Insolvenzverwalter wechseln – Kann man den Treuhänder wechseln?

  • Insolvenzverwalter wechseln

    So können Sie sich bei Benachteiligung durch den Insolvenzverwalter wehren

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    Kann man den Insolvenzverwalter auswechseln?

    Gelegentlich kommt es vor, dass Mandanten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zufrieden mit dem für sie zuständigen Insolvenzverwalter/Treuhänder sind und sich über die Möglichkeit erkundigen, den Insolvenzverwalter zu wechseln. Es kann bei der Verwertung der Vermögensgegenstände dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter zu Lasten der Insolvenzschuldner irrt und diese dadurch benachteiligt werden. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel möglich ist, sollten Sie mit dem zuständigen Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht zufrieden sein.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    Was sind die Voraussetzungen für die Auswahl des Insolvenzverwalters?

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem Gericht beaufsichtigt. Der Insolvenzverwalter wird namentlich im Eröffnungsbeschluss benannt. Nach § 56 InsO muss der Insolvenzverwalter eine für „den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ sein. Häufig handelt es sich um Rechtsanwälte, die sich auf eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter spezialisiert haben und häufig ausschließlich diesen Beruf ausüben. Auf die Auswahl des Insolvenzverwalters können Insolvenzschuldner keinen Einfluss nehmen.

    Jeder Schuldner im Insolvenzverfahren sollte beachten, dass der Insolvenzverwalter nicht auf Seiten des Schuldners steht. Er steht allein auf Seiten der Gläubiger. Erwarten Sie also keine Hilfe vom Insolvenzverwalter.

    Umfang des Kontakts zum Insolvenzverwalters – Mitteilungspflichten in der Insolvenz

    Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter nehmen Sie immer dann auf, wenn eine Frage Anlass dazu gibt. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ein Wechsel der Adresse müssen Sie unverzüglich melden. Diese Mitteilungspflichten gehören zu den Obliegenheiten in der Insolvenz. Wenn Sie Ihren Informations- und Auskunftspflichten immer nachkommen, werden Sie Ihren Verwalter innerhalb der sechsjährigen Verfahrensdauer nur einmal zu Gesicht bekommen. Er wird Sie in Ruhe lassen. Einen Grund zum Wechseln wird es dann kaum geben.

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein Wechsel möglich?

    Bild von Taschenrechner und Kleingeld

    Nur selten ist es möglich den Insolvenzverwalter wegen Unzufriedenheit zu wechseln.

    Ein Wechsel des Insolvenzverwalters ist sehr schwierig und gelingt in den wenigsten Fällen. Als Insolvenzschuldner können Sie nur in geringem Umfang dazu beitragen. Häufig liefert die betreffende Person selbst Entlassungsgründe. Wechseln können Sie einen Treuhänder über das Amtsgericht, wenn Sie nachweisen, dass der Treuhänder seine Pflichten unvollständig erfüllt oder seine Stellung missbraucht. Das Amtsgericht kann den Verwalter dann austauschen oder auch entlassen.

    Außerdem kann aus gesundheitlichen Gründen eine Amtsausübung unmöglich werden. Zur Entlassung kommt es bei Eintritt eines Berufsverbotes oder einer strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Tätigkeit als Verwalter. Dem Gericht könnte auch bekannt werden, dass eine bestimmte Tatsache eine Bestellung verhindert hätte. Das können beispielsweise umfangreiche Haftungsansprüche gegen den Betreffenden sein.

    Entlassen werden kann er auch dann, wenn er die Erfüllung einzelner oder sämtlicher Pflichten verweigert. Weitere Entlassungsgründe sind die Bevorzugung von Insolvenzgläubigern, Interessenskollisionen oder das Vorliegen einer Befangenheit.

    Bei Benachteiligung: Wie kann ich mich wehren?

    Wir empfehlen, dass Betroffene sich zunächst anwaltlichen Rat suchen und die Sachlage besprechen. Häufig kann ein Anwalt den Insolvenzverwalter auf die Rechtslage hinweisen und dem Insolvenzschuldner so zu seinem Recht verhelfen. Sollte dies nicht ausreichen, kann in berechtigten Fällen das  Insolvenzgericht behilflich sein. Das Gericht hat den Treuhänder eingesetzt und überwacht dessen Tätigkeit.

    Sind Sie der Meinung, dass Sie Ihr Insolvenzverwalter mit Absicht schlecht behandelt, dann kontaktieren Sie den verantwortlichen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht. Reichen Sie in solchen Fällen beim Amtsgericht eine Beschwerde  (vgl. § 58 InsO) gegen den Betreffenden ein. Der Beschwerde müssen Sie eine ausführliche und vor allem sachliche Begründung beilegen. Bei der Anfertigung einer solchen Begründung sollte Sie ein Rechtsanwalt unterstützen.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenzverwalter wechseln – Kann man den Insolvenzverwalter wechseln?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    66 Kommentare
    1. Otto
      says:

      Mein Insolvenzverwalter wollte einen Eigentümernachweises eines Gegenstands den er sonst verwertet hätte. Ich habe ihm diese dann nach Rücksprache mit dem tatsächlich Eigentümer erteilt.
      Mein Insolvenzverwalter nutzte diese Daten um dann beim damaligen Verkäufer nachzufragen (obwohl der dritte im Kaufvertrag stand) und teilte dem Verkäufer auch mit (Mit dem ich kein Vertragsverhältnis habe) das der tatsächliche Käufer auch in einer Privatinsolvenz ist (Dies hat er recherchiert und dem Verkäufer mitgeteilt).
      Zudem teilte mein Insolvenzverwalter dass ganze auch dessen Insolvenzverwalter mit.

      Nun die Frage:
      Überschreitet mein Insolvenzverwalter hier nicht seine Befugnis wenn wenn er Daten dritter nutzt und weitergibt und sich in andere Insolvenzverfahren einmischt die mit meinem nichts zu tun haben ? Wäre das ein weiterer Beschwerdegrund den ich gegen den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht anzeigen kann?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dass der Insolvenzverwalter Nachforschungen anstellt, gehört zum regulären Tätigkeitsbereich. Ich kann aus den geschilderten Umständen noch keine monitumsfähigen Verhaltensweisen feststellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Alex
      says:

      Ich hatte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen meinen Insolvenzverwalter gestellt und der Rechtspfleger meinte es gäbe keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Insolvenzverwalter. Im Artikel hier stand jedoch man soll eine Dienstaufsichtsbeschwerde verfassen. Hat der Rechtspfleger hier eine falsche Kenntnis ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie finden beim Rechtspfleger am Insolvenzgericht mehr Gehör, wenn Sie Ihr Monitum allgemein als “Beschwerde” bezeichnen, statt es Dienstaufsichtsbeschwerde zu nennen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Meier
      says:

      Mir wurde ein Insolvenzverwalter zugewiesen der nicht nett ist. Er wollte wissen was mein Mitbewohner arbeitet und was er beruflich macht obwohl wir in keinem Verhältnis stehen. Zudem darf ich ein EU Konto nicht mehr verwenden und er schrieb meinem Arbeitgeber er muss das Geld auf ein deutsches Konto überweisen. Bin ich verpflichtet dazu oder kann ich hier Beschwerde einreichen ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich sollte man den Anweisungen des Insolvenzverwalters folgen.
        Die Fragen zum Mitbewohner haben meines Erachtens nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun und man ist nicht verpflichtet, hier Angaben zu machen. Im Zweifel kann man dies durch das Insolvenzgericht klären lassen. Es reicht ein formloser Brief mit der Bitte um Feststellung, ob und warum der Aufforderung des Insolvenzverwalters nachgekommen werden muss.
        Zuvor sollte man jedoch den Insolvenzverwalter bitten, den Grund für die Frage zu nennen, denn das Verhältnis zum Insolvenzverwalter sollte nicht ohne Grund belastet werden. Ein gutes Verhältnis liegt im Interesse des Schuldners.
        Da das Auslandskonto vermutlich kein P-Konto ist, wäre es grundsätzlich schon ratsam, dieses nicht während der Insolvenz zu nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Ruth
      says:

      Guten Tag
      Ich bin seit Juni 2021 in der Privatinsolvenz erst sagte mir mein Insolvenzverwalter ich könnte mein Auto behalten wenn ich den Kredit dafür weiter bezahle. Was ich auch gerne täte. Nun hat er es doch mit eingerechnet und mir mitgeteilt der offene Restbetrag des Kredits ist 2500 Euro das Auto wäre aber 3200 Euro Wert somit müsste ich 700 Euro auf einmal oder auf zweimal zu je 350 Euro bezahlen um das Auto behalten zu dürfen. Ich habe daraufhin da ich von Schäden wusste mir eine Aufstellung der Werkstatt geben lassen diese hat Reperaturen mit Wartungen in Höhe 2700 Euro erstellt und eine Einschätzung des Autos auf einen Wert von 2534 Euro. Diese Aufstellung mit der Einschätzung habe ich meinem Insolvenzverwalter gesendet. Seine Antwort sofern Sie die angesetzte Summe nicht bezahlen, bin ich gezwungen, das Fahrzeug abzuholen.
      Wir verkaufen es dann ins Ausland, wo immense Preise bezahlt werden. Bitte kooperieren Sie und torpedieren nicht die Insolvenz Die Händlerbewertung lasse ich so nicht gelten.
      Ich bin nach langer Krankheit und leider noch nicht wieder Fit in die Insolvenz geraten mit meinem Arbeitgeber habe ich eine Aufhebung mit Kündigungsfrist von 5 Monaten bei Freistellung bis zum Ende vereinbart, da ich aus Sicht von Gutachten meine Arbeit nicht mehr machen kann. Nun stellt sich mir das Problem das ich ohne Auto auf dem Land auch keine Arbeit aufnehmen kann und ohne Auto aufgeschmissen bin, noch dazu kann ich nicht auf einen Schlag die Forderung begleichen. Was kann ich tun?
      Vielen Dank für Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        danke für Ihre Frage. Diese Situation ist leider sehr unschön.
        Möglicherweise lässt sich der Insolvenzverwalter noch dadurch überzeugen, dass das Auto für künftige Bewerbungsbemühungen und zur Fahrt zum Arbeitsplatz benötigt wird. Allerdings gilt die gesetzliche Unpfändbarkeit des Autos nur, wenn es für die Fahrt zu einem bestehenden Arbeitsplatz gebraucht wird, nicht jedoch für Bewerbungsgespräche.
        In der Regel akzeptiert der Insolvenzverwalter ein vorgelegtes Wertgutachten. Leider scheint dies in Ihrem Fall nicht so zu sein. Es gibt leider keine Pflicht des Verwalters, ein solches Gutachten zu akzeptieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Andrea E.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      sehr geehrter Herr Kraus,

      ich befinde mich seit 2015 in Privatinsolvenz. Das Insolvenzverfahren ist mit gerichtlichem Beschluss vom 25.08.2020 aufgehoben. Meine Insolvenzverwalterin hat mich erst im April diesen Jahres durch Zufall darauf hingewiesen, dass ich mich als Schuldner selbst per Antrag um Restschuldbefreiung nach §300 Insolvenzordnung bemühen muss, was ich auch umgehend getan hat. Bis April diesen Jahres wurde ich am Telefon immer wieder vertröstet, dass das Gericht einen Aufhebungsbescheid erlassen würde und ich diesen “in Kürze” erhalten solle. Dieses “in Kürze” dauert weiterhin an, auch die Beschlagnahme von Steuererstattungen, meine Jahressonderzahlung zu 50 Prozent vom Gehalt, sowie ein monatlicher Betrag vom Gehalt.

      Hinzu kommt noch, dass mich das Finanzamt bezüglich meiner Steuererklärung jetzt zum dritten Mal wegen fehlender Mitzeichnung angemahnt hat, obwohl ich meine Insolvenzverwalterin zuerst per Mail (diese kam angeblich nicht an), dann per Post angeschrieben habe und meine Unterlagen angeblich (nachweisen kann ich es nicht) bereits an das Finanzamt verschickt wurde.

      Wenn ich mich per Mail an meine Insolvenzverwalterin melde, kommt entweder keine Antwort oder sie wäre in Besprechung oder sie meldet sich “in Kürze”.

      Was soll ich tun? Ich möchte nicht, dass mir das Finanzamt im Nacken hängt und dass meine Restschuldbefreiung mal langsam über die Bühne geht. Denn Verfahren aufgehoben heißt in meinen Augen, ich bin fertig.

      Mit freundlichem Gruß

      A. E.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau E.,

        bezüglich langandauernden Entscheidung des Insolvenzgerichts ist zu empfehlen ein weiteres Schreiben aufzusetzen und darin nachzufragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist und dass das fortwährende Verfahren zu einer immensen Belastung führt. Hinsichtlich der Mitzeichnung können Sie dem Finanzamt mitteilen und nachweisen, dass Sie die Insolvenzverwalterin bereits mehrfach vergeblich aufgefordert haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Matthias Z.
      says:

      Sehr geehrtes Anwaltsteam,

      ich bin nun seit Anfang 2020 in Insolvenz. Meinen Insolvenzverwalter habe ich persönlich noch nicht einmal erreicht, es melden sich lediglich die Sekretärinnen bei mir, die oftmals jedoch mangels Wissens keine Rückfragen beantworten können.
      Mittlerweile habe ich Einsicht in die Insolvenzaufstellung erhalten und dadurch erfahren, dass viele Hauptgläubiger nicht angemeldet haben oder ihre Forderungen bereits zurückgezogen haben. Dies waren im übrigen überwiegend die Gläubiger, die nicht mit einer vorherigen Einigung einverstanden waren und aufgrund deren “Verweigerung” ich die Insolvenz beantragt habe. Das ist wirklich blöd gelaufen. Es tut mir nun wahnsinnig leid, um die anderen Gläubiger, mit denen eine schnelle Einigung möglich gewesen wäre und die längst befriedigt hätten werden können. Ich möchte daher möglichst schnell die Insolvenz beenden. Da durch die Insolvenz die Gläubiger nicht bedient werden können, zahle ich nun monatlich beim Insolvenzverwalter ein. Nun habe ich vom Insolvenzverwalter ein Schreiben mit einer von mir zu unterschreibenen Generalvollmacht erhalten, die dann auf meine Einsprache hin noch einmal konkretisiert wurde, da ich den Grund dafür wissen wollte. In diesem Kontext wurde mir mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter eine Vollmacht von mir benötige, um Probleme mit der Bank zu klären, bei der das Insolvenzsonderkonto geführt wird. Angeblich habe die Bank das Sonderkonto gepfändet. Weitere Zahlungen soll ich nun auf ein neues Konto bei einer anderen Bank tätigen. Wie kann so etwas gehen? Warum braucht er eine Vollmacht von mir? Hat der Insolvenzverwalter selbst finanzielle Probleme oder kommt das öfter vor? Mache ich mir unbegründet Sorgen oder sollten hier die Alarmglocken klingen und ein Verwalterwechsel versucht werden? Eine Antwort zu den Pfändungsgründen habe ich bislang vom Insolvenzverwalter nicht erhalten. Was bedeutet das? Muss ich befürchten, dass meine Tilgungen nun nie beim Gläubiger ankommen? Ich habe gerade etwas das Vertrauen verloren und möchte die restlichen Gläubiger am liebsten selbst auszahlen, aber vermutlich wird es wohl keine Möglichkeit geben, die Insolvenz vor Ablauf der 3 Jahren zu beenden, oder doch? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen!
      Vielen Dank bereits vorab.
      Mit freundlichen Grüßen
      Matthias Z.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        grundsätzlich kommt eine Verkürzung des Verfahrens nur in Frage, wenn alle Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten oder Sie die ausstehenden Forderungen gemeinschaftlich befriedigen können. Insolvenzverwalter lassen sich nicht so einfach auswechseln. Dies kommt nur in Betracht, wenn Sie schwere Verfehlungen begehen. Es ist in der Praxis üblich, dass sich Insolvenzverwalter Vollmachten einräumen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Aykut
      says:

      Guten Tag liebes Anwaltsteam,

      Ich bin nun seit dem 29.04.2021 offiziell (Eröffnungsbeschluss) in der Privatinsolvenz. Mir wurde ebenfalls ein Insolvenzverwalter beigeordnet. Ich habe in den vergangenen 2 Monaten Leistungen ALG 1 + ALG 2 erhalten und es kam zu einer Überzahlung welches das Amt sicherlich in naher Zukunft von mir zurückverlangen wird. Allerdings wurde nun seit Eröffnung der Insolvenz mein Konto gesperrt und die Bank erklärte mir, das dies ein ganz normales Vorgehen wäre und der Treuhänder sich melden müsse damit mein Konto wieder freigegeben wird. Nun meine Frage wäre: Da ich “versehentlich” doppelte Leistungen erhalten habe weil ich für 3Monate auf einer Fortbildung war und dieses vom Arbeitsamt nicht als Bezugszeit gesehen wurde sondern nochmal sich um genau diesen Zeitraum verlängert hat, ob der Insolvenzverwalter die verbleibenden knapp 200€ auf meinem Konto einbehalten wird bzw. kann? Und beim Antrag auf Insolvenz sowie beim Antrag beim Arbeitsamt wurden wahrhafte Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht und nichts wurde verschwiegen. Wäre sehr dankbar über eine Rückantwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        die Eröffnung der Insolvenzverfahrens führt nicht zur “Sperrung” des Kontos, wenn Sie Ihr Konto als P-Konto führen. Sollte Ihr Girokonto noch kein P-Konto sein, empfehle ich Ihnen, dieses umwandeln zu lassen. Ein Vorteil hiervon ist, dass Sie zumindest einen monatlichen Pfändungsfreibetrag haben. Über diesen können Sie grundsätzlich verfügen, ohne dass ein Insolvenzverwalter hierüber rechtlich gesehen eine Freigabe erklären müsste. Weitere Informationen enthält unser Artikel Brauch ich ein P-Konto in der Insolvenz?. Vermögen, welches sich auf dem Girokonto des Schuldners bei Verfahrenseröffnung befindet, fällt automatisch in die Insolvenzmasse. Bei der Überzahlung von Sozialleistung kann es zu einer Aufrechnung kommen. Was das ist, erklären wir in unserem Artikel Darf das Jobcenter Leistungen einbehalten in der Insolvenz?.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Andreas Marco W.
      says:

      Hallo, ich bin an der Überlegung, ob ich den Insolvenzverwalter wechseln sollte.
      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz seit 7/2017, bin Rentner, habe noch eine Eigentumswohnung die vermietet ist, die aber eine eingetragene Grundschuld hat, die höher als der zuerwartene Verkaufserlös wäre. Daher verwertet meine Insolvenzverwalterin die Mieteinnahmen zum Schuldenabbau.
      Jetzt meine Fragen bzw. meine Zweifel:
      Ich bekomme von meiner Insolvenzverwalterin immer nur Stückchen Weise Informationen, weder einen genauen Insolvenzablaufplan, noch genaue Beträge die mir zur freien Verfügung stehen, noch einen Zeitplan, wann z.B. das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung enden könnte.
      Auch das die Pfändungsfreigrenze sich 2019 wieder erhöht hat, wird einfach ausgelassen.
      Nachdem ich das Internet nach Informationsquellen durchsucht habe, bin zu folgenden Punkten gekommen, das die Berechnungen falsch sein dürften.
      1. meine Rente beträgt 1205€
      2. meine Mieteinnahme kalt beträgt 375€
      3. meine Minijob beträgt 450€
      Gesamteinnahmen somit 2030€
      Laut Pfändungstabelle sind 595,99€ pfändbar, also müssten 1434,01€ frei sein.
      Von meinem Minijob wurden per Lohnpfändung 4,75€ abgezogen.
      Die Grundsteuer für die vermietete Wohnung musste ich zahlen.
      Jetzt durch meinen Umzug, den ich mitgeteilt habe, ist der Minijob weggefallen und mir bleibt nur noch die Rente in Höhe jetzt von 1202€.
      Was ist mit dem mir zustehenden Anteilnahme an den Mieteinnahmen?
      Also dann 1202€ + 375€ = 1577€
      pfändbar wären nach Tabelle dann nur 273,99€, also müssten jetzt 1303,01€ frei sein.
      Liege ich da falsch oder habe einen Denkfehler?
      Und statt den Freibetrag von ihr erhöht zubekommen, möchte sie die Wohnung jetzt gerne verkaufen und in die Insolvenzmasse geben, obwohl die Grundschuld immer noch da ist und höher als der Verkaufspreis sein dürfte.
      Und obendrein habe ich von einem Bekannten, der genau die gleiche Insolvenzverwalterin hatte, erfahren es nur Probleme mit ihr gab, bis das Insolenzgericht einen neuen Insolvenzverwalter beauftragt hat.
      Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn sie mir weiter helfen könnten.
      Mit freundlichem Gruß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bezüglich der Mieteinnahmen gilt die Pfändungstabelle erst einmal nicht, denn diese gilt zunächst nur für Arbeitseinkommen.
        Stattdessen muss beim Gericht beantragt werden, dass auf die Mieteinnahmen gemäß § 850i ZPO ebenfalls die Pfändungsfreigrenzen angewendet werden.

        Leider sind die Möglichkeiten, den Insolvenzverwalter zu wechseln, sehr begrenzt. Nur wenn das Insolvenzgericht, wie anscheinend im Falle Ihres Bekannten, Verstöße feststellt, wird es einen anderen Verwalter bestimmen. Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei aus Kapazitätsgründen keine Fälle in bereits laufenden Insolvenzverfahren übernehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Marcel
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus, Lieber Herr Ghendler,

      ich befinde mich seit dem letzten Jahr in der Insolvenz. Da ich aus dem ALG1 (ca 1200€) ins Krankengeld gerutscht bin, möchte ich nun aufgrund der aktuellen Situation in die Selbstständigkeit. Ich habe einen ausführlichen Businessplan dem IV geschickt und habe auch bereits mehrfach betont, dass ich mit Kunden starten würde und auch bereits mit einer Vermittlung in den ersten drei Monaten ca. 15.000 Eur einnehmen würde. Leider bekomme ich weder den Insolvenzverwalter noch die Sachbearbeiterin zu sprechen und wenn ich dort anrufe, lassen sich beide verleugnen und versuchen mich mit der Aussage abzufertigen, dass Sie mir eine Mail schreiben. Meine Frage ist nun was passiert wenn ich einfach ein Gewerbe anmelde und alles über mein Privatkonto laufen lasse? Ist es eine Pflichtverletzung des IV*S wenn er sich verleugnen lässt bzw. gar nicht auf mein Anliegen eingeht? Was habe ich für Lösungsmöglichkeiten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn der Schuldner sich ohne Freigabe des Insolvenzverwalters trotzdem selbstständig macht, können die für die Selbstständigkeit benötigten Geldbeträge, wie etwa die von Ihnen genannten Einnahmen, vom Konto gepfändet werden, denn sie sind streng genommen Bestandteil der Insolvenzmasse.
        Leider bestehen auch keine Mittel, den Insolvenzverwalter irgendwie zur Eile anzuhalten, denn gegenüber dem Schuldner hat der Insolvenzverwalter so gut wie keine Pflichten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. R. A. K. .
      says:

      E I L T

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      sehr geehrter Herr Kraus,

      meine ambulante Pflegeeinrichtung UG ging mit Forderungen i. H. v. rund 300.000,- EUR in die Insolvenz. Zwischen dem Insolvenzverwalter (INV) und mir (ehemaliger Geschäftsführer/Gesellschafter der UG) wurde vereinbart, dass ich die Forderungen der UG den verschiedenen Kostenträgern in Rechnung stelle. Die Vereinbarung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass alleine ich durch meine individuellen langjährigen Fachkenntnisse i. V. m. speziellen abrechnungsrelevanten Software-Kenntnissen, sowie angesichts meiner Nähe zu allen internen und externen Unternehmensprozessen, die Forderungen der UG aufarbeiten kann, um dadurch die Insolvenzmasse umfassend sicherzustellen. Dabei bin ich auf eine sehr gute Kooperation mit dem NV angewiesen.

      Sehr bald fiel mir auf, dass der INV nicht einmal über die geringsten branchenrelevanten Grundkenntnisse hinsichtlich der Abrechnungsprozesse (Debitorenkontrolle etc.) verfügt. Festgestellt habe ich dabei: Masseschädigende Fehlbuchungen und unterlassene Buchungen. Einzahlungen von Kostenträgern welcher der INV nicht zuordnen kann, verbucht der INV nicht als Zahlungseingang (eine Zuordnung von Einzahlungen wäre leicht möglich durch Rücksprache mit mir, oder durch Rücksprache mit dem Kostenträger, der die Überweisung tätigte). Über den Verbleibt solcher Zahlungseingänge erteilt der INV keine Auskunft. Der INV widersetzt sich der dringend notwendigen Zusammenarbeit. Vorgänge bearbeitet er im Abstand von mehr als 6 Monaten. Überdies folgt der INV nicht meinen Aufforderungen, die Verjährungsfrist von Forderungen Ende 2020 zu hemmen (Haftung des INV).

      Gebetsmühlenartig monierte ich persönlich, telefonisch und schriftlich die Verfehlungen des INV und stellte sogar einen Ablaufplan zur Verfügung, damit der INV jeden einzelnen Schritt der Abrechnungsprozesse nachvollziehen und umsetzen kann. Schließlich forderte ich den INV zur korrekten Arbeitsweise auf und kündigte Weiterungen an.

      ABER: Der INV ignoriert bis heute das Notwendige.

      Auf diese Art entzog der INV im Zeitraum 2019/2020 rund 20.000 EUR der Masse, denn von über 80 TEUR abgerechneter Leistungen nach SGB V, XI und XII hat der INV nur ca. 60 TEUR nachweisen können. Diesen Nachweis erbrachte der INV erst nach vielfachen Aufforderungen. Den Nachweis über den Verbleib der Forderungslücke von TEUR 20 konnte der INV nicht erbringen.

      Mithin festigt sich die Wahrscheinlichkeit, dass der INV die Masse durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen nach § 266 StGB geschädigt hat. Das bedeutet für mich: Meine Geschäftsführerhaftung erhöht sich sukzessive mit den Pflichtverletzungen des INV, wenn ich nicht interveniere.

      ACHTUNG: Vor wenigen Tagen entzog sich der INV meiner Kontrolle indem er die Abrechnungsvereinbarung fristlos kündigte und die Herausgabe aller abrechnungsrelevanten Unterlagen nebst Software bis zum 31.12.2020 verlangte. Die Kündigung erfolgte letztlich aufgrund meines Druckaufbaus, denn ich mit Blick auf die Verjährungsfrist Ende 2020 erhöhte.
      meiner mehrfachen Hinweise und Aufforderungen bzgl. der Haftung des INV, im Falle der Verjährung Ende 2020.

      Das eigentliche Prüforgan des INV, nämlich das Insolvenzgericht, hat üblicherweise nur sehr beschränkte Mittel den INV zu überprüfen. Keinesfalls ist es dem Gericht möglich, die von mir festgestellten Pflichtverletzungen in Tateinheit und Tatmehrheit, sowie die Verfehlungen schwerster Art gegen die Masse, im Zuge der üblichen Prüfung des INV zu erkennen.

      Der INV möchte nun, dass Dritte die Leistungsabrechnungen fortsetzen. Das hat weitreichende Folgen: Der INV kann weiterhin seine Straftaten begehen. UND: Die vom INV angeforderte Software etc. benötige ich dringend in einem anderen Verfahren (streng formale Betrachtungsweise) zur Beweissicherung, dessen Einleitung von der Staatsanwaltschaft 2016 angekündigt wurde.
      Würde ich der Rückgabeforderung des INV folgen, wäre das so, als würden Fremde heimlich meine Wohnung verwüsten oder ausrauben und ich hätte nicht die Möglichkeit zu beweisen, dass ich nicht dafür verantwortlich bin (veränderte oder gelöschte Daten sind unwiederbringlich). Der Masseverlust und meine Haftungsansprüche würden sich weiter vergrößern. Deshalb kann ich die Kündigung der Abrechnungsvereinbarung, sowie die Herausgabe aller abrechnungsrelevanten Daten nicht akzeptieren.

      Nun verbleiben mir die Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde beim Insolvenzgericht, sowie Strafanzeige/Strafantrag und Klage gegen den INV.

      Fakt ist: Bei Begehen vieler einzelner Verfehlungen ist grundsätzlich die Entlassung des Antragsgegners aus seinem Amt nach § 59 InsO möglich durch das Gericht oder auf Antrag der Gläubigerversammlung. Überdies auch, angesichts einer festgestellten Verfehlung schwerster Art. Ich kann lediglich die Entlassung des INV vorschlagen.

      Die Entlassung des INV ist allerdings nicht meine Absicht, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, welche durch die Bestellung eines anderen INV entstehen würden. Fraglich ist, ob ein neuer INV den speziellen Anforderungen entsprechen würde. Vielmehr rege ich an, den INV zu verurteilen, die abrechnungsrelevanten Prozesse entsprechend den notwendigen Anforderungen zu erfüllen, weil nur dadurch die Gläubiger- und Schuldnerinteressen umfassend gewährleistet werden können.

      MEINE FRAGE IST:
      Wie kann ich vermeiden, dass sich der INV bspw. durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung meiner Kontrolle entzieht. Halten Sie es zunächst für ausreichend, dass ich alleine durch einen Vortrag dieser Art (ohne Beweise) die Rechtspflegerin kurzfristig zur Rückgabehemmung veranlassen kann, oder halten Sie es für zwingend erforderlich, dass ich mich sofort erklären muss durch einen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit Beweisführung, um eine Hemmung herbeiführen.

      Ich befürchte, dass ohne anwaltliche Hilfe keine Würdigung der hier genannten Tatsächlichkeit erfolgen wird. Sehen Sie das auch so?

      Für Ihre zeitnahe Antwort bedanke ich mich sehr herzlich im Voraus.

      Mit freundlichen Grüßen

      A.K.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        es handelt sich um einen umfangreichen Fall, der nicht innerhalb dieses Rahmens beantwortet werden kann. Wir helfen Ihnen jedoch gerne. Sie können sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon 0221 6777 00 55 wenden. Dabei können wir klären, ob es einer anwaltlichen Vertretung bedarf oder nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Melanie
      says:

      Guten Tag, ist es möglich nach einem Beschwerdeverfahren den Treuhänder zu wechseln, in dem das Landgericht zugunsten des Schuldners entschieden hat?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in aller Regel kommt ein Wechsel des Insolvenzverwalters nur in Frage, wenn Befangenheit vorliegt, also wenn der Verwalter oder eine ihm nahestehende Person beispielsweise Gläubiger im Insolvenzverfahren ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Melanie M.
      says:

      Sehr gehrte Damen und Herren,
      ich bin doch sehr erschrocken darüber, wie wenig Rechte auch einem Gläubiger in einem Insolvenzverfahren zugesprochen werden.
      Zum Hintergrund: Ich war AN eines e.V. im Wohltätigen Sinne. Der Verein musste Insolvenz anmelden, wegen Überschuldung ohne eigenem Verschulden…So wurde ich, ebenso meine Kolleginnen, leider auch Gläubiger, da unser Lohn selbstverständlich nicht bezahlt wurde. Die erbrachten Schichtzulagen, Sonn- und Feiertagsabschläge und Bereitschaftsdienstzahlungen sind ebenfalls leider nicht übernommen worden, obwohl die Tätigkeit im öffentlichen Dienst vergütet wird. Soweit so gut. Nun sollte unser Verein von einem sehr großen Unternehmen übernommen werden, was aus ethischen Gründen jedoch von uns als AN komplett verweigert wurde, mit der Intension, uns alleine selbständig zu machen und unsere Arbeit weitermachen zu können. Die Übernahme wurde von allen Beteiligten angenommen und umgesetzt. Der einzige, der nicht mit spielt, ist der Insolvenzverwalter. Er hat uns weder innerhalb der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Arbeitnehmer , noch anschließend als Gläubiger in irgendeiner Art und Weise informiert, unterstützt oder mitgewirkt, unsere Rechte einfordern zu können. Wir sind nicht Schuld an der Insolvenz, haben selbst noch hohe Nachforderungen an den Verein und werden behandelt wie Täter. Es erfolgt bis heute keine Information seitens des IV über nicht getätigte Einzahlungen einer Pensionskasse, noch werden persönliche Dinge, wie Abrechnungen oder ähnliches an uns weiter geleitet, obwohl davon auszugehen ist, dass genügend Geld für Porto vorhanden sein sollte. Uns entstehen dadurch natürlich Unannehmlichkeiten, die nicht sein müssten, wenn der IV auch für sein Geld arbeiten würde. Nun bleibt uns nur der Weg über einen Rechtsbeistand eine Dienstaufsichtsbeschwerde stellen zu müssen. Da stellt sich die Frage warum? Warum muss ich als Gläubiger darum kämpfen zu meinem Recht zu kommen? Nur weil ich als AN in diesem Betrieb tätig war oder weil meine Forderung zu gering für die Bewertung erscheint? Ich finde es beschämend für die Rechtsprechung, das so mit den Beteiligten umgegangen werden darf und dieses Verhalten nur durch großes persönliches Engagement an die Öffentlichkeit gebracht wird, in der Hoffnung auf Verbesserung!
      Wenn ich so gearbeitet hätte, wie dieser IV seine Gläubiger vertritt, nämlich gar nicht, bräuchte ich mir keine Gedanken darum machen, denn dann hätte ich auch keine Arbeit gehabt!!!! Wirklich schade!
      In der Hoffnung, dass mir jemand aus diesem Kreise noch einen anderen Tipp zur weiteren Vorgehensweise gibt, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        vielen Dank für Ihren Kommentar, der eindrücklich zeigt, dass nicht nur Schuldner unter untätigen Insolvenzverwaltern zu leiden haben, sondern auch Gläubiger.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Szczepanski-skura
      says:

      Hallo,
      ich gab einer GmbH ein Darlehen in Höhe von 10.000€. Dies wurde zurückgezahlt. Nach einiger Zeit ging die GmbH in Insolvenz und der eingesetzte IV stellte fest, dass die Rückzahlung angeblich in der Zeit bestehender Zahlungsunfähigkeit erfolgte. Wir verglichen uns, eine Rückzahlung von 7.500€ vorzunehmen. Wegen fehlender Mittel bat ich in 4.2020 um Ratenzahlung, worauf der IV eine Vermögensaufstellung verlangte, die ich ausfüllte und ihm Ende 4.2020 zur Verfügung stellte mit dem Vorschlag einer ratierlichen Bedienung von 100€ mtl. (ich bin in Kurzarbeit und habe ca. 1.800€ netto Einkommen). Statt einer Antwort erwirkte er eine Zwangshypothek auf mein Haus, Lohnpfändung, Schwerbehindertenrente Pfändung, Bankkontopfändung incl. Dispo. Jeder Versuch mit ihm eine teilweise Begleichung der Forderung (z.B. 4000€ sofort, Rest in 4-5 raten) wurde seinerseits abgelehnt, da angeblich ich seit Urteil (10.2019) unterlassen habe die Forderung in Raten ab zu zahlen. Dies ist eine Lüge, da erst im 4. 2020 eine Gerichtskostenabrechnung vorlag, die meinerseits Grundlage war, um Ratenzahlung zu bitten. Mittlerer Weile ist seine Forderung auf ca 8.500€ angewachsen und Versuche eine Lösung zu finden, werden abgelehnt und die Schritte aus dem Titel realisiert. Ich habe kein P-Konto, da die Einrichtung automatisch zur Kündigung bestehender Kredite führen würde. Ich habe weder Mittel meinen täglichen Bedarf bestreiten zu können, noch Geld um die Fahrtkosten zu meiner Arbeitsstelle zu bezahlen. Aktuell sind Guthaben und Dispos aus der Pfändung realisiert worden, ohne das der IV dies meldet. Desgleichen hat der IV mein Darlehen aus dem Vergleich nicht in die Gläubigerliste de insolventen GmbH aufgenommen.
      Was muss man noch erdulden in solcher Situation.
      Gruß
      B. S.-S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.-S.,

        zunächst Danke für Ihre Anfrage. Bei Ihrem Fall handelt es sich um einen sehr komplexen Fall, bei dem es auf viele Details ankommt und die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen erfordert. Ich empfehle Ihnen, sich an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu wenden. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. K.  W.
      says:

      Die Realität sieht anders aus. Mein Insolvenzverwalter hat ohne mich zu informieren mehrere Versicherungen gekündigt, u. a. Kfz, obwohl ich 60 % schwerbehindert bin mit Gehbehinderung und auf das Auto angewiesen. Es ist jetzt soweit, das ich lieber Tod wäre als noch mehr unter diesem Psychoterror leiden zu müssen. Aber ich habe niemanden der helfen könnte.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        das klingt in der Tat merkwürdig. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Sie können sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Ralf
      says:

      Hallo, meine Insolvenzverwalterin macht mir das Leben zur Hölle. Sie will jetzt 8 Monate nachdem ich aufgrund eines Unfalls Arbeitsunfähig und in der Folge gekündigt wurde das Auto von mir und meiner Frau pfänden oder wir sollen den Verkehrswert zahlen. Aufgrund der Corona pandemie hat sich die Behandlungen verzögert aber beginnt jetzt im September sodass ich voraussichtlich ab Mitte Ende Oktober wieder arbeiten kann. Und da benötige ich das Auto da ich im Schichtdienst arbeite. Desweiteren bin ich zwar Halter aber der Eigentümer ist mein Schwiegervater. Was kann ich tun?
      Desweiteren hat meine Verwalterin in ein Verfahren an sich gerissen wo es um knapp 7000€ ausstehenden Lohn ging. Sie würde dies weiter bearbeiten. Jetzt habe ich erfahren das sie lediglich sich mit der Abfindung begnügt hat. Das andere Verfahren ist jetzt wegen der Fristen gelaufen. Gibt es hier Möglichkeiten einen neuen Verwalter zu bekommen? Auch sonst bekommt man sie nie ans Telefon oder bekommt nur spärliche Antworten wenn überhaupt. Das ist mittlerweile so weit das ich deswegen schon psychische Probleme habe. Was kann ich tun?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es ist nicht ungewöhnlich, dass man den Insolvenzverwalter schwer zu sprechen bekommt. Ein Wechsel eines Insolvenzverwalters kommt grundsätzlich in nur engen Fällen in Betracht, etwa bei schweren Pflichtverletzungen.

        Sofern es sich bei dem PKW um ein im Eigentum Ihres Schwiegervaters stehenden Fahrzeugs handelt, weisen Sie der Insolvenzverwalterin diesen Umstand nach, um die Pfändung zu verhindern. Denn nur das Vermögen des Schuldners ist grundsätzlich der Pfändung unterworfen. Im Übrigen gilt, dass ein Fahrzeug, welches notwendig ist, um die Arbeitsstätte zu erreichen, ebenfalls unpfändbar ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Anna R.
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
      Mein Bruder befindet sich in einer Insolvenz. Seitdem er einen Insolvenzverwalter hat läuft alles schief. Jetzt ist herausgekommen, dass er gut mit dem Berater der Bank, die auch Gläubiger ist und seinem Vermieter, der ihm das Leben auch zur Hölle macht, befreundet ist.
      Kann man in einem solchen Fall den Verwalter wechseln?

      Lg Anna

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Ruß,

        es reicht grundsätzlich aus, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Entscheidend ist, ob eine Verbindung des Verwalters zu einer anderen Person vorliegt, die eine Beeinflussung möglich erscheinen lässt.
        Allerdings haben grundsätzlich nur die Gläubiger das Recht, solches Misstrauen zu äußern. Denn es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Interessen der Gläubiger zu vertreten, dies auch gegen die Interessen des Schuldners.
        Befangenheit wird daher grundsätzlich auch nur angenommen, wenn der Insolvenzverwalter möglicherweise zum Vorteil des Schuldners handeln würde, nicht aber zu dessen Nachteil.
        Einziges Rechtsmittel des Schuldners ist die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss. Eine Ablehnung des Verwalters durch den Schuldner wegen Befangenheit oder Interessenkollision ist allerdings grundsätzlich ausgeschlossen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Suntrup
      says:

      Mein Insolvenzverwalter hat gleich Zu Beginn des Insolvenzverfahrens mein Geld auf meinem damaligen P-Konto vollständig eingezogen ohne mir meinen Anteil von 1130 Euro zu belassen.
      Weiterhin hat mein Insolvenzverwalter in mehreren Fällen pfaendbaren Lohn nicht eingezogen.
      Dies wiederum habe ich mir von den jeweiligen Arbeitgebern bestätigen lassen.
      Über den jeweiligen Arbeitsplatzwechsel wurde mein Insolvenzverwalter informiert.
      Weiterhin hat mein Insolvenzverwalter zwischenzeitlich die Kanzlei gewechselt.
      1. Was ist zu tun?
      2. Reichen diese Fehler aus, um den Wechsel des Insolvenzverwalters zu erzwingen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das P-Konto ist grundsätzlich insolvenzfest und unterfällt nicht den Regelungen der §§ 115,116 InsO. Eine Auskehrung des Guthabens auf dem P-Konto an den Insolvenzverwalter ist innerhalb der geschützten Freibeträge nicht
        zulässig, dem sollte gegenüber der Bank widersprochen werden.
        Nicht eingezogenes pfändbares Einkommen sollte zumindest nicht ausgegeben werden, da der Insolvenzverwalter es unter Umständen später nachfordern wird.
        Ein Wechsel des Insolvenzverwalters kann aufgrund der genannten Sachverhalte noch nicht verlangt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Beatrix J.
      says:

      Hallo, ist es unter Umständen möglich nicht nur den Insolvenzverwalter zu wechseln, sondern auch das Insolvenzgericht? Und wenn ja, wo muss man dieses beantragen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Jensen,

        nein, der Gerichtsstand bleibt im laufenden Verfahren grundsätzlich gleich, so auch bei einem Umzug. Bei berechtiger Besorgnis der Befangenheit könnte ein Wechsel des Richters in Betracht kommen, die Maßstäbe hieran sind sehr streng.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Goy
      says:

      Darf der Insolvenzverwalter die kommende 3 Monate mein Lohn voll nehmen da anscheinend bei der Berechnung was falsch gelaufen sein soll.
      Obwohl der Arbeitgeber 1 unterhaltsberechtigte Person eingerechnet hat.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich sollte der Insolvenzverwalter das Geld vom Arbeitgeber fordern, doch dieser kann es dann von Ihnen zurückfordern. Um das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber nicht zu belasten, kann es auch so durchgeführt werden, dass Sie direkt an den Insolvenzverwalter zahlen.
        Wenn es sich um drei volle Monatsgehälter handelt, muss schon ein gravierender Fehler über eine längere Zeit passiert sein. Es wäre daher noch einmal zu prüfen, ob der Betrag, den der Verwalter zurückfordert, korrekt ist. Empfehlenswert wäre zudem eine Ratenzahlung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Joel L.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe eine Insolvenzverwalterin, diese auf kein Schreiben reagiert , auf keiner Mail reagiert geschweigeden and Telefon geht. Meine Familienhilfe damals konnte diese auch nicht erreichen .

      Zudem reicht sie meine Dokumente nach Frist bei dem Finanzamt ein .

      Was kann ich tun ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Leine,

        die Überwachung des Insolvenzverwalters obliegt dem zuständigen Gericht. Jedoch nimmt dies diese Aufgabe in der Regel nicht sehr ernst.
        Sofern aufgrund der Verspätung eine Mahngebühr o.ä. fällig wird, haftet hierfür der Verwalter aus der Insolvenzmasse.
        Ein Wechsel der Verwalterin kommt jedoch anhand Ihrer Angaben nicht in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Wesler
      says:

      Guten Abend ich hätte da mal eine frage.
      Mein Partner ist in der Insolvenz.
      Als er in die Insolvenz gegangen ist hat er im Osten in Frankfurt (oder) gewohnt, jetzt wohnt er bei mir im Westen 700 km. Weit weg von Frankfurt (oder). Kann man dann den Insolvenzberater Wechseln. Da seiner mega unfreundlich ist. Man kann den guten Herr noch nicht mal anrufen und nach fragen wenn man ein Brief nicht versteht.
      Hoffe sie können weiter helfen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die von Ihnen genannten Umstände sind nicht ausreichend, um einen Wechsel des Insolvenzverwalters verlangen zu können. Auch die große Distanz spielt keine Rolle, da die Kommunikation postalisch und telefonisch abläuft sowie weiterhin das ursprüngliche Amtsgericht zuständig bleibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Bettina
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin verheiratet, leben aber seit 5 Jahren dauerhaft getrennt. Aufgrund Arbeitsaufnahme 2015 hat mir mein Mann seins, von seinem Vater geschenktes Auto, Bj. 2004, überlassen. Im September 2019 musste ich dieses Auto, welches auf meinem Namen angemeldet war, aufgrund größerer Reparatur und der daraus folgenden hohen finanziellen Belastung an meinem Mann zurück geben.
      Das hatte ichmeinem Insolvenzverwalter auch mitgeteilt.
      Zum Ende des Jahres wurde ich gekündigt.
      Vor 2 Wochen bekam ich die Mitteilung meines Insolvenzverwalter, das ich bitte 700 € für das Auto überweisen möchte.
      Ich habe das Auto nie gekauft oder verkauft.
      Ich sehe hier keinen Grund, fur etwas zu zahlen, was nie verkauft wurde. Nur weil lt. Schätzung eine bestimmte Summe errechnet wurde, die ich nie erhalten habe.
      Mit freundlichem Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Leider kommt es nicht darauf an, ob Sie das Auto verkauft haben, sondern nur darauf, ob es noch einen Wert hatte, als Sie es verschenkt haben. Wenn es sich aufgrund des Reparaturbedarfs um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt hat, so sollten Sie dies dem Insolvenzverwalter mitteilen. Dies können Sie auch belegen, indem Sie sich von Werkstätten oder Gebrauchtwagenhändlern in der Umgebung Kaufangebote einholen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Alexander B. .
      says:

      Mein Insolvenzverwalter,
      Hat beim Telefon Gespräch zwischen im und mir behauptet das ich gesagt habe das alle Menschen an coronavirus sterben sollen, obwohl ich gesagt habe hoffentlich geht das ganze System kaputt unter coronavirus.
      Da beim ersten persönlichen Gespräch zwischen im und mir gesagt hat das,dass Schmerzensgeld für meine Verstorbenen Tochter nicht Pfändbar sei. Bekam ich paar Tage später ein Brief von im wo er jetzt sagt doch die können mir das Geld für meine Verstorbenen Tochter wegnehmen.
      Dieser Brief von im war ohne Paragraphen und einfach so geschrieben????
      Ist es ein Grund in zu wechseln???

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist Schmerzensgeld pfändbar. Wenn es sich um einen vererbten Schmerzensgeldanspruch Ihrer Tochter handelt, so wäre er zur Hälfte pfändbar, wenn Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden.
        Leider besteht somit kein Grund zu einem Wechsel des Insolvenzverwalters.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Maria
      says:

      Sehr geheerte Damen und Herren,

      ich bin seit dem Jahr 2011 selbständig. Der Insolvenzverwalter hat die Ausübung der selbständigen Tätigkeit freigestellt. Ich bin ein Einzelunternehmer und habe für die selbständige Tätigkeit und mein privat Bedarf ein Bankkonto genutzt. Jetzt ist das Konto gepfändet und mir steht kein Geld zu Verfügung, um Bürobedarf und vor allem die Sozialabgaben für Aushilfen zu bezahlen. Mein Unternehmen läuft jetzt gut, nur statt Schulden abzubauen sammle ich weitere.

      Die Insolvenzmasse beträgt: 3 000 Euro. Der Insolvenzverwalter hat mehr als 40 000 Euro von meinem Auskehrungskonto abgebucht.

      Ich habe auch eine Nachricht erhalten, dass ich ein neues Konto eröffnen sollte, jedoch ist das unmöglich (habe absagen bekommen).

      In dem Fall, kann ich gar nicht selbständig bleiben, obwohl ich damit gutes Geld verdiene und aktuell rentables klein Unternehmen führe. Damit konnte ich doch meine Schulden abzahlen.

      Gibt es eine Vernünftige Lösung? Soll ich die selbständige Tätigkeit aufgeben bevor ich neue Schulden sammle?

      Ich wurde mich freuen, wenn Sie mich aufklären und eine Lösung vorschlagen.

      Mit freundlichen Grüßen
      MM

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in diesem Fall sollten Sie das Konto in ein P-Konto umwandeln. Dann können Sie beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz für die Beträge erhalten, die Sie zur Fortführung der Selbstständigen Tätigkeit benötigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Malaica O.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Mein Mann hat eine betriebliche Insolvenz aufgrund verspäteter Sozialleistungszahlungen seiner Angestellten. Der Betrieb sollte weiter geführt werden und nun ist 1 Jahr um. Der Verwalter bucht regelmäßig Geld ab,jeden Monat 14p0 Euro für die Tante, die die Buchungen erledigt (das sind monatlich nicht so viele). Ende letztes Jahr sollte mein Mann zusehen dass genügend Geld auf dem Konto ist. Dann wurden 10.000euro abgebucht. Für den Verwalter. Im Januar und Februar wieder je 2000 Euro.
      Zudem bekam er dann einen Anruf, er solle jetzt mal genau sagen, wie es weiter gehen soll, denn er verdiene nicht genügend Geld um die Gläubiger zu bedienen, das Konto ist allerdings im Plusbereich und in der Gläubiger Liste stehen natürlich auch die offenen Finanzierungen (mein Mann ist selbstständiger Landwirt) die aber alle weiter bedient wurden.
      Meine Frage ist, ich habe das Gefühl, der Verwalter hält meinen Mann unnötig lange hin, wäre es nicht ohne eine Zerschlagung des Betriebes möglich mit den Gläubigern eine Einigung zu finden wenn man ein Gespräch sucht?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Oetzmann,

        vielen Dank für Ihre Frage. Leider ist es mir nicht möglich, in diesem Rahmen eine Einschätzung zu dem Insolvenzverfahren Ihres Mannes abzugeben, da dies von zu vielen Faktoren abhängt.
        Für die Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern ist allerdings der Insolvenzverwalter nicht zuständig. Gerne ist unsere Kanzlei Ihnen dabei behilflich, einen solchen Vergleich anzubieten.
        Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen kostenlosen Erstberatungstermin geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Hans W.
      says:

      Guten Abend
      Ich bin seit Mai 2019 bei meiner Insolvenz bei. Bei mir ordentlich Lohn gepfändet. Hatte 2016-2018 keinen Lohnsteuerausgleich gestellt. Für die letzten 3 Jahre sollte ich es entweder selbst oder einem Steuerberater stellen lassen. Habe jetzt erfahren, das es der Insolvenzverwalter für mich machen muss.
      Habe mit meinem Berater gesprochen und mir wurde gesagt, das Sie es mir leer abgeben. Ich sollte es entweder selbst oder über einen Steuerberater machen. Ist das so richtig?
      Kann ich aus diesem Grund schon meinen Insolvenzverwalter wechseln? Oder es beantragen?
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich stimmt es, dass der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, gemäß § 80 InsO i.V.m. § 34 AO.

        Leider berechtigt die Verweigerung nicht dazu, den Insolvenzverwalter zu wechseln. Da es aber vermutlich ein Nachteil für die Insolvenzmasse darstellt, könnte es gut sein, dass die Gläubigerversammlung vom Insolvenzverwalter Rechenschaft fordern wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Frank
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Mein Anwalt und Insolvenz Verwalterin haben während meiner Insolvenz streng vertrauliche Dinge über mich sich gegenseitig erzählt. Bemerkt habe ich es als nach einem Termin bei meinem Anwalt die Insoverwal. mich genau diese Dinge abgefragt hat. Die Verwalterin besteht auf eine eidesstattliche jetzt von mir und aus vertraulichen Gründen habe ich die Arbeit mit meinem Anwalt abgebrochen und egal bei welchen Anwalt ich auch anrufe alle sagen mir wenn die Insolvenz schon eröffnet wurde können die mir nicht helfen. Ich stehe da ohne rechtlichen Beistand und meine Insolvenz Verwalterin macht mir die Hölle heiß. Brauche dringend Hilfe.

      Ich kann es nicht beweisen aber mein Anwalt der mein Vertrauen missbraucht hat, hat mir Bei unserem ersten Gespräch erzählt dass die Anwälte und Verwalter der Insolvenz in einem Netzwerk sind und sich persönlich gut kennen so wie in diesem Fall. Reicht das aus um einen neuen Verwalter für meine Insolvenz zu bekommen -??

      Bezüglich rechtlichen Beistand, was kann ich da tun um Hilfe von einem Juristen über meine Insolvenz Zeit zu bekommen. Ich fühle mich schutzlos meinem Verwalter ausgeliefert und weiß einfach nicht mehr weiter. Brauche dringend Hilfe.

      Danke im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zu meinem Bedauern kann auch unsere Kanzlei einen solchen Fall nicht übernehmen. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter seine Pflichten nicht verletzt, wenn überhaupt hätte Ihr Anwalt gegen seine Schweigepflicht verstoßen.
        Befangenheit beim Insolvenzverwalter wird in der Regel nur dann angenommen, wenn er selbst einer der Gläubiger ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. B. T. .
      says:

      Hallo,

      ich habe seit der Eröffnung des Insolvenzverfahren Probleme mit meinem Insolvenzverwalter.
      Das ging schon damit los, dass sofort nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Insolvenzberater mein Konto komplett leer geräumt wurde, mit der Begründung dass er das darf da es sich nicht um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto handelt. Dann geht es weiter das er mich ständig am Insolvenzgericht mit haltlosen Vorwürfen belastet. Heute habe ich wieder ein schreiben vom Insolvenzgericht erhalten, ich habe angeblich seit Juni keine Gehaltsabrechnung mehr weiter geleitet.
      Ich bin aber seit ca.5 Jahren beim gleichen Arbeitgeber und er bekommt direkt seinen Pfändungsanteil pünktlich überwiesen und ich schicke jeden Monat die Gehaltsnachweise per Post.
      Ich finde diese Behandlung sehr anstrengend und verstehe auch den Sinn dahinter nicht. Und immer wenn ich versuche Kontakt aufzunehmen, um die Situation aufzuklären ist der gute Herr nicht zu sprechen und ich soll schriftlich Stellung nehmen.
      What a shame.
      Kann ich da etwas tun, ich tue alles, was in meiner Macht steht, aber ich habe das Gefühl der werte Herr hat einfach Spaß daran die Leute zu quälen.
      Kann man da einen Wechsel herbeiführen?
      Oder direkt mit dem Gericht kommunizieren?
      Vielen Dank vorab und beste Grüße
      B

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        leider ist das beschriebene Verhalten nicht ungewöhnlich und auch kein ausreichender Grund für einen Wechsel des Insolvenzverwalters.
        Es bleibt leider wenig übrig, außer den Anweisungen zu folgen. Auch wenn es unnötig erscheint, jeden Gehaltsnachweis Monat für Monat einzufordern, ist der Verwalter dazu berechtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Holger
      says:

      Hallo zusammen, leider klingt ihr Beitrag positiv, in der Realität sieht das aber ganz anders aus. Ich bin als Einzelunternehmen seit 01/2008 in der Insolvenz, mein Unternehmen wird fortgeführt. Nachweislich bestand schon mehrmals die Möglichkeit der 100% Befriedigung. Aber immer dann wurde vom Verwalter ein Vorschuß gezogen. Seit 2014 besteht die Restschuldbefreiung. Eine Immobilie soll nun Verwertet werden, obwohl wir einen Insolvenzplan erstellt haben, der Verwalter spielt nicht ganz mit. Die Eckdaten: Schulden 80 Tsd., bis jetzt Insolvenzverwalter 90 Tsd. (zzgl. Rest von 80-100 Tsd. Bei Schlußrechnung). Mitarbeiter ich, 3 Gläubiger. Das Gericht sieht weder einen Grund wegen Hinauszögerung oder irgendwelchen Verfehlungen. Ich solle nach dem Verfahren vor das Landgericht. Übrigends, Rechte hat man kaum. der Verwalter aber alle.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Meinung. Es ist keineswegs unsere Absicht, den Insolvenzverwalter positiv darzustellen. Leider sind sehr viele Menschen im Insolvenzverfahren unzufrieden mit dem Insolvenzverwalter. Wir weisen auch ausdrücklich darauf hin, dass der Insolvenzverwalter nicht Anwalt des Schuldners ist. Er steht nur auf Seiten der Gläubiger.
        Das Insolvenzverfahren ist dennoch der sicherste Weg, eine vollständige Entschuldung zu erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Andy
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe eine Frage bezüglich Treuhänder ich befinde mich seit 08- 2017 in der Privatinsolvenz ich habe seit dem über 9000 euro eingezahlt (Monatliche gehaltspfändungen Steuerrückerstatungen sowe Urlaubsangeltung)

      Jetzt fragte ich meinen Insolvenzverwalter ob ich im kommenden Jahr 2019 die Insolvenz verkürzen könnte ziel summe 12000 um auf die 35% zu gelangen.
      Ich bekam als Antwort ich sollte erstmal was einzahlen und es wurden gerade mal im April 2019 eine ausschüttung von 681€ vor genommen.

      Jetzt ist die frage mir werden jeden monat 354 eiro einbehalten wie kann es sein das nach fast 2 Jahren gerade mal 681 an die Gläubiger ausgezahlt wurden ist ? Kann man eine Prüfung des Insolvenz Treuhänder vornehmen? Ich habe ein sehr starkes Gefühl das die sich an meinr einzahlungen bereichern.

      Vielen dank
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        am besten Sie weisen Ihren Treuhänder daraufhin, dass diese Rechnung unplausibel sei und dass diese nochmal überprüfen sollte. Falls sich der Treuhänder nicht regt, sollten Sie sich an das Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Reiko
      says:

      Hallo, ich habe eine Frage zu Thema Insolvenzverwalter wechseln. Ich bin seit einem Jahr in Privatinsolvenz. Ich bin in die Insolvenz durch eine verheerende ärztliche Fehldiagnose gekommen. Man hatte bei mir im Mai 2018 Krebs diagnostiziert und hat mir noch genau 3 Monate zu leben gegeben. Darauf hin habe ich meine Firma geschlossen, bzw. bin in die Insolvenz, ganz einfach da ich auf Grund der Diagnose garnicht mehr in der Lage war die Firma zu führen. Nach einer schweren Chemotherapie, in Folge dieser Chemotherapie, es mir immer schlechter ging und ich täglich mit dem Tot kämpfte, stellte sich dann Anfang diesem Jahres heraus, das alle wahrscheinlich eine Fehldiagnose war. Leider zu spät, ich bin zwar dem Tot von der Schippe gesprungen, habe aber materiell und beruflich alles verloren. Durch diese Situation bin ich jetzt mental am Ende, hab Schlafstörungen und in hier in ärztlicher Behandlung. Ob ich je wieder berufstätig werden kann steht in den Sternen. Weiter kommt dazu, dass die Ärzte jeden Vorwurf einer Fehldiagnose bestreiten und hier mir ein langer Kampf gegen dieses Klinikum bevor steht. Diese ganze Situation kenn der Insolvenzverwalter, aber trotzdem macht dieser Druck, ich solle ständig mich bei ihm melden, versucht Einfluss auf den eventuell bevorstehenden Prozess auf Schadensanspruch und Scherzensgeld Einfluss zu nehmen. Er setzt mich hier, obwohl ich gesundheitlich eh schon an Ende bin, noch Druck auf mich und mein Leben zu nehmen. Er droht mir sogar, dass meine Restschuldbefreiung in Gefahr wäre. Jetzt meine Frage, darf ein Insolvenzverwalter soweit gehen??? Er beträgt mich in meinem Leben, obwohl ihn meine Fachanwältin für Medizinrecht schon darauf hingewiesen hat, das meine Gesundheit durch ihm sehr gefährdet ist.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für die Frage und die Schilderung Ihrer Situation. Meiner Ansicht nach überschreitet der Insolvenzverwalter hier seine Kompetenz, da er die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt. Allerdings kann ich ohne nähere Kenntnis der Sachlage nicht zuverlässig beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Ricardo
      says:

      Hallo, ich mochte mein Berater evtl. wechseln, weil ich nicht möchte das er zu mir nach Hause kommt. Ich wohne nicht alleine und habe auch kein eigenes Zimmer , ich lebe mit meinem Partner zusammen , der davon noch nix weiß, u d hier auch ständig in der Wohnung Leute ein und ausgehen . ,der Datenschutz ist hiermit auch. Ich gegeben. Kann ich das Beratungsgespräch in dem Büro verlegen lassen, statt das es bei mir zu Hause statt findet. Es wurde halt aus Vorschlag gennant bei mir zu Hause zufuhren , habe es aber roter Mail abgelehnt . Es bei Ihnen im Büro zu fuhren, ist das nicht möglich ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies ist noch kein ausreichender Grund, um den Insolvenzverwalter zu wechseln. Wenn der Insolvenzverwalter verlangt, dass Sie ihn in die Wohnung lassen, sind Sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, allerdings ist dies relativ ungewöhnlich. Sollte er also Ihre Bitte ablehnen, das Gespräch woanders stattfinden zu lassen, müssen Sie dies akzeptieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Gerhard
      says:

      Ich bin mit meinem Gewebe in der Insolvenz und mein sachwalter zahlt mir den Unternehmer Gehalt nicht aus.

      Was kann ich tun?

      Des Weiteren steht ein Umzug in ein Anderes Bundesland an….

      Kann ich den sachwalter wechseln

      Ich weiß nicht wie ich in den kommenden Tagen was zum essen kaufen soll

      Danke für die hoffentlich schnelle Antwort.

      Liebe Grüße
      Gerhard

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        versuchen Sie zunächst den Insolvenzverwalter über Ihre Umstände in Kenntnis zu setzen. Falls dieser immer noch nicht einlenkt, sollten Sie sich an Ihr Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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