Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO 

Was ist die (Vollstreckungs)Erinnerung in der Vollstreckung? 

Die Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) – auch Vollstreckungserinnerung oder einfach Erinnerung genannt – ist ein feststehender Begriff. Es ist für den Laien sperriger Begriff. Damit wird eine Verteidigungsmöglichkeit für jeden bezeichnet, der von einer Vollstreckung in negativer Weise betroffen ist. Damit richtet sich die Vollstreckungserinnerung als Rechtsbehelf in erster Linie an den Schuldner, der durch eine Vollstreckungsmaßnahme beschwert ist. Aber auch jeder Dritte, der durch die Vollstreckungsmaßnahme in seinen Rechten tangiert wird, kann sich mithilfe der Vollstreckungserinnerung zu Wehr setzen.

Der folgende Artikel erläutert Ihnen, wann Ihnen die Erinnerung als Verteidigungsmittel bei einer Vollstreckung helfen kann, was die Voraussetzungen sind, damit das Gericht Sie anhört und welche Fehler gerügt werden können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Wann kommt die Erinnerung als Rechtsbehelf in Frage? 

Mit der Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung können der Schuldner oder Dritte Verfahrensfehler des Zwangsvollstreckungsorgans monieren. Verfahrensfehler können sich auf mehreren Ebenen der Zwangsvollstreckung ereignen. So kann grob zwischen zwei Stufen unterschieden werden: Darf die Zwangsvollstreckung überhaupt vorgenommen werden und darf sie in der Art und Weise erfolgen. Zu den näheren Angriffspunkten erfahren sie im nächsten Abschnitt mehr.

Verfahrensfehler können sich beim Gerichtsvollzieher oder beim Vollstreckungsgericht ereignen. Was die Aufgaben und Befugnisse der genannten Zwangsvollstreckungsorgane sind, erfahren Sie in den darin verlinkten Beiträge.

Wollen Sie sich gegen einen Fehler des Vollstreckungsgerichts wehren, kann entweder die Erinnerung oder die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567, 793 ZPO einschlägig sein. Den letztgenannten Rechtsbehelf beleuchten wir für Sie in unserem Beitrag zur sofortigen Beschwerde. Dabei steht Ihnen in der Regel keine Wahlmöglichkeit zu, ob Sie die Erinnerung oder die sofortige Beschwerde einlegen können. Denn durch die Erinnerung kann eine Maßnahme angegriffen werden, wohingegen sich die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen richtet. Ob eine Maßnahme oder eine Entscheidung vorliegt, bemisst sich daran, ob der Schuldner oder der beschwerte Dritte angehört wurde, bevor Maßnahme oder Entscheidung erging.

Beispiel: Die Kontopfändung etwa erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Vollstreckungsgericht erlässt. Da der Schuldner, dessen Konto gepfändet werden soll, zuvor vom Rechtspfleger nicht angehört wird, handelt es sich um eine Maßnahme und um keine Entscheidung. Daher ist die Erinnerung der richtige Rechtsbehelf, wenn Verfahrensfehler gerügt werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erinnerung? 

Damit Sie sich mithilfe der Erinnerung erfolgreich gegen die Vollstreckungsmaßnahme verteidigen können, müssen Sie zunächst form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht vor  die Erinnerung geltend machen. Außerdem muss die Vollstreckung noch andauern.

Die Frist für die Erinnerung beträgt zwei Wochen und erfolgt schriftlich (analog § 569 ZPO). Das Schriftstück muss die angefochtene Maßnahme enthalten und aus ihr muss hervorgehen, dass die angegriffene Maßnahme moniert wird.

Die Erinnerung wird erfolgreich und die Vollstreckungsmaßnahme für rechtswidrig erklärt, wenn die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Welche das genau sind, erklären wir unserem Artikel zur Alle Infos zur  Zwangsvollstreckung.

Ihrer Erinnerung wird aber auch stattgegeben, wenn der Ablauf der Zwangsvollstreckungsmaßnahme Fehler enthielt. Fehler liegen etwa vor, wenn

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 3 other comment(s) need to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei