Gläubigerantrag: Insolvenzantrag durch die Krankenkasse oder das Finanzamt

  • Was Sie bei einem Gläubigerantrag tun können

    Negative Konsequenzen Vermeiden. Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für einen Gläubigerantrag vorliegen.

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Gläubigerantrag: Häufig stellen öffentliche Kassen einen Fremdantrag

Sind Schulden beim Finanzamt oder der Krankenkasse nicht bezahlt, folgt regelmäßig die Zwangsvollstreckung. Finanzämter und Krankenkassen können dabei regelmäßig sofort vollstrecken, ohne vorher ein Gerichtsverfahren gegen einen Schuldner durchzuführen. Eine Zwangsvollstreckung wird durch Pfändungen des Kontos oder von Sachwerten bewirkt. Pfändungen können aber auch „fruchtlos“ verlaufen, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat. In solchen Fällen kann das Finanzamt oder die Krankenkasse einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz beim Insolvenzgericht stellen. Dabei spricht man von einem Gläubigerantrag. Er wird regelmäßig von öffentlichen Kassen gestellt, wie z.B. Krankenkassen und Finanzämter usw. Gläubigeranträge privater Gläubiger kommen in der Praxis kaum vor.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Voraussetzungen für einen Gläubigerantrag

Einen sogenannten Gläubigerantrag kann jeder Gläubiger einreichen der neben einer offenen Forderung einen Eröffnungsgrund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geltend machen kann. Ein Eröffnungsgrund liegt beispielsweise bei Zahlungsfähigkeit vor, insbesondere bei natürlichen Personen, juristischen Personen (§§ 16-19 InsO). Nach der Zustellung des Antrags wird das Eröffnungsverfahren eingeleitet.

Dem Schuldner wird

  • Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist gegeben
  • und eine sogenannte Eigenantragsfrist gesetzt.

Was können Sie gegen einen Gläubigerantrag tun?

  • Durch Zahlung an den Gläubiger wird der Eröffnungsgrund beseitigt. Wenn Sie keine weiteren Schulden haben und bezahlen können, sollten Sie die Forderung begleichen. Weisen Sie dies dem Gericht nach, indem Sie den Überweisungsbeleg vorlegen.
  • Erheben Sie begründete Einwendungen gegen den Eröffnungsgrund. Dies kann beispielsweise erfolgen, wenn die Forderung überhaupt nicht besteht.
  • Verhandeln sie mit dem Gläubiger über eine Rücknahme des Insolvenzantrags

Was kann Ihnen passieren?

Bild von Mann im Anzug mit Sparschwein in den Händen

Einen Gläubigerantrag kann jeder Gläubiger einreichen, der neben einer offenen Forderung einen Eröffnungsgrund geltend machen kann.

Verhandlungen mit dem Gläubiger über die Rücknahme des Gläubigerantrags scheitern in der Regel. Kann der Schuldner nicht veranlassen, dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen oder abgewiesen wird, läuft er Gefahr, die Insolvenz ohne Restschuldbefreiung zu durchlaufen. Dies tritt ein, wenn er innerhalb der Eigenantragsfrist keinen eigenen Insolvenzantrag stellt. Ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung wird abgewiesen und ist unzulässig (BGH ZInsO 2004,974).

Was sollten Sie bei einen Gläubigerantrag tun?

Es ist erforderlich, dass sich der Schuldner einen Überblick über seine Zahlungsfähigkeit verschafft. Stellt er hierbei fest, dass eine Überschuldung vorliegt, sollte er einen Eigenantrag stellen. Der Eigenantrag wird innerhalb der vom Gericht gesetzten Eigenantragsfrist gestellt. In diesem Fall kommt es zur Restschuldbefreiung – der Schuldner verliert seine Schulden gegenüber allen Gläubigern (§ 300 InsO).
Nachdem der Eigenantrag zugestellt wurde, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten (§305 Abs. 3 S. 3 InsO) der obligatorische Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt werden.
Wenn gegen Sie ein Gläubigerantrag ergeht,

  • beraten wir Sie,
  • stellen für Sie innerhalb der Eigenantragsfrist einen Insolvenzantrag und
  • führen ggf. einen Schuldenbereinigungsversuch durch.

