Spanische Insolvenz – Ablauf und Dauer
Das spanische Konkursrecht soll sowohl Privatpersonen als auch Selbstständigen offen stehen. Der Ablauf des Verfahrens unterscheidet sich dabei kaum. Vielmehr will der Gesetzgeber dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, eine Sanierung zu realisieren, um im Anschluss daran wieder am Wirtschaftsleben teilhaben zu können.
1. Die Vorbereitung bis zur Antragseinreichung
Um das spanische Insolvenzrecht in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Lebensmittelpunkt des Schuldners, der sog. „COMI“ (Center of Main Interest), zum Zeitpunkt der Antragstellung in Spanien befinden. Wird der Lebensmittelpunkt des Schuldners nur zum Schein nach Spanien verlagert, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Antragstellung nicht vor. Es können in diesem Zusammenhang die auch für englische Verfahren geltenden Problematiken auftreten. Insbesondere ist in solchen Konstellationen eine nachträgliche Annullierung des Verfahrens möglich. Sollten die deutschen Gerichte von einer rechtswidrigen Restschuldbefreiung Kenntnis erlangen, können sie die Anerkennung einer solchen in Deutschland verweigern. Die Errichtung eines COMI dauert erfahrungsgemäß zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Der spanische Gesetzgeber fordert zudem einen Mindestaufenthalt von drei Monaten vor der eigentlichen Antragstellung. Schuldner müssen daher im schlimmsten Falle mit einer Vorbereitungszeit von 15 Monaten rechnen.
2. Das Verfahren
Nach der Einreichung des schriftlichen Insolvenzantrages beim zuständigen Gericht beginnt das spanische Insolvenzeröffnungsverfahren. Dieses dient insbesondere der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Daneben besteht die Notwendigkeit, die „Schuldfrage“ der Insolvenz zu klären. Kommt das spanische Gericht – anhand eines festen Kataloges von beanstandungswerten Verhaltensweisen – zum Entschluss, es handle sich um eine schuldhafte Insolvenz, so hat dies negative Auswirkungen auf den Verlauf des Verfahrens. Der Schuldner droht neben einer strafrechtlichen Verfolgung in Spanien die Versagung der Restschuldbefreiung.
Wie auch in Deutschland wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Vermögen des Schuldners sichtet und als Mittelsmann zwischen Gericht, Gläubigern und dem Insolvenzschuldner agiert. Das Insolvenzverfahren wird sodann mittels gerichtlichen Beschlusses eröffnet. Die Gläubiger erhalten die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden. Alle Forderungen werden dabei nach Priorität geordnet und in dieser Reihenfolge befriedigt. Dies erfolgt bei vermögenslosen Schuldnern oder bei der Liquidation einer Unternehmung innerhalb der zwölfmonatigen Verfahrenslaufzeit. Alternativ sieht das spanische Recht auch die Möglichkeit eines Vergleichs vor. Auf diesem Wege können maximal 50% der Schulden erlassen werden. Die Laufzeit darf nicht länger als fünf Jahre in Anspruch nehmen.
3. Die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Am Ende des Verfahrens wird dem Schuldner durch richterlichen Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt. Anders als die deutsche Restschuldbefreiung umfasst die spanische Restschuldbefreiung keine rückständigen Unterhaltsforderungen.
Im starken Kontrast zum deutschen Insolvenzrecht stehen auch die Befugnisse des Gerichts sowie des Insolvenzverwalters in Spanien. So ist es durchaus denkbar, dass die Korrespondenz des Schuldners eingesehen, eine Hausdurchsuchung anberaumt oder der Schuldner unter Hausarrest gestellt wird. Zwar müssen alle Maßnahmen immer zur Realisierung der Gläubigerinteressen unbedingt notwendig sein, doch gehen diese in jedem Falle weit über die in Deutschland zur Verfügung stehenden Instrumente hinaus.
Sofern die Restschuldbefreiung rechtmäßig erteilt wurde, muss diese im Rahmen eines Anerkenntnisses in Deutschland bestätigt werden. Unterbliebe dies, würde die Restschuldbefreiung ihre Wirkung lediglich in Spanien entfalten. Es bedarf in der Folge einer beglaubigten Übersetzung. Daneben muss der Schuldner unbedingt die fünfjährige Frist im Auge behalten. Sollte er innerhalb dieser Frist neue Schulden anhäufen, leben die alten Verbindlichkeiten erneut auf. Die Insolvenz wäre gescheitert – sowohl in Spanien, als auch in Deutschland.