Restschuldbefreiung trotz Schadensersatzanspruch der Krankenkassen

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Vollständige Restschuldbefreiung trotz Schadensersatzanspruch der Krankenkassen

Für gewöhnlich unterliegen Schulden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht der Restschuldbefreiung. Dies gilt normalerweise auch für die Forderungen der Krankenkassen gegen den Insolvenzschuldner wegen nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen. Für gewöhnlich melden Krankenkassen diese Forderungen als aus einer unerlaubten Handlung herrührend an.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Schuldnerverteidigung: Widerspruch trotz Verurteilung nach § 266a StGB

Jedoch kann es sich in diesem Fall lohnen Widerspruch zu erheben, selbst wenn Sie bereits gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt rechtskräftig strafrechtlich belangt wurden.

 Neues schuldnerfreundliches Urteil des BGH

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Der Sozialversicherungsträger hätte keinen Schaden erlitten, da die Forderungen bei ordnungsgemäßer Zahlung des Schuldners später von der Sozialkasse wieder erstattet werden müssen.

Aufgrund eines neuen Urteils des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2010, Az.: IX ZR 247-09) stehen die Erfolgsaussichten sich gegen diese Schadensersatzansprüche zur Wehr zu setzen häufig nicht schlecht. In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass die Sozialversicherungsträger stets einen kausalen Schaden Ihrerseits nachweisen müssen. Das heißt, dass der Sozialversicherungsträger nachweisen muss, dass durch die nicht erfolgte Abführung der Beiträge ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Hier liegt der Unterschied zur strafrechtlichen Beurteilung. Für eine strafrechtliche Ahndung ist es nicht erheblich ob ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

Ein Schaden ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2010- VI ZR 149/99) den Sozialversicherungsträgern insbesondere dann nicht entstanden, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse bei rechtzeitiger Abführung nach der Insolvenzordnung anfechten könnte.

Dies bedeutet, dass der Sozialversicherungsträger keinen Schaden erlitten hätte, da die Forderungen selbst bei ordnungsgemäßer Zahlung des Schuldners später von der Sozialkasse wieder erstattet werden müssen.

Setzen Sie sich zur Wehr

Also sollten Sie sich als Insolvenzschuldner, um sich erfolgreich gegen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zur Wehr zu setzen, die hypothetische Möglichkeit der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter im (§§ 129 ff., 143 InsO) in seinem konkreten Fall darlegen.

Dies stellt jedoch einen hohen Arbeitsaufwand dar und ist insbesondere ohne vertiefte Kenntnisse im Insolvenzanfechtungsrecht nicht zu bewältigen. So ist rechtzeitig Widerruf einzulegen. In der darauf folgenden Feststellungsklage bedarf es wegen der gewöhnlich hohen Streitwerte auch anwaltlicher Vertretung.

Es ist daher unumgänglich dass Sie sich im Falle der Inanspruchnahme durch einen Sozialversicherungsträger anwaltlich beraten lassen sollten. Gerne stehen wir Ihnen in diesen Fällen und bei allen weitern Fragen zur Privatinsolvenz kompetent zur Seite.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Restschuldbefreiung trotz Schadensersatzanspruch der Krankenkassen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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8 Kommentare
  1. F.  M. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler.
    Ich habe eine wohl eher generelle Frage:
    Privat Insolvenz (durch ehem. GbR) im Jahr 2003. Restschuldbefreiung 2009.

    Jetzt (Oktober 2021) bekomme ich eine Forderung (§302inso) der Krankenkasse ins Haus. Den §302inso habe ich gelesen und verstanden.
    Aber nun meine Frage: “”Gibt es dabei eine Verjährung?”” Letzt endlich hat die Krankenkasse ja seit 2003 und 2009 Kenntnis davon – ist also locker 12 Jahre her.

    Ich bedanke mich für Ihre Rückinfo und Mühe recht herzlich im Voraus.
    MfG
    Frank M.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      falls die Forderung nicht tituliert ist, kommt eine Verjährung in Betracht. Anderenfalls beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Kaufmann M.
    says:

    Guten Tag,

    Mir ist die Restschuldbefreiung erteilt worden,beim Insolvenzantrag hatte ich schulden der Krankenkasse angegeben und die wurde auch der Insolvenztabelle zugeordnet. Ich hätte im Vorfeld der Insolvenz einen Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
    Ich habe nie etwas zum Thema 302 inso Hinweis bekommen. Also die Krankenkasse hat entsprechend keine unerlaubte Handlung.. angemeldet.
    Muss ich noch mit Problemen rechnen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      das kann ich ohne Einsicht Ihrer Akten nicht abschließend sagen. Allerdings erscheint es mir nach dem vorgetragenen Informationen unwahrscheinlich, dass es hier nochmal eine Auseinandersetzung um die Forderung der Krankenkasse gibt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Gulich ,.
    says:

    sehr geehrter Herr Dr. Ghendler, ich habe vor die Regelinsolvenz zu stellen, nachdem
    ich Jahre versucht habe über Vergleiche schuldenfrei zuwerden. Jetzt bin ich Altersrentner in Sachsen meine Bruttorente beträgt 1409,€. Nachdem ich seit 2014
    über 26000 € teils über Pfändung der Rente nach SGB §52 ünd freiwillige Aufstockung
    meine Beitragsschulden auf Null gebracht habe. Jetzt meldet sich die Miteldeutsche
    Rentenversicherung erneut mit einem Ersuchen diesmal von der Berusgenossenschat über 17.500. Jetzt soll ich nur noch 592,€ Rente (nach Sgb§52ff) ausgezahlt bekommen die andere Hälfte behält man ein, für die BG. Ich habe immer gearbeitet im Osten bei niedrigen Gehältern vor und nach der Wende. Bin ich diesem Ansinnen hilflos ausgesetzt oder kann mir eine Regelinsolvenz mit
    Entschuldung helfen.
    Mit freundlichen Grüßen C. G.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      ein Insolvenzverfahren kommt grundsätzlich in Betracht. Sie können sich mit uns in Verbindung setzen, indem Sie uns unter 0221 6777 00 55 anrufen oder unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Olga
    says:

    Hallo,

    ich habe 2013 meine Insolvenz beendet und nun kommt eine Krankenkasse und meldet ihre Forderungen aus einer unerlaubten Handlung an. Diese sind aus der Zeit von 02/2016 bis 11/2016.
    Ist dies erlaubt und wann beginnt die Verjährungszeit?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn die Forderungen nach Eröffnung der Insolvenz begründet wurden, sind Sie von der Restschuldbefreiung ohnehin nicht umfasst.
      Die Verjährung tritt in der Regel nach drei Jahren ein. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Schuldner Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen. Daher kann man ohne nähere Kenntnis nicht zuverlässig einschätzen, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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