Schlusstermin im Insolvenzverfahren

Was ist der Schlusstermin? 

Der Schlusstermin ist mit dem Prüfungstermin und dem Berichtstermin einer der wichtigsten Termine im Insolvenzverfahren. Im Schlusstermin erläutert der Insolvenzverwalter den Verlauf des Insolvenzverfahrens rückblickend. Aufgrund seiner Bedeutsamkeit hat ihn der Gesetzgeber in § 197 Insolvenzordnung (InsO) besonders geregelt. Hat der Insolvenzverwalter zuvor sämtliche Vermögensgegenstände verwertet und wurden in der Regel die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft, wird ein Schlussbericht verfasst. Dieser und die Schlussrechnung werden dem Insolvenzgericht zur Prüfung vorgelegt. 

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wann und in welcher Form der Schlusstermin stattfindet, wie dessen Ablauf ist, welche Wirkungen der Schlusstermin entfaltet und welche Handlungsmöglichkeiten im Schlusstermin noch bestehen.

 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Terminierung und Bekanntmachung 

Der Schlusstermin findet im Rahmen einer Gläubigerversammlung statt, zu der sie sich letztmalig zusammenfindet. Wie in unserem gesondert zur Gläubigerversammlung verfassten Beitrag angesprochen, ist die Gläubigerversammlung ein für die Willensbildung der Gläubiger zentrales Organ, das die richtungsweisenden Entscheidungen trifft. Daher sieht § 197 InsO vor, das der Schlusstermin 1 bis 2 Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden soll.

In kleineren Insolvenzverfahren kann statt der Anberaumung der Gläubigerversammlung auch das schriftliche Verfahren vom Insolvenzgericht angeordnet werden.

Schlusstermin als letzte Möglichkeit zur Forderungsanmeldung 

Grundsätzlich gilt, dass Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum Abschluss des Prüfungstermins zur Insolvenztabelle angemeldet werden. In unserem Artikel Gläubiger meldet Forderung nicht an – Was passiert jetzt? erläutern wir, mit welchen Konsequenzen der Gläubiger hinsichtlich seiner Forderung rechnen muss. Im Ergebnis gilt, dass jedenfalls mit Abschluss des Schlusstermins keine Möglichkeiten mehr für die Gläubiger bestehen, die Forderung geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Forderung einer Behörde handelt. So hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 25.8.2006 – 35 IK 440/05 entschieden, dass auch eine Steuerforderung des Finanzamts nach Versäumung der Anmeldung der Forderung zum Schlusstermin keine nachträgliche Anmeldung mehr zulässig ist.

Ablauf des Schlusstermins 

Der Schlusstermin im Insolvenzverfahren enthält mehrere Punkte zur Tagesordnung. Zunächst wird die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert (§ 197 InsO). Gegen das Schlussverzeichnis können Einwände erhoben werden. Die Gläubiger entscheiden über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse. Zudem kann über den vom Insolvenzschuldner gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden (§ 289 InsO), wobei dann die Gläubiger auch die Möglichkeit bekommen, Versagungsanträge gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen (§ 290 InsO).

            1. Erörterung der Schlussrechnung           

Im Schlusstermin wird die Schlussrechnung nicht mehr geprüft, sondern erörtert. Das bedeutet, dass einzelne klärungsbedürftige Punkte des Schlussberichts diskutiert werden können. Der Schlussbericht selbst wird vor dem Schlusstermin dem Insolvenzgericht zuvor zur Prüfung vorgelegt. Nach Prüfung wird der Schlussbericht den Beteiligten zur Einsichtnahme ausgelegt (§ 66 InsO). Kritik gegen die Schlussrechnung hat vor Abschluss des Schlusstermins zu erfolgen, da anderenfalls Einwände nicht mehr gehört werden.

            2. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis

Wenden sich Beteiligte gegen das Schlussverzeichnis oder gegen Teile von diesem, sind diese Einwendungen mündlich im Schlusstermin zu erheben. Verpasst ein Gläubiger den Schlusstermin, ist er von der Geltendmachung seiner Einwände präkludiert – also ausgeschlossen. Der grundsätzliche Rechtsbehelf von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist u.a. aus Gründen der Verfahrenspraktikabilität ausgeschlossen. Werden nach Erörterung die Einwände aufrechterhalten, entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss (§§ 197, 194 InsO). Erst wenn alle Einwände erledigt sind, kann das Schlussverzeichnis endgültig feststehen. 

            3. Entscheidungen über nicht verwertbare Gegenstände

Zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände sind nicht immer verwertbar. In diesem Fall hat die Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, wie das Schicksal dieser Gegenstände ausfällt. Oftmals  haben diese Gegenstände keinen Verkehrswert und fallen in der Regel durch Freigabe dem Insolvenzschuldner wieder zu, wenn dies nicht schon zuvor geschehen ist.

Bei Immobilien kann es geschehen, dass Verwertungsversuche des Insolvenzverwalters im Verwertungsverfahren ohne Erfolg geblieben sind. Dies kann mehrere Gründe haben. Die Gläubigerversammlung hat im Schlusstermin das Recht, den Insolvenzverwalter mit einem erneuten Verwertungsversuch zu beauftragen. In diesem Fall wird die Nachtragsverteilung für den erfolgreichen Fall der Verwertung vorgesehen.

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16 Kommentare
  1. Bergmann
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich hatte mein Schlusstermin am 30.09.21 beim Insolvenzgericht, wann kann ich mit einem Entscheidung rechnen ob mein Antrag auf Insolvenz aufgehoben ist ?
    Ich habe 8 Gläubiger und 1 davon hat Forderungen aus unerlaubte Handlung angemeldet, kann in solchen Fall mein Antrag versagt werden ?
    Vielen Dank und verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
    B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      das kann pauschal nicht gesagt werden, da dies von der Komplexität des Falles und der Arbeitsbelastung des Insolvenzgerichts abhängt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Daniel B. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    mein Verfahren wurde Anfang Juni eröffnet, ich habe 2 Gläubiger und habe aktuell kein verwertbares Vermögen (mache eine Umschulung über das Jobcenter). Gibt es einen Zeitrahmen, wann ich ungefähr mit einem Schlusstermin und der Aufhebung des eigentlichen Verfahrens rechnen kann?

    Besten Dank für Ihre Mühe!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      das hängt auch vom Arbeitsanfall beim Insolvenzgericht und beim Insolvenzverwalter ab. Derzeit werden viele Verfahren eröffnet, da viele Personen die Verkürzung auf drei Jahre in Anspruch nehmen möchten.
      Der Zeitraum von ca. 8 bis 9 Monaten von Eröffnung bis zum Schlusstermin bei einem Verfahren mit so wenigen Beteiligten erscheint mir realistisch, doch es kann alles zwischen sechs und 18 Monaten möglich sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. B. H.
    says:

    Eine Frage. 12 Gläubiger haben ihre Forderung zum 1. Prüfungstermin angemeldet. 32 Gläubiger haben ihre Forderung noch nicht angemeldet. Wie entscheidet das Gericht bis wann die restlichen Gläubiger ihre Forderung nachmelden können?Weil irgendwann muss der IV ja den Schlussbericht zum Gericht schicken?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      es ist nicht so, dass das Insolvenzgericht auf die restlichen Gläubiger warten würde. Vielmehr verfährt das Insolvenzgericht entsprechend der Schwierigkeit des Falles und dessen Arbeitsbelastung normal weiter. Irgendwann wird der Schlusstermin terminiert, was die letzte Chance für die Gläubiger ist, ihre Forderungen nachzumelden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Rodenberg
    says:

    Guten Tag,
    Mein zuständiges Amtsgericht hat mir heute den Vermerk geschickt zum Prüfungstermin der am 17.8.21 stattgefunden, indem die Forderungen nach Betrag und Rang geprüft werden, seitens der Gläubiger ohne Widersprüche.

    Der eigentliche Schlusstermin dauert aber noch einige Monate ist das richtig? Insolvenzeröffnung war am 27.05.21.

    Gruß Rodenberg

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      das ist jedenfalls möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Harald D.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus ,vielen Dank für die Information.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Seite.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Harald D.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    wann erhalte ich als Gläubiger nach Abschluss der Schlussverteilung /
    Schlusstermin einen Bericht / Aufstellung einer Quote vom Insolvenzverwalter
    bzw. den möglichen Betrag aus meiner Forderung.
    VG und Dank im voraus

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      das kann ich Ihnen pauschal nicht sagen, da es auf den Umfang des Verfahrens und die Auslastung der Verfahrensbeteiligten ankommt. Es spricht nichts dagegen freundlich nach dem Stand der Dinge zu fragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Bianca R. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    habe ich richtig verstanden, dass der Schlusstermin bereits für 1-2 Monate nach der Verfahrenseröffnung angesetzt ist?

    Danke und freundliche Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau R.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel, ja der genannte Zeitraum für den Schlusstermin ist grundsätzlich richtig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Klaus B.
    says:

    Im schlussbericht der kanzlei Aldermann sind die Gebühren falsch

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      falls Sie einen Fehler entdeckt haben, können Sie diesen schriftlich rügen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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