Kann mir meine Restschuldbefreiung wegen Spielsucht versagt werden?

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Versagung der Restschuldbefreiung wegen Spielsucht

Spielsucht ist per se kein Grund, Ihnen die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz zu versagen.

Zum Problem wird die Spielsucht für Ihre Insolvenz nur dann, wenn dadurch eine Benachteiligung Ihrer Gläubiger entstanden ist.

Kommt es zu einer Gläubigerbenachteiligung besteht die Gefahr, dass Ihnen

  • die Restschuldbefreiung versagt wird
  • und darüber hinaus kann es unter Umständen zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen

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 I. Restschuldbefreiung: Was genau bedeutet das?

Nachdem Sie Ihr Insolvenzverfahren vollständig durchlaufen haben, werden Sie – sofern kein Ausnahmefall vorliegt – von allen restlichen noch bestehenden Schulden befreit. Das hauptsächliche Ziel dieser sogenannten Restschuldbefreiung ist es also, Ihnen als Schuldner die Chance auf einen ernsthaften wirtschaftlichen Neuanfang zu eröffnen.

Grundsätzlich gilt: die Restschuldbefreiung wird Ihnen vom Gericht erteilt, wenn allen insolvenzrechtlichen Obliegenheiten während des Verfahrens nachgekommen wurde und keine sonstigen Gründe gegen die Erteilung sprechen. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den einzelnen Obliegenheiten und den übrigen Voraussetzungen der Restschuldbefreiung.

Wir begleiten unsere Mandanten während der Vorbereitungszeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellen sicher, dass Ihr Antrag fehlerfrei bei Gericht eingereicht werden kann, so dass Sie zuversichtlich dem Ziel Restschuldbefreiung entgegensehen können.

II. Versagungsgrund Glücksspiel: Kann die Restschuldbefreiung bei Glücksspielsucht versagt werden?

In der Regel tritt nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung ein. Sie kann dem Insolvenzschuldner allerdings auch in bestimmten Ausnahmefällen versagt werden. Eine umfassende Übersicht über die 7 wichtigsten Versagungsgründe und darüber, wie man diese vermeiden kann, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Für unsere Mandanten, die unter Glücksspielsucht leiden, ist vor allem der Versagungsgrund der Vermögensverschwendung relevant.

Die Restschuldbefreiung kann nämlich unter anderem versagt werden, wenn der Schuldner trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage innerhalb der letzten 3 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Glücksspiel nachgegangen ist. Und zwar in einer Form, die seiner Lebenssituation nicht entspricht.

Was bedeutet aber „seiner Lebenssituation nicht mehr entsprechend“? Die Rechtsprechung nimmt das an, wenn der Schuldner Geld ausgegeben hat, das ihm genau genommen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr wirklich zur Verfügung stand, weil die Verschuldung bereits eingetreten war.

Natürlich kann nicht jede Zahlung, die der Schuldner in einer bereits eingetretenen Überschuldungssituation tätigt, pauschal als Vermögensverschwendung angesehen werden. Anhand des konkreten Einzelfalls muss daher geprüft werden, ob eine verschwenderische, nicht mehr verhältnismäßige Verfügung vorliegt.

Beispiel:

Herr S. ist bereits hoch verschuldet und sieht sich nicht mehr in der Lage, die monatlichen Raten an seine Gläubiger weiter zu bedienen. Er freut sich sehr, als er ganz überraschend Post vom Finanzamt bekommt: eine Steuererstattung in Höhe von 2.000 € wird angekündigt. Um diesen unerwarteten Vermögenszuwachs gebührend zu feiern, begibt sich Herr S. direkt ins nächste Spielcasino, um dort sein Glück zu versuchen.

Leider hat er keinerlei Erfolg und verspielt an einem Tag fast die gesamte Summe von 2.000 € wieder.

Das Amtsgericht Duisburg hat in einem ähnlichen Fall 2007 entschieden, dass hier eine Vermögensverschwendung und damit ein Versagungsgrund vorlag(AG Duisburg, Beschluss vom 10.01.2007, 62 IK 363/06; weiteres Urteil zu diesem Thema: Landgericht Hagen, Urteil veröffentlicht inZInsO 07, 387).

In einem weiterem Fall, den das Amtsgericht Göttingen zu entscheiden hatte, hatte der Insolvenzschuldner wenige Tage vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 19.200 € bei der Gläubigerin, seiner Sparkasse, abgehoben. Ursprünglich wollte er damit einen gewinnbringenden PKW Einkauf tätigen, dieser kam jedoch nicht zu Stande, sodass der Schuldner das Geld daraufhin aus Verzweiflung in Spielkasinos verspielte.

Die Gerichte halten in solchen Fällen das Verhalten des Schuldners zumindest für grob fahrlässig. Dem Schuldner hätte es also einleuchten müssen, dass er in seiner konkreten Situation nicht so leichtsinnig neue finanzielle Risiken eingehen darf.

Für Sie als Schuldner heißt das konkret: auch eine – evtl. sogar ärztlich attestierte – Glücksspielsucht schützt Sie leider nicht vor der Versagung der Restschuldbefreiung. Jede unverhältnismäßige Ausgabe kann also grundsätzlich eine Vermögensverschwendung darstellen.

Konkret können Sie sich selbst die Frage stellen: Würde ein anderer Mensch in Ihrer finanziellen Situation ebenfalls entsprechende Verbindlichkeiten eingehen? Ist diese Ausgabe etwas, das als objektiv notwendig angesehen werden kann?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall noch eine verhältnismäßige Ausgabe vorliegt, rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen ausführlich besprechen können. Nutzen Sie dazu unsere kostenfreie Beratungshotline.

Zur Problematik der Gläubigerbenachteiligung können Sie hier Näheres nachlesen. Details zu den Versagungsgründen einer Restschuldbefreiung im Einzelnen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

III. Wie können meine Gläubiger eine Spielsucht als Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung geltend machen?

Bild von Mann der Poker spielt

Spielsucht ist kein Grund, um jemanden die Insolvenz versagen zu können.

Das Insolvenzgericht prüft einen Versagungsgrund (also zum Beispiel die Spielsucht) nur auf einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers hin. Der Gläubiger muss diesen Antrag schriftlich stellen und zwar bereits vor seinem Schlusstermin.

Wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin Kenntnis von einem Versagungsgrund erhält, muss er das Gericht davon überzeugen, dass ihm die Kenntnis vorher ohne sein Verschulden fehlte. An dieses Erfordernis sind allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt. Nur in Ausnahmefällen kann dann noch ein Antrag des Gläubigers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes zulässig sein.

Unsere Mandaten weisen wir in solchen Fällen darauf hin, dass ihre Gläubiger Einsicht in ihre Akten nehmen können und so einen Einblick in ihre finanzielle Lage und damit auch in ihre getätigten Investitionen haben. Allerdings gilt dies nicht mehr nach Erledigung im Antragsverfahren, bei Abweisung des Insolvenzantrages oder im Fall der Antragsrücknahme (vgl. AG Göttingen, Beschl. v. 17.8.2005 – 74 IN 419/02 (nicht rechtskräftig)).

Nicht empfehlenswert ist das Leugnen der Spielsucht nach entsprechender Antragstellung eines Gläubigers, um eventuellen Rückforderungsansprüchen zu entgehen. Denn hierdurch entsteht dem Gläubiger die Möglichkeit, sich auf einen anderen Versagungsgrund zu stützen: der Verletzung von Auskunftspflichten nach § 295 Abs. Nr. 5 InsO (LG Hagen, Beschl. v. 7. 12. 2006 – 10 a T 75/06 (rechtskräftig; AG Hagen); in: ZVI 2007, 480).

Gerne helfen wir Ihnen bei Unklarheiten weiter und beraten Sie in einem persönlichen Gespräch über die beste Vorgehensweise.

IV. Wie kann ich eine Gläubigerbenachteiligung wegen Spielsucht verhindern?

Sind Sie spielsüchtig oder besteht bei Ihnen die Gefahr, aus anderen Gründen unangemessenen Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendungen vorzunehmen, kann es hilfreich sein, möglichst auf Bargeld zu verzichten.

Das könnte so aussehen, dass Sie bei geplanten Geschäften erst dann Ihr Bargeld abheben, wenn Sie sicher sein können, dass das Geschäft vollzogen wird, es also erst kurzvor der (bestätigten) vereinbarten Übergabe abheben. Oder Sie vereinbaren direkt eine Zahlung per Überweisung.

So kommen Sie gar nicht erst in die Versuchung, das ohnehin schon abgehobene Bargeld auszugeben.

Die fehlende Sicherung des Bargeldes war nämlich genau das, was dem Schuldner in der oben beschriebenen Entscheidungvorgeworfen wurde und schließlich zu der Bejahung eines Versagungsgrundes geführt hat.

Außerdem raten wir unseren Mandaten dringend davon ab, das Geld von anderen Konten (z.B.:dem derEhefrau) abzuheben, hierin kann ebenfalls eine Benachteiligung Ihrer Gläubiger gesehen werden (LG Hagen, Beschl. v. 7. 12. 2006 – 10 a T 75/06 (rechtskräftig; AG Hagen); in: ZVI 2007, 480)
Droht mir neben der Versagung der Restschuldbefreiung ein Strafverfahren?

Ein Strafverfahren kann Ihnen drohen, wenn Sie den Straftatbestand des§ 283 StGB erfüllen. Dafür müssten Sie gezielt bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit unnötige Vermögensverluste herbeigeführt und so gegen die Interessen Ihrer Gläubiger gehandelt haben.

Das Verspielen oder Verwetten kann dabei unter den Straftatbestand des § 283 I Nr.2 StGB fallen.

Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt, zu dem die Vermögensverluste herbeigeführt wurden. Liegen zwischen den Vermögensverlusten und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mehr als sechs Monate, wird man dies meist nicht als bewusste Herbeiführung von Vermögensverlusten zum Nachteil Ihrer Gläubiger verstehen können.

Eine nachweisliche Spielsucht kann ohnehin zu verminderter Schuldfähigkeit führen. Dann kann Ihre Strafe- sofern sie überhaupt als solche besteht – gemildert werden. Eine genaue strafrechtliche Einschätzung nehmen wir gerne für Sie vor.

Einen Überblick über sonstige Straftaten im Zusammenhang mit Insolvenz finden Sie hier.

Urteile

LG Hagen, Beschl. v. 7. 12. 2006 – 10 a T 75/06 (rechtskräftig; AG Hagen); in: ZVI 2007, 480; abrufbar auf: http://zvi-online.de/be27781f9275429a9adb2a5a7461755c

AG Göttingen, Beschluss v.6.5.2010 – 71 IN 14/04; abrufbar auf  http://www.iww.de/quellenmaterial/id/49121

AG Göttingen, Beschl. v. 17.8.2005 – 74 IN 419/02 (nicht rechtskräftig) ; abrufbar auf http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/volltexte.html?volltext=2f25f6e326adb93c5787175dda209ab6&jahr=2005&date_anchor=04112005

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Kann mir meine Insolvenz wegen Spielsucht versagt werden?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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6 Kommentare
  1. Martin M.
    says:

    Ich haben wegen spiel sucht mehre kredite 4 4 aufgenommen und kredit 4 kredit karten meine frage kann es zu anzeige kommen wegen betrug

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      anhand dieser geschilderten Tatsachen kann nicht beurteilt werden, ob ein Betrug in Betracht kommt. Ein Betrug setzt eine Täuschung voraus, aufgrund das Opfer einem Irrtum unterliegt und hierdurch sein Vermögen schmälert, ohne einen adäquaten Ersatz hierfür zu bekommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Rodenberg
    says:

    Guten Tag,

    ich arbeite seit kurzen ja mit Ihrer Kanzlei zusammen. Ich habe auch eine Zeit Online Kasinos gespielt, allerdings habe ich in deren Zeit auch weiterhin meine Kredite bedient. Ich habe mir selbst geschadet, sodass zu wenig zum Leben fast für mich übrig blieb. Ich habe eingesehen das es so nicht weitergeht und Hilfe bei Ihnen gefunden, diese Schulden abzubauen. Ich habe 3 bis 4 Raten von den Krediten auch zahlen können und gehe nun mit Ihnen in die Privatinsolvenz bald.

    Selbst frische Kredite habe ich immer noch bedienen können. Wie ist meine Lage anzusehen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Fragen zu Ihrem spezifischen Mandat beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch. Wir prüfen aber in jedem Falle, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung droht, bevor wir den Insolvenzantrag stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. S. L.
    says:

    Guten Tag,
    ich habe auf ihrer Homepage gelesen das einem die Redtschuldbefreiung wegen Spielsucht versagt werden kann.
    Ich bin durch die Spielsucht in die Insolvenz gekommen. Möchte diese num nach 3 Jahren vorzeitig beenden. Kann es passieren das ich die RSB nicht bekomme weil ich spielsüchtig bin?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      grundsätzlich kann es im Einzelfall so beurteilt werden, dass das Verspielen hoher Beträge als Vermögensverschwendung gewertet wird. Hierzu müsste aber ein Gläubiger dies beantragen, was aufgrund der unsicheren Aussichten aber in der Regel nicht erfolgt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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