Gerne können Sie mit einem unserer Experten ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch führen. In diesem gehen wir ausführlich auf Ihren individuellen Einzelfall ein und geben Ihnen konkrete Erfolgsprognosen.
Auch im späteren Verlauf Ihrer Mandantschaft werden wir in gemeinsamen Gesprächen die weitere Strategie und die Höhe Ihre Angebotes nachhaltig besprechen. Wir werden auf Grundlage unserer Expertise Vorschläge und Einschätzungen an Sie richten. Sie haben jedoch immer das letzte Wort:
Nur mit Ihrer Freigabe unterbreiten wir Ihren Gläubigern das jeweilige Angebot!
Eröffnung eines neuen Kontos
Im Rahmen Ihrer persönlichen Vorbereitung sollten Sie zunächst ein neues Konto eröffnen, um Ihr unpfändbares Vermögen zu sichern. Dazu eröffnen Sie ein neues Girokonto bei einer Bank, bei der Sie keine Schulden haben.
Im nächsten Schritt suchen Sie diese Bank wenige Tage später erneut auf und beantragen, dass Ihr neues Girokonto in ein sogenanntes “Pfändungsschutzkonto” (kurz: “P-Konto”) umgewandelt wird. Durch dieses spezielle Konto wird Ihnen ein gewisser Betrag pfändungssicher auf diesem Konto gewährt. Sollten Ihnen Unterhaltspflichten gegenüberstehen, reichen Sie dazu bei Ihrer Bank zusätzlich eine “850k-Bescheinigung” ein (diese können wir Ihnen bei Bedarf jederzeit ausstellen).
Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie das P-Konto bei Eröffnung des neuen Kontos noch nicht. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie der Bank gegenüber nur hinsichtlich der “Umwandlung” eine Girokontos in ein P-Konto, nicht aber der direkten “Eröffnung” eines P-Kontos (vgl. § 850k Abs. 7 ZPO). Die Bank kann Sie also noch abweisen, wenn Sie das P-Konto schon vor Eröffnung des neuen Kontos erwähnen. Warten Sie damit lieber 1-2 Tage nach Eröffnung des neuen Kontos ab und beantragen Sie dann die Umwandlung.
Alle künftigen Einnahmen, sollte ab diesem Zeitpunkt auf diese Konto laufen. Mehr zur Vorbereitung Ihres Kontos auf die zukünftige Entschuldung finden Sie hier.
Zahlungsstopp
Nachdem Sie Ihr neues Konto eingerichtet haben, stoppen Sie alle weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist rechtlich unbedenklich. Nur noch die Forderungen, die Ihrer persönlichen Lebensversorgung gelten (Miete, Strom, Internet etc.) werden weiterhin bezahlt. Dies hat eine ankündigende Signalwirkung für Ihre Gläubiger:
Denn kurze Zeit später gehen wir als Ihre anwaltliche Begleitung auf Ihre Gläubiger zu und unterrichten diese von der anstehenden Entschuldungsmaßnahme. Die meisten Gläubiger stellen daraufhin auch jegliche Pfändungsversuche ein und erwarten unser erstes Angebot.
Mit unserer erfahrenen Kanzlei und der beschriebenen Vorgehensweise im Rücken werden Ihre Gläubiger dem Angebot mit aller Ernsthaftigkeit begegnen.
Gläubigerkorrespondenz sammeln
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Gläubigeraufteilung und sammeln Sie daher alle noch eingehenden Briefe. Im Hintergrund werden wir in Ihrem Namen Abfragen bei den gängigen Schuldenregistern Deutschlands (also insbesondere Schufa, ICD, Boniversum) durchführen, um gegebenenfalls vergessene Gläubiger für Sie ausfindig machen zu können.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine kurze Frage zum au0ergerichtlichem Vergleichsangebot. Muss die vereinbarte monatliche Rate mindestens dem pfändbaren Einkommens entsprechen, oder ist eine niedrigere Rate und damit verbunden ein längerer Zahlungsplan möglich?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem außergerichtlichen Vergleichsangebot haben Sie grundsätzlich die freie Wahl, wie hoch Sie die Rate ansetzen. Dabei sollten Sie natürlich beachten, dass eine zu niedrig angesetzte Rate zu einer Ablehnung des Angebots führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus einer ehemaligen Selbständigkeit habe ich zu 90% Schulden innerhalb der SV und dem Finanzamt.
Wie sind hier die Erfolgsaussichten das sich Krankenkassen und das Finanzamt auf einen
Schuldenvergleich einlassen könnten, zudem eine der Kassen bereits ein Fremdinsolvenzverfahren
betreibt?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung
Sehr geehrter Herr P.,
danke für Ihre Frage. Ohne Kenntnis vom Einzelfall ist es unmöglich zu sagen, wie hoch die Einigungswahrscheinlichkeit ist. Es hängt von der konkreten Schuldenhöhe als auch davon ab, ob ein Insolvenzverfahren eine schlechtere Befriedigungsquote für die Gläubiger bedeutet. Falls Sie einen außergerichtlichen Schuldenvergleich als vom Fachanwalt aufbereitetes Angebot den Gläubigern unterbreiten wollen, können Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) wählen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich habe mit Ihrer Hilfe 2018 einen Schuldenvergleich geschlossen, den ich seit dem zuverlässig bediene und so schon 23 Raten gezahlt habe. Zwischenzeitlich hat sich mein Einkommen um ca. 400,- monatlich verringert. Ich habe nicht mehr 2750 Euro Einkommen, sondern 2350 Euro. Außerdem habe ich eine Unterhaltspflicht (Kind im ersten Ausbildungsgang/ Studium).
Kann man nachträglich nochmal nachverhandeln und die Gesamtschuldlast und die Ratenzahlung verringern, oder ist davon abzuraten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Frau K.,
es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Gläubiger um eine Verringerung der Ratenlast zu bitten. Eine Pflicht dem zuzustimmen, besteht aber grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage ist wie lange ist man in der Schufa eingetragen wenn ein Vergleich erfolgreich zu Ende gegangen ist.
Wann könnte man nach einem Vergleich theoretisch gesehen zum Beispiel eine Wohnung finanzieren
Sehr geehrter Herr Rebholz,
durch den außergerichtlichen Vergleich entsteht grundsätzlich kein neuer Schufa-Eintrag. Allerdings raten wir dazu, im Vorfeld des Vergleichs Ratenzahlungen einzustellen, da dies die Gläubiger eher zur Zustimmung bewegt. Dies kann jedoch zu negativen Schufa-Einträgen führen. Zudem sind in der Regel ohnehin bereits Schufa-Einträge vorhanden. Diese werden mit Erfüllung der im Vergleich vereinbarten Zahlungen als erledigt gekennzeichnet und drei Jahre später gelöscht.
Einen Kredit zum Kauf einer Eigentumswohnung wird man also vermutlich erst drei Jahre nach Beendung des Vergleichs erhalten, es sei denn, man kann Bürgschaften oder ähnliche Sicherheiten nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ein außergerichtlicher Vergleich von ca. 18.000 € ( Bank) Schulde könnten mit 30/40 % Ablösung geregelt werden?
Sehr geehrter Herr Schmitz,
häufig ja. Es kommt aber auch darauf an, ob die Bank davon ausgeht, dass Sie auch mehr zahlen könnten. Wenn die Bank der einzige Gläubiger ist und Sie die Raten bislang pünktlich gezahlt haben, wird es etwas schwieriger. Aber wenn wir als Anwälte für Insolvenzrecht die Bank kontaktieren und mitteilen, dass ansonsten ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, werden die Gläubiger in der Regel kompromissbereit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne Wissen falls ein vergleich scheitert und es kommt zu einem Gerichtlichen vergleich der ebenfalls scheitert, muss ich dann in die Privatinsolvenz oder kann ich dann immer noch frei entscheiden ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Klein,
falls der außergerichtliche Vergleich scheitert, müssen Sie dennoch nicht in die Insolvenz, allerdings bestehen dann natürlich die Schulden und ggf. Pfändungen weiterhin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht