Was passiert beim besonderen Vollstreckungsschutz?
Wenn man in der Schuldenfalle sitzt oder Schulden aufgetürmt hat, wird die ohnehin schwierige finanzielle Situation des Schuldners oft durch zusätzlich Umstände belastet. Diese können sehr mannigfaltig sein und reichen von Arbeitslosigkeit über Scheidung, Tod, Krankheit oder bis hin zur Schwangerschaft. Auch der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt. Er hat dem Schuldner eine Sonderschutzmöglichkeit in § 765a ZPO eingeräumt, falls eine außergewöhnliche Belastung für den Schuldner durch die Vollstreckungsmaßnahme des Gläubiger entsteht. Sie schließt die Lücke, welche womöglich klafft, wenn die regulären Rechtsbehelfe für den Schuldner keinen sozialstaatlich gebotenen Schutz bieten.
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen, was ein Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO genau ist, wann dieser für den Schuldner greift und welche praktischen Fälle bereits zu einem Vollstreckungsschutz geführt haben.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Hallo. Bin in Privatinso seit April. Habe bisher ALG II erhalten. Zahlung immer am Anfang des Monats. Nun habe ich einen neuen Job, erstes Gehalt kommt zum Ende des Monats. Um den ersten Monat zu überstehen, hat mir das Jobcenter ein Darlehen angeboten. Dadurch würden im Grund im September zwei Mal pro Monat Gehalt aufs Konto kommen. Was dazu führen könnte, dass der Inso Verwalter zugreift. Darum habe ich Vollstreckungsschutz beantragt für Sep und Okt.. Nachdem ich über 5 Wochen keine Antwort vom Gericht erhalten habe, gab es heute die Auskunft, dass Vollstreckungsschutz nicht möglich sei. Man könne nur den Pfändunsgfreibetrag erhöhen. >Und nur für September. Ist das so okay? Gibt es andere Möglichkeiten?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich müsste die Bescheinigung für September ausreichend sein. In diesem Monat müsste das Geld dann abgehoben werden, so dass im Oktober der Freibetrag wieder ausreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
KURZE SCHILDERUNG:
Haftbefehl gegen mich ausgestellt wegen angebliche Weigerung der Vermögensabgabe.Die Ladungen sind falsch zugestellt worden wegen Umzug.
Habe Formular Vermögensabgabe ausgefüllt u unterschrieben und warte bis Gerichtsvollzieher kommt mich verhaften will denn laut Gesetz hat der Schuldner es in der Hand den Haftbefehl auszusetzen indem man zur Abgabe bereit ist.Gerichtsvollzieher kommen Abends mit Polizei.DARF er sich weigern und sagen ist zu spät nehme Vermögensabgabe nicht ab was Haft bedeutet.Ist 100% der Haftbefehl bei Polizei im Fanhdungsliste obwohl keine Strafsachen ist.?
Sehr geehrter Herr V.,
durch die Abgabe der Vermögensauskunft fällt der Grund für den Haftbefehl weg. Der Haftbefehl wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft wird nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Kurzum: Durch die (nachträgliche) Vermögensauskunft können Sie die Inhaftierung abwenden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Haftbefehl ist ausgestellt.Ich will aber die VermögenAbgabe ableisten.Frage:
Wenn Gerichtsvollzieher mit der Haft ankommt habe ich vor das Vernögensabgabeformular vorab auszufüllen und unterschrieben zu übergeben.Problem ist,ist Polizei dabei,
Sehr geehrter Herr V.,
ich habe Ihre Frage soeben beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich habe den besonderen Vollstreckungsschutz im Rahmen meiner Privatinsolvenz, auf die Corona Sonderzahlung beantragt. Ich arbeite als Chefarztsekretärin im Krankenhaus über das auch ambulante Spezialsprechstunden stattfinden, somit ist hier ein erheblicher Patientenkontakt. Ich selbst zähle mit chron. Asthma bronchiale zur Risikogruppe. Diese Schilderung habe ich meinem Antrag an das Insolvenzgericht mit Nachweisen beigefügt. Fällt das umter den Vollstreckungsschutz oder eher nicht? Die Sonderzahlung lag bei 600 Euro wovon 300 Euro gepfändet wurden. Besten Dank im voraus für Ihr Statement.
Sehr geehrte Frau D.,
es ist möglich, hängt aber vom Einzelfall ab, ob die Sonderzahlung aufgrund Ihres Einsatzes und Ihrer Vorerkrankung für unpfändbar erklärt wird.
Sehr geehrter Her J.,
es ist nicht auszuschließen, dass der Insolvenzverwalter doch von der Forderung wusste, aber auf ihre Durchsetzung verzichtet hat. Selbst wenn die Forderung nicht angegeben wurde, können Sie sich mit dem genannten Einwand grundsätzlich nicht gegen die Inanspruchnahme verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht