geschichte erzählt und paar Fragen gestellt,aber noch kein Antwort bekommen. Weil mir sehr wichtig ist,ich bitte ihnen nochmal um ein Antwort. Ich bedanke mich herzlich für ihre Bemühungen und Geduld,
      Sorin D.

    24. Beate
      says:

      Guten Tag,
      mein Vater ist 81 Jahre alt und nach Insolvenz seiner Firma vor Jahren (keine Privatinsolvenz) finanziell in einer schlechten Situation.
      Er bezieht € 1.184,03 gesetzliche Rente inkl Zuschuss zur privaten KV/PV. Als Grundsicherung erhält er vom Sozialamt die KV und PV im Basistarif mit hälftigem Beitrag bezahlt und zusätzlich € 60,87 auf sein Konto.
      Er ist chronisch krank und mit Pflegegrad 3 pflegebedürftig.
      Es liegen diverse Kontopfändungen vor und trotz P-Konto führt die Bank immer wieder mal nicht nachvollziehbare Beträge an den ersten Gläubiger ab. Eine Abrechnung wie sie auf die Beträge kommt, erhalte ich von der Bank trotz massivem Widerspruch nicht, nur nun die Aussage der zugrundegelegte Freibetrag würde € 1.219,12 betragen???
      Was kann ich optimieren?
      Viele Grüße
      Beate

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        die Höhe des pfändungsfreien Einkommens kann sich vom Basisbetrag in Höhe von aktuell 1178,59 Euro. Dieser Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Ihr Unterhaltsverpflichtungen hat. Dann wäre dies bei einer P-Konto-Bescheinigung anzugeben und der Freibetrag würde sich erhöhen. Ebenso kann sich der Basisbetrag erhöhen, wenn der persönliche Bedarf höher ist normalerweise ist. Dann können Sie sich beim Vollstreckungsgericht mit einem Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags richten. Darin können Sie einen etwaig bestehenden erhöhten Mehrbedarf darlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Elkis
      says:

      Hallo,
      Ich habe eine Frage,
      Ich bin seit einem Jahr in privatinsolvenz wohlverhaltensphase ich habe drei Unterhaltspflichtige Ehepartner kein eigenes Einkommen und zwei Kinder.
      Meine netto Gehalt ist mit sämtlichen Zuschlägen 2290€
      Ich habe Zulagen von Erschwerniszulage,Kinderzulage ,Ortszulage
      Muss ich die Zulagen bei der Pfändungsfrei Grenze mit berechnen oder welche Zulagen sind außen unpfändbar sind das ich bei der nette Gehalt die nicht mit berechnen muss?
      Vielen herzlichen Dank im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragestellerin,

        die grundsätzliche Berechnung des pfändbaren Einkommens erläutern wir in unserem Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode. Von den von Ihnen genannten Zulagen ist die Erschwerniszulage grundsätzlich gemäß § 850a ZPO unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Tobias
      says:

      Hallo
      Ich überlege in der privat Insolvenz zu gehen.
      Habe da aber vorher eine Frage
      Ich verdiene 1400 Euro Netto da kommen aber jeden Monat noch 600 nachtschicht/sonntagszuschlage drauf.
      Wird der pfandbare Teil denn von den 1400 abgezogen oder von mein Gesamt Netto also denn 2000

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        herzlichen Dank für Ihre Frage, zu der wir einen eigenen Beitrag erstellt haben: Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode. Sollten noch Fragen nach der Lektüre bestehen, können Sie diese gerne unter dem Beitrag schreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Y. B. .
      says:

      Guten Abend
      Ich hätte gern dieses Fallbeispiel aufgeklärt:
      Für leichteres rechnen wurde der Freibetrag auf einem P Konto auf 1200€ gesetzt.
      Schulden 500€
      Einkommen 1700€
      Zur Verfügung stehen also 1200€.
      Der Nächste Monat kommt, aber das Einkommen, wird erst am 15. des Monats überwiesen.
      Kontostand 700€ zur Verfügung.
      Sehe ich das richtig, dass wenn nun das Einkommen überwiesen wird (2400€ – 200€ vom letzten Monat = 2200€ dem Schuldner nun den Zugriff auf 1000€ verwehrt wird, obwohl die eigentlichen Schulden nur 500€ betragen?
      Vielen Dank für die Mühen und das Beantworten aller Fragen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        die Banken handhaben dies zum Teil unterschiedlich. Teilweise ist es so, wie Sie es beschrieben haben und die Bank wartet ab, bis der Gläubiger die Pfändung für erledigt erklärt hat. Dies muss er unverzüglich nach Bezahlung der Verbindlichkeiten auch tun.
        Bei einigen/den meisten Banken ist es hingegen so, dass das Konto automatisch wieder freigegeben wird, wenn ein Betrag in Höhe der Pfändung bezahlt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Damian P.
      says:

      Hallo. Ich habe ein paar Fragen. Ich habe 30.000€ bei 6 Gläubigern Schulden und bin verheiratet mit ein Kind. Ich befinde mich gerade arbeitslos und meine monatlichen Einkommen sind 1411€
      Ich überlege privatinsolvenz beantragen. Sollten meine privat Sachen von zu Hause mitnehmen?
      Bedanke mich im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        wir haben in unserem Artikel Pfändungsschutz: Nicht pfändbare Sach- und Vermögenswerte für Sie zusammengestellt, was in der Insolvenz nicht weggenommen werden darf.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Undine W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      meine Frage lautet ,wie folgt.
      Wie hoch ist meine Lohnpfändungsfreigrenze?
      Ich habe im Januar 1553,68 € Netto verdient. In meinem Haushalt lebt mein 18 jähriger Sohn(geb.21.12.2002),der in der Berufsausbildung ist und 512 € Netto Lehrlingsentgeld verdient. Für ihn bin ich unterhaltspflichtig. Von dem Vater des Kindes bin ich geschieden und beziehe keinerlei Unterhalt. Diesen Monat wurden mir von meinem Arbeitgeber 259.99€ vom Lohn gepfändet.War das rechtens?
      Besten Dank schonmal für Ihre Antwort
      Mit freundlichen Grüßen
      Undine W.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        eine abschließende Beurteilung kann ich nicht geben, da ich nicht alle Einzelheiten Ihres Falles kenne. Allerdings scheint es so, dass Ihre Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt wurde. Ich empfehle Ihnen, Ihren Arbeitgeber auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung hinzuweisen und dem entsprechend das pfändbare Einkommen zu berechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. M. .
      says:

      Guten morgen, ich habe eine Frage bitte:
      Ich habe eine Pkonto und Pfändung drauf, habe Ehefrau ohne Einkommen, habe Freibetrag ungefähr 1.630 € Falls beim alten ist!
      Bekomme ungefähr 150 € mehr Lohn als freibetrag, und den Rest kann ich immer wieder am 01 des Monats abheben
      Farage ist: am 15.12 Lohn drauf 1.720 €
      Davon ungefähr 104 Bank einbehalten
      Neue Lohn 15.01 1.740 € Bank einbehalten ca 240 €
      Werden diese 240 € wieder beim nächsten Lohn 15.02 angerechnet, und damit ich nur über 1.500€ verfügen kann obwohl freibetrag bei 1.630 € liegt?

      Bedanke mich im voraus für Ihre Antwort

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        die 240 aus dem Vormonat werden angerechnet, stehen Ihnen aber auch zum Abheben zur Verfügung. Im nächsten Monat stehen Ihnen also wieder insgesamt die vollen 1630 Euro zur Verfügung – 240 aus dem Vormonat und 1390 aus dem aktuellen Monat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Jenny Z.
      says:

      Wie bekomme ich eine neue p kontobescheinigung ran

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Z.,

        leider können wir den Service über die Webseite aus Kapazitätsgründen derzeit nicht anbieten. Senden Sie uns zur Beantragung der P-Konto-Bescheinigung bitte eine E-Mail an p-konto@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. J.  S. .
      says:

      Hallo,
      was ist mit einer freiwilligen Gehaltsumwandlung für die zusätzliche Altersversorgung? Reduziert das das Nettoeinkommen für die Berechnung des pfändbaren Betrages? Ich zahle über eine Gehaltsumwandlung über meinen Arbeitgeber monatlich zusätzlich 100€ in die Rentenkasse ein.
      Vielen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die Beantwortung Ihrer Frage hängt von vielen Faktoren ab. Neben den Vertragsbedingungen zwischen Ihrem Arbeitgeber und der Direktversicherung ist ebenfalls der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Gehaltsumwandlung wichtig. Sollte die Vereinbarung vor der Pfändung erfolgt sein, ist es denkbar, dass die von genannten 100 Euro grundsätzlich nicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden. Es kommt jedoch, wie angedeutet, auf weitere Voraussetzungen an, die der genauen Prüfung der Unterlagen bedürfen. Weitere Informationen enthält unser Beitrag Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und Insolvenz, unter dem Sie gern ggf. weitere Fragen zu dem Thema stellen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Lisa F.
      says:

      Hallo. Und zwar befinde ich mich derzeit noch in Elternzeit. Meine Privatinsolvenz wird bereits beantragt. Ein P-Konto habe ich auch falls jemand auf die Idee kommen sollte zu pfänden. Nach der Elternzeit werde ich Teilzeit arbeiten gehen da ich alleinerziehend bin. Wir leben dann quasi von 1800 Euro und 2x Kindergeld sowie 2x Unterhaltsvorschuss. In meinem Nettolohn sind Zuschläge für die Kinder enthalten. Werden diese dann bei der Berechnung der Pfändungsgrente herausgerechnet und wird da Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss mit in die Pfändungsgrenze einberechnet? Wird Kinderzuschlag und Wohngeld auch mit eingerechnet? Ich danke Ihnen vielmals

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau F.,

        zunächst ist es so, dass das Grundgehalt und die vom Arbeitgeber gewährten Zuschläge für Kinder grundsätzlich ein einheitliches Arbeitseinkommen darstellen. Die vom Arbeitgeber gewährten Kinderzuschläge werden daher grundsätzlich der Pfändung unterworfen. Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Pfändungsbetrags grundsätzlich außen vor gelassen, da dies die §§ 850e ZPO, 54 Abs. 5 SGB I bestimmen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine den Kindern zustehende Leistung und daher ebenfalls von einer Pfändung grundsätzlich nicht betroffen. Das Wohngeld ist ebenfalls grundsätzlich bei der Pfändung unberücksichtigt zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderung aus einem Mietverhältnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Sachs
      says:

      Wie wird das pfändbare Einkommen in der Kurzarbeit berechnet? Immer vom Betrag der letztendlich auf mein Konto überwiesen (sprich von den 60/70%) wird oder an meinem normalen 100% Lohn?
      Danke für eine Info.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        entscheidend für die Berechnung des pfändbaren Einkommens ist in aller Regel das tatsächlich erzielte Einkommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Sachs
      says:

      Hallo.
      Mein Nettolohn beträgt 2000€. Davon zieht mir mein Arbeitgeber jeden Monat 250€ Vorschuss ab. Jetzt steht eine Lohn Pfändung an. Wieviel darf gepfändet werden und wieviel darf gepfändet werden wenn ich in privat Insolvenz gehe?
      Vielen Dank für eine Info!
      Bleibt gesund!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wir haben Ihre Frage in einem Beitrag namens Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode behandelt. Falls Sie nach der Lektüre des Beitrags noch Fragen haben, stellen Sie diese gerne unter dem Artikel. Unser Pfändungsrechner gibt Ihnen an, wie hoch die Pfändung grundsätzlich ausfallen wird. Ein ausbezahlter Vorschuss wird als Einkommen angesehen und schmälert grundsätzlich Ihr pfändbares Gesamteinkommen nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Sven H.
      says:

      Guten Morgen, ich habe heute meine Gehaltsabrechnung bekommen und habe eine Pfändung von 743,37€ bei einem Nettolohn von 1743,37€. Somit bleiben mir 1000€ übrig. Ist das regulär? Die Pfändung steht in der Spalte U auf der Entgeldabrechnung. Bisher waren es immer 499,83€ sodass mir immer knapp 1300€ Netto übrig geblieben sind.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        grundsätzlich ist dies nicht regulär. Bei einer Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber sich grundsätzlich nach der Pfändungstabelle richten.
        Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine Pfändung wegen Unterhaltszahlungen handelt. In diesem Fall kann der Unterhaltsberechtigte auch in das eigentlich pfändungsfreie Einkommen pfänden.
        Handelt es sich um eine “normale” Lohnpfändung, so hat der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag falsch berechnet. Der genannte bisherige Betrag von rund 500 Euro erscheint eher korrekt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. T. K.
      says:

      Hallo,ich habe Netto Einkommen von1690 Euro,bin alleinerziehend (16).Wie hoch ist mein Pfändungsfreibetrag mit Bescheinigung?
      Und wenn ich im Dezember steuerliche Erstattung bekomme, wem gehört das Geld(ca 800.-)
      Das ist nur Eine Info-Frage, es würde noch kein Pfändungsurteil festgelegt.

      Dankeschön und schöne Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei einer Unterhaltspflicht beträgt der Freibetrag auf dem P-Konto 1.622,16 €.
        Eine Steuererstattung, die auf das P-Konto eingeht, ist grundsätzlich pfändbar, wenn sie den Freibetrag übersteigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Wohlhardt
      says:

      Hallo,

      eine Lohnpfändung steht an.
      Ich habe zwei Kinder 16 Jahre und eine volljährige Tochter 19, die sich in der Berufsausbildung mit einer monatlichen Vergütung von 1300,00 € brutto befindet.
      Zählen beide Kinder für die Unterhaltsverpflichtung bzw. für das pfändungsfreie Einkommen ?

      Vielen Dank,

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        berücksichtigt werden gesetzlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen, soweit der Unterhaltsempfänger bedürftig ist und der Unterhalt auch tatsächlich (finanziell oder natural) geleistet wird. Für Ihre 16-jährige Tochter dürfte dies grundsätzlich zutreffen; bei Ihrer älteren Tochter müssten Sie grundsätzlich nachweisen, dass diese trotz der Berufsausbildungsvergütung bedürftig ist und welchen Unterhalt Sie tatsächlich leisten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. N. A.
      says:

      Hallo. Im Januar wurde bei mir die Unternehmensinsolvenz eröffnet. Ich beziehe Elterngeld 900Euro. Bekomme das Kindergeld (204Euro) und den Kindergeldzuschlag (185Euro) auf mein Konto. Im März bekomme ich mein zweites Kind und muss die restlichen Monate in denen ich Elterngeld fürs erste Kind bekomme auszahlen lassen damit ich ab März fürs zweite Kind beantragen kann. 7 Monate würde ich noch 900 Euro bekommen. Bei der Auszahlung wären das 6300 Euro. Diese werden rückwirkend von Mai 2020 bis November 2020 gezahlt. Somit steht auf dem Bescheid das ich von Mai 2020 1800 Euro monatlich hatte bis November 2020. 1800 Euro Elterngeld +204 Euro Kindergeld + 185 Euro Kindergeldzuschlag sind monatlich dann 2189,00 Euro Einkommen. Die Pfändungsfreibetrag ist allerdings mit einem Kind bei 1629,99 Euro. Wird das Kindergeld und der Zuschlag angerechnet? Ich zahle meine Krankenkasse selbst mit 190,00 Euro. Wird das angerechnet? Können sie mir sagen was gepfändet wird pro Monat ? Ich bin wirklich ratlos.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau A.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag sind unpfändbar. Ebenso gilt beim Elterngeld eine Freigrenze von 300 Euro (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, § 10 Abs. 1, 2 BEEG).
        Somit wäre nur der den Betrag von 300 Euro übersteigende Teil des Elterngelds pfändbar, also nur 1.500 Euro, dies liegt unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

        Dieser Pfändungsschutz muss jedoch beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Bayrak
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren ich habe eine Frage und zwar ich verdiene 2000 Euro meine Frau circa 1600 Euro wir haben keine Kinder falls ich mit meiner Frau die Insolvenz anmelden würden was hätten wir für ein Freibetrag bzw was würde uns übrig bleiben danke im voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich gibt es kein gemeinsames Insolvenzverfahren, sondern jeder müsste einzeln – falls erforderlich – ein Insolvenzverfahren beantragen, da jeder grundsätzlich für seine eigenen Schulden haftet. Sie würden voraussichtlich ca. 1.811 Euro, Ihre Frau alles behalten können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Dieter
      says:

      hallo.
      ich verdiene ca 3150 euro netto meine frau hat kein einkommen was könnte mir gepfänndet werden.

      danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sie können unseren kostenlosen Pfändungsrechner (https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/pfaendungsrechner/) nutzen, den wir für Sie zu diesem Zweck eigens eingerichtet haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. K. R.
      says:

      Ich brauche ganz dringend Hilfe.

      Mein Gehalt wird gepfändet und mir wird ein Freibetrag von 1124€ überwiesen.

      Fakt ist, dass das Jugendamt Simmern, seit Jahren falsch rechnet und meine Tochter aus erster Ehe nicht beachten und meine Tochter aus der jetzigen Beziehung auch nicht und das obwohl es Ihnen schon mal ein Anwalt gesagt hat, der Anwalt aber sich dann nicht mehr drum gekümmert hat.

      Also folgende Personen leben mit mir, meine Verlobte und unsere Tochter. Mit meiner Exfrau aus der ersten Ehe ist es so geregelt, dass wenn unsere Tochter was braucht ich mich an denn Kosten beteilige.
      Somit kommen zu meinem Freibetrag den die berechnet haben ja noch meine Verlobte und 2 Kinder dazu, was sie nicht eingerechnet haben.

      So dass eigentlich ja erst ab der 3 oder 5 Person gepfändet werden darf.

      Für die beiden Kinder aus zweiter Ehe pfändet das Jugendamt Simmern denn Rest von meinem Gehalt, womit mir nicht mehr viel bleibt, da ich alleiniger Verdiener im Moment bin, da meine Verlobte noch in Elternzeit ist.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        1. Ihre Verlobte ist von Gesetzes wegen Ihnen gegenüber nicht unterhaltsberechtigt. Sie wird daher bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrags grundsätzlich unberücksichtigt gelassen. Dies ändert sich, wenn Sie eine Ehe begründen.

        2. Wird gegen Sie wegen Unterhaltsschulden vollstreckt, kann mehr gepfändet werden als üblich und zwar bis zur Grenze von Sozialhilfeniveau.

        3. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich beim Vollstreckungsgericht zu beschweren und eine Überprüfung des monatlichen Pfändungsbetrags zu beantragen. Sie können zudem beantragen, dass Sie aufgrund der Lebenssituation und Lebenserhaltungskosten einen höheren Pfändungsfreibetrag benötigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

        3.

    43. Iris
      says:

      Hallo,

      könnten SIe mir sagen, von welchem Netto die Pfändung berechnet wird? Die Schuldnerberatung sagt, vom gesetzlichen Netto auf meinem Gehaltszettel. Davon geht aber noch die betriebliche Altersvorsorge meines Arbeitgebers ab, die ich bezahlen muss (keine Wahlmöglichkeit). D.h. ich habe netto ca. 55 Euro weniger, die mir effektiv überwiesen werden, als das gesetzliche Netto. Ich dachte, davon( also von diesem “bereinigten” Netto) wird dann die Pfändung berechnet. Was stimmt denn nun? Danke für die Auskunft.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        sofern die betriebliche Altersvorsorge vor Eintritt der Pfändung abgeschlossen wurde, sind die Beträge in der Regel unpfändbar und nicht auf das pfändbare Einkommen anzurechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Manu
      says:

      Da ich sehr gut verdiene und mein Arbeitgeber monatlich 1369 an den Insolvenzverwalter überweist und Geld aus einer Erbschaft auch überwiesen wurde sowie 2 große Sonderzahlungen. Die 35% und die Gebühren für den insolvenzververwalter und die Gerichtskosten sind im Dezember bezahlt. Die Insolvenz läuft aber erst 1Jahr. Wie lange wird noch von meinem Gehalt gepfändet? Die Restschuldbefreiung kann ich dich frühestens nach 2 Jahren beantragen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich besteht vor Ablauf von drei Jahren keine Verkürzungsmöglichkeit. Eine Möglichkeit ist jedoch ein Vergleich, der auch im laufenden Insolvenzverfahren möglich ist. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung dazu gerne unter 0221 – 6777 0055 oder lesen Sie mehr in unserem Beitrag: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/vergleich/schuldenvergleich-im-insolvenzverfahren/.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Ira R.
      says:

      Hallo, ich gehöre zu der Berufsgruppe die diesen Corona Bonus erhält. Ich arbeite als Betreuungskraft in einem Pflegeheim. Es sind 1000 Euro von der Pflegekasse, NICHT vom Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber steht es frei diese 1000 Euro auf 1500 Euro (also um 500 Euro mehr) aufzustocken. Mein Chef wird dies allerdings NICHT tun und NICHT aufstocken. Es geht also um die 1000 Euro. Die Insolvenz ist abgeschlossen und ich befinde mich seit knapp 3 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Ich brauche also nur noch den Pfändbaren Teil vom Lohn abheben. Alles andere darf ich behalten. Feiertagszulagen Und Sonntags Arbeit werden auch NICHT gepfändet,da sie unter die Erschwerniszulagen fallen.
      Ich frage mich ob mir das komplett gepfändet wird? Oder anteilig? Oder gar nicht? im Netz scheiden sich die Geister. Aber eigentlich hat die Zahlung ja nichts mit der Lohnzahlung zutun. Sondern kommt von der Regierung. Habt ihr finde Rat?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Redhardt,

        in der Tat scheiden sich bei dieser Frage die Geister. Da es auch bislang nur wenig bis keine Rechtsprechung dazu gibt, kann auch ich Ihnen hierzu keine definitive Aussage geben.
        Im Falle einer Pfändbarkeit wäre der Bonus meines Erachtens wie Arbeitseinkommen zu pfänden, das heißt Ihnen wäre zumindest ein Teil zu belassen.
        Empfehlen würde ich, den Treuhänder über die Zahlung zu informieren. Sie könnten zugleich beim Insolvenzgericht die Freigabe der Zahlung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO verlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. Mike K. .
      says:

      Guten Tag, es ist aktuell aufgefallen, dass seit Jahren der AG von meinem Gehalt den falschen Abzug getätigt hat und die unterhaltspflichtige
      Person in meinem Haushalt vergessen hat zu berechnen. So sind pro Monat über nun mehre Jahre über 100,00 te von € zu wenig an mich ausgezahlt worden! Haftet der AG gem Drittschuldner auch den Schuldner gegenüber? Gibt es die Möglichkeit den AG in Regress zu nehmen?

      Gruß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        sofern dem Arbeitgeber bekannt war, dass eine Unterhaltspflicht besteht, was der Arbeitgeber aber in der Regel anhand der Lohnsteuermerkmale erkennen kann, so ist der AG verpflichtet, den unpfändbaren Lohn korrekt zu berechnen. Wird daher zu wenig Gehalt ausgezahlt, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Betrags.
        Der Arbeitgeber kann wiederum vom Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Maike
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren , ich lebe mit meinem Lebensgefährten und meinen beiden Kindern ( er ist nicht der leibliche Vater ) in einem Haushalt . Nun ist es so , dass er eine Lohnpfändung hat und angeblich nur einen eigenbehalt von 909€ . Von diesen 909€ soll er noch 330€ Unterhalt für seine beiden Kinder zahlen . Kann dies stimmen ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn gegen Ihren Lebensgefährten Unterhaltsansprüche bestehen, gilt nicht die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Vielmehr legt das Vollstreckungsgericht fest, wie hoch die Pfändungsgrenze besteht. Das Vollstreckungsgericht kann daher bis zur Grenze des Existenzminimums eine Pfändung bei Unterhaltsansprüchen anordnen (§ 850d ZPO). Daher scheint die Lohnpfändung in der angegebenen Höhe jedenfalls nicht an sich rechtswidrig zu sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. K.  M. .
      says:

      Ich habe diesen Monat eine Nachzahlung (<500€) von der Familienkasse – kindergeldzuschlag – bekommen., ist diese pfändbar?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        der Kindergeldzuschlag wird gemäß § 6a BKGG geleistet. Gemäß § 18 BKGG in Verbindung mit § 54 Abs. 5 S. 1 SGB V ist der Kindergeldzuschlag grundsätzlich unpfändbar. Daher dürfte die Nachzahlung ebenso unpfändbar sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    49. Ronny B. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      im Mai hatte ich einen Lohneingang von 1178 Euro. Als ich nach meinen normalen abzügen Geld abheben wollte (P-Konto) ging das nicht.
      Auf Nachfrage beim Kundenservice wurde mir gesagt das ich nur einen Freibetrag von 711 Euro habe da eine Pfändung der Stadtkasse vorliegt. Aber nach meinem Wissen darf doch erst ab 1178 Euro gepfändet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ronny B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich ist es so, dass das Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850a ff. BGB gepfändet werden darf. Daher liegt der aktuelle Pfändungsfreibetrag bei 1179,99 Euro. Es kann aber in engen Ausnahmesituationen auch unterhalb dieser Pfändungsfreigrenze gepfändet werden. Das ist der Fall bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2, 850k Abs. 4 ZPO) oder bei Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO). In diesen Fällen darf unterhalb der Pfändungsfreigrenze soweit gepfändet, dass dem Schuldner noch die nötigen Mittel zur Lebensführung bleiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. Martin B.
      says:

      Hy,

      die Kindsmutter unseres Sohnes und ich möchten zusammenziehen und Heiraten. Sie befindet sich im dritten Jahr der Privatinsolvenz. Und hat in der Zeit zwei weitere Kinder mit einem anderen Mann bekommen.

      Wie hoch ist ihr Selbstbehalt mit drei Kinder zzgl. der Kindergelder und beiden Unterhalte?

      Ich bin selbständig. Werden wir zusammen veranlagt wenn wir zusammen leben und wenn ja ab wann werde ich hinzugezogen. Was für uns okay ist, da wir froh sind uns wieder zu haben und gern unseren Teil beitragen wollen.

      Vielen Dank für ihr Auskunft und Mühe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Brodkorb,

        bei drei Kindern beträgt der Pfändungsfreibetrag für das Arbeitseinkommen 2.119,99 Euro. Das Kindergeld ist ebenfalls unpfändbar, bei drei Kindern beträgt das Kindergeld 618 Euro.
        Solange Sie nicht verheiratet sind, werden Sie nicht als zusätzliche Unterhaltspflicht angerechnet werden. Ihr Einkommen wird sich nicht auf den Pfändungsfreibetrag Ihrer Partnerin auswirken.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. Michael
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      laut einschlägig bekannten Tabellen über den pfändbaren Teile des Einkommens stehen mir bei einem Nettogehalt von ca. 3.500 € der unpfändbare teil von 2.847,71 € zu. Somit sind 652,29 € pfändbar.
      Ich habe bereist ein P-Konto und benötige eine Bescheinigung über die Unterhaltspflicht meiner beiden Kinder, die zwar Volljährig sind aber sich noch in der Ausbildung befinden.

      Wenn ich nun über Ihre Seite zum Antrag gehe, werden mir ein Freibetrag von 1.178,59 € angezeigt.
      Wenn ich richtig versteh, ist dies ein Antrag auf Erhöhung der Freigrenze des P-Kontos?!

      Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie die Seite https://p-konto.anwalt-kg.de/ nutzen und dort die Geburtsdaten Ihrer Kinder angeben, müsste sich der angegebene Freibetrag entsprechend erhöhen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. Asdasd
      says:

      > die Miete ist aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen
      > und wirkt sich nicht auf den Freibetrag aus.

      Das gilt nur wenn man *ALLEINE* wohnt! Zahlt man Miete für einen Mehrpersonenhaushalt, kann bzw. wird ein Teil der Miete sehr wohl das Einkommen wertmindern bereinigen! (so war es zumindest bei meiner eigenen Privatinsolvenz! Anrechnung der Brutto-Miete war 50% wertmindernd bei einem 3 Personenhaushalt!)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Guten Tag,

        Sie haben Recht, in solchen Fällen kann unter Umständen ein Antrag gemäß § 850f Abs. 1 a) ZPO zur Anhebung des unpfändbaren Betrags gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    53. Matthias
      says:

      Hallo zusammen, ich habe bei meinem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Standort zu wechseln, um mich weiter zu entwickeln. Dafür müsste ich allerdings innerhalb Deutschlands umziehen. Mein Arbeitgeber würde mir auch einen Bonus zahlen, der mir helfen soll, den Umzug zu finanzieren.
      Ist meine Information dahin gehend richtig, dass dieser Bonus in die Insolvenzmasse einfließt, wie auch die Kaution, die ich für meine alte Wohnung zurück bekomme? MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da Ihr berufliches Fortkommen sich auch positiv auf Ihre finanzielle Erwerbstätigkeit auswirken kann, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen, dass man Ihnen Ihren Bonus belässt. Bezüglich der Kaution ist es grundsätzlich so, dass diese in die Insolvenzmasse fällt. Aber auch bezüglich der Pfändung der Kaution können Sie beantragen, dass man Ihnen diese freigibt, um Ihren besonderen Bedürfnisse aus beruflichen Gründen gerecht werden zu können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Tk
      says:

      Guten Tag,
      ich bin seit 1993 selbständig als nicht eingetragener Einzelunternehmer tätig. Meine Frau arbeitet bei mir als Minijobberin. Wir haben keinen Ehevertrag und beziehen Rente: Ich erhalte 842,78 € meine Frau 1.436,88 € jeweils abzüglich Krankenkasse usw. Ich habe 10.000 €
      durch das Soforthilfeprogramm erhalten, weiter keine Schulden oder Kredite nur Serviceverträge für Arbeitsmaschinen und Autoleasing.
      Nun zeichnet sich aber mehr und mehr durch die Corona-Krise ab, dass ich das Geschäft nicht weiter halten kann. Durch die vielen fehlenden Messeaufträge besteht mein Umsatzeinbruch schon seit Februar. Ich verfüge über keinerlei Rücklagen mehr. Wenn ich aber schließen wollte müsste ich meinen Gewerbemietvertrag mit 6 Monaten Kündigungsfrist erfüllen, alle Maschinen – da mittlerweile zu alt – entsorgen und die Räume renovieren. Die Mittel dazu fehlen mir ganz einfach.
      Ich hatte diese Auflösung über die nächsten 3 Jahre mit entsprechenden Umsätzen geplant.
      Gleichzeitig müsste ich aber auch unsere Privatwohnung (Mietvertrag lautet auf Eheleute), die ich mit den Renten nicht mehr zahlen kann, ebenfalls kündigen, renovieren und eine neue bezahlbare Bleibe suchen.
      Was wäre der beste Weg für mich?
      Über eine Antwort und Ihren Rat würde ich mich sehr freuen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben scheint es sich um voraussichtliche Verbindlichkeiten zu handeln, die Sie aus Ihrem Einkommen nicht bedienen können, wobei sich Ihr Einkommen auf absehbare Zeit auch nicht erhöhen wird. Eine sichere Lösung für die Schuldenproblematik liefert aus meiner Sicht am ehesten die Privat- bzw. Regelinsolvenz. Ohne nähere Informationen wie insbesondere Schuldenhöhe und Anzahl der Gläubiger lässt sich aber noch keine Empfehlung abgeben.
        Gerne biete ich Ihnen an, eine kostenlose Erstberatung durchzuführen. Wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung gerne an mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. S. H.
      says:

      Guten Tag,
      mein Insolvenzverfahren wird in kürze aufgehoben. Die Masse an die Gläubiger verteilt.
      Anschließend beginnt meine 3 Jährige Wohlverhaltensphase. Meine Frage lautet nun, wenn ich nach dem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, eine Nebentätigkeit auf 450,- Euro Basis ausübe, muss dieser Lohn auch wieder mit berechnet werden zur gesamten Einkommensquelle?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, auch in der Wohlverhaltensphase bezieht sich die Abtretungserklärung auf Ihr gesamtes Einkommen. Auch Einkommen aus Nebentätigkeit erhäht dementsprechend Ihr pfändbares Einkommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. Klaus
      says:

      Von meiner Rente von z. Zt. 1175,00 gehen noch rund 197€ Krankenversicherung ab, den die Bank aber nicht als Pfändungsfrei berücksichtigt. Am 1.7.2020 wird sich meine Rente auf 1214€ erhöhen, der Krankenversicherungsbeitrag entsprechend. Und somit wird die Bank, die nur den Geldeingang erücksichtigt die Differenz einbehalten. Können
      Sie eine entsprechende Bescheinigung erstellen, die dies verhindert, also den

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        diesen zusätzlichen Freibetrag müssten Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    57. Sabrina E. .
      says:

      Hallo,

      Ich habe eine Frage, folgende Situation mein Lebensgefährte und ich wohnen zusammen und haben nun ein gemeinsames Kind bekommen.
      Wir sind nicht verheiratet.
      Im Sommer kommt unser kleiner Mann in die Krippe und ich werde wieder 25 Stunden die Woche arbeiten gehen, mein Verdienst beläuft sich dann auf ca. 1300 Euro Netto.
      Wie verläuft es wenn ich in der Insolvenz bin?
      Wird mein Partner mit angerechnet und wie hoch ist mein Freibetrag mit Kind?

      Vielen lieben Dank und
      Viele Grüße
      Sabrina E.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau E.,

        Ihr Kind gilt dann als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle, Ihr unpfändbares Einkommen erhöht sich dadurch auf 1629,99 Euro. Das Kindergeld wird separat betrachtet und ist ebenfalls unpfändbar.
        Ihr Partner wird nicht angerechnet, da Sie nicht verheiratet sind und somit keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    58. Jan M.
      says:

      Guten Tag.
      Ich bin Inhaber eines P-Kontos und verdiene monatlich etwa 1195€ netto. Demnächst werde ich mit meiner Freundin und ihrer Tochter zusammen ziehen (nicht mein Kind.) Meine Freundin verdient ca 1400 € netto und bezieht vom Kindsvater Unterhalt. Wir sind nicht verheiratet.

      Meine Frage: Kann ihr Gehalt der Pfändung angerechnet werden, da wir ja einen gemeinsamen Haushalt pflegen? Oder ist ihr Einkommen nicht pfändbar?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        Ihre Pfändung berührt Ihre Freundin nicht. Sie darf daher natürlich ihr volles Einkommen behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    59. Jessica D. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Mein Haushalt besteht aus 4 Personen, mein Lebensgefährte, meine beiden Söhne 8 und 12 Jahre alt und ich. Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen ALGII.
      Ich bekomme für uns alle 4 das Geld auf mein Konto, 2x Kindergeld, für den großen Sohn Untehalt vom Kindsvater da er nicht der leibliche Sohn meines Partners ist und der große bekommt noch Kinderwohngeld. Was wäre bei uns Pfändungsfrei?

      Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

      Viele liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Zahlungen für Ihre Kinder, also Kindergeld sowie Kindesunterhalt und Kinderwohngeld, sind bei Ihnen unpfändbar und zählen somit nicht zu Ihrem Einkommen.
        Für Sie würden Unterhaltspflichten für die beiden Kinder gelten, auch Ihr Mann würde als Unterhaltspflicht gelten, wenn Sie seine Leistungen auf Ihr Konto erhalten. Somit wären erst einmal 2116,40 Euro unpfändbar, mit Kindergeld wären es nach meiner Einschätzung 2.524.40 Euro. Die Höhe des Kinderwohngeldes kenne ich nicht, dies käme aber noch hinzu und wäre unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    60. Sibylle T. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann und ich waren steuerlich zusammen veranlagt und in dieser Zeit sind steuerschulden entstanden.. Mein Mann ist nun auf 450€Basis angestellt und ich für 30h die Woche und habe ungefähr 1600€netto. Haben wir eine gemeinsame pfändungsgrenze, oder würde man mir ca 400 €pfänden, denn mein Mann hat ja nur seine 450€.Vielen Dank….

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau T.,

        Ihr Mann würde bei einer Pfändung als Unterhaltspflicht gelten. Daher würde bei Ihnen der Pfändungsfreibetrag bei einer Unterhaltspflicht anzuwenden sein.
        Dies geschieht bei einer Kontopfändung jedoch nicht automatisch, sondern nur nach Vorlage einer Bescheinigung, die wir als Kanzlei Ihnen gerne ausstellen, Nutzen Sie dafür einfach unser Bestellformular unter https://p-konto.anwalt-kg.de/.

        Mit freundlichen Grüßen

        Ihre KGR Anwaltskanzlei

    61. D.  K. .
      says:

      Kurze Frage. Ich, mein Freund und unsere gemeinsame Tochter 2 Jahre bilden eine bg. Wie hoch ist da der pfändungsfreibetrag.

      Keiner ist erwerbstätig und komplettes alg 2 geht auf mein Konto plus Kindergeld. Das heisst mein Partner muss ja von dem Alg2 mit ernägrt werden

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        wenn Sie die ALG2-Leistungen auch für Ihren Lebensgefährten entgegennehmen, steht Ihnen dafür ein erhöhter Pfändungsfreibetrag zu, ebenso für Ihre Tochter. Der Pfändungsfreibetrag liegt also gemäß aktueller Pfändungstabelle bei 1.869,99 Euro.
        Den erhöhten Freibetrag erhalten Sie jedoch nicht automatisch. Sie müssen gegenüber der Bank die Voraussetzungen nachweisen. Dies geschieht durch eine P-Konto-Bescheinigung, die beispielsweise unsere Kanzlei ausstellt. Mehr Informationen finden Sie unter https://p-konto.anwalt-kg.de/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    62. Jamal
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe seit 02 2016 eine Private Insolvenz.
      Seit 2006 habe ich eine Riesterrente. Nun wollte ich meine Riesterrente bekommen aber leider hat Bank es an Insolvenzverwaltung überwiesen. Ist das recht oder kann ich gegen Bank was machen? weil sie haben mir versprochen dass das Geld selbst bekommen.
      nun habe ich 4400 Euro in meinem Riesterrente gespart.
      Union Investment nach meinem Wünsch hat mir Auszahlung am 02.12.2019 zu gesagt.
      Lieder hat Insolvenzverwaltug alle diese Summe zu sich genommen.
      meine Frage ist das Korrekt?
      Mit freundlichen Grüßen
      Jamal

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Jamal,

        die Voraussetzungen für eine Pfändbarkeit der Riester-Rente wurden kürzlich in einem höchstrichterlichen Urteil festgelegt.
        Die Riester-Rente hätten Sie behalten dürfen, wenn

      • der Vertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war,
      • Sie einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatten,
      • und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen
      • Ob dies in Ihrem Fall gegeben war, müssten Sie selbst prüfen und dann dem Insolvenzverwalter mitteilen, dass die Rente unpfändbar war.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    63. Frank D. .
      says:

      Guten Tag,
      ich habe ein Festgehalt von 2276€ monatlich. Hinzu kommt eine feste Schichtzulage von 120€ jeden Monat.
      Das macht ein Nettolohn von 1875€.
      Da ich 2 Personen unterhaltspflichtig bin (verheiratet, 1 Kind) ist bei mir, laut Pfändungstabelle, nur im Centbereich zu pfänden. (Gepfändet wurde bisher noch nichts, aber stehe wohl kurz davor).
      Meine Frage bezieht sich aber auf die Schichtzulage von 120€. Wird diese gepfändet, oder wird mein Gesamtnetto genommen?
      Auf meiner Lohnabrechnung steht es wie folgt:
      Bruttolohn: 2276€
      Schichtzulage :120€

      Gesamtbrutto: 2396€

      Was passiertt mit der Zulage?

      Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
      MfG
      Frank D.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        bis vor Kurzem war fraglich, ob die Schichtzulage überhaupt pfändbar ist. Dies wurde allerdings kürzlich in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
        Die Schichtzulage ist pfändbar, sie wird ganz normal zum restlichen Arbeitseinkommen dazugezählt, als wäre es normaler Lohn. Relevant für den pfändbaren Betrag ist das Gesamtnetto, also wie in Ihrem Fall bereits ausgerechnet wären gemäß Pfändungstabelle 29 Cent monatlich pfändbar.
        Beachten Sie, dass Zulagen für Nachtarbeit unpfändbar sind, sollten Sie in einem Monat in der Nachtschicht arbeiten und dafür eine Zulage erhalten. Gleiches gilt bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    64. Andrea
      says:

      Guten Tag, ich bin seid März 2015 in der Insolvenz und habe in der Zeit eine Ausbildung absolviert und anschließend im festen Arbeitsverhätnis. Seid August 2018 wird vom Gehalt ca 200-300 € gepfändet.
      Zu meiner Frage, wie lange wird noch gepfändet und sind die Gerichtskosten damit schon bezahlt? Vielen Dank für Ihre Mühe. Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Pfändung des pfändbaren Gehaltsanteils wird bis zum Ende der Privatinsolvenz andauern. Sollte aus dem pfändbaren Einkommen seit August 2018 bereits eine Summe zusammengekommen sein, die zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, so können Sie eine Verkürzung auf fünf Jahre beantragen. Dies erfahren Sie beim Insolvenzverwalter. Dann wäre die Insolvenz im März 2020 bereits beendet. Sollte dann im April noch etwas gepfändet werden, können Sie diesen Betrag zurückerhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    65. S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich stecke in einer Insolvenz und kann Mitte des Jahres die Restschuldbefreiung erreichen, wenn ich die erforderliche Summe bis dahin erreiche.
      Ich habe eine Rürup Rente, die alle Kriterien erfüllt, um nicht gepfändet zu werden. Allerdings läuft sie erst einige Jahre und eingezahlt wird auch schon seit 4 Jahren nicht mehr. Könnte mein Insolvenzverwalter nun auf meinen Wunsch hin diese Summe einfordern, da es mir mehr hilft, die Summe für die Restschuldbefreiung zu erreichen, als das mir die Summe für später etwas bringt.

      Vielen Dank für eine Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich müsste es schon möglich sein, dass Sie sich den Betrag auszahlen lassen und dann in die Insolvenzmasse einzahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    66. Frau R. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      seit Mai/2018 läuft meine Privatinsolvenz. Ich bin eine alleinerziehende Mutter und habe in den letzten 2 Jahren teilweise gute, einträgliche Jobs gehabt (leider fälschlicher Weise 1 Jahr lang mit Steuerklasse 1 berechnet), teilweise Arbeitslosengeld & auch Hartz IV bezogen.
      Nun lass ich, dass es sich immer lohnt eine Steuererklärung zu machen (bin jetzt Steuerkl. 2) und ich sprach meine Insolvenzbetreuerin darauf an. Sie riet mir davon ab, da einer meiner großen Gläubiger das Finanzamt ist und dieses die zu erwartene Rückerstattung direkt einbehalten würde. In meinen Augen dürfte das doch gar nicht erlaubt sein, oder?
      Stimmen Sie meiner Insolvenzbetreuerin zu? Ich habe weiter oben gelesen, dass die Rückzahlungen, entstehend in der Wohlverhaltensphase, nicht gepfändet werden dürfen.
      Können Sie mir dazu einen Rat geben?

      Vielen Dank für Ihre wertvolle Zeit und die tolle Möglichkeit einer ersten Kurzberatung.

      Mit freundlichen Grüßen

      S. R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        hierbei kommt es darauf an, auf welchen Zeitraum sich die Steuererstattung bezieht. Da in Ihrem Fall die Wohlverhaltensphase vermutlich erst Ende 2018 oder Anfang 2019 begonnen hat, würde sich die Steuererstattung auf einen Zeitraum vor Beginn der Wohlverhaltensphase beziehen. Auch wenn der Steuerbescheid in der Wohlverhaltensphase erstellt wird, bezieht er sich doch auf einen Zeitraum, der davor liegt. Somit fiele die Erstattung in die Insolvenzmasse. Das Finanzamt darf meiner Meinung nach nicht mit der Forderung aufrechnen, da dies unter das Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 InsO fiele. Immerhin würde sich also die Insolvenzmasse vergrößern, womit Ihnen eine Verkürzung der Insolvenzdauer auf fünf Jahre möglich wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. Jamal
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe seit 02 2016 eine Private Insolvenz.
      Seit 2006 habe ich eine Riesterrente. Nun wollte ich meine Riesterrente bekommen aber leider hat Bank es an Insolvenzverwaltung überweisen. Ist das recht oder kann ich gegen Bank was machen? weil sie haben mir versprochen dass das Geld selbst bekommen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jamal

    68. Jamal
      says:

      Hallo,
      ich habe seit 2006 Riesterrente, habe seit 2016 Private Insolvenz.
      nun habe ich 4400 Euro in meinem Riesterrente gespart.
      Union Investment nach meinem Wünsch hat mir Auszahlung am 02.12.2019 zu gesagt.
      Lieder hat Insolvenzverwaltug alle diese Summe zu sich genommen.
      meine Frage ist das Korrekt?

      Mit freundlichen Grüßen

      Jamal

    69. Philop
      says:

      Hallo,

      ich arbeite Vollzeit und befinde mich in Privatinsolvenz.

      Wird eine monatliche Miete für Wohnung auf den Pfändungsfreibetrag angerechnet?

      Wie verhält sich das ? Derzeit wohne ich noch mietfrei bin aber in der Überlegung auszuziehen.

      Vielen Dank schonmal.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Miete ist aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen und wirkt sich nicht auf den Freibetrag aus.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    70. Sabine2131
      says:

      Hallo, ich bin alleinerziehend (12 und 16), habe einen Nettolohn von 858 Euro, bekomme Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt und Kindergeld. Wie hoch ist in diesem Fall der Pfändungsfreibetrag?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der Pfändungsfreibetrag bei zwei Unterhaltspflichten gemäß der aktuellen Pfändungstabelle liegt nach heutigem Stand bei 1629,99 Euro. Kindergeld und Kindesunterhalt sind darüber hinaus ebenfalls unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    71. Hendrik
      says:

      Hallo ist das so korrekt? Ich habe einen bruttolohn von 1922€ inkl Schichtzulagen ca 300€ und Feiertagszulage 115€ plus Jahressonderzahlung 530€ kam ich diesen Monat auf über 2800€ brutto habe aber nur 1450€ netto bekommen bei 595€ pfändungsabzug bei einer Lohnpfändung. Diese Summe bekomme ich ja so schon immer ausgezahlt ist mein Weihnachtsgeld komplett gepfändet???

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei einer Lohnpfändung obliegt es dem Arbeitgeber, den Betrag korrekt zu berechnen. Schichtzulagen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Zulagen für Feiertagsarbeit sind gänzlich unpfändbar.
        Eine “normale” Jahressonderzahlung ist ebenso wie Arbeitseinkommen pfändbar, denn diese wird mit Hinblick auf das gesamte Kalenderjahr ausgezahlt, nicht aufgrund von Weihnachten. Weihnachtsgeld ist daher nur dann unpfändbar, wenn es wirklich aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird.
        Ob es sich in Ihrem Fall um Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung handelt, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    72. Christian E.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      meine Mutter hat eine Pfändung und verdient Netto ca. 1400 EUR und ich bin 18 Jahre alt wohne noch bei ihr zu Hause aber habe noch keine Lehrstelle gefunden. Zähle ich dann auch zu den unterhaltspfl. Personen? Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        ja, in diesem Fall zählen Sie als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle und Ihre Mutter dürfte bis 1629,99 Euro verdienen, ohne das etwas pfändbar wäre.
        Zur Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto ist eine Bescheinigung gemäß § 850k ZPO erforderlich, die wir als Kanzlei Ihrer Mutter gerne ausstellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    73. Jamal
      says:

      .Hallo Dr. V. Ghendler,
      ich habe seit 02.02.2016 eine private Insolvenz. Ich arbeite 01.04.2016 Vollzeit und bezahle ich meine Pfändung.
      Ich habe eine VW Passat 2011, ich habe Schadensrecht wegen Dieselskandal.
      Meine Frage, wie ist, wenn ich meine Schadensgeld bekommen. Kann Insolvenzverwaltung es
      (dieses Geld) mir verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Jamal

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall würde das Insolvenzgericht den Betrag vermutlich pfänden, da der Betrag nicht zur Reparatur des PKW verwendet wird. Allerdings kommt es auch auf den Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch entstanden ist. Für eine Beantwortung der Frage ist daher eine genaue Betrachtung des Einzelfalles notwendig, die leider nicht im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zur Entschuldung geleistet werden kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    74. Hosian S. .
      says:

      Sehr geehrter Ghndler,
      Ich habe private Insolvenz.
      Ich arbeite Vollzeit und habe ich ein Kind, meine Steuerklasse von 2 auf 1 gekommen und jetzt komm noch mal auf 2. Von dieser Veränderung bekomme ich ein bisschen Geld zurück. Meine Frage: bekomme ich diese Nachzahlung oder Insolvenzverwaltung bekommt es?
      Hosian

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies hängt davon ab, ob die Steuererstattung aus einem Zeitraum stammt, in dem schon die Wohlverhaltensphase eröffnet war. Diese beginnt mit Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
        Eine Steuererstattung aus der Wohlverhaltensphase darf man behalten. Vorher würde sie zur Insolvenzmasse gehören. In jedem Fall muss man den Insolvenzverwalter davon unterrichten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    75. S.  F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Der verheiratete Schuldner hatte bislang seine Ehefrau OHNE eigenes Einkommen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages angemeldet.
      Nunmehr bezieht die Ehefrau eine gesetzliche Rente von EUR 223 monatlich.
      Kann sich diese neue Situation mit dem „Einkommen“ der unterhaltsberechtigten Ehefrau in Höhe von EUR 223 auf eine neue Berechnung des Pfändungsfreibetrages auswirken, so dass nur noch die Hälfte oder nichts mehr berücksichtigt werden muss?
      Vielen Dank für Ihre kurze Stellungnahme.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        die Anrechnung von eigenem Einkommen der Unterhaltsberechtigten Person auf die Unterhaltspflicht kann auf unterschiedliche Arten erfolgen.
        Allerdings ist das von Ihnen genannte Einkommen in Höhe von 223 Euro so niedrig, dass es Unterhalb des Regelsatzes der Sozialhilfe liegt. Damit dürfte das Gericht vermutlich weiterhin eine volle Unterhaltspflicht beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    76. Daniela P. .
      says:

      Guten Abend Herr Ghendler,

      Nächstes Jahr d.h. am 11.05.2020 endet meine Privatinsolvens und ich habe die 5 Jahre geschafft…habe auch einen Brief bekommen wo ich die Möglichkeit habe das Erlangen von einer vorzeitigen Restschuldbefreiung und das auf mein Hinterlegungskonto eine Summe X drauf ist und somit die Verfahrenskosten gedeckt sind…nun zu meiner Frage, ich habe meinen normalen Lohn von netto 1500 € erhalten und eine Abfindung
      von 5000€ Brutto weil ich aus gesundheitlichen Gründen die Firma verlassen musste….heisst das, das ich von den 5000€ Abfindung nichts behalten darf ? Freue mich auf eine Antwort Liebe Grüsse Daniela

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bei einer Abfindung gilt eine besondere Regelung. Das Insolvenzgericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und wenn ja welcher Betrag Ihnen unpfändbar verbleibt. In jedem Fall müssen Sie jedoch beim Insolvenzgericht beantragen, dass die Abfindung Ihnen zur Deckung Ihres Lebensunterhalts belassen werden soll.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    77. Friewie
      says:

      Guten Tag, ich habe z. Zt. eine Lohnpfändung vom Finanzamt und eine Frage zur Berechnung des pfändungsfreien Einkommens. Ich bin verheiratet, mein Mann bekommt Rente in Höhe von ca. 1800 €, wird er bei mir als unterhaltsberechtigt angerechnet? Ich selber habe durch Stundenlohn, Schichtzulagen etc. ein monatlich unterschiedliches Einkommen, sind die steuer- und sozialversicherungsfreien Zulagen (Nachtzuschlag, Sonn- und Feiertagszuschlag) pfändungssicher?
      Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        anhand Ihrer Angaben sieht es so aus, dass Ihr Mann nicht als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle gezählt wird, da sein eigenes Einkommen so hoch ist, dass er keinen Unterhalt von Ihnen erhalten muss.

        Die von Ihnen genannten Zuschläge für Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind unpfändbar, solange sie sich im “üblichen Rahmen” bewegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    78. Hosian
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
      ich werde von mein Arbeitsgeber gekündigt.er will mir Abfindung bezahlen.
      Meine Frage. Ich bin in Insolvenzsituation, bekomme ich dieser Abfindung oder Insolvenzverwaltung verlang das.
      Mit freundlichen Grüßen
      Osian

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bedauerlicherweise würde die Abfindungszahlung vermutlich in die Insolvenzmasse fließen. Verhindern kann man dies unter Umständen, indem man einen ANtrag auf Vollstreckungsschutz stellt. Melden Sie sich gerne bei uns unter 0221 – 6777 0055 um dies zu besprechen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    79. Unbekannt
      says:

      Guten Tag,

      mein Partner müsste sich demnächst Insolvenz melden. Er hat ein Nettogehalt von ca. 2.200,00 inkl. steuerfreie Sonntagszuschläge. Mein Gehalt liegt bei ca. 2200,00 netto. Ich habe ein Eigentumswohnung und mein Partner wohnt bei mir. Wir möchten gerne heiraten und befürchten, dass es zum Nachteil sich auswirken würde. Wie ist es wenn wir heiraten? Wie wäre es wenn wir gemeinsame Kinder haben? Wir haben nämlich überlegt, dass er die Steuerklasse 5 beantragen soll, damit bei ihm Netto weniger raus kommt….

      Vielen Dank im Voraus!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        aufgrund der Vielzahl Ihrer Fragen würde ich Ihnen gerne ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch anbieten. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat zwecks Terminvereinbarung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    80. Juergen
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
      ich bin aktuell in der Insolvenzphase 06.2019 und eine Immobilie von mir wurde schon versteigert 03.2019.
      Die zweite wird der Insolvenzverwalter wohl demnächst versteigern.

      Meine Frage bezieht sich auf Ihren 3-Jahres Rechner. wie genau wird das verrechnet?

      345.000€ angemeldete Insolvenzmasse
      32.500€ wurde eine Wohnung versteigert.

      das heisst ich muss 312.500 = 136.736 – 43,76% bezahlen um die Insolvenz auf 3 Jahre zu verkürzen.

      jetzt wird die zweite Wohnung versteigert und erzielt 50.000€.

      muss ich dann nur noch 86.736€ bezahlen ??

      vielen herzlichen dank im voraus.

      Lg
      Juergen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        mit den 345.000 Euro meinten Sie vermutlich die angemeldete Schuldenhöhe. Hier eine Überschlagsrechnung, die etwa das Ergebnis des Rechners ergibt:
        35 Prozent der Insolvenzmasse sind etwa 120.000 Euro. Dazu müssen allerdings noch die Verfahrenskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters bezahlt werden. Diese Kosten erhöhen sich mit der Höhe der Insolvenzmasse. Es verhält sich also so, dass die Kosten der Insolvenz ansteigen, je mehr man zurückzahlt. Diese Lage ist sehr negativ für Schuldner.
        Als Faustregel gilt, dass man, um 35 % und die Kosten des Verfahres zuzurückzuzahlen, etwa die Hälfte der Schuldensumme zurückzahlen muss, also in Ihrem Fall etwa 170.000 Euro. Der Erlös der Immobilien beträgt ja 82.500 Euro, also wären noch rund 87.500 Euro zusätzlich zu zahlen, um die Insolvenz auf drei Jahre zu verkürzen.
        Eine Aufstellung der bislang geleisteten Zahlungen erhalten Sie auch von Insolvenzverwalter.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    81. Michel
      says:

      Hallo, gestern kam ein Gerichtsvollzieher zu meiner Arbeit mit einer Lohnpfändung wegen alten uvg Leistungen im Gepäck. Ich bin allein erziehend und bekomme 1800 Euro Netto inkl 130 Euro Spesen. Laut dem Gerichtsbescheid soll meine Firma alles über 900 Euro an den Gläubiger überweisen. Das finde ich ganz schön heftig. Wie soll man zu zweit mit 900 Euro auskommen?
      Was kann ich dagegen tun, bzw stimmt das mit den 900 Euro Selbstbehalt ja nicht wenn ich mir die Tabellen ansehe…
      Danke für eine Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bedauerlicherweise kann Unterhalt gem. § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) privilegiert gepfändet werden. Dies bedeutet, die normalerweise für Sie geltende Pfändungsfreigrenze kann unterschritten werden. Sofern jedoch nicht genügend Lohn zur Bestreitung Ihres Lebens übrig bleibt, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anpassung der Pfändungsfreigrenzen stellen. Das Gericht wird dann eine Ermessensentscheidung treffen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    82. Leidisch
      says:

      Hallo,ich bin seid Juni 2017 in der Privatinsolvenz und seid 4.01.2019 in der Wohlverhaltensphase und nun habe da mal eine Frage…
      Ich arbeite in einer Spielothek in Frühschicht und Nachtschicht. Ich bekomme von 20.00 – 24.00 einen Zuschlag von 25% und ab 24.00 – 3.00uhr sind es 40%. Nun ist meine Frage ob die Steuerfreien Spät und Nachtzuschläge angerechnet werden darf. Wochenend und Feiertags zuschläge gibt es bei uns in der Firma nicht. Ohne die Zuschläge habe ich ein netto einkommen von knapp 1100€ also nichts was mir abgezogen werden kann. Und seid ein paar monaten schläg die Firma die steuerfreien zuschläge auf das Nettogehalt und ziehen dann ab. Da ich ja dann über den eigenbehalt komme…
      Vielleicht können sie mir ja sagen ob das rechtens ist das mir die Zuschläge auf mein Nettogehalt gerechnet werden und dann erst die pfändungs Summe abgezogen wird…

      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        diese Zuschläge sind weitestgehend unpfändbar, da es sich um Erschwerniszulagen handelt. Unter Nachtarbeit in diesem Sinne fällt die Arbeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr, wenn mehr als zwei Stunden in dieser Zeit gearbeitet wird (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Somit darf der Großteil der von Ihnen genannten Zuschläge nicht Ihr Nettoeinkommen erhöhen.
        Gerne können Sie sich per E-Mail an info@anwalt-kg.de wenden, wir helfen Ihnen dann dabei, die pfändungsfreien Beträge zu erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    83. Caner
      says:

      Hallo
      Wenn ich Geld von meinem Konto abbuche wird das dann auch als pfändungsfreibetrag überschritten gezählt ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sofern Sie über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, sieht dieses gewisse Pfändungsfreigrenzen vor. Diese können selbstverständlich durch Abhebungen zumindest ausgereizt werden, so dass Sie über den darüber liegenden Betrag nicht verfügen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    84. Manuela
      says:

      hallo.
      Ich habe eine kurze Frage.
      es gibt einen Gläubiger der wiederholt probiert hat über den Arbeitgeber an meinen Lohn zu kommen, aber immer gescheitert ist, da nicht genügend lohn verdient wurde.
      Musste jetzt den OE abgeben. Somit wird der Gläubiger in Kenntnis gesetzt das ich wieder einen neuen Arbeitgeber habe.
      Verdienst liegt bei ca. 1500 Euro netto. habe 3 unterhaltspflichtige Kinder und einen Ehemann, der verdient eigenes Geld.
      befinde mich noch in der Probezeit und die Befürchtung das die Kündigung kommt, bei einer Lohnpfändung. Was kann ich dagegen tun um die Pfändung zu verhindern?
      Außer die Ratenzahlung? Danke für eine Antwort!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich sind Schulden kein Kündigungsgrund, und da Ihr Einkommen wegen der Unterhaltspflichten unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt, muss Ihr Arbeitgeber auch keine Beträge an die Gläubiger auszahlen. Ihm entsteht also fast keine Arbeit und es besteht kein Haftungsrisiko.
        Ihr Gläubiger weiß außerdem aufgrund der Vermögensauskunft, dass kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Daher kann es sein, dass er von der Lohnpfändung absieht. Allerdings gibt es letztendlich außer einer Rückzahlung der Schulden oder einer Privatinsolvenz keine wirksame Möglichkeit, die Lohnpfändung völlig zu vermeiden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    85. Hossain S. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich habe private Insolvenz. Mein Sohn bekommt ab September ca. 800 Euro Ausbildung Geld.
      Meine Frage: Wird auch sein Geld gepfändet?

      Danke
      S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        hier können Sie unbesorgt sein, Ihr Sohn darf dieses Einkommen auch während Ihrer Privatinsolvenz komplett behalten.
        Allerdings könnte es sein, dass Ihr Sohn nicht mehr als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle angerechnet wird und sich somit Ihr unpfändbares Einkommen erhöht.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    86. Hossain S. .
      says:

      Hallo,
      Ich bin seit 02.2016 in Private Insolvenz. Ich arbeite Vollzeit. Habe ich 2014 geschieden unsere 18-jährige Sohn seit 2014 wohnt bei mir. Kindesmutter ist Unterhalt pflichtet aber bis jetzt keine Cent mir bezahlt. Ich Arbeit seit 2017 voll Netto 2050 und wurde auch verpfändet. Ich habe auch Behinderung 50 Grad. Muss ich Pfändung bezahlen?
      Mit Freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        leider wird die Behinderung von 50 % nicht beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie Medikamente unbedingt brauchen und die Krankenkasse diese nicht übernimmt.
        Daher besteht bei Ihrem Einkommen laut der aktuellen Pfändungstabelle ein monatlich pfändbarer Betrag von rund 245 Euro.
        Ab dem 01.07.2019 erfolgt eine Anpassung der Pfändungstabelle, dann werden bei Ihnen nur noch rund 214 Euro pfändbar sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    87. Pierre
      says:

      Hallo ich bin verheiratet und habe 2eheliche Kinder und 2kinder aus einer nicht ehelichen Beziehung meine Frage ist es wie viel darf ich mit meiner Frau und den 2kindern behalten weil meine Frau arbeitet nicht und ich habe Brutto 4300euro und 3000euro netto im Monat was darf ich davon behalten

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Laut Ihrer Angaben ist auch Ihre Frau eine unterhaltsberechtige Person, der Sie Unterhalt zahlen. Wenn Sie den beiden erwähnten nicht-ehelichen Kindern keinen Unterhalt zahlen, so dürfen Sie laut der ab dem 01.07.2019 gültigen Pfändungstabelle rund 2730 Euro monatlich behalten. Beachten Sie, dass Kindergeld nicht zum pfändbaren Netto-Einkommen hinzugerechnet wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Ihre KGR Anwaltskanzlei

    88. Chris
      says:

      Guten Tag,

      Ich wollte mal fragen wie hoch die zusätzlichen kosten sein können wenn ich innerhalb von 3 jahren schuldenfrei sein möchte. bei schulden von rund 20.000€ wären das ja rein für schulden (auf 3 jahre gerechnet) ja rund 7000€ also 195€ pro monat reine schuldentilgung. wieviel kommt im schnitt durch gericht etc dazu?

      viele gruüße chris

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zu dieser Thematik empfehle ich Ihnen den 3-Jahres-Rechner auf unserem Beitrag zum Thema “Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren” auf https://anwalt-kg.de/video/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/verkuerzte-insolvenz-in-3-jahren/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    89. Pierre S. .
      says:

      Guten Tag. Ich habe seit 14 Tagen eine Pfändung über ca 1800 Euro auf meinem Konto. Habe es gestern in ein P Konto wandeln lassen. Ich habe ein Netto Lohn von 1706 Euro ca. Weiteres Geld geht nicht ein. Die Bank gibt mir nur den Freibetrag von 1133 Euro frei. Was kann ich tun um an den mir zustehenden erhöhten Freibetrag zu gelangen? Die Bank stellt sich quer und der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht will das vom gläubiger abhängig machen. Brauche dringend Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        es gibt vielfältige Möglichkeiten, Ihre Pfändungsfreigrenzen zu erhöhen. Insbesondere mit Blick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Weiterführende Informationen finden Sie auch hier: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/fragen-und-antworten-zum-p-konto/

        Sofern Sie anwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an unser Sekretariat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    90. A.  D. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      ich bin zur Zeit in der Privatinsolvenz und leiste monatlich meinen Pfändungsbetrag.
      Der beinhaltet gleichzeitig noch eine unterhaltspflichtige Person, die in meinem Haushalt lebt.
      Es gibt aber noch ein weiteres Kind, welches bei seiner Mutter lebt, dem ich kein Barunterhalt oder sonstiges überreiche.
      Dies ist mit meiner geschiedenen Frau so abgesprochen (auch notariell).
      Für dieses Kind, welches nicht in meinem Haushalt lebt, kann ich auch als unterhaltspflichtige Person in meinem
      Pfändungsbeitrag einfliessen lassen?

      Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        eine Person gilt nur dann als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle, wenn Sie den Unterhalt auch tatsächlich gewähren. Es spielt also keine Rolle, ob Sie rechtlich zur Zahlung verpflichtet wären, jedenfalls solange Sie den Unterhalt nicht zahlen.
        Andererseits gilt es auch nicht als Unterhaltspflicht, wenn Sie freiwillig Unterhalt zahlen, zu dem Sie nicht rechtlich verpflichtet sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    91. Nadja
      says:

      Guten Abend, nun habe ich auch mal Eine Frage.
      Ich verdiene 1500 € Brutto,bekomme noch dazu 430€ Spesen da ich die ganze Woche unterwegs bin. Möchte die Insolvenz anstreben und hätte gerne gewusst was mir bleibt. Bin geschieden und meine Kinder sind alle aus dem Haus.
      Vielen Dank schon im voraus
      MfG Nadja

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der pfändbare Betrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Dies dürfte in Ihrem Fall ja bei rund 1100 Euro liegen.
        Bis zu einem Nettobetrag von 1.139,99 sind Einkünfte aus der Arbeit vollständig unpfändbar. Zum 01.07.2019 dürfte sich dieser Betrag noch einmal etwas erhöhen.
        Spesen für Dienstreisen, etc. sind ebenfalls nicht pfändbar. Somit dürfte bei Ihnen im Fall einer Privatinsolvenz monatlich nichts pfändbar sein. Pfändbar wäre allerdings ein evtl vorhandenes Sparguthaben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    92. Stephan
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
      ich bin Alleinstehend ohne Unterhaltsverpflichtungen und befinde mich seit über 5 Jahren in der Regelinsolvenz. Bisher war ich Selbstständig und konnte jeden Monat zwischen 50 und 200 Euro überweisen. Die Verfahrenskosten wurden bis zur letzten Tagsatzung gestundét. Ende April gebe ich mene Selbstständigkeit auf beginne am 1. Mai eine Festanstellung mit Netto 1825 Euro. Laut dem Pfändungsrechner können 480 Euro gepfändet werden.

      Das Datum für die Restschuldbefreiung ist im Oktober dieses Jahr. Mein Masseverwalter hat, seiner Aussage nach, bereits vor etwa 2 Jahren dem Insolvengericht empfohlen, meine Regelinsolvenz zu beenden, da ich mehrfach aufgrund verspäteter Abgabe der EÜR und in anderen Monaten seiner Meinung zu wenig überwiesen habe. Das Gericht hat darauf nicht reagiert. Zumindest ist mir nichts bekannt geworden.

      Nun habe ich die Befürchtung, das das Gericht dem Antrag auf Rsb nicht statt geben wird und das Gericht, aufgrund der jetzt monatlich möglich werdenden Pfändungsbeträge, die Laufzeit verlängert oder sogar die Rsb streicht. Ich könnte ja erneut einen Insolvenzantrag stellen und dann die volle Zeit mtl. mindestens 480 Euro zurückführen. Ist das möglich?

      Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.12.2019, bin 56 Jahre und die Schulden belaufen sich auf 270.000 Euro.

      Ich schätze sehr was Sie hier für die Betroffen tun und bedanke mich für die kurzfristige Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Stephan Z.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,
        ob Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt werden wird, kann ich ohne genauere Betrachtung der in Frage kommenden Gründe nicht beurteilen.
        Sollte jedoch eine Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden, so gilt eine Sperrfrist, bis zu deren Ablauf man kein erneutes Insolvenzverfahren beginnen kann. Die Dauer der Sperrfrist hängt von dem Grund der Versagung ab. Bei Ihnen käme laut Ihrer Angaben ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in Frage. Dann würde die Sperrfrist drei Jahre ab Versagung der Restschuldbefreiung betragen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    93. Ivonne
      says:

      Hallo,

      mein Lebensgefährte befindet sich seit Februar 2019 in der Privatinsolvenz. Arbeit in Frankfurt muss da 250 Euro Miete bezahlen und an seiner Meldestelle hat er die Miete auch zu bezahlen da ich zur Zeit arbeitslos bin. Er verdient 1921,00 Euro ausbezahlt. Ihm werden 550.34 Euro davon gepfändet .
      Seine Überstunden der alten Firma wurden auch gepfändet sowie die Rückerstartung vom Finanzamt 2018.

      Er hat Kosten für die Doppelte Haushaltsführung. Und muss mich ja auch Unterstützen alles Lebensgefährtin.

      Laut der Tabelle dürften nur ca 180 Euro gepfändet werden das ohne die Doppelte Haushaltsführung mit Berücksichtig wurden ist.

      Ist das alles rechtens so?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        leider werden Unterhaltspflichten nur gegenüber Ehegatten berücksichtigt. Da Sie nicht verheiratet sind, handelt es sich rechtlich gesehen um eine freiwillige Unterhaltszahlung an Sie. Die doppelte Haushaltsführung wird ebenso nicht berücksichtigt. Es könnte sein, dass er beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850f ZPO stellen kann. Ob dies möglich ist, kann ich anhand der gemachten Angaben nicht zuverlässig beurteilen. Vermutlich wird man verlangen, dass er entweder nach Frankfurt umzieht oder sich eine Arbeit in der Nähe seines Wohnortes sucht.
        Bezüglich der Pfändung von Einkommen für geleistete Überstunden hätte Ihrem Lebensgefährten eigentlich ein gewisser Betrag verbleiben müssen. Zuschläge für Überstunden sind zur Hälfte unpfändbar gemäß § 850a ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    94. Gabriele O. .
      says:

      Hallo,
      Meine Frage :Mein Mann un dich sind beide in insolvenz .Ich verdiene nichts bin durch Krankheit erwerbslos. Gehe aber jetzt in Rente werden wir dann zusammen veranlagt oder getrennt.Mein mann hat ein Eunkommen von 1564,00

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau O.,

        sofern Sie bisher steuerlich gemeinsam veranlagt waren, müssen Sie nun eine getrennte Veranlagung beantragen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Steuerberater.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendlder
        Rechtsanwalt

    95. Thomas L. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine kurze Frage. Mein Insolvenzverfahren wurde letztes Jahr im Mai beendet und meine Restschuldbefreiung geht noch bis Mai nächsten Jahres. Die zu verteilende Masse an die Gläubiger lag nach Abschlussbericht bei 0,00 Euro. Monatlich werden zwischen 100-150 Euro gepfändet und zusätzlich kam letztes Jahr eine Pfändung der Steuererstattung durch Heirat in höhe von ungefähr 2400 Euro.
      Die Verfahrenskosten wurden gestundet.

      Meine Frage ist jetzt nur, wird das gepfändete Geld genutzt um die Verfahrenskosten zu begleichen ? Oder muss ich diese nach dem verfahren noch zusätzlich tragen ?

      Die Abschlussrechnung des Insolvenzverwalters lag bei der Mindestsumme und das Verfahren ging dann über 6 Jahre ganz regulär.

      Ich würde mich sehr über eine Auskunft freuen.

      Freundliche Grüße

      Thomas L.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        die gepfändeten Beträge werden bevorzugt zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    96. Rainer
      says:

      Guten Tag,
      ich befinde mich noch ca 9 Monate in der Wohlverhaltensphase.
      Nun würde ich gerne, das während der Insolvenzzeit angesparte Guthaben,
      in Aktien investieren. Laut Ihrer Homepage darf ich das.
      Muss ich dabei wirklich nichts weiter beachten und den Insolvenzverwalter auch nicht darüber
      informieren?

      Vor einigen Monaten hatte ich noch ein Gespräch mit einer Finanzberaterin im Auftrag einer großen Bank bezüglich VWL.
      Sie sagte mir nach Rücksprache mit ihrer Rechtsabteilung darf ich keine VWL mit AG Zulage aufbauen, bzw.
      müsste dafür das Einverständnis aller Gläubiger vorab einholen. Das irritiert mich nun, da Ihre Homepage auch zu diesem
      Punkt genau das Gegenteil beschreibt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        was Sie mit Ihrem unpfändbaren Einkommen machen ist Ihnen frei überlassen. Sie können dieses Geld Ansparen, ausgeben oder frei investieren (in Aktien).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    97. Michael S. .
      says:

      Hallo Dr. Ghendler,

      ich hätte eine kurze Nachfrage.
      wenn das Gericht einer Stundung der Verfahrenskosten am Anfang der Insolvenz zustimmt, gilt das auch, wenn ich nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erhalten möchte, oder muss ich dann zu den 35% schon die kompletten Verfahrenskosten zahlen?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        eine Verkürzung auf drei Jahre ist nur bei vollständiger Rückzahlung der Verfahrenskosten möglich. Dies gilt auch, wenn die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    98. Simone
      says:

      Hallo,
      ich hätte auch eine Frage:
      Ich befinde mich zeit kurzer Zeit in einer Regelinsolvenz.
      Was kann mir gepfändet werden, habe 2 Kinder die bekommen von meinem Geschiedenem Mann Unterhalt der beläuft sich auf die Summe von 1226€ dazu kommt noch Kindergeld von 388€, ich selbst bekomme Unterhalt in der Höhein von 1000€ plus einen Lohn von 300€ so das alles zusammen 2914€ ergibt was kann im davon gepfändet werden ?
      Lg Simone

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der Kindesunterhalt steht allein Ihren Kindern zu und ist daher unpfändbar. Allerdings sollten Sie eine Pfändungsschutz-Bescheinigung gemäß § 850 k ZPO vorlegen, um Nachzuweisen, dass Sie pfändungsfreien Unterhalt beziehen. Alternativ können Sie es so einrichten, dass der Unterhalt direkt auf die Konten Ihrer Kinder eingezahlt wird.
        Das Kindergeld steht ebenfalls Ihren Kindern zu und ist somit unpfändbar.
        Der an Sie gezahlte nacheheliche Unterhalt unterliegt allerdings in der Regelinsolvenz den gesetzlichen Regelungen zur Pfändung. Somit haben Sie ein pfändbares Einkommen von 1.300 Euro, hiervon sind nach derzeitigem Stand 116,34 € pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    99. M.  M.
      says:

      Hallo,hab eine Frage. Mein Lohn beträgt etwa 1400euro und 700 witwenrente.
      Was darf mir abgezogen werden.Ach hab noch 2 unterhalspflichtige kinder

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Witwenrente wird zum Einkommen hinzugerechnet. Anhand Ihrer Angaben haben Sie somit ein Einkommen von rund 2100 Euro monatlich. Aufgrund der beiden Unterhaltspflichten ergibt sich bei Ihnen ein pfändbarer Betrag in Höhe von 120,70 Euro monatlich.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    100. Jimmy
      says:

      Hallo, ich bereite mich gerade inhaltlich auf meine Privatinsolvenz vor! Ich bin seit mehreren Jahren verheiratet und wir sind beide berufstätig!

      Ich verdiene derzeit 3400€ netto, absehbar 3600€, meine Frau 1800€!

      Wir haben keinen Ehevertrag!

      Meine Fragen:

      Wo liegt meine Pfändungsfreigrenze bei einem Einkommen von 3400€ oder 3600€?

      Kann das Einkommen und das Auto meiner Frau gepfändet werden?

      Meine Schulden belaufen sich auf ca 70000€. Kann ich eine verkürzte Insolvenz von 3 Jahren erwarten?

      Kann ein gemeinsamer Kredit von 44.000€ kann in die Insolvenz mit eingehen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da Ihre Frau ein eigenes Einkommen hat, wird sie nicht als unterhaltsberechtigte Person angesehen. Daher kommt bei Ihnen der volle Betrag zum Abzug.
        Bei einem Einkommen von 3.400 € netto könnten Sie nach heutigem Stand 1586,34 € behalten.
        Bei einem Einkommen von 3.600 € beträgt die Pfändungsfreigrenze 1635,34 €.

        Einkommen, Vermögen und Wertgegenstände Ihrer Frau sind unpfändbar, wenn sie nachweisbar Ihrer Frau gehören.
        Um die Insolvenz auf drei Jahre zu verkürzen, müssten Sie neben den Verfahrenskosten noch 35 % der Schuldensumme zurückzahlen, insgesamt können Sie mit rund 50 % der Schuldensumme rechnen.
        Ein Kredit, den Sie und Ihre Frau zusammen unterschrieben haben, kann nicht durch die Privatinsolvenz bereinigt werden, wenn Ihre Frau selbst keine Insolvenz anmeldet.

        Bei Ihrem Einkommen wäre ein außergerichtlicher Vergleich auch ein gangbarer Weg. Gerne biete ich Ihnen an, uns zwecks Vereinbarung eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs anzurufen unter der 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    101. Michael S. .
      says:

      Hallo, ich bin in einer Regelinsolvenz und frage mich, wieviel ich geleistet haben muss, damit ich nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erhalte. Es wird immer von 35% gesprochen. Ist das alles oder kommen für die Berechnung noch Gebühren dazu? Also angenommen, man hat 100.000,-€ Schulden. Muss man dann 35.000,-€ geleistet haben oder ist der Betrag höher? Vielen lieben Dank für eine Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider besagt die Regelung, dass neben den 35 % der Schuldensumme auch noch die Verfahrenskosten beglichen werden müssen. Die Verfahrenskosten steigen an, je höher die Insolvenzmasse, also der zurückgezahlte Betrag wird.
        Die Kosten des Verfahrens hängen noch von anderen Faktoren ab. Als Faustformel kann man jedoch annehmen, dass man rund 50 % des Betrages zurückzahlen muss, um die Verkürzung auf drei Jahre zu schaffen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Michael S.
          says:

          Vielen Dank für die Info.
          Gilt dies mit den Verfahrenskosten auch, wenn das Gericht einer Stundung der Verfahrenskosten zugestimmt hat?

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Ja, auch in diesem Fall kann die Insolvenz nur auf drei Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten vollständig zurückgezahlt worden sind.

            Mit freundlichen Grüßen
            Dr. V. Ghendler

    102. Stefan M. .
      says:

      Ich habe vor 2 Wochen gelesen, dass die EU plant, die Zeiten für die Privatinsolvenz zu verringern. Ich habe zwei Fragen:

      1. Macht es generell Sinn, bei kleinem Einkommen, bei dem man voraussichtlich erst nach 6 Jahren schuldenfrei ist, jetzt noch zu warten, um in den Genuss der verkürzten Fristen zu kommen? Oder denken Sie, dass das Ganze, inklusive Umsetzung in deutsche Gesetzgebung, so lange dauert, dass man einfach jetzt starten sollte. Hinweis: Nehmen wir an, dass es ansonsten nichts zu pfänden gibt und es auch kein Problem ist, dass in der Zwischenzeit Mahnungen, Vollstreckungen, etc. kommen

      2. Wird der Zeitrahmen auch für Regelinsolvenzen für Selbständige heruntergesetzt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich würden wir es nicht empfehlen, abzuwarten, bis die geplante EU-Richtlinie fertiggestellt und dann in deutsches Recht umgesetzt ist. Es ist zwar noch nicht genau abzuschätzen, ob die Gesetzesänderung in Deutschland eventuell bereits in weniger als drei Jahren in Kraft treten wird. Aber allein diese Unsicherheit ist ein Grund, warum man lieber sofort seine Schuldensituation regeln sollte.
        Hierzu empfehle ich auch diesen News-Artikel auf unserer Homepage zur geplanten Verkürzung der Insolvenz in der EU.

        Zu Ihrer zweiten Frage, eine EU-weite Neuregelung der Regelinsolvenz ist ebenfalls in Planung, allerdings noch nicht so weit fortgeschritten, wie die Neuregelung der Privatinsolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    103. Wolfgang
      says:

      Sind die Kosten ,in einer Privatinsolvenz ,von der Steuer absetzbar?
      Ich meine jetzt die anwaltlichen Kosten.
      gruß
      Wolfgang

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider sind die Anwaltskosten für eine Privatinsolvenz nicht steuerlich absetzbar.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    104. A.  J. .
      says:

      Hallo ich bin seit 12/18 in der Privatinsolvenz. Ich habe Restschuldbefreiung und stundung der Gerichtskosten bewilligt bekommen. Jetzt soll ich entweder 119 Euro im Jahr oder 10 Euro monatlich an meine Insolvenzverwalterin zahlen, damit ich nach der Insolvenz nicgt gleich wieder Schulden habe. Ist das rechtens!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Verfahrenskosten muss man begleichen, falls ein Einkommen zur Verfügung steht. Die Raten werden dann an das Einkommen angepasst, so dass sie tragbar sind. Dies ist auch bei Stundung der Verfahrenskosten möglich.
        Sollte kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung stehen, beantragen wir beim Gericht sogenannte Nullraten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    105. Anne
      says:

      Ich bekomme 1010, 00 Rente. Habe privatInsolvenz laufen. Wieviel darf ich dazuverdienen ohne das mir soviel abgezogen wird?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,
        grundsätzlich dürfen Sie bis zur Pfändungsfreigrenze dazuverdienen, ohne dass etwas gepfändet wird. Die Pfändungsfreigrenze liegt für Sie aber nur bei 1139,99 Euro. Darüber könnten von jedem Euro 70 Cent gepfändet werden.
        Wie es sich dann mit Ihrem Rentenanspruch verhält, also ob Ihnen bei Zuverdienst die Rente gekürzt wird, kann ich Ihnen leider nicht verbindlich sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    106. Samantha K. .
      says:

      Hallo,
      Ich verdiene derzeit 1620€ Netto.
      Bin im sechsten/fast siebten Monat schwanger und erwarte im Juni mein Kind.
      Wie hoch ist der pfändbare Betrag derzeit bei mir? Und wie hoch ist er wenn der kleine da ist? Gehe ab Mitte April/Anfang Mai in Mutterschutz und anschließend nach der Geburt in Elternzeit.
      Würde mich über eine Antwort frruen.
      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bei dem von Ihnen genannten Nettolohn von 1620 Euro ist ein Betrag von 340,34 Euro pfändbar. Es würden also noch rund 1280 Euro unpfändbares Einkommen verleiben.
        Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind sinkt der pfändbare Betrag auf 29,75 Euro. Dann würden Ihnen also noch rund 1590 Euro verbleiben.
        Zum 01.07.2019 wird eine neue Pfändungstabelle in Kraft treten, dann werden die Pfändungsfreigrenzen vermutlich angehoben und Ihnen würde noch mehr vom Einkommen verbleiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    107. Aylin Y. .
      says:

      Hallo, ich bin geschieden und habe einen Sohn bin auch noch schwanger. Ich bekomme 980€ Gehalt und das kindergeld für meinen sohn und mir da ich noch 22 bin und Schülerin bin. Allerdings werde ich Insolvenz anmelden. Meine Frage wäre, wie viel wäre bei mir die Grenze oder wie viel darf ich verdienen sodass der Rest nicht gepfändet wird. Oder darf ich ein zweites Konto eröffnen und die Einnahmen die über meiner Grenze sind dahin kommen lassen ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin, bei einem Kind, für das Sie Unterhalt leisten, beträgt Ihr pfändungsfreies Einkommen 1.569,99 Euro. Sobald Ihr zweites Kind auf der Welt ist, steigt der Freibetrag auf 1799,99 Euro.
        Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar und erhöht Ihr pfändbares Einkommen nicht.
        Bezüglich Ihrer zweiten Frage muss ich Ihnen sagen, dass es Ihnen streng untersagt wäre, ein zweites Konto zu eröffnen und dort Einnahmen zu verbergen. Dies könnte sogar zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    108. F.  M.
      says:

      Ich habe mal eine Frage: Ich bin in die Privatinsolvenz gegangen, bin aber bei der Knappschaft als freiwilliges Mitglied versichert, wird dieser Betrag bei den abgaben berechnet.
      Ich bekomme eine Pension von 1317,54€ davon muß ich 218,94 an die Krankenkasse überweisen.
      Was kann bei mir noch abgezogen werden.
      Mit flG

      F., Manfred

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wird die Krankenversicherung anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    109. Mario S. .
      says:

      Hallo, ich möchte einmal fragen, wie es sich in der Insolvenz mit der Abrechnung von steuerfreien Zuschlägen verhält.
      z.B. Sonntags Nacht, Feiertags und Urlaubsgeld.
      Es wird ja erst oben mit zum Grundgehalt dazugerechnet, dabei erhalte ich den Bruttolohn.
      Davon ziehe ich die Lohnsteuer und Sozialabgaben ab und erhalte den Nettolohn.
      Dieser wird ja nun in der Pfändungstabelle abgelesen um den pfändbaren Anteil zu erhalten.
      Die Frage,die ich nun habe, ist die, muss ich, oder besser gesagt darf ich 50% des Steuerfreien noch vom Bruttolohn abziehen. Wie wird das genau berechnet, es heißt doch, das in der Insolvenz, diese Beträge unpfänbar oder nur teilweise pfändbar sind? Ich glaube bei mir wurde das seit 4 Jahren dann immer falsch gerechnet. :-)
      Lieben Gruß Mario S.

    110. Markus B. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn,

      ich hab eine Frage, ich bin selbständig als Fotograf und verkaufe auch einen jährlichen Fotokalender, verschiedene Spiele und hab kürzlich mein erstes Buch herausgebracht. Ein Gläubiger von mir hat mir schon vor einiger Zeit direkt zugesagt, dass es ihm nicht darum geht, dass er sein Geld bekommt sondern dass er mich fertig machen möchte.

      Nun hat er einen Pfändungsbescheid an meine Handelspartner übergeben lassen und aus diesem Grund hat auch einer meiner beiden Hauptkunden seinen Auftrag storniert, bis die Pfändung nicht mehr ihn betrifft. Ich habe dem Rechtsanwalt des Gläubigers auch schon ein Ratenzahlungsangebot geschickt (per Email, Fax und Post) aber auch nach gut einem Monat keine Antwort. Kann ich etwas dagegen machen?

      Er pfändet damit nicht mein Einkommen bis auf Null herunter (abgesehen von der Zahlung des Jobcenters, die ich aktuell noch bekomme) sondern er Pfändet auch die Beträge die ich zur Bezahlung der Produktionskosten brauche. Von den Zahlungen des Handels gehören mir nur rund 10%.

      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich muss ein Gläubiger ein Ratenzahlungsangebot nicht annehmen.
        Im Übrigen gestaltet sich Ihre Anfrage zu komplex, um sie in diesem Rahmen umfassend beantworten zu können. Gerne biete ich Ihnen an, sich zur Vereinbarung eines Beratungstermins an unser Sekretariat zu wenden unter 0221 – 6777 0055 oder info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    111. A.  M.
      says:

      Hallo hätte eine Frage: bin zur Zeit inhaftiert und bin als Freiberufler am arbeiten, da ich zur Zeit in privatinsolvenz bin, will die jva in der Zukunft von meinem Lohn künftig mir nur 450€ auszahlen und den Rest zum pfänden frei geben! Da ich verheiratet bin und 6 Kinder habe muss mir doch ein Freibetrag zustehen, ist das rechtens was man mit mir hier macht??? Vielen dankt

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in Ihrer Situation ist die Pfändungstabelle leider nicht maßgeblich für den Betrag, den Sie behalten dürfen. dies richtet sich aufgrund der Inhaftierung nach der strafrechtliochen Gesetzen. Hierauf ist unsere Kanzlei nicht spezialisiert, daher sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der auf Strafrecht spezialisiert ist.
        Es tut mir leid, dass ich Ihre Frage nicht anderweitig beantworten kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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