So gelingt die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

  • Bild neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren

Verkürzte Insolvenz auf drei Jahre – Auch für Altverfahren weiterhin möglich

Im Sommer 2014 wurde die Privatinsolvenz reformiert. Ein großer Vorteil der Reform: Die Dauer des Insolvenzverfahrens wurde verkürzt. Seitdem konnte ein Schuldner schon bisher bereits nach 3 oder 5 Jahren schuldenfrei das Insolvenzverfahren beenden. Seit dem 17.12.2020 ist aber klar: Die 3 Jahres Insolvenz gilt seit dem 01.10.2020 für alle – unabhängig von Mindesttilgungsquoten. Es fragt sich jedoch weiterhin wie es sich mit den Altverfahren verhält, die vor dem Stichtag beantragt wurden. Für diese gilt weiterhin, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung von Mandanten erreicht werden kann, wenn diese innerhalb der 3 Jahre 35 % der Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Doch die Verkürzung tritt nicht automatisch ein. Erforderlich ist unter anderem ein Antrag beim zuständigen Gericht. Viele unserer Mandanten haben diese Verfahrensverkürzung bereits erhalten.

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Ein Brief des Amtsgerichts mit der Bestätigung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren für eine Mandantin:

Verkürzung der Privatinsolvenz seit Juli 2014

Für Verfahren ab dem 01.10.2020 ist eine Verfahrensverkürzung auf drei Jahre nicht mehr erforderlich, da diese Verfahrenszeit unabhängig von etwaigen Mindesttilgungsquoten gewährleistet wird. Die im Sommer 2014 in Kraft getretene Regelung zu den Verkürzungsmöglichkeiten bleibt jedoch für Altverfahren nach wie vor gültig. Sie besagt, dass ein Schuldner sein Insolvenzverfahren von den damals üblichen sechs auf drei Jahre verkürzen kann, wenn er 35% der Verbindlichkeiten innerhalb der 36 Monate abzahlen kann. Dazu kommen noch die Verfahrenskosten. Die Mittel für die Rückzahlung können aus verschiedenen Quellen stammen.

  • Aus Ihrem Einkommen – Während der Privatinsolvenz wird ein Teil des Einkommens gepfändet und auf die Rückzahlung angerechnet.
  • Aus vorhandenem Vermögen – Beispielsweise die Verwertung eines Autos oder einer Immobilie kann durch eine einmalige Zahlung einen großen Anteil der 35% ausmachen.

Notwendigen Betrag zur Verkürzung der Privatinsolvenz berechnen

Bild von einem Taschenrechner

Seit 2014 ist es möglich die Privatinsolvenz von 6 auf 3 Jahre zu verkürzen.

Der für die Verkürzung der Privatinsolvenz auf drei Jahre notwendige Betrag errechnet sich wie folgt: Sie multiplizieren die ursprüngliche Schuldensumme mit 0,35. Hinzu addieren Sie die Kosten des Insolvenzverfahrens. Die Kosten des Verfahrens sind jedoch je nach Umfang des Falles unterschiedlich. Mit unserem Insolvenzrechner können Sie den Rückzahlungsbetrag berechnen, der für eine Verkürzung auf drei Jahre notwendig ist.

3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

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Bilanz der Insolvenzrechtsreform

Laut eines Berichts von Spiegel Online haben rund 50.000 Menschen zwischen Juli und Dezember 2014 ein Privatinsolvenzverfahren begonnen. Alle diese Personen befanden sich Anfang 2018 seit über drei Jahren im Insolvenzverfahren und hatten daher die Möglichkeit, bei Rückzahlung von 35% der Schulden vorzeitig das Verfahren zu beenden. Dies gelang bis dato 4111 Menschen, was einer Quote von etwa 8% entspricht.

Verkürzung auf 3 Jahre für viele Schuldner nicht möglich gewesen

Der Betrag, der für die Verkürzung des Insolvenzverfahrens notwendig ist, konnte bisher von vielen Schuldnern nicht aufgebracht werden. Grund dafür ist, dass Schulden, die beispielsweise aus dem Kauf einer Immobilie oder einer gescheiterten Selbstständigkeit stammen, oft relativ hoch sind. Betragen die Schulden etwa 100.000 Euro, so liegt der Rückzahlbetrag bei 35.000 Euro plus Verfahrenskosten. Die Person muss also über 1000 Euro monatlich zurückzahlen, was nur den Wenigsten möglich ist. Für diese Personen wäre daher nach unserer Auffassung ein geringerer Prozentsatz notwendig. Bei 10.000 Euro Schulden reicht dagegen bereits eine monatliche Rate von rund 125 Euro im Monat aus, um die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen. Nicht zuletzt wegen dieser Bilanz hat sich der Gesetzgeber mittlerweile für eine allgemeine Verfahrensdauer von 3 Jahren entschieden.

Voraussetzungen der Verkürzung auf 5 Jahre

Ein größerer Teil der Altschuldner wird jedoch von der Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre profitieren können. Statt ursprünglich nach 6 Jahren kann der schuldenfreie Neustart auch für diese schon früher – nämlich bereits nach 5 Jahren erfolgen, wenn die Verfahrenskosten durch die Rückzahlung gedeckt werden. Selbst für Menschen mit hohen Schulden oder bei denen aufgrund von Unterhaltspflichten nur ein geringer Teil des Einkommens pfändbar ist, ist dieses Ziel erreichbar. Eine monatliche Rückzahlung von 25 € bis 35 € sollte hierfür ausreichend sein. Wie hoch Ihr monatlich pfändbarer Betrag bei einer Privatinsolvenz ist, hängt vom monatlichen Einkommen sowie von der Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten ab. Das pfändbare Einkommen kann mithilfe unseres einfachen Pfändungsrechners oder der Pfändungstabelle 2018 ermittelt werden.

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20 Kommentare
  1. J. H. .
    says:

    Guten Tag,
    Ich befinde mich seit dem 30.08.2017 in einer PI. Am 14.08.2020 (also nach 3 Jahren) zahlte ich die 35 % und die Verfahrenskosten. Bis heute habe ich noch keinen Beschluss erhalten, dass die Insolvenz beendet ist. Gestern bekam ich einen Brief von der Anwaltskanzlei dass ich von März 2020 bis heute meine Einkommensnachweise einreichen soll. Jetzt erst ist mir aufgefallen, dass ich noch keinen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht gestellt habe. Kann ich das jetzt noch nachträglich machen oder hab ich jetzt die ganze Insolvenz umsonst durchgemacht? Und was passiert mit dem Geld das ich schon an den IV gezahlt habe?

    Mit freundlichen Grüßen,
    J.H.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      es handelt sich um einen ungewöhnlichen Umstand. Tatsächlich könnte die Restschuldbefreiung in Ferne gerückt zu sein. Eine abschließende Antwort kann ich daher nur nach Prüfung des Einzelfalles unter Würdigung aller Tatsachen geben. Sie haben die Möglichkeit mit uns einen Termin zur Beratung zu vereinbaren: Telefonisch sind wir unter 0221 6777 00 55 und per E-Mail über info@anwalt-kg.de erreichbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Marcus
    says:

    Ich bin in der Regelinsolvenz gewesen hatte am 22.01.2018 meine Restschuldbefreiung erhalten rechne ich richtig das der Stichtag dann auch der 22.01.2021 ist oder ist das dann der 22.01.2022 ? LG Marcus

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      danke für Ihre Frage, die ich so nicht beantworten kann, da mir nicht klar wird, worauf sich der “Stichtag” beziehen soll. Vielleicht könnten Sie Ihre Frage nochmal mit ein paar weiteren Informationen unterfüttern, indem Sie mitteilen, wofür es auf einen “Stichtag” ankäme.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Helene
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    seit der Eröffnung des Verfahrens sind 17 Monate vergangen. In dieser Zeit wurden bereits die Verfahrenskosten und zusätzlich die Mindestquote von 35% der Gesamtforderungssumme bezahlt. Das Verfahren wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Besteht zum jetzigen Zeitpunkt bereits die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung?

    Oder muss ich den kompletten Forderungsbetrag bezahlen, da die 3-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist?
    Bei der Schlussverteilung (Gerichtsbeschluss) wurden nur Zahlungen bis August 2020 berücksichtigt und die Gesamtschulden wären im Mai 2021 komplett getilgt.

    Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
    H.K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      nein, die Restschuldbefreiung wird erst nach 3 Jahren erfolgen, wenn die Verfahrenskosten und 35 Prozent der angemeldeten Schulden getilgt sind. Eine frühere Restschuldbefreiung kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn alle Schulden getilgt sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Helene
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    die Verfahrenskosten wurden vom Gericht auf einen bestimmten Betrag festgesetzt. Die gesamten Verfahrenskosten und zusätzlich 35% der Gesamtschuldensumme, wurden bereits von mir getilgt. Laut letztem Gerichtsbeschluss soll das Verfahren im Dezember 2020 beendet werden. Der Schlussverteilung wurde zugestimmt und es wurden keine Rechtsmittel dagegen eingelegt.

    Besteht hier die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist?

    Mir wurde mittgeteilt, dass alle, nach dem letzten Gerichtstermin beim Insolvenzverwalter eingehenden Zahlungen, zum Überschuss gehören. Was bedeutet das genau?

    Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
    H.K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      “Überschuss” meint im Sinne von § 199 InsO, dass überschüssiges Vermögen abgeschöpft wurde, da die Forderungen der Gläubiger bereits vollständig getilgt sind. (Es braucht ja nicht mehr bezahlt werden, wenn alle Kosten und Schulden beglichen sind.) Insofern könnte es sein, dass Sie bereits alle Insolvenzforderungen bezahlt haben und damit bräuchte es der 3-Jahres-Frist-Regelung mit der vorzeitigen Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht mehr. Denn dann endet das gesamte Verfahren, da alle Schulden bezahlt worden sind. Sie sollten daher beantragen, dass das Verfahren beendet wird und die sofortige Restschuldbefreiung zu erteilen ist (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO). Sollten nicht alle Verbindlichkeiten bezahlt sein, aber zumindest 35 % hiervor, dann können Sie den von Ihnen angesprochenen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Dagmar S.
    says:

    Ich werde zum 31.07.21 die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erreichen. Mein insolvenzverwalter hat mir auf Anfrage nach einer Aufstellung über die bisher geleisteten Zahlungen mitgeteilt dass er sich bei mir meldet wenn zum Stichtag 31.07. die Voraussetzungen vorliegen. Soweit ich weiß sollte man den Antrag ca. 6 Monate vor Ablauf der 3 Jahre stellen. Für die Antragstellung bei Gericht muss ich doch vom insolvenzverwalter eine Bescheinigung über die bisher geleisteten Zahlungen einreichen oder sehe ich das falsch? Ausserdem weiß ich nicht wie ich den Antrag stellen soll. Gibt es dafür ein Formular?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      Sie sprechen einen neuralgischen Punkt im Insolvenzverfahren an. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch eines Schuldners auf Auskunft dessen, was bisher die Insolvenzmasse ist. Der BGH empfiehlt, den Verkürzungsantrag rechtzeitig zu stellen und dabei dann nochmal die Auskunft bei Insolvenzverwalter einzuholen. Falls dieser dann “nicht mitspielt”, kann das Gericht durch Hinweise und Nachbesserungsauflagen auf den gestellten Antrag einwirken. Bei Antragstellung müssen dem Gericht die Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen der vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllen. Dies geschieht z.B., indem eigene Aufzeichnungen eingereicht werden und auf die bisherigen Berichte des Insolvenzverwalters verwiesen wird. Der Antrag braucht nicht 6 Monate vor Ablauf der 3 Jahre gestellt zu werden. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine Antragsfrist vor.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Sonja
    says:

    Im März 2018 habe ich meine insolvenz beantragt. Heute hatte ich Post im Briefkasten mit dem vermerk über das Ergebnis der schlussrechnung. Es wurden keine Einwendungen erhoben und kein versagungsantrag gestellt. Was bedeutet das jetzt genau bin ich jetzt durch mit der Insolvenz

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      Sie sind nun (fast) am Ende des Insolvenzverfahrens. Wenn das Insolvenzverfahren das tatsächliche Ende nimmt, werden Sie hierüber vom Insolvenzgericht informiert. Wenn Sie die Restschuldbefreiung beantragt haben, schließt sich danach die Wohlverhaltensperiode an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanawalt für Insolvenzrecht

  7. Stefan
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich bin seit dem 03.02.17 in der Insolvenz (Selbständigkeit wurde schriftl. freigegeben).
    Nun möchte ich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Ich werde die 35% der Schuldsumme sowie die Verfahrenskosten in den nächsten Tagen überweisen. Mein Bruder würde mir das Geld geben. Wie sicher ist es dann, dass ich danach dann auch wirklich die Restschuldbefreiung bekomme?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn die 35 % zzgl. Kosten erreicht sind, ist die Verkürzung auf drei Jahre sicher – sie muss gewährt werden, sofern keine Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Aber die Berechnung der notwendigen Summe ist schwierig. Die Verfahrenskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters hängen von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Wenn Sie nun Drittmittel in die Insolvenzmasse einzahlen, erhöhen sich wiederum diese Kosten ebenfalls. Zudem hängt die Insolvenzverwaltervergütung auch noch vom Verfahrensstadium ab – In der Wohlverhaltensphase ist sie geringer, als vorher.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
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  8. Simon M.
    says:

    Guten Tag,
    am 28.04.2017 bekam ich den Beschluss zum Insolvenzverfahren demnach sind die 36 Monate am 28.04.2020 rum, es ist anzunehmen das ich die 35% meiner Gesamtschulden zurück gezahlt habe da der Großteil dieser Summe schon abgezahlt ist.

    Frage : Gibt es eine Frist der Antragstellung beim zuständigen Gericht für eine Verkürzung des Insolvenzverfahren die eingehalten werden muss?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Maith,

      die Summe muss bis zum von Ihnen genannten Stichtag gezahlt sein. Beachten Sie, dass nicht nur die 35 % gezahlt sein müssen, sondern auch die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. Deren Höhe genau zu berechnen ist im Einzelfall schwierig.
      Der Antrag auf Verkürzung kann auch später noch gestellt werden. Idealerweise stellt man ihn bereits ca. 4-6 Wochen vor Ablauf der Frist, wenn es eindeutig ist, dass die Summe gezahlt sein wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Fabian
    says:

    Guten Tag Herr Ghendler.

    Ab welchen Tag beginnen denn genau die 3 Jahre? Mit dem Datum des Beschlusses für die Privatinsolvenz vom Amtsgericht?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ja genau, es gilt das Datum des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts. Dieser wird schriftlich zugestellt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Metin
    says:

    Hallo,
    ich habe eine vorzeitige Restschuldbefreing nach 3 Jahren erreicht.
    Die 3 Jahre waren am 22.04.2019, jedoch hat es bis zum September gedauert, das das Gericht mir die Endgültige RSB per post zukommen hat lassen.
    Der Schlusstermin war der 29.07.2019
    Meine frage: habe ich ein anrecht darauf, das mir das Geld was gepfändet wurde zwischen April und September zurückzuforfern vom Insolvenzverwalter??

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      da es die Verkürzung der Insolvenz noch nicht sehr lange gibt, ist dies ein häufiger Streitpunkt. Doch eigentlich ist die Lage eindeutig, Ihnen steht taggenau mit Ablauf der drei Jahre wieder Ihr volles Einkommen zu. Die seitdem gepfändeten Beträge muss der Insolvenzverwalter zurückerstatten. Dies ergibt sich meiner Ansicht nach aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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