Verfahren der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre verkürzt

  • Gesetzestext markiert bei § 11 InsO
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    Bundestag beschließt Schuldenfreiheit nach drei Jahren für alle

    Die Dauer einer Privatinsolvenz in Deutschland betrug bisher generell sechs Jahre, mit bestimmten Verkürzungsmöglichkeiten. Diese lange Zeit hielt viele Betroffene davon ab, Privatinsolvenz zu beantragen. Der Bundestag hat nun einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zugestimmt, der eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre beinhaltet.

    In seiner Sitzung vom 17.12.2020 beschloss der Bundestag diese Änderung mit Wirkung für den 1. Oktober 2020.

    Inhalt der Gesetzesänderung ist es, dass Privatpersonen in Deutschland alle ihre Schulden bereits nach drei Jahren verlieren und ein neues, schuldenfreies Leben beginnen können. Die Verkürzung auf drei Jahre macht die Insolvenz für viele Personen zur besten Möglichkeit, sich der Schulden sicher zu entledigen.

    Zwar gibt es auch für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, bereits die Möglichkeit, die Schuldenfreiheit schon nach drei Jahren zu erreichen. Hierfür müssen jedoch insgesamt etwa 50 % der Schulden zurückgezahlt werden (35 % der Schulden plus Gerichtskosten plus Kosten des Insolvenzverwalters). Diesen hohen Rückzahlbetrag konnten bislang nur sehr wenige Schuldner innerhalb der drei Jahre aufbringen. Aufgrund dieser Tatsache fordert unsere Kanzlei bereits seit längerem, dass die Restschuldbefreiung einheitlich nach drei Jahren eintreten muss. Dieser Forderung hat sich die EU angeschlossen und die Bundesregierung hat sie zügig umgesetzt.

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    Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland

    Bild von einer europäischen Flagge vor grauen Wolken

    Für die Gesetzgebung der EU sind das Parlament, der Rat sowie die Kommission zuständig.

    Die zuständigen Organe der EU für die europäische Gesetzgebung sind das Parlament, der Rat und die Kommission. Rat und Parlament haben auf Vorschlag der Kommission am 20.06.2019 (Inkrafttreten am 16.07.2019) die EU-Richtlinie Restrukturierung und Insolvenz (EU 2019/1023) erlassen. Darin wurde beschlossen, dass die Entschuldung unternehmerisch tätiger Personen innerhalb von drei Jahren erfolgen soll. Dies würde grundsätzlich nur die Regelinsolvenz betreffen. Für Verbraucherinsolvenzen hat die EU hingegen lediglich eine gleichlaufende Empfehlung ausgesprochen, deren Umsetzung in das Belieben der Mitgliedsstaaten fiel. Deutschland hat beschlossen, dass die Verkürzung auch für die Privatinsolvenz gelten soll.

    Die EU selbst kann keine Gesetze mit Wirkung für die einzelnen Mitgliedsländer beschließen, deshalb muss danach jeder Staat selbst sein Gesetz entsprechend der EU-Richtlinie ändern. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung hat jeder Staat einen gewissen Spielraum, nichtsdestotrotz ist er an die Mindeststandards der Richtlinie gebunden. Aufgrund der Verbraucherfreundlichkeit der EU spricht also nichts dagegen, die Regelung auch auf Privatpersonen auszuweiten. Für die Umsetzung hätten die Staaten zwei Jahre -also bis zum 17. Juli 2021- Zeit. Die Umsetzungsfrist kann danach noch einmalig um ein Jahr verlängert werden.

    Ursprünglich wollte Deutschland sich bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt, dem 17.07.2022, Zeit lassen. Doch weil durch die Corona-Pandemie viele Personen ohne eigenes Verschulden in finanzielle Probleme geraten sind, tritt die Reform bereits früher in Kraft.

    Für wen gilt das neue Insolvenzrecht?

    Mittlerweile ist klar, wie das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ausgestaltet ist. Die verkürzte Verfahrensdauer von drei Jahren wird künftig auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten. Sie greift rückwirkend für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren. Auch bereits eröffnete Verfahren werden zumindest ansatzweise von der Verkürzung profitieren. Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, greift eine Übergangsregelung. Diese werden um jeweils so viele Monate verkürzt, wie seit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden EU-Richtlinie am 16.07.2019 bis zur Antragstellung vergangen sind.

    Neben der Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre umfasst die Reform des Insolvenzrechts ab Oktober 2020 noch weitere Änderungen:

    • Einführung einer neuen Obliegenheit: Während des Insolvenzverfahrens dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen werden.
    • Schenkungen müssen in der Wohlverhaltensphase zur Hälfte herausgegeben werden, Gewinne aus Spielen, Lotto etc. müssen ganz herausgegeben werden (mehr hierzu enthalten unsere Artikel: Die neue Herausgabeobliegenheit und Geschenk, Gewinn und Erbe in der Insolvenz)
    • Insolvenzbedingte Berufsverbote treten nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft (Näheres hierzu im Artikel: Berufsverbot im Insolvenzverfahren?)
    • Die Sperrfrist nach neuem Insolvenzrecht erteilter Restschuldbefreiung wird auf 11 Jahre verlängert.
    • Bei einem erneuten Insolvenzverfahren beträgt die Frist zur Erteilung der Restschuldbefreiung 5 Jahre.

    Diese Änderungen haben wir in unserem Artikel zur Reform der Insolvenz zusammengefasst.

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    Errechnung der Verfahrensdauer in der Übergangszeit

    Die Übergangsregelung sieht vor, dass alle Restschuldbefreiungsverfahren die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden zwar weiterhin der ursprünglichen Verfahrensdauer unterliegen, allerdings pro abgelaufenem vollen Monat seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.07.2019 um einen Monat verkürzt werden.

    Zur Veranschaulichung ein Rechenbeispiel: Ist die Insolvenz am 30. September 2020 beantragt worden, sind seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 17 Monate vergangen. Diese sind von der ursprünglichen Verfahrensdauer von 6 Jahren abzuziehen. Das Verfahren beträgt dann insgesamt vier Jahre und zehn Monate. Es endet am 30.07.2025.

    Für Verfahren die hingegen am 01.10.2020 beantragt wurden beträgt die Dauer nach der Neuregelung drei Jahre. Die Restschuldbefreiung wird dann also bereits am 01.10.2023 erteilt. Damit hat sich der Gesetzgeber gegen die sukzessive Einführung der Verfahrensverkürzung entschieden.

    Kann man die Insolvenz noch weiter verkürzen?

    Trotz der beschlossenen Verfahrensverkürzung verbleibt den Insolvenzschuldnern nach wie vor die Möglichkeit, eine weitere Verkürzung herbeizuführen, indem zumindest ein Teil der Schulden zurückgezahlt wird. Dies ist insbesondere für Insolvenzschuldner interessant, die unter die Übergangsregelung fallen. Aber auch für die neuen Insolvenzschuldner ist eine weitere Verkürzung auf bis zu ein Jahr möglich – wenn diese ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anbieten, dem alle Gläubiger zustimmen. Alternativ kann man einen Insolvenzplan erstellen lassen – dieser wird auch wirksam, wenn nicht alle Gläubiger zustimmen.

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    89 Kommentare
    1. Adi
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      bin seit Juni 2020 in der Insolvenz. Die Steuererklärung für 2019 und 2020 würden schon gemacht und wahrscheinlich werde ich etwas zurück kriegen. Was passiert mit diesen Guthaben?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        in der Regel fließen Rückzahlungen im Insolvenzverfahren in die Insolvenzmasse.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Bastian
      says:

      Guten Tag,

      wie wird der Begriff ‘Beantragung’ definiert? Ist die Beantragung der PI = der Eröffnungsbeschluss vom Gericht?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        “Beantragung” ist der Vorgang der Antragstellung. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren anstreben, fragt das Insolvenzgericht nicht, ob Sie ein Insolvenzverfahren eröffnen möchten. Vielmehr fragen Sie das Insolvenzgericht, ob es ein Insolvenzverfahren eröffnet. Diese “Frage” ist der Antrag und das Stellen des Antrags ist die Beantragung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Semi T.
      says:

      Hallo habe 2017 Insolvenz beantragt .Wann bin ich schuldenfrei und kann ich von diese 3 Jahre Verkürzung profitieren m.f g

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Ratsuchender,

        leider profitieren Sie nicht von der Verkürzung auf drei Jahre, hiervon können nur neue Verfahren profitieren.
        Ihr Verfahren endet nach sechs Jahren (2023) oder nach fünf Jahren, wenn die Verfahrenskosten bis dahin bezahlt sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Erik M.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. V. Ghendler,
      ab 1.10.2020 gibt es ja diese Verkürzung auf 3 Jahre. Mit Antrag im März 2020 fällt man ja in die Übergangsregelung ( 5 Jahre und 4 Monate ) . Was ist denn wenn die Verfahrenskosten selber getragen wurden ?
      Verkürzt sich das auf 4,4 Jahre oder ist das in der Übergangsregelung nicht mehr möglich mit der Verkürzung?

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        die Übergangsregelung soll nur vorteilhaft für den Insolvenzschuldner sein. Daher können Sie weiterhin von der genannten Verkürzungsregelung nach dem für Sie maßgeblichen Recht profitieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Alexandra S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. V. Ghendler,

      wurde die Verkürzung der der Restschuldbefreiung tatsächlich an die in Ihrem Artikel genannten Voraussetzungen geknüpft? Ich dachte die Voraussetzung z.B. “35 % der Schuldensumme aufzubringen” wurde im Nachhinein doch nicht umgesetzt?

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexandra Schüttler

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        danke für Ihre Frage. Ich hoffe, in dem Artikel ist verständlich dargelegt, dass diese Voraussetzung nur für Verfahren gilt, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden.
        Für alle seitdem beantragten Verfahren gilt eine Dauer von drei Jahren unabhängig von jeder Schuldenrückzahlung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Halil
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe am 25.02.21 die Insolvenz beantragt und auch den Bescheid vom Amtsgericht bekommen. Die Restschuldbefreiung wurde auch genehmigt. Meine Frage jetzt. Ich habe 3 Kinder und war sogar in der Vergangenheit Obdachlos. Dadurch sind Unterhaltsrückstände zustande gekommen die auf mehreren tausend euros sich befinden. Ich zahle seit 3 Jahren wieder regelmäßig nur wiess ich nicht wie es aussieht wenn die Insolvenz vorbei ist. Bleiben die Rückstände die ich nicht zahlen kann oder werden die auch berücksichtigt in der Insolvenz???

      Mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        Unterhaltsschulden bleiben auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Eckes
      says:

      Ich bin seit August 2019 in der Insolvenz und somit müsste ich ja die 5 bzw 6 Jahre abwarten, da ich die verkürzte finanziell nicht schaffe. Gibt es nicht die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen, sodass ich auch nach 3 Jahren schuldenfrei wäre? Es ist ja unfair denjenigen wie mir gegenüber, wenn man vorher Insolvenz angemeldet hat aber länger in der Insolvenz ist wie andere die in den Genuss der neuen Regelung kommen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        ich verstehe Ihren Unmut. Es gibt keine Möglichkeit dagegen rechtlich vorzugehen, da es sich um eine gesetzgeberische Wertung handelt, die nach aktuellem Stand keine rechtlich erhebliche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Bergau
      says:

      Guten Abend

      Ich bin seit Februar 2021 in der Insolvenz. Der I. Verwalter hat mir geschrieben was gepfändet werden soll von meiner Rente. Darf ich jetzt aus dem restlichen Geld was mir bleibt etwas anssparen oder wird es mir genommen, wenn was übrig bleibt im Monat? Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        während des Insolvenzverfahrens kann angespartes Vermögen gepfändet werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 32 InsO.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Heiko
      says:

      Sehr geehrter Herr RA Ghendler,
      im Jahr 2014 wurde ein Regelinsolvenzverfahren über mein Vermögen als Selbstständiger eröffnet.
      Im Jahr 2020 wandte der Insolvenzverwalter ein, das die beantragte und noch nicht abschließend bewilligte Verfahrenskostenstundung aufzuheben sei. Wegen vermeintlicher Verletztung der Obliegenheitspflicht wurde dem stattgegeben, das Verfahren wurde Mangels Masse nach §207 im Jahre 2020 eingestellt. Kann ich nun das neue Gesetz mit der verkürzten Laufzeit (ohne die übliche Sperrfrist) nutzen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        grundsätzlich gilt nach der Versagung der Restschuldbefreiung eine Wartezeit von drei Jahren (§ 287a Inso).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Ralf
      says:

      Hallo,

      Früher war ja die Insolvenz 5-6 Jahre und 3 Jahre Schufa.

      Jetzt ist die Insolvenz 3 Jahre.

      Jetzt meine Frage wieviel Jahre steht man in der Schufa, bei 3 Jahre Insolvenz?

      Mfg
      Ralf

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        grundsätzlich verhält es sich weiterhin so, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung für 3 Jahre in der SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien gespeichert bleibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Kenan
      says:

      Hallo, habe eine frage, ich habe 2014 insolvenz beantragt und 2020 habe Restschuldbefreiung Titel erhalten.Aber 2014 waren meiner Kinder( Zwilinge) 15 hare alt und als ich Restsculdbefreiungs titel erhalten habe meiner Kinder waren 19 jagre alt.d.h.ich habe noch ab 2014 weiterhin an meiner kinder Unt.schulden angeheuft.was jann ich tun? Weil ich EU Rente bin kann ich nicht UH zahlen und habe ich keine kontakt mit meiner kinder, ob die studueren oder arbeiten. Was können Sie mir raten? Bitte helden Sie zur mir.Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        falls das Einkommen nicht ausreichend ist, um den Unterhalt zu bezahlen, sollte man den Unterhaltstitel entsprechend anpassen lassen. Nur so kann man verhindern, dass sich Unterhaltsschulden anhäufen. Dies ist auch jetzt noch möglich, wenn auch nicht rückwirkend.
        Leider kommt für die aufgelaufenen Unterhaltsschulden nur eine Ratenzahlung in Betracht, da ein erneuter Insolvenzantrag vorerst nicht möglich ist und zudem fraglich ist, ob die Unterhaltsschulden von der Restschuldbefreiung umfasst sein werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. F.  G.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mein privates Insolvenzverfahren wurde am 18.01.2018 eröffnet. Kann ich auch von dem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung Gebrauch machen? Wenn ja, wie? Mir wird seit der Insolvenzeröffnung jeden Monat der pfändbare Anteil an den Treuhänder abgetreten. Es kann doch nicht sein das ältere Insolvenzen nach altem Gesetzstand behandelt werden in dieser Corona Zeit, während auch mich die Kurzarbeit trifft und noch weniger freies Geld zur Verfügung bleibt!? Mein Verfahrensende wäre nach 6 Jahren also im Januar 2024.
      In einem solchen Fall gilt doch keine Gleichbehandlung mehr und es bahnt sich viel mehr eine Ungleichbehandlung an welche Neue Insolvenzen vielmehr interessant machen als das der eigentliche Sinn darin bestand, nach 6 Jahren mit sehr wenig leben zu müssen um aus den Schulden heraus zu kommen!

      Mit freundlichen Grüßen
      F. G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dieser Ärger über die Ungleichbehandlung ist verständlich. Leider betrifft die Reform keine Insolvenzen, die vor Dezember 2019 beantragt worden sind.
        Die Begründung lautet, dass in diesem Fall die Gläubiger einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der pfändbare Betrag nach altem Recht ausgezahlt wird und eine nachträgliche Verkürzung eine Enteignung darstellen würde. Auch ich halte diese Begründung für wenig überzeugend.

        Immerhin auch wenn dies ein schwacher Trost sein dürfte haben Sie laut Ihrer Angaben die Möglichkeit, die Insolvenz auf fünf Jahre zu verkürzen und wären somit 2023 mit der Insolvenz durch, also früher als wenn Sie bis jetzt gewartet hätten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Erol
      says:

      Ich bin im Juli 2020 bankrott gegangen, aber das Gerichtsdokument wurde noch nicht bearbeitet, was für mich drei oder sechs Jahre gültig ist.Ich habe ungefähr 24 Schulden irgendwo über 50.000 Euro. Ich habe Dokumente eingereicht, aber sie werden noch bearbeitet und sind noch nicht vor Gericht freigegeben worden

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. In Ihrem Fall greift die hier erklärte Übergangsregelung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Thomas M.
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe Ende 2012 eine Restschuldbefreiung erlangt. Nun bin ich wieder verschuldet. Ich habe einen Bereinigungsplan über eine Rechtsanwaltskanzlei gemacht und die Summe konnte halbiert werden. Ich zahle auch jeden Monat pünktlich meine Raten. Laut dem neuen Gesetz müssen jetzt 11 Jahre zwischen Restschuldbefreiung und neuem Insolvenzantrag liegen. Gilt dies auch bei einem Aussergerichtlichen Bereinigungsplan, oder kann ich einen erneuten Insolvenzantrag früher stellen oder eine verkürzte Laufzeit haben?

      Mit freundlichen Grüsse

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Zunächst einmal gilt die verlängerte Frist von elf Jahren nur für Verfahren nach neuem Recht, also nur für Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt und gemäß der neuen Regel bereits nach drei Jahren abgeschlossen worden sind. Für Sie gilt also weiterhin die Frist von zehn Jahren. (Artikel 103k Abs. 3 EGInsO)

        Ein zwischenzeitlich geschlossener außergerichtlicher Vergleich führt nicht dazu, dass die Frist von vorne anfängt sondern hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Frist.

        Für weitere Informationen fordern Sie gerne eine kostenlose Erstberatung zur Privatinsolvenz unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Oliver Z.
      says:

      Hallo.
      Meine Mutter hat den Termin zur Befriedigungsquote von 35% um 12 Tage verpasst.
      Gibt es hier noch eine Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung?

      Vielen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        diese Möglichkeit ist zwingend daran geknüpft, dass die Befriedigungsquote vor Ablauf von drei Jahren seit der Abtretung erzielt worden ist. Daher ist eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach der drei-Jahres-Regelung grundsätzlich nicht mehr möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Manuela S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      gilt die Restschuldbefreiung für die Reform bei Privatinsolvenz auch für Schulden die man beim Zoll aufgrund nicht bezahlter Krankenkassenbeiträge hat?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        ja, auch Schulden bei der Krankenkasse sind in der Regel von der Restschuldbefreiung umfasst.
        Gerne stellen wir im Rahmen einer Beratung im Vorfeld der Insolvenz für Sie sicher, dass durch die Privatinsolvenz eine umfassende Entschuldung erfolgt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Katrin F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      meine Insolvenz ist nach 5 Jahren am 2.3.2020 abgelaufen. Nun steht diese ja insgesamt 3 Jahre in der Schufa. Ist es nach Verabschiedung des neuen Gesetzes auch möglich, dass dieser Eintrag früher gelöscht wird? Vielen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau F.,

        mir ist nicht ganz klar, welches “neue Gesetz” Sie meinen, also ob Sie auf die DSGVO anspielen oder auf die mögliche Reform im Insolvenzrecht (die noch nicht gänzlich abgeschlossen ist). Wir haben in unserem Beitrag SCHUFA Eintrag in schon 6 Monaten gelöscht dargelegt, wann die 3 Jahresfrist kürzer ausfällt. Falls Sie nach der Lektüre des Beitrags noch Fragen zu dem Thema haben, können Sie diese gerne unter dem Beitrag stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Dennis
      says:

      Guten Tag,wie es aussieht geht man davon aus das die Anträge ab 1.oktober 2020 nicht rückwirkend berücksichtigt werden für das neue Gesetz-und zwar weil es leider immer noch nicht rechtskräftig geworden ist.
      Man geht vom 1.1.2021 aus.selbst dieses Datum ist mit Vorsicht zu genießen.
      Warum ist die Regierung so lahm?? Was soll man jetzt machen am besten?
      Was raten sie den Menschen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es hat an dem Gesetzwurf in Detailfragen harsche Kritik gegeben, sodass die Regierung eine Überarbeitung des Gesetzes veranlasste. Wann mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu rechnen ist, kann leider nicht gesagt werden. Ob sich bei Ihnen ein Warten lohnt oder nicht, kann nur nach eingehender Beratung gesagt werden. Sie haben die Möglichkeit, sich an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu wenden (0221 6777 00 55).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Marcel
      says:

      Hallo

      Habe im Mai 2020 u Insolvenz angemeldet. Profitiere ich auch von der neuen Regelung die an oktober gelten soll.

      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach der geplanten Tabelle würden Verfahren, bei denen der Antrag zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 gestellt wurde, auf fünf Jahre und drei Monate verkürzt. Verfahren, bei denen der Antrag zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 gestellt wurde, dauern noch einen Monat weniger.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Marina S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      Gilt ab heute jetzt die 3 Jahres Frist? Denn uns wurde gesagt, dass sich dies verschoben hat, da die Bundesregierung das Gesetz noch nicht geändert hat.
      MfG
      Frau Schweikowski

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        aktueller Stand ist, dass das Gesetz bald verabschiedet wird. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll dann rückwirkend ab dem 1. Oktober gelten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Marcus M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe gelesen das mit der Reform auch die Speicherfrist z.B. bei der Schufa auf 1 Jahr gekürzt werden soll.

      Ist Ihnen dort etwas bekannt ?

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        ja eine solche Diskussion gibt es, aber nur im Zusammenhang mit einem Eintrag über eine erteilte Restschuldbefreiung. Dies ist bislang aber nur eine Idee und noch keine Realität.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Max
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      sind Corona-Prämien des AG voll Pfändbar?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        jedenfalls kommt die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie in Betracht, wenn sie über den Arbeitgeber aufgrund des Soforthilfeprogramms der Bundesregierung ausgezahlt wird (vgl. hierzu AG Zeitz. Beschluss vom 10.8.2020). Dient die Bonuszahlung ausschließlich als Anerkennung der besonderen Verdienste des Arbeitnehmers – etwas weil er im pflegerischen Bereich tätig ist -, kann sie grundsätzlich unpfändbar sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Max
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      gibt es Anzeichen auf Verbesserungen für Schuldner die bereits in seit Mitte 2019 in der Privatinsolvenz sind, oder wird darüber gar nicht diskutiert?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die rückwirkende Verkürzung gilt erst für Verfahren ab Dezember 2019. Der von Ihnen genannte Zeitraum Mitte 2019 würde also vollständig nach altem Recht abgewickelt und erhält leider keine Erleichterungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Sven
      says:

      Müssen EU-Mitgliedsstaaten die bisher keine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung kennen wie z.B. Zypern diese Richtlinie auch umsetzen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich sieht die Richtlinie (EU) 2019/1023 nur eine Änderung im Bereich der Regelinsolvenz bzw. Unternehmensinsolvenz vor. Somit sind die Mitgliedsstaaten nicht gezwungen, auch bei Privatinsolvenzen Anpassungen vorzunehmen. Deutschland geht insoweit über die Umsetzung der Richtlinie hinaus.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Fragesteller
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus und sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      Können Sie mit absoluter Sicherheit sagen, dass Insolvenzanträge, die ab dem 1. Oktober gestellt werden, in die 3 Jahres Verfahren fallen?
      Ich habe nämlich bis jetzt unterschiedliche Meinungen dazu gehört und würde gerne Gewissheit haben. Soviel ich weiß, wurde ein Gesetzesentwurf beschlossen, aber ab wann tritt dieser in Kraft?

      Vielen Dank im voraus…

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da das Parlament dem Entwurf noch nicht zugestimmt hat, können wir keine Aussage mit absoluter Sicherheit treffen.
        Allerdings hat die Regierung die Mehrheit im Parlament, so dass eine Zustimmung sehr wahrscheinlich ist. Es könnten aber auch in letzter Sekunde noch Änderungen eingebracht werden.

        Wenn man heute mit der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens beginnt, wird es ohnehin bis kurz vor Oktober dauern, bis der Antrag gestellt werden kann. Bis dahin wird dann Klarheit herrschen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Andre T.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      seit Mai 2020 befinde ich mich im Privatinsolvenzverfahren. Aufgrund der Insolvenzreform, welche die Restschuldbefreiung auf 3 Jahre begrenzt würde ich aber nun auch gerne davon profitieren. Ist aus diesem Grund rückwirkend eine erneute Antragstellung zum 1. Oktober 2020 möglich?
      Sollte dies nicht möglich sein: Habe ich die Möglichkeit mein Insolvenzverfahren, welches aktuell ja 5 Jahre und 2 Monate dauert um ein Jahr zu verkürzen (wenn ich die Verfahrenskosten bezahlt habe) oder verkürzt es hier dann nur um 2 Monate?

      Ich freue mich auf Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Thoma,

        grundsätzlich könnte es möglich sein, den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen. So entschied beispielsweise der BGH (22.09.2016, Az.: IX ZB 50/15). Direkt im Anschluss könnte ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ohne Sperrfrist gestellt werden.
        Außerdem besteht die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Insolvenz ohne Sperrfrist zu stellen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden ist, weil zuvor die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wurde. (BGH, Az. IX ZB 92/16)
        Zur näheren Auskunft über diese Möglichkeit biete ich Ihnen gerne eine kostenlose Erstberatung bei unserer Kanzlei an. Rufen Sie uns dafür einfach unter 0221 – 6777 0055 an.

        Sollte dies nicht möglich sein, so bleibt leider nur die Verkürzung auf fünf Jahre nach altem Recht, so dass tatsächlich nur eine Verkürzung von zwei Monaten erreicht würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Friese
      says:

      Hallo, es wird hier immer von Bezahlung der Verfahrenskosten gesprochen , monatlich seit Eröffnung ( 08/19) behält mein IV ca. 400€ ein vom Arbeitgeber, wird das gleich verrechnet ? Oder kommt eine Extra Rechnung vom Gericht ? Es handelt sich um ein IN mit nur 6 Gläubigern < 70 T€

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das ist richtig, die Verfahrenskosten werden aus der Insolvenzmasse bezahlt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Christian H.
      says:

      Hallo,
      Ich bin seit 5/2019 in der Insolvenz, aufgrund des Neuen Insolvenz Gesetzes was 2022 in Kraft tritt, wann ist meine Insolvenz beendet ?. Wir unterhalten uns hier ob ich die ganze Zeit oder eine Verkürzte Zeit durchlaufen kann/muss.

      Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

      mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Hoppe,

        für Verfahren aus Mai 2019 gilt die rückwirkende Übergangsfrist leider noch nicht. Daher würde Ihr Verfahren im Regelfall sechs Jahre dauern, mit der Möglichkeit der Verkürzung auf fünf bzw. drei Jahre bei entsprechender Rückzahlung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Abc
      says:

      Hallo, ich bin seit fast 2 Jahren auf der Warteliste (Privat-Insolvenz)
      Habe ich noch die Möglichkeit auf die 3 Jahre verkürzung?
      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie die Warteliste der öffentlichen Schuldnerberatungen meinen, dann wurde Ihr Verfahren noch nicht eröffnet. Wenn Sie also noch bis Oktober abwarten, können Sie das dreijährige Verfahren in Anspruch nehmen.
        Wenn Sie nicht mehr länger warten möchten, kann auch unsere Kanzlei Sie dabei unterstützen, im Oktober das dreijährige Verfahren durchzuführen. Wir beginnen sofort mit den Vorbereitungen, so dass bei Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs der Antrag sofort nach Inkrafttreten der neuen Regelung gestellt werden kann. Gerne können Sie uns unter 0221 – 6777 0055 anrufen und eine kostenlose Erstberatung erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Traini
      says:

      Hallo,

      Meine Insolvenz ist gerade zu Ende und die Restschuldbefreiung erteilt.

      Aber einen Kredit bekomme ich nicht vor Januar 2024.
      Gibt es da eine neue Regelung in Zusammenhang mit dieser kommenden EU Richtlinie?

      Danke für Ihre Antwort im voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist es aufgrund des für drei Jahre fortbestehenden Schufa-Eintrags tatsächlich schwierig, einen Kredit zu erhalten. Die EU-Richtlinie ändert an den Löschfristen für den Schufa-Eintrag jedoch nichts.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Jabs M.
      says:

      Meine insolvenz wurde im nocember 2018 eeöffnet.ich hatte das ziel auf 5 jahre zukürzen.kann auch ich in irgendeiner weise von dem neuen gesetz profitieren.derzeit befinde ich mich in der wohlverhaltensphase.hab aber auch noch eine Pfändung der stadt auf meinem konto.wie verhält es sich auch damit.die stadt meinte ich müsse warten

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        nein, leider können Verfahren, die vor Juli 2020 eröffnet wurden, nicht davon profitieren. Die Verkürzung auf fünf Jahre bei Bezahlung der Verfahrenskosten steht Ihnen aber offen.

        Die Pfändung darf während des Insolvenzverfahrens nicht bedient werden. Nach erteilter Restschuldbefreiung können Sie die Stadt erneut bitten, die Pfändung aufzuheben. Kommt die Stadt dem nicht nach, bleibt Ihnen in der Regel nur eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Denise
      says:

      Hallo seit Mai 2019 läuft meine Insolvenz
      Kann, wie kann ich eine Restschuldbefreiung beantragen.

      Meine Gerichtskosten sind gestundet vom Amtsgericht, zu wann sind die Kosten fällig?
      Und wenn man die nicht mit einmal zahlen kann verfällt die Insolvenz?

      Wenn sie Zeit auf 3 Jahre verkürzt wird, warum können wir davon nicht ein wenig profitieren?
      Man weiß ja heute schon, das es kommen.
      Sehr schade

      Mit freundlichen Grüßen
      Denise

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der Antrag auf Restschuldbefreiung ist bereits mit dem Insolvenzanztrag zusammen einzureichen.
        Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn die Verfahrenskosten bezahlt sind.
        Wer vor Dezember 2019 den Insolvenzantrag gestellt hat, kann von der EU-Richtlinie leider nicht profitieren.

        Die Gerichtskosten sind nach Ende der Insolvenz fällig, allerdings wird das Gericht einer Ratenzahlung zustimmen oder die Stundung verlängern, wenn weiterhin nur ein geringes Einkommen vorhanden ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Unbekannt
      says:

      Hallo,

      vielen Dank für den ausführlichen Bericht. Wenn ich das richtig verstanden habe gilt folgendes. Ich bin Unternehmer, und zahlungsunfähig. Daher stelle ich einen Antrag auf Regelinsolvenz und durchlaufe das ganze dann bis ich 2025 die Restschuldbefreiung erhalte.

      Oder ich bin in der Lage die geforderten 35% der Verbindlichkeiten inkl. Gerichts- und Verfahrenskosten zu begleichen und komme dann 2023 in den Genuss der Restschuldbefreiung?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies ist korrekt. Ebenso besteht die Möglichkeit, nur die Verfahrenskosten zu bezahlen, die Dauer des Verfahrens würde dann 5 Jahre betragen.
        Für den Fall, dass eine Rückzahlung um die 35 % realistisch erscheint, wäre ein außergerichtlicher Vergleich vermutlich die empfehlenswertere Variante, da somit die Gebühren des Verfahrens vermieden werden könnten.
        Bis die Insolvenz aufgrund der EU-Richtlinie allgemein auf drei Jahre verkürzt wird, wird es noch etwas dauern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Merx
      says:

      Hallo,

      vielen Dank für den informativen Artikel und Hinweis.

      Ich habe gehört, dass, bedingt durch die Corona Pandemie, die angestrebte Insolvenzzeit von 3 Jahren bereits im laufenden Jahr (2020) anstatt 2022 angewendet werden soll.

      Stimmt dies und gibt es ggf. sogar schon weitere nähere Informationen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie haben Recht, die Richtlinie wird bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 umgesetzt. Wir werden unsere Artikel schnellstmöglich aktualisieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Manuela
      says:

      Guten Tag ,

      Mein Insolvenz wurde im April / Mai eröffnet , falle ich rückwirkend auch in die 3 Jahresfrist?

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        laut derzeitigem Stand sollen Sie zumindest nicht schlechter gestellt sein als jemand, der die Insolvenz zum Stichtag im Juli 2022 beantragt. Das bedeutet, das Insolvenzverfahren wäre für Sie im Juli 2025 beendet, sofern Sie nicht die Verkürzung auf fünf Jahre in Anspruch nehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Florian D.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus, sehr geehrter Herr Ghendler,

      in dem Konjunkturpaket, welches am 3.06.2020 entschieden wurde, ist unter Punkt 9 eine Insolvenz, für Privatpersonen, von 3 Jahren die Rede. Können Sie eventuell Informationen beschaffen, ab wann die Regelung gilt , welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen und ob Insolvenzen, die in der nahen Zukunft eröffnet werden, davon betroffen sein werden? Gerne würde ich da etwas in eIhrem Presseportal dazu lesen.

      Ich bedanke mich bei Ihnen.

      mit freundlichen Grüßen
      Florian D.

    37. Klaus
      says:

      Wurde mit der EU-Richtlinie auf andere Fristen angepasst, z.B. die zehnjährige Sperrfrist einer erneuten Privatinsolvenz nach bereits erfolgter Restschuldbefreiung?
      Hintergrund: Mir wurde im Oktober 2012 die Restschuldbefreiung erteilt, ich konnte mir danach wieder ein neues Leben aufbauen – erfolgreich. Aber durch Corona ist meinen bislang funktionierende Selbständigkeit zusammengebrochen, und ich stehe wieder vor einem Scherbenhaufen. Muss ich bis Ende 2022 warten, um einen neue Privatinsolvenz zu initiieren?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Angemessenheit der zehnjährigen Sperrfrist für ein weiteres Insolvenzverfahren wurde zwar in der Literatur und Rechtsprechung immer wieder diskutiert, aber sie besteht immer noch. Es gibt zwar Stimmen in der Rechtswissenschaft, die eine Aufweichung der Sperrfrist bei fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Schuldners (z.B. Krankheit oder unverschuldeter Arbeitsplatzverlust) fordern. Aber die höchstrichterliche Rechtsprechung beansprucht den eindeutigen Wortlaut von § 287a Abs. 2 InsO für sich, wonach eine Sperrfrist von zehn Jahren zwingend ist. Aber es gibt weitere Entschuldungsmöglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens. Es ist z.B. möglich, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen. Falls Sie diesbezüglich interessiert sind, können wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder telefonisch (0221 67770055) anbieten

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Onur
      says:

      Hallo wissen sie schon eine genauere Datum für den inzolvenz auf 3 Jahre ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das genaue Datum ist mir noch nicht bekannt. In Planung ist derzeit der Juli 2022. Es soll jedoch keinen Unterschied machen, ob man bis dahin wartet oder die Insolvenz bereits jetzt anmeldet. Die Insolvenz soll stattdessen schrittweise verkürzt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. Herr H.
      says:

      Meine insolvenz wurde am 30.03 eröffnet, Fälle ich demnach in diese 3 Jahre rein oder muss ich bis 2026 warten wenn ich 35 % der Summe nicht bezahlen kann?

      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Hilbert,

        die genaue Regelung ist noch unklar. Ziel ist aber, dass man bei heutiger Insolvenzeröffnung nicht schlechter gestellt ist, als wenn man die Insolvenz erst nach Umsetzung der Regelung eröffnet. So wird die Insolvenz vermutlich schrittweise verkürzt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. P.  M. .
      says:

      Mir und meiner Ehefrau stehen kurz vor der Privatinsolvenz.
      Haben 2006 4Eigentumswohnjngen erworben((Schrottimmobilien)Chemnitz2 undFalkenau2
      Die Wohnungen sind seit Jahren Zwangsversteigert.
      Seinerzeitdurch die GMAC finanziert.Die Titel sind an Paratus und jetzt Adaxio übertragen.
      Wir haben seit 4Jahren jeder Lohnpfändung.
      Das Verfahren wegen unzulässiger Zwangsvollstreckung haben wir im Dezember 2018 verloren.
      Nun wird die Privatinsollvenz angestrebt.
      Wir haben eine Doppelhaushälfte und möchten die gerne Behalten.
      Ich hatte im November 2019 einen Schlaganfall und bin seit dem 1.12.2019 in Pension.
      Mit freundlichen Grüßen
      P. M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Gerne können wir im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung die Einleitung einer Insolvenz besprechen und dabei auch die Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie die selbst genutzte Immobilie möglicherweise behalten können.
        Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 055 oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Ask
      says:

      Mein Haus befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren. Wenn ich jetzt Privatinsolvenz anmelde, wie wird dann mit der Immobilie verfahren? Ist die Immobilie noch verwetrbarer Vermögensteil?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei Immobilien in der Insolvenz bedarf es stets einer fundierten rechtlichen Prüfung und Beratung. Dies ist in diesem Rahmen und aufgrund der Notwendigkeit weiterer Informationen leider nicht möglich. Ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Mergens G.
      says:

      Privatinsolvenz wurde 02/2014 angemeldez aber durch Arbeitsüberlastung des Insolvenzgerichtes erst am 25. 2 2015 bearbeitet und das Verfahren eröffnet.
      Verfahren ist dann beendez am 25.02.2021
      Nur weil die Bearbeitung so Lange gedauerz hat. Kann man das nicht verkürzen auf 2020 ???

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Mergens,

        leider nein, es gibt zwar ein Anrecht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne. Dies ist aber bei 12 Monaten noch im Rahmen dessen, was als angemessen beurteilt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Ak
      says:

      Hallo,

      der vorläufige Gutachter zu meiner Mitte Dezember 2019 beantragten Insolvenz hat jetzt Ende Februar 2020 sein Bericht ans Amtgericht abgegeben. Laut ihm sollte nichts mehr im Wege stehen und das Gericht wird das Insolvenzverfahren eröffnen.

      Da ich Immobilieneigentümer im EU-Ausland bin, wird natürlich mein Vermögen nach und nach liquidiert und in die Insolvenzmasse einfließen. Momentan verfüge ich kein Einkommen.

      Meine Frage ist folgende:
      Sollte mein komplettes Vermögen innerhalb des ersten Jahres nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liquidiert werden und somit 35% der Schulden + Gerichtskosten + Verwalterkosten gedeckt werden, kann ich auf eine frühzeitige Restschuldbefreiung hoffen?

      Der Antrag zur Restschuldbefreiung wurde gleichzeitig mit dem Hauptantrag zur Insolvenz abgegeben.

      Vielen Dank für Ihre Unterstützung

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn die genannte Summe erreicht ist, hat der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren Aussicht auf Erfolg. Vor Ablauf von drei Jahren kann jedoch nach derzeitigem Stand keine Restschuldbefreiung erteilt werden, es sei denn, alle Kosten und Schulden wären vollständig bezahlt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Daniel
      says:

      Bin seit 2018 in der Insolvenz drin wenn die 3 Jahre kommen falle ich da mit rein ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider wird die Einführung nicht rückwirkend für bereits laufende Insolvenzverfahren gelten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Mirela Elena R.
      says:

      Werde ich von meiner Restschuld befreit? Mein Insolvenzverfahren läuft seit August 2016! ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist aktuell nur möglich, wenn 35 % der Schuldenhöhe sowie die Verfahrenskosten bezahlt werden. Bis zur einheitlichen Verkürzung auf drei jahre wird noch etwas Zeit vergehen und es wird nur für Verfahren gelten, die nach dieser Änderung eröffnet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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