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14 Kommentare
  1. Mustafa. K.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler, leider ist uns heute die Nachricht eingegangen dass am 17.02.2021 ein Insolvenzverfahren gegen uns eröffnet wurde. Besteht trotz Insolvenzeröffnung (beruhend auf Gläubigerantrag) die Möglichkeit auf Restschuldbefreiung?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      grundsätzlich kommt auch bei einem Gläubigerantrag und einem daraufhin eröffneten Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung in Frage. Dafür ist ein Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Schader
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler, gegen unsere Firma wurde ein Insolvenzverfahren von einer Krankenkasse wegen eines zwei Monats Rückstandes gestellt, ca. 2.500€. Nach Rücksprache mit der Kasse, weil wir das sofort begleichen wollten, wurde uns mitgeteilt, dass der Antrag auch nach Bezahlung nicht mehr zurück gezogen wird. Somit riet uns der zugeschaltete Insolvenz Anwalt, wir sollen nichts mehr bezahlen, auch nicht an Finanzamt etc, sondern er eröffnet ein Insolvenzverfahren. Auf unserem Konto liegen ca 20.000€, mit denen wir alle offenen Forderungen bezahlen könnten (durch eine vorherige Pfändung des Kontos vom FZA war uns dies leider nicht in der eigentlichen Regelmäßigkeit möglich, die anderen Gläubiger zu bezahlen). Meine Frage ist, ob wir wirklich nicht gegen den Insolvenz Antrag vorgehen können, obwohl wir mit unserem vorhandenen Vermögen alle noch offenen Posten bezahlen können? Wir sind nicht zahlungsunfähig, und werden (trotz Corona und der angeblichen Nachsichtigkeit in dieser Zeit mit Ein Mann Firmen) in eine Insolvenz gezwungen .. gibt es hier wirklich keinerlei Möglichkeit, dem Insolvenzverfahren aus dem Weg zu gehen? Wir wissen leider nicht, wo hier die richtige Anlaufstelle wäre, die Kassen lassen nicht mit sich reden, und der Anwalt rät uns, die Insolvenz einfach zu akzeptieren.. Vlt auch nicht zuletzt deswegen, dass seine Provision locker mit unserem Vermögen zu bezahlen ist ? Vielen Dank für eine Antwort und entschuldigen Sie bitte die einfache Ausdrucksweise und Erklärung. Mit freundlichen Grüßen M.S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Frau S.,

      ich würde Ihnen raten, sich an das Insolvenzgericht zu wenden und geltend zu machen, dass kein Insolvenzgrund vorliegt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Luca De M.
    says:

    Guten Tag

    Ich wollte mal gerne wissen ob ich nach den 5 Jahren trz die restlichrn Krankenkasse Beiträge weiter zahlen muss. Ein bekannter von mir hat mir das mal erzählt.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich sind Schulden bei der Krankenkasse von der Restschuldbefreiung umfasst. Dies gilt nur nicht für Rückstände, die während des Verfahrens neu entstanden sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Max B.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V Ghendler,

    ich habe einen Titel gegen meinen alten Arbeitgeber (Gehalt nicht gezahlt).

    Um Insolvenzgeld zu erhalten, ziehe ich in Erwägung, einen Gläubigerantrag zu stellen. Können hierbei kosten für mich auftreten (z.B. wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird)?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      einen Gläubigerantrag zu stellen ist in der Tat hinsichtlich möglicher Kosten relativ riskant.
      Zunächst muss ein Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werden (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit). Dieser liegt beispielsweise bei einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung unproblematisch vor.
      Aber auch wenn es zu einer Abweisung mangels Masse kommt, kann der Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, als sog. Zweitschuldner für die Kosten des Insolvenzantrags haftbar gemacht werden. Gleiches gilt, wenn die Forderung dann doch bezahlt und der Insolvenzantrag daher zurückgenommen wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Jessica S.
    says:

    Kann ich bei der krankenkasse eigentlich auch einen antrag auf Erhöhung des Freibetrags bei einem p konto machen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Schuch,

      wenn von der Krankenkasse Leistungen wie Krankengeld gezahlt werden, stellen diese teilweise auch die P-Konto-Bescheinigung aus.
      Alternativ können Sie auch unsere Kanzlei mit der Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung beauftragen, senden Sie eine E-Mail an p-konto@anwalt-kg.de.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Jan B. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Blumenstein,
    könnte eine Krankenkasse nach erfolgter GmbH-Firmeninsolvenz
    und entsprechender Durchgriffshaftung, auch die Privatinsolvenz
    des Geschäftsführers beantragen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      grundsätzlich steht für die Befriedigung der Forderungen der GmbH-Gläubiger gegenüber der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Daher haftet ein Geschäftsführer grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sodass deshalb grundsätzlich auch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Krankenkasse zulässig ist (§§ 13, 14 InsO). Aber in Ihrem Fall könnte eine Ausnahme greifen. Denn nach Ihren Angaben fand eine Durchgriffshaftung statt, was bereits eine Ausnahmesituation darstellt, weil damit das grundlegende Haftungskonzept der GmbH durchbrochen wird. Daher scheint es auch nicht ausgeschlossen zu sein, dass auch ein Eröffnungsantrag über das (Privat)Vermögen des Geschäftsführers von der Krankenkasse gestellt wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Andre B.
    says:

    Hallo

    kann ein eingesetzter Treuhänder (in seiner Funktion) einen Gläubigerantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um prüfen
    zu lassen, ob der Ehepartner des Schuldners als Unterhaltspflichtiger ( bezieht eigene EU Rente ) unberücksichtigt, beim Freibetrag, bleiben soll.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Blumenstein,

      Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder alle Umstände mitzuteilen, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten. Dazu gehört auch das eigene Einkommen von Personen, denen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind.
      Wenn Sie diese Auskunft verweigern, könnte es sein, dass dies eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht darstellt, welche zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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