Elf Fragen zum Unterhalt im Insolvenzrecht

  • Unterhalt und Unterhaltspflichten

    Wir beantworten 11 wichtige Fragen zum Thema Unterhalt

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    Unterhaltspflichten in der Insolvenz

    Unterhaltspflichten werden in der Pfändungstabelle insoweit berücksichtigt, als dass jede Unterhaltspflicht Ihren Pfändungsfreibetrag erhöht – d. h. den Betrag, den Sie aus Ihrem Einkommen in der privaten Insolvenz, der Regelinsolvenz oder sonst bei einer Pfändung / Lohnpfändung behalten dürfen.

    Unterhaltspflichten: warum sind sie wichtig?

    Unterhaltspflichten spielen eine bedeutsame Rolle in Ihrer Entschuldung. Während eines Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz) können sie sich insbesondere auf zweierlei Arten auswirken:

    Zum einen wird Ihr pfändungsfreies Einkommen unter anderem anhand Ihrer Unterhaltspflichten bestimmt. Wenn Sie gegenüber einem (auch ehemaligen) Ehepartner, Kindern oder anderen Personen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, können Sie einen höheren Teil Ihres Einkommens behalten. So soll sichergestellt werden, dass auch Ihre Angehörigen den nötigen Lebensunterhalt bestreiten können.

    Auf der anderen Seite können auch aus ausgebliebenen Unterhaltszahlungen Schulden entstanden sein. Diese Schulden werden gesondert behandelt, da der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht besonders stark betont. Seit dem 01.07.2014 werden pflichtwidrig nicht gezahlte Unterhaltsschulden nicht mehr von der Restschuldbefreiung umfasst!

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    Was ist die Pfändungstabelle?

    In der Wohlverhaltensperiode wird Ihr Einkommen gepfändet, um die Gläubiger zu befriedigen. Anhand der Pfändungstabelle nach §850c ZPO können Sie schon im Vorhinein den Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrag exakt bestimmen. Dazu gehen Sie von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen aus. Dies ist der Teil des Einkommens, den Sie ohne Zuschläge oder Einmalzahlungen monatlich erhalten. Ihr Weihnachts- und Urlaubsgeld und auch eine eventuelle Vergütung von Überstunden werden zur Hälfte angerechnet. Die Pfändungstabelle orientiert sich an den aktuellen Lebensunterhaltungskosten und wird regelmäßig aktualisiert. So können Sie heute schon Transparenz über das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in einem Insolvenzverfahren erlangen.

    Wie lese ich die Pfändungstabelle?

    Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier. Ihr Pfändungsfreibetrag richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen, das in der linken Spalte der Tabelle aufgeführt ist. Als Nettoeinkommen zählt Ihr um Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereinigtes Einkommen, aber auch z.B. Krankengeld, Nachzahlungen, Gehaltserhöhungen und Zusatzgehälter. Entsprechend der Anzahl Ihrer Unterhaltsverpflichten rücken Sie nun eine Zeile weiter nach rechts. Der dort aufgeführte Betrag ist Ihr Pfändungsfreibetrag!

    Unterhaltspflichten bei Kontopfändung

    Der Freibetrag, der sich aus der Pfändungstabelle ergibt, gilt nicht automatisch auch bei einer Kontopfändung. Die Bank kann nicht wissen, wie viele Unterhaltspflichten Sie haben. Daher verlangt die Bank eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung gemäß § 850k ZPO, auf der die erhöhten Freibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten vermerkt sind. Die P-Konto-Bescheinigung erhalten Sie auch von unserer Kanzlei.

    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    Auch die Düsseldorfer Tabelle ist eine standardisierte Leitlinie, die speziell Unterhaltsverpflichtungen regelt. Sie ist in dem Sinne nicht bindend, als dass sie keine Gesetzeskraft hat. Viele Gerichte orientieren sich aber in Unterhaltsfragen an der Düsseldorfer Tabelle. In der Tabelle sind Bedarfskontrollwerte des Unterhaltspflichtigen festgelegt. Diese sind Selbstbehalte, also bestimmte Summen, die den Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des eigenen Lebens gesichert zur Verfügung stehen sollen. Der zu zahlende Unterhalt richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen, aber auch nach dem Alter der Kinder.

    Wie lese ich die Düsseldorfer Tabelle?

    Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf den Unterhalt für das erste und zweite Kind. Ab dem dritten Kind nutzen Sie gesonderte Tabellen.

    Auch in der Düsseldorfer Tabelle wird von Ihrem Nettoeinkommen ausgegangen. Den entsprechenden Betrag finden Sie in der linken Spalte. Je nach Alter Ihres Kindes/ Ihrer Kinder rücken Sie eine Spalte weiter nach rechts. Dort finden Sie den Richtwert des zu zahlenden Unterhalts.

    Eine Ausnahme besteht bei einem Nettoeinkommen, das 5.101 € übersteigt. Hier wird fallorientiert entschieden.

    In der rechten Spalte finden Sie den Bedarfskontrollsatz, den Betrag, der Ihnen mindestens zum Leben bleiben soll.

    Welche Unterhaltspflichten gibt es?

    Sie können nicht nur Ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sein. Es bestehen verschiedene Arten von Unterhaltspflichten:

    • gegenüber (Ex-)Ehegatten, (Ex-)Lebenspartner und (Ex-)Partnern einer eingetragenen Partnerschaft,
    • gegenüber Eltern,
    • gegenüber gradlinigen Verwandten, dazu zählen
      • nichteheliche und eheliche Kinder,
      • Eltern,
      • Großeltern,
      • Enkelkinder,
      • die Mutter eines nichtehelichen Kindes sowie
      • sonstige Familienmitglieder.

    Die Unterhaltspflichten werden jedoch in der Pfändungstabelle nur dann berücksichtigt, wenn Sie den Zahlungsverpflichtungen auch regelmäßig nachkommen.

    Dann besteht der Unterhaltsanspruch

    Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen muss eine Bedürftigkeit vorliegen. D.h., dass die Person, die den Unterhalt beziehen will, nicht aus eigenem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Minderjährige Kinder gelten grundsätzlich als bedürftig, sodass für diese immer ein Anspruch auf Unterhalt besteht.

    Die zweite Voraussetzung ist die sogenannte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dieser muss in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen, ohne dass sein eigener Unterhalt durch die Zahlungen gefährdet wird. Meist wird zur Orientierung das Einkommen genutzt

    Bei mehreren Unterhaltsansprüchen ist die Rangfolge entscheidend. Grundsätzlich wird minderjährigen unverheirateten Kindern zuerst Unterhalt gewährt. Ihnen nachrangig ist dann der Ehegatte. Entscheidend ist diese Rangfolge, wenn das Einkommen des zu Unterhalt Verpflichteten nicht ausreicht,um beide Ansprüche zu bedienen. Dann kann es dazu kommen, dass der (Ex-)Ehegatte leer ausgeht.

    Wann schulde ich Unterhalt für volljährige Kinder?

    Auch volljährige Kinder können einen Anspruch auf Unterhalt haben. Obwohl sie als erwachsen angesehen werden und die Eltern kein Sorgerecht mehr inne haben, können sie in einigen Fällen noch nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Dies ist in erster Linie der Fall, wenn sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Zu dieser Zeit sind dann beide Elternteile zu Unterhalt verpflichtet. Generell gilt, dass sie das Kind bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss unterstützen.

    Mit der Volljährigkeit muss sich das Kind selbst um die Umsetzung seiner Ansprüche kümmern.

    Entscheidend für die oben dargestellte Rangfolge der Befriedigung von Unterhaltsansprüchen ist es, ob das volljährige Kind als priviligiert gilt. Hierfür sind folgende Voraussetzungen gleichzeitig zu erfüllen:

    1. Das Kind ist volljährig, aber unter 21
    2. Das Kind lebt bei einem Elternteil oder bei den Eltern
    3. Das Kind geht noch zur Schule
    4. Das Kind ist unverheiratet.

    Priviligierte volljährige Kinder werden in der Rangfolge minderjährigen Kindern gleichgestellt.

    Leben volljährige Kinder noch im Haushalt der Eltern, wird der Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sobald das volljährige Kind heiratet, geht die Unterhaltspflicht vorrangig auf den Ehepartner über.

    Wann schulde ich Unterhalt für Kinder in der Ausbildung?

    Die Finanzierung der Erstausbildung des (volljährigen) Kindes fällt unter die elterlichen Pflichten. Darunter fallen aber nur solche Ausbildungen, die die Eltern gemessen an ihrer finanziellen Lage auch leisten können. Auch das volljährige Kind muss gewisse Leistungen erbringen: Die Ausbildung muss zügig absolviert und eine eventuelle Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt genutzt werden. Von der jeweiligen Vergütung wird grundsätzlich eine Pauschale von 90 Euro für Ausbildungsaufwände, wie Bücher oder Fahrtkosten, abgezogen. Somit entspricht der von den Eltern zu leistende Unterhalt während einer Ausbildung lediglich der Differenz des entsprechenden Betrags in der Düsseldorfer Tabelle und der Ausbildungsvergütung. Wie eine Ausbildungsvergütung werden auch Leistungen wie Bafög, Darlehen oder Ausbildungsbeihilfen behandelt. In diesen Fällen wird jedoch auf den Abzug der Pauschale von 90 Euro verzichtet.

    Während der anschließenden Erwerbstätigkeit entfällt der Anspruch auf Unterhalt. Auch wenn das volljährige Kind keinen Arbeitsplatz finden sollte, sind die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit.

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    Wann schulde ich Unterhalt für Kinder im Studium?

    Bild von einem Studenten

    Die Fortsetzung eines Studiums stellt dann keine Obliegenheitsverletzung dar und kann sich nicht negativ auf die Restschuldbefreiung auswirken.

    Ähnlich wie im Falle der Ausbildung sind auch die Eltern von Studenten zu Unterhalt verpflichtet, bis das volljährige Kind eine Berufsqualifizierung erreicht hat. Der Anspruch eines nicht zu Hause lebenden Studenten beträgt zur Zeit 670 Euro.

    Baut das Studium auf einer vorherigen Ausbildung auf, kann die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auch fortgeführt werden. Auch während des Zeitraums einer Promotion kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn ohne die Promotion eine Berufstätigkeit sehr unsicher ist, wie z.B. im Medizinstudium. Wenn jedoch kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium auszumachen ist, entfällt auch der Unterhaltsanspruch.

    Eine Ausnahme ist, wenn das als Studienvoraussetzung zu betrachtende Abitur nach der Lehre erreicht wird. In diesem Fall wurde die erste Berufsausbildung finanziert und der Unterhaltspflicht genüge getan.

    Sollte Ihr Kind Einko

    mmen während des Studiums erhalten, ist die Anrechnung des entsprechenden Betrags fallbezogen möglich. Ein BaföG-Bezug, Stipendien, Kindergeld oder eine Halbweisenrente werden komplett angerechnet. Auch eigenes Vermögen muss bis auf einen Restbetrag von 5000 Euro zunächst zur Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt werden. Einkommen aus Nebentätigkeiten werden unterschiedlich angerechnet. So wird beispielsweise ein Minijob teilweise angerechnet, während ein Job während der Semesterferien nicht mit einberechnet wird. Wir beraten Sie daher gerne eingehend bezogen auf Ihren individuellen Fall.

    Unterhalt für Kinder bei Arbeitslosigkeit

    Volljährige unterliegen wie jeder anderer Erwachsene der Erwerbsobliegenheit. Von ihnen wird erwartet, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuführen. Von dem Gehalt sollen sie dann den Lebensunterhalt bestreiten.

    Aber auch hier werden Ausnahmen gemacht. Schüler oder Studenten müssen zunächst ihre Ausbildung beenden und erst danach eine Tätigkeit aufnehmen. Zwischen Schule und Ausbildung kann eine Leerlaufzeit entstehen. Hier sind die Eltern für einen Überbrückungszeitraum zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

    Ständige abgebrochene Ausbildungen, die zur Arbeitslosigkeit führen, müssen auch nicht mehr von den Eltern unterstützt werden. Auch bei längerer Arbeitslosigkeit ohne Bemühung um eine Einstellung erlischt der Unterhaltsanspruch. Sollte Ihr Kind jedoch deutschlandweit erfolglose Bewerbungsversuche unternommen haben, kann eine Pflicht auf Unterhalt weiterbestehen. Die Entscheidungen der Gerichte sind hier fallbezogen unterschiedlich. Kontaktieren Sie uns daher persönlich, um Ihren individuellen Fall zu schildern.

    Wann schulde ich Unterhalt bei Sonderbedarf eines Kindes?

    Zeitweise können unerwartet hohe Kosten für das Kind entstehen, die so nicht vorhersehbar waren. Ein solcher Sonderbedarf kennzeichnet sich durch seine Unregelmäßigkeit. Beispiele für Sonderbedarfe sind z.B. eine Brille, eine kürzlich angekündigte Klassenfahrt, aber auch zahnmedizinische oder kieferorthopädische kostenspielige Behandlungen. Davon unterscheiden sich absehbare hohe Sonderkosten, wie z.B. die Kosten für einen Führerschein. Diese konnten erwartet werden und fallen daher nicht unter Sonderbedarfe.

    Der Sonderbedarf muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Beide Elternteile beteiligen sich gemessen an ihrem Einkommen an der Zahlung. Hier ist somit ein Unterschied zur sonstigen Regelung zur Unterhaltszahlung durch das nicht beim Kind lebende Elternteil zu finden.

    Wann schulde ich Unterhalt für einen Ehegatten?

    Bild von den Händen eines Ehepaares

    Der Ehepartner in einer normalen güterrechtlichen Zugewinngemeinschaft haftet also grundsätzlich nicht für die Schulden des zahlungsunfähigen anderen.

    Im Insolvenzverfahren ist der Unterhalt gegenüber einem Ehepartner ein brisantes Thema. Ehepartner sind generell unterhaltsberechtigt. Daher muss ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden, um die Unterhaltsverpflichtung zu unterbinden. Hierfür ist es bedeutend, ob der Ehepartner auch eigenes Einkommen hat. Der Antrag hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn der Ehepartner Einkünfte oberhalb der Sozialhilfesätze bezieht. Unter dieser Grenze kann er nicht alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es wird jedoch die aktuelle Lebenssituation zugrunde gelegt, aus der auch andere, höhere Mindestbedarfe resultieren können, z.B. für Integrationskosten eines ausländischen Ehepartners.

    Sollte der Ehepartner mehr verdienen als der Schuldner, ist er sicher nicht mehr unterhaltsberechtigt. Wir beraten Sie persönlich über Ihre individuellen Möglichkeiten und die bestmögliche Lösung. Kontaktieren Sie uns gerne im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung.

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    40 Kommentare
    1. Nikola J. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und hätte folgende Frage:
      Wenn von meinem Nettogehalt der pfändbare Betrag gepfändet wird, ist dann das Nettogehalt vor oder nach der Pfändung die Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt? Ich würde den Betrag der Pfändung als anrechnungsfähige Schulden betrachten und daher die Höhe des Kindesunterhaltes aus dem Netto nach Abzug des pfändbaren Betrages berechnen. Ist das korrekt?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau J.,

        Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ist grundsätzlich das Nettoeinkommen in Verbindung mit den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Dieter
      says:

      Hallo
      ich habe bei ihnen gelesen und bin mir jetzt nicht sicher ob ich das richtig verstanden habe.
      Ich und meine Frau, wir beide befinden uns seit 2018 in Privater Insolvenz.
      Wir sind verheiratet und haben keine Kinder.
      Bei unserer Insolvenzberatung und im Insolvenzantrag wurden wir beide mit Unterhaltspflichtiger Person angegeben und wurde uns auch von einem Anwalt so bestätigt.
      Somit würde bei uns beiden beim Pfändbaren Betrag der kleinere Betrag jeweils mit einer Unterhaltspflichtiger Person abgezogen.
      Wir verdienen beide ca 2000€ Netto.
      Das erste was unser Insolvenzverwalter gemacht hat ist, das wieder abzuändern damit wir den vollen Betrag ohne Unterhaltspflichtiger Person abgeben müssen.
      Was halten Sie davon?
      Desweitern hat er unsere Rentenversicherungen in denen unsere Berufsunfähigkeit mit drin war gekündigt obwohl meine Frau schon einen Behinderungsgrad hatte, der jetzt auf 50-60 % erhöht wird und Sie eventuell ihren Job nicht mehr machen kann.
      Was ist ihre Meinung dazu?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da Sie beide einen entsprechenden Verdienst erzielen, kann der Insolvenzverwalter veranlassen, dass die Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung des pfändbaren Vermögens unberücksichtigt bleibt (850c Abs. 6 ZPO). Ob die Kündigung des Versicherungsvertrags zulässig war, beleuchtet für Sie unser Artikel in der Insolvenz. Sollten nach Lektüre noch Fragen bestehen, können Sie diese gern unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Cornelia
      says:

      Guten Tag,
      ich befinde mich im laufenden Insolvenzverfahren. Mein Sohn ist 22 und Student. Er erhält 400€ Bafög. Er lebt bei mir zuhause und erhält Naturalunterhalt. Von seinem Bafög zahlt er die Semestergebühren, Literatur, Kleidung etc. Weiteres Einkommen hat er nicht.
      Der Insolvenzverwalter hat nun beantragt, meinen Sohn nicht mehr als Unterhaltspflichtigen zu rechnen, da er eigenes Einkommen hat. Das Gericht hat dem zugestimmt, obwohl ich dargelegt habe, dass ich sehr wohl Naturalunterhalt im Sinne von Miete, Nebenkosten, Lebensmitteln etc. leiste. Als Begründung wurde der Hartz 4 Satz herangezogen. Somit hätte sich mein Sohn komplett allein zu versorgen. Ich habe jetzt nur noch die Möglichkeit vor Gericht zu gehen. Was würden Sie raten?

      Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        falls Sie gegen die Entscheidung vorgehen möchten, empfehle ich dies nicht im Alleingang zu tun. Legen Sie den Fall einem hierauf spezialisierten Anwalt vor. Das erhöht Ihre Erfolgschancen oder erspart Ihnen Kosten und dies erheblich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Harald
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren.
      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meines Insolventverfahrens, bin geschieden und meine beiden Kinder (Zwillinge 10 Jahre) leben bei der Mutter, sind aber regelmäßig (3 mal die Woche nach der Schule, Wochenende etc) bei mir. Aufgrund von Schulden, Haft etc konnte ich bisher keinen Unterhalt bezahlen. Nun Habe ich aktuell eine Teilzeitstelle (ca 1100 Euro netto und einen Nebenjob mit aktuell ca 200 Euro netto). Das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter haben jetzt per Beschluss erwirkt, dass beide Löhne zusammengerechnet werden und der überschüssige Betrag über 1160 Euro (lt Tabelle) an den Treuhänder abgeführt wird. Sobald ich Unterhalt bezahle, wird mein Freibetrag erhöht und die Arbeitgeber informiert. Wie soll ich das nun bewerkstelligen, das mein Freibetrag erhöht wird ? Da ja jetzt bereits die ersten Löhne gepfändet werden sollen, fehlt das Geld ja wieder, um Unterhalt zu zahlen, hier dreht es sich ja im Kreis. Muss ich je Kind den vollen Unterhaltsbetrag (je Kind 341,50 Euro) bezahlen, dass ich wieder als unterhaltspflichtig gelte und der Freibetrag erhöht wird ? Vielleicht können Sie mir hier mit einer Antwort helfen. Vielen Dank. Harald

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich muss nicht Unterhalt in einer bestimmten Höhe gewährt werden, um eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu erhalten. Meines Erachtens ist sogar der Beschluss des Insolvenzgerichts fehlerhaft, dass überhaupt erst Bar-Unterhalt gezahlt werden müsse. Denn durch die Betreuung der Kinder wird Naturalunterhalt geleistet und somit sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Freibetrags bereits gegeben.
        Grundsätzlich sollte man sich an das Unterhaltsgericht wenden und eine Festsetzung der Höhe des Unterhalts beantragen. Hier muss man darlegen, dass man den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen
        Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen kann.

        Weiterhin gilt seit dem 1.7.2021 eine neue Pfändungstabelle. Demnach muss bei einem Einkommen in Höhe von 1.300 Euro nur rund 33 Euro an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Inga
      says:

      Mein Ehemann befindet sich derzeit in einem Insolvenzverfahren verdient ca. 1950,-€ netto monatlich und ich bin leider seit längerem langzeitkrank und erhalte derzeit knapp 1000,-€ Krankengeld. Ich frage mich nun, ob mein Ehemann mir nun gegenüber unterhaltspflichtig ist, welches dadurch ja seinen Freibetrag deutlich erhöhen würde? Wird mein Krankengeld oder das Geld einer möglichen BU-Rente mitberücksichtigt, was mein ‘Verdienst’ angeht und was wäre, wenn ich wieder normal arbeiten gehen könnte?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich gilt der Ehegatte als unterhaltspflichtig im Sinne der Pfändungstabelle und ist auch im Insolvenzverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
        Der Insolvenzverwalter kann dann zunächst Einkommensnachweise des Ehegatten beantragen um anschließend beim Insolvenzgericht zu beantragen, dass der Ehegatte aufgrund des eigenen Einkommens unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht wird dies dann nach freiem Ermessen entscheiden.
        Bei einem Einkommen von 1.000 Euro und ggf. Sonderausgaben aufgrund der Krankheit kann eine Unterhaltspflicht durchaus noch angekommen werden. Bei einem höheren Einkommen kann es sein, dass das Insolvenzgericht die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Markus H. .
      says:

      Schönen guten Tag,

      ich befinde mich aktuell in Privatinsolvenz, das Verfahren läuft noch. Bei uns gestaltet sich die Situation so, dass meine Frau und ich zwei Kinder haben. Meine Frau hat einmal einen Job, bei dem sie mit Zuschlägen ca. 1000 € (ohne Zuschläge ca. 850 €) verdient, sowie einen Nebenjob von 300 €. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin bestimmt, dass meine Frau nicht als Unterhaltspflicht anzurechnen ist. Allerdings ohne Antrag vor dem AG. Diesen Antrag hat er erst jetzt, 3 Monate später, gestellt.

      Dahingehend habe ich zwei Fragen: Zum einen, ob es zulässig ist, ohne Antrag und Beschluss durch das AG die Anzahl der Unterhaltspflichten zu bestimmen und zum anderen, ob es die Möglichkeit gibt, diesem Antrag zu widersprechen. Bzw. wie hoch die Chancen hierbei überhaupt stehen? Mir ist klar, dass das Einkommen meiner Frau erst einmal hoch erscheinen mag. Tatsächlich schmerzt uns der Wegfall dieser einen Unterhaltspflicht jedoch sehr.

      Viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        wie Sie selbst schon angeben, hat der Insolvenzverwalter den hierfür erforderlichen Antrag bereits gestellt. Sie haben die Möglichkeit dem Gericht zu erklären, dass die Gesamtumstände die Herausrechnung der Unterhaltspflicht nicht zulassen. Hierfür müssen Sie Gründe anführen, die das Gericht in die Lage versetzen, in Ihrem Sinne zu entscheiden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Herbert K. .
      says:

      ich habe mal eine Verständnisfrage:
      Meine Exfrau und ich mussten Insolvenz im Jahr 2017 beantragen. Unsere Kinder (1 x 17 und 1 x 21) leben bei der Mutter. Den Barunterhalt bezahle ich laut einem Vergleich komplett alleine zu 100%.
      Wenn ich die Pfändungsfreigrenzetabelle richtig lese, dann habe ich meinen Grundbetrag PLUS 2 x Unterhalt für die Kinder.
      Ist es richtig, dass meine Ex ebenfalls beide Kinder anrechnen kann, obwohl Sie für den Studierenden Erwachsenen KEINEN Unterhalt bezahlt?
      Sie arbeitet mittlerweile wieder voll und hat somit knapp 1.900 € für sich + Kindergeld + Freibeträge + Unterhalt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        ja, grundsätzlich können beide Eltern einen Freibetrag für die Kinder beanspruchen, denen sie Unterhalt gewähren. Hierbei wird nicht nur Barunterhalt, sondern auch Naturalunterhalt (Kosten für Unterkunft, Betreuung und Ernährung) gewertet.
        Nur wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt und seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, kann der Freibetrag nicht mehr geltend gemacht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. R. .
      says:

      Hallo,
      Ich bin am überlegen ob ich Privat Insolvenz anmelden soll. Corona bedingt verdiene ich weniger als vorher. Bekomme aufstockende Leistungen. Bin alleinerziehend und habe eine 15 Jährige Tochter die noch zur Schule geht. Meine Frage ist: Wenn ich ein P-Konto habe und einen erhöhten Freibetrag beantragt habe, und mein Unterhalt und Kindergeld den Freibetrag überschreiten, wird dann trotzdem alles was über dem Freibetrag gepfändet, oder wird das das garnicht zum Nettoeinkommen gerechnet bzw das wirklich nur mein Lohn und meine aufstockendene Leistungen gerechnet werden.

      Meine Tochter hat ihr eigenes Konto bekommen für ihr Taschengeld und vielleicht auch auch später für einen Schüler Job (Mini Job). Ist das erlaubt in der Privat Insolvenz oder würde er das Geld meine Tochter wegnehmen. Das Konto läuft auf dem Namen meiner Tochter.

      Ich möchte auf keinen Fall das meine Tochter dadurch große Nachteile hat wegen meinem Problem.

      Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      J.R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Zunächst einmal können Sie wegen Ihrer Tochter unbesorgt sein. Das Geld Ihrer Tochter wird nicht angetastet. Schenkungen einer Person an nahe Verwandte vor der Insolvenz können grundsätzlich zurückgefordert werden. Dies betrifft aber nur Geschenke, die einen bestimmten Betrag übersteigen. Dies wird in der Regel bei 500 Euro jährlich angesetzt.
        Sofern dieser Betrag nicht überstiegen wurde, wird das Taschengeld grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eigenes Einkommen darf Ihre Tochter selbstverständlich behalten.

        Bezüglich des P-Konto-Freibetrags sind Unterhaltszahlungen und Kindergeld grundsätzlich unpfändbar. Für diese Zahlungen kann der Freibetrag angehoben werden. Wenn dann aufgrund des übrigen Einkommens der Freibetrag überschritten wird, ist der Betrag grundsätzlich im Rahmen der Pfändungstabelle pfändbar.

        Vereinbaren Sie doch gerne eine kostenlose Erstberatung zum Insolvenzrecht. Rufen Sie uns hierfür einfach unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Michael G.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe vor kurzem meine Frau geheiratet, nun ist mein Insolvenzverwalter der Auffassung daß ich meiner Ehefrau gegenüber nicht Unterhaltspflichtig bin da sie selbst ein geringes Einkommen hat und für sich selbst sorgen kann. Zudem lebt ihre Tochter mit bei uns im Haushalt. Wie verhält es sich mit dieser Aussage?
      Gruß M.G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        Sie können Ihrem Insolvenzverwalter etwa entgegenhalten, dass Sie Ihrer Ehefrau schon aus dem Gesichtspunkt des Naturalunterhalts zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind und auch tatsächlich leisten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Markus
      says:

      Habe da ne frage.
      Meine Exfrau und ich gehen bald in Privatinsolvenz.Kinder sind 5 und 10jahre.Mein Verdienst ca 2900 und meine Ex hat kein Einkommen.
      Wie wird das dann bei Ehegattenunterhalt und Kinderunterhalt berücksichtigt wenn die privatinsolvenz eröffnet wird.Wird erst der pfändbare Teil abgerechnet und dann was übrig bleibt vom Lohn berechnet der Unterhalt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Unterhalt muss jedenfalls auch im Insolvenzverfahren weiterhin gezahlt werden. Die Höhe des Unterhalts sollte dann neu festgesetzt werden, so dass das Auflaufen neuer Unterhaltsschulden vermieden wird. Grundsätzlich wird bei der Berechnung des Unterhalts das aufgrund der Privatinsolvenz geminderte zur Verfügung stehende Einkommen berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Can
      says:

      Guten Tag
      Da ich privatinsolvenz bin und meine Tochter 25 Jahre alt geworden ist und am Studieren ist . Meint mein Involvensberater das mein Kind nicht mehr unterhaltspflichtig wehre . Ob wohl ich ihm gesagt habe das sie kein Einkommen hat und sie bei mir lebt.Stimm das ?
      Wenn nein wie kann ich das belegen ?
      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn der Insolvenzverwalter darauf beharrt, die Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen, können Sie eine Klärung durch das Insolvenzgericht verlangen.
        Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht auch während des (Erst-)Studiums jedenfalls innerhalb der Regelstudienzeit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Marcel
      says:

      Ich hätte eine Frage…
      Und zwar meine Ehefrau hat ein Kind (6 Jahre)
      Und der Vater ist in der privatinsolvenz und geht nicht arbeiten seit 6 Jahren ….. kann man trotzdem Unterhalt einfordern bzw ihn dafür belangen ….?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Unterhaltsschulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sodass auch nach dem Insolvenzverfahren die Unterhaltsforderungen gegen den Schuldner, notfalls mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Dominik K. .
      says:

      Guten Tag.
      Ich hoffe, dass Sie mir eine Antwort auf meine Frage geben könnten.
      Angenommen, ich würde 2.200 € Netto verdienen, dann würden 132 € von diesem netto an den Insolvezverwalter abgeführt werden.
      Somit hätte ich dann noch ~2067 € zur Verfügung.
      Davon soll ja dann bei zwei Kindern der Unterhalt bezahlt werden.
      Meine Frage, welche mir mehrere familienfachanwälte und eine Richterin vor dem Familiengericht nicht beantwortet habe: muss dann nicht das bereinigte netto (2067€) als Basis gelten?
      Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort, gerne auch gegen Vergütung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        leider kann ich in diesem Rahmen keine Einschätzungen bzw. Antworten zum Unterhaltsrecht geben. Grundsätzlich würde sich die Höhe des Unterhalts aber auch nicht reduzieren, wenn Verbindlichkeiten auf “normalem” Wege, also nicht durch Pfändung bzw. durch Insolvenz, bezahlt würden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Manfred S.
      says:

      Guten Morgen muss ich Unterhalt für meinen Sohn zahlen auch wenn er eine 2 Ausbildung macht LG bin seit 3 Jahren in der in Insolvenz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        grundsätzlich endet der Anspruch auf Unterhalt nach der ersten Ausbildung. Eine Ausnahme bilden die sogenannten “Abitur-Lehre-Studium”-Fälle. Nach dem Abitur besteht eine Ausbildungspflicht, wenn das Kind erst eine Lehre absolviert und anschließend etwas inhaltlich damit Zusammenhängendes studiert.
        Auch bei einer abgebrochenen Ausbildung und Aufnahme einer neuen Ausbildung besteht eine Unterhaltspflicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Preduna M.
      says:

      Hallo, also ich und meine Frau sind in Privatinsolvenz. Bevor ich in Privatinsolvenz war, waren wir erstmal beim Schuldnerberatung und die haben uns damals gesagt das egal ob der Partner berufstätig ist oder nicht er gilt als unterhaltspflichtige Personen dem anderen gegenüber. Jetzt sagt aber meine Insolvenzverwalter das es nicht so ist und das hängt von Gewinn ab, aber es gebe anscheinend keinen Tabelle oder sonstiges nachdem man sich richten kann und herausfinden ab wie viel Einkommen gilt der Ehepartner nicht mehr als Unterhaltspflichtige Person..? Können sie mich bitte erläutern, ich verdiene ungefähr 1900 Netto und meine Frau wird ungefähr 1000 Netto verdienen, wir haben auch 3 minderjährigen Kinder. Mit freundliche Grüße Marius Preduna.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Preduna,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Es handelt sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, für die es keine starren Maßstäbe gibt.
        Berücksichtigt wird aber in jedem Falle, dass Sie für drei Kinder sorgen müssen.
        Allein dies führt grundsätzlich bereits zu einem derart erhöhten Freibetrag, dass weder bei Ihnen noch bei Ihrer Frau pfändbares Einkommen vorhanden sein dürfte. Zudem dürfte aufgrund des geringen Einkommens Ihrer Frau auch Ihre Frau als Unterhaltspflicht für Sie anzuerkennen sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Ruben A.
      says:

      Hallo
      Ich bin seit einem Jahr aus der privatinsolvenz draußen damals wurde der kindesubzerhalt ber

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihre Frage ist anscheinend unvollständig. Gerne beantworten wir Ihre Frage, wenn Sie diese erneut stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Silke T.
      says:

      Hallo und guten Tag,
      was habe ich für Möglichkeiten wenn der KV vor kurzem noch in Arbeit war und er schon wusste das seine Arbeit zum 31. Mai 2020 endet.
      Ist der KV nicht verpflichtet sich rechtzeitig um andere Arbeit zu kümmern?
      Der KV ist in der Privatinsolvenz.
      Kann ich irgendwie beim Gericht etwas beantragen.
      Bei einer Privatinsolvenz dürfen doch keine neuen Schulden gemacht bzw. Anfallen.
      Fällt man da nicht aus Privateninsolvenz???
      Der Schuldbetrag für seine Tochter beträgt mittlerweile
      weit aus über 2033,-€
      trotz Insolvenz.
      Kann man den KV übers Gericht irgendwie auffordern sich in neue Arbeit zu begeben.
      Trotz Corona stellen viele Firmen ein.
      LG
      S.Tronnier

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Tronnier,

        grundsätzlich besteht bei rückständigem Unterhalt die Möglichkeit, auch eigentlich unpfändbares Einkommen des Schuldners zu pfänden (§ 850d ZPO).
        Zudem sind die Unterhaltsrückstände möglicherweise von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Neu auflaufene Rückstände sind ja ohnehin nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
        Falls Sie bzw. Ihre Tochter Insolvenzgläubiger sind, können Sie eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit beantragen. Allerdings hätten Sie davon keinen Vorteil, denn die Unterhaltsschulden währen ja ohnehin nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Andre B.
      says:

      Hallo,

      ich bin kurz vor der Insolvenz. Geschieden bin ich seit 2013 und bezahle für meine Tochter Kindesunterhalt (unstrittig beim Schuldnerberater) und aus einem anhänglichen Verfahren mit meiner Exfrau einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von Gesamt 8000 Euro in monatlichen Raten von 80 Euro als Unterhalt ab. Diese monatlichen Zahlungen a 80 Euro, die ich an meiner Exfrau leiste will der Schuldnerberater nicht als Unterhalt anerkennen, da es ja Abzahlung von Schulden (gegen die Exfrau)wäre und keine laufenden Unterhaltszahlung.

      Damit würde mir quasi ein Freibetrag fehlen und das obwohl ich seit dem Beschluss des OLG (dieser hatte aber nur eine Ratenzahlung der 8000 Euro + Zinsen festgelegt, ohne festgelegte Höhe der Rate).

      Hat der Schuldnerberater damit Recht und kann diesen für mich Unterhalt als keinen Unterhalt im eigentlichen Sinne sondern für ihn als normale Schulden ansehen. Das würde sich ja durch den Freibetrag auf den abtretbaren Betrag enorm auswirken, erst Recht nach dem 01.10.2020 und auch , bzw. auch auf die Verhandlungssumme im außergerichtl. Schuldenbereinigungsversuch????

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Breitreiter,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für jede Person, der Sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren, dazu zählt auch ein ehemaliger Ehegatte.
        Bei geschiedenen Ehegatten sind nur Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen, die aus den §§ 1569–1586a BGB resultieren.
        In wie weit dies bei Ihnen gegeben ist, kann nur nach Betrachtung des genannten Gerichtsurteils genauer beurteilt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Wesler
      says:

      Hallo ich hätte da mal eine frage. Und zwar geht es darum. Mein Lebenspartner ist in der Insolvenz. Jetzt haben wir im Oktober 19 ein gemeinsamen Sohn bekommen. Unsere Sohn wir bei der Insolvenz berüchtigt.
      Ich bekomme bis Oktober noch elterngeld aber da nach nicht mehr und da unsere Sohn erst ein Kindergarten Platz ab 2021 bekommt habe ich kein Einkommen. Muss dann nicht mein Partner für mich mit aufkommen und seine frei Grenze wird erhöht. Leider ist sein insolvenzberater so unfreundlich das wir dort leider nix erfahren.
      Ich danke schon mal für die Hilfe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Wesler,

        vielen Dank für Ihre Frage. In dem genannten Fall würden Sie nur dann für den Freibetrag berücksichtigt, wenn Sie verheiratet sind. Andernfalls besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Silke K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn beginnt ab 01.10.2015 ein Studium in einer anderen Stadt. Bisher war er beim Vater gemeldet. Beim BaFÖG-Amt wurde mir gesagt, egal wo mein Sohn lebt, es sind immer beide Eltern in der Unterhaltspflicht- da er ja auch eine Wohnung dort nehmen muss. Zum Pendeln ist die Strecke zu weit. Die 14jährige Tochter lebt in meinem Haushalt. Wir haben gegenseitig für das in unserem Haushalt lebende Kind auf Unterhaltszahlungen verzichtet. Mein Sohn soll sich jedoch auf Drängen des Vaters nicht ummelden, in die Stadt wo er dann studiert. Angeblich damit er weniger Steuer zahlen muss und weil er insolvent ist.
      Können Sie mir bitte mitteilen, ob das wirklich für ihn steuerliche Vorteile brächte oder wegen der Insolvenz.

      Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

      Freundliche Grüße
      Silke Kober

    21. Taetz
      says:

      Nein Sohn 16 beginnt eine Ausbildung. Bin ich weiterhin zu unterhalt verpflichtet? Ich bin alleinerziehend und er wohnt bei mir. Darüber hinaus bin ich in der privatinsolvenz. Fließt die ausbildungsvergütung in die Berechnung mit ein oder tatsächlich erst wenn mein Sohn volljährig ist?

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