Die Steuererklärung in der Insolvenz

  • Steuererklärung in der Insolvenz

    Steuererklärungspflicht in der Insolvenz

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Auswirkungen der Insolvenz auf die Steuererklärungspflicht

Durch die Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens geht Ihr Recht als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO). Der Übergang Ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wirkt sich u.a. auf Ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung aus (§ 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 AO).

In § 34 Absatz 3 heißt es:

Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

weiter in § 34 Absatz 1 heißt es:

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Die durch die Insolvenzverfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis macht ihn in aller Regel zum Vermögensverwalter. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter Ihre gesamten Steuerpflichten übernimmt. Teil Ihrer Steuerpflichten ist auch die Abgabe der Steuererklärung.

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Die Steuererklärungspflicht in der Insolvenz

Alljährlich trifft die Steuererklärungspflicht grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen. Sie fällt unter die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren. Die persönliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich durch die Steuergesetze oder durch die Aufforderung der zuständigen Finanzbehörde (§ 149 Absatz 1 AO).

Steuererklärungspflicht trifft in der Regel den Steuerpflichtigen

Grundsätzlich sind Sie – als Steuerpflichtiger – zur Abgabe Ihrer eigenen Steuererklärung verpflichtet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bilden.

Wird ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet, hat dies u.a. Auswirkungen auf Ihre Steuerpflichten insgesamt – auch auf die Pflicht zur Abgabe Ihrer Steuererklärung. Unter gewissen Umständen kann die zunächst eigene Steuererklärungspflicht auf den Insolvenzverwalter übergehen.

Berücksichtigung weiterer Umstände erforderlich

In der Praxis spielen zur exakten Bestimmung Ihrer Steuererklärungspflichten im Insolvenzverfahren folgende Faktoren eine tragende Rolle:

  • Die jeweilige Phase Ihres Insolvenzverfahrens
  • Die „Art“ bzw. „Stellung“ des bestellten Insolvenzverwalters
  • Die jeweilige Steuerart
  • Ihre erzielten Einkünfte
  • Die mögliche Freigabe von Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse (§ 35 Absatz 2 InsO)

1. Phase: Das Eröffnungsverfahren Ihrer Insolvenz

Sobald Sie Ihren Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingereicht haben beginnt der erste Abschnitt Ihres Insolvenzverfahrens – das Eröffnungsverfahren. Im Mittelpunkt steht zunächst die Frage nach der Zulässigkeit Ihres Insolvenzantrags.

Ist Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zulässig, ist das Insolvenzgericht verpflichtet sog. „Sicherungsmaßnahmen“, die ihm erforderlich erscheinen, zu treffen (§ 21 Absatz 1 Satz 1 InsO). Ziel dieser Maßnahmen ist eine nachteilige Veränderung Ihrer Vermögenslage zwecks der Gläubigerbefriedigung zu verhindern. Damit das Insolvenzgericht diese Pflicht erfüllen kann, sieht der Gesetzgeber in § 21 Absatz 2 & 3 InsO einen entsprechenden Katalog mit möglichen Sicherungsmaßnahmen vor.

Der vorläufige Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren

In der Praxis bestellen die Gerichte zur Pflichterfüllung regelmäßig einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 InsO). Bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist zwischen

  • dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter und
  • dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter

zu differenzieren.

Wen die Pflicht zur Abgabe Ihrer Steuererklärung in der ersten Phase trifft hängt von der Stellung des bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters ab.

Ihre Steuererklärungspflicht beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter

Erlegt das Insolvenzgericht Ihnen als Schuldner im Zusammenhang mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines Verfügungsverbot vor Ihrer Insolvenzeröffnung auf, so handelt es sich um einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter. In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er tritt als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 AO auf. Ihr starker vorläufiger Insolvenzverwalter ist für die Abgabe Ihrer Steuererklärung zuständig.

Ihre Steuererklärungspflicht beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

Bestellt Ihr Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne dass Ihnen ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, handelt es sich um einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Diese Konstellation kommt in der Praxis wesentlich häufiger vor. Den Pflichtenkreis für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter muss das Insolvenzgericht näher bestimmen. Zum Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 AO wird er nicht.

Grundsätzlich verbleibt Ihnen als Schuldner zunächst die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen. Verfügungen Ihrerseits bedürfen lediglich der Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters. Folglich trifft Sie auch die Pflicht zur Abgabe Ihrer eignen Steuererklärung. Den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter trifft keine Steuererklärungspflicht. Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten haben Sie die anschließend erfolgenden Steuerbescheide Ihrem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

2. Phase: Das Insolvenzverfahren im „engeren Sinne“

Bild von zwei Männern und zwei Laptops mit Unterlagen nebeneinander sitzend an einem Schreibtisch

Jeder ist dazu verpflichtet einmal jährlich eine Steuererklärung zu machen. Eine Ausnahme ist das Insolvenzverfahren.

Sobald über Ihren Insolvenzantrag positiv entschieden wurde, wird Ihr Insolvenzverfahren kraft Eröffnungsbeschluss eröffnet. Der zweite Abschnitt Ihrer Insolvenz beginnt – das Insolvenzverfahren im „engeren Sinne“.

Mit der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens wird auch der Insolvenzverwalter vom Gericht ernannt und beaufsichtigt. Der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren ist Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 AO. Ihre Verwaltungs- und Vermögensbefugnis geht vollständig auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO). Die Pflicht zur Erstellung, eigenhändigen Unterzeichnung und Einreichung Ihrer Steuererklärung obliegt dann Ihrem Insolvenzverwalter. Sie als Schuldner treten in diesem Abschnitt Ihrer Insolvenz Ihrem Finanzamt gegenüber nicht mehr auf.

Beachten Sie: Im Insolvenzverfahren treffen Sie unterschiedliche Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten. In Bezug auf Ihre Steuerpflichten sind Sie verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte geordnet an Ihren Insolvenzverwalter zu übermitteln. Bei Verstößen droht Ihnen die Versagung Ihrer Restschuldbefreiung.

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Problemfeld kleine Regelinsolvenzen mit „Waschkorbablage“

Problematisch gestaltet sich die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen des Insolvenzverwalters regelmäßig bei kleineren Regelinsolvenzen. Kleine Unternehmen verfügen in Hinsicht auf ihre Buchführungs- und Bilanzierungspflicht häufig über eine sog. „Waschkorbablage“ – eine Buchhaltung, die völlig durcheinander und lückenhaft geführt wird. Immer wieder kommt es auch zum gänzlichen Fehlen der notwendigen Buchhaltungsunterlagen.

Die „Waschkorbablage“ eines kleinen Unternehmens in Regelinsolvenz erschwert dem Insolvenzverwalter die Erstellung der Steuererklärung ungemein. Entbunden wird er von der Steuererklärungspflicht allerdings nicht. Da die Finanzbehörde seitens des Insolvenzverwalters nur das ihm Mögliche verlangen kann, hat sich in der Praxis ein anderer Lösungsansatz ergeben: Es kommt zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt (§ 162 AO).

Ihre Steuererklärungspflichten – Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit

Üben Sie eine selbstständige Tätigkeit aus, kann der Insolvenzverwalter das Vermögen aus Ihrer Selbstständigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Absatz 2 InsO). In der Praxis kommt es relativ oft zur Freigabe der Selbstständigkeiten.

Das Besondere an dieser Konstellation in Bezug auf Ihre Steuererklärung ist folgendes: Die Pflichten des Insolvenzverwalters als Vermögensverwalter reichen nur soweit seine Verwaltungspflichten insgesamt reichen (§ 34 Absatz 3 AO). Mit der Freigabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter allerdings wieder auf Sie über. Sämtliche Steuerpflichten – auch die Steuererklärungspflicht – sind wieder Teil Ihres Pflichtenkreises.

Ihre Steuererklärungspflichten – Sonderkonstellation bei insolvenzbefangenen und -freien Einkünften

In der Praxis problematisch sind Fälle in denen Sie als Schuldner

  • insolvenzbefangene und
  • von der Insolvenz befreite Einkünfte

erzielen.

Zu Schwierigkeiten führen insbesondere die konkurrierenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse. Für die insolvenzbefangenen Einkünfte liegt die Steuererklärungspflicht beim Insolvenzverwalter. Durch die Freigabe der Selbstständigkeit trifft Sie grundsätzlich die Steuererklärungspflicht für die insolvenzfreien Einkünfte. Im Mittelpunkt dieser Konkurrenz steht meist die Ermittlung der Einkommensteuer. Seitens der Finanzbehörden kommt es lediglich zu einer einheitlichen Bestimmung des zu versteuernde Einkommens als Bemessungsgrundlage und der zu entrichtenden Einkommensteuer.

In der Praxis hat sich diesbezüglich der Lösungsansatz der „Teilsteuererklärungen“ durchgesetzt. Während der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung ohne die insolvenzfreien Einkünfte erstellt, sind Sie als Schuldner zur Einreichung einer Gewinnermittlung verpflichtet. Diese reichen Sie als „Teilsteuererklärung“ beim zuständigen Finanzamt ein.

Das Finanzamt fügt anschließend beide „Teile“ Ihrer Steuererklärung zusammen und erstellt Ihren Steuerbescheid.

Die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist wieder in den

  • von der Insolvenz befreiten und
  • insolvenzbefangenen Teil

aufzuteilen.

3. Phase: Die Wohlverhaltensphase

Der dritte Abschnitt Ihres Insolvenzverfahrens ist die Wohlverhaltensperiode. An ihrem Ende steht das lang ersehnte Ziel Ihrer Insolvenz – Die Restschuldbefreiung. Sobald Ihr Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht aufgehoben wird findet auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Ihres Insolvenzverwalters ein Ende. Ihre Steuerpflichten gehen somit wieder gänzlich auf Sie über. Die Abgabe Ihrer Steuererklärung obliegt wieder Ihnen.

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36 Kommentare
  1. Claudia
    says:

    Guten Tag habe so eben durch ihre tollen Artikel erfahren das eigentlich der Insolvenzberater für die Abgabe der Einkommensteuer verantwortlich ist . Mein Ehemann befindet sich seit 3 Jahren im insolvenzverfahren , nicht einmal hat der Insolvenzverwalter uns darüber Informiert noch angeschrieben . Da wir aber vom Finanzamt aufgefordert wurden bzw. werden , Versuch ich mein bestes immer über das Elster program . Wir haben Steuerklasse III und IV mein Mann die erstere , da ich EW Rente beziehe . Mein Mann hat ein Festgehalt von 2400€ brutto Netto vor Abzug der Insolvenz 1885€ meine mtl Netto Rente 628€ dazu bin ich seit 1 Jahr 50% behindert . Dazu kommt Unterhalt für eine volljährige uneheliche Tochter meines Mannes , die seit 1 Jahr auch nicht mehr mit 0,5 auf der Steuerkarte erscheint . Bisher mussten wir immer zwischen 600-700€ nachzahlen und Vorsteuer alle 3 Monate 111€ ( was ich bei dem geringen Einkünften eh nicht verstehe ) nun aber meine Frage . Ich habe nun für 2020 die Steuer gemacht und das Elsterprogramm zeigt mir nun an wir bekommen Geld zurück , anscheins durch die erhöhten Behindertenpauschale . Meine Frage ist nun darf der Insolvenzberater nun dieses Geld und vielleicht auch die Vorsteuer Gelder , falls nun raus kommt , wir wären nicht mehr vorsteuerpflichtig komplett einbehalten . Die Vorsteuer wurde ja von unserem pfändungsfreien Geld gezahlt ( also schon berücksichtigt) und die Erklärung ist ja eine gemeinsame , somit gehört mir ja eigentlich ein Teil dieser Summe . Danke im Voraus für ihre Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      danke für das Lob für unseren Artikel.
      Bei Steuererstattungen verhält es sich so, dass es darauf ankommt, für welchen Veranlagungszeitraum die Steuer erstattet wird und ob da bereits die Wohlverhaltensphase begonnen hat oder nicht. Diese Information wäre daher unbedingt notwendig, um die Frage beantworten zu können.
      vermutlich lief im Jahr 2020 bereits die Wohlverhaltensphase, demnach dürften die Steuern behalten werden.
      Außerdem käme es ggf. noch darauf an, für welchen Ehegatten die Steuern gezahlt worden sind.
      Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel Steuererstattung in der Insolvenz.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Doris
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    ich befinde mich im Privatinsolvenzverfahren. Als das Verfahren bereits eröffnet war , schickte das Finanzamt ein paar Tage später eine Steuerschätzung aus der ehemaligen Selbständigkeit ins Haus, da die Erklärungen nicht abgegeben wurden. Der Insolvenzverwalter war über die Schätzung und noch abzugebende Steuererklärungen (2018,2019 und 2020) informiert. Bis jetzt wurde für die Jahre 2018 und 2019 nichts abgegeben. Seine Aussage war: Wenn kein Geld zur Erstellung der Steuererklärungen da ist, schätzt das Finanzamt eben. Kann das Finanzamt aus nicht abgegebenen Steuererkldärungen, eine Steuerstraftat, ableiten?
    Vielen Dank.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Nichtabgabe der Steuerklärung kann in seltenen Fällen strafrechtlich von Belang sein, in der Regel wird dies jedoch keine Strafbarkeit begründen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Moinul I.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler, Vielen Dank das Sie mir geholfen haben wegen meine Insolvenzverfahren Antrag. Ich habe Beschlüss von Insolvenzverwalter bekommen das 25.03.2021 würde meine Insolvenzverfahren aufgehoben und ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Meine frage jetzt, wenn ich im Jahr 2022 Steuererklärung mache für den Jahr 2021, wer kriege das Einkommensrückerstattung? Kriege ich den Einkommensrückerstattung von April’21 bis Dezember’21 ?
    MfG
    Moinul I.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr I.,

      vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Dienstleistung. Grundsätzlich gilt, dass Steuerrückerstattungen für den Zeitraum ab der Wohlverhaltensperiode behalten werden können. Im Einzelfall kann dies jedoch variieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Markus
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich befinde mich seit Anfang diesen Jahres 2021 in einer Regelinsolvenz. Die Selbstständige Tätigkeit wurde auch schon freigegeben vom Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter möchte jetzt schon von mir Unterlagen, weil er die Steuererklärung für 2020 machen möchte. Normalerweise hat man ja eigentlich länger Zeit für die Steuererklärung. Die Wohlverhaltensperiode würde ja so gesehen auch Anfang 2022 beginnen. Habe ich denn das Recht bis 2022 zu warten für meine Steuererklärung 2020 ??

    Ich habe im übrigen auch schon ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, dass ich selbst für meine Steuerklärung verantwortlich bin.

    Meine Frau hat im Jahr 2020 keine Einnahmen. Ich hatte sowohl selbstständige, als auch nichtselbständige Einnahmen. Würden Sie an unserer Stelle die Steuererklärung veranlagt tätigen ? Wenn ja, und falls Rückerstattungen in Aussicht sind dadurch auch, könnte meine Ehefrau diese Rückerstattungen irgendwie für sich selbst auch ( zumindest zum Teil ) beanspruchen ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      vielen Dank für Ihre Fragen, die sich jedoch schwerpunktmäßig auf das Steuerrecht beziehen und daher nur im Rahmen einer Beratung abschließend beantworten lassen. Mit Bitte um Ihr Verständnis, verbleibe ich

      mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. M. T. .
    says:

    Hallo,
    mein Mann hat in der Vergangenheit mit seiner Ex Frau einen großen Schuldenberg angesammelt. Die Ex Frau lebt mittlerweile in USA, er lebt hier und befindet sich seit 2018 in der Privatinsolvenz. Seither hat sein Insolvenzverwalter die Einkommenssteuer erledigt und zwar für uns beide gemeinsam.
    Ich erhalte eine EM Rente i.H.v. 970,- Euro monatlich, mein Mann erhält sein Angestellten Gehalt.
    Im ersten Jahr (Bescheid für 2018) hatten wir eine Nachzahlung i.H.v. 379,02 Euro zu leisten.
    Im zweiten Jahr (Bescheid für 2019) sollten wir im September eine Nachzahlung von 1558,- plus Soli. 145,64 Euro sowie im Dezember eine Nachzahlung von 1498,- plus 133,- Euro Soli zahlen. Dann ab 2021 jeweils 373,- alle drei Monate.
    Adressiert war dieser Bescheid nur an mich.
    Nun meine Frage: Darf ich mich unter diesen Umständen alleine veranlagen lassen? Woher sollen wir soviel Geld nehmen? Direkt wieder Schulden machen um sich das Geld zu leihen wollen wir natürlich nicht.
    Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Manuela

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich ist eine Zusammenveranlagung steuerrechtlich vorteilhafter. Bei Steuernachzahlungen können Sie die zuständige Behörde um eine Ratenzahlungsvereinbarung bitten. Eine getrennte Veranlagung ist grundsätzlich möglich, aber selten wirklich vorteilhafter.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Wilfried
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
    ich befinde mich seit 01/2018 in der Privatinsolvenz. Ich habe für das Jahr 2018 sowohl Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gehabt, auf die der pfändbare Teil an die IV geht. Mir bleiben ca 1300 Euro netto im Monat. Da ich aber auch einige Immobilien habe,daraus Mieterträge habe, die vom IV in 2018 vereinnahmt wurden, bekomme ich jetzt einen Steuerbescheid, der aufgeteilt ist in Masseverbindlichkeit und insolvenzfreies Vermögen. Auf die Gesamteinnahme wird die Steuerlast berechnet und prozentual auf die Einkunftsart verteilt. Für mich ergibt sich jetzt eine Steuernachzahlung von 7000 Euro aus dem insolvenzfreien Vermögen, obwohl die Lohnsteuer auf meine Einkünfte bereits bezahlt sind. Wie soll das gehen? Bei 1300 netto? Ist das so richtig, oder gibt es da Rechtsprechung zu? Dann bleibeen mir 700 Euro zum Leben/Monat? Gerne warte ich auf Ihre Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich so im Allgemeinen nicht eingehen kann. Es handelt sich um eine komplexe Frage, für deren Beantwortung die Kenntnis Ihres Falles erforderlich ist. Dazu kann ich verlässlich nur im Rahmen eines Mandats Auskunft geben. Ich bitte um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. D. U.
    says:

    Mein Antrag auf privatinsolvenz wurde am 11.12.19 bestätigt und eröffnet…ich habe noch keinen Bescheid bekommen das ich in der wohlverhaltensphase bin !
    Ich wollte die Steuererklärung für 2019 machen……wer bekommt dann das Geld?
    Bzw was ist wenn ich die Erklärung erst in der wohlverhaltensphase mache?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      bei der Steuererklärung ist in der Regel nicht maßgeblich, wann Sie die Steuererklärung machen, sondern für welchen Veranlagungszeitraum. Im Übrigen ist es grundsätzlich so, dass für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne der Insolvenzverwalter hierfür zuständig ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Diana U.
    says:

    Ich werde im Januar 2021 in die wohlverhaltensphase übergehen ,d.h ich habe eine Bestätigung im Januar 2020 bekomme das meine Insolvenz anerkannt wurde und eröffnet wird ….nun wollte ich für 2019 (1.1.19-31.12.19) meine Steuererklärung abgeben …..wer bekommt nun das Geld?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau U.,

      grundsätzlich lässt sich vereinfachend sagen, Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer während des Insolvenzverfahrens vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter einbehalten werden. Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer, die sich auf einen Veranlagungszeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehen, darf der Schuldner behalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Karsten M.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    seit einiger Zeit lese ich Ihre sehr verständlich geschriebenen Ratschläge zur Privatinsolvenz.

    Seit August 2019 läuft mein Insolvenzverfahren zur Privatinsolvenz. Mein Insolvenzverwalter hat bisher keine Einkommensteuererklärung 2019 für mich nicht erstellt oder eingereicht obwohl ich ihm meine Lohnsteuerbescheinigung übersandt habe.

    Nun hat das Finanzamt ihn aufgefordert, für mich eine Einkommensteuererklärung 2019 abzugeben.

    In der Vergangenheit haben meine Ehefrau und ich die Zusammenveranlagung durchführen lassen und anschließend die Aufteilung der Steuerlast beantragt.

    Meine Ehefrau hat eigenes Einkommen aus einem Gewerbebetrieb.

    Der IV verlangt nun, dass wir eine komplette Steuererklärung erstellen, also für mich und meine Ehefrau, und ihm alle Belege, also auch die zum Gewerbebetrieb meiner Frau übersenden. Sogar die Umsatzsteuererklärung, die ja unter einer anderen Steuernummer für den Betrieb eingereicht wird.

    Meine Frau will ihm aber ihre Unterlagen nicht überlassen. Kann der IV das dennoch verlangen oder muss er eine Erklärung für mich erstellen und meine Ehefrau reicht unter der gleichen Steuernummer eine Teilsteuererklärung zusätzlich ein. Für Ihre Auskunft schon jetzt besten Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      grundsätzlich darf der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung wählen, dies hat in der Regel auch für Sie Vorteile.
      Allerdings muss der nicht insolvente Partner der Zusammenveranlagung zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, muss der Insolvenzverwalter die Einzelveranlagung durchführen.
      Findet eine Zusammenveranlagung statt, wird der Insolvenzverwalter zwangsläufig Kenntnis von den Einkommensverhältnissen des nicht insolventen Ehegatten erhalten. Dies ist allerdings zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Steuergeheimnis dar, vgl. BFH 15.06.2000 – IX B 13/00.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. A.  H.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    vielen Dank für Ihre Antwort in der Kommentarfunktion.
    Meine inhaltliche Frage ist,
    dass Insolvenzverfahren lief von 02/2017- 2020. Der bestellte Insolvenzverwalter erstellte für die Jahre 2018 und 2019 keine Steuererklärung und forderte diesbezüglich auch keine Unterlagen an.
    Die “sinngemäße” Aussage auf meine Nachfrage damals war, “warten bis das FA sich meldet”.
    Nun hat das FA aktuell ohne Ankündigung oder Aufforderung eine Steuerschätzung erhoben für 2018 und fordert eine Vorauszahlung für 2020. Was mich wundert ist, dass 2019 dabei im Moment kein Thema ist.
    Kernfrage für mich ist:
    MUSS ich jetzt für 2018 bezahlen? Für das laufende Insolvenzverfahren 2018? Obwohl der Insolvenzverwalter keine Steuererklärung erstellt hat?
    M.E. ist doch der Insolvenzverwalter dafür nun verantwortlich. Und was ist mit 2019?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      zunächst vielen Dank für das Lob. Grundsätzlich handelt es sich bei im laufenden Insolvenzverfahren neu entstandenen Steuerschulden um Masseverbindlichkeiten, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind (BFH Urteil v. 28.11.2017 – VII R 1/16).
      Leider wehren sich viele Insolvenzverwalter mit Händen und Füßen dagegen, die Steuererklärung zu erstellen, obwohl es eindeutig deren Pflicht ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. A.  H.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    meine Frau und ich befinden uns seit 02/2017 in der Privatinsolvenz. Das Insolvenzverfahren wurde für meine Frau letztes Jahr beendet und für mich in diesem Jahr.
    Wir sind jetzt beide in der Wohlverhaltensphase.
    Gestern habe ich vom hiesigen FA eine Steuerschätzung für 2018 und eine Vorauszahlung für 2020 erhalten. In Summe rund 3500,00€.
    Der Insolvenzverwalter sagte mir nun auf Nachfrage, dass ich dafür verantwortlich sei, da das Inso-verfahren ja abgeschlossen sei.
    Das kann doch nicht richtig sein, oder?
    Ich wurde zu keinem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens zur Hergabe irgendwelcher Unterlagen diesbezüglich aufgefordert.
    Das ich ab 2020 selbst verantwortlich zeichne ist mir klar, aber was ist mit den Jahren 2018 und 2019 wo ich ja m.E. keine Berechtigung hatte?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.-M.,

      wenn ich Sie richtig verstehe, geht es darum, ob Steuerschulden von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Grundsätzlich ist es so, dass der Zeitpunkt des Steuersachverhalts, nicht der Zahlungs- oder Auszahlungspunkt maßgeblich ist. Handelt es sich also um Steuerschulden, die nach der Eröffnung der Privatinsolvenz entstanden sind, dann werden diese grundsätzlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Norbert
    says:

    Ich befinde mich in der Insolvenz mein Pfändbares Gehalt besteht aus dem Nettogehalt meines Arbeitgebers und einem Aufstockungsbetrag (Altersteilzeit Ruhephase). Der Pfändungsbetrag wurde nach diesem Netto bestimmt, obwohl der Aufstockungsbetrag im Folgejahr nachverteuert ( Progressionvorbehalt) wird, wurde das Netto nicht bereinigt. Nach dem Einkommenssteuerbescheid soll ich jetzt 1440€ nachzahlen. Es ist in meiner Annahme nicht richtig weil dieser Betrag im Vorfeld in die Insolvenzmasse eingeflossen ist.Ich habe von meinem Steuerberater die Steuer die nur durch den Aufstockungsbetrag entsteht errechnen lassen, es sind genau 1440€. Muss ich diese Steuernachzahlung leisten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      da diese Zahlung nicht auf einem Fehler bzw. einer Handlung des Insolvenzverwalters beruht, ist dieser auch nicht verpflichtet, den Betrag aus der Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Grundsätzlich muss eine Steuernachzahlung daher aus dem insolvenzfreien Vermögen erfolgen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. David
    says:

    Ich befinde mich in der wohlverhaltensphase meiner Insolvenz. Meine Frage ist, was passiert mit steuerrückzahlungen aus Steuererklärung? D

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dabei kommt es darauf an, aus welchem Zeitpunkt der steuerliche Sachverhalt stammt, der zur Rückzahlung führt. War dies noch vor Beginn der Wohlverhaltensphase, so ist die Steuerrückerstattung voll pfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Bilir-schrader
    says:

    Ich befinde mich noch vor dem Insolvenz. Es wird lediglich von meinem Bruttogehalt ein Teil abgezogen.
    Ich habe vor meine Steuererklärung für 2019 beantragen und abzugeben.
    Mit welchen folgen muss ich rechnen und was darf ich behalten bei Insolvenz.
    Kenne mich damit nicht aus.
    MfGuH.
    Bilir-Schrader

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      mit Eröffnung der Insolvenz ist Ihr Vermögen pfändbar und wird zur Insolvenzmasse hinzugezogen. Zudem dürfen Sie vor der Insolvenz kein Vermögen unsachgemäß ausgeben / verschwenden. Auch Zahlungen an einzelne Gläubiger könnten anfechtbar sein.
      Mehr Ratschläge kann ich Ihnen in diesem Rahmen leider nicht geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Jessica
    says:

    Guten Abend,

    Ich befinde mich im letzten Jahr meiner Wohlverhaltensperiode und bin seit Ende 2019 geschieden. Dürfte ich eine Steuererstattung der Einkommenssteuer behalten, oder erhöht diese meinen monatlichen Lohn, sodass ggf. mein Einkommen durch ein übersteigen der Pfändungsgrenze gepfändet werden könnte?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine Steuererstattung von Steuern, die während der Wohlverhaltensphase gezahlt worden sind, dürfen Sie behalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Simon M.
    says:

    Guten Abend,
    ich mache gerade die Steuererklärung für 2019 für mich und meine Frau. Wir haben am 19.10.2019 geheiratet und ich habe seitdem Steuerklasse 3. Meine Frau hat Anfang des Jahres 2019 2 Monate für eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet und war seitdem bis September 2019 in Arbeitslosengeld II. Seit Ende letzten Jahres ist meine Frau nun in Privatinsolvenz und Momentan in der Wohlverhaltensphase. Bei der Einkommenssteuererklärung wären knappe 3.000 € Erstattung bei Zusammenveranlagung entstanden durch die Heirat im Oktober 2019. Nun kam ein Schreiben der Insolvenzverwalterin an meine Frau, das sie die Steuererklärung als Einzelveranlagung für meine Frau bereits abgegeben hat, da der 2 Monatige Beschäftigungszeitraum vor der Heirat lag. Das heißt dann jetzt für mich, das ich die Steuererklärung ebenfalls als Einzelveranlagung abgeben muss und ich somit nach ersten Berechnungen gute 800 € Steuer Nachzahlen muss. Kann das wirklich sein? Durch eine Zusammenveranlagung wäre meiner Frau doch keine Nachzahlung entstanden welche sich auf die Insolvenzmasse auswirkt und eine Einzelveranlagung nötig gemacht hätte, nur um vielleicht eine kleine Erstattung zu erhalten. Das macht für mich auf den ersten Blick überhaupt keinen Sinn. Vor allem wurde ich als Ehepartner nicht informiert im Vorfeld, ebensowenig meine Frau. Was wäre denn gewesen, wenn ich meine Erklärung bereits abgegeben gehabt hätte.

    Für einen Kommentar oder kurze Hilfe hierzu wäre ich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Simon Maier

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Maier,

      der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung. In der Regel wird einer einer Zusammenveranlagung zustimmen, wenn der Ehegatte im Gegenzug den Betrag in die Insolvenzmasse zahlt, der bei Einzelveranlagung geflossen wäre.
      Sie selbst hätten in der Steuererklärung nicht wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, denn der Insolvenzverwalter müsste erst zustimmen.
      Möglicherweise könnten Sie einwenden, dass die Wahl der Einzelveranlagung rechtsmissbräuchlich war, da ein hoher finanzieller Nachteil entstanden ist und Sie nicht die Möglichkeit hatten, anzubieten, den Unterschiedsbetrag in die Insolvenzmasse zu zahlen. Die Erfolgsaussichten kann ich jedoch in diesem Rahmen nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Johann S.
    says:

    Guten Tag
    Wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase ist, muss er dann auch Steuererklärungen abgeben für Zeiträume in der Vergangenheit, in welchen zuvor der Insolvenzverwalter zuständig war?
    MfG
    J. Sacher

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Sacher,

      das kommt unter anderem darauf an, ob es sich um eine freigegebene Selbstständige Tätigkeit handelt oder nicht.
      In der Regel muss für diese Phase der Vergangenheit der Insolvenzverwalter die Steuererklärung abgeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Andre Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Thorsten
    says:

    Guten Abend,
    ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Regelinsolvenz und werde noch dieses Jahr heiraten. Meine Partnerin erwartet im Jahr 2020 eine Einkommensrückerstattung für 2019, wird diese auf mein pfändbares Einkommen angerechnet bzw. behält das Finanzamt den Betrag ein (in der Regelinsolvenz sind Steuerschulden beim Finanzamt mit einbezogen)? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Mfg. Hauf

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Hauf,

      nein, das Geld bleibt bei Ihrer Frau. Zwar leben Sie dann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, das bedeutet aber nicht, dass das Einkommen Ihrer Frau dann zur Tilgung Ihrer Schulden herangezogen wird. Es handelte sich ja nicht um eine Steuererklärung, die von Ihnen beiden gemeinsam unterschrieben wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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