Steuererstattung im Insolvenzverfahren – Rückerstattungen behalten

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Rückerstattung von Steuern in der Insolvenz

Bei der Frage, ob Steuerrückerstattungen bei Insolvenz abzuführen sind oder ob Sie diese behalten dürfen, ist auf die aktuelle Verfahrensphase abzustellen.

Als Faustformel lässt sich hier festhalten: Während des Insolvenzverfahrens werden Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter einbehalten. Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer, die sich auf einen Veranlagungszeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehen, darf der Schuldner behalten.

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Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Insolvenzverfahren

Durch die Eröffnung der Insolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die pfändbaren Beträge an die Gläubiger abgeführt werden – dazu gehören auch Steuererstattungen.

Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren

Auch im Insolvenzverfahren genießen Sie Pfändungsschutz. Nur die Einkünfte oberhalb des pfändungsgeschützen Betrags treten Sie als Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ab, vgl. § 287 Abs.2 InsO. Auch Steuererstattungen werden nur dann von dem Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt, wenn sie oberhalb des pfändungsfreien Betrages liegen.

Meldung von Steuererstattungsansprüchen

Finanzielle Änderungen wie Steuerrückerstattungen sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Denn dieser ist verpflichtet, die Einkommenssteuererklärung des Schuldners in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 – IX ZB 197/07). Der Schuldner ist verpflichtet, die dafür maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Mitwirkung sollten Sie genügen, da bei Nichteinhaltung der Pflichten eine Versagung für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgen kann.

Steuererstattung in der Insolvenz – auf den Zeitpunkt kommt es an

Maßgeblich für die Beurteilung von Steuererstattungen ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der Zeitpunkt, in dem sich der steuerliche Sachverhalt ereignet hat, aus dem sich die Erstattung ergibt.

Steuererstattung vor oder während des Insolvenzverfahrens

Steuerrückerstattungen, die sich auf Zeiträume vor oder während des laufenden Insolvenzverfahrens beziehen und auch in dieser Zeit entstanden sind, gehören zur Insolvenzmasse.

Steuererstattungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Die Steuererstattungsansprüche gehören nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zum Vermögen des Schuldners, wenn der steuerliche Sachverhalt nach dem Insolvenzverfahren verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2008 VII B 239/07; BFH, Urteil vom 28. Februar 2012 VII R 36/11). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen wieder erlangt.

Nachtragsverteilung und Steuererstattung

Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann eine Nachtragsverteilung beschlossen werden, § 203 InsO. In diesem Fall werden Ansprüche des Schuldners, also auch Steuererstattungsansprüche, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelt, die noch zur Insolvenzmasse gehören und ggfs. verteilt.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Steuererstattung im Insolvenzverfahren – Rückerstattungen behalten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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127 Kommentare
  1. Michael S. .
    says:

    Guten Tag,
    Eine Frage wenn ich jetzt meine Steuererklärungen der letzten 4 Jahre mache würde und dann in zwei monate eine insolvenz anmelde geht dann die Rückerstattung in die insolvenzmasse?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich trifft dies zu, da das Schuldnervermögen, welches bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht oder hiernach erworben wird, grundsätzlich in die Insolvenzmasse fließt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Mike
    says:

    Sehr geehrter Herr Anwalt,

    meine Restschuldbefreiung wurde im Oktober 2020 erteilt.
    Im Oktober 2021 habe ich eine Einkommenssteuer für 2020 zusammen mit meiner Frau abgegeben. Daraus resultierend ergab sich ein Guthaben von etwa 800.-€
    Das Finanzamt teilt nun mit, dass das Guthaben auf die offenen Konten des Finanzamtes gebucht wird. Die Schulden beim Finanzamt – Umsatzsteuer – waren Bestandteil der Insolvenzmasse. Ist es rechtens das das Finanzamt den Betrag einbehalten darf obwohl die Restschuldbefreiung erteilt wurde? Wenn dem so ist, warum werden nicht alle Gläubiger gleichgestellt? Kann das FA machen was es will ?

    Ich bin für eine Antwort sehr dankbar.
    beste Grüße
    Mike

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich dürfte das Finanzamt nur dann die Aufrechnung erklären, wenn auch Ihr Rückerstattungsanspruch vor der Insolvenzeröffnung bestand (vgl. Rn. 9 ff. in BGH, Urt. v. 19.5.2011 – IX ZR 222/08).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Steff J. .
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage. Ich bin seit Juli 2021 mit Rechtskräftigen Beschluss vom Amtsgericht mit dem Restschuldbefreiungsverfahren fertig . Das Guthaben hat der InsoV. bereits an mich zurück gezahlt. Nun kam im Oktober die Steuerrückzahlung für 2020. Habe ich ein Anspruch darauf ?
    Wie lange zählt die Nachtragsverteilung?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau J.,

      die Nachtragsverteilung ist nicht fristgebunden. Wird Vermögen, welches zur Insolvenzmasse zählt, nachträglich ermittelt, kann ohne Fristbindung eine Nachtragsverteilung angeordnet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine Steuerrückzahlung, die sich auf einen Steuersachverhalt nach dem Zeitraum des Insolvenzverfahrens bezieht, behalten werden darf.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Steffi J. .
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage. Ich bin seit Juli 2021 mit Rechtskräftigen Beschluss vom Amtsgericht mit dem Restschuldbefreiungsverfahren fertig . Das Guthaben hat der InsoV. bereits an mich zurück gezahlt. Nun kam im Oktober die Steuerrückzahlung für 2020. Habe ich ein Anspruch darauf ?

    • Andre Kraus
      says:

      Ihre Frage wurde soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. David
    says:

    Guten Tag

    Ich habe folgendes Problem…

    Ich befinde mich seit 2018 in der Privatinsolvenz bzw. mittlerweile in der Wohlverhaltensphase.
    Ich habe für letztes Jahr eine Einkommensteuererklärung gemacht, da ich dazu verpflichtet bin.
    Nun kam der Steuerbescheid und die Zahlen nur das Guthaben meiner Frau aus.
    Meins wird umgebucht auf die Umsatzsteuer für 2017 und 2018.
    Ich habe ebenfalls Schulden bei dem Finanzamt, welche allerdings mit in die Insolvenz geflossen sind.
    Das kann doch so nicht richtig sein, oder?

    Freundliche Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es könnte sein, dass das Finanzamt mit seinen alten Forderungen aufrechnen darf. Das Finanzamt kann mit Guthaben aus Steuervorauszahlungen vor der Insolvenzeröffnung aufrechnen. Ob die Voraussetzungen in dem konkreten Fall gegeben sind, müsste im Einzelfall näher geprüft werden, dies ist mir leider in diesem Rahmen nicht möglich. Ich bitte Sie um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Tobias
    says:

    Sehr geehrter Herr Anwalt,
    ich bin jetzt im letzten Jahr der Wohlverhaltensphase. Und habe gerade meinen Steuerbescheid für das Jahr 2020 bekommen. Hier kam es zu einer Nachzahlung von 350 Euro,. Bedeutet dieses nicht, dass in den einzelnen Monaten 2020 zu viel vom Netto gepfändet wurde weil es ja eigentlich niedriger war. Wenn dieses richtig ist , habe ich Anspruch auf eine Erstattung vom Insolvenzverwalter?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es ist richtig, dass grundsätzlich zu wenig Gehalt an Sie ausgezahlt wurde.
      Leider bedeutet dies erst einmal nicht, dass Sie eine Steuer-Rückerstattung behalten dürfen.
      Aber die gute Nachricht: Da sich laut Ihrer Angaben die Rückerstattung auf das Jahr 2020 und damit auf einen Veranlagungszeitraum komplett innerhalb der Wohlverhaltensphase bezieht (Hier ist davon auszugehen, dass die Wohlverhaltensphase bereits 2019 oder früher begonnen hat), steht die Rückerstattung Ihnen dennoch zu. In die Insolvenzmasse fällt nur noch der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens sowie ggf. die Hälfte einer Erbschaft.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Melanie W. .
    says:

    Guten Tag,

    Ich bin derzeit am Anfang der Wohlverhaltensphase. Meine Frage ist: Bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ich nur ALG2 beziehe? Weil ich gelesen habe, dass man in der Insolvenz regelmäßig eine Steuererklärung abgeben muss. Man muss aber generell keine Erklärung abgeben, wenn man kein zu versteuerndes Einkommen hat. Daher bin ich etwas irritiert. Vielleicht können Sie mir Licht ins dunkle bringen. Mit freundlichen Grüßen Frau W.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      was unmöglich ist, verlangt die Rechtsordnung auch nicht von Ihnen. D.h., wenn Sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, brauchen Sie auch keine Steuerklärung abzugeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Kosta
    says:

    Sehr geehrte Rechtsanwälte ,
    ich bin seit Mai 2021 in der Wohlverhltansphase. Nun hat mein Insolvenzverwalter für das 2020 die Steuererklärung gemacht und heute habe ich ein Brief vom Finanzamt bekommen, dass ich eine Nachzahlung für das Jahr 2020 zahlen muss. Meine Frage ist muss ich die Nachzahlung leisten oder der Insolvenzverwalter von der Masse, da ich ja noch im Insolvenzverfahren war.
    Vielen Dank im Voraus
    Kosta

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      ich würde raten, die Nachzahlungsforderung an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten und diesen zu fragen, wie zu verfahren ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Manuel
    says:

    Hallo
    Ich habe keine Meldeadresse und somit wurde ich auf Steuerklasse 6 eingestuft. Bin ledig ohne Kinder. Wenn ich nun die Steuererklärung mache und dann die zu viel gezahlten Steuern von 6 auf 1 bekomme, wem gehören die dann, mir oder gehen die in die insolvenzmasse rein? Insolvenzantrag im März ˋ20.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich fallen Erstattungen während des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse, wohingegen die Erstattung behalten werden darf, wenn Sie sich in der Wohlverhaltensperiode befinden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Rumpelstilz
    says:

    Können ältere Steuerrückzahlungen gepfändet werden? Was passiert dann mit plötzlichen weiteren Schulden beim Finanzamt? Gehen diese in eine Insolvenz ein, wenn diese noch nicht besteht und erst beantragt wird?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Steuererstattungen sind pfändbar, egal aus welchem Zeitraum.
      Unter Umständen kann das Finanzamt Erstattungsansprüche auch mit eigenen Forderungen aufrechnen.
      Alle Schulden, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, können mit in die Insolvenz genommen werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Fine
    says:

    Hallo mein Mann hat bereits vor der Ehe schulden beim Finanzamt und ist Privatinsolvent.
    wir sind seit seit 2020 verheiratet. seine bisherigen Steuerguthaben wurden nachvollziehbar vom Finanzamt einbehalten. Wenn wir jetzt aber eine gemeinsame Steuererklärung machen wird dann dennoch das gesamte Geld einbehalten werden bzw wäre das rechtens ? Ich bin ja bei der Haftung außen vor da die Schulden weit vor uns entstanden sind.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Ihre Frage ist schwerpunktmäßig dem Steuerrecht zuzurechnen und hat keine Berührungspunkte zu einer Insolvenz. Daher kann ich Ihnen in diesem Rahmen keine Prognose über die Entscheidung des Finanzamts geben. Haben Sie bitte hierfür Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Nancy
    says:

    Guten Abend eine Frage ich bin in privat Insolvenz. Mein Mann hatt seine Steuererklärung gemacht er bekommt Geld zurück . Heute kann der Brief von Finanzamt ersten auf mich adressiert obwohl mein Mann der Verdiener ist. Und 2 es heißt er bekommt das Geld nicht wegen mein Insolvenz ist es richtig so?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      grundsätzlich wird das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vom Vermögen des Ehemannes getrennt. Es ist richtig, dass Rückzahlungen zugunsten Ihres Mannes in die Insolvenzmasse fließen. Weshalb der Bescheid einzig an Sie adressiert ist, kann ich Ihnen nicht sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Seba
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Hab die Steuererklärung gemacht und Geld bekommen aus dem Vorjahr ..Habe vor kurzem Inso eröffnet und der Insoverwalter melde sich noch garnicht. Das Geld bräuchte ich und habe natürlich ausgegeben…Muss ich an der Insoverwalter auf einen Schlag zurückzahlen oder auch in Rate. Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      da das Insolvenzverfahren bedeutet, dass der antragstellende Schuldner vermögenslos war bzw. ist, ist eine gesonderte an Sie gerichtete Zahlungsaufforderung nicht zu erwarten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Antje W.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren, mein Insolvenzverfahren wurde mit der Restschuldbefreiung beendet. Während des Restschuldbefreiungsverfahren gab ich meine Steuererklärung ab. Nun wurde mir vom Finanzamt noch offene Beträge die in die Insolvenz mit reinzählten, auf mein Steuerguthaben verechnet, weil zwischen Insolvenzaufhebung und Restschuldbefreiung ein paar Tage dazwischen liegen. Ist dies so rechtens.
    Mit freundlichen Grüßen Antje W.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      eine abschließende kann ich zu einer Steuerangelegenheit, mangels Schwerpunkt unserer Tätigkeit grundsätzlich nur im Rahmen eines Mandats erteilen. Allerdings scheint dies nicht prima facie falsch zu sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Kedia
    says:

    hallo, ich habe eine frage. eine insolvec endete 2018 mit dem beschluß des amtsgericht.
    mir wurde die restschuldbefreiung zu erteilt.
    im dezember bin ich nach b. gezogen. jetzt hat mir das finanzamt aufgefordert für 2015-2018
    einkommensteuer abzugeben. meine insolvec war aber in str.
    wie ich gelesen habe mußte mein verwalter meine steuererkläung machen.
    meine frage muß ich die steuerklärung nach machen. kann ich von meinem verwalter unterlagen für die abgegeben steuern anfordern. muß ich den,falls geld zurück bekomme, muß ich das noch abgeben
    mfg.kedia

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau K.,

      grundsätzlich besteht bei Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung die Pflicht hierzu. In der Tat ist es ungewöhnlich, dass für den angesprochenen Zeitraum eine Steuerklärung vom Insolvenzverwalter unterlassen wurde. Mir ist nicht klar, welche Unterlagen Ihnen der Insolvenzverwalter zulassen kommen könnte. Die für eine Steuerklärung erforderlichen Unterlagen dürften sich grundsätzlich ungeachtet des Insolvenzverfahrens bei Ihnen befinden. Falls es zur Steuererstattung kommt, so kann diese vorbehaltlich einer etwaigen Nachtragsverteilung behalten werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. M. A. .
    says:

    Wie ich bereits oben gelesen habe, darf der Insolvenzverwalter die Steuerrückzahlungen einbehalten.
    Ich tage aber das ganze laufende Jahr sämtliche Kosten (Versicherung, Steuer, Reparaturkosten, Benzin usw. für PKW, Kleidung für meine Arbeit, Büroausgaben…). Habe ich dann nicht zumindest einen Anspruch auf einen Teil der Rückerstattung? Wie kann es sein, dass ich jeden Monat auf Grund meines Verdienstes eine stattliche Summe an den Verwalter zahle, alle anfallenden Kosten trage, und dann noch die Erstattungen vom Finanzamt auch zu 100% verliere?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      im Insolvenzverfahren wird jedes Vermögen oberhalb des Pfändungsfreibetrags der Insolvenzmasse zugeschlagen. Auch neu erworbenes Vermögen wird der Insolvenzmasse zugeführt. Beide Rechtsfolgen ordnet im Insolvenzverfahren § 35 Abs. 1 Fall 1 und Fall 2 InsO an.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. S. B. .
    says:

    Hallo,
    Ich habe 2016 Insolvenz beantragt und bin nun noch bis Juni 2022 in der wohlverhaltensphase. Mein insolvenzverwalter hat für mich die Steuer gemacht und jetzt soll ich für die letzten Jahre 5000 Euro an das Finanzamt zurück zahlen! Diese lassen sich auf keine Ratenzahlungen ein. Wie kann das sein das man eine insolvenz macht und dann doch wieder schulden bekommt. Ich habe die Steuer ja nicht gemacht, kann ich dagegen etwas tun? Mein Verwalter Pfändet regelmäßig von meinem Gehalt und das nicht wenig, da ich gut verdiene, das ist ja auch okay aber kann oder muss er nicht davon an das Finanzamt abtragen ? Ich bin echt am verzweifeln.
    Freundliche grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider ist die Zahlung der Steuer nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, sondern des Schuldners.
      Solange der Verwalter bei der Steuererklärung keinen Fehler gemacht hat ist es die derzeitige Rechtslage, dass der Schuldner die Steuern bezahlen muss.
      Empfehlenswert ist daher, bereits im Voraus die Steuern so zu zahlen, dass keine Nachzahlungsforderung entsteht und die Wahl der Steuerklasse zu überprüfen.

      Ich bedauere sehr, dass ich Ihnen keine andere Auskunft geben kann. Unter Umständen können Sie einen auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Thomas
    says:

    Sehr geehrtes Anwalts-Team,
    aus meiner Privatinsolvenz ergibt sich eine Zuständigkeits-Frage :
    in 12/2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Einkommenssteuererklärung für 2018 habe ich erstellt, der Erstattungsbetrag unterlag vollumfänglich dem Insolvenzbeschlag. Der selbe Vorgang gilt für die Ekst.Erklärung 2019. Hier habe ich auf Grund der Komplexität einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch genommen. Auch dieser Erstattungsbetrag unterlag dem Insolvenzbeschlag. Mit Beschluß April 2020 wurde das Insolvenzverfahren mit Nachtragsverteilung hinsichtlich Einkommenssteuererstattungsansprüchen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens angeordnet.
    Die Ekst-Erklärung 2019 wurde aber erst nach dem Beschluß zur Aufhebung der Insolvenz vom Lohnsteuerhilfeverein erstellt. Da der Leistungszeitraum zur Steuererklärung 2019 in den Insolvenzeitraum fiel, bat ich den Insolvenzverwalter um Kostenübernahme für den Lohnsteuerhilfeverein, da innerhalb dieses Zeitraumes ihm die Verantwortung für die Erstellung zuzuordnen ist. Jetzt lehnt der IV die Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Amt des Insolvenzverwalters beendet ist.
    Meine Frage : ist das so richtig ? Endet sofort mit Beginn der “Wohlverhaltensphase” der Verantwortungsbereich des IV, auch wenn der Leistungszeitraum innerhalb der Insolvenzphase liegt ?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mfg

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie können den Insolvenzverwalter zunächst darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um eine Tatsache handelt, die aus der Zeit stammt, in der der Insolvenzverwalter zuständig war.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Mario
    says:

    Hallo,
    ich habe 2017 meine Regelinsolvenz beantragt und alles lief sehr gut ab.
    DIe Insolvenz wurde im Juni 2018 vom Gericht aufgehoben und seitdem befinde ich mich in meiner Wohlverhaltensphase.
    Nun zu meiner Frage:
    Ich habe während meiner Insolvenz- und Wohlverhaltensphase noch keine Steuererklärung abgebeben / abgeben müssen. Wenn ich dies nun für die Zeit in der Wohlverhaltensphase beantrage, dürfte ich bei einer Rückerstattung das Geld behalten oder wird der Betrag meinen Schuldner zugesprochen? Es gilt zu beachten, dass sich eine Steuerschuld beim Finanzamt auch in der Insolvenzmasse befindet und noch nicht komplett getilgt wurde.

    Vielen Dank!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      Steuerfragen sind nicht Schwerpunkt unserer Tätigkeit und können daher grundsätzlich nur im Rahmen eines Mandats abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Rückerstattungen für einen Steuersachverhalt aus der Insolvenzzeit pfändbar sind, wohingegen Erstattungen für einen Steuersachverhalt aus der Wohlverhaltensperiode behalten werden können. Das ist eine Faustformel.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Andreas H. .
    says:

    Guten Tag, ich habe aus dem Stuerjahr 2019 einen Rückzahlungsanspruch. In diesem Jahr war ich bis 31.05. ohne Beschäftigung. Am 03.07.2019 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltensphase begann. Nun wurden mir anteilig 50% der Rückzahlung erstattet. Meine Frage: Dürfte nicht eigentlich nur der Zeitraum 01.06.2019 bis 03.07.2019 für den Pfändbaren Teil berechnet werden?

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas H.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      Sie können Ihren Einwand beim Insolvenzverwalter geltend machen und warten Sie auf die Antwort hierauf.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. Miriam
    says:

    Hallo,

    sind Zielvereinbarungen pfändbar?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn Sie mit Zielvereinbarung leistungsorientierte Vergütung meinen, dann sind diese grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Claudia
    says:

    Hallo,
    ich hätte eine Frage, bin in der Regelinsolvenz und verkürze auf 5 Jahre zum Mai 2021.
    Verfahren wurde letztes Jahr zum 15.02.2020 aufgehoben (übertritt Treuhänder).
    Frage 1 Steuererklärung habe ich selber gemacht ..Erstattung 1600,00€. wegen Außergewöhnlichen Belastungen ca. 2000,00 Zahnarztkosten und ca. 2300,00 IHK Weiterbildungskosten. Weiterhin wurde ich für 2019 mit Steuerklasse 1 berechnet auf den Lohnzettel. In der Steuererklärung mit Steuerklasse 2 und 0,5 Freibetrag berücksichtigt.
    Welcher Betrag ist erstattungsfähig vom Treuhänder.

    Frage 2 Fahrtkosten pauschale 60€ in Lohnabrechnung, die Kosten werden in der elektronischen in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 unter “Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung)” abgerechnet. Daher habe ich ein höheres netto 11x 0,24ct ist das Pfändbar. Ja oder Nein– weil dann würde ich meinen Arbeitgeber mitteilen, das ich diese nicht nutzen möchte für das nächste halbe Jahr, wenn es eh gepfändet wird .

    Für eine Aufschlussreiche Antwort wäre ich sehr dankbar

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      herzlichen Dank für Ihre Frage, die jedoch schwerpunktmäßig dem Steuerrecht zuzuordnen ist. Haben Sie bitte Verständnis, dass solche Fragen daher nur im Rahmen eines Mandats abschließend beurteilt werden können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  23. Claudia
    says:

    Hallo,
    ich hätte eine Frage, bin in der Regelinsolvenz und verkürze auf 5 Jahre zum Mai 2021.
    Verfahren wurde letztes Jahr zum 15.02.2020 aufgehoben (übertritt Treuhänder).
    Frage 1 Steuererklärung habe ich selber gemacht ..Erstattung 1600,00€. wegen Außergewöhnlichen Belastungen ca. 2000,00 Zahnarztkosten und ca. 2300,00 IHK Weiterbildungskosten. Weiterhin wurde ich für 2019 mit Steuerklasse 1 berechnet auf den Lohnzettel. In der Steuererklärung mit Steuerklasse 2 und 0,5 Freibetrag berücksichtigt.
    Welcher Betrag ist erstattungsfähig vom Treuhänder.

    Frage 2 Fahrtkosten pauschale 60€ in Lohnabrechnung, die Kosten werden in der elektronischen in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 unter “Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung)” abgerechnet. Daher habe ich ein höheres netto 11x 0,24ct ist das Pfändbar. Ja oder Nein– weil dann würde ich meinen Arbeitgeber mitteilen, das ich diese nicht nutzen möchte für das nächste halbe Jahr, wenn es eh gepfändet wird .

    Für eine Aufschlussreiche Antwort wäre ich sehr dankbar

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      vielen Dank für Ihre Fragen, die jedoch schwerpunktmäßig dem Steuerrecht zuzuordnen sind. Haben Sie daher bitte Verständnis, dass unsere Kanzlei Steuerrechtsfragen nur innerhalb eines Mandats abschließend beurteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  24. Klaus K. .
    says:

    Sehr geehrtes Anwaltsteam,

    ich bin mit Hilfe eurer Kanzlei seit 20.12.2019 in der Privatinsolvenz.
    Jetzt habe ich im Netz mehrfach gelesen,, das nach ca. einem Jahr eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann und das Verfahren für die Restdauer dann in eine sogenannte Wohlverhaltensphase übergeht.

    Frage 1: wird diese Aufhebung automatisch durch das InsoGericht veranlasst ? und wovon hängt das ab ?

    Steuererklärungen für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden vom InsoVerwalter gemacht und an diesen ausgezahlt..

    Frage 2: Mal angenommen, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der Wohlverhaltensphase würde im Laufe diesen Jähes erfolgen, wer wäre für die Erstellung der Steuererklärung 2020 zuständig und würde mir anteilmäßig auch etwas zustehen ?

    Vielen Dank
    für eure Mühe

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      das Insolvenzverfahren wird nach Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben, nachdem der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung eingereicht hat. Dies kann ein bis zwei Jahre nach der Verfahrenseröffnung geschehen. Bezüglich der zweiten Frage lässt sich grundsätzlich sagen, dass Steuerstattungen für den Veranlagungszeitraum nach dem Insolvenzverfahren wieder dem Schuldner zugutekommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  25. Höttges
    says:

    Guten Tag ich habe eine Frage im Mai 2020 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Ich habe Steuern für 2019 im Januar 2020 beim Finanzamt eingereicht und im März 2020 überwiesen bekommen .mein Mann und ich wurden gemeinsam veranlagt , aber nur ich bin in der Insolvenz. Jetzt kam vor 2 Tagen Post von meiner insolvenzverwalterin das ich meine Steuererstattung von 1100 € an sie überweisen soll ist das richtig ? Darf mein Mann seine Steuererstattung behalten sind wie gesagt zusammen veranlagt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      Steuererstattungen, die Ihnen als Schuldnerin gezahlt werden, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse werden, wenn sie vor oder während des Insolvenzverfahrens anfallen. Auch bei der Zusammenveranlagung erfolgt grundsätzlich die Steuererstattung für jeden einzeln, sodass Steuererstattungen der sich im Insolvenzverfahren befindlichen Person vom Insolvenzverwalter eingezogen werden können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  26. Kathrin
    says:

    Guten Morgen, ich habe im April mit Beschluss vom Insolvenzgericht die Mitteilung erhalten, das mir „RSB erteilt wird. Die Wohlverhaltensperiode entfällt“ . Außerdem steht in einem Aktenvermerk über den Schlusstermin, dass die Insolvenzgläubiger des Paragrafen 38 InsO mit einer Quote zu 100 Prozent rechnen können (das bedeutet ich habe wirklich alle Schulden tilgen können, oder?)
    Das Finanzamt war ebenfalls ein Gläubiger .
    Ich habe nun die Steuererklärung für 2018 und 2019 erledigt. Meine Insolvenzverwalterin hatte diese in den Jahren meiner Insolvenz nur teilweise erledigt. Da nun also schon ab Februar 2020 meine RSB erteilt wurde, mir auch schon lange nichts mehr gepfändet wird, habe ich rückwirkend eigenständig die noch nicht erledigten Steuererklärungen gemacht .
    Nun hat mir mein Finanzamt mitgeteilt, dass mit den bei ihnen vorliegen Schreiben, mir am 20.04.20 die RSB lediglich ausgesprochen wurde, aber nicht aufgehoben ist. Das Finanzamt überweist daher die Steuerbescheide an meine Insolvenzverwalterin. Ist das korrekt?
    Viele Grüße
    Kathrin K.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      zu Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen sagen, dass Sie das richtig verstanden haben. Bezüglich Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen sagen, dass soweit für die Steuererklärungen Ihre Insolvenzverwalterin zuständig war, die Steuerbescheide aus insolvenz- und verfahrensrechtlichen Gründen an die Insolvenzverwalterin geschickt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  27. Barbara
    says:

    Hallo am 16.07.20 wurde mir in meinem Privatinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung vorzeitig nach fünf Jahren erteilt, da die Verfahrenskosten von mir vollständig beglichen wurden. Steuerrückerstattungen wurden bis dahin direkt an die Insolvenzverwalterin abgeführt. Am 01.12.2020 wurde dann auch im schriftlichen Schlusstermin das Verfahren aufgehoben. Es heißt dort aber, der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich eventueller Ansprüche auf Steuerrückerstattung aus gezahlter Einkommenssteuer …. für die Veranlagungszeiträume bis zur Verfahrensaufhebung bestehen … unter Grundsatz §§ 268 ff. AO aufrechterhalten Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet (§203 InsO). Die Steuererstattung fürs letzte Jahr wurde vom FA auf mein Konto überwiesen. Muss ich dieses Geld jetzt noch nachträglich an die Insolvenzverwalterin abführen? Der Steuerbescheid ist vom 27.11.2020.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich lässt sich aufgrund Ihrer Angaben sagen, dass die Steuererstattung nicht sicher bei Ihnen verbleiben wird. Rechnen Sie bitte damit, dass die Erstattung herausverlangt und an die Gläubiger verteilt wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  28. Andrea
    says:

    Hallo,

    Ich habe eine Frage.
    Und zwar begann mein Insolvenzverfahren im Mai 2020.
    Jetzt habe ich am 20.12.2019 letztes Jahr geheiratet und habe zwei Kinder Ich habe im Kalenderjahr 2019 nicht gearbeitet, mein Mann hingegen schon.
    Jetzt steht die Einkommenssteuer für 2019 an, die Dame von der LOHi hat uns zusammenveranlagt bzw wollte es und nannte einen Betrag.
    Wird der Betrag vom Insolvenzverwalter komplett eingezogen?
    Mein Mann hat mich im Jahr 2019 finanzieöö komplett unterstützt. Können Sie uns diesen Betrag dann komplett nehmen?
    Oder halbiert er sich? Wie läuft das,niemand kann mir etwas sagen.
    Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich gilt bei Steuererstattungen gemeinsam veranlagter Ehegatten, von denen nur einer in der Insolvenz ist, folgendes:
      Es erfolgt eine Aufteilung im Verhältnis der von den Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen. Wenn nur ein Ehegatte Steuern vorausgezahlt hat, dann steht diesem Ehegatten auch die vollständige Erstattung zu.
      Kommt das Finanzamt dem nicht nach, muss der nicht Insolvente Partner einen Antrag auf Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheides stellen und gegen diesen Widerspruch einlegen.
      Es gibt einen Fallstrick: Bei geleisteten Vorauszahlungen, die nicht genau zuzuordnen sind, kann es passieren, dass diese beiden Ehegatten zur Hälfte zugeordnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  29. Melanie
    says:

    Hallo, mein Mann befindet sich im letzten Jahr seiner Insolvenz (mit in unsere Beziehung gebracht) jetzt haben wir dieses Jahr geheiratet. Vorher hab ich meine Steuererklärung (mit Schwerbehinderten Kind aus frühere Partnerschaft) immer selbstgemacht und die von meinem Mann vom Steuerberater, das Guthaben haben wir dann an den Finanzverwalter überwiesen. Jetzt haben wir beide Steuerklasse 4 und ich frage mich wenn wir jetzt eine zusammenveranlagte Steuerklärung machen und wir ein Guthaben bekommen sollten, wie wir das teilen oder welchen Betrag wir dann an den Finanzverwalter überweisen müssen, denn ich bekomme auch jedes Jahr Geld zurück.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragestellerin,

      grundsätzlich entstehen bei der Zusammenveranlagung der Steuerklärung auch dann keine Nachteile für einen Ehepartner, wenn über das Vermögen eines Ehepartners das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für den Insolvenzschuldner muss grundsätzlich der Insolvenzverwalter unterschreiben. Die Finanzbehörde berücksichtigt bei der etwaigen Steuererstattung, dass einer der Partner nicht vom Insolvenzverfahren betroffen ist. Welchen Betrag genau Sie abführen müssen, kann in diesem Rahmen nicht abschließend gesagt werden. Sie können davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter den entsprechenden Betrag geltend macht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  30. Annett
    says:

    Hallo,

    ich befinde mich seit 2016 in der Wohlverhaltensphase und konnte auch seit dem meine Steuerrückerstattungen behalten. Nun ist diese für das Jahr 2019 deutlich höher berechnet worden als in den letzten Jahren. Auf dem Bescheid stand, dass ich über die Verwendung des Geldes eine besondere Mitteilung erhalte.
    So war es in den vorherigen Jahren auch, da war aber das Geld einen Tag später auf meinem Konto, eine weitere Mitteilung erfolgte nicht.
    Nun ist der Bescheid eine Woche her und ich habe bisher keine Gutschrift des Geldes erhalten.
    Besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalten ( bzw. jetzt Treuhänder ) das Geld auf Grund der Menge in diesem Jahr doch wieder einfordert und ich es nicht ausbezahlt bekomme ?
    Gruß Annett

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      nein, die Erstattung steht Ihnen in voller Höhe zu, hier hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Möglichkeit des Zugriffs. Unter Umständen ist derzeit die Bearbeitungsdauer des Finanzamts länger als gewöhnlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  31. Stefan E.
    says:

    Guten Tag,
    .vieleicht können Die meine Frage auch zeitnah beantworten.
    Ich bin sei November 19 in der Insolvenz, noch nicht in der Wohlverhaltensphase.
    Im September 2020 hat mich die Insolvenzverwalterin schriftlich aufgefordert die Steuerklärung 2019 zu machen.
    Ich habe mich bei Elster online angemeldet und die Steuerklärungen für 2016, 2017, 2018 und 2019 gemacht.

    Für 16, 17 und 18 kamen jetzt die Bescheide und das Finanzamt hat mir den Betrag auf mein P-Konto überwiesen.
    Was kann ich jetzt tun?
    Die Insolvenzverwalteein äußerte sich schriftlich, das Die den Betrag nich einmal vom Finanzamt fordern will.
    Grüße Stefan

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      da es auf den genauen Wortlaut des Schreibens zwischen Ihnen und der Insolvenzverwalterin ankommt, kann ich keine abschließende Antwort geben. Grundsätzlich werden Steuerstattungen in der Phase des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne gepfändet. Falls die Insolvenzverwalterin eine Freigabe erteilt haben sollte, dürfen Sie die Steuererstattung behalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  32. Lile
    says:

    Hallo,
    mein Mann und ich sind seid kurzem aus der Insolvenz und haben auch die Restschuldbefreiung erteilt bekommen. Unser Verfahren wurde nach fast 5 Jahren erst aufgehoben. Ist dies möglich? Da ich im Internet immer von 6 – 12 Monaten lese.
    Mein wichtigstes Anliegen jedoch ist die Steuerrückerstattung. Im Beschluß steht folgender Wortlaut:
    “Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der Durchführung der Einkommenssteuerveranlagung für die Jahre 2016 und 2017 entstehender Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung gem. §203 InsO angeordnet.”
    Die Steuerrückerstattung für 2019 fand knapp 3 Wochen vor Aufhebung des Verfahrens statt und somit hat der Treuhänder diese einbehalten. Ist dies korrekt???
    Weiterhin möchte ich noch erwähnen, dass wir keine Steuerschulden hatten.
    Ich verstehe den Satz so, als wenn nur die Steuerrückerstattungen für die Jahre 2015(Insolvenzeröffnung) 2016 und 2017 einbehalten werden können. Habe ich das richtig verstanden?
    Vielen Dank im Vorraus!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Dauer bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase / Aufhebung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel dauert es die angegebenen 6 bis 12 Monate. Die Dauer von fünf Jahren kann in Ausnahmefällen auch vorkommen.
      Die Steuererstattung für 2019 fällt in die Insolvenzmasse, wenn im Jahr 2019 die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hatte.
      Ich gehe davon aus, dass Sie die Mitteilung richtig verstanden haben. Nachtragsverteilung wurde für die Jahre 2016 und 2017 angeordnet.
      Für das Jahr 2020 kommt es darauf an, ob bereits die Wohlverhaltensphase begonnen hatte oder nicht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  33. Peter B.
    says:

    Hallo,
    bei mir wurde im Juli 2020 die Restschuldbefreiung ausgesprochen. Nun muß ich noch die Steuererklärung für 2019 erstellen und einreichen. Kann das Finanzamt die Rückerstattung einbehalten , da es noch Steuerschulden aus einer Schätzung des Finanzamts gibt?
    Vielen Dank vorab für die Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      wenn es sich bei den Steuerschulden um eine Insolvenzforderung handelt, dann führt die Restschuldbefreiung dazu, dass mit diesen grundsätzlich nicht aufgerechnet werden kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  34. Günter H.
    says:

    Ich habe eine frage
    Mein Insolvenzverfahren wurde im Mai 19 eröffnet, ich bin am arbeiten und seit dem werden im schnitt monatlich an die Insolvenzverwalterin abgeführt. Um meine Arbeit ausführen zu können muss ich aber selber Arbeitskleidung wie einsatzschuhe oder stichschutzweste kaufen, dazu noch eine monatskarte von 180 Euro. Ist es richtig dasl ch trotzdem nichts von der Steuerrückerstattung erhalte? Schließlich hab ich eine Menge kosten zu tragen von meinem nicht pfändbaren Betrag und finde das nicht gerade fair.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      für den Monat, in dem die Schutzkleidung gekauft wird, kann beim Insolvenzgericht eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850f Abs. 1 b) ZPO aus besonderen beruflichen Gründen beantragt werden. Ebenso kommt eine Erhöhung aufgrund der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte in Betracht. Das Gericht wird dies im Einzelfall nach eigenem Ermessen entscheiden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  35. Pajato
    says:

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage aus der Seite des Gläubigers.
    Fall: Wir haben nach Aufhebung des InsO-Verfahrens (2018) ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt gestellt. RSB wurde dem Schuldner im Dezember 2019 erteilt. Der Schuldner machte 2020 seine Steuererklärung für 2019. Das Geld wird uns überwiesen, jedoch widerspricht der Schuldner. Steht uns, also dem Gläubiger, das Geld für 2019 nun zu oder nicht?
    Vielen Dank und Grüße
    Pajato
    evtl. ein Satz im Schrift, mit dem ich argumentieren kann?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      hierzu wäre eine genauere Betrachtung des Sachverhaltes notwendig, daher kann ich die Frage leider nicht beantworten. Bei der Frage, ob eine Aufrechnung möglich ist, kommt es auch darauf an, wann die Aufrechnungslage entstanden ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  36. Andrè
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 27.05.2019 wurde das Insolvenzverfahren über mein Vermögen eröffnet. Im Juli 2019 reichte ich die Einkommensteuererklärung 2018 beim Finanzamt ein. Dies berechnete einen Erstattungsanspruch. Der Bescheid ging an den Insolvenzverwalter, da die Forderung zur Masse gehört.
    Meines Erachtens stand mir jedoch eine höhere Erstattung zu, so dass ich einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegte. Nun teilte mir die Behörde mit, dass ich nicht einspruchsberechtigt sei, sondern nur der Insolvenzverwalter. Ist dies richtig?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Insolvenzverwalter besitzt grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und dementsprechend auch die alleinige Befugnis, Prozesse zu führen.
      Erst wenn der Insolvenzverwalter es ablehnt, den Einspruch einzulegen, könnten Sie unter Umständen dazu berechtigt sein.
      Der Verwalter ist jedoch im Sinne der Gläubiger verpflichtet, Ansprüche für die Insolvenzmasse geltend zu machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  37. Mannimanfred
    says:

    Ich habe eine “Aufteilung der Erstattung in die Zeiträume vor und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für Zwecke der Nachtragsverteilung” erhalten. Nun wurden mir 400 Euro vom Finanzamt überwiesen.
    Meine Frage ist: Da ich die Erstattung zum Zeitpunkt meines Hartz4 Bezugs erhalten habe, muss ich diese beim Jobcenter angeben und wird mir die Zahlung angerechnet ?

    MfG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich werden Steuererstattungen auf den ALG II-Satz angerechnet.
      Weitergehende Auskunft zum Sozialrecht können wir in diesem Rahmen nicht geben, da dies kein Tätigkeitsgebiet unserer Kanzlei ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  38. Ufuk
    says:

    Hallo ich war in der Zeit März 2017 bis bis März 2020 in der Insolvenz. Habe die 35% Quote erfüllt mit Gerichtskosten usw und nach 3 Jahren war ich raus anschließend wurde die Akte abgeschlossen.
    Ich bekam nur einmal 2017 von Finanzamt ein Brief das ich mein Steuerausgleich machen soll. Daraufhin hab ich die Sachbearbeiterin angerufen und hab gesagt das ich eh nichts zurück kriege wieso ich es machen müsse, daraufhin hat sie es geschaut hat gesagt ok sie brauchen es nicht machen.
    Jetzt meine Frage! ca. vor 9 Wochen hab ich Steuerausgleich von 2018 und 2019 gemacht. Heut kam Bescheid das für 2018 4380€ Erstattung steht und für 2019 138€.
    Aber bei 2019 steht extra geschrieben Nachtragsverteilung. 2018 ist das aber nicht der Fall da steht nur Erstattung. Wovon kann ich jetzt ausgehen? Wer kriegt das Geld?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bereits vorbehalten wurde, so unterliegt der Anspruch dem Insolvenzbeschlag.
      Die Nachtragsverteilung kann aber auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch angeordnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  39. Annett D.
    says:

    Guten Abend,

    im Januar 2014 wurde Regelinsolvenz eröffnet. Eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb wurde freigegeben. Die daraus ergebenen Erstattungen der Umsatzsteuer wurde direkt an mich ausgezahlt. Nur für 2019 wurde die Erstattung mit dem Einkommenssteuerrückstand von 2013, also vor der Insolvenzeröffnung, verrechnet. Ist das rechtens?
    Hinzukommt das ich die Einkommenssteuerbescheide für 2015/2016/2017/2018/2019 immer noch nicht habe. Den für 2015 bräuchte ich dringend für das Bafög meiner Tochter(eigentlich schon seit 3 Jahren). Das Finanzamt hält mich immer hin und gib mir keine Gründe.
    Mir wurde Ende Juni 2020 Restschuldbefreiung erteilt. Was passiert mit den möglichen Erstattungen? Werden die jetzt auch mit dem Einkommenssteuerrückstand von 2013 verrechnet?
    In der Wohlverhaltensphase befinde ich mich seit ca. Mai 2018.

    Ich finde es übrigens super, das sie Auskunft geben, lese hier immer wieder nach!
    Ihnen einen schönen Abend.
    Viele Grüße Annett

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau D.,

      vielen Dank für Ihre Fragen. Es handelt sich bei Steuerfragen Ihrer Art um komplexe Fragestellungen, die die Kenntnis des Einzelfalls erfordern. Daher lassen sich Ihre Fragen nur nach Prüfung Ihres Falles beantworten. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  40. Nancy
    says:

    Hallo,
    am 22.05.2020 wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. Im Juni 2020 habe ich die Umsatzsteuer für Mai 2020 gemacht und hätte Geld zurück bekommen müssen. Am 29.06.2020 hat das Finanzamt mir geschrieben, dass sie den Betrag mit den Schulden von 2006 aufrechnen und mein Erstattungsanspruch somit erloschen ist. Dürfen sie das?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      meines Erachtens darf das Finanzamt Erstattungsansprüche nach erteilter Restschuldbefreiung nicht mehr mit Insolvenzforderungen aufrechnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  41. Gerlinde R.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin bin seid August 2019 in Privatinsolvenz. Gestern bekam ich den Bescheid vom Finanzamt, dass ich 72,00 € Steuern vom nicht pfändbaren Einkommen an das Finanzamt zurückzahlen soll. Ist das richtig?
    Ich bin zu 70 % schwerbehindert und beziehe eine Schwerbeschädigtenrente sowie eine Witwenrente. Davon wird der pfändbar mögliche Teil an den Insolvenzverwalter gezahlt.

    Vielen Dank!

    MfG

    G. Reschke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Reschke,

      da die Nachzahlung vermutlich nicht auf einem Fehler des Insolvenzverwalters basiert und grundsätzlich Sie die steuerpflichtige Person sind, wird die Nachzahlung nach gängiger Rechtsprechung nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt, sondern ist aus dem unpfändbaren Einkommen zu leisten.
      Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachwalt für Insolvenzrecht

  42. Guido
    says:

    Guten Tag, ich war seit Juli 2013 in der Insolvenz. Eine Wohlverhaltensphase hat im Juli 2015 begonnen. Im Juli 2019 habe ich die Restschuldbefreiung bekommen. Meine Einkommenssteuerbescheide von 2016/2017/2018 wurden erst jetzt vom Finanzamt bearbeitet bzw. Erstattet.
    Wird hier von den Erstattungen noch irgendwas an meine Gläubiger fällig bzw. mir genommen, oder behalte ich das Guthaben??? Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob eine steuerliche Rückerstattung in den Insolvenzbeschlag fällt oder nicht, hängt davon ab, ob der Veranlagungszeitraum inner- oder außerhalb des Abtretungsfrist ist. Einkommensteuerliche Rückerstattungen, deren Veranlagungszeitraum in die Wohlverhaltensperiode fallen, sind daher in der Regel pfändbar. Die Restschuldbefreiung ist jedenfalls nicht anfechtbar, wenn nach ihrer Erteilung ein Jahr verstrichen ist (vgl. § 303 Abs. 2 InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  43. Mike W.
    says:

    Sehr geehrtes Team, vielen Dank nochmal das Ihr meine Frau so toll begleitet habt.
    Eine Frage stellt sich mir bei der Steuererklärung.
    Bei Einzelveranlagung gäbe es für meine Frau eine Erstattung in Höhe von 976,-€ und ich müsste nachzahlen. Bei einer Gemeinsamveranlagung gäbe es für uns zusammen 1800,-€ und der Anteil meiner Frau an Erstattung wäre 290,-€, jetzt sagt der Insovenzverwalter das er der Gemeinsamveranlagung zustimmt, sofern die summe aus der Einzelveranlagung in die masse rutscht und er will dann noch einen Anteil aus der der Erstattung bei einer Gemeinsamen Veranlagung.
    Ist das so rechtens?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für das Lob.
      Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter tatsächlich ein Wahlrecht und kann seine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung davon abhängig machen, dass der Ehegatte einen Ausgleich für die Nachteile (im Vergleich zur getrennten Veranlagung) leistet.
      Ob die Forderung in Ihrem konkreten Fall berechtigt ist, teilen wir Ihnen gerne mit. Senden Sie eine Mail an info@anwalt-kg.de mit den Informationen und dem Aktenzeichen Ihrer Frau.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  44. Romy R. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich befinde mich seit Ende 2017 in der privaten insolvenz!
    Letztes Jahr habe ich geheiratet und dieses Jahr steht die Steuererklärung an! Da ich bisher immer Steuerklasse 1 war habe ich keine gemacht! Wie verhält sich das mit der Rückerstattung für 2019? Wie hoch ist die Pfändungsgrenze? Wird überhaupt gepfändet da ich in der Wohlverhaltensphase bin?
    Meine Steuerberaterin macht da relativ schwammige Aussagen die mir nicht wirklich weiterhelfen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      während Ihrer Wohlverhaltensphase treten Sie Ihr sämtliches Vermögen an Ihren Insolvenzverwalter ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), welches oberhalb des Pfändungsfreibetrags liegt. Für eine in der Insolvenz befindliche Person liegt der Pfändungsfreibetrag pro Monat seit Juli 2019 bei 1179,99 Euro (zuvor bei 1133,80 Euro). Der Pfändungsfreibetrag steigt dann, wenn Sie etwa durch Heirat unterhaltspflichtig werden. Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person steigt der Pfändungsfreibetrag pro Monat seit Juli 2019 auf 1629,99 Euro an (zuvor 1569,99 Euro).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  45. Ralph. S. .
    says:

    Hallo,
    ich hatte eine Einzelfirma (KFZWerkstatt), die ist 2016 in Insolvenz gegangen. Da es eine Einzelfirma war, hafte ich mit meinemPrivatvermögen, das ist klar. Ich habe wieder eine Arbeitsstelle angenommen und werde normal Sozialversichert. Meine Arbeitsstelle ist aber ca. 400 KM weg und somit pendele ich in der Woche. Da kommen einige KM und Kosten (Unterkunft Pension, Lebensmittel etc.) zusammen. im Jahr 2018 ist meine Tochter geboren und ich habe geheiratet (Frau war 2018 in Elternzeit). Jetzt habe ich die Steuererklärung gemacht und es kommt eine ganz schöne Summe zusammen, die so sagte mir die Steuerberaterin, aber zu 100 % zum Insolvenzverwalter geht. Dies kann ich nicht anz nachvollziehen, den die Erstattung sind ja Kosten zur Ausübung meines Beruf, ohne diese Ausgaben, könnte ich ja nicht arbeiten und der Insoverwalter würde ja auch nicht jeden Monat von meinem Lohn pfänden können. Ist in diesem Fall nicht die 100 % ungerechtfertigt, da die Ausgaben, ja schon von meinem gepfändeten Einkommen bezahlt wurden? Eine Erhöhung meiner Freigrenze hat der Insoverwalter seinerzeit abgelehnt.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Ihre Steuerberaterin hat dann Unrecht, wenn Sie sich 2018 bereits in der Wohlverhaltensphase befunden haben. Da Ihr Verfahren bereits 2016 eröffnet wurde, würde ich davon ausgehen, dass Sie sich 2018, also in dem Jahr, aus dem laut Ihren Angaben die Ansprüche stammen, bereits in der Wohlverhaltensphase befunden haben. In diesem Fall stehen Ihnen die Ansprüche zu. Wenn Sie sich zu dem Zeitpunkt noch nicht in der Wohlverhaltensphase befunden haben, das Insolvenzverfahren also noch nicht aufgehoben worden ist, fallen die Ansprüche tatsächlich in die Insolvenzmasse.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  46. Hell
    says:

    Wenn aber im gerichtlichen Insolvenzverfahren eine Nulllösung gemacht wurde dh an die Gläubiger kein Geld verteilt werden kann und konnte wie kassiert dann die Verwalterin das Geld Erstattung Finanzamt? Und was ist wenn der Freibetrag jetzt beantragt wird da Schuldner jetzt festen Job hat und 2 Kindern schon vor Eröffnung zum Unterhalt verpflichtet ist?. Leider kommen nie wirklich die richtigen Infos von.der Verwalteterin und wir mussten uns sogar selbst um Pfändungsaufhebung kümmern. Es kam nur Reaktion sie wäre dafür nicht zuständig. Auch Pföndungsschutzantrag müssen wir selbst beantragen. Sorry wofür bekommt die dann Gebühren?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Hell,

      zunächst vielen Dank für Ihre Frage. Die Insolvenzverwalterin ist nur im Interesse der Gläubiger tätig. Für Ihre Interessen ist sie in der Tat nicht zuständig, daher dürfen Sie leider von ihr keine besondere Hilfe erwarten.
      Bezüglich der Steuererstattung kommt es darauf an, wann der steuerlich erhebliche Sachverhalt geschehen ist, also ob es sich um eine Rückerstattung aus einem Zeitraum vor Beginn der Wohlverhaltensphase handelt oder danach. Unterhaltspflichten spielen bei dieser Frage keine Rolle.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  47. Philosophos
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe damals mein Insolvenzverfahren über Sie in die Wege geleitet und war sehr zufrieden mit dem reibungslosen Ablauf. Leider habe ich mit meinem Treuhänder weniger Glück, was wohl in der Natur der Sache liegt. Folgendes Problem ist aber sehr akut und passend zum Thema:

    Mein Insolvenzverfahren wurde im Juni 2016 aufgehoben. Das Restschuldbefreiungsverfahren schloss sich an. 2017 war strittig, ob die Steuererstattung für 2016 zum Teil noch zur Insolvenzmasse gehört (50 Prozent, da das Verfahren bis Juni 2016 lief). Ich habe allerdings erst ab August 2016 Steuervorauszahlungen geleistet, die nach meinem empfinden erst die spätere Erstattung begründen. Somit wäre die Steuererstattung doch vollständig mir zuzurechnen und zu keinem Teil der Masse, oder?

    Folgendes Urteil des BGH habe ich dazu gefunden, dessen Ausführungen so klingen wie meine:
    BGH, Beschl. v. 12.01.2006, Az. IX ZB 239/04

    Trotzdem sieht es mein Treuhänder und das Gericht anders. Mein damaliger Antrag auf Aufhebung der Nachtragsverteilung wurde nicht beschieden. Jetzt, wo die Restschuldbefreiung terminlich ansteht (Verkürzung), kommt das Gericht und der Treuhänder plötzlich wieder mit dieser Forderung.
    Haben Sie einen Rat? Ich bin etwas verzweifelt.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Rechtsdienstleistung. Ihre Frage ist schwerpunktmäßig dem Steuerrecht zuzuordnen und kann daher innerhalb dieses Rahmens nicht abschließend beurteilt werden. Haben Sie bitte Verständnis hierfür.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  48. Hikmet
    says:

    Hallo,
    am 01. November 2019 wurde mein Insolvenzverfahren aufgehoben, somit befinde ich mich seitdem in der Wohlverhaltensphase.
    Ich habe heute (02. April 2020 ) eine Steuerrückerstattung erhalten, diese ist logischerweise für das letzte Jahr also 2019.

    Darf ich nun die Steuerrückerstattung behalten ? Oder steht dies dem Treuhänder zu ?

    Liebe Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      anhand Ihrer Angaben lief die Wohlverhaltensphase ab dem 01.11., d.h. für das Jahr 2019 zwei Monate lang. Die restlichen zehn Monate des Jahres lief das Insolvenzverfahren. In der Regel wird es dann anteilig nach Monaten verrechnet, in Ihrem Fall dürften Sie ein Sechstel der Rückforderung behalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  49. Maria
    says:

    Ich habe eine Frage:

    ein Ehepaar wird zusammen veranlagt und die Ehefrau hat ESt-Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung vorgenommen, die dann zur Hälfte auch auf den Ehemann zugerechnet wurden. Dieser ist jetzt in der Privatinsolvenz. Die Vorauszahlungen wurden aber aufgrund der Firma der Frau erwirtschaftet. Muss das Finanzamt dann nicht bestehende Erstattungsansprüche des Ehemanns zunächst mit noch offenen Steuerrückständen der Firma verrechnen? Das Finanzamt hat das Geld einfach an den Insolvenzverwalter überwiesen ohne eine Verrechnung vorzunehmen. War das zulässig?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      meiner Auffassung nach hat das Finanzamt hier nicht korrekt gehandelt. Wenn bei gemeinsamer Veranlagung die Vorauszahlungen von dem nicht insolventen Ehegatten geleistet worden sind, so stehen diese nicht der Insolvenzmasse zu.
      Reagieren können Sie, indem Sie beim Finanzamt die Erstellung eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 AO in Verbindung mit § 37 AO beantragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  50. Pascal
    says:

    Ich habe eine Frage:

    Sachverhalt: Ich bin im Februar 2015 in die Insolvenz mit erwarteter Restschuldbefreiung gegangen. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2018 aufgehoben und es hat die Wohlverhaltensphase begonnen. Mitte 2019 habe ich die Einkommensteuererklärung für 2018 eingereicht und auch eine Erstattung, wie erwartet, bekommen. Die Erstattung wurde zwischen dem Treuhänder und mir aufgeteilt. Allerdings hat das Finanzamt von meinem Anteil einen nicht unerheblichen Betrag zur Befriedigung alter Säumniszuschläge aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz abgesondert. War das zulässig?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ja, leider kann das Finanzamt in diesem Fall wohl Ihren Anspruch mit den alten Forderungen aufrechnen, dies fällt nicht unter das Aufrechnungsverbot. Bitte beachten Sie, dass dies eine unverbindliche Aussage ist, da eine umfassende Prüfung des Sachverhalts in diesem Rahmen nicht möglich ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  51. Peter
    says:

    Hallo,

    meine Insolvenz wurde 2014 beantragt und der Beschluss ist vom April 2016. Aktuell bin ich in der Wohlverhaltensphase. 2015 enstanden Steuerschulden die ich nicht bezahlen durfte, dies wäre eine Bevorteilung eines Gläubigers gewesen. In der Steuererklärung für 2018 kam es zu einer Rückzahlung und einem Vermerk vom Finanzamt, dass die gesamte Summe einbehalten wird. Auch für 2019 fürchte ich das. 2019 habe ich zudem geheiratet. Die Erstattungen ergeben sich dadurch, dass ich eine Weiterbildung privat finanziere und meine Frau krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Mein Insolvenzverwalter sieht sich jedoch zu keiner Hilfe verpflichtet, da er meint, alles was nicht auf sein Konto geht, verwaltet er auch nicht. Der AP beim FA meinte im Vorjahr, ich könne Einspruch erklären, jedoch seien die Erfolgsaussichten gering.
    Gibt es da eine reelle Aussicht, dass man an der Situation (Finanzamt behält alles) etwas ändern kann?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider ist es so, dass das Finanzamt häufig die Erstattungsansprüche mit alten Forderungen aufrechnen kann. Ob dies in Ihrem Fall wirklich so ist, kann man erst nach näherer Betrachtung beurteilen, leider ist dies in diesem Rahmen nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  52. Max B.
    says:

    Hallo,
    ich hätte zur Thematik noch eine kurze Frage.
    Meine Wohlverhaltensphase ist beendet und ich habe entsprechende Information vom Gericht erhalten. Dabei auch die Aufstellung des Verwalters über die Auszahlungen an die Gläubiger. Beim Finanzamt hatte ich 3.000 Euro Schulden. Der Verwalter hat ca. 2.000 Euro ausgezahlt an das Finanzamt. In der Übersicht steht nichts davon, dass das Finanzamt aber während der Wohlverhaltensphase rund 1.800 Euro an Steuerrückerstattungen einbehalten hat. Somit habe ich insgesamt 3.800 Euro an das Finanzamt gezahlt. Die angemeldete Forderung lag aber nur bei 3.000 Euro. Wie habe ich jetzt damit zu verfahren?
    Besten Dank für Ihre Bemühungen!
    Schöne Grüße
    Max

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      Sie können sich mit Ihrem Einwand sowohl an den Insolvenzverwalter als auch an das Insolvenzgericht wenden und um Aufklärung des Vorgangs bitten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  53. Frank H.
    says:

    Das Insolvenzverfahren über die Firma, für die ich tätig war, wurde Mitte November 2017 eröffnet. Ich wurde zum 30.September 2017 gekündigt, hatte aber noch Lohnforderungen für die Monate Juli, August und September. Die Lohnsteuer für diese Monate wurde allerdings von dewr Firma an das Finanzamt abgeführt. Ist der Insolvenzverwalter berechtigt, diese zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zu fordern und der Insolvenzmasse zuzuschlagen ?

    Danke im Voraus für die Antwort.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Ihre Frage möchte ich unverbindlich wie folgt beantworten. Die zuviel gezahlte Lohnsteuer ist auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen. Sie müsste also im Rahmen der Steuererklärung Ihnen erstattet werden, nicht dem Arbeitgeber.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  54. Brigitte G.
    says:

    Als Einzelunternehmerin wurde über mich ein privat Insolvenzverfahren am 03.06.2014 nach altem Recht beantragt. Seit unserer Hochzeit 01.12.2000 haben mein Mann und ich die St-Kl. 3 er und ich Kl. 5. Bisher haben wir immer gemeinsam die Einkommensteuer erklärt, da wir aus der St-Kl Kombination dazu verpflichtet sind. Wir hatten der Aufteilung der Bescheide von 2013 – 2016 zugestimmt. Nun hat die Insolvenzverwalterin in meinem Namen Einzelveranlagung beantragt. Dadurch muss mein Ehemann jetzt ca. 18.000 € Einkommensteuer zahlen und die Erstattung von ca. 8.500 € erhält die Masse. ist das so zulässig ? und wie ist das möglich, da ich in den Jahren 2013 und 2014 kein zu versteuerndes Einkommen habe (beides unter Grundfreibetrag) Hinzu kommt, das in 2016 seitens des AG mein Lohn pauschal versteuert wurde, also keine Erstattung erwartet werden kann.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      Ihre Frage gehen tief ins Steuerrecht, auf die unsere Kanzlei nur im Rahmen eines Mandats eingehen kann. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  55. Silke
    says:

    Hallo,

    Ich verdiene monatlich ca. 480 Euro und bekomme noch 110 Euro vom Jobcenter… Liege also insgesamt noch gute 500 Euro unter dem pfändungssatz..
    Nun bekomme ich vom Finanzamt 873 Euro zurückerstattet.
    Meine Insolvenz wurde vor fast 3 Jahren eröffnet…
    Muss ich den Betrag komplett an den insolvenzverwalter zahlen oder nur den Teil der mit meinem Einkommen zusammen über den 1178 Euro pfändungsfreibetrag liegt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine Steuererstattung wird nicht mehr wie Arbeitseinkommen behandelt, daher kommt es nicht mehr auf die Pfändungstabelle an.
      Entscheidend ist, ob der Sachverhalt, auf den sich die Steuererstattung bezieht, in der Wohlverhaltensphase lag oder davor. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Beginn der Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner eine Steuererstattung behalten, wenn die Steuererstattung auch aus einem Zeitraum nach Beginn der Wohlverhaltensphase stammt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  56. Knöpfchen
    says:

    Guten Tag, ich habe eine Frage als Gläubiger. Gibt es Einzelfälle, in denen die Steuererstattung für die Abrechnungszeit NACH AUFHEBUNG des Verfahrens trotzdem an den Treuhänder gehen können? Falls ja, gibt es dazu eine Rechtsprechung (§)? Vielen Dank. (Beispiel: Aufhebung InsO 09/2015. Erstattungszeitraum 2016 und 2017. Voraussichtliche RSB 2018)

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Steuererstattungen für einen Veranlagungszeitraum nach Aufhebung des Verfahrens stehen nicht mehr dem Treuhänder zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  57. Hajo
    says:

    Ich habe von FA Steuerrückzahlung von 315 Euro bekommen,bin Rentner und in Insolvens seit 2017,muss ich das gesamte Geld an den IV zahlen,wird da die Pfändungsgrenze 1178 Euro berücksichtig? Bekomme 860 Euro Rente

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es kommt – wie auf unserer Homepage beschrieben – auf den Zeitpunkt der Erstattung an. Eine pauschale Antwort ist schwerlich möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  58. Birgit S.
    says:

    Hallo,
    folgendes: mein Mann und ich haben private Insolvenz angemeldet. Das Verfahren ist 2019 eröffnet worden. Ich habe 2018 unseren Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt eingereicht, es sollte eine Erstattung geben laut dem Steuerprogramm. Die Erstattung hätte 2018 bereits fließen müssen. Wir haben uns erst später für die private Insolvenz entschieden. Ein ganzes Jahr später kam kein postalischer Bescheid, lediglich elektronisch über die Erstattung. Erst kam ein Umbuchungsbescheid, dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, dann hieß plötzlich die Erstattung wurde an den Insolvenzverwalter ausgekehrt. Ist das Rechtens oder nicht? Ich hatte die Erstattung bereits 2018 für die Reparatur des Daches eingeplant. VG Birgit

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Insolvenzverwalter kann Rechte und Sachen pfänden, mitunter auch Auszahlungsansprüche von Ihnen gegen das Finanzamt. Ansprüche die vor Einreichung der Insolvenz entstanden sind werden der Insolvenzmasse in Gänze zugeführt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  59. Frauke
    says:

    Wie lange darf der Insolvenzverwalter denn die Lohnsteuer bearbeiten? Unsere wurde von unserem Steuerberater an den Insolvenzverwalter gesendet. Vor 6 (!!!!)Wochen. Was mit meinem Geld wird…interessiert mich in erster Linie nicht. Es geht definitiv um das Geld meines Mannes. Denn er hat mit meiner Insolvenz nichts zu tun.
    Liebe Grüße Frauke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      es gibt keine gesetzlich geregelte Frist zur Bearbeitung. Diese kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, gerade im Zeitpunkt des Fristendes der Erklärung. Ich rate Ihnen zukünftig getrennt veranlagt zu werden, damit die Lohnsteuer Ihres Mannes nicht auch vom Insolvenzverwalter bearbeitet werden muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  60. Minkenberg
    says:

    Hallo, ich wollte für 2016 bis 2018 meine Steuererklärung machen. In dieser Zeit bin ich in der Privateninsolvenz. Kann ich das was mir für die Gläubiger abgezogen wurde über die Steuererklärung zurück holen. Bin jetzt in der Restschuldbefreiung.
    Mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      sofern sich Ihre Frage auf Erstattungsansprüche bezieht, darf ich auf folgenden Beitrag auf unserer Homepage hinweisen: https://anwalt-kg.de/video/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/steuererstattung-und-insolvenz-wann-koennen-sie-eine-steuererstattung-im-insolvenzverfahren-behalten/

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  61. Tanja S. .
    says:

    Hallo ich hab da mal eine Frage und zwar wenn mann vor der Insolvenz Steuererklärungen gemacht hat muss man die dann nach der Insolvenz auch wieder machen und wenn ja wie lange danach?

    Ich bin in der sogenannten genesungsphase und das seid letzten Oktober und das dann quasi bis 2021 und muss ich dann jetzt schon steuererklärung machen oder danach?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      ich empfehle Ihnen zur Beantwortung folgenden Beitrag auf unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/die-steuererklaerung-in-der-insolvenz/

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  62. Guido
    says:

    Hallo,
    ich bin in der Wohlverhaltensphase und mitte Juli mit der Insolvenz durch. Nach der neuen Regelung kann man die Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr bis zum 31.7.19 abgeben.
    Kann ich die Abgabe der Steuererklärung bis nach der Insolvenz hinauszögern und somit die Erstattung kassieren? Problem ist, dass es einen Beschluß zur Nachtragsverteilung der Steuererstattung gibt, und dass ich Steuerschulden habe!

    Grüße
    Guido

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine Steuerrückzahlung ist in der Regel ein klassischer Fall für eine Nachtragsverteilung, da der Grund für die Rückzahlung in der Vergangenheit liegt und somit das Geld in die Insolvenzmasse geflossen wäre.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  63. Tobias
    says:

    Hallo eine Frage die mich gerade betrifft
    Die rück Steuer rück Erstattung fließt in die Insolvenz Maße mit ein wenn sie über dem pfändbaren Einkommen liegt steht oben

    Bedeutet dies das die rück Zahlung mein Einkommen in diesem Monat um diesen Betrag erhöht oder wie erfolgt bitte die Berechnung bei 1600 netto und 1100 Steuer rück Zahlung?

    Des weiteren habe ich diese selbst über ein Programm erledigt detailliert und auf mein P Konto erstattet bekommen, also Eingang ca 2700 bei 2 Unterhalt pflichtige Personen.

    Danke für die Antwort

  64. Marc J.
    says:

    Hallo ich bin nun seit 2013 in der privaten inso. Ich habe im Dezember 14 geheiratet und meine Frau ist im 4 Monat schwanger .nun die Frage bei steuererstattung darf ich das Geld behalten oder geht das geld an den insoberater

  65. Kasimir
    says:

    Ein sehr guter Artikel! Vielen Dank für die aufschlussreiche Seite.

    Gruß

    -Kasimir

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