Abfindung in der Privatinsolvenz pfändbar?

  • Gesetzbuch aufgeschlagen im Insolvenzrecht
Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Das passiert mit einer Abfindung in der Insolvenz

    Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen ein Arbeitsvertrag gekündigt wird. Auch langjährigen Mitarbeitern kann die Kündigung ausgesprochen werden. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer jedoch oftmals eine Abfindungszahlung, die durchaus mehrere Monatsgehälter umfassen kann.
    Während des Privatinsolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase dürfen Sie als Schuldner nur über das pfändungsfreie Einkommen verfügen. Alles, was Sie darüber hinaus verdienen, wird einbehalten und vom Insolvenzverwalter an Ihre Gläubiger überführt. Natürlich kann es auch in dieser Zeit passieren, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag kündigt. Wenn Sie eine Abfindungszahlung beanspruchen können, stellen Sie sich vielleicht die Frage, ob die Zahlung komplett an den Insolvenzverwalter fällt. Im Artikel erfahren Sie, ob die Abfindung gepfändet werden darf.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Abfindung grundsätzlich pfändbar, wenn Sie nichts unternehmen

    Beim Ausscheiden aus einem Unternehmen oder bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist die Zahlung einer Abfindung üblich. Sie ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann ein Arbeitnehmer keine Abfindung beanspruchen, wenn ihm fristlos aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
    Befinden Sie sich in der Privatinsolvenz, so kommt die Abfindungszahlung zu einer Zeit, in der Sie nur über einen Teil Ihres Einkommens verfügen dürfen. Sie sind daher verpflichtet, die Zahlung der Abfindung dem Insolvenzverwalter anzugeben.

    Abfindung ist nicht Teil des Arbeitslohnes

    Während der Insolvenz verfügen Sie nur über den nicht pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens. Dieser bestimmt sich anhand der aktuellen Pfändungstabelle. Wenn Sie Kinder haben, verheiratet sind oder Unterhaltsverpflichtungen haben, erhöht sich Ihr persönliches pfändungsfreies Einkommen.

    Eine Abfindungszahlung gehört zu den einmaligen Leistungen. Sie ist im Gegensatz zum Arbeitseinkommen keine wiederkehrende Leistung. Deshalb ist sie nicht direkt Teil des Arbeitseinkommens. Somit gelten auch die Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle grundsätzlich nicht für eine Abfindungszahlung. Stattdessen ist die Abfindung erst einmal vollständig pfändbar.

    Was können Sie gegen die Pfändung der Abfindung unternehmen?

    Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, für die Abfindung oder für einen Teil davon Vollstreckungsschutz zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Abfindungszahlung Ihre persönlichen Dienste für das Unternehmen gewürdigt werden. Zudem kommt es auf Ihre finanzielle Situation an. Vollstreckungsschutz können Sie insbesondere dann beantragen, wenn Sie die Abfindungszahlung zur Deckung Ihres Lebensunterhalts benötigen. Wenn Sie den Antrag auf Vollstreckungsschutz erfolgreich stellen, können Sie einen Teil der Abfindung behalten. Bei geringeren Zahlungen brauchen Sie mitunter gar nichts abzuführen.

    Der Antrag gemäß § 850i  Abs. 1 ZPO ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht, also dem Amtsgericht zu stellen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet im Einzelfall. So wird die Entscheidung in der Regel positiv ausfallen, wenn Sie nach dem Ausscheiden des Unternehmens sofort Arbeitslosengeld II beziehen würden. So entschied das AG Münster in einem Beschluss vom 07.02.2017 (AZ 73 IK 105/10).

    Auszahlung der Abfindung verzögern

    Keine Auswirkungen auf die Pfändbarkeit hat jedoch der Zeitpunkt der Abfindungszahlung. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht in der Regel zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Theoretisch können Sie mit dem Arbeitgeber eine spätere Zahlung vereinbaren. Vielleicht ist der Arbeitgeber bereit, die Abfindung erst nach dem Ende der Insolvenz zu zahlen. Dies hat für Sie jedoch keinen Nutzen, denn als Entstehungszeitpunkt des Anspruchs wird das Ausscheiden aus dem Betrieb zugrunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Abfindungszahlung erst nach der Insolvenz erhalten.

    Insolvenz verkürzen durch Abfindungszahlung

    Falls Sie Verbindlichkeiten haben, aber noch nicht in der Insolvenz sind, können Sie möglicherweise durch eine einmalige Zahlung an Ihre Gläubiger die Schuldensituation lösen und einen außergerichtlichen Vergleich schließen.

    Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 29. September 2011 den Weg für einen außergerichtlichen Vergleich frei gemacht (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Az. IX ZB 219/10). Eine Abfindungszahlung in der Insolvenz kann aufgrund der zusätzlichen Mittel ausreichen, um den Gläubigern ein annehmbares Angebot zu machen.

    Auch während der Insolvenz haben Sie die Möglichkeit, Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzubieten. Je nach Ausgangslage ist dies ein Weg, um die Insolvenz zu verkürzen.

    Kostenfreie Erstberatung

    Bild von einem Mann der etwas unterschreibt

    Bieten Sie Ihren Gläubigern, wenn möglich, einen außergerichtlichen Vergleich an.

    Wenn Sie diese Option in Erwägung ziehen, helfen wir Ihnen gern bei der Kontaktaufnahme mit Ihren Gläubigern und bei der Aufstellung der Posten für den außergerichtlichen Vergleich. Hier bildet der Stand Ihrer Verbindlichkeiten die Grundlage. Wir schlüsseln die einzelnen Posten auf und erarbeiteten einen einheitlichen Vorschlag für den Vergleich. Wichtig ist, dass alle Gläubiger einen identischen Anteil bekommen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der außergerichtliche Vergleich nicht wirksam zustande kommt.
    Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung und zeigen Ihnen, wie Sie innerhalb kurzer Zeit wieder schuldenfrei werden. Dazu können Sie die Abfindung oder einen Teil davon gezielt einsetzen.

    Grundsätzlich ist die Abfindung während der Wohlverhaltensphase einer Insolvenz pfändbar. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, Vollstreckungsschutz zu beantragen und einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen. Nutzen Sie dafür unsere kostenlose Erstberatung.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Abfindung in der Privatinsolvenz pfändbar?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment and 8 other comment(s) need to be approved.
    44 Kommentare
    1. Andreas N.
      says:

      Hallo, ich hätte mal eine Frage.

      Ich bin seit 04/2016 in Privatinsolvenz.
      Im September wurde ich gekündigt und habe eine Abfindungen erhalten die auf das Konto von Insolvenzverwalter gezahlt wurde.

      Ich habe dann ein Antrag auf Pfändungsschutz gestellt und jetzt gingen einige Briefe hin und her.

      Der letzte kam heute an zur Kenntnisnahme vom Arbeitsgericht wo drin stand das der Insolvenzverwalter mir gerne von der Abfindungen 3500€ überlassen würde.

      Ist das jetzt fix oder kann das Gericht noch nein sagen?

      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        wenn die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, können Sie damit rechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Sam
      says:

      Hallo ,
      Ich befinde mich seit October 2020 in Privatinsolvenz.
      Gesamtsumme beträgt 23.000 Euro plus Gerchtkosten und Kosten des Insolvenzverwalters.
      Wenn ich bald eine Abfindung in Höhe von 30.000 bekommen würde wird es dann komplette Summe gepfändet und bin dann gesamte Schulden Summe los.
      Oder kann ich auf eine 35% prozentige Begleichung innerhalb 3 Jahre hoffen und Restschldenbefreng beantragen? Kann ich die restliche Summe behalten?

      Mit freundlichen Grüßen
      Sam

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist keins von beidem wirklich zutreffend. Die Abfindung fällt nicht unbedingt vollständig in die Insolvenzmasse. Wenn man die Abfindungszahlung zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt, wird das Gericht auf Antrag dem Schuldner einen Teil belassen. Haben Sie also etwa die nächsten Monate nach der Abfindungszahlung kein Einkommen, kann das Gericht für diese Monate einen Teil der Abfindung für unpfändbar erklären.

        Wenn der pfändbare Betrag höher ist als die benötigte Summe, die man braucht, um die Insolvenz auf drei Jahre zu verkürzen, fällt trotzdem der gesamte Betrag in die Insolvenzmasse. Bis zum Ablauf der drei Jahre fallen weiterhin alle pfändbaren Beträge in die Insolvenzmasse. Es wird also nicht automatisch bei Erreichen der 35 % ein Schlussstrich gezogen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Carl P.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      Ich befinde mich seit 2017 in Privatinsolvenz.
      Die Höhe der Masse beträgt ca 45 tsd.
      Die Verfahrenskosten sowie der Insolvenzverwalter wären/sind schon bezahlt durch jährliche pfändbare Beträge von ca. 1500 bis 4000 tsd., je nach Sonderzahlungen meines Arbeitgebers in dessem Jahr.
      Nun zu meiner brennenden Frage…
      Ich könnte eine Abfindung in Höhe von 150 tsd. beanspruchen.
      Wie verhält sich dies in meinem Fall? Könnte ich hier sodann eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren (35%) beantragen oder ist die Abfindung erstmal komplett beim Insolvenzverwalter und die komplette Masse wird befriedigt und den Rest bekomme ich danach wieder?

      Herzlichen Dank für Ihre Hilfe schon im Voraus!

      Freundliche Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        grundsätzlich wird die Abfindung Teil der Insolvenzmasse. Ein Eintrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach der 35-Prozent-Regel würde voraussetzen, dass vor Ablauf von 3 Jahren die Insolvenzforderungen mindestens zu 35 Prozent befriedigt worden sind. Nach Ihren Ausführungen dürfte die Frist verstrichen sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Annahoj
      says:

      Guten Abend,
      Ich habe letztes Jahr im Oktober einen Aufhebungsvertrag bekommen, den ich unterschrieben habe, und somit der betriebsbedingten Kündigung entgegen gekommen bin.
      War 21 Jahre in der Firma beschäftigt.
      Wir befinden uns in der privat Insolvenz, die wohlverhaltensphase habe ich schon hinter mir, jetzt zum 31.07.endet die Beschäftigung in der Firma mit dem letztem Lohn sowie einer abfindung.
      Wieviel Geld darf der Insolvenz Verwalter einbeziehen?
      Da ich noch keinen neuen Job habe und Arbeitslosengeld beantragt habe darf er mir die komplette abfindung kassieren?
      Ich bin verheiratet mit 1 Kind, es fällt ein kompletter Gehalt weg,und mit 67% Arbeitslosengeld können die laufenden Kosten nicht bezahlt werden, mit der abfindung könnten wir durchhalten es geht um 10000 Euro.
      Vielen Dank für Ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        grundsätzlich ist eine Abfindung voll pfändbar. Sie können jedoch einen Antrag gemäß §§ 36 InsO, 850i Abs. 1 ZPO beim für Sie zuständigen Insolvenzrecht stellen. Das Insolvenzgericht entscheidet im Einzelfall, ob die Abfindung für unpfändbar erklärt werden kann. Bei der Antragstellung sind die von Ihnen angestellten Argumente anzuführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Wolfgang
      says:

      Hallo.

      Ich bekomme eine Abfindung von 10000€ aber ich bin in der privat Insolvenz.

      Bin momentan arbeitslos gemeldet und wohne in einer Notunterkunft. Ich wollte mal fragen ob ich Anspruch habe auf das Geld. Weil die gemeint haben das die mir alles pfänden würden. Könnte das Geld aber gebrauchen um wieder in einer normalen Wohnung zu wohnen für Möbel etc.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist eine Abfindung in der Insolvenz tatsächlich pfändbar, bzw. wird zur Insolvenzmasse gezogen.
        In dem genannten Fall wäre aber dringend anzuraten, gemäß § 850i ZPO beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag zu stellen, dass Ihnen ein Teil oder die gesamte Abfindung belassen wird, da Sie den Betrag für einen angemessenen Unterhalt benötigen. Die Voraussetzungen dafür dürften in jedem Fall gegeben sein, wenn Sie derzeit in einer Notunterkunft leben.
        Der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht kann Ihnen ggf. mitteilen, was für den Antrag benötigt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Vera
      says:

      Sehr geehrte Fachanwälte,
      vielen Dank für den informativen Artikel. Wie verhält es sich, wenn man während der Wohlverhaltensphase betriebsbedingt gekündigt wird und der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet, diese aber vollständig umwandelt in eine Verlängerung der Kündigungsfrist durch Freistellung. Gibt es die Möglichkeit im Vergleich zu vereinbaren, dass man unterhalb der Pfändungsfreigrenze jeden Monat Gehalt erhält während der Freistellung und nach abgeschlossener Wohlverhaltensphase die Sprinterklausel gezogen wird und die Abfindung dann ohne Pfändung an mich ausbezahlt wird? Vielen Dank in Voraus für die Hilfe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau V.,

        die von Ihnen beschriebene Konstruktion könnte einen Umgehungstatbestand erfüllen. Ich empfehle Ihnen daher, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie können uns hierzu gern eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben. Beschreiben Sie bitte nochmals kurz Ihr Problem und wir kommen ggf. mit einem Angebot auf Sie zurück.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Michael B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor kurzem einen Aufhebungsvertrag unterschrieben in dem ich 4000,- Euro abfindung bekommen soll und da ich eine insolvens seit drei Jahren habe soll davon 400,- Euro nur an den Insolvenz Verwalter gehn. Ich dürfte den rest behalten. Meine Firma sagt das ist so okay. Kann dann auch den Restbetrag behalten ?
      Oder muss den Insolvenz Verwalter noch extra über die Zahlung informieren?
      Da von meinem gehalt immer auch ein teil an den Verwalter ging und meine Firma mir immer nur das geld auszahlte was mir zu stand (mit berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für meine drei kinder ).
      Frage ist also ,darf ich die Rest zahlung meines Aufhebungsvertrages behalten ?
      Mfg. M.B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich liegt es nicht in der Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers, wie viel von der Abfindung in Ihrem Fall zur Insolvenzmasse fließen wird. Eine genaue Betrachtung des Falles ist ohne weitere Informationen nicht möglich.
        Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich über alle Angelegenheiten zu informieren, die das Insolvenzverfahren betreffen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Martin G.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Händler,

      ist die Einzahlung der Abfindung in die Rentenversicherung, eine Möglichkeit die Pfändung zu vermeiden?

      Mit freundlichen Grüßen

      Martin G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        mit einer Einzahlung des Abfindung entgehen Sie grundsätzlich nicht einer Pfändung, auch wenn die Einzahlung einer solchen Abfindung u.a. mit steuerlichen Vorteilen versehen ist. Allerdings kann eine Pfändung der Abfindung insoweit unzulässig sein, als die Abfindung verhindert, soziale Transferleistungen (wie etwa ALG I) in Anspruch zu nehmen (weil etwa die Abfindung zunächst “aufgezehrt” werden muss).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Lia S.
      says:

      Sehr geehrter Hr Dr. Ghendler,
      danke für diese informative Seite. Mein Bruder arbeitet seit 14 Jahren in einem Unternehmen. Nun soll er einen ersten Aufschlag zu einem Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen. Es besteht die Möglichkeit, keine Abfindung zu bekommen, sondern sich für 14 Monate freistellen zu lassen. Zusätzlich ist mein Bruder noch knapp 3 in der Wohlverhaltensphase. Darf er so einen Vertrag mit einem Auslauf von 14 Monaten unterzeichnen in der Privatinsolvenz?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        während der Wohlverhaltensperiode gilt die Erwerbsobliegenheit, damit pfändbares Einkommen zur Tilgung der Schulden abgeführt werden kann. Der Erwerbsobliegenheit wird in der Regel auch nur durch die Ausübung einer Vollzeitstelle genügt. Nach Ihren Schilderungen erscheint mit die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrag nicht empfehlenswert, da davon die Restschuldbefreiung gefährdet werden könnte.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Jutta K.
      says:

      Hallo privatinsolvenz angemeldet nun bekäme ich abfindung meiner witwenrente die steckt nun die Insolvenz verfahrerin ein warum darf sie alles behalten oder wäre so über 4000.00 Euro

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Kanwischer,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Bei Witwenrente und auch der Witwenrentenabfindung handelt es sich um sogenannte bedingt pfändbare Einkünfte (§ 850b ZPO).
        Hier wird das Insolvenzgericht feststellen, inwieweit eine Pfändung bzw. die Einziehung durch den Insolvenzverwalter der Billigkeit entspricht.
        Sie haben dabei Gelegenheit, Argumente vorzubringen, die gegen eine Pfändbarkeit sprechen. Insbesondere könnte dies sein, dass die Abfindung der Witwenrente der Unterstützung dient, also dass Sie selbst eine geringere Rente haben, weil Sie Ihrem Ehegatten ermöglicht haben, das höhere Einkommen zu erwirtschaften.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Asanoski
      says:

      Guten Tag ich befinde mich derzeit in der
      Wohlverhaltensperiode und werde einen Aufhebung Vertrag wohl Unterschreiben. Ich werde darauf auch den Antrag stellen beim Gericht das ich die Abfindung behalten möchte, wenn ich aber in darauf folgende Monat wieder voll beschäftigt arbeiten gehe kann ich trotzdem die Abfindung behalten oder wird das Gericht mir doch kein Recht geben.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ein solcher Antrag wird nach Ermessen des Gerichts danach beurteilt, wie sehr die Abfindungszahlung als Ersatz einer möglichen Sozialleistung des Staates dient. Dabei werden die Interessen der Gläubiger berücksichtigt. Da Sie aber wegen der neuen Beschäftigung kaum auf Transferleistungen des Staates angewiesen sein werden, wird das Gericht grundsätzlich eher zugunsten der weiteren Pfändung entscheiden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Thomas
      says:

      Guten Abend,

      ich habe eine Frage.

      Mir wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt mit Austritt zum 30.09. diesen Jahres.
      Meine Abtretungsfrist der wohlverhaltensphase (Insolvenzverfahren selber seit 4 Jahren abgeschlossen) nach 6 Jahren ist Mitte Mai diesen Jahres abgelaufen.

      Der Gerichtliche Beschluss der Restschuldbefreiung ist noch nicht angekommen. Die Abtretungsfrist von 6 Jahren ist aber abgelaufen. Die Restschuldbefreiung wird auch sicherlich vor dem 30.09. erteilt.

      Meine Frage dazu ist nur, kann ich den Vertrag aktuell unterzeichnen, ohne das mir etwas gepfändet wird von der Abfindung ?

      Ich wäre dankbar über eine Antwort

      Viele Grüße

      Thomas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie stehen grundsätzlich erst auf der sicheren Seite, wenn der Beschluss rechtskräftig ist. Das ist der Fall, wenn zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vergangen sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. H.  E.
      says:

      Hallo,
      ich habe letztes Jahr mitgeteilt bekommen, das unser Lager 2020 schließt und wir haben im November 2019 die Betriebsbedingte Kündigung erhalten, wo auch die Abfindung drin stand, was ich kriege! Einen Anwalt habe ich mir genommen und Kündigungsschutzklage eingereicht, wo auch gerichtlich der Vergleich abgeschlossen worden ist. Sollte meine Abfindung mit dem letzten Gehalt Juli 2020 bekommen, seit dem 09.04.2020 ist meine noch Firma im Schutzschirmverfahren ( wegen Corona)und meine Abfindung gehört dann zur Insolvenzmasse und meinen Anspruch kann ich zur Insolvenztabelle anmelden,das möchte ich aber nicht, ich will natürlich die ganze Abfindung! Gibt es da irgendwie eine Möglichkeit um seinen Anspruch auf die komplette Abfindung geltend zu machen? Bitte um Info und schönen Tag

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        Sie haben die Möglichkeit, beim für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass Ihnen die Abfindung zumindest teilweise belassen wird (§ 850i ZPO). Ein erfolgreicher Antrag setzt voraus, dass mit der Abfindung Ihre Verdienste beim Arbeitgeber gewürdigt wurden und Ihre finanzielle Situation dies gebietet. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie die Abfindung zur Deckung Ihres Lebensunterhalts benötigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Ronny
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich derzeit in der Wohlverhaltensphase. Ich lebe allein im Haushalt und habe eine unterhaltspflichtige Tochter.

      Durch einen Sturz bin ich seit 1.12020 arbeitsunfähig bis heute andauernd, die Lohnfortzahlung wurde zum 11.2. eingestellt und ich beziehe seit dem Krankengeld in Höhe von 1339 Euro monatlich. Ich habe von meinen Arbeitgeber die Kündigung erhalten, da ich trotz Krankheit von zu Hause weiter unterstützt habe, hat er mir darauf eine Abfindung in Höhe von 4371 Euro gezahlt.

      Ich erhielt vom Verwalter einen Brief, die Summe komplett an Ihn weiter zu leiten. Das Krankengeld reicht aber nicht unbedingt um den Lebensbedarf vollständig zu decken.

      Sind in meinen Fall die Voraussetzung da, um erfolgreich einen Teil zu behalten?

      Vielen Dank im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie haben die Möglichkeit, beim für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass Ihnen die Abfindung zumindest teilweise belassen wird (§ 850i ZPO). Ein erfolgreicher Antrag setzt voraus, dass mit der Abfindung Ihre Verdienste beim Arbeitgeber gewürdigt wurden und Ihre finanzielle Situation dies gebietet. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie die Abfindung zur Deckung Ihres Lebensunterhalts benötigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Franz B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      erstmal, vielen dank für Ihre mühe und diese informative Webseite.

      Ich verlasse nach 10 Jahren die Bundeswehr und bekomme eine Übergangsbeihilfe (Abfindung) in höhe von 9.800€ ausgezahlt und wollte fragen ob ich ein Teil davon retten kann?
      Werde auch die nächsten 15 Monate Übergangsgebührnisse in höhe von 1.650€ bekommen, sind die Vollpfändbar ?

      vielen Lieben dank im Voraus.

      Mit freundlichen Grüßen

      Franz Baum

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Baum,

        grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mittels eines Antrags gemäß § 850i ZPO einen Teil der Abfindung zu retten. In der Regel würde man dann die Abfindung auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufteilen und den pfändbaren Anteil gemäß Pfändungstabelle berechnen, wobei auch Ihr weiteres Einkommen, wie vorliegend das Übergangsgeld, berücksichtigt wird.
        Sollte das Gericht dem Antrag stattgeben, würde dies in Ihrem Fall für die ersten 6 Monate ein monatliches Einkommen von rund 2.700 Euro ergeben, angenommen es handelt sich bei den von Ihnen genannten Zahlen um Netto-Beträge. Hieraus würde man dann den pfändbaren Anteil gemäß Pfändungstabelle ermitteln.
        Sollten Sie privat krankenversichert sein und somit ein höheres Netto-Einkommen haben, können Sie ebenfalls eine Anhebung des unpfändbaren Betrags um die Krankenversicherungsbeiträge beantragen.
        Bitte beachten Sie, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung handelt. Weitere Auskünfte sind nur in einem kostenpflichtigen Termin möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Manuel
      says:

      Guten Tag,

      Wie verhält es sich mit Abfindung wenn die 6 Jahre am 19.2.20 endet und am 20.2.20 ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu Stande kommt und das Ende der 29.2.20 wäre?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        wenn Sie nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an Vermögen gelangen, dann wäre diese von der Pfändung nicht mehr erfasst. Zwar besteht ein gewisses Maß an Restrisiko dahingehend, dass ihre Gläubiger einen Widerrufsantrag der Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter stellen. Allerdings ist die Erwartung an eine mögliche Abfindung wohl nicht mitteilungspflichtig.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Katrin M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann arbeitet seit 18 Jahren in einem Unternehmen. Er befindet sich seit nun knapp 5 Jahren in der privaten Insolvenz und der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wurde nun bei Gericht eingereicht. Jetzt zu meiner Frage :Da Es meinem Mann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist dort zu arbeiten, bekam er jetzt einen Aufhebungsvertrag (den er noch nicht unterschrieben hat). Dieser Vertrag beinhaltet eine Freistellung bis zum 31.07.2020 bei voller Bezahlung (inkl. einer Quersumme seiner Nacht, und Sonderzuschläge).Mit dem letzten Gehalt bekommt er dann eine Abfindung. Wenn die Insolvenz dann vorher abgeschlossen ist, hat der Insolvenzverwalter noch Anspruch auf diese Abfindung?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Müller,

        es kommt darauf an, wann der Anspruch entstanden ist, nicht wann die Summe fällig ist bzw. ausgezahlt wird. Der Anspruch entsteht mit Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag. Wenn also die vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt wird, wären alle Ansprüche, die danach entstehen, nicht mehr pfändbar. Wird die Unterschrift aber vor Ablauf der fünf bzw. sechs Jahre geleistet, ist der Anspruch der Abtretung unterworfen und fällt somit in die Insolvenzmasse.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Fati
      says:

      Hallo habe eine Frage Bin seit 2017 in Insolvenz mein Arbeitgeber bietet mir eine Abfindung in Höhe von 12.000 € steht mir das Geld zu Bin verheiratet und habe zwei Kinder was kann ich da machen dass ich das Geld bekomme muss ich ein Antrag stellen in Amtsgericht ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        erst einmal würde dieser Betrag in die Insolvenzmasse fallen. Ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht gemäß § 850i Abs. 1 ZPO kann bewirken, dass Ihnen der Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld oder ggf. einem neuen, niedrigeren Gehalt und dem alten Gehalt über einen gewissen Zeitraum belassen wird. Dieser Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Marcb. .
      says:

      Guten Tag !
      Ich bin in der Wohlverhaltens Phase !
      Bin seit letztem Jahr Krank und im Krankengeld ! Jetzt möchte meine Firma ein Gespräch … soweit ich erfahren habe möchte man mir eine Abfindung zahlen ,die eventuell über die Summe die ich „schuldig“ bin geht !
      Bin in einer Beziehung und habe drei Kinder.
      1. Wird die Abfindung dann trotzdem komplett gepfändet oder nur zu dem Betrag den ich schuldig bin ?
      2. Kann ich einen Teil behalten um unsere Lebenskosten zu halten ?
      3. Wie viele Monate an Lebensunterhalt würde man uns zugestehen ?

