Gerichtlicher Vergleich – So vermeiden Sie das Insolvenzverfahren

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Was ist der gerichtliche Vergleich?

Selbst wenn der außergerichtliche Vergleich scheitert, stehen uns noch andere Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen wir Ihre Schuldensituation auch ohne Insolvenzverfahren in den Griff bekommen können:

Ein Weg besteht im sogenannten gerichtlichen Vergleich (§ 309 Insolvenzordnung). Denn selbst wenn der außergerichtliche private Vertrag aufgrund hartnäckiger Ablehnung durch einzelne Gläubiger nicht zustande kam, kann auch das Gericht einen Vergleichsvertrag “erzwingen” – wenn eine Kopf- und Summenmehrheit vorliegt.

Dies ist der Fall wenn

  • eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen dem Vergleich zugestimmt hat (z. B. 7 von 10 Gläubigern) und
  • diese Mehrheit auch die meisten Schulden auf sich vereinigt (z. B. Schulden Sie den 7 Gläubigern 34.765 € Ihrer 41.766 € Schulden)

Eine Einigung durch einen gerichtlichen Vergleich funktioniert folgendermaßen:

Das Gesetz fordert, dass der Schuldner während der Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz zumindest noch einen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt. Sie müssen als Schuldner vor der Beantragung Ihrer Privatinsolvenz eine Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung vorlegen, um zu beweisen, dass den Gläubigern in den vorangegangenen sechs Monaten ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt wurde.

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Der Schuldenbereinigungsplan

Wir legen dem Gericht als „geeignete Stelle“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung einen Schuldenbereinigungsplan vor, indem das Vergleichsangebot des Schuldners und alle Zahlungsmodaliäten aufgelistet sind. Dieser neue Plan muss allerdings nicht genau mit dem ursprünglichen Vergleichsangebot übereinstimmen, er kann auch ein verändertes Vergleichsangebot enthalten und insofern vom alten Plan abweichen.

Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Antrag und Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Insolvenzordnung weisen wir unsere Mandanten ausdrücklich darauf hin, dass die Vorlage des Schuldenbereinigungsplans hinfällig ist und wiederholt werden muss, wenn danach noch mehr als 6 Monate bis zur Antragstellung vergehen. Dies ist vor allem wichtig für Mandanten, die unser Honorar nur in sehr kleinen Raten zahlen können, da hier die Gefahr der Zeitverzögerung besonders groß ist.

Weitere Informationen zur „geeigneten Stelle“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung haben wir hier für Sie unter diesem Link zusammengetragen.

Liegt der Schuldenbereinigungsplan dem Gericht vor, kann ein sogenannter gerichtlicher Vergleich (§ 309 Insolvenzordnung) durchgeführt werden. Dazu benötigt man nicht mehr die Zustimmungen aller Gläubiger – so wie beim außergerichtlichen Vergleich – sondern lediglich eine sogenannte “Kopf- und Summenmehrheit“.

Mehr zu den Besonderheiten des gerichtlichen Vergleichs finden Sie auch im folgenden Video:

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Kopf- und Summenmehrheit – Was ist das?

Kopf- und Summenmehrheit bedeutet, dass nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen muss (also bspw. bei 12 Gläubigern mindestens 7) und dass der Schuldner dieser (Kopf-) Mehrheit auch mehr als 50 % der Gesamtschuldensumme schuldet (bspw. liegt keine Summenmehrheit vor, wenn den 7 Gläubigern aus dem obigen Beispiel nur insgesamt 40 % der Gesamtschuldensumme geschuldet werden, weil die Hauptgläubiger alle abgelehnt haben.)

Liegt eine klare Kopf- und Summenmehrheit vor, kann das Gericht die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen, das heißt die ablehnenden Gläubiger werden einfach überstimmt. Daher spricht man auch von einem gerichtlichen Zwangsvergleich.

Ein Gläubiger kann den gerichtlichen Vergleich nicht dadurch verhindern, dass er nicht reagiert. Wenn weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung durch den Gläubiger erfolgt, wertet das Gericht dies ebenfalls als Zusage.

Die Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist dieselbe wie die des privaten Vergleichsvertrags – ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, der Schuldner leistet die vereinbarten Zahlungen und im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf Vollstreckungsmaßnahmen. Genauer gesagt gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Erfolg hat. Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen wird aber – genau wie beim privaten, außergerichtlichen Vergleich – unter die Bedingung gestellt, dass der Schuldner ebenfalls seiner vertraglichen Verpflichtung, also der regelmäßigen Ratenzahlung, nachkommt. Kann er seinen Teil nicht erfüllen, dürfen die Gläubiger wieder vollstrecken, also eine Lohnpfändung durchführen, den Gerichtsvollzieher vorbeischicken etc.

Scheitert der gerichtliche Vergleich, ist ein Insolvenzverfahren unumgänglich

Liegt keine klare Kopf- und Summenmehrheit oder trotz Kopf- und Summenmehrheit ein besonderer Härtefall vor, wird das Insolvenzverfahren vorbereitet.

Bild von einem rechtlichen Hammer

Der außergerichtliche Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit schuldenfrei zu werden.

Von einem besonderen Härtefall spricht man zum Beispiel, wenn trotz Kopf- und Summenmehrheit ein Gläubiger durch die gerichtliche Überstimmung wirtschaftlich stark benachteiligt würde (§ 309 Abs. 1 Nr. 2). In einem 2004 vom BGH beschlossenen Fall wurde die Überstimmung nach Kopf- und Summenmehrheit durch das Insolvenzgericht als unzulässig erachtet, weil der entscheidende Gläubiger (der dann zu einer Kopfmehrheit geführt hätte) Widerspruch eingelegt hatte und ernsthafte Zweifel daran bestanden, ob die vom Schuldner angegebene Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe existierte, BGH, Beschluss vom 21. 10. 2004 – IX ZB 427/02 (LG München I), ZVI 2004, 748.

Der gerichtliche Zwangsvergleich beinhaltet immer ein gewisses Risiko und sollte nur beantragt werden, wenn eine Privatinsolvenz bei Nichtzustandekommen des Vergleichs in Kauf genommen wird. Denn für den Fall, dass der gerichtliche Vergleich scheitert, kann die Beantragung nicht zurückgezogen werden – das Insolvenzverfahren wird dann zwangsläufig eingeleitet.

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Was passiert, wenn der gerichtliche Vergleich zunächst erfolgreich zustande kommt, ich aber nachher doch meine Raten an die Gläubiger nicht mehr zahlen kann?

Wie oben bereits erklärt, gibt es zahlreiche insolvenzrechtliche Fälle, die den Beginn einer langjährigen Sperrfrist begründen, innerhalb derer kein neuer Insolvenzantrag gestellt werden kann.

Hintergrund ist, dass das Insolvenzverfahren als „Notlösung“ die absolute Ausnahme sein sollte und nicht beliebig oft und häufig hintereinander genutzt werden darf. Zudem soll ein Schuldner, der schon einmal Privatinsolvenz anmelden musste, zu besonderer Vorsicht im Umgang mit seinen Finanzen aufgerufen werden – die mitunter 10-jährige (!) Sperrung für ein erneutes Insolvenzverfahren dient somit auch als Abschreckung und soll die Anhäufung neuer Schulden nach dem ersten Insolvenzverfahren verhindern.

Viele Mandanten fragen uns: wenn bei der Vorbereitung meiner Privatinsolvenz der gerichtliche Vergleich erfolgreich geschlossen und so die Privatinsolvenz noch vermieden wurde, bedeutet das für mich, dass dann ebenfalls eine Sperrfrist läuft und ein erneuter Insolvenzantrag lange nicht mehr möglich ist?

Konkret geht es um den ungünstigen Fall, dass der Schuldner mit den Gläubigern über den gerichtlichen Vergleich (Überstimmung nach Kopf- und Summenmehrheit) eine bestimmte Rate aushandelt und diese dann zuerst auch regelmäßig bezahlt. Dann verschlechtert sich seine finanzielle Situation aber nach einiger Zeit erheblich aufgrund von plötzlicher Arbeitslosigkeit o.ä. und er sieht sich nicht mehr in der Lage, seiner Verpflichtung weiter nachzukommen, weil die Rate in der vereinbarten Höhe für ihn nicht mehr tragbar ist. Der Schuldner muss somit letztendlich doch Insolvenz anmelden.

Kann er das jetzt überhaupt noch tun oder wird der gerichtliche Vergleich quasi wie ein „erstes Insolvenzverfahren“ gewertet, was eine lange Sperrfrist für einen zweiten Antrag zur Folge hätte?

Nein. Glücklicherweise entfaltet der erfolgreich geschlossene gerichtliche Vergleich keine Sperrwirkung, so dass man danach auch noch in relativ kurzem zeitlichen Abstand ein Insolvenzverfahren beantragen kann.

Mögliche Konsequenzen des gerichtlichen Vergleichs

Wenn wir für Sie die Durchführung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen sollen, müssen Sie also Folgendes bedenken:

  • Sollte der gerichtliche Vergleich nicht erfolgreich zustande kommen, bedeutet dies den Anfang Ihres Insolvenzverfahrens: dieses kann nun nicht mehr verhindert werden, da der Antrag auf den gerichtlichen Vergleich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beinhaltet, falls der Vergleich scheitert.
  • Sollte der gerichtliche Vergleich erfolgreich zustande kommen, wird das quasi als Rücknahme der Anträge auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewertet und das Verfahren wird nicht eröffnet.
  • Sollten Sie nach dem zunächst erfolgreich geschlossenen gerichtlichen Vergleich nach einiger Zeit dennoch nicht mehr in der Lage sein, die Rate an die Gläubiger zu zahlen, steht Ihnen der Weg des gerichtlichen Insolvenzverfahrens weiter offen – Sie werden nicht durch den gerichtlichen Vergleich für 3 oder mehr Jahre gesperrt, sondern können weiterhin Insolvenz beantragen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gerichtlicher Vergleich – So vermeiden Sie das Insolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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16 Kommentare
  1. Marus
    says:

    Im Aussergereichtlichen Vergleich waren 3 für den Vergleich und 1 dagegen. die 3 haben die mehrheit der Forderungen.

    Da der eine, eine Bank ist haben wir diesen nochmal angeschrieben und versucht um Zustimmung. Dieser wird jedoch weiter verwehrt. Diese sagten auch, das von den 3 zustimmern 2 bemängelt werden da diese Bekannte sind. (Ich habe ein deklaratorisches Schuldanerkentnis unterzeichnet dass ich von meinem Mitbewohner mithafte für ein Bauvorhaben, und eines bei meiner Mutter, die mir damals 15.000€ geliehen hat und ich noch nicht zurück bezahlte.)

    Nun sagte der ablehnende das diese auch beim Gericht angeregt wird zu bestreiten um einen gerichtlichen Vergleich nicht statt zu geben.

    Ist es wirklich korrekt obwohl ich ein deklaratorisches Schuldanerkentnis bei beiden bestrittenen Unterzeichnet habe, dass man diese nur weil diese (Mitbewohner und einmal meine Mutter) ist einfach auf die Rückzahlung ausgeschlossen werden können vom gericht, dass diese Schulden faktisch garnicht bei gericht aufgenommen werden ?
    Sonst würden mir ja diese Schulden bleiben.

    Bei einer Insolvenz wäre es ja so, dass der bestreitende Gläubiger diese 2 Gläubiger selbst bestreiten muss und diese Gläubiger dann auf feststellung Klagen können. Ich als Schuldner muss hier ja nicht auftreten oder?

    Da auch ein deklaratorisches Schuldanerkentnis besteht könnte sich der bestreitete Gläubiger darauf ja berufen.

    Beim Mitbewohner der 50.000€ als deklaratorisches Schuldanerkenntnis von mir hat über eine Mithaftung falls er nicht zahlen könnte das ich einspringe.

    Bei meiner Mutter über 15.000€ ein deklaratorisches Schuldanerkentnis über eine 2015 erhaltenen Privatkredit.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die ablehnende Gläubigerin spielt auf eine mögliche Kollusion an. Dem liegt der Einwand der Bank zugrunde, dass der Gerichtliche Vergleich nicht missbraucht werden darf. Ich kann Ihnen nicht sagen, wie das Verfahren verlaufen wird, weil ich keine Akteneinsicht habe und die umfassende Würdigung Ihres Sachverhalts den Rahmen dieses Formats verlässt. Grundsätzlich ist bei einer solchen Situation anzuraten, den gerichtlichen Vergleich von einem spezialisierten Anwalt vorbereiten zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Hk
    says:

    Kann mann einen aussergerichtlichen Vergleich erzwingen bei 2 Gläubigern. Bei dem einen Gläubiger bezahle ich meine Raten in voller Höhe. Kredit in Höhe von 30.000 €. Den Kredit hatte ich vor 3 Monaten aufgenommen.

    Der andere Gläubiger geht keine Kompromisse ein. Mietschulden in Höhe von ca. 15.000 €, die von meinem Exmann verursacht wurden. Von den Mietschulden habe ich erst vor ca. 2 Woche erfahren. Ich sehe nicht ein die kompletten Mietschulden zu bezahlen, da diese nicht von mir verursacht wurden. Ist es möglich den Vermieter zum Vergleich zu erzwingen?

    Mein Nettoeinkommen liegt bei 2.550 € und ich habe ein unterhaltsberechtigtes Kind.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich kann man einen Gläubiger erst einmal nicht zwingen, einem Vergleich zuzustimmen. Dies wäre zwar generell in einem Insolvenzplan möglich, aber hierfür müsste erst einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.
      Leider kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen, ob die ausstehenden Mietforderungen nun berechtigt sind oder nicht.
      Vielleicht ist der Gläubiger bereit, auf einen Teil zu verzichten, da er weiß, dass er von Ihrem Mann nichts bekommen wird und so die Angelegenheit schnell geregelt werden kann. Zwangsweise ist dies aber grundsätzlich nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Kris
    says:

    Hallo,
    sind die Kosten für einen möglichen gerichtlichen Vergleich bereits in Ihrem Festpreis für den (außergerichtlichen) Schuldenvergleich enthalten oder kommen dafür dann noch extra Kosten hinzu?

    Vielen Dank!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Summe, die man den Gläubigern anbietet, kommt noch hinzu und ist ja auch individuell abhängig von der Situation, in der man sich befindet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Andreas
    says:

    Ist auch ein gerichtlicher Zwangsvergleich möglich wenn 3 Ja stimmen, 3 Nein stimmen und 7 keine Reaktion ? Im gerichtlichen Vergleich wären ja die 7 ohne Reaktion eindeutige Ja Stimmen. Dann wäre es so, dass 10 Ja stimmen und 3 Nein Stimmen. Zudem sagte eine Anwältin was hier nicht aufgeführt ist, dass falls der Vergleich zu stande kommt und bei den Gläubigern Inkassobüros vorhanden sind die meistens mehr Aufschlagen wie es gesetzlich vorgeschrieben ist dann scheitert trotz dem erfüllten Vergleich trotzdem das ganze.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragsteller,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Diese wird zu Beginn des Artikel im Grundsatz detailliert beantwortet. Je nach Besonderheiten des Einzelfalles können sich hiervon Abweichungen ergeben. Deswegen können wir in diesem Rahmen nur Grundsätze und einige wenige Besonderheiten erläutern. Eine Rechtsberatung kann dies nicht ersetzen, wenn es sich um einen komplexen Einzelfall handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. M
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    Ich habe zu einem Gläubiger der in den gerichtlichen Vergleich inkludiert ist (über ihre Kanzlei) bereits die Aufforderung zur Abgabe der EV seitens des Gerichtsvollziehers erhalten. Würde eine Ratenzahlung an diesen beim späteren Vergleich konkret angerechnet oder ist das Geld dann weg oder muss sogar die Summe in dem Vergleich sogar nochmal gezahlt werden?
    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      am besten Sie rufen uns zu dieser Frage nochmal kurz an (0221 6777 00 55).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Marco
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beziehe eine volle dauerhafte Erwerbsminderungsrente und liege unter dem Pfändungsfreibetrag. Mein GdB beträgt 80%, mit dem Merkzeichen G.
    Gleichfalls habe ich den Pflegegrad 2, der sich aber jetzt sicher auf Pflegegrad 3 erhöhen wird. Pflegegeld ist nicht pfändbar.
    Allerdings würde ich gerne meine Schulden los werden. Ich habe 7 Glaübiger und eine Schuldensumme von ca. 38.000 Euro. Eine Quote von 5% oder 10% kann ich anhand meiner EM Rente nicht aufbringen. Ein Insolvenzverfahren möchte ich umgehen, da ich wegen meiner Erkrankung eine neue Wohnung brauche. Mit den Schufaeinträgen ist dies eh schon fast aussichtslos. Habe ich überhaupt in meiner finanziellen Situation die Möglichkeit, mit einem kleinen Betrag, vorzugsweise in Raten einen außergerichtlichen Vergleich erzielen zu können?
    Mit freundlichen Grüßen

    Marco

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      das lässt sich pauschal nicht sagen, da ein außergerichtlicher Vergleich von der Zustimmungsbereitschaft der Gläubiger abhängt. Ein maßgeblicher Faktor für die Gläubiger ist, ob ein Vergleich wirtschaftlich sinnvoll ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Kh
    says:

    Ein Shuldnerberater bearbeitet für mich gerade 13 Gläuibger. Davon haben bisher
    7 Gläubiger mit Summenmehrheit dem Schuldenbereinigungsvorschlag (knapp 40% zugestimmt, 6 antworten entwedr nicht, oder lehnen ab. Der Schuldnerberater will jetzt eine gerichtliche Schuldenbereinigung anvisieren. Das will ich aber vermeiden, genauso, wie in Insolvenz gehen. Gibt es andere Wege, mit den nicht zustimmenden Gläubigern fertig zu werden? Zum Beispiel durch Kreditaunahme oder zunächst einen Vergleich mit den bisher zustimmenden Gläuigern zu schließen und mit dem Rest dann extra zu verhandeln? Welche Chance habe ichgenerell, mich mit Gläuibigern zu vergleichen, wenn ich das im außergerichtlichen Vergleich nicht schaffe und einen gerichtlichen Vergleich nicht angehen will?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Fragen. Da Sie sich aber bereits in einer Schuldnerberatung befinden, möchte ich Sie bitten, Ihre Fragen an diese zu richten. Haben Sie bitte Verständnis dafür.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Me
    says:

    Was passiert, wenn der AUSSERgerichtliche Vergleich zunächst erfolgreich zustande kommt, ich aber nachher doch meine Raten an die Gläubiger nicht mehr zahlen kann?

    Eine Schuldnerberatung hat die monatlichen Raten für einen aussergerichtlichen Vergleich so hoch angesetzt, dass sie dem Haushaltsplan des Schuldners widersprechen. Hier wurde nur darauf Wert gelegt, möglichst viel Geld mit den aussergerichtlichen Vergleichen und der Dauer der Bearbeitung zu verdienen. Die Insolvenz wurde nie in Betracht gezogen.
    Auch auf Anfragen des Schuldners hin, wurde nicht darauf eingegangen, die monatlichen Raten zu senken.

    Vielen Dank.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in dem Fall kommt es auf die gegenseitige Verhandlungsbereitschaft an. Sie können sich über einen neuen außergerichtlichen Vergleich einigen bzw. den alten abändern, sofern die Vertragspartner zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss überlegt werden, welche anderen Tilgungsmöglichkeiten in Frage kommen. Gläubiger werden jedoch im Lichte eines möglichen Insolvenzverfahrens oftmals Kooperationsbereitschaft zeigen, da im Insolvenzverfahren die Gläubigerbefriedigung in der Regel geringer ausfällt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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