      Mit freundlichen Grüßen M.B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihre Fragen möchte ich soweit wie möglich beantworten.
        Zu Zahlen sind in der Insolvenz nur der Betrag der Verbindlichkeiten sowie die Verfahrenskosten und sonstigen Masseforderungen. Wenn all dies bezahlt ist, können Sie den darüber liegenden Betrag behalten.
        Auf Antrag würde man Ihnen sicherlich gewähren, einen Teil der Zahlung zu behalten. Wie viel genau kann ich allerdings nicht einschätzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Chinyere M.
      says:

      sehr Geehrte damen und herren, ich bin im privat insolvent, und betiehe arbeitlosengeld 1. und im wohlhabendestatus wie die insolvent anwalt mir geschrieben hat- danach kamm einen abfindung , 8,000euro.
      meine insolvent Anwaltin hat alles behalten, und ich bin verheiratet mit 2 kinder alle leben in mein haushalt .
      darf sie das? das war enden August 2018. wenn sie es nicht darf, kann ich noch dagegen kämpfen?
      wie kann ich darüber vorgehen.
      Danke für Ihre Muhe
      Mit Freundlichen Grüßen
      Chinyere Megwas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Megwas,

        in der Tat ist eine Abfindung grundsätzlich voll pfändbar.
        Die einzige Möglichkeit, etwas davon zu behalten, ist ein Antrag beim zuständigen Gericht. In diesem Antrag gemäß § 850i InsO sollten Sie darlegen, dass Sie das Geld zum Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie benötigen. Insbesondere hat der Antrag dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie ansonsten auf Sozialleistungen angewiesen wären.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Marie S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine Kündigung bekommen und soll auch eine Abfindung bekommen. Nun möchte ich allerdings bald in die Privatinsolvenz gehen. Unterschrieben habe ich noch nichts. Darf ich die ganze Abfindung denn behalten oder wird mir dann versagt die Privatinsolvenz zu eröffnen?

      Mit freundlichen Grüßen
      Marie Schmidt

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schmidt,

        die ausgezahlte Summe würde zur Insolvenzmasse gehören. Wenn Sie die Summe vorher vom Konto abheben, würde der Insolvenzverwalter dies vermutlich anhand der Unterlagen erkennen und Ihnen eine Benachteiligung der Gläubiger vorwerfen.
        Sie könnten allerdings einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen und darlegen, dass Sie die Summe zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts benötigen, in diesem Fall würde Ihnen möglicherweise ein Teil der Summe belassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Benjamin K.
      says:

      Hallo,

      Ich habe meine Kündigung bekommen, und hätte Anspruch auf eine Abfindung. Jetzt bin ich aber in der Wohlverhaltensperiode.
      Ich möchte aber soviel wie möglich behalten, da ich noch diverse Rechnungen zu bezahlen habe.
      Ich bin verheiratet und zahle für ein Kind Unterhalt und der Sohn meiner Frau lebt bei uns.
      Wie wird das berechnet?
      Denn die abfindung soll erst einen Monat später ausgezahlt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Benjamin Krissel

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krissel,

        bei Abfindungszahlungen handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen. Daher läuft die Pfändung bzw. die Berechnung des pfändbaren Betrags anders ab.
        Grundsätzlich ist die gesamte Abfindung pfändbar. Beim zuständigen Gericht kann aber beantragt werden, dass Ihnen von der Abfindung eine Summe belassen wird, die Sie für Ihren notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt der unterhaltsberechtigten Personen benötigen. Wie hoch diese Summe ist, entscheidet letztendlich das Gericht.
        Mit unserer Hilfe können Sie jedoch schon einmal beantragen, dass Ihnen von der Abfindung etwas belassen wird. Wenden Sie sich einfach per E-Mail an info@anwalt-kg.de oder rufen Sie unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei